Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Ines PRAXMARER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 22.03.2019, Zl. PAD/18/01917008-PA, betreffend Ansprüche bei Dienstverhinderung gemäß Paragraph 13 c, GehG
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat:A) römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Der Antragstellerin gebührt gemäß § 13c GehG eine
zahlung von Bezügen aufgrund der zu Unrecht erfolgten Bezugskürzung vom 17.07.2018 bis 04.10.2018. Im Übrigen wird der Antrag auf
zahlung von Bezügen abgewiesen.“„Der Antragstellerin gebührt gemäß Paragraph 13 c, GehG eine
zahlung von Bezügen aufgrund der zu Unrecht erfolgten Bezugskürzung vom 17.07.2018 bis 04.10.2018. Im Übrigen wird der Antrag auf
zahlung von Bezügen abgewiesen.“ II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 01.10.2018 teilte die Beschwerdeführerin, eine Beamtin der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, im Wege ihrer Rechtsvertreterin mit, dass sie
ihrem Krankenstand am 16.04.2018 ihren Dienst wieder angetreten habe.
Dienstantritt sei ihr gegenüber jedoch angeordnet worden, dass sie ihren Dienst wieder beenden solle, weil sie
wie vor dienstunfähig wäre. Die Beschwerdeführerin sei dieser Weisung selbstverständlich
gekommen. Sie halte sich seitdem für ihren Dienstantritt bereit und stehe für medizinische Untersuchungen zur Verfügung. Da der Beschwerdeführerin bislang nicht bekannt sei, warum eine Dienstunfähigkeit angenommen werde, werde hiermit um Bekanntgabe der Gründe ersucht.1. Mit Schreiben vom 01.10.2018 teilte die Beschwerdeführerin, eine Beamtin der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, im Wege ihrer Rechtsvertreterin mit, dass sie
ihrem Krankenstand am 16.04.2018 ihren Dienst wieder angetreten habe.
Dienstantritt sei ihr gegenüber jedoch angeordnet worden, dass sie ihren Dienst wieder beenden solle, weil sie
wie vor dienstunfähig wäre. Die Beschwerdeführerin sei dieser Weisung selbstverständlich
gekommen. Sie halte sich seitdem für ihren Dienstantritt bereit und stehe für medizinische Untersuchungen zur Verfügung. Da der Beschwerdeführerin bislang nicht bekannt sei, warum eine Dienstunfähigkeit angenommen werde, werde hiermit um Bekanntgabe der Gründe ersucht.
zahlung der Kürzungsbeträge und
Vorlage weiterer Arbeitsunfähigkeitsmeldungen sei für den 06.03.2018 eine weitere ärztliche Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst angeordnet und dabei der Krankenstand aufgrund des Krankheitsbildes bis zum 01.04.2018 als erforderlich erachtet worden. Mit Dienstanweisung vom 23.03.2018 sei als Zeitpunkt des Dienstantritts der 03.04.2018 festgelegt worden, wobei ein Dienstantritt der Beschwerdeführerin an diesem Tag nicht erfolgt und ihr Krankenstand abermals verlängert worden sei. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin am 11.04.2018 erneut vom polizeiärztlichen Dienst untersucht worden. Dabei sei festgestellt worden, dass der Krankenstand auf unabsehbare Dauer indiziert, weiterhin erforderlich und aus medizinischer Sicht begründet sei. Die Beschwerdeführerin habe Kenntnis vom Ergebnis dieser mit ihr durchgeführten Untersuchung gehabt.Dabei hielt sie zunächst fest, dass sich die Beschwerdeführerin unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung am 25.09.2017 bis voraussichtlich 22.10.2017 krankgemeldet habe. Aufgrund dessen sei seitens der Behörde eine ärztliche Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst angeordnet und dabei der Krankenstand von Dr. römisch 40 am 28.09.2017 als begründet angesehen worden.
Vorlage weiterer Arbeitsunfähigkeitsmeldungen sei für den 06.03.2018 eine weitere ärztliche Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst angeordnet und dabei der Krankenstand aufgrund des Krankheitsbildes bis zum 01.04.2018 als erforderlich erachtet worden. Mit Dienstanweisung vom 23.03.2018 sei als Zeitpunkt des Dienstantritts der 03.04.2018 festgelegt worden, wobei ein Dienstantritt der Beschwerdeführerin an diesem Tag nicht erfolgt und ihr Krankenstand abermals verlängert worden sei. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin am 11.04.2018 erneut vom polizeiärztlichen Dienst untersucht worden. Dabei sei festgestellt worden, dass der Krankenstand auf unabsehbare Dauer indiziert, weiterhin erforderlich und aus medizinischer Sicht begründet sei. Die Beschwerdeführerin habe Kenntnis vom Ergebnis dieser mit ihr durchgeführten Untersuchung gehabt. In der Folge sei die Beschwerdeführerin am 16.04.2018 an ihrem Arbeitsplatz vorstellig geworden, wobei es sich jedoch nicht um einen Dienstantritt gehandelt habe. Der Beschwerdeführerin sei dabei zunächst mündlich und dann in der Folge am 17.04.2018 schriftlich die Weisung erteilt worden, dass erst
Vorlage entsprechender Facharztbefunde ein Dienstantritt zu erfolgen habe. Somit sei der Beschwerdeführerin nicht der – bereits indizierte, medizinisch notwendige und seit 25.09.2017 andauernde –Krankenstand mittels Weisung angeordnet worden, sondern vielmehr die weitere Inanspruchnahme des bestehenden Krankenstandes, welcher nur durch Vorlage eines neurochirurgischen Facharztbefundes
neuerlicher Begutachtung durch den polizeiärztlichen Dienst ( XXXX ) beendet werden könne. Diese Weisung sei von einem zuständigen Organ und ohne Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften erteilt worden, weshalb diese aus Sicht der Behörde keinesfalls gegen § 44 BDG 1979 verstoße.In der Folge sei die Beschwerdeführerin am 16.04.2018 an ihrem Arbeitsplatz vorstellig geworden, wobei es sich jedoch nicht um einen Dienstantritt gehandelt habe. Der Beschwerdeführerin sei dabei zunächst mündlich und dann in der Folge am 17.04.2018 schriftlich die Weisung erteilt worden, dass erst
Vorlage entsprechender Facharztbefunde ein Dienstantritt zu erfolgen habe. Somit sei der Beschwerdeführerin nicht der – bereits indizierte, medizinisch notwendige und seit 25.09.2017 andauernde –Krankenstand mittels Weisung angeordnet worden, sondern vielmehr die weitere Inanspruchnahme des bestehenden Krankenstandes, welcher nur durch Vorlage eines neurochirurgischen Facharztbefundes
neuerlicher Begutachtung durch den polizeiärztlichen Dienst ( römisch 40 ) beendet werden könne. Diese Weisung sei von einem zuständigen Organ und ohne Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften erteilt worden, weshalb diese aus Sicht der Behörde keinesfalls gegen Paragraph 44, BDG 1979 verstoße. Im Ergebnis komme die Behörde zu dem Schluss, dass der Krankenstand der Beschwerdeführerin am 25.09.2017 begonnen und ohne Unterbrechung bis einschließlich 04.10.2018 angedauert habe. Eine Kürzung des Monatsbezuges auf 80% sei gemäß § 13c GehG ab dem 08.02.2018 bis 04.10.2018 vorzunehmen gewesen.Im Ergebnis komme die Behörde zu dem Schluss, dass der Krankenstand der Beschwerdeführerin am 25.09.2017 begonnen und ohne Unterbrechung bis einschließlich 04.10.2018 angedauert habe. Eine Kürzung des Monatsbezuges auf 80% sei gemäß Paragraph 13 c, GehG ab dem 08.02.2018 bis 04.10.2018 vorzunehmen gewesen.
zahlung der Kürzungsbeträge ab (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Feststellung, dass die Befolgung der Weisung vom 16.04.2018 betreffend ihren weiteren Krankenstand bis 04.10.2018 nicht zu ihren Dienstpflichten gehöre, zurück (Spruchpunkt II.).5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag auf Bemessung der für die Zeit vom 16.04.2018 bis 10.07.2018 und vom 17.07.2018 bis laufend gebührenden Monatsbezüge im ungekürzten Ausmaß sowie auf
zahlung der Kürzungsbeträge ab (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf Feststellung, dass die Befolgung der Weisung vom 16.04.2018 betreffend ihren weiteren Krankenstand bis 04.10.2018 nicht zu ihren Dienstpflichten gehöre, zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Dabei führte die Behörde aus, dass die Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst infolge Krankheit mit 25.09.2017 begonnen und ohne Unterbrechung bis 04.10.2018 gedauert habe, weshalb die Kürzung der Beiträge für diesen Zeitraum
G zu Recht erfolgt sei. Sofern die Beschwerdeführerin geltend mache, dass
der erteilten Weisung keine weitere Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst erfolgt sei, werde seitens der Behörde entgegengehalten, dass für den 21.08.2018 ein weiterer Untersuchungstermin anberaumt worden sei, welcher der Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Versuche, möglicherweise aufgrund eines der Behörde nicht gemeldeten Domizilwechsels, nicht zugestellt/bekannt gegeben hätte werden können. Aus diesem Grund habe die nächste polizeiärztliche Untersuchung erst am 04.10.2018 durchgeführt werden können, wobei die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Behörde daher zu Recht von der Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen müssen. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin sei daher abzuweisen.Dabei führte die Behörde aus, dass die Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst infolge Krankheit mit 25.09.2017 begonnen und ohne Unterbrechung bis 04.10.2018 gedauert habe, weshalb die Kürzung der Beiträge für diesen Zeitraum
Paragraph 13 c, GehG zu Recht erfolgt sei. Sofern die Beschwerdeführerin geltend mache, dass
der erteilten Weisung keine weitere Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst erfolgt sei, werde seitens der Behörde entgegengehalten, dass für den 21.08.2018 ein weiterer Untersuchungstermin anberaumt worden sei, welcher der Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Versuche, möglicherweise aufgrund eines der Behörde nicht gemeldeten Domizilwechsels, nicht zugestellt/bekannt gegeben hätte werden können. Aus diesem Grund habe die nächste polizeiärztliche Untersuchung erst am 04.10.2018 durchgeführt werden können, wobei die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Behörde daher zu Recht von der Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen müssen. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin sei daher abzuweisen. Weiters hielt die Behörde fest, im Ermittlungsverfahren habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin rechtsgültig von ihrem Remonstrationsrecht gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 Gebrauch gemacht habe, weshalb ihr dahingehender Antrag zurückzuweisen sei.Weiters hielt die Behörde fest, im Ermittlungsverfahren habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin rechtsgültig von ihrem Remonstrationsrecht gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 Gebrauch gemacht habe, weshalb ihr dahingehender Antrag zurückzuweisen sei. 6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde. 6.1. Dabei hielt die Beschwerdeführerin abermals fest, dass ihr im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung am 11.04.2018 durch XXXX lediglich mitgeteilt worden sei, dass der Krankenstand zu diesem Zeitpunkt berechtigt gewesen sei. Dabei sei der Beschwerdeführerin aber nicht gesagt worden, dass es sich um einen Krankenstand mit offenem Ende handle. Hierzu werde auf die E-Mail des polizeiärztlichen Dienstes vom 12.04.2018 (gesendet um 07:14 Uhr) hingewiesen, wonach zwar der Krankenstand
der angeführten Untersuchung indiziert, erforderlich und medizinisch begründet gewesen sei, jedoch darin keine Aussage über die Dauer des Krankenstandes getroffen worden sei. Eine solche sei erst
entsprechender
frage durch die Behörde mit E-Mail des polizeiärztlichen Dienstes vom 12.04.2018 (gesendet um 12:48 Uhr) erfolgt, wonach die Dauer des Krankenstandes nicht absehbar gewesen sei und sich der Krankenstand aufgrund des Zustandes der Kreuzbandoperation rechts sowie einer akuten Lumboischialgie linksseitig ergeben habe. 6.1. Dabei hielt die Beschwerdeführerin abermals fest, dass ihr im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung am 11.04.2018 durch römisch 40 lediglich mitgeteilt worden sei, dass der Krankenstand zu diesem Zeitpunkt berechtigt gewesen sei. Dabei sei der Beschwerdeführerin aber nicht gesagt worden, dass es sich um einen Krankenstand mit offenem Ende handle. Hierzu werde auf die E-Mail des polizeiärztlichen Dienstes vom 12.04.2018 (gesendet um 07:14 Uhr) hingewiesen, wonach zwar der Krankenstand
der angeführten Untersuchung indiziert, erforderlich und medizinisch begründet gewesen sei, jedoch darin keine Aussage über die Dauer des Krankenstandes getroffen worden sei. Eine solche sei erst
entsprechender
frage durch die Behörde mit E-Mail des polizeiärztlichen Dienstes vom 12.04.2018 (gesendet um 12:48 Uhr) erfolgt, wonach die Dauer des Krankenstandes nicht absehbar gewesen sei und sich der Krankenstand aufgrund des Zustandes der Kreuzbandoperation rechts sowie einer akuten Lumboischialgie linksseitig ergeben habe. Weiters führte die Beschwerde aus, dass es sich selbstverständlich um einen Dienstantritt gehandelt habe, wenn die Beschwerdeführerin am 16.04.2018 um 07:30 Uhr zum Dienst erschienen sei, ihre Arbeit unbeanstandet aufgenommen habe und schließlich erst um 11:15 Uhr
dienstlicher Anweisung ihren Dienst beendet habe. Die Beschwerdeführerin habe daher am 16.04.2018 ihre Arbeitsleistung erbracht und sei diese unwidersprochen entgegengenommen worden. Auf
frage bei ihrem Vorgesetzten am 16.04.2018, wie das weitere Prozedere sei und ob sie jetzt zu ihrem Arzt gehen solle, sei ihr mitgeteilt worden, dass sie dies nicht tun müsse, weil dies ein von Amts wegen angeordneter Krankenstand sei. Dass ihrem Dienstantritt ein neurochirurgisches Gutachten und eine neuerliche polizeiärztliche Untersuchung vorauszugehen habe, sei ihr nicht mitgeteilt worden. Es sei aktenkundig, dass die Behörde in der Folge über vier Monate keine neuerliche Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst angeordnet und auch sonst keine Ermittlungstätigkeiten vorgenommen habe, was nicht in der Verantwortung der Beschwerdeführerin liege. Diese habe ihre Dienstbereitschaft und -fähigkeit am 16.04.2018 ordnungsgemäß bekundet und auch eine bis 15.04.2018 befristete Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt. Im Ergebnis lasse es sich weder sachlich noch rechtlich rechtfertigen, warum der Beschwerdeführerin für ihren Dienst am 16.04.2018 nicht die ungekürzten Bezüge zustehen sollten. Aufgrund dieser Wiederaufnahme des Dienstes seien auch die für die Folgemonate erfolgten Kürzungen unberechtigt. Der Beschwerdeführerin stünden daher für die gesamte Zeit vom 16.04.2018 bis 10.07.2018 und vom 17.07.2018 bis 04.10.2018 die Monatsbezüge in ungekürztem Ausmaß bzw. die
zahlung der Kürzungsbeträge zu. Der Antrag auf
zahlung der Bezüge gelte bis einschließlich 04.10.2018, weil die Beschwerdeführerin am 05.10.2018 wieder zum Dienst zugelassen worden sei. 6.
durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgter Übermittlung des Schreibens der Behörde vom 22.09.2020 samt Beilagen an die Beschwerdeführerin nahm diese im Wege ihrer Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 15.10.2020 dazu Stellung. Dabei führte sie aus, dass es keine Zustellung der Ladung für die Untersuchung am 21.08.2018
den Bestimmungen des ZustG an sie gegeben habe. Zustellungen an private E-Mailadressen seien
dem ZustG nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin habe zu einer solchen Art der Übermittlung nie ihr Einverständnis gegeben und rufe ihre E-Mailadresse auch nur sporadisch ab. Der Beschwerdeführerin sei dieser Termin auch auf keine andere Weise zur Kenntnis gebracht worden bzw. habe sie auch ansonsten von diesem keine Kenntnis erlangt. Ihr sei kein dahingehender Telefonanruf erinnerlich und werde von der Behörde nicht einmal vorgebracht, wann ein solcher erfolgt sei. Weiters hielt die Beschwerdeführerin fest, ihr sei weder im April 2018 noch später mitgeteilt worden, dass sie ihre Genesung neuerlich medizinisch bestätigen lassen sollte. Sie habe auch vor ihrem Dienstantritt im Herbst 2018 keine medizinischen Unterlagen vorlegen müssen. Schließlich beantragt die Beschwerdeführerin ihre ergänzende Einvernahme zur Frage der behaupteten Zustellung bzw. Kontaktierung durch die Behörde hinsichtlich der beabsichtigten polizeiärztlichen Untersuchung.
Feststellung von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Bescheide Versendung von Mahnungen, Androhung der Exekution, Erstellung der Anträge an das Gericht im Exekutionsverfahren. Bei Feststellung der Uneinbringlichkeit Konzipierung der Aufforderungen sowie der Bescheide zum Strafantritt und der Vorführungsbescheide ● Bearbeitung der Strafgelderliste, Vornahme von Umbuchungen und Überweisung sowie Berechnung von Vollzugskosten ● Erlassung von Ratenzahlungsbescheiden, Strafaufschubbescheiden und Kostenbescheiden ausschließlich für den Bereich Strafvollzug sowie Fachaufsicht im Rahmen der Vertretung der Vollzugsleiter ● Anordnung zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe, Konzipierung von Haftunterbrechungsbescheide, Vollzug
bilateralen Übereinkommen ● ZMR-Anfragen und Verwaltung sowie Eingabe der Avisi Für diesen Arbeitsplatz war neben den mit den Ernennungserfordernissen verbundenen Kenntnissen und Fähigkeiten die Erfüllung folgender Anforderungen nötig: Fachspezifische Anforderungen: ● Kenntnisse über die Organisation der Landespolizeidirektion, der Sicherheitsexekutive sowie der Sicherheitsbehörden und der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten ● Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der Abteilung ● Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgabenbereich ● Maschinenschreibkenntnisse ● Kenntnisse der EDV-Anwendungen und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes Persönliche Anforderungen: ● Engagement und Gewissenhaftigkeit ● Fähigkeit zur Lösung ähnlich gelagerter Problemstellungen ● Initiatives und eigenverantwortliches Handeln ● Sicheres und freundliches Auftreten ● Genauigkeit und Verlässlichkeit ● Verständnis im Umgang mit Menschen ● Fähigkeit zur Selbstorganisation ● Kommunikationsfähigkeit ● Koordinierungsvermögen 1.2.
wie vor im Krankenstand befinde. Die Beschwerdeführerin befolgte diese Weisung und ging
Hause. In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17.04.2018 um schriftliche Übermittlung der Weisung, woraufhin diese mittels E-Mail vom 19.04.2018 seitens ihres Vorgesetzten wiederholt wurde. 1.2.
durchgeführter Untersuchung am 04.10.2018 trat die Beschwerdeführerin am 05.10.2018 ihren Dienst wieder an. 1.2.
wie vor im Krankenstand befinde und ihren Dienst wieder beenden müsse, folgt aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Behörde (s. die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 01.10.2018 sowie 08.11.2018, die Ausführungen in der Beschwerde sowie auf S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2019, das Schreiben der Behörde vom 03.12.2018 und die hierzu getätigten Ausführungen im angefochtenen Bescheid). Dass die Beschwerdeführerin um schriftliche Übermittlung der mündlich erteilten Weisung vom 16.04.2018 ersuchte und dies in weiterer Folge auch erfolgte, ergibt sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt hierzu aufliegenden Unterlagen. 2.2.
G anzuwenden (die in § 5 DVG vorgesehene Möglichkeit der Hinterlegung beim Leiter der Dienststelle oder seinem Stellvertreter, die im vorliegenden Fall ohnehin nicht erfolgt ist, ist nur für Beamte des „Dienststandes“ vorgesehen).
G können Zustellungen ohne Zustellnachweis, wie im vorliegenden Fall erfolgt, zwar auch an eine elektronische Zustelladresse getätigt werden, jedoch trägt die Behörde in seinem solchen Fall die Beweislast für „Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens“ (s. z.B. VwGH 16.09.2010, 2010/09/0082).
Paragraph 5, DVG ist für Zustellungen in dienstrechtlichen Verfahren das ZustG anzuwenden (die in Paragraph 5, DVG vorgesehene Möglichkeit der Hinterlegung beim Leiter der Dienststelle oder seinem Stellvertreter, die im vorliegenden Fall ohnehin nicht erfolgt ist, ist nur für Beamte des „Dienststandes“ vorgesehen).
Paragraph 37, Absatz eins, ZustG können Zustellungen ohne Zustellnachweis, wie im vorliegenden Fall erfolgt, zwar auch an eine elektronische Zustelladresse getätigt werden, jedoch trägt die Behörde in seinem solchen Fall die Beweislast für „Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens“ (s. z.B. VwGH 16.09.2010, 2010/09/0082). Vor diesem Hintergrund vermochte die Behörde nicht
vollziehbar darzulegen, dass der Beschwerdeführerin die mittels E-Mail vom 13.08.2018 gesendete Ladung für die Untersuchung am 21.08.2018 tatsächlich zugekommen ist oder sie ansonsten von dieser auf irgendeine Weise (z.B. durch einen angenommenen Telefonanruf) Kenntnis erlangt hat (vgl. hierzu S. 4 f. des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2020). Demgegenüber konnte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu in glaubhafter Weise ausführen, dass die Übermittlung von Ladungen durch die Behörde per E-Mail zuvor und danach immer funktioniert habe, sie konkret diese Ladung aber nicht „gesehen“/“bekommen“ habe (s. v.a. auch konkret die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf S. 3 f. des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2020, wonach sie zwar „schon in den SPAM-Ordner“ ihrer E-Mailadresse hineinschaue, dieser aber auch glaublich alle zwei bis drei Wochen wieder gelöscht werde, und wonach sie selbst ein konkretes Interesse an der Wiederaufnahme des Dienstes gehabt habe; vgl. hierzu auch den mit ihrer Stellungnahme vom 15.10.2020 vorgelegten Auszug einer Suchabfrage in ihrem E-Mail-Posteingang).Vor diesem Hintergrund vermochte die Behörde nicht
vollziehbar darzulegen, dass der Beschwerdeführerin die mittels E-Mail vom 13.08.2018 gesendete Ladung für die Untersuchung am 21.08.2018 tatsächlich zugekommen ist oder sie ansonsten von dieser auf irgendeine Weise (z.B. durch einen angenommenen Telefonanruf) Kenntnis erlangt hat vergleiche hierzu S. 4 f. des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2020). Demgegenüber konnte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu in glaubhafter Weise ausführen, dass die Übermittlung von Ladungen durch die Behörde per E-Mail zuvor und danach immer funktioniert habe, sie konkret diese Ladung aber nicht „gesehen“/“bekommen“ habe (s. v.a. auch konkret die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf S. 3 f. des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2020, wonach sie zwar „schon in den SPAM-Ordner“ ihrer E-Mailadresse hineinschaue, dieser aber auch glaublich alle zwei bis drei Wochen wieder gelöscht werde, und wonach sie selbst ein konkretes Interesse an der Wiederaufnahme des Dienstes gehabt habe; vergleiche hierzu auch den mit ihrer Stellungnahme vom 15.10.2020 vorgelegten Auszug einer Suchabfrage in ihrem E-Mail-Posteingang). 2.2.5. Die Feststellungen, dass die Behörde der Beschwerdeführerin in der Folge eine Ladung zu einer Untersuchung durch die Sachverständige für den 04.10.2018 auf die o.a. E-Mailadresse übermittelte, welche die Beschwerdeführerin erhielt, und dass die Beschwerdeführerin
durchgeführter Untersuchung am 04.10.2018 am 05.10.2018 ihren Dienst wieder antrat, folgt aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen der Parteien. 2.2.
vollziehbaren Ausführungen der bereits im erstinstanzlichen Verfahren und in der Folge auch im Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 11 ff. des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation der Sachverständigen, einer Allgemeinmedizinerin mit langjähriger Erfahrung in Untersuchungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit von Beamten und Beamtinnen, die zudem über diverse Zusatzqualifikationen verfügt (u.a. im Bereich der Arbeitsmedizin) (s. S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020), aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel bestehen. Soweit die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung festhielt, dass die Sachverständige nicht unbefangen sei, weil sie zur belangten Behörde in einem Naheverhältnis stünde (S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020), ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, der keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Bestimmungen zur Beiziehung von Amtssachverständigen durch die Verwaltungsgerichte erkannte (vgl. VfGH 07.10.2014, E 707/2014). Eine in der Person der Sachverständigen liegende persönliche Befangenheit wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen (s. S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020).Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation der Sachverständigen, einer Allgemeinmedizinerin mit langjähriger Erfahrung in Untersuchungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit von Beamten und Beamtinnen, die zudem über diverse Zusatzqualifikationen verfügt (u.a. im Bereich der Arbeitsmedizin) (s. S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020), aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel bestehen. Soweit die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung festhielt, dass die Sachverständige nicht unbefangen sei, weil sie zur belangten Behörde in einem Naheverhältnis stünde (S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020), ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, der keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Bestimmungen zur Beiziehung von Amtssachverständigen durch die Verwaltungsgerichte erkannte vergleiche VfGH 07.10.2014, E 707 aus 2014,). Eine in der Person der Sachverständigen liegende persönliche Befangenheit wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen (s. S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020). Die beigezogene Sachverständige führte in ihrem – im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten – Ergänzungsgutachten vom 02.09.2020 in schlüssiger, ausführlicher und
vollziehbarer Weise aus, warum sie vor dem Hintergrund der ihrer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.04.2018 zugrundeliegenden medizinischen Befunde (Befundbericht vom 29.03.2018 sowie Arztbrief vom 10.04.2018 jeweils ihres operierenden Facharztes, Arztbrief der XXXX vom 03.04.2018 und neurologischer Befundbericht der XXXX vom 08.04.2018), des bei der Beschwerdeführerin diesbezüglich vorliegenden Krankheitsbildes (v.a. ihres Zustands
der Kreuzband-Operation und der vorliegenden Lumboischialgie) und der bei ihr durchgeführten Behandlungen (Infiltrationen, Infusionstherapien und physikalische Therapien)
dieser Untersuchung davon ausging, dass der Krankenstand der Beschwerdeführerin, u.a. um ihren Genesungsprozess nicht hinauszuzögern, zu diesem Zeitpunkt weiterhin „gerechtfertigt und medizinisch begründet“ und seine Dauer zu diesem Zeitpunkt „nicht absehbar“ war (vgl. S. 11 bis 16 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020; s. auch das im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegende E-Mail der Sachverständigen an die Behörde vom 12.04.2018, gesendet um 12:58 Uhr). Dieser Annahme stehen auch nicht die Angaben des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen befragten Arztes für Allgemeinmedizin, welcher die letzte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 04.04.2018 (arbeitsunfähig bis 15.04.2018) ausgestellt hat, entgegen, der angab, dass er sich an diese Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern könne und dass die Beschwerdeführerin danach wegen dieser Beschwerden vermutlich hinsichtlich einer weiteren Krankenstandmeldung nicht mehr zu ihm gekommen sei (s. S. 17 bis 19 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
dem 16.04.2018 keine neuen medizinischen Unterlagen betreffend ihren gesundheitlichen Zustand in Vorlage brachte.Die beigezogene Sachverständige führte in ihrem – im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten – Ergänzungsgutachten vom 02.09.2020 in schlüssiger, ausführlicher und
vollziehbarer Weise aus, warum sie vor dem Hintergrund der ihrer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.04.2018 zugrundeliegenden medizinischen Befunde (Befundbericht vom 29.03.2018 sowie Arztbrief vom 10.04.2018 jeweils ihres operierenden Facharztes, Arztbrief der römisch 40 vom 03.04.2018 und neurologischer Befundbericht der römisch 40 vom 08.04.2018), des bei der Beschwerdeführerin diesbezüglich vorliegenden Krankheitsbildes (v.a. ihres Zustands
der Kreuzband-Operation und der vorliegenden Lumboischialgie) und der bei ihr durchgeführten Behandlungen (Infiltrationen, Infusionstherapien und physikalische Therapien)
dieser Untersuchung davon ausging, dass der Krankenstand der Beschwerdeführerin, u.a. um ihren Genesungsprozess nicht hinauszuzögern, zu diesem Zeitpunkt weiterhin „gerechtfertigt und medizinisch begründet“ und seine Dauer zu diesem Zeitpunkt „nicht absehbar“ war vergleiche S. 11 bis 16 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020; s. auch das im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegende E-Mail der Sachverständigen an die Behörde vom 12.04.2018, gesendet um 12:58 Uhr). Dieser Annahme stehen auch nicht die Angaben des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen befragten Arztes für Allgemeinmedizin, welcher die letzte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 04.04.2018 (arbeitsunfähig bis 15.04.2018) ausgestellt hat, entgegen, der angab, dass er sich an diese Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern könne und dass die Beschwerdeführerin danach wegen dieser Beschwerden vermutlich hinsichtlich einer weiteren Krankenstandmeldung nicht mehr zu ihm gekommen sei (s. S. 17 bis 19 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
dem 16.04.2018 keine neuen medizinischen Unterlagen betreffend ihren gesundheitlichen Zustand in Vorlage brachte. Soweit die Beschwerdeführerin ab 16.04.2018
ihrem eigenen Empfinden selbst davon ausging, die ihr auf ihrem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben wieder erfüllen zu können, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Frage der Fähigkeit zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am konkreten Arbeitsplatz nicht von der Selbsteinschätzung des Beamten abhängt (s. z.B. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0154; 12.11.2008, 2007/12/0115). Wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der zuletzt mit ihrem operierenden Facharzt durchgeführten Besprechung/Untersuchung (s. Arztbrief vom 10.04.2018) und der letzten Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Zeugen vom 04.04.2018 (in welcher als „voraussichtlich“ letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit der 15.04.2018 angeführt war) davon ausging, am 15.04.2018 wieder arbeiten zu können, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch im angeführten Arztbrief vom 10.04.2018 eine „Arbeitsunfähigkeit für eine Woche empfohlen“ wurde, womit die Beschwerdeführerin auch demnach noch bis einschließlich 17.04.2018 und somit an einem zumindest
dem 16.04.2018 liegenden Datum „arbeitsunfähig“ war. Aufgrund des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und – wie aufgezeigt – schlüssigen sowie
vollziehbaren Ergänzungsgutachtens vom 02.09.2020 konnte von der in der Beschwerde beantragten Einholung weiterer Gutachten aus den Fachbereichen der Allgemeinmedizin und der Unfallchirurgie/Orthopädie zur Frage der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 16.04.2018 abgesehen werden. 2.2.6.2. Zum Zeitraum vom 17.07.2018 bis 04.10.2018:
2 BDG 1979 hat sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate
Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.
Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 hat sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate
Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung sind weitere Untersuchungen dann nicht mehr anzuordnen, wenn die Behörde bereits zur Überzeugung gelangt ist, dass die Dienstfähigkeit des Beamten wieder vorhanden ist (s. VwGH 20.10.2014, Ra 2014/12/0014). Da die Behörde offenkundig davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht dazu fähig war, die an ihrem Arbeitsplatz bestehenden Aufgaben erfüllen zu können, wäre sie vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur zu § 52 Abs. 2 dritter Satz BDG 1979 dazu verpflichtet gewesen, längstens innerhalb von drei Monaten
der zuletzt durchgeführten Untersuchung vom 11.04.2018 eine weitere Untersuchung der Beschwerdeführerin zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit anzuordnen, was von der Behörde jedoch unterlassen wurde (vgl. hierzu auch die Ausführungen auf S. 5 der Stellungnahme vom 15.10.2020; zur nicht iSd der Bestimmungen des ZustG erfolgten Sendung der Ladung für die Untersuchung am 21.08.2018 mittels E-Mail vom 13.08.2018 s. oben unter Pkt. II.1.2.4. und II.2.2.4.). Zu der Frage, ab wann genau die Beschwerdeführerin
der Untersuchung vom 11.04.2018 wieder dazu in der Lage war, die auf ihrem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten auszuüben, konnte die Sachverständige – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus
vollziehbar – mangels Untersuchung der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum keine Ausführungen tätigen (s. S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020).Da die Behörde offenkundig davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht dazu fähig war, die an ihrem Arbeitsplatz bestehenden Aufgaben erfüllen zu können, wäre sie vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur zu Paragraph 52, Absatz 2, dritter Satz BDG 1979 dazu verpflichtet gewesen, längstens innerhalb von drei Monaten
der zuletzt durchgeführten Untersuchung vom 11.04.2018 eine weitere Untersuchung der Beschwerdeführerin zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit anzuordnen, was von der Behörde jedoch unterlassen wurde vergleiche hierzu auch die Ausführungen auf S. 5 der Stellungnahme vom 15.10.2020; zur nicht iSd der Bestimmungen des ZustG erfolgten Sendung der Ladung für die Untersuchung am 21.08.2018 mittels E-Mail vom 13.08.2018 s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.4. und römisch zwei.2.2.4.). Zu der Frage, ab wann genau die Beschwerdeführerin
der Untersuchung vom 11.04.2018 wieder dazu in der Lage war, die auf ihrem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten auszuüben, konnte die Sachverständige – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus
vollziehbar – mangels Untersuchung der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum keine Ausführungen tätigen (s. S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020). 2.2.6.
2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) I. Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde mit der im Spruch erfolgten Maßgabe (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zu A) römisch eins. Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde mit der im Spruch erfolgten Maßgabe (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt: „Ansprüche bei Dienstverhinderung § 13c.
Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
den Absatz eins bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob der Beamte „durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert“ ist, anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, wobei auf jene Situation abzustellen ist, wie sie bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der Fürsorgepflichten des Dienstgebers vorläge. Dies folgt daraus, dass dem Gesetzgeber wohl nicht zugesonnen werden kann, er habe mit § 13c Abs. 1 GehG das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber teilweise auf den Beamten überwälzen wollen (vgl. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0117).3.1.2.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob der Beamte „durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert“ ist, anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, wobei auf jene Situation abzustellen ist, wie sie bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der Fürsorgepflichten des Dienstgebers vorläge. Dies folgt daraus, dass dem Gesetzgeber wohl nicht zugesonnen werden kann, er habe mit Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber teilweise auf den Beamten überwälzen wollen vergleiche VwGH 16.09.2013, 2012/12/0117). Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim Begriff der krankheitsbedingten Dienstverhinderung um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Ob eine Krankheit die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. die Verhinderung am Dienst
sich zieht, ist
der Lage des konkreten Falles von der Behörde bzw. durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen und dann der Fall, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Krankheit den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann (vgl. im Zusammenhang mit der Frage einer infolge Erkrankung gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst iSd § 48 Abs. 1 und § 51 BDG 1979 VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039).Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim Begriff der krankheitsbedingten Dienstverhinderung um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Ob eine Krankheit die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. die Verhinderung am Dienst
sich zieht, ist
der Lage des konkreten Falles von der Behörde bzw. durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen und dann der Fall, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Krankheit den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann vergleiche im Zusammenhang mit der Frage einer infolge Erkrankung gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst iSd Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 51, BDG 1979 VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039). Der Verwaltungsgerichtshof hielt weiters fest, dass es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht obliegt, den für die zu entscheidende Rechtsfrage der krankheitsbedingten Dienstverhinderung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, was im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erfordert (s. VwGH 03.10.2018, Zl. Ra 2017/12/0088). Weiters trifft
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Gericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 03.10.2018, Zl. Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045). Der Verwaltungsgerichtshof hielt weiters fest, dass es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht obliegt, den für die zu entscheidende Rechtsfrage der krankheitsbedingten Dienstverhinderung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, was im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erfordert (s. VwGH 03.10.2018, Zl. Ra 2017/12/0088). Weiters trifft
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Gericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen vergleiche etwa VwGH 03.10.2018, Zl. Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045). 3.1.
seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt § 44 Abs. 3 BDG 1979 dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (§ 44 Abs. 3 leg.cit.). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (§ 44 Abs. 1 leg.cit.), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (§ 44 Abs. 3 leg.cit.) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die
trägliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – jedenfalls im Regelfall – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN).3.2.1.
seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit.). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (Paragraph 44, Absatz eins, leg.cit.), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit.) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die
trägliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – jedenfalls im Regelfall – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Judikatur weiters fest, dass die Remonstrationsmöglichkeit gerade nur für jenen Zeitraum, für den sie offensteht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides den Antrag des Beamten auf Feststellung ausschließt. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren nicht auf Dauer aus (s. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN) und ist gerade die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (s. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089; 22.05.2012, 2011/12/0195). 3.2.2. Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung selbst aus, dass sie vor Befolgung der mündlich erteilten Weisung vom 16.04.2018, ihren Dienst zu beenden, keine Bedenken gegen diese vorgebracht habe (s. S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020: „R: Wann haben Sie erfahren, dass Sie
wie vor im Krankenstand sind? BF: Ich habe am 16.04.2018 um ca. 7:30 Uhr ‚eingecheckt‘. Um kurz
elf bin ich dann in das Büro von […] bestellt worden. Dieser hatte schon zuvor mit der Personalabteilung telefoniert, mit wem genau weiß ich nicht. Die Personalabteilung hat ihm gesagt, dass ich auf Grund des Krankenstandes nicht im Dienst sein könne, dies mit der Begründung, wenn ich vom Sessel fallen würde, könnte ich die Behörde verklagen. Ich habe dann
dem weiteren Prozedere gefragt. Mir wurde dann gesagt, dass dies ein von Amts wegen angeordneter Krankenstand sei. Bis es ein Gutachten gäbe, dürfe ich noch nicht arbeiten.“, vgl. weiters S. 20 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020: „R: Auf S. 7 des angefochtenen Bescheides und auf S. 2 des Beschwerdevorlageschreibens der Behörde wird festgehalten, dass die BF nicht rechtsgültig von ihrem Remonstrationsrecht gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 Gebrauch gemacht hätte, weil sie keine Bedenken gegen die Weisung geltend gemacht hätte. Haben Sie mündlich am 16.04.2018 gegenüber Ihrem Vorgesetzten oder abgesehen von Ihrer Mail vom 17.04.2018, in der Sie keine Bedenken gegen die Weisung ausführen, schriftlich noch in irgendeiner Weise Bedenken gegen diese Weisung ausgeführt? BF: Das Gespräch am 16.04.2018 hat sich wie schon zuvor von mir beschrieben abgespielt. Ich bin damals ziemlich ‚überfahren‘ worden. Im
hinein war ich mir, wie gesagt, unsicher, ob das alles rechtens war, dass man von Amts wegen in den Krankenstand geschickt wird, weshalb ich dann die besagte Mail an […] verfasst habe. Ansonsten hat es keine Korrespondenz mehr gegeben.“). Zudem wurde die Weisung vom 16.04.2018 von der Beschwerdeführerin unmittelbar
ihrer Erteilung befolgt, womit eine Remonstration gegen diese
der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „im Regelfall“ nicht mehr zur Verfügung steht.
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aufgrund der im vorliegenden Einzelfall gegebenen besonderen Sachverhaltskonstellation (Kreuzbandriss und Zerrung des Kollateralbandes; Operation; u.a. längere Physiotherapie- und Infusionstherapiebehandlungen; Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Zeugen vom 04.04.2018 mit Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 15.04.2018; Annahme einer darüber hinaus nicht bestehenden Arbeitsfähigkeit durch die Sachverständige
persönlicher Untersuchung am 11.04.2018) auch nicht von einem Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin aufgrund einer möglichen Klarstellung für die Zukunft bzw. der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art auszugehen.3.2.2. Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung selbst aus, dass sie vor Befolgung der mündlich erteilten Weisung vom 16.04.2018, ihren Dienst zu beenden, keine Bedenken gegen diese vorgebracht habe (s. S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020: „R: Wann haben Sie erfahren, dass Sie
wie vor im Krankenstand sind? BF: Ich habe am 16.04.2018 um ca. 7:30 Uhr ‚eingecheckt‘. Um kurz
elf bin ich dann in das Büro von […] bestellt worden. Dieser hatte schon zuvor mit der Personalabteilung telefoniert, mit wem genau weiß ich nicht. Die Personalabteilung hat ihm gesagt, dass ich auf Grund des Krankenstandes nicht im Dienst sein könne, dies mit der Begründung, wenn ich vom Sessel fallen würde, könnte ich die Behörde verklagen. Ich habe dann
dem weiteren Prozedere gefragt. Mir wurde dann gesagt, dass dies ein von Amts wegen angeordneter Krankenstand sei. Bis es ein Gutachten gäbe, dürfe ich noch nicht arbeiten.“, vergleiche weiters S. 20 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020: „R: Auf S. 7 des angefochtenen Bescheides und auf S. 2 des Beschwerdevorlageschreibens der Behörde wird festgehalten, dass die BF nicht rechtsgültig von ihrem Remonstrationsrecht gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 Gebrauch gemacht hätte, weil sie keine Bedenken gegen die Weisung geltend gemacht hätte. Haben Sie mündlich am 16.04.2018 gegenüber Ihrem Vorgesetzten oder abgesehen von Ihrer Mail vom 17.04.2018, in der Sie keine Bedenken gegen die Weisung ausführen, schriftlich noch in irgendeiner Weise Bedenken gegen diese Weisung ausgeführt? BF: Das Gespräch am 16.04.2018 hat sich wie schon zuvor von mir beschrieben abgespielt. Ich bin damals ziemlich ‚überfahren‘ worden. Im
hinein war ich mir, wie gesagt, unsicher, ob das alles rechtens war, dass man von Amts wegen in den Krankenstand geschickt wird, weshalb ich dann die besagte Mail an […] verfasst habe. Ansonsten hat es keine Korrespondenz mehr gegeben.“). Zudem wurde die Weisung vom 16.04.2018 von der Beschwerdeführerin unmittelbar
ihrer Erteilung befolgt, womit eine Remonstration gegen diese
der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „im Regelfall“ nicht mehr zur Verfügung steht.
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aufgrund der im vorliegenden Einzelfall gegebenen besonderen Sachverhaltskonstellation (Kreuzbandriss und Zerrung des Kollateralbandes; Operation; u.a. längere Physiotherapie- und Infusionstherapiebehandlungen; Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Zeugen vom 04.04.2018 mit Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 15.04.2018; Annahme einer darüber hinaus nicht bestehenden Arbeitsfähigkeit durch die Sachverständige
persönlicher Untersuchung am 11.04.2018) auch nicht von einem Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin aufgrund einer möglichen Klarstellung für die Zukunft bzw. der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art auszugehen. Im Ergebnis hat die Behörde den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides daher zu Recht zurückgewiesen. 3.2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.