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{'item': 'W246 2218589-1'}

Obsah (6)§ 13c§ 5§ 37§ 52§ 58§ 28

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2021 GeschäftszahlW246 2218589-1 SpruchW246 2218589-1/24E, W246 2218589-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Ines PRAXMARER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 22.03.2019, Zl. PAD/18/01917008-PA, betreffend Ansprüche bei Dienstverhinderung gemäß Paragraph 13 c, GehG

Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat:A) römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Der Antragstellerin gebührt gemäß § 13c GehG eine

zahlung von Bezügen aufgrund der zu Unrecht erfolgten Bezugskürzung vom 17.07.2018 bis 04.10.2018. Im Übrigen wird der Antrag auf

zahlung von Bezügen abgewiesen.“„Der Antragstellerin gebührt gemäß Paragraph 13 c, GehG eine

zahlung von Bezügen aufgrund der zu Unrecht erfolgten Bezugskürzung vom 17.07.2018 bis 04.10.2018. Im Übrigen wird der Antrag auf

zahlung von Bezügen abgewiesen.“ II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 01.10.2018 teilte die Beschwerdeführerin, eine Beamtin der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, im Wege ihrer Rechtsvertreterin mit, dass sie

ihrem Krankenstand am 16.04.2018 ihren Dienst wieder angetreten habe.

Dienstantritt sei ihr gegenüber jedoch angeordnet worden, dass sie ihren Dienst wieder beenden solle, weil sie

wie vor dienstunfähig wäre. Die Beschwerdeführerin sei dieser Weisung selbstverständlich

gekommen. Sie halte sich seitdem für ihren Dienstantritt bereit und stehe für medizinische Untersuchungen zur Verfügung. Da der Beschwerdeführerin bislang nicht bekannt sei, warum eine Dienstunfähigkeit angenommen werde, werde hiermit um Bekanntgabe der Gründe ersucht.1. Mit Schreiben vom 01.10.2018 teilte die Beschwerdeführerin, eine Beamtin der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, im Wege ihrer Rechtsvertreterin mit, dass sie

ihrem Krankenstand am 16.04.2018 ihren Dienst wieder angetreten habe.

Dienstantritt sei ihr gegenüber jedoch angeordnet worden, dass sie ihren Dienst wieder beenden solle, weil sie

wie vor dienstunfähig wäre. Die Beschwerdeführerin sei dieser Weisung selbstverständlich

gekommen. Sie halte sich seitdem für ihren Dienstantritt bereit und stehe für medizinische Untersuchungen zur Verfügung. Da der Beschwerdeführerin bislang nicht bekannt sei, warum eine Dienstunfähigkeit angenommen werde, werde hiermit um Bekanntgabe der Gründe ersucht.

  1. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.11.2018 im Wege ihrer Rechtsvertreterin die Anträge
  2. auf Bemessung der für die Zeit vom 16.04.2018 bis 10.07.2018 und vom 17.07.2018 bis laufend gebührenden Monatsbezüge im ungekürzten Ausmaß sowie auf

zahlung der Kürzungsbeträge und

  1. auf Feststellung, dass die Befolgung der Weisung vom 16.04.2018 betreffend ihren weiteren Krankenstand bis 04.10.2018 nicht zu ihren Dienstpflichten gehöre. Dazu führte die Beschwerdeführerin zunächst aus, dass sie in Wahrnehmung ihrer Dienstpflicht am 16.04.2018 ihren Dienst wieder angetreten habe und ihr in der Folge eröffnet worden sei, dass sie den Dienst zu beenden habe und im Krankenstand sei. Da die Beschwerdeführerin davon ausgehen habe müssen, dass die dienstliche Anordnung eines Krankenstandes gesetzlich nicht vorgesehen und denkunmöglich sei, habe sie mit Schreiben vom 17.04.2018 remonstriert und die schriftliche Weisung verlangt, dass sie ihren Dienst zu beenden gehabt hätte. In Folge des Krankenstandes der Beschwerdeführerin seit 25.09.2017, der mit 15.04.2018 beendet gewesen sei, werde von der Behörde die unhaltbare Ansicht vertreten, dass auch über den 16.04.2018 hinaus eine Kürzung ihrer Bezüge stattzufinden habe. Die Beschwerdeführerin gestehe zu, dass sie sich von 11.07.2018 bis 16.07.2018 stationär im Krankenhaus aufgehalten habe und in diesem Zeitraum tatsächlich dienstunfähig gewesen sei; dieser Krankenhausaufenthalt habe jedoch mit ihrer Vorerkrankung nichts zu tun. Daraus ergebe sich im Ergebnis zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf ungekürzte Bezüge für die Zeit vom 16.04.2018 bis 10.07.2018 und vom 17.07.2018 bis laufend habe.
  2. Die Behörde nahm mit Schreiben vom 03.12.2018 hierzu Stellung. Dabei hielt sie zunächst fest, dass sich die Beschwerdeführerin unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung am 25.09.2017 bis voraussichtlich 22.10.2017 krankgemeldet habe. Aufgrund dessen sei seitens der Behörde eine ärztliche Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst angeordnet und dabei der Krankenstand von Dr. XXXX am 28.09.2017 als begründet angesehen worden.

Vorlage weiterer Arbeitsunfähigkeitsmeldungen sei für den 06.03.2018 eine weitere ärztliche Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst angeordnet und dabei der Krankenstand aufgrund des Krankheitsbildes bis zum 01.04.2018 als erforderlich erachtet worden. Mit Dienstanweisung vom 23.03.2018 sei als Zeitpunkt des Dienstantritts der 03.04.2018 festgelegt worden, wobei ein Dienstantritt der Beschwerdeführerin an diesem Tag nicht erfolgt und ihr Krankenstand abermals verlängert worden sei. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin am 11.04.2018 erneut vom polizeiärztlichen Dienst untersucht worden. Dabei sei festgestellt worden, dass der Krankenstand auf unabsehbare Dauer indiziert, weiterhin erforderlich und aus medizinischer Sicht begründet sei. Die Beschwerdeführerin habe Kenntnis vom Ergebnis dieser mit ihr durchgeführten Untersuchung gehabt.Dabei hielt sie zunächst fest, dass sich die Beschwerdeführerin unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung am 25.09.2017 bis voraussichtlich 22.10.2017 krankgemeldet habe. Aufgrund dessen sei seitens der Behörde eine ärztliche Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst angeordnet und dabei der Krankenstand von Dr. römisch 40 am 28.09.2017 als begründet angesehen worden.

Vorlage weiterer Arbeitsunfähigkeitsmeldungen sei für den 06.03.2018 eine weitere ärztliche Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst angeordnet und dabei der Krankenstand aufgrund des Krankheitsbildes bis zum 01.04.2018 als erforderlich erachtet worden. Mit Dienstanweisung vom 23.03.2018 sei als Zeitpunkt des Dienstantritts der 03.04.2018 festgelegt worden, wobei ein Dienstantritt der Beschwerdeführerin an diesem Tag nicht erfolgt und ihr Krankenstand abermals verlängert worden sei. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin am 11.04.2018 erneut vom polizeiärztlichen Dienst untersucht worden. Dabei sei festgestellt worden, dass der Krankenstand auf unabsehbare Dauer indiziert, weiterhin erforderlich und aus medizinischer Sicht begründet sei. Die Beschwerdeführerin habe Kenntnis vom Ergebnis dieser mit ihr durchgeführten Untersuchung gehabt. In der Folge sei die Beschwerdeführerin am 16.04.2018 an ihrem Arbeitsplatz vorstellig geworden, wobei es sich jedoch nicht um einen Dienstantritt gehandelt habe. Der Beschwerdeführerin sei dabei zunächst mündlich und dann in der Folge am 17.04.2018 schriftlich die Weisung erteilt worden, dass erst

Vorlage entsprechender Facharztbefunde ein Dienstantritt zu erfolgen habe. Somit sei der Beschwerdeführerin nicht der – bereits indizierte, medizinisch notwendige und seit 25.09.2017 andauernde –Krankenstand mittels Weisung angeordnet worden, sondern vielmehr die weitere Inanspruchnahme des bestehenden Krankenstandes, welcher nur durch Vorlage eines neurochirurgischen Facharztbefundes

neuerlicher Begutachtung durch den polizeiärztlichen Dienst ( XXXX ) beendet werden könne. Diese Weisung sei von einem zuständigen Organ und ohne Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften erteilt worden, weshalb diese aus Sicht der Behörde keinesfalls gegen § 44 BDG 1979 verstoße.In der Folge sei die Beschwerdeführerin am 16.04.2018 an ihrem Arbeitsplatz vorstellig geworden, wobei es sich jedoch nicht um einen Dienstantritt gehandelt habe. Der Beschwerdeführerin sei dabei zunächst mündlich und dann in der Folge am 17.04.2018 schriftlich die Weisung erteilt worden, dass erst

Vorlage entsprechender Facharztbefunde ein Dienstantritt zu erfolgen habe. Somit sei der Beschwerdeführerin nicht der – bereits indizierte, medizinisch notwendige und seit 25.09.2017 andauernde –Krankenstand mittels Weisung angeordnet worden, sondern vielmehr die weitere Inanspruchnahme des bestehenden Krankenstandes, welcher nur durch Vorlage eines neurochirurgischen Facharztbefundes

neuerlicher Begutachtung durch den polizeiärztlichen Dienst ( römisch 40 ) beendet werden könne. Diese Weisung sei von einem zuständigen Organ und ohne Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften erteilt worden, weshalb diese aus Sicht der Behörde keinesfalls gegen Paragraph 44, BDG 1979 verstoße. Im Ergebnis komme die Behörde zu dem Schluss, dass der Krankenstand der Beschwerdeführerin am 25.09.2017 begonnen und ohne Unterbrechung bis einschließlich 04.10.2018 angedauert habe. Eine Kürzung des Monatsbezuges auf 80% sei gemäß § 13c GehG ab dem 08.02.2018 bis 04.10.2018 vorzunehmen gewesen.Im Ergebnis komme die Behörde zu dem Schluss, dass der Krankenstand der Beschwerdeführerin am 25.09.2017 begonnen und ohne Unterbrechung bis einschließlich 04.10.2018 angedauert habe. Eine Kürzung des Monatsbezuges auf 80% sei gemäß Paragraph 13 c, GehG ab dem 08.02.2018 bis 04.10.2018 vorzunehmen gewesen.

  1. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 07.01.2019 im Wege ihrer Rechtsvertreterin hierzu Stellung. Dabei führte sie u.a. aus, ihr sei bei der Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst am 16.04.2018 lediglich mitgeteilt worden, sie müsse zu keinem Arzt gehen, weil dies ein von Amts wegen angeordneter Krankenstand sei. Dass ein neurochirurgisches Gutachten und eine neuerliche polizeiärztliche Untersuchung einem Dienstantritt vorausgehen müssten, sei ihr dabei nicht gesagt worden. Zudem sei ihr auch nicht mitgeteilt worden, dass man zu diesem Zeitpunkt von einem Krankenstand mit offenem Ende ausgehe. Der Krankenstand bis einschließlich 15.04.2018 sei von der Beschwerdeführerin mit ihrem operierenden Facharzt abgesprochen gewesen; hätte die Beschwerdeführerin am 16.04.2018 ihren Dienst nicht wieder angetreten, hätte sie eine Dienstpflichtverletzung begangen.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag auf Bemessung der für die Zeit vom 16.04.2018 bis 10.07.2018 und vom 17.07.2018 bis laufend gebührenden Monatsbezüge im ungekürzten Ausmaß sowie auf

zahlung der Kürzungsbeträge ab (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Feststellung, dass die Befolgung der Weisung vom 16.04.2018 betreffend ihren weiteren Krankenstand bis 04.10.2018 nicht zu ihren Dienstpflichten gehöre, zurück (Spruchpunkt II.).5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag auf Bemessung der für die Zeit vom 16.04.2018 bis 10.07.2018 und vom 17.07.2018 bis laufend gebührenden Monatsbezüge im ungekürzten Ausmaß sowie auf

zahlung der Kürzungsbeträge ab (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf Feststellung, dass die Befolgung der Weisung vom 16.04.2018 betreffend ihren weiteren Krankenstand bis 04.10.2018 nicht zu ihren Dienstpflichten gehöre, zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Dabei führte die Behörde aus, dass die Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst infolge Krankheit mit 25.09.2017 begonnen und ohne Unterbrechung bis 04.10.2018 gedauert habe, weshalb die Kürzung der Beiträge für diesen Zeitraum

§ 13cGeh

G zu Recht erfolgt sei. Sofern die Beschwerdeführerin geltend mache, dass

der erteilten Weisung keine weitere Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst erfolgt sei, werde seitens der Behörde entgegengehalten, dass für den 21.08.2018 ein weiterer Untersuchungstermin anberaumt worden sei, welcher der Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Versuche, möglicherweise aufgrund eines der Behörde nicht gemeldeten Domizilwechsels, nicht zugestellt/bekannt gegeben hätte werden können. Aus diesem Grund habe die nächste polizeiärztliche Untersuchung erst am 04.10.2018 durchgeführt werden können, wobei die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Behörde daher zu Recht von der Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen müssen. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin sei daher abzuweisen.Dabei führte die Behörde aus, dass die Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst infolge Krankheit mit 25.09.2017 begonnen und ohne Unterbrechung bis 04.10.2018 gedauert habe, weshalb die Kürzung der Beiträge für diesen Zeitraum

Paragraph 13 c, GehG zu Recht erfolgt sei. Sofern die Beschwerdeführerin geltend mache, dass

der erteilten Weisung keine weitere Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst erfolgt sei, werde seitens der Behörde entgegengehalten, dass für den 21.08.2018 ein weiterer Untersuchungstermin anberaumt worden sei, welcher der Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Versuche, möglicherweise aufgrund eines der Behörde nicht gemeldeten Domizilwechsels, nicht zugestellt/bekannt gegeben hätte werden können. Aus diesem Grund habe die nächste polizeiärztliche Untersuchung erst am 04.10.2018 durchgeführt werden können, wobei die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Behörde daher zu Recht von der Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen müssen. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin sei daher abzuweisen. Weiters hielt die Behörde fest, im Ermittlungsverfahren habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin rechtsgültig von ihrem Remonstrationsrecht gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 Gebrauch gemacht habe, weshalb ihr dahingehender Antrag zurückzuweisen sei.Weiters hielt die Behörde fest, im Ermittlungsverfahren habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin rechtsgültig von ihrem Remonstrationsrecht gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 Gebrauch gemacht habe, weshalb ihr dahingehender Antrag zurückzuweisen sei. 6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde. 6.1. Dabei hielt die Beschwerdeführerin abermals fest, dass ihr im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung am 11.04.2018 durch XXXX lediglich mitgeteilt worden sei, dass der Krankenstand zu diesem Zeitpunkt berechtigt gewesen sei. Dabei sei der Beschwerdeführerin aber nicht gesagt worden, dass es sich um einen Krankenstand mit offenem Ende handle. Hierzu werde auf die E-Mail des polizeiärztlichen Dienstes vom 12.04.2018 (gesendet um 07:14 Uhr) hingewiesen, wonach zwar der Krankenstand

der angeführten Untersuchung indiziert, erforderlich und medizinisch begründet gewesen sei, jedoch darin keine Aussage über die Dauer des Krankenstandes getroffen worden sei. Eine solche sei erst

entsprechender

frage durch die Behörde mit E-Mail des polizeiärztlichen Dienstes vom 12.04.2018 (gesendet um 12:48 Uhr) erfolgt, wonach die Dauer des Krankenstandes nicht absehbar gewesen sei und sich der Krankenstand aufgrund des Zustandes der Kreuzbandoperation rechts sowie einer akuten Lumboischialgie linksseitig ergeben habe. 6.1. Dabei hielt die Beschwerdeführerin abermals fest, dass ihr im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung am 11.04.2018 durch römisch 40 lediglich mitgeteilt worden sei, dass der Krankenstand zu diesem Zeitpunkt berechtigt gewesen sei. Dabei sei der Beschwerdeführerin aber nicht gesagt worden, dass es sich um einen Krankenstand mit offenem Ende handle. Hierzu werde auf die E-Mail des polizeiärztlichen Dienstes vom 12.04.2018 (gesendet um 07:14 Uhr) hingewiesen, wonach zwar der Krankenstand

der angeführten Untersuchung indiziert, erforderlich und medizinisch begründet gewesen sei, jedoch darin keine Aussage über die Dauer des Krankenstandes getroffen worden sei. Eine solche sei erst

entsprechender

frage durch die Behörde mit E-Mail des polizeiärztlichen Dienstes vom 12.04.2018 (gesendet um 12:48 Uhr) erfolgt, wonach die Dauer des Krankenstandes nicht absehbar gewesen sei und sich der Krankenstand aufgrund des Zustandes der Kreuzbandoperation rechts sowie einer akuten Lumboischialgie linksseitig ergeben habe. Weiters führte die Beschwerde aus, dass es sich selbstverständlich um einen Dienstantritt gehandelt habe, wenn die Beschwerdeführerin am 16.04.2018 um 07:30 Uhr zum Dienst erschienen sei, ihre Arbeit unbeanstandet aufgenommen habe und schließlich erst um 11:15 Uhr

dienstlicher Anweisung ihren Dienst beendet habe. Die Beschwerdeführerin habe daher am 16.04.2018 ihre Arbeitsleistung erbracht und sei diese unwidersprochen entgegengenommen worden. Auf

frage bei ihrem Vorgesetzten am 16.04.2018, wie das weitere Prozedere sei und ob sie jetzt zu ihrem Arzt gehen solle, sei ihr mitgeteilt worden, dass sie dies nicht tun müsse, weil dies ein von Amts wegen angeordneter Krankenstand sei. Dass ihrem Dienstantritt ein neurochirurgisches Gutachten und eine neuerliche polizeiärztliche Untersuchung vorauszugehen habe, sei ihr nicht mitgeteilt worden. Es sei aktenkundig, dass die Behörde in der Folge über vier Monate keine neuerliche Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst angeordnet und auch sonst keine Ermittlungstätigkeiten vorgenommen habe, was nicht in der Verantwortung der Beschwerdeführerin liege. Diese habe ihre Dienstbereitschaft und -fähigkeit am 16.04.2018 ordnungsgemäß bekundet und auch eine bis 15.04.2018 befristete Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt. Im Ergebnis lasse es sich weder sachlich noch rechtlich rechtfertigen, warum der Beschwerdeführerin für ihren Dienst am 16.04.2018 nicht die ungekürzten Bezüge zustehen sollten. Aufgrund dieser Wiederaufnahme des Dienstes seien auch die für die Folgemonate erfolgten Kürzungen unberechtigt. Der Beschwerdeführerin stünden daher für die gesamte Zeit vom 16.04.2018 bis 10.07.2018 und vom 17.07.2018 bis 04.10.2018 die Monatsbezüge in ungekürztem Ausmaß bzw. die

zahlung der Kürzungsbeträge zu. Der Antrag auf

zahlung der Bezüge gelte bis einschließlich 04.10.2018, weil die Beschwerdeführerin am 05.10.2018 wieder zum Dienst zugelassen worden sei. 6.

  1. Zur Zurückweisung des gestellten Feststellungsantrages führt die Beschwerdeführerin aus, dass für eine Remonstration keine Formvorschriften gelten würden. Relevant sei, ob unter Einbeziehung der jeweiligen Gesamtsituation für den Vorgesetzten die Remonstration der Beamtin und die Bedenken an der Weisung als solche erkennbar gewesen seien. Die Mail der Beschwerdeführerin vom 17.04.2018 sei eine Remonstration iSd § 44 Abs. 3 BDG 1979 gewesen, zumal dieser der Ablauf vom 16.04.2018 rund um ihren Dienstantritt vorausgegangen sei. Weiters sei sie von der Behörde auch als solche verstanden worden, zumal die Rechtmäßigkeit der Dienstanweisung am 19.04.2018 schriftlich bestätigt worden sei. Da die Beschwerdeführerin somit ordnungsgemäß remonstriert habe und die Weisung auch schriftlich wiederholt worden sei, sei die Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides schon deshalb zu Unrecht erfolgt. Darüber hinaus schließe die Unterlassung einer zeitgerechten Remonstration ein Feststellungsbegehren nicht aus.6.
  2. Zur Zurückweisung des gestellten Feststellungsantrages führt die Beschwerdeführerin aus, dass für eine Remonstration keine Formvorschriften gelten würden. Relevant sei, ob unter Einbeziehung der jeweiligen Gesamtsituation für den Vorgesetzten die Remonstration der Beamtin und die Bedenken an der Weisung als solche erkennbar gewesen seien. Die Mail der Beschwerdeführerin vom 17.04.2018 sei eine Remonstration iSd Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 gewesen, zumal dieser der Ablauf vom 16.04.2018 rund um ihren Dienstantritt vorausgegangen sei. Weiters sei sie von der Behörde auch als solche verstanden worden, zumal die Rechtmäßigkeit der Dienstanweisung am 19.04.2018 schriftlich bestätigt worden sei. Da die Beschwerdeführerin somit ordnungsgemäß remonstriert habe und die Weisung auch schriftlich wiederholt worden sei, sei die Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides schon deshalb zu Unrecht erfolgt. Darüber hinaus schließe die Unterlassung einer zeitgerechten Remonstration ein Feststellungsbegehren nicht aus. Dass die Behörde trotz des Dienstantritts der Beschwerdeführerin unter Berufung auf den beendeten Krankenstand und ihre Arbeitsfähigkeit am 16.04.2018 und trotz des Umstands, dass der Behörde ein nicht mehr aktuelles Untersuchungsergebnis vom 11.04.2018 zur Verfügung gestanden sei, jede weitere Ermittlungstätigkeit zur Frage der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin unterlassen habe und die Erklärung der Beschwerdeführerin, dass sie wieder genesen sei, ignoriert habe, sei als Verstoß gegen das Willkürverbot zu beurteilen. Es sei zudem völlig sachfremd, dass die Behörde vermeine, eine Absprache hinsichtlich der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit mit dem operierenden Facharzt habe außer Betracht zu bleiben.
  3. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 02.05.2019 vorgelegt und sind am 09.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangt. Darin wiederholte die Behörde ihre bereits im angefochtenen Bescheid dargelegten Ausführungen und nahm zudem zu den Beschwerdeausführungen Stellung.
  4. Mit Schreiben vom 09.05.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde zur Kenntnis.
  5. In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.08.2019 im Wege ihrer Rechtsvertreterin um Übermittlung bestimmter, im Beschwerdevorlageschreiben genannter Unterlagen und nahm zugleich zu den von der Behörde im Beschwerdevorlageschreiben getroffenen Ausführungen Stellung.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.09.2019 die von ihr angeforderten Unterlagen.
  7. Mit Schreiben vom 04.05.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde dazu auf, sämtliche vorhandenen medizinischen Unterlagen (Arztbriefe, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Gutachten, u.Ä.) hinsichtlich der Beschwerdeführerin vorzulegen (insbesondere jene hinsichtlich der Untersuchungen vom 28.09.2017, 06.03.2018 und 11.04.2018). Dazu merkte das Bundesverwaltungsgericht an, dass sich im vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt zu den genannten Untersuchungen lediglich E-Mails des polizeiärztlichen Dienstes vom 28.09.2017, 06.03.2018 und 12.04.2018 befinden würden, in denen die Ergebnisse dieser ärztlichen Untersuchungen mitgeteilt würden und in denen auf eine „Befundsichtung“ (E-Mail vom 28.09.2017) sowie auf vorliegende „aktuelle Facharztbefunde“ (s. E-Mail vom 12.04.2018) verwiesen würde. Diese konkreten Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen lägen – mit Ausnahme einer betriebsärztlichen Stellungnahme des Arbeitsmedizinischen Zentrums XXXX vom 27.09.2017 – im erstinstanzlichen Verwaltungsakt jedoch nicht auf und seien dem Bundesverwaltungsgericht daher vorzulegen.
  8. Mit Schreiben vom 04.05.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde dazu auf, sämtliche vorhandenen medizinischen Unterlagen (Arztbriefe, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Gutachten, u.Ä.) hinsichtlich der Beschwerdeführerin vorzulegen (insbesondere jene hinsichtlich der Untersuchungen vom 28.09.2017, 06.03.2018 und 11.04.2018). Dazu merkte das Bundesverwaltungsgericht an, dass sich im vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt zu den genannten Untersuchungen lediglich E-Mails des polizeiärztlichen Dienstes vom 28.09.2017, 06.03.2018 und 12.04.2018 befinden würden, in denen die Ergebnisse dieser ärztlichen Untersuchungen mitgeteilt würden und in denen auf eine „Befundsichtung“ (E-Mail vom 28.09.2017) sowie auf vorliegende „aktuelle Facharztbefunde“ (s. E-Mail vom 12.04.2018) verwiesen würde. Diese konkreten Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen lägen – mit Ausnahme einer betriebsärztlichen Stellungnahme des Arbeitsmedizinischen Zentrums römisch 40 vom 27.09.2017 – im erstinstanzlichen Verwaltungsakt jedoch nicht auf und seien dem Bundesverwaltungsgericht daher vorzulegen.
  9. Die Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.05.2020 ein Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertreterin und eines Behördenvertreters durch, in der die als Sachverständige beigezogene Amtsärztin des polizeiärztlichen Dienstes ( XXXX ) und der – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – als Zeuge geladene Hausarzt der Beschwerdeführerin XXXX ) jeweils mittels Videokonferenz zugeschalten und befragt wurden.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertreterin und eines Behördenvertreters durch, in der die als Sachverständige beigezogene Amtsärztin des polizeiärztlichen Dienstes ( römisch 40 ) und der – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – als Zeuge geladene Hausarzt der Beschwerdeführerin römisch 40 ) jeweils mittels Videokonferenz zugeschalten und befragt wurden.
  12. Mit Schreiben vom 22.09.2020 teilte die Behörde entsprechend der vom Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung diesbezüglich getätigten Aufforderung u.a. mit, dass die Ladung für die beabsichtigte polizeiärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.08.2018 aufgrund eines externen Kommunikationsversehens ihr tatsächlich nicht übermittelt worden sei. Die Ladung für die beabsichtigte polizeiärztliche Untersuchung am 21.08.2018 sei der Beschwerdeführerin zwar an ihre private E-Mailadresse „zugestellt“ worden, etwaige Zustellnachweise dafür würden jedoch nicht existieren. Im Hinblick auf diesen Termin habe ihr Vorgesetzter zudem versucht, sie telefonisch zu erreichen, was ihm aber nicht gelungen sei. Für die Behörde stehe außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin zumindest durch die Ladung per E-Mail von der geplanten Untersuchung am 21.08.2018 Kenntnis erlangt habe. Die Behörde legte mit diesem Schreiben mehrere Unterlagen (u.a. E-Mail der Behörde vom 13.08.2018 hinsichtlich der Ladung für den 21.08.2018 an die private E-Mailadresse der Beschwerdeführerin) vor. 15.

durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgter Übermittlung des Schreibens der Behörde vom 22.09.2020 samt Beilagen an die Beschwerdeführerin nahm diese im Wege ihrer Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 15.10.2020 dazu Stellung. Dabei führte sie aus, dass es keine Zustellung der Ladung für die Untersuchung am 21.08.2018

den Bestimmungen des ZustG an sie gegeben habe. Zustellungen an private E-Mailadressen seien

dem ZustG nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin habe zu einer solchen Art der Übermittlung nie ihr Einverständnis gegeben und rufe ihre E-Mailadresse auch nur sporadisch ab. Der Beschwerdeführerin sei dieser Termin auch auf keine andere Weise zur Kenntnis gebracht worden bzw. habe sie auch ansonsten von diesem keine Kenntnis erlangt. Ihr sei kein dahingehender Telefonanruf erinnerlich und werde von der Behörde nicht einmal vorgebracht, wann ein solcher erfolgt sei. Weiters hielt die Beschwerdeführerin fest, ihr sei weder im April 2018 noch später mitgeteilt worden, dass sie ihre Genesung neuerlich medizinisch bestätigen lassen sollte. Sie habe auch vor ihrem Dienstantritt im Herbst 2018 keine medizinischen Unterlagen vorlegen müssen. Schließlich beantragt die Beschwerdeführerin ihre ergänzende Einvernahme zur Frage der behaupteten Zustellung bzw. Kontaktierung durch die Behörde hinsichtlich der beabsichtigten polizeiärztlichen Untersuchung.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.11.2020 im Wege einer Videokonferenz (§ 25 Abs. 6b VwGVG) eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertreterin und eines Behördenvertreters durch.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.11.2020 im Wege einer Videokonferenz (Paragraph 25, Absatz 6 b, VwGVG) eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertreterin und eines Behördenvertreters durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die Beschwerdeführerin ist eine Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (16.04.2018 bis 04.10.2018) dem Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin im Strafamt (SVA1) der Landespolizeidirektion XXXX zugewiesen.1.
  5. Die Beschwerdeführerin ist eine Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (16.04.2018 bis 04.10.2018) dem Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin im Strafamt (SVA1) der Landespolizeidirektion römisch 40 zugewiesen. Auf diesem Arbeitsplatz waren von der Beschwerdeführerin folgende Tätigkeiten zu verrichten: ● Protokollierung des Akteneinlaufes, Aufteilung an die Referenten, Versendung sowie Terminverwaltung von Bescheiden und Führung des Parteienverkehrs ●

Feststellung von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Bescheide Versendung von Mahnungen, Androhung der Exekution, Erstellung der Anträge an das Gericht im Exekutionsverfahren. Bei Feststellung der Uneinbringlichkeit Konzipierung der Aufforderungen sowie der Bescheide zum Strafantritt und der Vorführungsbescheide ● Bearbeitung der Strafgelderliste, Vornahme von Umbuchungen und Überweisung sowie Berechnung von Vollzugskosten ● Erlassung von Ratenzahlungsbescheiden, Strafaufschubbescheiden und Kostenbescheiden ausschließlich für den Bereich Strafvollzug sowie Fachaufsicht im Rahmen der Vertretung der Vollzugsleiter ● Anordnung zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe, Konzipierung von Haftunterbrechungsbescheide, Vollzug

bilateralen Übereinkommen ● ZMR-Anfragen und Verwaltung sowie Eingabe der Avisi Für diesen Arbeitsplatz war neben den mit den Ernennungserfordernissen verbundenen Kenntnissen und Fähigkeiten die Erfüllung folgender Anforderungen nötig: Fachspezifische Anforderungen: ● Kenntnisse über die Organisation der Landespolizeidirektion, der Sicherheitsexekutive sowie der Sicherheitsbehörden und der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten ● Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der Abteilung ● Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgabenbereich ● Maschinenschreibkenntnisse ● Kenntnisse der EDV-Anwendungen und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes Persönliche Anforderungen: ● Engagement und Gewissenhaftigkeit ● Fähigkeit zur Lösung ähnlich gelagerter Problemstellungen ● Initiatives und eigenverantwortliches Handeln ● Sicheres und freundliches Auftreten ● Genauigkeit und Verlässlichkeit ● Verständnis im Umgang mit Menschen ● Fähigkeit zur Selbstorganisation ● Kommunikationsfähigkeit ● Koordinierungsvermögen 1.2.

  1. Die Beschwerdeführerin erlitt im Herbst 2017 einen Riss ihres vorderen rechten Kreuzbandes und eine Zerrung ihres Kollateralbandes (jeweils ihr rechtes Knie betreffend), weshalb bei ihr im Zuge eines stationären Krankenhausaufenthaltes vom 24.01.2018 bis 27.01.2018 eine Kreuzband-Operation durchgeführt wurde. Vor diesem Hintergrund litt die Beschwerdeführerin v.a. an in ihr Bein ausstrahlenden Kreuzschmerzen (Lumboischialgie), an Schmerzen aufgrund einer Blockade ihres Kreuzbein-Darmbein-Gelenks (Iliosakralgelenk) und an einer Facettengelenksathrose. Die Beschwerdeführerin erhielt aufgrund dieser Beschwerden über einen längeren Zeitraum u.a. Physiotherapie- und Infusionstherapiebehandlungen. 1.2.
  2. Aufgrund der o.a. Beschwerden und den damit in Zusammenhang stehenden Behandlungen befand sich die Beschwerdeführerin ab 25.09.2017 durchgehend im Krankenstand, für welchen sie gegenüber der Behörde jeweils Arbeitsunfähigkeitsmeldungen ihres sie behandelnden – in der Verhandlung vom 02.09.2020 als Zeuge befragten – Arztes für Allgemeinmedizin XXXX ) (in der Folge: der Zeuge) in Vorlage brachte (Arbeitsunfähigkeitsmeldung [AUM] vom 25.09.2017: arbeitsunfähig vom 25.09.2017 bis 22.10.2017; AUM vom 24.11.2017: arbeitsunfähig vom 24.11.2017 bis 31.12.2017; AUM ohne Datum: arbeitsunfähig vom 23.02.2018 bis 01.04.2018; AUM vom 04.04.2018: arbeitsunfähig vom 03.04.2018 bis voraussichtlich 15.04.2018), denen jeweils persönliche Untersuchungen der Beschwerdeführerin vorausgegangen sind (s. v.a. S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020). Weiters erfolgten in diesem Zusammenhang am 28.09.2017, 06.03.2018 und 11.04.2018 Untersuchungen der Beschwerdeführerin durch die auch im Beschwerdeverfahren als (Amts)Sachverständige beigezogene Amtsärztin des polizeiärztlichen Dienstes ( XXXX ) (in der Folge: die Sachverständige), in welchen die Krankenstände der Beschwerdeführerin jeweils als gerechtfertigt erachtet wurden. Schließlich war die Beschwerdeführerin bis 10.04.2018 auch bei ihrem operierenden Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ( XXXX ) in Behandlung, der zu diesem Zeitpunkt eine weitere „Arbeitsunfähigkeit für eine Woche“ empfahl. Im Zeitraum zwischen 11.04.2018 und 04.10.2018 fanden hinsichtlich der o.a. Beschwerden keine weiteren medizinischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin statt; die Beschwerdeführerin brachte in diesem Zeitraum keine Unterlagen betreffend ihren gesundheitlichen Zustand in Vorlage.1.2.
  3. Aufgrund der o.a. Beschwerden und den damit in Zusammenhang stehenden Behandlungen befand sich die Beschwerdeführerin ab 25.09.2017 durchgehend im Krankenstand, für welchen sie gegenüber der Behörde jeweils Arbeitsunfähigkeitsmeldungen ihres sie behandelnden – in der Verhandlung vom 02.09.2020 als Zeuge befragten – Arztes für Allgemeinmedizin römisch 40 ) (in der Folge: der Zeuge) in Vorlage brachte (Arbeitsunfähigkeitsmeldung [AUM] vom 25.09.2017: arbeitsunfähig vom 25.09.2017 bis 22.10.2017; AUM vom 24.11.2017: arbeitsunfähig vom 24.11.2017 bis 31.12.2017; AUM ohne Datum: arbeitsunfähig vom 23.02.2018 bis 01.04.2018; AUM vom 04.04.2018: arbeitsunfähig vom 03.04.2018 bis voraussichtlich 15.04.2018), denen jeweils persönliche Untersuchungen der Beschwerdeführerin vorausgegangen sind (s. v.a. S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020). Weiters erfolgten in diesem Zusammenhang am 28.09.2017, 06.03.2018 und 11.04.2018 Untersuchungen der Beschwerdeführerin durch die auch im Beschwerdeverfahren als (Amts)Sachverständige beigezogene Amtsärztin des polizeiärztlichen Dienstes ( römisch 40 ) (in der Folge: die Sachverständige), in welchen die Krankenstände der Beschwerdeführerin jeweils als gerechtfertigt erachtet wurden. Schließlich war die Beschwerdeführerin bis 10.04.2018 auch bei ihrem operierenden Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ( römisch 40 ) in Behandlung, der zu diesem Zeitpunkt eine weitere „Arbeitsunfähigkeit für eine Woche“ empfahl. Im Zeitraum zwischen 11.04.2018 und 04.10.2018 fanden hinsichtlich der o.a. Beschwerden keine weiteren medizinischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin statt; die Beschwerdeführerin brachte in diesem Zeitraum keine Unterlagen betreffend ihren gesundheitlichen Zustand in Vorlage. 1.2.
  4. Die Beschwerdeführerin erschien am 16.04.2018 um 07:30 Uhr in ihrer Dienststelle, um ihren Dienst anzutreten. Um ca. 11:15 Uhr wurde ihr von ihrem Vorgesetzten die Weisung erteilt, dass sie ihren Dienst sofort beenden müsse, weil sie sich

wie vor im Krankenstand befinde. Die Beschwerdeführerin befolgte diese Weisung und ging

Hause. In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17.04.2018 um schriftliche Übermittlung der Weisung, woraufhin diese mittels E-Mail vom 19.04.2018 seitens ihres Vorgesetzten wiederholt wurde. 1.2.

  1. Die Behörde sendete der Beschwerdeführerin am 13.08.2018 eine E-Mail mit einer Ladung zu einer weiteren polizeiärztlichen Untersuchung durch die Sachverständige am 21.08.2018 auf die private E-Mailadresse der Beschwerdeführerin ( XXXX ), auf welche sie zuvor mehrmals Ladungen für polizeiärztliche Untersuchungen erhalten hatte, denen sie jeweils Folge leistete. Die o.a. E-Mail der Behörde vom 13.08.2018 für die Untersuchung am 21.08.2018 hat die Beschwerdeführerin nicht erhalten, wobei sie auch nicht auf andere Weise von dieser in Kenntnis gesetzt wurde oder von dieser Kenntnis erlangte.1.2.
  2. Die Behörde sendete der Beschwerdeführerin am 13.08.2018 eine E-Mail mit einer Ladung zu einer weiteren polizeiärztlichen Untersuchung durch die Sachverständige am 21.08.2018 auf die private E-Mailadresse der Beschwerdeführerin ( römisch 40 ), auf welche sie zuvor mehrmals Ladungen für polizeiärztliche Untersuchungen erhalten hatte, denen sie jeweils Folge leistete. Die o.a. E-Mail der Behörde vom 13.08.2018 für die Untersuchung am 21.08.2018 hat die Beschwerdeführerin nicht erhalten, wobei sie auch nicht auf andere Weise von dieser in Kenntnis gesetzt wurde oder von dieser Kenntnis erlangte. 1.2.
  3. In weiterer Folge übermittelte die Behörde der Beschwerdeführerin eine weitere Ladung zu einer polizeiärztlichen Untersuchung durch die Sachverständige für den 04.10.2018 auf die o.a. E-Mailadresse, welche die Beschwerdeführerin erhielt.

durchgeführter Untersuchung am 04.10.2018 trat die Beschwerdeführerin am 05.10.2018 ihren Dienst wieder an. 1.2.

  1. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ab dem 17.07.2018 nicht dazu in der Lage war, die auf ihrem Arbeitsplatz geforderten Tätigkeiten wieder auszuüben. 1.
  2. Die Beschwerdeführerin befand sich ab 28.06.2017 zeitweise (28.06.2017 bis 09.07.2017: 12 Tage; 16.07.2017 bis 06.08.2018: 22 Tage; 07.08.2017 bis 11.08.2017: 5 Tage; 14.09.2017 bis 20.09.2017: 7 Tage) und ab 25.09.2017 für einen längeren Zeitraum durchgehend (25.09.2017 bis 07.02.2018: 136 Tage) im Krankenstand, weshalb seitens der Behörde aufgrund des Erreichens der Dauer einer Dienstverhinderung von 182 Tagen ab 08.02.2018 eine Kürzung ihres Monatsbezuges auf 80% vorgenommen wurde.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die unter Pkt. II.1.
  5. zu dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin, dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum und ihrem damaligen Arbeitsplatz getroffenen Feststellungen ergeben sich v.a. aus den von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung hierzu getätigten Angaben (s. S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020) und aus der von der Behörde vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung des damaligen Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin.2.
  6. Die unter Pkt. römisch zwei.1.
  7. zu dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin, dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum und ihrem damaligen Arbeitsplatz getroffenen Feststellungen ergeben sich v.a. aus den von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung hierzu getätigten Angaben (s. S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020) und aus der von der Behörde vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung des damaligen Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zu den konkret auf dem Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin zu verrichtenden Tätigkeiten und zu den hierfür bestehenden Anforderungen folgen ebenso aus der von der Behörde im Beschwerdeverfahren vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung und den hierzu von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020).Die Feststellungen zu den konkret auf dem Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin zu verrichtenden Tätigkeiten und zu den hierfür bestehenden Anforderungen folgen ebenso aus der von der Behörde im Beschwerdeverfahren vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung und den hierzu von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben vergleiche S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020). 2.2.
  8. Die Feststellungen zu dem von der Beschwerdeführerin erlittenen Kreuzbandriss/ihrer Zerrung des Kollateralbandes, ihren dahingehenden Beschwerden und den dagegen ergriffenen Maßnahmen (u.a. Operation, Physiotherapie- und Infusionstherapiebehandlungen) ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten und somit im Beschwerdeakt einliegenden medizinischen Unterlagen (s. insbesondere den Arztbrief vom 27.01.2018, den Befundbericht vom 29.03.2018 und den Arztbrief vom 10.04.2018 jeweils ihres operierenden Facharztes [ XXXX ], den Arztbrief der XXXX vom 03.04.2018 und den neurologischen Befundbericht der XXXX vom 08.04.2018) und aus den diesbezüglichen Angaben der Sachverständigen und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 02.09.2020.2.2.
  9. Die Feststellungen zu dem von der Beschwerdeführerin erlittenen Kreuzbandriss/ihrer Zerrung des Kollateralbandes, ihren dahingehenden Beschwerden und den dagegen ergriffenen Maßnahmen (u.a. Operation, Physiotherapie- und Infusionstherapiebehandlungen) ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten und somit im Beschwerdeakt einliegenden medizinischen Unterlagen (s. insbesondere den Arztbrief vom 27.01.2018, den Befundbericht vom 29.03.2018 und den Arztbrief vom 10.04.2018 jeweils ihres operierenden Facharztes [ römisch 40 ], den Arztbrief der römisch 40 vom 03.04.2018 und den neurologischen Befundbericht der römisch 40 vom 08.04.2018) und aus den diesbezüglichen Angaben der Sachverständigen und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 02.09.
  10. 2.2.
  11. Dass die Beschwerdeführerin sich ab dem 25.09.2017 durchgehend im Krankenstand befunden und hierfür stets Arbeitsunfähigkeitsmeldungen des Zeugen vorgelegt hat (zuletzt: Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 04.04.2018: arbeitsunfähig vom 03.04.2018 bis voraussichtlich 15.04.2018), folgt aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldungen und den diesbezüglich von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben (s. S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020). Die Feststellungen zu den von der Sachverständigen am 28.09.2017, 06.03.2018 und 11.04.2018 durchgeführten polizeiärztlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich getätigten Angaben der Sachverständigen sowie der Beschwerdeführerin (vgl. S. 5 f. und 11 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020) und den dahingehend im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen. Dass die Beschwerdeführerin bis 10.04.2018 auch bei ihrem operierenden Facharzt in Behandlung gestanden war und dieser zuletzt eine „Arbeitsunfähigkeit für eine Woche“ empfahl, folgt aus den im Beschwerdeakt einliegenden medizinischen Unterlagen (s. v.a. den Arztbrief vom 10.04.2018) und aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin (S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020). Die Feststellung, dass im Zeitraum zwischen 11.04.2018 und 04.10.2018 hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin keine weiteren medizinischen Untersuchungen stattfanden, folgt aus ihren dahingehend glaubhaften Angaben (S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2018), denen die Behörde nicht entgegengetreten ist.2.2.
  12. Dass die Beschwerdeführerin sich ab dem 25.09.2017 durchgehend im Krankenstand befunden und hierfür stets Arbeitsunfähigkeitsmeldungen des Zeugen vorgelegt hat (zuletzt: Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 04.04.2018: arbeitsunfähig vom 03.04.2018 bis voraussichtlich 15.04.2018), folgt aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldungen und den diesbezüglich von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben (s. S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020). Die Feststellungen zu den von der Sachverständigen am 28.09.2017, 06.03.2018 und 11.04.2018 durchgeführten polizeiärztlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich getätigten Angaben der Sachverständigen sowie der Beschwerdeführerin vergleiche S. 5 f. und 11 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020) und den dahingehend im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen. Dass die Beschwerdeführerin bis 10.04.2018 auch bei ihrem operierenden Facharzt in Behandlung gestanden war und dieser zuletzt eine „Arbeitsunfähigkeit für eine Woche“ empfahl, folgt aus den im Beschwerdeakt einliegenden medizinischen Unterlagen (s. v.a. den Arztbrief vom 10.04.2018) und aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin (S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020). Die Feststellung, dass im Zeitraum zwischen 11.04.2018 und 04.10.2018 hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin keine weiteren medizinischen Untersuchungen stattfanden, folgt aus ihren dahingehend glaubhaften Angaben (S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2018), denen die Behörde nicht entgegengetreten ist. 2.2.
  13. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin am 16.04.2018 in ihrer Dienststelle erschienen ist, um ihren Dienst anzutreten, und dass ihr in weiterer Folge mitgeteilt wurde, dass sie sich

wie vor im Krankenstand befinde und ihren Dienst wieder beenden müsse, folgt aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Behörde (s. die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 01.10.2018 sowie 08.11.2018, die Ausführungen in der Beschwerde sowie auf S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2019, das Schreiben der Behörde vom 03.12.2018 und die hierzu getätigten Ausführungen im angefochtenen Bescheid). Dass die Beschwerdeführerin um schriftliche Übermittlung der mündlich erteilten Weisung vom 16.04.2018 ersuchte und dies in weiterer Folge auch erfolgte, ergibt sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt hierzu aufliegenden Unterlagen. 2.2.

  1. Dass die Behörde der Beschwerdeführerin am 13.08.2018 per E-Mail eine Ladung zu einer weiteren polizeiärztlichen Untersuchung für den 21.08.2018 auf ihre E-Mailadresse XXXX gesendet und dass die Beschwerdeführerin auf diese E-Mailadresse schon zuvor mehrmals erfolgreich Ladungen zu Untersuchungen erhalten hat, folgt aus den von der Behörde vorgelegten E-Mails vom 13.08.2018 und 02.10.2018 (s. oben unter Pkt. I.14.) und aus den diesbezüglich getätigten Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die Übermittlung von Ladungen zu Untersuchungen auf die private E-Mailadresse ansonsten funktioniert habe (S. 2 f. des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2020).2.2.
  2. Dass die Behörde der Beschwerdeführerin am 13.08.2018 per E-Mail eine Ladung zu einer weiteren polizeiärztlichen Untersuchung für den 21.08.2018 auf ihre E-Mailadresse römisch 40 gesendet und dass die Beschwerdeführerin auf diese E-Mailadresse schon zuvor mehrmals erfolgreich Ladungen zu Untersuchungen erhalten hat, folgt aus den von der Behörde vorgelegten E-Mails vom 13.08.2018 und 02.10.2018 (s. oben unter Pkt. römisch eins.14.) und aus den diesbezüglich getätigten Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die Übermittlung von Ladungen zu Untersuchungen auf die private E-Mailadresse ansonsten funktioniert habe (S. 2 f. des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2020). Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin die mittels E-Mail von der Behörde gesendete Ladung für die Untersuchung am 21.08.2018 nicht erhalten hat und auch nicht auf andere Weise von der Ladung in Kenntnis gesetzt wurde oder Kenntnis erlangt hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

§ 5DVG ist für Zustellungen in dienstrechtlichen Verfahren das Zust

G anzuwenden (die in § 5 DVG vorgesehene Möglichkeit der Hinterlegung beim Leiter der Dienststelle oder seinem Stellvertreter, die im vorliegenden Fall ohnehin nicht erfolgt ist, ist nur für Beamte des „Dienststandes“ vorgesehen).

§ 37Abs. 1 Zust

G können Zustellungen ohne Zustellnachweis, wie im vorliegenden Fall erfolgt, zwar auch an eine elektronische Zustelladresse getätigt werden, jedoch trägt die Behörde in seinem solchen Fall die Beweislast für „Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens“ (s. z.B. VwGH 16.09.2010, 2010/09/0082).

Paragraph 5, DVG ist für Zustellungen in dienstrechtlichen Verfahren das ZustG anzuwenden (die in Paragraph 5, DVG vorgesehene Möglichkeit der Hinterlegung beim Leiter der Dienststelle oder seinem Stellvertreter, die im vorliegenden Fall ohnehin nicht erfolgt ist, ist nur für Beamte des „Dienststandes“ vorgesehen).

Paragraph 37, Absatz eins, ZustG können Zustellungen ohne Zustellnachweis, wie im vorliegenden Fall erfolgt, zwar auch an eine elektronische Zustelladresse getätigt werden, jedoch trägt die Behörde in seinem solchen Fall die Beweislast für „Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens“ (s. z.B. VwGH 16.09.2010, 2010/09/0082). Vor diesem Hintergrund vermochte die Behörde nicht

vollziehbar darzulegen, dass der Beschwerdeführerin die mittels E-Mail vom 13.08.2018 gesendete Ladung für die Untersuchung am 21.08.2018 tatsächlich zugekommen ist oder sie ansonsten von dieser auf irgendeine Weise (z.B. durch einen angenommenen Telefonanruf) Kenntnis erlangt hat (vgl. hierzu S. 4 f. des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2020). Demgegenüber konnte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu in glaubhafter Weise ausführen, dass die Übermittlung von Ladungen durch die Behörde per E-Mail zuvor und danach immer funktioniert habe, sie konkret diese Ladung aber nicht „gesehen“/“bekommen“ habe (s. v.a. auch konkret die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf S. 3 f. des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2020, wonach sie zwar „schon in den SPAM-Ordner“ ihrer E-Mailadresse hineinschaue, dieser aber auch glaublich alle zwei bis drei Wochen wieder gelöscht werde, und wonach sie selbst ein konkretes Interesse an der Wiederaufnahme des Dienstes gehabt habe; vgl. hierzu auch den mit ihrer Stellungnahme vom 15.10.2020 vorgelegten Auszug einer Suchabfrage in ihrem E-Mail-Posteingang).Vor diesem Hintergrund vermochte die Behörde nicht

vollziehbar darzulegen, dass der Beschwerdeführerin die mittels E-Mail vom 13.08.2018 gesendete Ladung für die Untersuchung am 21.08.2018 tatsächlich zugekommen ist oder sie ansonsten von dieser auf irgendeine Weise (z.B. durch einen angenommenen Telefonanruf) Kenntnis erlangt hat vergleiche hierzu S. 4 f. des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2020). Demgegenüber konnte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu in glaubhafter Weise ausführen, dass die Übermittlung von Ladungen durch die Behörde per E-Mail zuvor und danach immer funktioniert habe, sie konkret diese Ladung aber nicht „gesehen“/“bekommen“ habe (s. v.a. auch konkret die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf S. 3 f. des Verhandlungsprotokolls vom 20.11.2020, wonach sie zwar „schon in den SPAM-Ordner“ ihrer E-Mailadresse hineinschaue, dieser aber auch glaublich alle zwei bis drei Wochen wieder gelöscht werde, und wonach sie selbst ein konkretes Interesse an der Wiederaufnahme des Dienstes gehabt habe; vergleiche hierzu auch den mit ihrer Stellungnahme vom 15.10.2020 vorgelegten Auszug einer Suchabfrage in ihrem E-Mail-Posteingang). 2.2.5. Die Feststellungen, dass die Behörde der Beschwerdeführerin in der Folge eine Ladung zu einer Untersuchung durch die Sachverständige für den 04.10.2018 auf die o.a. E-Mailadresse übermittelte, welche die Beschwerdeführerin erhielt, und dass die Beschwerdeführerin

durchgeführter Untersuchung am 04.10.2018 am 05.10.2018 ihren Dienst wieder antrat, folgt aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen der Parteien. 2.2.

  1. Soweit nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin ab dem 17.07.2018 nicht dazu in der Lage war, die auf ihrem Arbeitsplatz geforderten Tätigkeiten wieder auszuüben, ist Folgendes auszuführen: 2.2.6.
  2. Zum Zeitraum vom 16.04.2018 bis 16.07.2018: Dass die Beschwerdeführerin bis 16.07.2018 nicht dazu in der Lage war, die auf ihrem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten auszuüben, folgt aus den schlüssigen und somit

vollziehbaren Ausführungen der bereits im erstinstanzlichen Verfahren und in der Folge auch im Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 11 ff. des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation der Sachverständigen, einer Allgemeinmedizinerin mit langjähriger Erfahrung in Untersuchungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit von Beamten und Beamtinnen, die zudem über diverse Zusatzqualifikationen verfügt (u.a. im Bereich der Arbeitsmedizin) (s. S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020), aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel bestehen. Soweit die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung festhielt, dass die Sachverständige nicht unbefangen sei, weil sie zur belangten Behörde in einem Naheverhältnis stünde (S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020), ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, der keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Bestimmungen zur Beiziehung von Amtssachverständigen durch die Verwaltungsgerichte erkannte (vgl. VfGH 07.10.2014, E 707/2014). Eine in der Person der Sachverständigen liegende persönliche Befangenheit wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen (s. S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020).Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation der Sachverständigen, einer Allgemeinmedizinerin mit langjähriger Erfahrung in Untersuchungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit von Beamten und Beamtinnen, die zudem über diverse Zusatzqualifikationen verfügt (u.a. im Bereich der Arbeitsmedizin) (s. S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020), aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel bestehen. Soweit die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung festhielt, dass die Sachverständige nicht unbefangen sei, weil sie zur belangten Behörde in einem Naheverhältnis stünde (S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020), ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, der keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Bestimmungen zur Beiziehung von Amtssachverständigen durch die Verwaltungsgerichte erkannte vergleiche VfGH 07.10.2014, E 707 aus 2014,). Eine in der Person der Sachverständigen liegende persönliche Befangenheit wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen (s. S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020). Die beigezogene Sachverständige führte in ihrem – im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten – Ergänzungsgutachten vom 02.09.2020 in schlüssiger, ausführlicher und

vollziehbarer Weise aus, warum sie vor dem Hintergrund der ihrer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.04.2018 zugrundeliegenden medizinischen Befunde (Befundbericht vom 29.03.2018 sowie Arztbrief vom 10.04.2018 jeweils ihres operierenden Facharztes, Arztbrief der XXXX vom 03.04.2018 und neurologischer Befundbericht der XXXX vom 08.04.2018), des bei der Beschwerdeführerin diesbezüglich vorliegenden Krankheitsbildes (v.a. ihres Zustands

der Kreuzband-Operation und der vorliegenden Lumboischialgie) und der bei ihr durchgeführten Behandlungen (Infiltrationen, Infusionstherapien und physikalische Therapien)

dieser Untersuchung davon ausging, dass der Krankenstand der Beschwerdeführerin, u.a. um ihren Genesungsprozess nicht hinauszuzögern, zu diesem Zeitpunkt weiterhin „gerechtfertigt und medizinisch begründet“ und seine Dauer zu diesem Zeitpunkt „nicht absehbar“ war (vgl. S. 11 bis 16 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020; s. auch das im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegende E-Mail der Sachverständigen an die Behörde vom 12.04.2018, gesendet um 12:58 Uhr). Dieser Annahme stehen auch nicht die Angaben des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen befragten Arztes für Allgemeinmedizin, welcher die letzte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 04.04.2018 (arbeitsunfähig bis 15.04.2018) ausgestellt hat, entgegen, der angab, dass er sich an diese Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern könne und dass die Beschwerdeführerin danach wegen dieser Beschwerden vermutlich hinsichtlich einer weiteren Krankenstandmeldung nicht mehr zu ihm gekommen sei (s. S. 17 bis 19 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin

dem 16.04.2018 keine neuen medizinischen Unterlagen betreffend ihren gesundheitlichen Zustand in Vorlage brachte.Die beigezogene Sachverständige führte in ihrem – im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten – Ergänzungsgutachten vom 02.09.2020 in schlüssiger, ausführlicher und

vollziehbarer Weise aus, warum sie vor dem Hintergrund der ihrer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.04.2018 zugrundeliegenden medizinischen Befunde (Befundbericht vom 29.03.2018 sowie Arztbrief vom 10.04.2018 jeweils ihres operierenden Facharztes, Arztbrief der römisch 40 vom 03.04.2018 und neurologischer Befundbericht der römisch 40 vom 08.04.2018), des bei der Beschwerdeführerin diesbezüglich vorliegenden Krankheitsbildes (v.a. ihres Zustands

der Kreuzband-Operation und der vorliegenden Lumboischialgie) und der bei ihr durchgeführten Behandlungen (Infiltrationen, Infusionstherapien und physikalische Therapien)

dieser Untersuchung davon ausging, dass der Krankenstand der Beschwerdeführerin, u.a. um ihren Genesungsprozess nicht hinauszuzögern, zu diesem Zeitpunkt weiterhin „gerechtfertigt und medizinisch begründet“ und seine Dauer zu diesem Zeitpunkt „nicht absehbar“ war vergleiche S. 11 bis 16 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020; s. auch das im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegende E-Mail der Sachverständigen an die Behörde vom 12.04.2018, gesendet um 12:58 Uhr). Dieser Annahme stehen auch nicht die Angaben des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen befragten Arztes für Allgemeinmedizin, welcher die letzte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 04.04.2018 (arbeitsunfähig bis 15.04.2018) ausgestellt hat, entgegen, der angab, dass er sich an diese Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern könne und dass die Beschwerdeführerin danach wegen dieser Beschwerden vermutlich hinsichtlich einer weiteren Krankenstandmeldung nicht mehr zu ihm gekommen sei (s. S. 17 bis 19 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin

dem 16.04.2018 keine neuen medizinischen Unterlagen betreffend ihren gesundheitlichen Zustand in Vorlage brachte. Soweit die Beschwerdeführerin ab 16.04.2018

ihrem eigenen Empfinden selbst davon ausging, die ihr auf ihrem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben wieder erfüllen zu können, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Frage der Fähigkeit zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am konkreten Arbeitsplatz nicht von der Selbsteinschätzung des Beamten abhängt (s. z.B. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0154; 12.11.2008, 2007/12/0115). Wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der zuletzt mit ihrem operierenden Facharzt durchgeführten Besprechung/Untersuchung (s. Arztbrief vom 10.04.2018) und der letzten Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Zeugen vom 04.04.2018 (in welcher als „voraussichtlich“ letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit der 15.04.2018 angeführt war) davon ausging, am 15.04.2018 wieder arbeiten zu können, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch im angeführten Arztbrief vom 10.04.2018 eine „Arbeitsunfähigkeit für eine Woche empfohlen“ wurde, womit die Beschwerdeführerin auch demnach noch bis einschließlich 17.04.2018 und somit an einem zumindest

dem 16.04.2018 liegenden Datum „arbeitsunfähig“ war. Aufgrund des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und – wie aufgezeigt – schlüssigen sowie

vollziehbaren Ergänzungsgutachtens vom 02.09.2020 konnte von der in der Beschwerde beantragten Einholung weiterer Gutachten aus den Fachbereichen der Allgemeinmedizin und der Unfallchirurgie/Orthopädie zur Frage der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 16.04.2018 abgesehen werden. 2.2.6.2. Zum Zeitraum vom 17.07.2018 bis 04.10.2018:

§ 52Abs.

2 BDG 1979 hat sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate

Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.

Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 hat sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate

Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung sind weitere Untersuchungen dann nicht mehr anzuordnen, wenn die Behörde bereits zur Überzeugung gelangt ist, dass die Dienstfähigkeit des Beamten wieder vorhanden ist (s. VwGH 20.10.2014, Ra 2014/12/0014). Da die Behörde offenkundig davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht dazu fähig war, die an ihrem Arbeitsplatz bestehenden Aufgaben erfüllen zu können, wäre sie vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur zu § 52 Abs. 2 dritter Satz BDG 1979 dazu verpflichtet gewesen, längstens innerhalb von drei Monaten

der zuletzt durchgeführten Untersuchung vom 11.04.2018 eine weitere Untersuchung der Beschwerdeführerin zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit anzuordnen, was von der Behörde jedoch unterlassen wurde (vgl. hierzu auch die Ausführungen auf S. 5 der Stellungnahme vom 15.10.2020; zur nicht iSd der Bestimmungen des ZustG erfolgten Sendung der Ladung für die Untersuchung am 21.08.2018 mittels E-Mail vom 13.08.2018 s. oben unter Pkt. II.1.2.4. und II.2.2.4.). Zu der Frage, ab wann genau die Beschwerdeführerin

der Untersuchung vom 11.04.2018 wieder dazu in der Lage war, die auf ihrem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten auszuüben, konnte die Sachverständige – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus

vollziehbar – mangels Untersuchung der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum keine Ausführungen tätigen (s. S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020).Da die Behörde offenkundig davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht dazu fähig war, die an ihrem Arbeitsplatz bestehenden Aufgaben erfüllen zu können, wäre sie vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur zu Paragraph 52, Absatz 2, dritter Satz BDG 1979 dazu verpflichtet gewesen, längstens innerhalb von drei Monaten

der zuletzt durchgeführten Untersuchung vom 11.04.2018 eine weitere Untersuchung der Beschwerdeführerin zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit anzuordnen, was von der Behörde jedoch unterlassen wurde vergleiche hierzu auch die Ausführungen auf S. 5 der Stellungnahme vom 15.10.2020; zur nicht iSd der Bestimmungen des ZustG erfolgten Sendung der Ladung für die Untersuchung am 21.08.2018 mittels E-Mail vom 13.08.2018 s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.4. und römisch zwei.2.2.4.). Zu der Frage, ab wann genau die Beschwerdeführerin

der Untersuchung vom 11.04.2018 wieder dazu in der Lage war, die auf ihrem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten auszuüben, konnte die Sachverständige – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus

vollziehbar – mangels Untersuchung der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum keine Ausführungen tätigen (s. S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020). 2.2.6.

  1. Aus den dargelegten Gründen konnte daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin, die sich vom 11.07.2018 bis 16.07.2018 aus anderen als den im vorliegenden Fall maßgeblichen Gründen stationär im Krankenhaus befand, ab dem 17.07.2018 nicht dazu in der Lage war, die auf ihrem damaligen Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten wieder auszuüben. 2.
  2. Die unter Pkt. II.1.
  3. getroffenen Feststellungen zu den Abwesenheiten der Beschwerdeführerin und der damit in Zusammenhang stehenden Kürzung ihrer Monatsbezüge ab 08.02.2018 folgt aus der dahingehend vorgenommen Auflistung der Behörde (s. S. 5 f. des angefochtenen Bescheides und das Schreiben vom 03.12.2018), welcher die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin explizit nicht entgegengetreten ist (S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020). 2.
  4. Die unter Pkt. römisch zwei.1.
  5. getroffenen Feststellungen zu den Abwesenheiten der Beschwerdeführerin und der damit in Zusammenhang stehenden Kürzung ihrer Monatsbezüge ab 08.02.2018 folgt aus der dahingehend vorgenommen Auflistung der Behörde (s. S. 5 f. des angefochtenen Bescheides und das Schreiben vom 03.12.2018), welcher die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin explizit nicht entgegengetreten ist (S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020).
  6. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.

§ 58Abs.

2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) I. Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde mit der im Spruch erfolgten Maßgabe (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zu A) römisch eins. Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde mit der im Spruch erfolgten Maßgabe (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt: „Ansprüche bei Dienstverhinderung § 13c.

(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Paragraph 13 c,
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.
(2)Tritt innerhalb von sechs Monaten

Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(3)Die Kürzung gemäß Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1.
(3)Die Kürzung gemäß Absatz eins, vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Absatz 4,, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Absatz eins,
(4)Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß §§ 12f Abs. 2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
(4)Bemessungsbasis im Sinne des Absatz 3, ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß Paragraphen 12 f, Absatz 2, 19, 20 b, oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Absatz 2, zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages

den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.

(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages

den Absatz eins bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.

(6)
(8)[…]
(9)Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Abs. 1 gekürzt waren.“
(9)Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Absatz eins, gekürzt waren.“ 3.1.2.

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob der Beamte „durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert“ ist, anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, wobei auf jene Situation abzustellen ist, wie sie bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der Fürsorgepflichten des Dienstgebers vorläge. Dies folgt daraus, dass dem Gesetzgeber wohl nicht zugesonnen werden kann, er habe mit § 13c Abs. 1 GehG das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber teilweise auf den Beamten überwälzen wollen (vgl. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0117).3.1.2.

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob der Beamte „durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert“ ist, anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, wobei auf jene Situation abzustellen ist, wie sie bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der Fürsorgepflichten des Dienstgebers vorläge. Dies folgt daraus, dass dem Gesetzgeber wohl nicht zugesonnen werden kann, er habe mit Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber teilweise auf den Beamten überwälzen wollen vergleiche VwGH 16.09.2013, 2012/12/0117). Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim Begriff der krankheitsbedingten Dienstverhinderung um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Ob eine Krankheit die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. die Verhinderung am Dienst

sich zieht, ist

der Lage des konkreten Falles von der Behörde bzw. durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen und dann der Fall, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Krankheit den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann (vgl. im Zusammenhang mit der Frage einer infolge Erkrankung gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst iSd § 48 Abs. 1 und § 51 BDG 1979 VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039).Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim Begriff der krankheitsbedingten Dienstverhinderung um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Ob eine Krankheit die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. die Verhinderung am Dienst

sich zieht, ist

der Lage des konkreten Falles von der Behörde bzw. durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen und dann der Fall, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Krankheit den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann vergleiche im Zusammenhang mit der Frage einer infolge Erkrankung gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst iSd Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 51, BDG 1979 VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039). Der Verwaltungsgerichtshof hielt weiters fest, dass es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht obliegt, den für die zu entscheidende Rechtsfrage der krankheitsbedingten Dienstverhinderung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, was im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erfordert (s. VwGH 03.10.2018, Zl. Ra 2017/12/0088). Weiters trifft

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Gericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 03.10.2018, Zl. Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045). Der Verwaltungsgerichtshof hielt weiters fest, dass es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht obliegt, den für die zu entscheidende Rechtsfrage der krankheitsbedingten Dienstverhinderung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, was im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erfordert (s. VwGH 03.10.2018, Zl. Ra 2017/12/0088). Weiters trifft

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Gericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen vergleiche etwa VwGH 03.10.2018, Zl. Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045). 3.1.

  1. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (16.04.2018 bis 04.10.2018) an der Ausübung ihrer Dienstleistung iSd § 13c GehG an dem ihr in diesem Zeitraum zugewiesenen Arbeitsplatz einer „Sachbearbeiterin“ im Strafamt (SVA1) verhindert war (zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum s. auch S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020).3.1.
  2. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (16.04.2018 bis 04.10.2018) an der Ausübung ihrer Dienstleistung iSd Paragraph 13 c, GehG an dem ihr in diesem Zeitraum zugewiesenen Arbeitsplatz einer „Sachbearbeiterin“ im Strafamt (SVA1) verhindert war (zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum s. auch S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020). Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.2.
  3. ausgeführt, war die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 16.04.2018 bis 16.07.2018 nicht dazu in der Lage, die auf ihrem Arbeitsplatz erforderlichen Aufgaben zu erfüllen. Die Behörde ist daher für diesen Zeitraum im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen einer krankheitsbedingten Dienstverhinderung iSd o.a. Judikatur im Hinblick auf ihren damaligen Arbeitsplatz ausgegangen, womit ihre Monatsbezüge in diesem Zeitraum zu kürzen waren. Demgegenüber konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 17.07.2018 bis 04.10.2018 nicht dazu in der Lage war, die auf ihrem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten auszuüben.Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Pkt. römisch zwei.2.2.
  4. ausgeführt, war die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 16.04.2018 bis 16.07.2018 nicht dazu in der Lage, die auf ihrem Arbeitsplatz erforderlichen Aufgaben zu erfüllen. Die Behörde ist daher für diesen Zeitraum im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen einer krankheitsbedingten Dienstverhinderung iSd o.a. Judikatur im Hinblick auf ihren damaligen Arbeitsplatz ausgegangen, womit ihre Monatsbezüge in diesem Zeitraum zu kürzen waren. Demgegenüber konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 17.07.2018 bis 04.10.2018 nicht dazu in der Lage war, die auf ihrem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten auszuüben. 3.1.
  5. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe stattzugeben.3.1.
  6. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe stattzugeben. Zu A) II. Abweisung der – zulässigen – Beschwerde (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zu A) römisch zwei. Abweisung der – zulässigen – Beschwerde (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1.

seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt § 44 Abs. 3 BDG 1979 dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (§ 44 Abs. 3 leg.cit.). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (§ 44 Abs. 1 leg.cit.), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (§ 44 Abs. 3 leg.cit.) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die

trägliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – jedenfalls im Regelfall – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN).3.2.1.

seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit.). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (Paragraph 44, Absatz eins, leg.cit.), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit.) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die

trägliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – jedenfalls im Regelfall – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Judikatur weiters fest, dass die Remonstrationsmöglichkeit gerade nur für jenen Zeitraum, für den sie offensteht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides den Antrag des Beamten auf Feststellung ausschließt. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren nicht auf Dauer aus (s. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN) und ist gerade die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (s. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089; 22.05.2012, 2011/12/0195). 3.2.2. Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung selbst aus, dass sie vor Befolgung der mündlich erteilten Weisung vom 16.04.2018, ihren Dienst zu beenden, keine Bedenken gegen diese vorgebracht habe (s. S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020: „R: Wann haben Sie erfahren, dass Sie

wie vor im Krankenstand sind? BF: Ich habe am 16.04.2018 um ca. 7:30 Uhr ‚eingecheckt‘. Um kurz

elf bin ich dann in das Büro von […] bestellt worden. Dieser hatte schon zuvor mit der Personalabteilung telefoniert, mit wem genau weiß ich nicht. Die Personalabteilung hat ihm gesagt, dass ich auf Grund des Krankenstandes nicht im Dienst sein könne, dies mit der Begründung, wenn ich vom Sessel fallen würde, könnte ich die Behörde verklagen. Ich habe dann

dem weiteren Prozedere gefragt. Mir wurde dann gesagt, dass dies ein von Amts wegen angeordneter Krankenstand sei. Bis es ein Gutachten gäbe, dürfe ich noch nicht arbeiten.“, vgl. weiters S. 20 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020: „R: Auf S. 7 des angefochtenen Bescheides und auf S. 2 des Beschwerdevorlageschreibens der Behörde wird festgehalten, dass die BF nicht rechtsgültig von ihrem Remonstrationsrecht gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 Gebrauch gemacht hätte, weil sie keine Bedenken gegen die Weisung geltend gemacht hätte. Haben Sie mündlich am 16.04.2018 gegenüber Ihrem Vorgesetzten oder abgesehen von Ihrer Mail vom 17.04.2018, in der Sie keine Bedenken gegen die Weisung ausführen, schriftlich noch in irgendeiner Weise Bedenken gegen diese Weisung ausgeführt? BF: Das Gespräch am 16.04.2018 hat sich wie schon zuvor von mir beschrieben abgespielt. Ich bin damals ziemlich ‚überfahren‘ worden. Im

hinein war ich mir, wie gesagt, unsicher, ob das alles rechtens war, dass man von Amts wegen in den Krankenstand geschickt wird, weshalb ich dann die besagte Mail an […] verfasst habe. Ansonsten hat es keine Korrespondenz mehr gegeben.“). Zudem wurde die Weisung vom 16.04.2018 von der Beschwerdeführerin unmittelbar

ihrer Erteilung befolgt, womit eine Remonstration gegen diese

der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „im Regelfall“ nicht mehr zur Verfügung steht.

Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aufgrund der im vorliegenden Einzelfall gegebenen besonderen Sachverhaltskonstellation (Kreuzbandriss und Zerrung des Kollateralbandes; Operation; u.a. längere Physiotherapie- und Infusionstherapiebehandlungen; Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Zeugen vom 04.04.2018 mit Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 15.04.2018; Annahme einer darüber hinaus nicht bestehenden Arbeitsfähigkeit durch die Sachverständige

persönlicher Untersuchung am 11.04.2018) auch nicht von einem Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin aufgrund einer möglichen Klarstellung für die Zukunft bzw. der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art auszugehen.3.2.2. Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung selbst aus, dass sie vor Befolgung der mündlich erteilten Weisung vom 16.04.2018, ihren Dienst zu beenden, keine Bedenken gegen diese vorgebracht habe (s. S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020: „R: Wann haben Sie erfahren, dass Sie

wie vor im Krankenstand sind? BF: Ich habe am 16.04.2018 um ca. 7:30 Uhr ‚eingecheckt‘. Um kurz

elf bin ich dann in das Büro von […] bestellt worden. Dieser hatte schon zuvor mit der Personalabteilung telefoniert, mit wem genau weiß ich nicht. Die Personalabteilung hat ihm gesagt, dass ich auf Grund des Krankenstandes nicht im Dienst sein könne, dies mit der Begründung, wenn ich vom Sessel fallen würde, könnte ich die Behörde verklagen. Ich habe dann

dem weiteren Prozedere gefragt. Mir wurde dann gesagt, dass dies ein von Amts wegen angeordneter Krankenstand sei. Bis es ein Gutachten gäbe, dürfe ich noch nicht arbeiten.“, vergleiche weiters S. 20 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020: „R: Auf S. 7 des angefochtenen Bescheides und auf S. 2 des Beschwerdevorlageschreibens der Behörde wird festgehalten, dass die BF nicht rechtsgültig von ihrem Remonstrationsrecht gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 Gebrauch gemacht hätte, weil sie keine Bedenken gegen die Weisung geltend gemacht hätte. Haben Sie mündlich am 16.04.2018 gegenüber Ihrem Vorgesetzten oder abgesehen von Ihrer Mail vom 17.04.2018, in der Sie keine Bedenken gegen die Weisung ausführen, schriftlich noch in irgendeiner Weise Bedenken gegen diese Weisung ausgeführt? BF: Das Gespräch am 16.04.2018 hat sich wie schon zuvor von mir beschrieben abgespielt. Ich bin damals ziemlich ‚überfahren‘ worden. Im

hinein war ich mir, wie gesagt, unsicher, ob das alles rechtens war, dass man von Amts wegen in den Krankenstand geschickt wird, weshalb ich dann die besagte Mail an […] verfasst habe. Ansonsten hat es keine Korrespondenz mehr gegeben.“). Zudem wurde die Weisung vom 16.04.2018 von der Beschwerdeführerin unmittelbar

ihrer Erteilung befolgt, womit eine Remonstration gegen diese

der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „im Regelfall“ nicht mehr zur Verfügung steht.

Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aufgrund der im vorliegenden Einzelfall gegebenen besonderen Sachverhaltskonstellation (Kreuzbandriss und Zerrung des Kollateralbandes; Operation; u.a. längere Physiotherapie- und Infusionstherapiebehandlungen; Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Zeugen vom 04.04.2018 mit Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 15.04.2018; Annahme einer darüber hinaus nicht bestehenden Arbeitsfähigkeit durch die Sachverständige

persönlicher Untersuchung am 11.04.2018) auch nicht von einem Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin aufgrund einer möglichen Klarstellung für die Zukunft bzw. der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art auszugehen. Im Ergebnis hat die Behörde den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides daher zu Recht zurückgewiesen. 3.2.

  1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.3.2.
  2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. 3.2.
  3. Soweit in der Beschwerde der „Antrag an die belangte Behörde auf bescheidmäßige Feststellung, dass die ihr am 16.4.2018 erteilte Weisung auf weiteren Krankenstand ab 16.4.2018 rechtswidrig war und ist“, gestellt wird, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, womit auf diesen nicht einzugehen ist (s. hierzu auch die Ausführungen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf S. 19 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
  4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  5. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W246.2218589.1.00

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