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{'item': 'I406 2220504-1'}

Obsah (4)§ 34§ 18Art. 130§ 44

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlI406 2220504-1 Spruch, I406 2220504-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhar

§ 34Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen I419 2212382-1/13E, I419 2212383-1/13E, I419 2212385-1/13E, I419 2212389-1/13E, I419 2212391-1/14E, I419 2212397-1/13E, I419 2212399-1/13E, I419 2212400-1/13E, I419 2212401-1/13E, I419 2212403-1/13E, I419 2212404-1/13E, I419 2212405-1/13E, I419 2212407-1/13E, I419 2212409-1/12E erhobene Revision ausgesetzt.

Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen I419 2212382-1/13E, I419 2212383-1/13E, I419 2212385-1/13E, I419 2212389-1/13E, I419 2212391-1/14E, I419 2212397-1/13E, I419 2212399-1/13E, I419 2212400-1/13E, I419 2212401-1/13E, I419 2212403-1/13E, I419 2212404-1/13E, I419 2212405-1/13E, I419 2212407-1/13E, I419 2212409-1/12E erhobene Revision ausgesetzt. , , TextBegründung:, Begründung:

  1. I. Verfahrensgang und Sachverhalt
  2. römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Die XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Bruckmüller, meldete am 28.03.2019 die Überlassung des nordmazedonischen Arbeitnehmers XXXX als „Bauarbeiter“ nach Österreich für den Zeitraum 28.03.2019 bis 29.11.2019.Die römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Bruckmüller, meldete am 28.03.2019 die Überlassung des nordmazedonischen Arbeitnehmers römisch 40 als „Bauarbeiter“ nach Österreich für den Zeitraum 28.03.2019 bis 29.11.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 10.04.2019 wies das AMS den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestätigung der EU-Überlassung des Arbeitnehmers

§ 18Abs. 12 Aus

IBG ab und untersagte die Überlassung. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 10.04.2019 wies das AMS den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestätigung der EU-Überlassung des Arbeitnehmers

Paragraph 18, Absatz 12, AusIBG ab und untersagte die Überlassung. Es begründete seine Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass sich der Rechtssitz der Beschwerdeführerin aktuell in Österreich befinde. Es könne daher nicht von einer Arbeitskräfteüberlassung von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR nach Österreich zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung im Sinne dieser Bestimmung ausgegangen werden. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 26.04.2019 Beschwerde. Zusammengefasst wurde vorgebracht, die überlassene Arbeitskraft sei bei der Beschwerde führenden XXXX mit Betriebssitz in Italien über die Dauer der Überlassung hinaus ordnungsgemäß beschäftigt. Zusammengefasst wurde vorgebracht, die überlassene Arbeitskraft sei bei der Beschwerde führenden römisch 40 mit Betriebssitz in Italien über die Dauer der Überlassung hinaus ordnungsgemäß beschäftigt. Die Bestätigung der erfolgten Pflichtmitteilung des Arbeitsverhältnisses weise den Rechtssitz der Beschwerdeführerin in XXXX Italien aus. Das Unternehmen der Beschwerdeführerin habe auch einen gesellschaftsrechtlichen Sitz in XXXX in Österreich und eine Zweigniederlassung in XXXX , ebenso in Österreich. Die italienische Kammer habe den italienischen Betriebssitz als „Zweitsitz“ bezeichnet.Die Bestätigung der erfolgten Pflichtmitteilung des Arbeitsverhältnisses weise den Rechtssitz der Beschwerdeführerin in römisch 40 Italien aus. Das Unternehmen der Beschwerdeführerin habe auch einen gesellschaftsrechtlichen Sitz in römisch 40 in Österreich und eine Zweigniederlassung in römisch 40 , ebenso in Österreich. Die italienische Kammer habe den italienischen Betriebssitz als „Zweitsitz“ bezeichnet. Es sei unklar, was das AMS mit „Rechtssitz“ meine, zumal in § 18 Abs. 2 AuslBG weder dieser Begriff vorkomme, noch der Begriff „Sitz“ oder „Unternehmenssitz“. Auf Basis der Wortwahl des Gesetzgebers sei davon auszugehen, dass dieser nicht auf den gesellschaftsrechtlichen Sitz abstellen wollen habe. Die Verwendung von „Betriebssitz“ zeige, dass der Gesetzgeber von einem „weiteren“ Begriff ausgehe. Der Begriff „Betrieb“ sei im ArbVG von Bedeutung, auch im internationalen Steuerrecht, wohingegen „Sitz“ ein gesellschaftsrechtlicher Begriff sei.Es sei unklar, was das AMS mit „Rechtssitz“ meine, zumal in Paragraph 18, Absatz 2, AuslBG weder dieser Begriff vorkomme, noch der Begriff „Sitz“ oder „Unternehmenssitz“. Auf Basis der Wortwahl des Gesetzgebers sei davon auszugehen, dass dieser nicht auf den gesellschaftsrechtlichen Sitz abstellen wollen habe. Die Verwendung von „Betriebssitz“ zeige, dass der Gesetzgeber von einem „weiteren“ Begriff ausgehe. Der Begriff „Betrieb“ sei im ArbVG von Bedeutung, auch im internationalen Steuerrecht, wohingegen „Sitz“ ein gesellschaftsrechtlicher Begriff sei. Ein Betriebssitz sei eine organisatorisch eigenständige Betriebsstätte, welche die Erfordernisse eines Betriebs bzw. einer Betriebsstätte im arbeits- bzw. steuerrechtlichen Sinn erfülle. Der italienische Betriebssitz sei jedenfalls Betrieb im arbeitsrechtlichen Sinn, zumal dort ein Büro und in diesem sieben Angestellte vorhanden seien. Arbeitgeber sei „der italienische Betriebssitz“, der auf Dauer angelegt und organisatorisch selbständig von der „österreichischen Niederlassung“ sei sowie eine eigene UID-Nummer und einen eigenen Geschäftsführer, eine eigene Buchhaltung, Kostenstelle und Bankkonten habe. Gegenwärtig ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen I419 2212382-1/13E, I419 2212383-1/13E, I419 2212385-1/13E, I419 2212389-1/13E, I419 2212391-1/14E, I419 2212397-1/13E, I419 2212399-1/13E, I419 2212400-1/13E, I419 2212401-1/13E, I419 2212403-1/13E, I419 2212404-1/13E, I419 2212405-1/13E, I419 2212407-1/13E, I419 2212409-1/12E anhängig, welches die gleiche zu lösende Rechtsfrage zum Gegenstand hat. Eine Entscheidung in diesem Revisionsverfahren ist durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht getroffen worden. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, des Beschwerdevorbringens und der zu den Zahlen I419 2212382-1/13E, I419 2212383-1/13E, I419 2212385-1/13E, I419 2212389-1/13E, I419 2212391-1/14E, I419 2212397-1/13E, I419 2212399-1/13E, I419 2212400-1/13E, I419 2212401-1/13E, I419 2212403-1/13E, I419 2212404-1/13E, I419 2212405-1/13E, I419 2212407-1/13E, I419 2212409-1/12E protokollierten, mittlerweile an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 34Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist (Z 1) und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Z 2).

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist (Ziffer eins,) und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Ziffer 2,). Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat.

§ 44Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985, ist das anhängige Beschwerdeverfahren mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs an das Verwaltungsgericht fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

Paragraph 44, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das anhängige Beschwerdeverfahren mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs an das Verwaltungsgericht fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Beim Verwaltungsgerichtshof ist ein Revisionsverfahren betreffend die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen I419 2212382-1/13E, I419 2212383-1/13E, I419 2212385-1/13E, I419 2212389-1/13E, I419 2212391-1/14E, I419 2212397-1/13E, I419 2212399-1/13E, I419 2212400-1/13E, I419 2212401-1/13E, I419 2212403-1/13E, I419 2212404-1/13E, I419 2212405-1/13E, I419 2212407-1/13E, I419 2212409-1/12E anhängig, in der die Zulässigkeit der Überlassung von Arbeitnehmern

§ 18Abs. 12 Aus

IBG durch Unternehmen mit Rechtssitz in Österreich, strittig ist. Beim Verwaltungsgerichtshof ist ein Revisionsverfahren betreffend die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen I419 2212382-1/13E, I419 2212383-1/13E, I419 2212385-1/13E, I419 2212389-1/13E, I419 2212391-1/14E, I419 2212397-1/13E, I419 2212399-1/13E, I419 2212400-1/13E, I419 2212401-1/13E, I419 2212403-1/13E, I419 2212404-1/13E, I419 2212405-1/13E, I419 2212407-1/13E, I419 2212409-1/12E anhängig, in der die Zulässigkeit der Überlassung von Arbeitnehmern

Paragraph 18, Absatz 12, AusIBG durch Unternehmen mit Rechtssitz in Österreich, strittig ist. Aus Sicht des BVwG kann angesichts globaler wirtschaftlicher Vernetzungen und bestehender komplexer Unternehmens- bzw. Konzernkonstruktionen unter Beachtung der unionsrechtlichen Freizügigkeiten und sich abzeichnender steigender Endsendungszahlen davon ausgegangen werden, dass vermehrt vergleichbare - dieselben Rechtsfragen aufwerfende - Fallkonstellationen Gegenstand einer Vielzahl an Beschwerdeverfahren beim BVwG in naher Zukunft sein können und daher eine "erhebliche Zahl von Verfahren" iSd. § 34 Abs. 3 VwGVG in naher Zukunft zu erwarten ist. Aus Sicht des BVwG kann angesichts globaler wirtschaftlicher Vernetzungen und bestehender komplexer Unternehmens- bzw. Konzernkonstruktionen unter Beachtung der unionsrechtlichen Freizügigkeiten und sich abzeichnender steigender Endsendungszahlen davon ausgegangen werden, dass vermehrt vergleichbare - dieselben Rechtsfragen aufwerfende - Fallkonstellationen Gegenstand einer Vielzahl an Beschwerdeverfahren beim BVwG in naher Zukunft sein können und daher eine "erhebliche Zahl von Verfahren" iSd. Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG in naher Zukunft zu erwarten ist. Dabei ist zu beachten, dass eine Aussetzung nach § 34 VwGVG - im Unterschied zu jener nach § 38a VwGG - keine Rechtswirkungen genereller Natur hervorruft (und keine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nach sich zieht), sondern in ihren Wirkungen auf das jeweils individuell ausgesetzte Beschwerdeverfahren beschränkt bleibt. Die für § 34 Abs. 3 VwGVG erforderliche "Zahl" der Verfahren muss daher nicht notwendigerweise jene Schwelle erreichen, die für eine Aussetzung nach § 38a VwGG erforderlich wäre (vgl. im Übrigen auch Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Rz 183, der auf den Umstand hinweist, dass der in § 34 Abs. 3 VwGVG verwendete unbestimmte Gesetzesbegriff "einigen Spielraum für extensive Anwendung" lässt).Dabei ist zu beachten, dass eine Aussetzung nach Paragraph 34, VwGVG - im Unterschied zu jener nach Paragraph 38 a, VwGG - keine Rechtswirkungen genereller Natur hervorruft (und keine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nach sich zieht), sondern in ihren Wirkungen auf das jeweils individuell ausgesetzte Beschwerdeverfahren beschränkt bleibt. Die für Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG erforderliche "Zahl" der Verfahren muss daher nicht notwendigerweise jene Schwelle erreichen, die für eine Aussetzung nach Paragraph 38 a, VwGG erforderlich wäre vergleiche im Übrigen auch Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Rz 183, der auf den Umstand hinweist, dass der in Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG verwendete unbestimmte Gesetzesbegriff "einigen Spielraum für extensive Anwendung" lässt). So findet sich zudem im VwGVG keine wertmäßige Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle, sondern soll es den Materialien folgend auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl nicht ankommen (vgl. ErlRV 2009 XXIV. GP, 26), sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 34 VwGVG Anm. 15.). So findet sich zudem im VwGVG keine wertmäßige Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle, sondern soll es den Materialien folgend auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl nicht ankommen vergleiche ErlRV 2009 römisch 24 . GP, 26), sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 34, VwGVG Anmerkung 15.). Da die Beurteilung der dargelegten Frage eine wesentliche Rechtsfrage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren darstellt und hierüber eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Revisionsverfahren betreffend die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen I419 2212382-1/13E, I419 2212383-1/13E, I419 2212385-1/13E, I419 2212389-1/13E, I419 2212391-1/14E, I419 2212397-1/13E, I419 2212399-1/13E, I419 2212400-1/13E, I419 2212401-1/13E, I419 2212403-1/13E, I419 2212404-1/13E, I419 2212405-1/13E, I419 2212407-1/13E, I419 2212409-1/12E veranlasst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I406.2220504.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.