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{'item': 'W260 2201803-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2021 GeschäftszahlW260 2201803-1 Spruch, W260 2201803-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden kurz „Beschwerdeführer“) bezog seit dem Jahr 2013 mit Unterbrechungen Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.
  2. römisch 40 (im Folgenden kurz „Beschwerdeführer“) bezog seit dem Jahr 2013 mit Unterbrechungen Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Am 01.08.2017 stellte er zuletzt einen Antrag auf Notstandshilfe.
  3. In der von der belangten Behörde, dem Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden „belangte Behörde“), zuletzt am 09.03.2018 mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde zusammengefasst festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Stellensuche als Produktionsarbeiter bzw. Elektroinstallateurhelfer unterstütze und dass der Beschwerdeführer selbständig Aktivitäten, z.B. Aktivbewerbungen, setze. Als gewünschter Arbeitsort wurden die Bezirke St. Pölten und Lilienfeld definiert und als Arbeitsausmaß Vollzeit festgelegt.
  4. Laut einer der belangten Behörde übermittelten Liste hätte der Beschwerdeführer am 27.03.2018 bei der Firma XXXX (im Folgenden kurz „ XXXX “) zu arbeiten beginnen können. Der potentielle Dienstgeber meldete am 27.03.2018 um 09:48 per Email dem Arbeitsmarktservice, dass der Beschwerdeführer heute um 06.00 Uhr bei der XXXX (im Folgenden kurz „ XXXX “) beginnen hätten sollen, der Beschwerdeführer aber nicht zur Arbeit erschienen sei und auch telefonisch nicht erreichbar sei.
  5. Laut einer der belangten Behörde übermittelten Liste hätte der Beschwerdeführer am 27.03.2018 bei der Firma römisch 40 (im Folgenden kurz „ römisch 40 “) zu arbeiten beginnen können. Der potentielle Dienstgeber meldete am 27.03.2018 um 09:48 per Email dem Arbeitsmarktservice, dass der Beschwerdeführer heute um 06.00 Uhr bei der römisch 40 (im Folgenden kurz „ römisch 40 “) beginnen hätten sollen, der Beschwerdeführer aber nicht zur Arbeit erschienen sei und auch telefonisch nicht erreichbar sei.
  6. Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers kam in der Folge nicht zustande.
  7. Am 29.03.2018 wurden dem Beschwerdeführer die Angaben des potenziellen Dienstgebers niederschriftlich zur Kenntnis gebracht und gab er dazu an, dass er am 23.03.2018 einen Tag bei XXXX gearbeitet hätte. Am Freitag (23.03.) wäre er wieder bei XXXX im Büro gewesen und man hätte ihm gesagt, dass er wieder bei XXXX arbeiten könnte, jedoch nicht schon am Montag (26.03.). Er finde es nicht fair, dass er immer nur tageweise beschäftigt würde. Er würde gerne länger arbeiten. Er würde auch Bescheid wissen wollen, wie lange die Arbeit dauere. Deshalb wäre er am 27.03.2018 nicht mehr zur Arbeit gegangen (er hätte sie angerufen), weil er nicht nur ein paar Stunden arbeiten hätte wollen. Am Freitag hätte er nur sechs Stunden gearbeitet, das sei ihm zu wenig gewesen, er wolle 8 – 9 Stunden arbeiten.
  8. Am 29.03.2018 wurden dem Beschwerdeführer die Angaben des potenziellen Dienstgebers niederschriftlich zur Kenntnis gebracht und gab er dazu an, dass er am 23.03.2018 einen Tag bei römisch 40 gearbeitet hätte. Am Freitag (23.03.) wäre er wieder bei römisch 40 im Büro gewesen und man hätte ihm gesagt, dass er wieder bei römisch 40 arbeiten könnte, jedoch nicht schon am Montag (26.03.). Er finde es nicht fair, dass er immer nur tageweise beschäftigt würde. Er würde gerne länger arbeiten. Er würde auch Bescheid wissen wollen, wie lange die Arbeit dauere. Deshalb wäre er am 27.03.2018 nicht mehr zur Arbeit gegangen (er hätte sie angerufen), weil er nicht nur ein paar Stunden arbeiten hätte wollen. Am Freitag hätte er nur sechs Stunden gearbeitet, das sei ihm zu wenig gewesen, er wolle 8 – 9 Stunden arbeiten.
  9. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 10.04.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 27.03.2018 bis 07.05.2018 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG verloren habe.
  10. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 10.04.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 27.03.2018 bis 07.05.2018 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG verloren habe.
  11. Mit E-Mail vom 22.04.2018 wurde ein mit „Einspruch“ betiteltes Schreiben, Absender Frau XXXX , an die belangte Behörde geschickt. Darin wurde unter anderem vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer am 22.03.2018 telefonisch von der Firma XXXX mitgeteilt worden sei, dass er einen Job bei der Firma XXXX für die gesamte Saison erhalten würde. Am 23.03.2018 hätte er auf einer Baustelle der Firma XXXX gearbeitet, allerdings nur für sechs Stunden und nicht für die gesamte Saison. Für Montag 26.03.2018 wäre er wieder gekündigt worden. Von der Firma XXXX hätte er dann zunächst erfahren, dass es keine Arbeit für ihn gebe. Dann hätte er aber einen Anruf erhalten, dass er am folgenden Tag bei der Firma XXXX arbeiten könne. Er hätte das Arbeitsverhältnis nicht abgelehnt, er hätte nur gerne als Vollzeitbeschäftigter anfangen wollen. Am nächsten Tag hätte er einen Brief aufgrund einer Eingliederungsbeihilfe erhalten. Er sehe daher das große Problem bei der Firma XXXX . Im Anhang übermittle er das Schreiben zum Förderungsfall Nr. F008345712.
  12. Mit E-Mail vom 22.04.2018 wurde ein mit „Einspruch“ betiteltes Schreiben, Absender Frau römisch 40 , an die belangte Behörde geschickt. Darin wurde unter anderem vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer am 22.03.2018 telefonisch von der Firma römisch 40 mitgeteilt worden sei, dass er einen Job bei der Firma römisch 40 für die gesamte Saison erhalten würde. Am 23.03.2018 hätte er auf einer Baustelle der Firma römisch 40 gearbeitet, allerdings nur für sechs Stunden und nicht für die gesamte Saison. Für Montag 26.03.2018 wäre er wieder gekündigt worden. Von der Firma römisch 40 hätte er dann zunächst erfahren, dass es keine Arbeit für ihn gebe. Dann hätte er aber einen Anruf erhalten, dass er am folgenden Tag bei der Firma römisch 40 arbeiten könne. Er hätte das Arbeitsverhältnis nicht abgelehnt, er hätte nur gerne als Vollzeitbeschäftigter anfangen wollen. Am nächsten Tag hätte er einen Brief aufgrund einer Eingliederungsbeihilfe erhalten. Er sehe daher das große Problem bei der Firma römisch 40 . Im Anhang übermittle er das Schreiben zum Förderungsfall Nr. F
  13. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.04.2018 die Originalbeschwerde retourniert, damit er diese gemäß § 13 Abs. 3 AVG unterschreibe, da ansonsten die Beschwerde zurückgewiesen werden müsse.
  14. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.04.2018 die Originalbeschwerde retourniert, damit er diese gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG unterschreibe, da ansonsten die Beschwerde zurückgewiesen werden müsse.
  15. Am 27.04.2018 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde ein, die als Ergänzung zur Beschwerde gewertet wurde. Der Standpunkt der belangten Behörde, dass er eine Beschäftigung als Bauhelfer bei XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn am 27.03.2018 nicht angenommen hätte, sei unrichtig. Er hätte sich selbständig bei der Firma XXXX beworben. Am 22.03.2018 hätte er einen unbefristeten Dienstvertrag bei der Firma XXXX mit einer Überlassung zur Firma XXXX unterzeichnet. Ihm wäre Arbeit für eine ganze Saison versprochen worden. Bei Arbeitsantritt am 23.03.2018 wäre ihm aber gesagt worden, dass er nur für ein paar Stunden gebraucht werden würde. Daraufhin wäre sein Dienstverhältnis in der Probezeit am selben Tag im Büro der Firma XXXX aufgelöst worden. Er hätte bei XXXX auch deponiert, zu keiner Beschäftigung vermittelt zu werden, die nur stundenweise dauere. Am 26.03.2018 wäre ihm wieder eine Beschäftigung auf einer Baustelle der Firma XXXX am nächsten Tag für ein paar Stunden zugewiesen worden. Er hätte dies mit dem Argument abgelehnt, dass er einen Vollzeitjob suche. Am 29.03.2018 wäre er vom Arbeitsmarktservice an die Firma XXXX verwiesen worden, welche ebenfalls nur eine Beschäftigung im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung angeboten hätte, trotzdem hätte er dort einen Tag gearbeitet. Seit 12.04.2018 würde er sich in einem aufrechten Dienstverhältnis zur XXXX befinden.
  16. Am 27.04.2018 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde ein, die als Ergänzung zur Beschwerde gewertet wurde. Der Standpunkt der belangten Behörde, dass er eine Beschäftigung als Bauhelfer bei römisch 40 mit möglichem Arbeitsbeginn am 27.03.2018 nicht angenommen hätte, sei unrichtig. Er hätte sich selbständig bei der Firma römisch 40 beworben. Am 22.03.2018 hätte er einen unbefristeten Dienstvertrag bei der Firma römisch 40 mit einer Überlassung zur Firma römisch 40 unterzeichnet. Ihm wäre Arbeit für eine ganze Saison versprochen worden. Bei Arbeitsantritt am 23.03.2018 wäre ihm aber gesagt worden, dass er nur für ein paar Stunden gebraucht werden würde. Daraufhin wäre sein Dienstverhältnis in der Probezeit am selben Tag im Büro der Firma römisch 40 aufgelöst worden. Er hätte bei römisch 40 auch deponiert, zu keiner Beschäftigung vermittelt zu werden, die nur stundenweise dauere. Am 26.03.2018 wäre ihm wieder eine Beschäftigung auf einer Baustelle der Firma römisch 40 am nächsten Tag für ein paar Stunden zugewiesen worden. Er hätte dies mit dem Argument abgelehnt, dass er einen Vollzeitjob suche. Am 29.03.2018 wäre er vom Arbeitsmarktservice an die Firma römisch 40 verwiesen worden, welche ebenfalls nur eine Beschäftigung im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung angeboten hätte, trotzdem hätte er dort einen Tag gearbeitet. Seit 12.04.2018 würde er sich in einem aufrechten Dienstverhältnis zur römisch 40 befinden.
  17. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens hat die belangte Behörde telefonisch Kontakt mit der Firma XXXX aufgenommen (vgl. Nr. 15 lt. BVZ der belangten Behörde) und hat ein Mitarbeiter von XXXX angegeben, dass der Beschwerdeführer am 26.03.2018 für den 27.03.2018 zur Sozialversicherung angemeldet worden wäre. Diese Anmeldung wäre von der Firma wieder storniert worden, da der Beschwerdeführer nicht zur Arbeit erschienen wäre. Die kurzfristigen Tätigkeiten wären damals deshalb zu Stande gekommen, da das Wetter und die Auftragslage noch keine längerfristigen Tätigkeiten ermöglicht hätten. Jedoch wären an diesem Tag drei Mitarbeiter zur Sozialversicherung angemeldet worden, wovon noch zwei Mitarbeiter laufend beschäftigt seien.
  18. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens hat die belangte Behörde telefonisch Kontakt mit der Firma römisch 40 aufgenommen vergleiche Nr. 15 lt. BVZ der belangten Behörde) und hat ein Mitarbeiter von römisch 40 angegeben, dass der Beschwerdeführer am 26.03.2018 für den 27.03.2018 zur Sozialversicherung angemeldet worden wäre. Diese Anmeldung wäre von der Firma wieder storniert worden, da der Beschwerdeführer nicht zur Arbeit erschienen wäre. Die kurzfristigen Tätigkeiten wären damals deshalb zu Stande gekommen, da das Wetter und die Auftragslage noch keine längerfristigen Tätigkeiten ermöglicht hätten. Jedoch wären an diesem Tag drei Mitarbeiter zur Sozialversicherung angemeldet worden, wovon noch zwei Mitarbeiter laufend beschäftigt seien.
  19. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.06.2018 (vgl. Nr. 6 lt. BVZ der belangten Behörde) wurden dem Beschwerdeführer zwecks Wahrung des Parteiengehörs die bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme erörtert.
  20. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.06.2018 vergleiche Nr. 6 lt. BVZ der belangten Behörde) wurden dem Beschwerdeführer zwecks Wahrung des Parteiengehörs die bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme erörtert.
  21. Mit Schreiben vom 13.06.2018 brachte der Beschwerdeführer dazu vor, dass ihm im persönlichen Gespräch am 26.03.2018 keine Stelle angeboten worden sei. Erst am Nachmittag des 26.03.2018 wäre er angerufen worden und es sei ihm eine kurzfristige Tätigkeit bei der Firma XXXX in Aussicht gestellt worden. Er hätte keinen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet, ein solcher wäre ihm auch zu keiner Zeit vorgelegen. Auch, dass ihm aufgrund des Wetters und der Auftragslage keine längerfristige Beschäftigung ermöglicht worden sei, hätte die Firma XXXX mit keinem Wort erwähnt.
  22. Mit Schreiben vom 13.06.2018 brachte der Beschwerdeführer dazu vor, dass ihm im persönlichen Gespräch am 26.03.2018 keine Stelle angeboten worden sei. Erst am Nachmittag des 26.03.2018 wäre er angerufen worden und es sei ihm eine kurzfristige Tätigkeit bei der Firma römisch 40 in Aussicht gestellt worden. Er hätte keinen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet, ein solcher wäre ihm auch zu keiner Zeit vorgelegen. Auch, dass ihm aufgrund des Wetters und der Auftragslage keine längerfristige Beschäftigung ermöglicht worden sei, hätte die Firma römisch 40 mit keinem Wort erwähnt.
  23. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 23.04.2018 gegen den Bescheid vom 10.04.2018 am 04.07.2018 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Die belangte Behörde führte hier neben den gesetzlichen Bestimmungen aus, dass im konkreten Fall auf Grund des festgestellten Sachverhaltes jedenfalls eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit mit konkretem Arbeitsoffert vorgelegen wäre. Auch wenn die Beschäftigung nur einen Tag gedauert hätte, wäre es eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit gewesen, die die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers sofort beendet hätte. Die Tätigkeit wäre zumutbar gewesen. Durch sein Verhalten, am 27.03.2018 nicht zur Arbeit erschienen zu sein, hätte er in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt.
  24. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 23.04.2018 gegen den Bescheid vom 10.04.2018 am 04.07.2018 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Die belangte Behörde führte hier neben den gesetzlichen Bestimmungen aus, dass im konkreten Fall auf Grund des festgestellten Sachverhaltes jedenfalls eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit mit konkretem Arbeitsoffert vorgelegen wäre. Auch wenn die Beschäftigung nur einen Tag gedauert hätte, wäre es eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit gewesen, die die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers sofort beendet hätte. Die Tätigkeit wäre zumutbar gewesen. Durch sein Verhalten, am 27.03.2018 nicht zur Arbeit erschienen zu sein, hätte er in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt.
  25. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer am 17.07.2018 rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Beschwerdevorbringen und ergänzte, dass er von 12.04.2018 bis 30.04.2018 bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen wäre und somit seiner Mitwirkungspflicht immer nachgekommen wäre. Zum Beweis diene seine Einvernahme sowie die Einvernahme von Verantwortlichen der Firmen XXXX und XXXX . Er hätte die Beschäftigungen jeweils selbständig, ohne Hilfe der belangten Behörde, gefunden. Aus seiner Sicht hätte die Firma XXXX seine Notlage benutzt um die Eingliederungsbeihilfe zu erhalten. Die Vorgehensweise der Firma XXXX wäre schikanös und unprofessionell. Er stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm die Notstandshilfe zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  26. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer am 17.07.2018 rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Beschwerdevorbringen und ergänzte, dass er von 12.04.2018 bis 30.04.2018 bei der Firma römisch 40 beschäftigt gewesen wäre und somit seiner Mitwirkungspflicht immer nachgekommen wäre. Zum Beweis diene seine Einvernahme sowie die Einvernahme von Verantwortlichen der Firmen römisch 40 und römisch 40 . Er hätte die Beschäftigungen jeweils selbständig, ohne Hilfe der belangten Behörde, gefunden. Aus seiner Sicht hätte die Firma römisch 40 seine Notlage benutzt um die Eingliederungsbeihilfe zu erhalten. Die Vorgehensweise der Firma römisch 40 wäre schikanös und unprofessionell. Er stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm die Notstandshilfe zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  27. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2018 elektronisch übermittelt.
  28. Mit Schreiben vom 25.07.2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe und legte die entsprechende Vollmacht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht mit Unterbrechungen seit dem Jahr 2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 01.08.2017 stellte er zuletzt einen Antrag auf Notstandshilfe. Zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurde zuletzt am 09.03.2018 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsarbeiter bzw. Elektroinstallateurhelfer. Als gewünschter Arbeitsort wurden die Bezirke St. Pölten und Lilienfeld definiert und als Arbeitsausmaß Vollzeit festgelegt. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen, zu setzen. Der Beschwerdeführer hat sich eigeninitiativ bei der Firma XXXX beworben, hat einen Arbeitsvertrag unterzeichnet und war am 23.03.2018 bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat sich eigeninitiativ bei der Firma römisch 40 beworben, hat einen Arbeitsvertrag unterzeichnet und war am 23.03.2018 bei der Firma römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde am selben Tag innerhalb der Probezeit beendet. Der Beschwerdeführer erhielt am 26.03.2018 einen Anruf von XXXX , dass er am 27.03.2018 eine Beschäftigung auf einer Baustelle der Firma XXXX für einen Tag und für ein paar Stunden antreten soll. Der Beschwerdeführer verweigerte die Arbeitsaufnahme am 27.03.
  30. Der Beschwerdeführer erhielt am 26.03.2018 einen Anruf von römisch 40 , dass er am 27.03.2018 eine Beschäftigung auf einer Baustelle der Firma römisch 40 für einen Tag und für ein paar Stunden antreten soll. Der Beschwerdeführer verweigerte die Arbeitsaufnahme am 27.03.
  31. Die Beschäftigung ist zumutbar. Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers kam in der Folge nicht zustande. Mit Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 27.03.2018 bis 07.05.2019 verloren hat; begründend wurde ausgeführt, dass er die Beschäftigung als Bauhelfer bei der Firma XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn am 27.03.2018 nicht aufgenommen habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.Mit Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 27.03.2018 bis 07.05.2019 verloren hat; begründend wurde ausgeführt, dass er die Beschäftigung als Bauhelfer bei der Firma römisch 40 mit möglichem Arbeitsbeginn am 27.03.2018 nicht aufgenommen habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der Beschwerdeführer stand am 29.03.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX und vom 12.04.2018 bis 30.04.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX .Der Beschwerdeführer stand am 29.03.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 und vom 12.04.2018 bis 30.04.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 .
  32. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS. Dass der Beschwerdeführer – mit kurzen Unterbrechungen – seit dem Jahr 2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug mit Stichtag 06.06.2018 (vgl. Nr. 11 lt. BVZ der belangten Behörde).Dass der Beschwerdeführer – mit kurzen Unterbrechungen – seit dem Jahr 2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug mit Stichtag 06.06.2018 vergleiche Nr. 11 lt. BVZ der belangten Behörde). Dass der Beschwerdeführer (zuletzt) am 01.08.2017 einen Antrag auf Notstandshilfe stellte, ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen (vgl. Nr. 20 lt. BVZ der belangten Behörde).Dass der Beschwerdeführer (zuletzt) am 01.08.2017 einen Antrag auf Notstandshilfe stellte, ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen vergleiche Nr. 20 lt. BVZ der belangten Behörde). Die Feststellung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zuletzt am 09.03.2018 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen wurde, ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen der belangten Behörde (vgl. Nr. 14 lt. BVZ der belangten Behörde).Die Feststellung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zuletzt am 09.03.2018 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen wurde, ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen der belangten Behörde vergleiche Nr. 14 lt. BVZ der belangten Behörde). Die Feststellungen über die gegenständlich relevante Stelle bei XXXX Arbeitsbeginn 27.03.2018, das Nichtzustandekommen der Beschäftigung und den Gegenstand des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung basieren auf dem Akt.Die Feststellungen über die gegenständlich relevante Stelle bei römisch 40 Arbeitsbeginn 27.03.2018, das Nichtzustandekommen der Beschäftigung und den Gegenstand des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung basieren auf dem Akt. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Stelle nicht um eine von der belangten Behörde zugewiesene Beschäftigung handelt, sondern der Beschwerdeführer sich eigeninitiativ beworben hat und es sich daher um eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ handelt. Auch in dieser Konstellation kommt es – wie rechtlich noch näher ausgeführt ist – darauf an, ob die Stelle zumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme bei der belangten Behörde am 29.03.2018 zum Thema Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit angegeben, dass er keine Einwendungen hinsichtlich Entlohnung, beruflicher Verwendung, Arbeitszeit, körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und Betreuungspflichten habe. Er wäre am 27.03.2018 deshalb nicht zur Arbeit erschienen, weil ihm nur eine Beschäftigung für einen Tag und für ein paar Stunden angeboten worden wäre. Er hätte bereits am 23.03.2018 nur für einen Tag und lediglich sechs Stunden bei XXXX gearbeitet. Er möchte aber ein dauerhaftes Dienstverhältnis und täglich acht bis neun Stunden arbeiten.Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme bei der belangten Behörde am 29.03.2018 zum Thema Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit angegeben, dass er keine Einwendungen hinsichtlich Entlohnung, beruflicher Verwendung, Arbeitszeit, körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und Betreuungspflichten habe. Er wäre am 27.03.2018 deshalb nicht zur Arbeit erschienen, weil ihm nur eine Beschäftigung für einen Tag und für ein paar Stunden angeboten worden wäre. Er hätte bereits am 23.03.2018 nur für einen Tag und lediglich sechs Stunden bei römisch 40 gearbeitet. Er möchte aber ein dauerhaftes Dienstverhältnis und täglich acht bis neun Stunden arbeiten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschäftigung nicht zumutbar ist, weil sie nur für einen Tag und nur für ein paar Stunden gewesen wäre. Wie den rechtlichen Ausführungen zu entnehmen ist, gibt es keinen Anspruch auf eine Vollzeitbeschäftigung. Vielmehr muss ein Arbeitsloser zur Annahme einer Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen. Der Beschwerdeführer war für den 27.03.2018 bereits zur Sozialversicherung angemeldet und wäre auch kollektivvertraglich entlohnt worden (vgl. Nr. 15 bis 17 lt. BVZ der belangten Behörde). Es ergibt sich daher auch diesbezüglich kein Anhaltspunkt dafür, dass die gegenständliche Stelle unzumutbar gewesen wäre.Der Beschwerdeführer war für den 27.03.2018 bereits zur Sozialversicherung angemeldet und wäre auch kollektivvertraglich entlohnt worden vergleiche Nr. 15 bis 17 lt. BVZ der belangten Behörde). Es ergibt sich daher auch diesbezüglich kein Anhaltspunkt dafür, dass die gegenständliche Stelle unzumutbar gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Telefonat zwischen der belangten Behörde und einem Verantwortlichen der Firma XXXX vom 07.06.2018 zu verweisen. Den Angaben des Mitarbeiters des potentiellen Dienstgebers ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für den 27.03.2018 zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Die Anmeldung wäre wieder storniert worden, weil der Beschwerdeführer am 27.03.2018 nicht zur Arbeit erschienen sei. Insgesamt wären an diesem Tag drei Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet worden, wovon zwei noch laufend beschäftigt seien. Es wäre damals zu kurzfristigen Dienstverhältnissen gekommen, weil das Wetter noch nicht hundertprozentig gepasst hätte (vgl. Nr. 15 lt. BVZ der belangten Behörde). Diese Angaben machen deutlich, dass der Dienstgeber durchaus bestrebt war, Mitarbeiter langfristig und Vollzeit einzustellen. Der Beschwerdeführer hätte also gute Aussichten gehabt, nach einigen kurzfristigen Dienstverhältnissen, dauerhaft beschäftigt zu werden.In diesem Zusammenhang ist auch auf das Telefonat zwischen der belangten Behörde und einem Verantwortlichen der Firma römisch 40 vom 07.06.2018 zu verweisen. Den Angaben des Mitarbeiters des potentiellen Dienstgebers ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für den 27.03.2018 zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Die Anmeldung wäre wieder storniert worden, weil der Beschwerdeführer am 27.03.2018 nicht zur Arbeit erschienen sei. Insgesamt wären an diesem Tag drei Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet worden, wovon zwei noch laufend beschäftigt seien. Es wäre damals zu kurzfristigen Dienstverhältnissen gekommen, weil das Wetter noch nicht hundertprozentig gepasst hätte vergleiche Nr. 15 lt. BVZ der belangten Behörde). Diese Angaben machen deutlich, dass der Dienstgeber durchaus bestrebt war, Mitarbeiter langfristig und Vollzeit einzustellen. Der Beschwerdeführer hätte also gute Aussichten gehabt, nach einigen kurzfristigen Dienstverhältnissen, dauerhaft beschäftigt zu werden. Der Beschwerdeführer bemängelt auch, dass ihm hinsichtlich des relevanten Arbeitstages, 27.03.2018, kein Arbeitsvertrag vorgelegt worden wäre. Die belangte Behörde hat dazu in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt, dass dies nicht relevant ist, zumal dem Beschwerdeführer der Arbeitsort, der Arbeitsbeginn und die Tätigkeit vorab bekannt gegeben wurden. Der Beschwerdeführer monierte unter anderem im Vorlageantrag, dass die Firma XXXX aus seiner Sicht seine Notlage ausgenutzt hätte, um die Eingliederungsbeihilfe des AMS zu erhalten. Die Vorgehensweise der Firma XXXX wäre schikanös und unprofessionell. Dazu ist leidglich auszuführen, dass die Beurteilung, ob diese Anschuldigungen zu Recht erfolgt sind, nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind und daher nicht weiter darauf eingegangen wird.Der Beschwerdeführer monierte unter anderem im Vorlageantrag, dass die Firma römisch 40 aus seiner Sicht seine Notlage ausgenutzt hätte, um die Eingliederungsbeihilfe des AMS zu erhalten. Die Vorgehensweise der Firma römisch 40 wäre schikanös und unprofessionell. Dazu ist leidglich auszuführen, dass die Beurteilung, ob diese Anschuldigungen zu Recht erfolgt sind, nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind und daher nicht weiter darauf eingegangen wird. Weitere, die Zumutbarkeit der sonst sich bietenden Arbeitsgelegenheit ausschließenden Gründe, wurden nicht geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer am 29.03.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der bei der Firma XXXX und vom 12.04.2018 bis 30.04.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX stand, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers (vgl. Nr. 11 lt. BVZ der belangten Behörde).Dass der Beschwerdeführer am 29.03.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der bei der Firma römisch 40 und vom 12.04.2018 bis 30.04.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 stand, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers vergleiche Nr. 11 lt. BVZ der belangten Behörde).
  33. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  34. Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. -
  4. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[...]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[...] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung: 3.2.
  3. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
  4. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
  5. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
  6. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). 3.2.
  7. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Stelle, die nicht vom AMS zugewiesen wurde, sondern um eine „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG.3.2.
  8. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Stelle, die nicht vom AMS zugewiesen wurde, sondern um eine „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG. Diese zweite Gruppe von Arbeitswilligkeit-Tatbeständen in § 9 Abs. 1 AlVG verhält Arbeitslose, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen, und schließlich auch von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (vgl. Pfeil, AlVG- Kommentar,
  9. Lfg, § 9, Rz 20). Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann „bieten“ wird, wenn es entweder nur mehr an der DN liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest die potentielle DG direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. Pfeil, AlVG- Kommentar,
  10. Lfg, § 9, Rz 21). Wie insb auch die ausdrückliche Verankerung in der letzten Variante des Abs. 1 zeigt, ist bei dieser Gruppe ebenfalls auf die Zumutbarkeit der entsprechenden Anstrengungen abzustellen (vgl. Pfeil, AlVG- Kommentar,
  11. Lfg, § 9, Rz 22).Diese zweite Gruppe von Arbeitswilligkeit-Tatbeständen in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG verhält Arbeitslose, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen, und schließlich auch von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist vergleiche Pfeil, AlVG- Kommentar,
  12. Lfg, Paragraph 9,, Rz 20). Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann „bieten“ wird, wenn es entweder nur mehr an der DN liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest die potentielle DG direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert vergleiche Pfeil, AlVG- Kommentar,
  13. Lfg, Paragraph 9,, Rz 21). Wie insb auch die ausdrückliche Verankerung in der letzten Variante des Absatz eins, zeigt, ist bei dieser Gruppe ebenfalls auf die Zumutbarkeit der entsprechenden Anstrengungen abzustellen vergleiche Pfeil, AlVG- Kommentar,
  14. Lfg, Paragraph 9,, Rz 22). Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 15.05.2002, 2002/08/0064, festgehalten, dass auch eine Beschäftigung, die dem Arbeitslosen nicht vom Arbeitsmarktservice zugewiesen worden ist, sondern die sich ihm sonst geboten hat, den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG unterliegt, sodass im Falle des Nichtzustandekommens dieser Beschäftigung die im AlVG vorgesehenen Sanktionen ausgelöst werden können. Daher kommt der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Abs. 1 AlVG auch im Zusammenhang mit solchen Beschäftigungen in Frage (Hinweis E
  15. Oktober 2001, 2001/19/0006).Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 15.05.2002, 2002/08/0064, festgehalten, dass auch eine Beschäftigung, die dem Arbeitslosen nicht vom Arbeitsmarktservice zugewiesen worden ist, sondern die sich ihm sonst geboten hat, den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG unterliegt, sodass im Falle des Nichtzustandekommens dieser Beschäftigung die im AlVG vorgesehenen Sanktionen ausgelöst werden können. Daher kommt der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG auch im Zusammenhang mit solchen Beschäftigungen in Frage (Hinweis E
  16. Oktober 2001, 2001/19/0006). 3.2.
  17. Die sich sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit für die Stelle als Bauarbeiter hat den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.3.2.
  18. Die sich sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit für die Stelle als Bauarbeiter hat den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. Die Firma XXXX hat dem Beschwerdeführer am 26.03.2018 die Angaben zum Arbeitsort und somit zur möglichen Wegzeit, die Angabe zur Arbeitszeit und zur Entlohnung ausreichend angeführt. Die Firma römisch 40 hat dem Beschwerdeführer am 26.03.2018 die Angaben zum Arbeitsort und somit zur möglichen Wegzeit, die Angabe zur Arbeitszeit und zur Entlohnung ausreichend angeführt. Der Beschwerdeführer hat insbesondere moniert, dass er Einwendungen gegen die Arbeitszeit (er möchte täglich acht bis neun Stunden und nicht nur sechs Stunden arbeiten) und gegen das lediglich einen Tag dauernde Arbeitsverhältnis (er möchte eine Daueranstellung haben) hat. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein Arbeitsloser – wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt hat – verpflichtet ist, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen, soweit dies entsprechend den Fähigkeiten zumutbar ist (VwGH vom 07.09.2011, 2008/08/0085). Zum Wunsch des Beschwerdeführers, dauerhaft und Vollzeit zu arbeiten ist auf die Entscheidung des VwGH vom 19.03.1996, 95/08/0212 zu verweisen. Dort lautet es: „Ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes ist dem Gesetz ebenso wenig entnehmbar wie eine Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztagsbeschäftigungen oder Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser muß daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (Hinweis E 19.9.1989, 88/08/0162, VwSlg 12986 A/1989). Er muß umgekehrt auch bereit sein, Vollarbeit anzunehmen.“Zum Wunsch des Beschwerdeführers, dauerhaft und Vollzeit zu arbeiten ist auf die Entscheidung des VwGH vom 19.03.1996, 95/08/0212 zu verweisen. Dort lautet es: „Ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes ist dem Gesetz ebenso wenig entnehmbar wie eine Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztagsbeschäftigungen oder Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser muß daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (Hinweis E 19.9.1989, 88/08/0162, VwSlg 12986 A/1989). Er muß umgekehrt auch bereit sein, Vollarbeit anzunehmen.“ Insofern war auch die gegenständliche Teilzeitstelle zumutbar gewesen. 3.
  19. Zur Stattgebung der Beschwerde: 3.3.
  20. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet: „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.3.
  21. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet: „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“ 3.3.
  22. Die „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ ist in § 10 nicht explizit angeführt. 3.3.
  23. Die „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ ist in Paragraph 10, nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch – so die Rsp des VwGH – ebenso wie aus ihrem Zweck, Leistungsbezieherinnen zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung (oder Vereitelung) einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommen (…).Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch – so die Rsp des VwGH – ebenso wie aus ihrem Zweck, Leistungsbezieherinnen zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung (oder Vereitelung) einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommen (…). Gegen die Anwendbarkeit des § 10 bei sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeiten spricht freilich, dass sich die Fälle von den in § 10 ausdrücklich geregelten va insofern unterscheiden, als oft Eigeninitiative der Arbeitslosen erforderlich ist, damit sich eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ überhaupt auftut; droht dann bei Nichtannahme der Beschäftigung – etwa nach Absolvierung eines Vorstellungsgespräches – eine Sanktion nach § 10, so kann das davon abhalten, sich überhaupt – sofern nicht vom AMS vorgeschrieben – um Stellen zu bewerben (Gegen die Anwendbarkeit des § 10 bei sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeiten daher Sdoutz/Zechner, AlVG
  24. Lfg, § 10, Rz 265). Auf die Umstände, die zur Arbeitsmöglichkeit und deren letztendlicher Nichtannahme geführt haben, sollte jedenfalls bei der Prüfung von berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht gemäß 10 Abs. 3 Bedacht genommen werden (vgl. Pfeil, AlVG- Kommentar,
  25. Lfg, § 10, Rz 4).Gegen die Anwendbarkeit des Paragraph 10, bei sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeiten spricht freilich, dass sich die Fälle von den in Paragraph 10, ausdrücklich geregelten va insofern unterscheiden, als oft Eigeninitiative der Arbeitslosen erforderlich ist, damit sich eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ überhaupt auftut; droht dann bei Nichtannahme der Beschäftigung – etwa nach Absolvierung eines Vorstellungsgespräches – eine Sanktion nach Paragraph 10,, so kann das davon abhalten, sich überhaupt – sofern nicht vom AMS vorgeschrieben – um Stellen zu bewerben (Gegen die Anwendbarkeit des Paragraph 10, bei sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeiten daher Sdoutz/Zechner, AlVG
  26. Lfg, Paragraph 10,, Rz 265). Auf die Umstände, die zur Arbeitsmöglichkeit und deren letztendlicher Nichtannahme geführt haben, sollte jedenfalls bei der Prüfung von berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht gemäß 10 Absatz 3, Bedacht genommen werden vergleiche Pfeil, AlVG- Kommentar,
  27. Lfg, Paragraph 10,, Rz 4). 3.3.
  28. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung (bzw. „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“) als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.3.
  29. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung (bzw. „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“) als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247; 04.09.2013, 2011/08/0201).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247; 04.09.2013, 2011/08/0201). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, sprach der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. wieder VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, sprach der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche wieder VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.3.
  30. Der Beschwerdeführer hat eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit am 27.03.2018 nicht angenommen bzw. die Stelle nicht angetreten. Nach Nichtzustandekommen der Beschäftigung hat die belangte Behörde den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 27.03.2018 bis 07.05.2018 ausgesprochen. Am 29.03.2018 nahm der Beschwerdeführer eine durch das AMS zugewiesene vollversicherte Beschäftigung auf. Die Beschäftigung hat einen Tag gedauert. Von 12.04.2018 bis 30.04.2018 nahm er eine vollversicherte Beschäftigung bei XXXX auf.Von 12.04.2018 bis 30.04.2018 nahm er eine vollversicherte Beschäftigung bei römisch 40 auf. Die genannten Beschäftigungen wurden innerhalb der Bezugssperre aufgenommen. Im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist ist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen (vgl. VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136).Im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist ist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen vergleiche VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Im gegenständlichen Fall ist aus Sicht des erkennenden Senates gänzliche Nachsicht zu erteilen. Der Beschwerdeführer hat zwar keine dauerhafte Anstellung gefunden. Es ist hier aber zu berücksichtigen, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ handelt, für welche die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 AlVG (ohnedies) strittig ist (vgl. obige Ausführungen aus Pfeil, AlVG- Kommentar,
  31. Lfg, § 10, Rz 4). Daher ist bei „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeiten“ auf die Umstände, die zur Arbeitsmöglichkeit und deren letztendlicher Nichtannahme geführt haben, jedenfalls bei der Prüfung von berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht gemäß 10 Abs. 3 besonders Bedacht zu nehmen (vgl. Pfeil, AlVG- Kommentar,
  32. Lfg, § 10, Rz 4).Es ist hier aber zu berücksichtigen, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ handelt, für welche die Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (ohnedies) strittig ist vergleiche obige Ausführungen aus Pfeil, AlVG- Kommentar,
  33. Lfg, Paragraph 10,, Rz 4). Daher ist bei „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeiten“ auf die Umstände, die zur Arbeitsmöglichkeit und deren letztendlicher Nichtannahme geführt haben, jedenfalls bei der Prüfung von berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht gemäß 10 Absatz 3, besonders Bedacht zu nehmen vergleiche Pfeil, AlVG- Kommentar,
  34. Lfg, Paragraph 10,, Rz 4). Der Beschwerdeführer hat sich eigeninitiativ bei der Firma XXXX beworben. Er hat zunächst einen (unbefristeten) Arbeitsvertrag vorgelegt bekommen und auch angenommen. Am 23.03.2018 war er auf einer Baustelle der Firma XXXX beschäftigt, hat aber am selben Tag erfahren, dass er nicht weiter beschäftigt wird. Das Arbeitsverhältnis endete nach einem Tag. Am 26.03.2018 wurde ihm für den (gegenständlichen) 27.03.2018 wieder eine Anstellung bei der Firma XXXX ermöglicht, allerdings wieder nur für einen Tag und nur stundenweise. Der Beschwerdeführer hat sich eigeninitiativ bei der Firma römisch 40 beworben. Er hat zunächst einen (unbefristeten) Arbeitsvertrag vorgelegt bekommen und auch angenommen. Am 23.03.2018 war er auf einer Baustelle der Firma römisch 40 beschäftigt, hat aber am selben Tag erfahren, dass er nicht weiter beschäftigt wird. Das Arbeitsverhältnis endete nach einem Tag. Am 26.03.2018 wurde ihm für den (gegenständlichen) 27.03.2018 wieder eine Anstellung bei der Firma römisch 40 ermöglicht, allerdings wieder nur für einen Tag und nur stundenweise. In Anbetracht der Tatsache, dass auf die Umstände, die zur Arbeitsmöglichkeit und deren letztendlicher Nichtannahme geführt haben (insbesondere bei einer „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“) besonders Bedacht zu nehmen ist, sprechen aus Sicht des erkennenden Senates die Umstände (Arbeitsaufnahme noch während der Ausschlussfrist, Eigeninitiative usw.) dafür, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers als berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gewertet wird.In Anbetracht der Tatsache, dass auf die Umstände, die zur Arbeitsmöglichkeit und deren letztendlicher Nichtannahme geführt haben (insbesondere bei einer „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“) besonders Bedacht zu nehmen ist, sprechen aus Sicht des erkennenden Senates die Umstände (Arbeitsaufnahme noch während der Ausschlussfrist, Eigeninitiative usw.) dafür, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers als berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gewertet wird. Aus den genannten Gründen war daher gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 27.03.2018 bis 07.05.2018 zu erteilen.Aus den genannten Gründen war daher gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 27.03.2018 bis 07.05.2018 zu erteilen. 3.3.
  35. Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei (vgl. explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.3.
  36. Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei vergleiche explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde, hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN).Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde, hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN). In diesem Zusammenhang ist auf eine Entscheidung des BVwG in einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation zu verweisen (vgl. BVwG vom 31.08.2020, W262 2223617-1).In diesem Zusammenhang ist auf eine Entscheidung des BVwG in einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation zu verweisen vergleiche BVwG vom 31.08.2020, W262 2223617-1). Vor diesem Hintergrund konnte eine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG unterbleiben.Vor diesem Hintergrund konnte eine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG unterbleiben. 3.
  37. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Eine mündliche Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung – trotz deren Beantragung – unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung – trotz deren Beantragung – unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W260.2201803.1.00

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