RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlI401 2239004-1 Spruch, I401 2239004-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 25.11.2020 einen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er seine im ersten Asylverfahren gemachten Angaben aufrecht halte und sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. Am 15.12.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 15.12.2020 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. und II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Mit Bescheid vom 15.12.2020 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 15.12.2020 persönlich ausgefolgten Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 28.12.
- In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der bekämpfte Bescheid zwar den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung enthalte (zu ergänzen: sowie vom Organwalter des Bundesamtes unterfertigt worden sei), es jedoch am Verfahrensgang, an den Feststellungen und der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Beurteilung völlig mangle. Das Bundesamt hat auf Grund der erhobenen Beschwerde in der Folge einen Bescheid mit demselben Datum erlassen. Dieser erneut wegen entschiedener Sache im Sinn des § 68 AVG zurückweisende Bescheid ist ausführlich begründet und enthält die für einen Bescheid maßgeblichen Begründungselemente. Das Bundesamt hat auf Grund der erhobenen Beschwerde in der Folge einen Bescheid mit demselben Datum erlassen. Dieser erneut wegen entschiedener Sache im Sinn des Paragraph 68, AVG zurückweisende Bescheid ist ausführlich begründet und enthält die für einen Bescheid maßgeblichen Begründungselemente. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der oben dargelegte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt, insbesondere, dass dem Beschwerdeführer am 15.12.2020 der angefochtene Bescheid durch die persönliche Übergabe zugestellt wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide unter anderem dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide unter anderem dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründungserfordernisse des § 60 AVG schließen auch in jenen Fällen, in denen der maßgebende Sachverhalt von vornherein klar gegeben ist, die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist (VwGH 11.05.1990, Zl. 90/18/0018, mwN). Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).Die Begründungserfordernisse des Paragraph 60, AVG schließen auch in jenen Fällen, in denen der maßgebende Sachverhalt von vornherein klar gegeben ist, die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist (VwGH 11.05.1990, Zl. 90/18/0018, mwN). Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60,, insb. Rz 35ff mwN). Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (VwGH 16.05.2013, Zl. 2012/06/0079). Im konkreten Fall ist entscheidungswesentlich, dass die nach §§ 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244 mit Verweis auf VwGH 15.10.2015, Zl. 2013/11/0079).Im konkreten Fall ist entscheidungswesentlich, dass die nach Paragraphen 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244 mit Verweis auf VwGH 15.10.2015, Zl. 2013/11/0079). Der angefochtene Bescheid enthält mit Ausnahme der Überschriften zu den einzelnen Begründungselementen weder Feststellungen noch eine Beweiswürdigung und eine rechtliche Beurteilung. Es fehlt gänzlich an einer ausreichenden und nachvollziehbaren Begründung. Dadurch ist die Rechtsverfolgung durch den Beschwerdeführer (und die nachprüfende Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht) maßgeblich beeinträchtigt bzw. ausgeschlossen. Der bekämpfte Bescheid wird der sich aus den §§ 58 und 60 AVG ergebenden Begründungspflicht nicht gerecht. Der gegenständlichen Entscheidung des Bundeamtes lassen sich die tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung nicht entnehmen. Welche getroffenen Feststellungen und für die Beweiswürdigung maßgeblichen Umstände sowie welche darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage zum Spruch des bekämpften Bescheides betreffend die Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG geführt haben, lässt sich nicht nachvollziehen. Dadurch ist die Rechtsverfolgung durch den Beschwerdeführer (und die nachprüfende Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht) maßgeblich beeinträchtigt bzw. ausgeschlossen. Der bekämpfte Bescheid wird der sich aus den Paragraphen 58 und 60 AVG ergebenden Begründungspflicht nicht gerecht. Der gegenständlichen Entscheidung des Bundeamtes lassen sich die tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung nicht entnehmen. Welche getroffenen Feststellungen und für die Beweiswürdigung maßgeblichen Umstände sowie welche darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage zum Spruch des bekämpften Bescheides betreffend die Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG geführt haben, lässt sich nicht nachvollziehen. Dadurch, dass das Bundesamt in der Folge einen ausführlich begründeten Bescheid erließ, bringt es selbst zum Ausdruck, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid den Anforderungen im Sinn der §§ 58 und 60 AVG nicht gerecht wurde.Dadurch, dass das Bundesamt in der Folge einen ausführlich begründeten Bescheid erließ, bringt es selbst zum Ausdruck, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid den Anforderungen im Sinn der Paragraphen 58 und 60 AVG nicht gerecht wurde. Der Beschwerde war daher Folge zugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach durch einen Begründungsmangel ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, wenn entweder die Parteien an der Verfolgung ihrer Rechte im Verwaltungsverfahren gehindert oder die Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit verhindert wird (VwGH 16.05.2013, 2012/06/0079). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I401.2239004.1.00