RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2021 GeschäftszahlW235 2226235-1 SpruchW235 2226235-1/5E, W235 2226235-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 31.10.2019, Zl. Islamabad-OB/KONS/0079/2019, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.09.2019, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0079/2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 31.10.2019, Zl. Islamabad-OB/KONS/0079/2019, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.09.2019, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0079/2019, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, am 10.01.2019 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau von XXXX sei, einem afghanischen Staatsangehörigen, geb. XXXX , dem mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 10.2018, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.
- Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, am 10.01.2019 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau von römisch 40 sei, einem afghanischen Staatsangehörigen, geb. römisch 40 , dem mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 10.2018, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: ● Auszüge aus dem afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX 12.2018 mit der Nummer XXXX , in welchem als Geburtsort der Beschwerdeführerin „Ghazni“ angeführt wird, ferner enthält der Reisepass eine Visummarke, wonach der Beschwerdeführerin am XXXX 04.2019 ein Einreise- bzw. Besuchsvisum für Pakistan mit einer Gültigkeit von 30 Tagen bis zum XXXX 10.2019 ausgestellt wurde, sowie einen Stempel, wonach sie am XXXX 04.2019 in Pakistan eingereist ist; Auszüge aus dem afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 12.2018 mit der Nummer römisch 40 , in welchem als Geburtsort der Beschwerdeführerin „Ghazni“ angeführt wird, ferner enthält der Reisepass eine Visummarke, wonach der Beschwerdeführerin am römisch 40 04.2019 ein Einreise- bzw. Besuchsvisum für Pakistan mit einer Gültigkeit von 30 Tagen bis zum römisch 40 10.2019 ausgestellt wurde, sowie einen Stempel, wonach sie am römisch 40 04.2019 in Pakistan eingereist ist; ● Tazkira der Beschwerdeführerin (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am XXXX 05.2015 in der afghanischen Provinz Ghazni, Distrikt XXXX , Dorf XXXX unter der Nr. XXXX , welcher der Familienstand „verheiratet“ sowie der Geburtsort „ XXXX “ zu entnehmen sind; Tazkira der Beschwerdeführerin (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 05.2015 in der afghanischen Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 unter der Nr. römisch 40 , welcher der Familienstand „verheiratet“ sowie der Geburtsort „ römisch 40 “ zu entnehmen sind; ● gekürzte Ausfertigung des am XXXX 10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 11.2018, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; gekürzte Ausfertigung des am römisch 40 10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 11.2018, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; ● Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am XXXX 10.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Nummer XXXX und Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am römisch 40 10.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Nummer römisch 40 und ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX 04.2016 Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 04.2016 Darüber hinaus wurde eine Heiratsurkunde (in englischer Übersetzung) vorgelegt, in welcher die Beschwerdeführerin als Braut und die Bezugsperson als Bräutigam angeführt werden. Das Feld, in welchem das Datum der Eheschließung eingetragen wird („
- Date on which the marriage was solemnized“) enthält keine Angaben. Als Datum der Registrierung der Ehe („
- Date of Registration of Marriage“) wird der XXXX 2013 angeführt. Durchgeführt wurde die Eheschließung nach dieser Urkunde von XXXX (vgl. „
- Name […] of the person by whom the marriage was solemnized“).Ferner enthält die Heiratsurkunde laut englischer Übersetzung die Unterschrift der Person, welche die Eheschließung durchgeführt hat („Signature of Person who solemnized the marriage“) sowie Siegel und Unterschrift des Standesbeamten („Signature & Seal of the Registrar of Marriage“).Darüber hinaus wurde eine Heiratsurkunde (in englischer Übersetzung) vorgelegt, in welcher die Beschwerdeführerin als Braut und die Bezugsperson als Bräutigam angeführt werden. Das Feld, in welchem das Datum der Eheschließung eingetragen wird („
- Date on which the marriage was solemnized“) enthält keine Angaben. Als Datum der Registrierung der Ehe („
- Date of Registration of Marriage“) wird der römisch 40 2013 angeführt. Durchgeführt wurde die Eheschließung nach dieser Urkunde von römisch 40 vergleiche „
- Name […] of the person by whom the marriage was solemnized“).Ferner enthält die Heiratsurkunde laut englischer Übersetzung die Unterschrift der Person, welche die Eheschließung durchgeführt hat („Signature of Person who solemnized the marriage“) sowie Siegel und Unterschrift des Standesbeamten („Signature & Seal of the Registrar of Marriage“). 1.
- Am 29.04.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft Islamabad niederschriftlich zu ihrem Einreiseantrag einvernommen und gab dazu im Wesentlichen an, dass sie am XXXX in Quetta, Pakistan, geboren sei. Ihre Geschwister würden in Quetta bei ihren Eltern leben. Seitdem sie ihr Ehemann verlassen habe, sohin seit vier Jahren, lebe sie gemeinsam mit den drei Brüdern und drei Schwestern ihres Ehemanns bei ihren Schwiegereltern in Quetta. Zuvor habe sie auch in Quetta gelebt, jedoch nur mit ihrem Ehemann. Sie hätten insgesamt zwei Jahre in einem Haus gelebt, in welchem sie ein Zimmer sowie ein Badezimmer gemietet hätten. Der Besitzer habe im gleichen Haus gewohnt. 1.
- Am 29.04.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft Islamabad niederschriftlich zu ihrem Einreiseantrag einvernommen und gab dazu im Wesentlichen an, dass sie am römisch 40 in Quetta, Pakistan, geboren sei. Ihre Geschwister würden in Quetta bei ihren Eltern leben. Seitdem sie ihr Ehemann verlassen habe, sohin seit vier Jahren, lebe sie gemeinsam mit den drei Brüdern und drei Schwestern ihres Ehemanns bei ihren Schwiegereltern in Quetta. Zuvor habe sie auch in Quetta gelebt, jedoch nur mit ihrem Ehemann. Sie hätten insgesamt zwei Jahre in einem Haus gelebt, in welchem sie ein Zimmer sowie ein Badezimmer gemietet hätten. Der Besitzer habe im gleichen Haus gewohnt. Zu ihrem Ehemann führte die Beschwerdeführerin an, dieser sei in Quetta geboren und habe in Pakistan als Schneider gearbeitet. Er sei 26 Jahre alt. Eine zweite Ehefrau habe er nicht. Ihr Ehemann sei schiitischer Moslem gewesen, sei jedoch zum Christentum konvertiert und sei auch getauft worden. Im XXXX 2013 hätten sie in Quetta geheiratet. Sie hätten sich kennengelernt, da sie in der gleichen Straße gewohnt hätten. Die Beschwerdeführerin habe der Eheschließung zugestimmt. Wegen ihrer finanziellen Situation hätten sie nicht viele Leute zur Hochzeit einladen können. Es seien nur ein paar Verwandte anwesend gewesen. Fotos von der Hochzeit habe sie nicht. Beide Ehepartner seien bei der Hochzeit anwesend gewesen. Der Mullah habe auch ein Ehezertifikat, welches im Akt aufliege, ausgestellt. Die Ehe sei nicht registriert worden, da ihnen dies nicht wichtig gewesen sei. Aktuell pflege die Beschwerdeführerin drei bis viermal in der Woche Kontakt mit der Bezugsperson.Zu ihrem Ehemann führte die Beschwerdeführerin an, dieser sei in Quetta geboren und habe in Pakistan als Schneider gearbeitet. Er sei 26 Jahre alt. Eine zweite Ehefrau habe er nicht. Ihr Ehemann sei schiitischer Moslem gewesen, sei jedoch zum Christentum konvertiert und sei auch getauft worden. Im römisch 40 2013 hätten sie in Quetta geheiratet. Sie hätten sich kennengelernt, da sie in der gleichen Straße gewohnt hätten. Die Beschwerdeführerin habe der Eheschließung zugestimmt. Wegen ihrer finanziellen Situation hätten sie nicht viele Leute zur Hochzeit einladen können. Es seien nur ein paar Verwandte anwesend gewesen. Fotos von der Hochzeit habe sie nicht. Beide Ehepartner seien bei der Hochzeit anwesend gewesen. Der Mullah habe auch ein Ehezertifikat, welches im Akt aufliege, ausgestellt. Die Ehe sei nicht registriert worden, da ihnen dies nicht wichtig gewesen sei. Aktuell pflege die Beschwerdeführerin drei bis viermal in der Woche Kontakt mit der Bezugsperson. Betreffend ihre Tazkira brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe diese gemeinsam mit ihrem Bruder vor fünf Jahren in Kabul beantragt. Weshalb auf der Urkunde stehe, sie sei in Ghazni ausgestellt worden, wisse sie nicht. Sie hätten die Tazkira in Kabul erhalten. Auf ihrer Tazkira sei vermerkt, dass sie in Ghazni geboren sei, da ihre Eltern in Ghazni geboren seien und nur so ein Dokument ausgestellt werden habe können. Auf den Dokumenten ihres Ehemanns stehe aufgrund seiner Nationalität, dass er in Ghazni geboren sei. Ansonsten würden sie keine Tazkira erhalten. Weder ihr Ehemann noch die Beschwerdeführerin selbst hätten jemals in Afghanistan gelebt. Die Beschwerdeführerin sei nur dort gewesen, um die Dokumente zu beantragen. 1.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 13.08.2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. 1.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 13.08.2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, es hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben, weil aufgrund der Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt auch entgegen der wahren Tatsachen widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Aus den Äußerungen der Beschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft Islamabad gehe hervor, dass es sich bei der vorgelegten Heiratsurkunde um kein von einer amtlichen Behörde ausgestelltes Dokument handle. Ferner sei die Hochzeit nicht in Afghanistan registriert worden. Die vorgelegte Tazkira sei überdies nicht vom Außenministerium beglaubigt worden. Ferner stehe in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten, dass sie in Ghazni, Afghanistan, geboren sei, während sie vor der Österreichischen Botschaft Islamabad angeführt habe, in Quetta, Pakistan, geboren zu sein. Widersprüchliche Angaben habe die Beschwerdeführerin auch zum Zeitpunkt der Hochzeit gemacht. Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahme, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson etc.) gravierende Widersprüche ergeben. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs von einem Nachweis des Familienverhältnisses auszugehen. Dies teilte die Österreichische Botschaft Islamabad der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.08.2019 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf. 1.
- Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre Vertretung am 20.08.2019 eine Stellungnahme und führte im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts unter anderem aus, die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson würden beide aus Ghazni stammen, hätten sich aber im Jahr 2011/2012 in Quetta, Pakistan, kennengelernt. Die Bezugsperson habe im Zeitpunkt des Kennenlernens bereits seit etwa 16 Jahren, die Beschwerdeführerin seit etwa sieben Jahren in Quetta gelebt. Am XXXX 2013 hätten sie geheiratet und hätten bis zur Flucht der Bezugsperson im Jahr 2015 im gemeinsamen Haushalt zusammen mit den Eltern der Bezugsperson, aber bei eigener Wirtschaftsführung gelebt. Nach der Flucht hätten sie zunächst regelmäßig telefonischen Kontakt gehabt, in weiterer Folge seien sie vorrangig über das Internet via „Whatsapp“ und „Immo“ in Kontakt geblieben. 1.
- Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre Vertretung am 20.08.2019 eine Stellungnahme und führte im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts unter anderem aus, die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson würden beide aus Ghazni stammen, hätten sich aber im Jahr 2011 aus 2012, in Quetta, Pakistan, kennengelernt. Die Bezugsperson habe im Zeitpunkt des Kennenlernens bereits seit etwa 16 Jahren, die Beschwerdeführerin seit etwa sieben Jahren in Quetta gelebt. Am römisch 40 2013 hätten sie geheiratet und hätten bis zur Flucht der Bezugsperson im Jahr 2015 im gemeinsamen Haushalt zusammen mit den Eltern der Bezugsperson, aber bei eigener Wirtschaftsführung gelebt. Nach der Flucht hätten sie zunächst regelmäßig telefonischen Kontakt gehabt, in weiterer Folge seien sie vorrangig über das Internet via „Whatsapp“ und „Immo“ in Kontakt geblieben. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson am XXXX 11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und bereits in der Erstbefragung die Beschwerdeführerin als Ehefrau angeführt habe. Auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt habe die Bezugsperson zahlreiche Angaben zum bestehenden Familienleben gemacht. Bereits damals habe sie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Hochzeitsfotos nachgereicht. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson am römisch 40 11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und bereits in der Erstbefragung die Beschwerdeführerin als Ehefrau angeführt habe. Auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt habe die Bezugsperson zahlreiche Angaben zum bestehenden Familienleben gemacht. Bereits damals habe sie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Hochzeitsfotos nachgereicht. In Bezug auf die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ausgeführt, dass die Familieneigenschaft nicht nachgewiesen, sondern lediglich als wahrscheinlich bewertet werden müsse. Der Verwaltungsgerichtshof habe mittlerweile in zahlreichen Fällen, beispielsweise in seiner Entscheidung vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002, ausgeführt, dass die Beweisschwelle im Einreiseverfahren erheblich niedriger liege als bei einem Familienverfahren im Inland, sodass bei bloßer Wahrscheinlichkeit ein Einreisetitel erteilt werden müsse. Allgemeine Zweifel über die Dokumentensicherheit eines Landes würden nicht ausreichen, konkreten Dokumenten die Beweiskraft abzusprechen. Selbst wenn die Echtheit der Dokumente angezweifelt würde, wäre dies für sich kein tauglicher Grund für eine Abweisung des Antrags, sondern wären weitere Beweismittel zu prüfen So hätte das Bundesamt beispielsweise im Rahmen seiner Ermittlungspflicht die Bezugsperson als Zeugen einvernehmen können. Bei der im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Heiratsurkunde handle es sich um eine pakistanische Heiratsurkunde, wie sie den Eheleuten nach ihrer traditionell nach der Scharia geschlossenen Ehe vom trauenden Mullah ausgehändigt worden sei. Eine „amtliche Behörde“ als ausstellende Instanz, wie sie das Bundesamt offenkundig fordere, existiere in Pakistan nicht. Für das Schließen einer Ehe in Pakistan würden keine allgemeingültigen Formvorschriften gelten, weder für Staatsbürger noch für Ausländer. Sie würden demgegenüber für die jeweilige religiöse Gemeinschaft sowohl in eigenen Gesetzen kodifiziert als auch gewohnheitsrechtlich praktiziert. Eine Hochzeit sei nach dem islamischen Personenstandsrecht ein religiös begründeter Vertrag, der die sexuelle Beziehung zwischen Mann und Frau gesetzlich reguliere. Eine Registrierung dieses Vertrages sei den Vertragsparteien bei sonstiger Verwaltungsstrafe behördlich auferlegt, allerdings bedeute das Versäumen der Registrierung nicht die Annullierung der Ehe und setze diese auch nicht außer Kraft. Die Registrierung der Ehe sei nach den schon in der Kolonialzeit geschaffenen Bestimmungen der Muslim Family Laws Ordinance lediglich eine Ordnungsvorschrift, nicht jedoch eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Ausführungen des Bundesamtes, warum die traditionell erfolgte Eheschließung in Pakistan keine Gültigkeit habe, seien zur Gänze unterblieben. Nach den Bestimmungen des § 35 Abs. 5 AsylG sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte ermittelt werden müssen, ob die Ehe im gegenständlichen Fall nach den gültigen Formvorschriften Pakistans geschlossen worden sei und diese dort rechtlichen Bestand habe. Eine Registrierung dieser in Pakistan am XXXX 2013 geschlossenen Hochzeit in Afghanistan sei nach den zitierten Quellen zudem völlig unerheblich. Einer Registrierung in Afghanistan bedürfe es zur Gültigkeit der in Pakistan geschlossenen Ehe nicht. Bei der im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Heiratsurkunde handle es sich um eine pakistanische Heiratsurkunde, wie sie den Eheleuten nach ihrer traditionell nach der Scharia geschlossenen Ehe vom trauenden Mullah ausgehändigt worden sei. Eine „amtliche Behörde“ als ausstellende Instanz, wie sie das Bundesamt offenkundig fordere, existiere in Pakistan nicht. Für das Schließen einer Ehe in Pakistan würden keine allgemeingültigen Formvorschriften gelten, weder für Staatsbürger noch für Ausländer. Sie würden demgegenüber für die jeweilige religiöse Gemeinschaft sowohl in eigenen Gesetzen kodifiziert als auch gewohnheitsrechtlich praktiziert. Eine Hochzeit sei nach dem islamischen Personenstandsrecht ein religiös begründeter Vertrag, der die sexuelle Beziehung zwischen Mann und Frau gesetzlich reguliere. Eine Registrierung dieses Vertrages sei den Vertragsparteien bei sonstiger Verwaltungsstrafe behördlich auferlegt, allerdings bedeute das Versäumen der Registrierung nicht die Annullierung der Ehe und setze diese auch nicht außer Kraft. Die Registrierung der Ehe sei nach den schon in der Kolonialzeit geschaffenen Bestimmungen der Muslim Family Laws Ordinance lediglich eine Ordnungsvorschrift, nicht jedoch eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Ausführungen des Bundesamtes, warum die traditionell erfolgte Eheschließung in Pakistan keine Gültigkeit habe, seien zur Gänze unterblieben. Nach den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte ermittelt werden müssen, ob die Ehe im gegenständlichen Fall nach den gültigen Formvorschriften Pakistans geschlossen worden sei und diese dort rechtlichen Bestand habe. Eine Registrierung dieser in Pakistan am römisch 40 2013 geschlossenen Hochzeit in Afghanistan sei nach den zitierten Quellen zudem völlig unerheblich. Einer Registrierung in Afghanistan bedürfe es zur Gültigkeit der in Pakistan geschlossenen Ehe nicht. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Frage nach ihrem Geburtsort irrtümlich als Frage nach ihrem Wohnort verstanden habe, weshalb sie mit „Quetta, Pakistan“ geantwortet habe. Tatsache sei jedoch, dass sie in Ghazni, Afghanistan, geboren sei. Im Übrigen erschließe sich nicht, inwiefern von einer Angabe ihres Geburtsortes auf die Familieneigenschaft geschlossen werden könne. Nach den Ausführungen des Bundesamtes habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zum Datum der Eheschließung gemacht. Eine Konkretisierung, worin der Widerspruch bestehe, sei der Mitteilung jedoch nicht zu entnehmen. Folglich sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Da die behaupteten Widersprüche nicht konkret benannt worden seien, sei es nicht möglich, zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass die Beschwerdeführerin zum gemeinsamen Familienleben mit der Bezugsperson nicht befragt worden sei. Was die fehlende Beglaubigung der vorgelegten Tazkira durch das Außenministerium betreffe, so stelle sich die Frage, von welchem Außenministerium das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hierbei ausgehe. Beglaubigungsverfahren afghanischer Urkunden seien laut der Mitteilung der Österreichischen Botschaft Islamabad bereits seit 01.01.2013 nicht mehr möglich. Sollte das Bundesamt nun den innerstaatlichen Beglaubigungsweg meinen, erbringe die Beschwerdeführerin das Beweisanbot, binnen angemessener Frist von 20 Tagen die Tazkira vom afghanischen Außenministerium beglaubigen zu lassen. Neben einigen schwarz-weiß Kopien von Fotos waren der Stellungnahme die Niederschrift der Erstbefragung der Bezugsperson vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX 11.2015 und die Niederschrift der Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 08.2017 beigelegt. Neben einigen schwarz-weiß Kopien von Fotos waren der Stellungnahme die Niederschrift der Erstbefragung der Bezugsperson vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 11.2015 und die Niederschrift der Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 08.2017 beigelegt. Der Niederschrift der Erstbefragung der Bezugsperson ist verfahrenswesentlich zu entnehmen, dass diese angegeben habe, am XXXX in Ghazni geboren und mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Ferner brachte die Bezugsperson vor, ab dem ersten Lebensjahr insgesamt 14 Jahre legal in Pakistan gelebt zu haben. Zur Flucht führte die Bezugsperson an, ihre Reisebewegungen von ihrem Wohnort in Afghanistan aus begonnen zu haben. Sie sei von Ghazni aus mit dem Bus nach Kandarhar und weiter nach Nimroz gefahren. Ein Schlepper habe die Bezugsperson an die Grenze zu Pakistan gebracht, von wo aus sie mit dem Auto weiter in den Iran gereist sei. Schließlich sei die Bezugsperson über die Türkei nach Griechenland gereist und habe ihre Flucht nach Österreich fortgesetzt. Der Niederschrift der Erstbefragung der Bezugsperson ist verfahrenswesentlich zu entnehmen, dass diese angegeben habe, am römisch 40 in Ghazni geboren und mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Ferner brachte die Bezugsperson vor, ab dem ersten Lebensjahr insgesamt 14 Jahre legal in Pakistan gelebt zu haben. Zur Flucht führte die Bezugsperson an, ihre Reisebewegungen von ihrem Wohnort in Afghanistan aus begonnen zu haben. Sie sei von Ghazni aus mit dem Bus nach Kandarhar und weiter nach Nimroz gefahren. Ein Schlepper habe die Bezugsperson an die Grenze zu Pakistan gebracht, von wo aus sie mit dem Auto weiter in den Iran gereist sei. Schließlich sei die Bezugsperson über die Türkei nach Griechenland gereist und habe ihre Flucht nach Österreich fortgesetzt. Der Niederschrift der Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist verfahrenswesentlich zu entnehmen, dass diese in XXXX in Afghanistan geboren und mit der Beschwerdeführerin, welche bei den Eltern der Bezugsperson in Quetta lebe, verheiratet sei. Zu ihrem Lebenslauf führte die Bezugsperson an, im Alter von zwei Jahren mit den Eltern und Geschwistern nach Pakistan verzogen zu sein. Im Jahr 2015 sei sie nach Afghanistan zurückgekehrt, da ihre Flüchtlingskarte abgelaufen sei. Ende September bzw. Anfang Oktober 2015 habe die Bezugsperson Pakistan alleine verlassen und sei auf Anraten des Schleppers nach Afghanistan gereist, um auf diesem Weg in den Iran zu gelangen. Von dort aus sei sie nach Europa gereist. Befragt, ob sie sich in Afghanistan schon einmal aufgehalten habe, führte die Bezugsperson an, sie habe dort nie gelebt und sei nur auf der Flucht durchgereist. Die Bezugsperson habe mit ihren Eltern ungefähr im Jahr 1994 den Herkunftsstaat endgültig verlassen. Ihr Vater sei im Jahr 2001 oder 2002 nach Afghanistan zurückgereist, um für sie eine Tazkira ausstellen zu lassen. Nach drei Tagen sei er sofort wieder zurückgekehrt. Zu ihrer Flucht gab die Bezugsperson an, sie sei von XXXX aus nach Kandahar und weiter nach Nimroz gereist. Schließlich habe sie ein Stück der pakistanischen Grenze überquert, und sei dann über den Iran in die Türkei und von dort nach Griechenland gelangt. Schließlich sei sie über die Balkanroute nach Österreich gekommen. Zur Eheschließung brachte die Bezugsperson vor, sie habe in XXXX im XXXX 2013 geheiratet. Die Familie, einige Nachbarn und ihr Onkel seien anwesend gewesen. Der Mullah, der sie getraut habe, heiße XXXX . Befragt, ob es bezüglich der Heirat eine Urkunde, Fotos oder andere Unterlagen gebe, führte die Bezugsperson an, es gebe Hochzeitsfotos, welche sie mit der Tazkira mitschicken werde. Der Niederschrift der Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist verfahrenswesentlich zu entnehmen, dass diese in römisch 40 in Afghanistan geboren und mit der Beschwerdeführerin, welche bei den Eltern der Bezugsperson in Quetta lebe, verheiratet sei. Zu ihrem Lebenslauf führte die Bezugsperson an, im Alter von zwei Jahren mit den Eltern und Geschwistern nach Pakistan verzogen zu sein. Im Jahr 2015 sei sie nach Afghanistan zurückgekehrt, da ihre Flüchtlingskarte abgelaufen sei. Ende September bzw. Anfang Oktober 2015 habe die Bezugsperson Pakistan alleine verlassen und sei auf Anraten des Schleppers nach Afghanistan gereist, um auf diesem Weg in den Iran zu gelangen. Von dort aus sei sie nach Europa gereist. Befragt, ob sie sich in Afghanistan schon einmal aufgehalten habe, führte die Bezugsperson an, sie habe dort nie gelebt und sei nur auf der Flucht durchgereist. Die Bezugsperson habe mit ihren Eltern ungefähr im Jahr 1994 den Herkunftsstaat endgültig verlassen. Ihr Vater sei im Jahr 2001 oder 2002 nach Afghanistan zurückgereist, um für sie eine Tazkira ausstellen zu lassen. Nach drei Tagen sei er sofort wieder zurückgekehrt. Zu ihrer Flucht gab die Bezugsperson an, sie sei von römisch 40 aus nach Kandahar und weiter nach Nimroz gereist. Schließlich habe sie ein Stück der pakistanischen Grenze überquert, und sei dann über den Iran in die Türkei und von dort nach Griechenland gelangt. Schließlich sei sie über die Balkanroute nach Österreich gekommen. Zur Eheschließung brachte die Bezugsperson vor, sie habe in römisch 40 im römisch 40 2013 geheiratet. Die Familie, einige Nachbarn und ihr Onkel seien anwesend gewesen. Der Mullah, der sie getraut habe, heiße römisch 40 . Befragt, ob es bezüglich der Heirat eine Urkunde, Fotos oder andere Unterlagen gebe, führte die Bezugsperson an, es gebe Hochzeitsfotos, welche sie mit der Tazkira mitschicken werde. 1.
- Mit Schreiben vom 26.08.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Islamabad gemäß § 35 Abs. 4 AsylG erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei. Begründend wurde nach Wiederholung der bisherigen Ausführungen im Wesentlichen festgehalten, dass mit der Stellungnahme vom 20.08.2019 keine neuen Beweise vorgelegt worden seien und es daher zu keiner Änderung der Wahrscheinlichkeitsprognose komme. 1.
- Mit Schreiben vom 26.08.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Islamabad gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei. Begründend wurde nach Wiederholung der bisherigen Ausführungen im Wesentlichen festgehalten, dass mit der Stellungnahme vom 20.08.2019 keine neuen Beweise vorgelegt worden seien und es daher zu keiner Änderung der Wahrscheinlichkeitsprognose komme.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.09.2019, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0079/2019, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.09.2019, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0079/2019, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung fristgerecht am 26.09.2019 Beschwerde. Zur Begründung wurden nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen die in der Stellungnahme vom 20.08.2019 dargelegten Erwägungen wiederholt. Der Beschwerde wurden unter anderem eine Heiratsurkunde in Originalsprache samt deutscher Übersetzung (jeweils in Kopie) beigelegt. In der deutschen Übersetzung wird sowohl unter Punkt „12 – Datum der Eheschließung“ als auch unter Punkt „24 – Datum der Eintragung der Ehe“ das Datum „ XXXX 2015“ angeführt. Ferner findet sich in der deutschen Übersetzung unter Punkt 25 der Vermerk „Registration Kostenlos bezahlt“. Nach der deutschen Übersetzung enthält die Heiratsurkunde die „Unterschrift der Person, die Hochzeit gefeiert hat“ sowie die „Unterschrift und das Siegel des Standesbeamten“.Der Beschwerde wurden unter anderem eine Heiratsurkunde in Originalsprache samt deutscher Übersetzung (jeweils in Kopie) beigelegt. In der deutschen Übersetzung wird sowohl unter Punkt „12 – Datum der Eheschließung“ als auch unter Punkt „24 – Datum der Eintragung der Ehe“ das Datum „ römisch 40 2015“ angeführt. Ferner findet sich in der deutschen Übersetzung unter Punkt 25 der Vermerk „Registration Kostenlos bezahlt“. Nach der deutschen Übersetzung enthält die Heiratsurkunde die „Unterschrift der Person, die Hochzeit gefeiert hat“ sowie die „Unterschrift und das Siegel des Standesbeamten“.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2019, Zl. Islamabad-OB/KONS/0079/2019, wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern es müsse als erwiesen anzusehen sein. Gegenständlich hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben. Aus den Äußerungen der Beschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft Islamabad gehe hervor, dass es sich bei der vorgelegten Heiratsurkunde um kein von einer amtlichen Behörde ausgestelltes Dokument handle. Ferner sei die Hochzeit in Afghanistan nicht registriert worden. Die vorgelegte Tazkira sei nicht vom Außenministerium beglaubigt worden. Aus diesen Gründen sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten. Weiters sei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten zu entnehmen, dass sie in Afghanistan geboren sei, während sie vor der Österreichischen Botschaft Islamabad angeführt habe, in Quetta, Pakistan, geboren zu sein. Ihre Angaben zum Zeitpunkt der Eheschließung seien überdies widersprüchlich. Eine Verletzung des Parteiengehörs liege gegenständlich nicht vor, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt werden müsse.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2019, Zl. Islamabad-OB/KONS/0079/2019, wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern es müsse als erwiesen anzusehen sein. Gegenständlich hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben. Aus den Äußerungen der Beschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft Islamabad gehe hervor, dass es sich bei der vorgelegten Heiratsurkunde um kein von einer amtlichen Behörde ausgestelltes Dokument handle. Ferner sei die Hochzeit in Afghanistan nicht registriert worden. Die vorgelegte Tazkira sei nicht vom Außenministerium beglaubigt worden. Aus diesen Gründen sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten. Weiters sei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten zu entnehmen, dass sie in Afghanistan geboren sei, während sie vor der Österreichischen Botschaft Islamabad angeführt habe, in Quetta, Pakistan, geboren zu sein. Ihre Angaben zum Zeitpunkt der Eheschließung seien überdies widersprüchlich. Eine Verletzung des Parteiengehörs liege gegenständlich nicht vor, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt werden müsse.
- Am 05.11.2019 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem auf die Beschwerde vom 26.09.2019 verwiesen wurde.
- Am 05.11.2019 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem auf die Beschwerde vom 26.09.2019 verwiesen wurde.
- Am 15.01.2020 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung unter anderem eine Urkunde über die Registrierung der Ehe in Afghanistan samt deutscher und englischer Übersetzung (jeweils in Kopie) in Vorlage. Die Urkunde wurde am XXXX 11.2019 unter der Nr. XXXX vom „ XXXX “ ausgestellt.
- Am 15.01.2020 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung unter anderem eine Urkunde über die Registrierung der Ehe in Afghanistan samt deutscher und englischer Übersetzung (jeweils in Kopie) in Vorlage. Die Urkunde wurde am römisch 40 11.2019 unter der Nr. römisch 40 vom „ römisch 40 “ ausgestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 10.01.2019 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 10.01.2019 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit dem am XXXX 10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit dem am römisch 40 10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da gravierende Zweifel am Bestehen der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestünden und eine Familieneigenschaft im Sinn des AsylG sohin nicht festgestellt werden habe können. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. 1.
- Eine bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandene, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson kann nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten gekürzten Ausfertigung des am XXXX 10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 11.2018, Zl. XXXX . Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten gekürzten Ausfertigung des am römisch 40 10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 11.2018, Zl. römisch 40 . Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.
- Zunächst ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Vorliegens der Familieneigenschaft (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits im Herkunftsstaat bzw. vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandenen, gültigen Ehe) der volle Beweis zu erbringen ist. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich zweifelsfrei, dass zwischen ihr und der Bezugsperson eine gültige Ehe bestehe, ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht in der Lage war, dieses Vorbringen durch geeignete und nachvollziehbare Unterlagen zu belegen: 2.2.
- Als Nachweis der Eheschließung wurde unter anderem eine Heiratsurkunde samt englischer und deutscher Übersetzung vorgelegt. Gegenständlich sind deutliche Hinweise ersichtlich, dass dieses Dokument nicht echt ist bzw. der Inhalt des Dokuments nicht den Tatsachen entspricht. Auffällig ist insbesondere, dass die Angaben in der Heiratsurkunde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Einklang zu bringen sind. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Befragung vor der Österreichischen Botschaft Islamabad an, dass die Urkunde von einem Mullah ausgestellt und die Ehe nicht registriert worden sei, da dies der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht wichtig gewesen sei (vgl. Niederschrift vom 29.04.2019, Seite 4). In der Stellungnahme vom 20.08.2019 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie lediglich über eine Heiratsurkunde verfüge, welche nach der Scharia vom Mullah, welcher die Eheschließung vorgenommen habe, ausgestellt worden sei und brachte ferner vor, eine amtliche Behörde, die Heiratsurkunden ausstelle, würde in Pakistan nicht existieren. Ausgehend von diesen Angaben ist nicht nachvollziehbar, dass die Heiratsurkunde laut Übersetzung neben der Unterschrift jener Person, welche die Trauung durchgeführt haben soll (in der deutschen Übersetzung fälschlicherweise als „Person, welche die Hochzeit gefeiert hat“ bezeichnet; in der englischen Übersetzung: „Signature of Person who solemnized the marraige“), auch die Unterschrift und das Siegel eines Standesbeamten („Signature & Seal of the Registrar of Marriage“) aufweist. Bemerkenswert ist zudem, dass in der vorgelegten Heiratsurkunde unter Punkt 24 „Eintragung der Ehe“ bzw. „Date of Registration of Marriage“ das Datum „ XXXX 2013“ eingetragen ist, obwohl die Beschwerdeführerin wiederholt vorbrachte, die Ehe sei nicht registriert worden. Dass in diesem Feld nicht das Datum der Registrierung, sondern das Datum der Eheschließung einzutragen ist und lediglich ein Übersetzungsfehler vorliegt, kann im Übrigen ausgeschlossen werden, da für die Eintragung des Datums der Eheschließung in der Urkunde ein eigener Punkt vorgesehen ist (vgl. Punkt 12 der Urkunde). Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten kann nicht von der Unbedenklichkeit der Urkunde ausgegangen werden. Auffällig ist insbesondere, dass die Angaben in der Heiratsurkunde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Einklang zu bringen sind. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Befragung vor der Österreichischen Botschaft Islamabad an, dass die Urkunde von einem Mullah ausgestellt und die Ehe nicht registriert worden sei, da dies der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht wichtig gewesen sei vergleiche Niederschrift vom 29.04.2019, Seite 4). In der Stellungnahme vom 20.08.2019 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie lediglich über eine Heiratsurkunde verfüge, welche nach der Scharia vom Mullah, welcher die Eheschließung vorgenommen habe, ausgestellt worden sei und brachte ferner vor, eine amtliche Behörde, die Heiratsurkunden ausstelle, würde in Pakistan nicht existieren. Ausgehend von diesen Angaben ist nicht nachvollziehbar, dass die Heiratsurkunde laut Übersetzung neben der Unterschrift jener Person, welche die Trauung durchgeführt haben soll (in der deutschen Übersetzung fälschlicherweise als „Person, welche die Hochzeit gefeiert hat“ bezeichnet; in der englischen Übersetzung: „Signature of Person who solemnized the marraige“), auch die Unterschrift und das Siegel eines Standesbeamten („Signature & Seal of the Registrar of Marriage“) aufweist. Bemerkenswert ist zudem, dass in der vorgelegten Heiratsurkunde unter Punkt 24 „Eintragung der Ehe“ bzw. „Date of Registration of Marriage“ das Datum „ römisch 40 2013“ eingetragen ist, obwohl die Beschwerdeführerin wiederholt vorbrachte, die Ehe sei nicht registriert worden. Dass in diesem Feld nicht das Datum der Registrierung, sondern das Datum der Eheschließung einzutragen ist und lediglich ein Übersetzungsfehler vorliegt, kann im Übrigen ausgeschlossen werden, da für die Eintragung des Datums der Eheschließung in der Urkunde ein eigener Punkt vorgesehen ist vergleiche Punkt 12 der Urkunde). Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten kann nicht von der Unbedenklichkeit der Urkunde ausgegangen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die deutsche Übersetzung offensichtlich nicht auf der Grundlage der Originalurkunde, sondern auf Basis der englischen Übersetzung erfolgte, was dadurch ersichtlich ist, dass der Titel „Wahre Übersetzung (Urdu nach Englisch)“ lautet (vgl. dazu den Titel in der englischen Übersetzung: „True Translation (Urdu to English)“). Vor diesem Hintergrund ist es umso unverständlicher, dass die deutsche Übersetzung mit der englischen Übersetzung nicht in allen Punkten übereinstimmt. Während in der deutschen Übersetzung unter Punkt „12 - Datum der Eheschließung“ der XXXX 2013 angeführt wird, finden sich in der englischen Übersetzung zu Punkt „
- Date on which the marriage was solemnized“ keine Angaben. Hinzuweisen ist weiters darauf, dass Punkt 25 der englischen Übersetzung „Registration Fee Paid:“ lautet und keine weiteren Angaben enthält. In der deutschen Übersetzung findet sich stattdessen unter Punkt 25 der Vermerk „Registration Kostenlos bezahlt“. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die deutsche Übersetzung offensichtlich nicht auf der Grundlage der Originalurkunde, sondern auf Basis der englischen Übersetzung erfolgte, was dadurch ersichtlich ist, dass der Titel „Wahre Übersetzung (Urdu nach Englisch)“ lautet vergleiche dazu den Titel in der englischen Übersetzung: „True Translation (Urdu to English)“). Vor diesem Hintergrund ist es umso unverständlicher, dass die deutsche Übersetzung mit der englischen Übersetzung nicht in allen Punkten übereinstimmt. Während in der deutschen Übersetzung unter Punkt „12 - Datum der Eheschließung“ der römisch 40 2013 angeführt wird, finden sich in der englischen Übersetzung zu Punkt „
- Date on which the marriage was solemnized“ keine Angaben. Hinzuweisen ist weiters darauf, dass Punkt 25 der englischen Übersetzung „Registration Fee Paid:“ lautet und keine weiteren Angaben enthält. In der deutschen Übersetzung findet sich stattdessen unter Punkt 25 der Vermerk „Registration Kostenlos bezahlt“. In einer Gesamtbetrachtung sind die vorgelegte Heiratsurkunde und die beiden Übersetzungen sohin nicht geeignet, das behauptete Familienverhältnis nachzuweisen. Hinsichtlich der am 15.01.2020 vorgelegten Urkunde über die Registrierung der Ehe in Afghanistan, ausgestellt am XXXX 11.2019 in XXXX , ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren gemäß § 11a Abs. 2 zweiter Satz FPG keine neuen Tatsachen und Beweise vorgebracht werden dürfen. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die Registrierung der Ehe laut der englischen Übersetzung aufgrund der Angaben von Zeugen („Confessors“) erfolgt ist. Zu diesen Zeugen sowie zu den sonstigen Modalitäten der Registrierung der Ehe in Afghanistan wurde kein Vorbringen erstattet, sodass diese Urkunde für sich alleine betrachtet nicht geeignet ist, eine gültige Eheschließung in Pakistan nachzuweisen. Hinsichtlich der am 15.01.2020 vorgelegten Urkunde über die Registrierung der Ehe in Afghanistan, ausgestellt am römisch 40 11.2019 in römisch 40 , ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, zweiter Satz FPG keine neuen Tatsachen und Beweise vorgebracht werden dürfen. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die Registrierung der Ehe laut der englischen Übersetzung aufgrund der Angaben von Zeugen („Confessors“) erfolgt ist. Zu diesen Zeugen sowie zu den sonstigen Modalitäten der Registrierung der Ehe in Afghanistan wurde kein Vorbringen erstattet, sodass diese Urkunde für sich alleine betrachtet nicht geeignet ist, eine gültige Eheschließung in Pakistan nachzuweisen. 2.2.
- Ferner weist das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum gemeinsamen Familienleben mit der Bezugsperson in Pakistan gravierende Widersprüche auf und ergeben sich auch daraus grundlegende Bedenken am Bestehen der Ehe. So führte die Beschwerdeführerin in ihrer Befragung vor der Österreichischen Botschaft Islamabad an, dass sie aktuell bei ihren Schwiegereltern in Quetta wohne. Zuvor habe sie auch in Quetta gelebt, jedoch „nur“ mit der Bezugsperson. Konkret hätten sie in einem Haus gelebt, in welchem sie ein Zimmer sowie ein Badezimmer gemietet hätten. Der Besitzer habe im selben Haus gewohnt (vgl. Befragung vom 29.04.2019, Seiten 2 und 4). Demgegenüber brachte sie in ihrer Stellungnahme vom 20.08.2019 vor, nach der Eheschließung mit der Bezugsperson sowie mit deren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, jedoch bei eigener Wirtschaftsführung, gelebt zu haben. So führte die Beschwerdeführerin in ihrer Befragung vor der Österreichischen Botschaft Islamabad an, dass sie aktuell bei ihren Schwiegereltern in Quetta wohne. Zuvor habe sie auch in Quetta gelebt, jedoch „nur“ mit der Bezugsperson. Konkret hätten sie in einem Haus gelebt, in welchem sie ein Zimmer sowie ein Badezimmer gemietet hätten. Der Besitzer habe im selben Haus gewohnt vergleiche Befragung vom 29.04.2019, Seiten 2 und 4). Demgegenüber brachte sie in ihrer Stellungnahme vom 20.08.2019 vor, nach der Eheschließung mit der Bezugsperson sowie mit deren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, jedoch bei eigener Wirtschaftsführung, gelebt zu haben. Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt wurde, stehen überdies die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die Bezugsperson und sie in Quetta, Pakistan, geboren seien (vgl. Befragung vom 29.04.2019, Seiten 2f.), in Widerspruch zu den von ihr vorgelegten Urkunden, in welchen sowohl betreffend die Beschwerdeführerin als auch betreffend die Bezugsperson als Geburtsort die afghanische Provinz Ghazni angeführt wird. Die diesbezügliche Erklärung der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 20.08.2019, wonach sie die Frage falsch verstanden habe und ihren aktuellen Wohnort anstelle des Geburtsortes genannt habe, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, antwortete sie doch auf explizite Nachfrage, warum in ihren Dokumenten Ghazni als Geburtsort angeführt sei, dass ihre Eltern in Ghazni geboren seien und nur so eine Tazkira ausgestellt werden habe können. Auch in Zusammenhang mit der Frage, warum in allen Dokumenten der Bezugsperson Ghazni als Geburtsort genannt werde, brachte die Beschwerdeführerin vor, aufgrund der Nationalität der Bezugsperson sei Ghazni erwähnt worden, da sie sonst keine Tazkira erhalten hätte (vgl. Befragung vom 29.04.2019, Seite 5). Dass sie selbst oder die Bezugsperson tatsächlich in Ghazni geboren wäre, behauptete sie in diesem Zusammenhang nicht. Stattdessen führte sie im Zuge der weiteren Befragung aus, dass weder sie noch die Bezugsperson je in Afghanistan gelebt habe und sie selbst nur zur Ausstellung der Dokumente nach Afghanistan gereist sei. Dies widerspricht ihren Angaben in der Stellungnahme vom 20.08.2019, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2011/2012 seit etwa sieben Jahren und die Bezugsperson seit etwa sechzehn Jahren in Pakistan gelebt hätten. Ausgehend von den in den vorgelegten Urkunden ausgewiesenen Geburtsdaten hätte die Beschwerdeführerin demnach zumindest neun Jahre und die Bezugsperson zumindest zwei Jahre ihres Lebens in Afghanistan verbracht. Durch die widersprüchlichen Angaben zum Geburtsort sowie zur Dauer ihres Aufenthalts in Pakistan wird die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin weiter gemindert. Ferner bestehen aufgrund ihrer Angaben, wonach sie Ghazni lediglich als Geburtsort angeführt habe, da ihr ansonsten keine Tazkira ausgestellt worden wäre, auch Bedenken an der Richtigkeit der in der Tazkira angeführten Daten und sohin auch an der Richtigkeit des darin angeführten Familienstandes. An dieser Stelle ist auch auf die Eintragung im vorgelegten Reisepass der Beschwerdeführerin zu verweisen, der zufolge ihr am XXXX 04.2019 ein Einreise- bzw. Besuchsvisum für Pakistan mit einer Gültigkeit von 30 Tagen bis zum XXXX 10.2019 ausgestellt wurde und sie am XXXX 04.2019 in Pakistan eingereist ist. Es stellt sich nunmehr die Frage, aus welchen Gründen der Beschwerdeführerin ein pakistanisches Einreise- bzw. Besuchsvisum ausgestellt wurde bzw. aus welchen Gründen sie ein solches beantragt hat, wenn sie doch – je nach Vorbringen – in Pakistan geboren bzw. bereits seit sieben Jahren bzw. bereits seit neun Jahren dort wohnhaft ist. Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt wurde, stehen überdies die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die Bezugsperson und sie in Quetta, Pakistan, geboren seien vergleiche Befragung vom 29.04.2019, Seiten 2f.), in Widerspruch zu den von ihr vorgelegten Urkunden, in welchen sowohl betreffend die Beschwerdeführerin als auch betreffend die Bezugsperson als Geburtsort die afghanische Provinz Ghazni angeführt wird. Die diesbezügliche Erklärung der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 20.08.2019, wonach sie die Frage falsch verstanden habe und ihren aktuellen Wohnort anstelle des Geburtsortes genannt habe, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, antwortete sie doch auf explizite Nachfrage, warum in ihren Dokumenten Ghazni als Geburtsort angeführt sei, dass ihre Eltern in Ghazni geboren seien und nur so eine Tazkira ausgestellt werden habe können. Auch in Zusammenhang mit der Frage, warum in allen Dokumenten der Bezugsperson Ghazni als Geburtsort genannt werde, brachte die Beschwerdeführerin vor, aufgrund der Nationalität der Bezugsperson sei Ghazni erwähnt worden, da sie sonst keine Tazkira erhalten hätte vergleiche Befragung vom 29.04.2019, Seite 5). Dass sie selbst oder die Bezugsperson tatsächlich in Ghazni geboren wäre, behauptete sie in diesem Zusammenhang nicht. Stattdessen führte sie im Zuge der weiteren Befragung aus, dass weder sie noch die Bezugsperson je in Afghanistan gelebt habe und sie selbst nur zur Ausstellung der Dokumente nach Afghanistan gereist sei. Dies widerspricht ihren Angaben in der Stellungnahme vom 20.08.2019, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 aus 2012, seit etwa sieben Jahren und die Bezugsperson seit etwa sechzehn Jahren in Pakistan gelebt hätten. Ausgehend von den in den vorgelegten Urkunden ausgewiesenen Geburtsdaten hätte die Beschwerdeführerin demnach zumindest neun Jahre und die Bezugsperson zumindest zwei Jahre ihres Lebens in Afghanistan verbracht. Durch die widersprüchlichen Angaben zum Geburtsort sowie zur Dauer ihres Aufenthalts in Pakistan wird die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin weiter gemindert. Ferner bestehen aufgrund ihrer Angaben, wonach sie Ghazni lediglich als Geburtsort angeführt habe, da ihr ansonsten keine Tazkira ausgestellt worden wäre, auch Bedenken an der Richtigkeit der in der Tazkira angeführten Daten und sohin auch an der Richtigkeit des darin angeführten Familienstandes. An dieser Stelle ist auch auf die Eintragung im vorgelegten Reisepass der Beschwerdeführerin zu verweisen, der zufolge ihr am römisch 40 04.2019 ein Einreise- bzw. Besuchsvisum für Pakistan mit einer Gültigkeit von 30 Tagen bis zum römisch 40 10.2019 ausgestellt wurde und sie am römisch 40 04.2019 in Pakistan eingereist ist. Es stellt sich nunmehr die Frage, aus welchen Gründen der Beschwerdeführerin ein pakistanisches Einreise- bzw. Besuchsvisum ausgestellt wurde bzw. aus welchen Gründen sie ein solches beantragt hat, wenn sie doch – je nach Vorbringen – in Pakistan geboren bzw. bereits seit sieben Jahren bzw. bereits seit neun Jahren dort wohnhaft ist. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen darauf hinweist, dass die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt die gemeinsame Ehe erwähnt habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den von ihr vorgelegten Niederschriften weitere Ungereimtheiten ergeben. So führte die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung am XXXX 11.2015 an, 14 Jahre in Pakistan gelebt zu haben. Auf Nachfrage, in welchem Zeitraum sie dort gelebt habe, antwortete sie, sie habe beginnend von ihrem ersten Lebensjahr die ersten vierzehn Jahre in Pakistan gelebt. Zu ihrer endgültigen Ausreise gab die Bezugsperson ferner an, sie habe vor einem Monat von ihrem Wohnort in Ghazni aus den Herkunftsstaat verlassen. Im Gegensatz dazu behauptete die Bezugsperson in ihrer Einvernahme am XXXX 08.2017, sie sei ab dem zweiten Lebensjahr in Pakistan aufgewachsen und habe Pakistan Ende September bzw. Anfang Oktober 2015 verlassen. Ein Schlepper habe ihr geraten, nach Afghanistan zu reisen, um auf diesem Weg in den Iran zu gelangen. Konkret sei die Bezugsperson von XXXX , Quetta, nach Kandahar gereist, von wo aus sie ihre Flucht fortgesetzt habe. Aus den Angaben der Bezugsperson in ihrem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz lässt sich aufgrund der dargelegten Widersprüche sohin nicht zweifelsfrei schließen, in welchem Zeitraum die Bezugsperson tatsächlich in Pakistan lebte, und sind daher auch die Angaben zum gemeinsamen Familienleben in Pakistan in Zweifel zu ziehen. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen darauf hinweist, dass die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt die gemeinsame Ehe erwähnt habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den von ihr vorgelegten Niederschriften weitere Ungereimtheiten ergeben. So führte die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung am römisch 40 11.2015 an, 14 Jahre in Pakistan gelebt zu haben. Auf Nachfrage, in welchem Zeitraum sie dort gelebt habe, antwortete sie, sie habe beginnend von ihrem ersten Lebensjahr die ersten vierzehn Jahre in Pakistan gelebt. Zu ihrer endgültigen Ausreise gab die Bezugsperson ferner an, sie habe vor einem Monat von ihrem Wohnort in Ghazni aus den Herkunftsstaat verlassen. Im Gegensatz dazu behauptete die Bezugsperson in ihrer Einvernahme am römisch 40 08.2017, sie sei ab dem zweiten Lebensjahr in Pakistan aufgewachsen und habe Pakistan Ende September bzw. Anfang Oktober 2015 verlassen. Ein Schlepper habe ihr geraten, nach Afghanistan zu reisen, um auf diesem Weg in den Iran zu gelangen. Konkret sei die Bezugsperson von römisch 40 , Quetta, nach Kandahar gereist, von wo aus sie ihre Flucht fortgesetzt habe. Aus den Angaben der Bezugsperson in ihrem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz lässt sich aufgrund der dargelegten Widersprüche sohin nicht zweifelsfrei schließen, in welchem Zeitraum die Bezugsperson tatsächlich in Pakistan lebte, und sind daher auch die Angaben zum gemeinsamen Familienleben in Pakistan in Zweifel zu ziehen. Die vorgelegten schwarz-weiß Kopien von Fotos sind im Übrigen nicht geeignet, die dargelegten Bedenken hinsichtlich des Bestehens einer gültigen Ehe auszuräumen, da darauf lediglich zwei Personen – wohl die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson - gemeinsam mit mehreren anderen Frauen zu sehen sind. Wann und wo die Bilder aufgenommen wurden, ist jedoch nicht ersichtlich. Ebenso wenig lassen diese Kopien den Rückschluss zu, dass tatsächlich zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine Ehe geschlossen wurde. Letztlich ist auch noch darauf zu verweisen, dass weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson ihr Vorbringen, regelmäßig in Kontakt zu stehen, bescheinigt haben, was beispielsweise durch die Vorlage von Telefondaten und/oder von diversen Unterhaltungen bzw. Chats in sozialen Medien leicht möglich gewesen wäre. 2.2.
- Aus einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht in der Lage war, nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat bzw. vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich eine gültige Ehe vorlag und sie tatsächlich ein gemeinsames Familienleben geführt haben. Es ist ihr sohin nicht gelungen ist, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen. Daher konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: § 75 Abs. 24 ÜbergangsbestimmungenParagraph 75, Absatz 24, Übergangsbestimmungen […]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. […][…]§§ 17 Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. […] Der gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 10.01.2019 und damit (jedenfalls) nach Inkrafttretens des § 35 Asyl idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht, weshalb § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden ist. Der gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 10.01.2019 und damit (jedenfalls) nach Inkrafttretens des Paragraph 35, Asyl in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 eingebracht, weshalb Paragraph 35, AsylG in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, anzuwenden ist. § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 )Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, )
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. […] § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034, unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034, unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510 u.a.). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen: 3.
- Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. 3.
- Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat bzw. vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form. 3.3.
- Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, sind die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden nicht geeignet, die behauptete traditionelle Eheschließung zu belegen. Ferner ergaben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft Islamabad sowie aus den Angaben der Bezugsperson in ihrem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz massive Bedenken hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in Pakistan ein gemeinsames Familienleben geführt hätten. Folglich konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Pakistan eine traditionelle Ehe geschlossen wurde und stellt sich daher die Frage nach der Gültigkeit einer traditionell nach islamischen Recht geschlossenen Ehe in Pakistan nicht. Der Beschwerdeführerin ist es sohin nicht gelungen, die behauptete Familieneigenschaft nachzuweisen und war daher die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis zutreffend. 3.3.
- Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie nicht in der Lage, diese in ihrer Stellungnahme zu widerlegen. Wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend und auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente die im Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson in Österreich aufrechte Ehe und sohin die Familieneigenschaft nicht nachgewiesen werden. 3.3.
- Das Verfahren der Vertretungsbehörden im Ausland richtet sich in erster Linie nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0070, und vom 24.10.2007, Zl. 2007/21/0216). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die belangte Behörde habe verabsäumt, die Bezugsperson ergänzend zur Eheschließung mit der Beschwerdeführerin einzuvernehmen, verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie nach § 11 Abs. 1 FPG dazu verpflichtet gewesen wäre, im Verfahren sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die im erstinstanzlichen Verfahren durch das Österreichische Rote Kreuz vertretene Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des Bundesamtes Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der belangten Behörde kein Verfahrensmangel zu erblicken. 3.3.
- Das Verfahren der Vertretungsbehörden im Ausland richtet sich in erster Linie nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0070, und vom 24.10.2007, Zl. 2007/21/0216). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die belangte Behörde habe verabsäumt, die Bezugsperson ergänzend zur Eheschließung mit der Beschwerdeführerin einzuvernehmen, verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie nach Paragraph 11, Absatz eins, FPG dazu verpflichtet gewesen wäre, im Verfahren sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die im erstinstanzlichen Verfahren durch das Österreichische Rote Kreuz vertretene Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des Bundesamtes Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der belangten Behörde kein Verfahrensmangel zu erblicken. 3.3.
- Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchführte, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich ist, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.3.3.
- Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchführte, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich ist, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen. 3.
- Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurde, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.3.
- Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurde, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen. Im gegenständlichen Verfahren bestanden aufgrund der dargelegten Widersprüche zwischen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin einerseits und den von ihr vorgelegten Unterlagen andererseits sowie aufgrund des Umstandes, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch mit den Angaben der Bezugsperson nicht in Einklang bringen lässt, begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne schützenswert erkannt werden.Im gegenständlichen Verfahren bestanden aufgrund der dargelegten Widersprüche zwischen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin einerseits und den von ihr vorgelegten Unterlagen andererseits sowie aufgrund des Umstandes, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch mit den Angaben der Bezugsperson nicht in Einklang bringen lässt, begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne schützenswert erkannt werden. 3.
- Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.
- Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W235.2226235.1.00