RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlI401 1412978-3 Spruch, I401 1412978-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 8
EMRK, wobei er angab, durch den Verkauf der Straßenzeitung XXXX über Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Aufenthaltsdauer in der Höhe von € 500,-- zu verfügen. Mit Bescheid vom 24.04.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt bezeichnet) diesen Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 28.11.2018 (die gekürzte Ausfertigung dieser Entscheidung zu I416 1412978-2 datiert mit 13.12.2018) gab das Bundesverwaltungsgericht der erhobenen Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Das Bundesamt hätte diesen Antrag nicht zurückweisen dürfen, sondern infolge des Verstreichens von sieben Jahren zwischen der Entscheidung des Asylgerichtshofes und der Erlassung des angefochtenen Bescheides einer inhaltlichen Beurteilung unterziehen müssen. Der Beschwerdeführer stellte am 17.11.2015 einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK, wobei er angab, durch den Verkauf der Straßenzeitung römisch 40 über Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Aufenthaltsdauer in der Höhe von € 500,-- zu verfügen. Mit Bescheid vom 24.04.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt bezeichnet) diesen Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 28.11.2018 (die gekürzte Ausfertigung dieser Entscheidung zu I416 1412978-2 datiert mit 13.12.2018) gab das Bundesverwaltungsgericht der erhobenen Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Das Bundesamt hätte diesen Antrag nicht zurückweisen dürfen, sondern infolge des Verstreichens von sieben Jahren zwischen der Entscheidung des Asylgerichtshofes und der Erlassung des angefochtenen Bescheides einer inhaltlichen Beurteilung unterziehen müssen. Am 26.02.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 05.06.2020 wies das Bundesamt diesen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt III.), gewährte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid vom 05.06.2020 wies das Bundesamt diesen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 07.07.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, Staatsangehöriger von Kamerun und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er hält sich nunmehr seit mehr als elf Jahre im Bundesgebiet auf und verfügt seit 02.07.2010 über einen durchgehend und aufrecht gemeldeten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Die lange Verfahrensdauer des gegenständlichen Verfahrens liegt nicht in seiner Verantwortung. Zwei Töchter des Beschwerdeführers leben in Kamerun, er steht mit ihnen regelmäßig in Kontakt. In Österreich hat er keine Verwandten, aber einige Freunde. Er führt in Österreich kein Familienleben; er lebt in keiner Beziehung. Er besuchte einige Deutschkurse und spricht Deutsch auf dem Niveau A
- Seit Dezember 2018 besucht er einen B1-Deutschkurs. Einen Nachweis über eine positiv abgelegte Deutschprüfung auf diesem Sprachniveau gibt es nicht. Seit 2010 verkauft er in Österreich Zeitungen des Herausgebers XXXX und erzielt dadurch Einkünfte in der von ca. € 500,-- monatlich. Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist Mitglied in einem Fußballverein und unterstützt seit Ende 2018 den Verein XXXX ehrenamtlich. Er verfügt über eine Einstellungszusage. Er ist teilweise selbsterhaltungsfähig. Seit 2010 verkauft er in Österreich Zeitungen des Herausgebers römisch 40 und erzielt dadurch Einkünfte in der von ca. € 500,-- monatlich. Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist Mitglied in einem Fußballverein und unterstützt seit Ende 2018 den Verein römisch 40 ehrenamtlich. Er verfügt über eine Einstellungszusage. Er ist teilweise selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Mit Strafverfügung vom 01.07.2020 wurde über den Beschwerdeführer wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich nach § 120 Abs 1a FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500, -- verhängt.Mit Strafverfügung vom 01.07.2020 wurde über den Beschwerdeführer wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500, -- verhängt.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, insbesondere den vom Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 26.02.2020 getätigten glaubhaften Aussagen. Der Beschwerdeführer ist den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten und hat in der Beschwerde auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substantiierter Weise erstattet. Somit liegen keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten und oben dargestellten Sachverhaltes vor. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden, als echt zu qualifizierenden Dokumente vorlegen konnte oder wollte, steht seine Identität nicht fest. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, Betreuungsinformationssystem des Bundes, Zentralen Fremdenregister und Strafregister der Republik Österreich sowie ein Versicherungsdatenauszug eingeholt. Dass der Beschwerdeführer über soziale Kontakte mit Österreichern verfügt, ergibt sich unter anderem aus den zahlreich vorgelegten Empfehlungsschreiben (AS 23, 30 ff) und aus seiner Aussage in der Einvernahme am 26.02.2020, wonach er einen großen Freundeskreis habe (AS 349). Auch die Feststellungen zu seiner Integration in Österreich beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in dieser Einvernahme (AS 347 ff) und auf den von ihm vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf der vorgelegten Einstellungszusage vom 20.11.2019 (AS 338), dem Schreiben des Fußballkulturvereins XXXX vom 13.11.2018 (AS 354), dem Brief des Vereins XXXX vom 25.02.2020 (AS 355), der Bestätigung des XXXX , Herausgeber der Straßenzeitung XXXX vom 14.02.2020 (AS 382). Dass er die Prüfung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem A2-Niveau bestanden hat und der den Deutschkurs B1 seit Dezember 2018 regelmäßig besucht hat, fußen auf dem A2-Zeugnis des XXXX vom 15.10.2015 (AS 22) und der Deutschkurs-Bestätigung des XXXX vom 19.02.2020 (AS 383).Dass der Beschwerdeführer über soziale Kontakte mit Österreichern verfügt, ergibt sich unter anderem aus den zahlreich vorgelegten Empfehlungsschreiben (AS 23, 30 ff) und aus seiner Aussage in der Einvernahme am 26.02.2020, wonach er einen großen Freundeskreis habe (AS 349). Auch die Feststellungen zu seiner Integration in Österreich beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in dieser Einvernahme (AS 347 ff) und auf den von ihm vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf der vorgelegten Einstellungszusage vom 20.11.2019 (AS 338), dem Schreiben des Fußballkulturvereins römisch 40 vom 13.11.2018 (AS 354), dem Brief des Vereins römisch 40 vom 25.02.2020 (AS 355), der Bestätigung des römisch 40 , Herausgeber der Straßenzeitung römisch 40 vom 14.02.2020 (AS 382). Dass er die Prüfung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem A2-Niveau bestanden hat und der den Deutschkurs B1 seit Dezember 2018 regelmäßig besucht hat, fußen auf dem A2-Zeugnis des römisch 40 vom 15.10.2015 (AS 22) und der Deutschkurs-Bestätigung des römisch 40 vom 19.02.2020 (AS 383).
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
- Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG und zur Rückkehrentscheidung:3.
- Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG und zur Rückkehrentscheidung: 3.1.
- Rechtslage: § 55 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018) lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) lautet: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer führt in Österreich unbestritten kein schützenswertes Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK.Der Beschwerdeführer führt in Österreich unbestritten kein schützenswertes Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK. Es bedarf daher der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu erteilen ist. Es bedarf daher der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Das Bundesamt begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sich seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages im Mai 2010 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, er zwar einen A2-Deutschkurs absolviert habe, er jedoch keinen positiven Abschluss einer Deutschprüfung auf dem Niveau B1 habe nachweisen können, obwohl er seit Dezember 2018 einen B1-Deutschkurs besuche, er seit 2009 Leistungen aus der Grundversorgung beziehe und damit eine massive finanzielle Belastung für die Gebietskörperschaft darstelle, er als Verkäufer einer Straßenzeitung einer „Schwarzarbeit“ nachgehe, wobei er sein Einkommen aus dem Zeitungsverkauf seinen in Kamerun lebenden Töchtern überweise, und er die fremdenrechtlichen Bestimmungen beharrlich missachtet habe, weil er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Allerdings sei er ehrenamtlich tätig gewesen und Mitglied in einem Verein sowie habe er einen großen Freundeskreis und eine Jobzusage. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 02.11.2020, Ra 2020/21/0226, Rn. 6, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 02.11.2020, Ra 2020/21/0226, Rn. 6, mwN). Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als elf Jahren im Bundesgebiet auf und ist in sozialer Hinsicht gut integriert. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis, wie aus den zahlreich vorgelegten Unterstützungsschreiben hervorgeht. Zudem bekundete er durch seine ehrenamtlich ausgeübten (Reinigungs-) Tätigkeiten im Verein XXXX und die Mitgliedschaft in einem Fußballverein seine Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben in Österreich. Er spricht Deutsch auf dem Niveau A2 und besuchte einen B1-Deutschkurs, ohne jedoch ein Zertifikat über die bestandene Deutschprüfung B1 vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist zurzeit teilweise selbsterhaltungsfähig. Aus dem Zeitungsverkauf erzielt er ein Einkommen in der Höhe von € 500,-- monatlich. Darüber hinaus ist er auf die Grundversorgung angewiesen. Er ist arbeitswillig, verfügt über eine Einstellungszusage und kann eine Beschäftigung aufnehmen, sobald er die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt. Es ist anzunehmen, dass er sich weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren wird.Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als elf Jahren im Bundesgebiet auf und ist in sozialer Hinsicht gut integriert. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis, wie aus den zahlreich vorgelegten Unterstützungsschreiben hervorgeht. Zudem bekundete er durch seine ehrenamtlich ausgeübten (Reinigungs-) Tätigkeiten im Verein römisch 40 und die Mitgliedschaft in einem Fußballverein seine Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben in Österreich. Er spricht Deutsch auf dem Niveau A2 und besuchte einen B1-Deutschkurs, ohne jedoch ein Zertifikat über die bestandene Deutschprüfung B1 vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist zurzeit teilweise selbsterhaltungsfähig. Aus dem Zeitungsverkauf erzielt er ein Einkommen in der Höhe von € 500,-- monatlich. Darüber hinaus ist er auf die Grundversorgung angewiesen. Er ist arbeitswillig, verfügt über eine Einstellungszusage und kann eine Beschäftigung aufnehmen, sobald er die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt. Es ist anzunehmen, dass er sich weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren wird. Insgesamt kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich zu integrieren. Zwar ist er nicht ausnehmend stark und nachhaltig integriert, eine tiefgreifende und nachhaltige Integration wird aber bei einem Aufenthalt von über zehn Jahren aber nicht verlangt (VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010). Im gegenständlichen Fall liegen auch keine Umstände vor, die das gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge seiner Aufenthaltsdauer in Österreich erheblich relativieren würden. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und die Nichtbefolgung des Ausreisebefehls nach Abschluss des Asylverfahrens tritt gegenüber der langen Aufenthaltsdauer jedenfalls in den Hintergrund (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243).Im gegenständlichen Fall liegen auch keine Umstände vor, die das gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge seiner Aufenthaltsdauer in Österreich erheblich relativieren würden. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und die Nichtbefolgung des Ausreisebefehls nach Abschluss des Asylverfahrens tritt gegenüber der langen Aufenthaltsdauer jedenfalls in den Hintergrund vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243). Zu berücksichtigen ist auch, dass das Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK bis zur Erlassung des Bescheids fast fünf Jahre dauerte und die lange Verfahrensdauer nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK bis zur Erlassung des Bescheids fast fünf Jahre dauerte und die lange Verfahrensdauer nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Angesichts dieser Umstände sind den privaten Interessen des (unbescholtenen) Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung Vorrang zu geben. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen an seiner Ausreise überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen an seiner Ausreise überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kommt unter Berücksichtigung aller Umstände somit insgesamt zum Ergebnis, dass die Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig in seine nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eingreifen würde, diese daher auf Dauer für unzulässig zu erklären und der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. stattzugeben war.Das Bundesverwaltungsgericht kommt unter Berücksichtigung aller Umstände somit insgesamt zum Ergebnis, dass die Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig in seine nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eingreifen würde, diese daher auf Dauer für unzulässig zu erklären und der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. stattzugeben war. Wenn eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen.Wenn eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen. Es bedarf der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Abs. 1 vorliegen oder ob nach Abs. 2 des § 55 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist. Es bedarf der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Absatz eins, vorliegen oder ob nach Absatz 2, des Paragraph 55, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist. Gemäß § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Gemäß Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Das Integrationsgesetz (in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017) trat mit 09.06.2017 in Kraft, wobei nach § 27 Abs. 4 IntG § 9 Abs. 1 bis 4 (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) mit 01.10.2017 in Kraft trat. Das Integrationsgesetz (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,) trat mit 09.06.2017 in Kraft, wobei nach Paragraph 27, Absatz 4, IntG Paragraph 9, Absatz eins bis 4 (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) mit 01.10.2017 in Kraft trat. § 14a Abs. 4 NAG in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 lautete: Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautete: „Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
- einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
- einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
- einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
- einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
- einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.“Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.“ Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG (in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG (in der zitierten Fassung) der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Das Modul 1 dient gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat gemäß Paragraph 14, Absatz 3, NAG (in der zitierten Fassung) der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des „Deutsch-Integrationskurses (Modul 1)“ der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 7 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung (in der Fassung BGBl. II Nr. 205/2011) die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den Österreichischen Integrationsfonds.Ziel des „Deutsch-Integrationskurses (Modul 1)“ der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Integrationsvereinbarungs-Verordnung (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2011,) die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den Österreichischen Integrationsfonds. Der Beschwerdeführer bestand - nachgewiesen durch das „A2-Zeugnis“ des XXXX einer von ÖSD zertifizierten Einrichtung - im Oktober 2015 und damit vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes (BGBl I Nr. 68/2017) mit 09.06.2017 die Prüfung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer hat somit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt. Gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 erster Fall AsylG iVm § 81 Abs. 36 NAG ist ihm daher der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Der Beschwerdeführer bestand - nachgewiesen durch das „A2-Zeugnis“ des römisch 40 einer von ÖSD zertifizierten Einrichtung - im Oktober 2015 und damit vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,) mit 09.06.2017 die Prüfung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer hat somit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall AsylG in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 36, NAG ist ihm daher der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Der Beschwerdeführer erfüllt zudem die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall AsylG
- Zum Entscheidungszeitpunkt übt er durch den Verkauf einer Straßenzeitung eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, aus der er ein Einkommen in der Höhe von € 500,-- monatlich erzielt. Daran kann der Umstand, dass in dem aktuellen den Beschwerdeführer betreffenden Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger keine Versicherungszeiten dokumentiert sind, nichts ändern. Mit dem Einkommen in der Höhe von € 500,-- pro Monat überschreitet er die im Jahr 2021 geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von € 475,86 im Sinn des § 5 Abs. 2 ASVG. Dem Beschwerdeführer wäre daher aus diesem Grund eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, in diesem Fall nach § 55 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall AsylG 2005, zu erteilen.Der Beschwerdeführer erfüllt zudem die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall AsylG
- Zum Entscheidungszeitpunkt übt er durch den Verkauf einer Straßenzeitung eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, aus der er ein Einkommen in der Höhe von € 500,-- monatlich erzielt. Daran kann der Umstand, dass in dem aktuellen den Beschwerdeführer betreffenden Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger keine Versicherungszeiten dokumentiert sind, nichts ändern. Mit dem Einkommen in der Höhe von € 500,-- pro Monat überschreitet er die im Jahr 2021 geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von € 475,86 im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG. Dem Beschwerdeführer wäre daher aus diesem Grund eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, in diesem Fall nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall AsylG 2005, zu erteilen. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen. Er hat dabei gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen. Er hat dabei gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Erlassung des auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung. Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel erteilt. Daher waren die Spruchpunkte III. bis V. ersatzlos zu beheben.Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel erteilt. Daher waren die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom Bundesamt abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als 25 Jahre durchgehend in Österreich aufhält, er seit ca. 16 Jahren eine Erwerbstätigkeit ausübt und er unbescholten ist, steht unbestritten fest. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck von ihm zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Der maßgebende Sachverhalt wurde vom Bundesamt abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als 25 Jahre durchgehend in Österreich aufhält, er seit ca. 16 Jahren eine Erwerbstätigkeit ausübt und er unbescholten ist, steht unbestritten fest. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck von ihm zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur (Un-) Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur (Un-) Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I401.1412978.3.00