Obsah (6)
§ 22aArt. 133§ 76§ 57§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlG312 2236559-4 SpruchG312 2236559-4/2E, G312 2236559-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde gegen XXXX (im Folgenden: RS)
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: RS)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 22.01.2021 wurde vom BFA, RD XXXX, der Akt
§ 22aAbs. 4 BFA-VG dem BVw
G zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung vorgelegt. Am 22.01.2021 wurde vom BFA, RD römisch 40 , der Akt
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Festgestellt wird, dass RS seit XXXX, 12:15 Uhr, durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des RS in Schubhaft erwecken. Die Schubhaft wurde ab XXXX, 19:42 Uhr, im PAZ XXXX und wird seit XXXX, 17:10 Uhr, im Anhaltezentrum XXXX vollzogen.1.
- Festgestellt wird, dass RS seit römisch 40 , 12:15 Uhr, durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des RS in Schubhaft erwecken. Die Schubhaft wurde ab römisch 40 , 19:42 Uhr, im PAZ römisch 40 und wird seit römisch 40 , 17:10 Uhr, im Anhaltezentrum römisch 40 vollzogen. 1.
- RS ist Staatsangehöriger Indiens, reiste eigenen Angaben zufolge illegal und schlepperunterstützt unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX beim BFA erstmals einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.1.
- RS ist Staatsangehöriger Indiens, reiste eigenen Angaben zufolge illegal und schlepperunterstützt unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 beim BFA erstmals einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. RS gab im Zuge seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme an, er sei in XXXX geboren und ledig. Seine Eltern seien bereits verstorben und mit seinen Geschwistern, die in Indien leben, habe er seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr. Er habe im Herkunftsstaat vier oder fünf Jahre lang die Schule besucht und könne kochen. Er habe in Indien als Tagelöhner gearbeitet und angenommen, was er bekommen habe. Als Fluchtgrund gab er an, seine Eltern seien in Kashmir von den Moslems getötet worden, deshalb sei er nach Österreich geflüchtet und möchte hier leben. RS gab im Zuge seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme an, er sei in römisch 40 geboren und ledig. Seine Eltern seien bereits verstorben und mit seinen Geschwistern, die in Indien leben, habe er seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr. Er habe im Herkunftsstaat vier oder fünf Jahre lang die Schule besucht und könne kochen. Er habe in Indien als Tagelöhner gearbeitet und angenommen, was er bekommen habe. Als Fluchtgrund gab er an, seine Eltern seien in Kashmir von den Moslems getötet worden, deshalb sei er nach Österreich geflüchtet und möchte hier leben. 1.
- Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des RS vom XXXX auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.1.
- Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des RS vom römisch 40 auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde die dagegen erhobene Beschwerde am 11.11.2009 als unbegründet abgewiesen, die Entscheidung ist damit in Rechtskraft erwachsen. RS ist ungeachtet dessen weiterhin im Bundesgebiet verblieben und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Am XXXX hat RS neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser wurde am XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, diese Entscheidung ist bereits in Rechtskraft erwachsen.Am römisch 40 hat RS neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser wurde am römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, diese Entscheidung ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Am XXXX beantragte RS die Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz
§ 57Abs. 1 Z 2 Asyl
G. Dieser wurde mit Bescheid vom XXXX abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im dagegen erhobenen Beschwerdeverfahren musste dieses mit Beschluss vom XXXX eingestellt werden, da RS unbekannten Aufenthaltes war und auch sein Vertreter den Kontakt zu ihm verloren hatte. Am römisch 40 beantragte RS die Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG. Dieser wurde mit Bescheid vom römisch 40 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im dagegen erhobenen Beschwerdeverfahren musste dieses mit Beschluss vom römisch 40 eingestellt werden, da RS unbekannten Aufenthaltes war und auch sein Vertreter den Kontakt zu ihm verloren hatte. Am XXXX wurde RS aufgrund einer Schwerpunktaktion unter anderem einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und dabei sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Er gab an, dass er über keinen festen Wohnsitz verfüge und immer bei verschiedenen Bekannten bzw. Notunterkünften übernachte, er wurde festgenommen und ins PAZ HG überstellt.Am römisch 40 wurde RS aufgrund einer Schwerpunktaktion unter anderem einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und dabei sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Er gab an, dass er über keinen festen Wohnsitz verfüge und immer bei verschiedenen Bekannten bzw. Notunterkünften übernachte, er wurde festgenommen und ins PAZ HG überstellt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX gab RS an, dass er seinen bisherigen Aufenthalt durch die Caritas finanziert habe, seit ca. 1 ½ Jahren kein Geld mehr bekomme und von Freunden unterstützt werde. Er verfüge über keinen eigenen Wohnsitz und habe bei verschiedenen Freunden gewohnt, deren Anschrift er nicht nennen könne. Er sei ledig und ohne Sorgepflichten, habe in Österreich keinerlei Familienangehörige und einen österreichischen Freund, zu dem er nichts Näheres angeben könne. In Indien würden zwei Brüder und eine Schwester leben, er werde in Indien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Er verfüge über keinen Reisepass, wäre noch nie bei seiner indischen Vertretungsbehörde gewesen und möchte auf schnellstem Wege zurück nach Indien.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 gab RS an, dass er seinen bisherigen Aufenthalt durch die Caritas finanziert habe, seit ca. 1 ½ Jahren kein Geld mehr bekomme und von Freunden unterstützt werde. Er verfüge über keinen eigenen Wohnsitz und habe bei verschiedenen Freunden gewohnt, deren Anschrift er nicht nennen könne. Er sei ledig und ohne Sorgepflichten, habe in Österreich keinerlei Familienangehörige und einen österreichischen Freund, zu dem er nichts Näheres angeben könne. In Indien würden zwei Brüder und eine Schwester leben, er werde in Indien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Er verfüge über keinen Reisepass, wäre noch nie bei seiner indischen Vertretungsbehörde gewesen und möchte auf schnellstem Wege zurück nach Indien. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde gegen RS
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 wurde gegen RS
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 09.11.2020 fand eine Schubhaftverhandlung zu W278 2236559-1/10Z statt, dabei wurde festgestellt, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Zuletzt stellte das BVwG unter W137 2236559-3/2E vom 04.01.2021 fest, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Mit 01.12.2020, W222 1409056-2/23Z, wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter ab. 1.
- RS wirkt bis dato bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit und zeigte sich unkooperativ. Er wurde im XXXX zur indischen Botschaft vorgeführt, bis dato wurde kein HRZ erstellt. Die Behörde hat das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats rechtzeitig und zielführend geführt. 1.
- RS wirkt bis dato bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit und zeigte sich unkooperativ. Er wurde im römisch 40 zur indischen Botschaft vorgeführt, bis dato wurde kein HRZ erstellt. Die Behörde hat das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats rechtzeitig und zielführend geführt. Es liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vor. RS ist insgesamt nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er weigerte sich trotz negativer Asylentscheidung in sein Heimatland zurückzukehren. Die Dauer der bisherigen Anhaltung wurde durch die Unkooperation des RS verursacht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass RS untertaucht, bevor er abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist.
- Beweiswürdigung: Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des RS ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Aufgrund seines Verhaltens seit Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere der Weigerung Österreich nach rechtskräftigem negativen Asylverfahren zu verlassen und der Weigerung mit der Behörde zu kooperieren sowie der Folgeasylbeantragung im Stande der Schubhaft sowie seines jahrlangen untergetauchten und illegalen Aufenthaltes in Österreich kann dem RS keine Vertrauenswürdigkeit attestiert werden. Das Fehlen substanzieller sozialer, familiärer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage. Deutschkenntnisse wurden vom RS nicht behauptet. Im Verfahren sind auch keine legalen Beschäftigungsverhältnisse oder Fähigkeiten hervorgekommen, die zu einer mittelfristigen Sicherung der eigenen Existenz in Österreich beitragen würde. RS hat keine substanziellen Integrationsschritte gesetzt. Gesundheitliche Probleme des RS wurden im Verfahren vom RS nicht behauptet und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr hinsichtlich des RS ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. RS hält sich seit XXXX unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, durchlief ein für ihn in allen Spruchpunkten abweisendes Asylverfahren und besteht gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr hinsichtlich des RS ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. RS hält sich seit römisch 40 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, durchlief ein für ihn in allen Spruchpunkten abweisendes Asylverfahren und besteht gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Im Hinblick auf das bereits eingeleitete HRZ Verfahren ist anzumerken, dass die belangte Behörde das Verfahren zeitgerecht eingeleitet hat und die lange Verfahrensdauer auf die Unkooperation des RS zurückzuführen ist.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A):
§ 76
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 3.1. Zu Spruchpunkt A):,
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
§ 22aAbs.
4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.
- Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.3.
- Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit römisch 40 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig. Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG im Erkenntnis GZ: W137 2236559-3/2E vom 04.01.2021 dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus den Angaben des RS (er will nicht zurück in seinen Heimatstaat) mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Sein mittlerweile geändertes Vorbringen – er will so schnell als möglich zurück in seinen Herkunftsstaat – ist nicht glaubwürdig, da er bis dato keinen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hat und bei der Identifizierung nicht mitwirkt. Die Behörde hat im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine erhebliche Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Er war immer wieder unsteten Aufenthaltes, entzog sich dem Verfügungsbereich der Behörde, meldete dieser seinen jeweils aktuellen Aufenthalt nicht, hat keinerlei soziale, berufliche oder sonstige Anbindungen im Bundesgebiet, lebte untergetaucht in der Illegalität in Österreich, weigerte sich trotz negativer Asylentscheidung Österreich zu verlassen und wirkte an der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes nicht mit. RS hat im bisherigen Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, es besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird, die belangte Behörde ist mit dem betroffenen Staat in laufenden Kontakt. RS wurde am XXXX zur Identifikation der indischen Botschaft vorgeführt, eine Identifizierung fand bis dato nicht statt, die letzte Urgenz erfolgte am XXXX. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird, die belangte Behörde ist mit dem betroffenen Staat in laufenden Kontakt. RS wurde am römisch 40 zur Identifikation der indischen Botschaft vorgeführt, eine Identifizierung fand bis dato nicht statt, die letzte Urgenz erfolgte am römisch 40 . RS ist unkooperativ und ist die lange Anhaltung darauf zurückzuführen. Das BFA hat sich zeitnah um die Bewilligung des HRZ bemüht und ist die absolute Frist iSd § 80 Abs. 4 FPG noch nicht überschritten. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass RS durch entsprechend kooperatives Verhalten (allenfalls auch den Antrag auf freiwillige Ausreise) selbst zu einer deutlichen Reduktion der Anhaltedauer beitragen kann. RS ist unkooperativ und ist die lange Anhaltung darauf zurückzuführen. Das BFA hat sich zeitnah um die Bewilligung des HRZ bemüht und ist die absolute Frist iSd Paragraph 80, Absatz 4, FPG noch nicht überschritten. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass RS durch entsprechend kooperatives Verhalten (allenfalls auch den Antrag auf freiwillige Ausreise) selbst zu einer deutlichen Reduktion der Anhaltedauer beitragen kann. Die belangte Behörde bringt vor, dass die Identifizierung von Indischen Staatsangehörigen durch die indischen Behörden nach dem Interview in der Regel 8 bis 14 Wochen in Anspruch nehme und sich dieser Zeitraum pandemiebedingt verlängern könne. Das BFA hat nach dem Interview am 16.07.2020 insgesamt achtmal - zuletzt am 08.01.2021 - die HRZ Ausstellung urgiert. Trotz der aktuellen COVID-19 Situation erfolgen auch aktuell Identifizierungen durch die indischen Vertretungsbehörden. Aufgrund der bestehenden guten Kooperation mit der indischen Botschaft, geht das BFA nachvollziehbar davon aus, dass auch in diesem Fall eine Beantwortung des Antrags erfolgt und im Fall einer positiven Identifizierung zeitnah ein HRZ ausgestellt wird. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dass besondere, in der Person des RS gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen. RS hat weder familiäre, soziale, berufliche, sprachliche noch sonstige Bindungen ins Bundesgebiet geltend gemacht. Angesichts des Gesamtverhaltens des RS kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dieser in seinem Verfahren bzw. an seiner Abschiebung mitwirken wird und muss jedenfalls von einer erheblichen Ausreiseunwilligkeit und der Bereitschaft unterzutauchen ausgegangen werden, wobei er bereits ausdrücklich erklärte, nicht in seinen Heimatstaat zurück zu wollen. Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher fortgesetzt werden, weshalb wie im Spruch angeführt zu entscheiden war. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des RS vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG W137 2236559-3/2E vom 04.01.2021 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs. 7 BFAVG i
Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des RS vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG W137 2236559-3/2E vom 04.01.2021 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben. 3.4. Zu Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G312.2236559.4.00