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{'item': 'I406 2222399-1'}

Obsah (8)§ 12aArt 133§ 41§ 4§ 2§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlI406 2222399-1 Spruch, I406 2222399-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 12aAusl

B bei der XXXX , zu Recht erkannt:A)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Knitel als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Hintner als Beisitzer und des fachkundigen Laienrichterin Emanuel STRAKA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Elfenbeinküste, vertreten durch RA Mag. Laszlo Szabo, Claudiaplatz 2, in 6020 römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 04.07.2019, GZ: römisch 40 , römisch 40 , betreffend der Nichtzulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslB bei der römisch 40 , zu Recht erkannt:, , A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Am 04.04.2019 stellte der am XXXX geborene ivorische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) beim Stadtmagistrat XXXX als zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf

§ 41Abs.

2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). 1. Am 04.04.2019 stellte der am römisch 40 geborene ivorische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) beim Stadtmagistrat römisch 40 als zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dem Antrag beigelegt wurde eine Kopie des Reisepasses sowie der ECard, das Prüfungszeugnis der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Restaurantfachmann vom 26.09.2018, ein Semesterzeugnis der Bundeslehranstalt für Tourismus und Freizeitwirtschaft für das Schuljahr 2016/17, ein Benützungsvertrag eines Einzelzimmers in einem Studentenheim sowie ein ÖSD Zertifikat B2 des Prüfungszentrums VHS XXXX vom 30.05.

  1. Dem Antrag beigelegt wurde eine Kopie des Reisepasses sowie der ECard, das Prüfungszeugnis der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Restaurantfachmann vom 26.09.2018, ein Semesterzeugnis der Bundeslehranstalt für Tourismus und Freizeitwirtschaft für das Schuljahr 2016/17, ein Benützungsvertrag eines Einzelzimmers in einem Studentenheim sowie ein ÖSD Zertifikat B2 des Prüfungszentrums VHS römisch 40 vom 30.05.
  2. Angeschlossen wurde weiters eine Arbeitgebererklärung der XXXX (in der Folge als Arbeitgeberin bezeichnet). Bei der Entlohnung wurde ‚Höhe des Kollektivvertrages‘ und für die Dauer der Beschäftigung eine ‚Jahresstelle‘ angegeben. Angeschlossen wurde weiters eine Arbeitgebererklärung der römisch 40 (in der Folge als Arbeitgeberin bezeichnet). Bei der Entlohnung wurde ‚Höhe des Kollektivvertrages‘ und für die Dauer der Beschäftigung eine ‚Jahresstelle‘ angegeben. Dieser Antrag wurde samt Beilagen am 11.04.2019 an die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder AMS) zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des AuslBG übermittelt.Dieser Antrag wurde samt Beilagen am 11.04.2019 an die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder AMS) zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des AuslBG übermittelt.
  3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.04.2019 wurde die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers unter Setzung einer einwöchigen Frist aufgefordert, Angaben über den Bruttolohn pro Stunde/Woche/Monat zu machen, sowie einen Nachweis einer ausbildungsadäquaten Berufserfahrung des Beschwerdeführers, den Nachweis von Englischkenntnissen zu erbringen sowie Jahreszeugnisse des Tourismuskolleg XXXX vorzulegen.
  4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.04.2019 wurde die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers unter Setzung einer einwöchigen Frist aufgefordert, Angaben über den Bruttolohn pro Stunde/Woche/Monat zu machen, sowie einen Nachweis einer ausbildungsadäquaten Berufserfahrung des Beschwerdeführers, den Nachweis von Englischkenntnissen zu erbringen sowie Jahreszeugnisse des Tourismuskolleg römisch 40 vorzulegen.
  5. Mit Schreiben vom 24.04.2019 brachte die Arbeitgeberin vor, dass die Entlohnung € 1650,00,-- brutto für die Vollzeittätigkeit des Beschwerdeführers betrage. Weiters wurden folgende Unterlagen vorgelegt: Eine Schulbesuchsbestätigung der Bundeslehranstalt für Tourismus und Freizeitwirtschaft vom 06.10.2014 bis zum 09.01.2018, eine beglaubigte Übersetzung ein Maturazeugnisses des Beschwerdeführers, ein Nachweis der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer vom 01.06.2015 bis zum 30.09.2015 bei ihr ausbildungsadäquate Berufserfahrung gesammelt habe sowie eine Bestätigung des Tourismuskolleg XXXX , wonach der Beschwerdeführer in mehreren Gegenständen in Englisch unterrichtet wurde.
  6. Mit Schreiben vom 24.04.2019 brachte die Arbeitgeberin vor, dass die Entlohnung € 1650,00,-- brutto für die Vollzeittätigkeit des Beschwerdeführers betrage. Weiters wurden folgende Unterlagen vorgelegt: Eine Schulbesuchsbestätigung der Bundeslehranstalt für Tourismus und Freizeitwirtschaft vom 06.10.2014 bis zum 09.01.2018, eine beglaubigte Übersetzung ein Maturazeugnisses des Beschwerdeführers, ein Nachweis der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer vom 01.06.2015 bis zum 30.09.2015 bei ihr ausbildungsadäquate Berufserfahrung gesammelt habe sowie eine Bestätigung des Tourismuskolleg römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer in mehreren Gegenständen in Englisch unterrichtet wurde.
  7. Mit Schreiben vom 02.05.2019 wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer einwöchigen Frist aufgefordert, einen Nachweis seiner Englischkenntnisse

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen vorzulegen.

  1. Mit Bescheid vom 04.07.2019, GZ: XXXX XXXX , wies die belangte Behörde nach Anhörung des Regionalbeirates den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Fachkraft im Unternehmen der Arbeitgeberin ab.
  2. Mit Bescheid vom 04.07.2019, GZ: römisch 40 römisch 40 , wies die belangte Behörde nach Anhörung des Regionalbeirates den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Fachkraft im Unternehmen der Arbeitgeberin ab. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass anstelle der

§ 12aZ 2 Ausl

BG erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 50 Punkte hätten angerechnet werden können (Qualifikation: 25 Punkte, Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0, Sprachkenntnisse: 15 Punkte, Alter 33 Jahre: 10 Punkte). Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass anstelle der

Paragraph 12 a, Ziffer 2, AuslBG erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 50 Punkte hätten angerechnet werden können (Qualifikation: 25 Punkte, Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0, Sprachkenntnisse: 15 Punkte, Alter 33 Jahre: 10 Punkte). Die nachgereichten Unterlagen führten zu keiner weiteren Punktevergabe, da der Beschwerdeführer weder über eine ein Jahr andauernde ausbildungsadäquate Berufserfahrung verfüge noch seine Sprachkenntnisse in Englisch durch ein anerkanntes Sprachzertifikat belegen konnte.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer an, dass ihm aufgrund seines Maturazeugnisses die allgemeine Universitätsreife hätte anerkannt werden müssen. Weiters hätte ihm eine Tätigkeit bei der Firma XXXX als Schankhilfe angerechnet werden müssen. Zu seinen Sprachkenntnissen in Englisch führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits eine Bestätigung des Tourismuskolleg XXXX vorgelegt habe, wonach er in mehreren Gegenständen in Englisch unterrichtet worden sei. Seine Muttersprache sei Französisch und habe er auch Spanisch gelernt, so seien im Gesetz zwar nur ausdrücklich Englisch genannt, jedoch seien Kenntnisse in anderen Fremdsprachen auch dem Englisch als Hauptsprache zu subsumieren. Weiters brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vor, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, die Beschwerde bei der belangten Behörde einzureichen und er sich deshalb an eine Rechtsvertretung habe wenden müssen. Die Rechtsvertretung fordere daher im Rahmen des Amtshaftungsgesetzes aufgrund der notwendig gewordenen Intervention einen Kostenersatz.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer an, dass ihm aufgrund seines Maturazeugnisses die allgemeine Universitätsreife hätte anerkannt werden müssen. Weiters hätte ihm eine Tätigkeit bei der Firma römisch 40 als Schankhilfe angerechnet werden müssen. Zu seinen Sprachkenntnissen in Englisch führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits eine Bestätigung des Tourismuskolleg römisch 40 vorgelegt habe, wonach er in mehreren Gegenständen in Englisch unterrichtet worden sei. Seine Muttersprache sei Französisch und habe er auch Spanisch gelernt, so seien im Gesetz zwar nur ausdrücklich Englisch genannt, jedoch seien Kenntnisse in anderen Fremdsprachen auch dem Englisch als Hauptsprache zu subsumieren. Weiters brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vor, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, die Beschwerde bei der belangten Behörde einzureichen und er sich deshalb an eine Rechtsvertretung habe wenden müssen. Die Rechtsvertretung fordere daher im Rahmen des Amtshaftungsgesetzes aufgrund der notwendig gewordenen Intervention einen Kostenersatz.
  3. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2019 mit Stellungnahme der belangten Behörde vorgelegt. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass das Maturazeugnis des Beschwerdeführers bereits im Bescheid als allgemeine Universitätsreife anerkannt worden sei und Berücksichtigung gefunden habe. Die Beschäftigungszeiten der vorgelegten Arbeitszeitbestätigung der Arbeitgeberin lägen vor Absolvierung der Lehrabschlussprüfung des Beschwerdeführers und seien daher nicht als ausbildungsadäquate Berufserfahrung anzurechnen. Auch habe diese Berufserfahrung nicht mehr als ein Jahr angedauert. Für seine Kenntnisse in Englisch habe der Beschwerdeführer kein anerkanntes Sprachzertifikat vorgelegt. Dass er im Tourismuskolleg in einzelnen Fächern in Englisch unterrichtet worden sei, könne keine Berücksichtigung finden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ivorischer Staatsangehöriger, stellte beim Stadtmagistrat XXXX am 04.04.2019 einen Antrag einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf („Rot-Weiß-Rot-Karte")

§ 41Abs.

2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Restaurantfachmann für eine berufliche unbefristete Tätigkeit mit 40 Wochenstunden und einer Entlohnung von € 1650,00,--brutto.Der Beschwerdeführer, ivorischer Staatsangehöriger, stellte beim Stadtmagistrat römisch 40 am 04.04.2019 einen Antrag einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf („Rot-Weiß-Rot-Karte")

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Restaurantfachmann für eine berufliche unbefristete Tätigkeit mit 40 Wochenstunden und einer Entlohnung von € 1650,00,--brutto. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung 33 Jahre alt und absolvierte eine dreijährige Lehrausbildung als Restaurantfachmann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120.Der Beschwerdeführer verfügt über eine allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

  1. Der Beschwerdeführer verfügte über keine ein Jahr andauernde Berufserfahrung nach seiner am 26.09.2018 abgelegten Lehrabschlussprüfung. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
  2. Ein international anerkanntes Sprachdiplom oder Zertifikat über seine Englischkenntnisse hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem vorliegenden Akt des Arbeitsmarktservice und dem Vorbringen der Beschwerdeführer samt vorgelegten Unterlagen und sind unstrittig. Die Feststellung zur abgeschlossenen Lehrausbildung als Restaurantfachmann ergibt sich aufgrund der Vorlage des Lehrabschlusszeugnisses vom 26.09.
  4. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über eine allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 verfügt, ergibt sich aufgrund der Vorlage des Maturazeugnisses ausgestellt am 13.07.2010 (‚Baccalauréat de l'Enseignement Secondaire‘).Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über eine allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 verfügt, ergibt sich aufgrund der Vorlage des Maturazeugnisses ausgestellt am 13.07.2010 (‚Baccalauréat de l'Enseignement Secondaire‘). Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung über keine ein Jahr andauernde Berufserfahrung nach seiner Lehrabschlussprüfung verfügte, ergibt sich aus seinen Angaben. Der Beschwerdeführer legte zur Feststellung seiner Deutschkenntnisse ein ÖSD Zertifikat B2 des Prüfungszentrums VHS XXXX vom 30.05.2018 vor, weshalb ihm Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 zugesprochen werden können. Der Beschwerdeführer legte zur Feststellung seiner Deutschkenntnisse ein ÖSD Zertifikat B2 des Prüfungszentrums VHS römisch 40 vom 30.05.2018 vor, weshalb ihm Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 zugesprochen werden können.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A):

§ 4Abs. 1 Ausl

BG (in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2020) ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undGemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,) ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

  1. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
  2. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
  3. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
  4. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
  5. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer

dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer

dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen, 7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt, 8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und 9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

  1. a)einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder
  2. b)die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist. Der mit „Prüfung der Arbeitsmarktlage“ überschriebene § 4b AuslBG normiert in seinem Absatz 1, dass die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulässt, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Der mit „Prüfung der Arbeitsmarktlage“ überschriebene Paragraph 4 b, AuslBG normiert in seinem Absatz 1, dass die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulässt, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen. Der mit „Fachkräfte in Mangelberufen“ überschriebene § 12a AuslBG lautet:Der mit „Fachkräfte in Mangelberufen“ überschriebene Paragraph 12 a, AuslBG lautet: „Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie„Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“

Anlage B zu § 12a AuslBG müssen folgende - hier die den Arbeitnehmer betreffenden angeführt - Zulassungskriterien erfüllt sein:

Anlage B zu Paragraph 12 a, AuslBG müssen folgende - hier die den Arbeitnehmer betreffenden angeführt - Zulassungskriterien erfüllt sein: Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 90 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Daraus ergibt sich: Der Beschwerdeführer begehrt die Feststellung, dass er die Voraussetzungen im Sinne des § 12a AuslBG erfüllt bzw. dass die erforderliche Mindestpunktanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden.Der Beschwerdeführer begehrt die Feststellung, dass er die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 12 a, AuslBG erfüllt bzw. dass die erforderliche Mindestpunktanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden. 3.1.

§ 2

der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2019 folgt die Bezeichnung der im § 1 der Fachkräfteverordnung 2019 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.3.1.

Paragraph 2, der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2019 folgt die Bezeichnung der im Paragraph eins, der Fachkräfteverordnung 2019 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Der Beschwerdeführer soll laut Arbeitgebererklärung von der mitbeteiligten Arbeitgeberin als ‚Restaurantfachmann‘ beschäftigt werden. Die Fachkräfteverordnung 2019 nennt in § 1 Abs. 2 den Beruf von ‚Kellner‘ als Mangelberuf für XXXX . Die Bezeichnung ‚Kellner‘ ist eine früher häufig geläufigere Bezeichnung für ‚Restaurantfachmann‘.Der Beschwerdeführer soll laut Arbeitgebererklärung von der mitbeteiligten Arbeitgeberin als ‚Restaurantfachmann‘ beschäftigt werden. Die Fachkräfteverordnung 2019 nennt in Paragraph eins, Absatz 2, den Beruf von ‚Kellner‘ als Mangelberuf für römisch 40 . Die Bezeichnung ‚Kellner‘ ist eine früher häufig geläufigere Bezeichnung für ‚Restaurantfachmann‘. 3.2.

§ 12aZ. 1 Ausl

BG ist es - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104). Nach der Rechtsprechung ist als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung ein österreichischer Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen.3.2.

Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist es - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann vergleiche VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104). Nach der Rechtsprechung ist als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung ein österreichischer Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen. Der Beschwerdeführer legte ein Zeugnis einer in Österreich absolvierten Lehrabschlussprüfung vor und verfügt somit über eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung. 3.3.

§ 12aZ 2 Ausl

BG muss weiters die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden. 3.3.

Paragraph 12 a, Ziffer 2, AuslBG muss weiters die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden. 3.3.1 Qualifikation Der Beschwerdeführer verfügt über einen österreichischen Lehrabschluss, darüber hinaus aufgrund des vorgelegten Maturazeugnisses (‚Baccalauréat de l'Enseignement Secondaire‘ausgestellt am 13.07.2010) über eine allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, daher sind ihm im Bereich Qualifikation für die allgemeine Universitätsreife 25 Punkte zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen österreichischen Lehrabschluss, darüber hinaus aufgrund des vorgelegten Maturazeugnisses (‚Baccalauréat de l'Enseignement Secondaire‘ausgestellt am 13.07.2010) über eine allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, daher sind ihm im Bereich Qualifikation für die allgemeine Universitätsreife 25 Punkte zuzuerkennen. 3.3.2 Ausbildungsadäquate Berufserfahrung Der Beschwerdeführer hat am 26.09.2018 seine Lehrabschlussprüfung abgelegt. Die vor diesem Abschluss gesammelte Berufserfahrung ist nicht als ausbildungsadäquat zu werten, da als ausbildungsadäquat lediglich solche Zeiten einer Berufserfahrung gelten, welche in einschlägiger Weise und somit nach Abschluss der formalen Berufsausbildung erfolgen. Nach seiner Lehrabschlussprüfung verfügt der Beschwerdeführer über keine ein Jahr andauernde Berufserfahrung. Für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung sind zwei Punkte erst ab mindestens einem Jahr Dauer vorgesehen, daher sind für diese keine Punkte zu vergeben. 3.3.3 Sprachkenntnisse Deutsch: Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. Zum Nachweis von Deutschkenntnissen kommen insbesondere Sprachdiplome oder Kurszeugnisse folgender Einrichtungen in Betracht, in denen das entsprechende Sprachniveau

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen dokumentiert ist: ÖSD, Goethe-Institut, Tele GmbH, Österreichischer Integrationsfonds. Seine Deutschkenntnisse auf Niveau B2 hat der Beschwerdeführer durch die Vorlage eines Sprachdiploms B2 des ÖSD belegt. Für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ sind somit 15 Punkte anzurechnen. 3.3.4 Sprachkenntnisse Englisch: Zu den Sprachkenntnissen ist zu beachten (vergleiche dazu: Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, §§ 12 - 13, Rz 18): Zu den Sprachkenntnissen ist zu beachten (vergleiche dazu: Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Paragraphen 12, - 13, Rz 18): Kenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau entsprechen der Stufe A1, Kenntnisse der vertieften elementaren Sprachanwendung der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. Englischkenntnisse können insbesondere durch folgende Sprachdiplome oder Zertifikate nachgewiesen werden: Cambridge Certificate (KET, PET, FCE, CAE, CPE), TELC-Zertifikat, IELTS-Sprachdiplom, TOEIC-Sprachdiplom, TOEFL-Sprachdiplom. Mit dem Cambridge Certificate KET (Key English Test) und PET (Preliminary English Test) können Englischkenntnisse auf A1-Niveau des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden, im TELC-Zertifikat ist das jeweilige, dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen entsprechende Sprachniveau anzugeben. Mit allen anderen genannten Sprachzertifikaten gelten zumindest Englischkenntnisse auf A2-Niveau nachgewiesen. Im Sinne der NAG-DV und der FPG-DV und in Anlehnung an die Vorgaben für die NAG-Behörden in § 21a NAG verlangt auch das AMS für den Nachweis der Sprachkenntnisse grundsätzlich ein Sprachdiplom oder ein Kurszeugnis, das nicht älter als ein Jahr ist. Eine Bestätigung über die bloße Teilnahme an einem Sprachkurs (ohne Abschluss) reicht ebenfalls nicht aus. Maßgeblich ist ein anerkanntes Sprachdiplom (das auch ohne Absolvierung eines Sprachkurses nach Absolvierung eines Sprachtests ausgestellt werden kann) oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses im entsprechenden Niveau. Der Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen allein über ein Schulzeugnis, das in der Regel schon älter sein wird, reicht nicht aus. Ebenso wenig wird die Absolvierung einer Schule/Universität in einem deutsch-/englischsprachigen Land automatisch als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt werden. Anders ist es bei Personen, die tatsächlich längere Zeit (als Orientierung gelten zwei Jahre) eine Schule/Universität mit deutscher oder englischer Unterrichtssprache besucht haben. Hier wird ein entsprechender Nachweis darüber als Bestätigung der Sprachkenntnisse akzeptiert. Im Sinne der NAG-DV und der FPG-DV und in Anlehnung an die Vorgaben für die NAG-Behörden in Paragraph 21 a, NAG verlangt auch das AMS für den Nachweis der Sprachkenntnisse grundsätzlich ein Sprachdiplom oder ein Kurszeugnis, das nicht älter als ein Jahr ist. Eine Bestätigung über die bloße Teilnahme an einem Sprachkurs (ohne Abschluss) reicht ebenfalls nicht aus. Maßgeblich ist ein anerkanntes Sprachdiplom (das auch ohne Absolvierung eines Sprachkurses nach Absolvierung eines Sprachtests ausgestellt werden kann) oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses im entsprechenden Niveau. Der Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen allein über ein Schulzeugnis, das in der Regel schon älter sein wird, reicht nicht aus. Ebenso wenig wird die Absolvierung einer Schule/Universität in einem deutsch-/englischsprachigen Land automatisch als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt werden. Anders ist es bei Personen, die tatsächlich längere Zeit (als Orientierung gelten zwei Jahre) eine Schule/Universität mit deutscher oder englischer Unterrichtssprache besucht haben. Hier wird ein entsprechender Nachweis darüber als Bestätigung der Sprachkenntnisse akzeptiert. Bei Sprachkenntnissen, die über das geforderte Maß hinausgehen, wird ausnahmsweise auch ein Nachweis akzeptiert, der älter als ein Jahr ist, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel, ob der Antragsteller tatsächlich (noch) über die entsprechenden Sprachkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer legte bislang kein international anerkanntes Sprachdiplom oder Zertifikat über seine Englischkenntnisse vor. Auch hat der Beschwerdeführer bislang keinen Nachweis erbracht hat, dass er eine Schule für mehr als zwei Jahre mit Englisch als Unterrichtssprache besucht hat. Der Unterricht in Englisch in einzelnen Fächer genügt – wie oben ausgeführt - hierfür nicht. Auch können nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut Sprachkenntnisse in anderen Sprachen als Englisch und Deutsch in der Anlage B keine Berücksichtigung finden. Somit sind für „Sprachkenntnisse Englisch“ keine Punkte zu vergeben. 3.3.5. Alter Unstrittig ist, dass dem zum Zeitpunkt der Antragstellung 33-jährigen Beschwerdeführer 10 Punkte für sein Alter zuzuerkennen sind. 3.4. Im Ergebnis erreicht der Beschwerdeführer im Bereich Qualifikation für die allgemeine Universitätsreife 25 Punkte, für die Sprachkenntnisse in Deutsch 15 Punkte und für sein Alter weitere 10 Punkte und erreicht damit 50 Punkte. Die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten sind dahingehend nicht erreicht und die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf ‚Kellner‘ nach § 12a AuslBG nicht erfüllt.3.4. Im Ergebnis erreicht der Beschwerdeführer im Bereich Qualifikation für die allgemeine Universitätsreife 25 Punkte, für die Sprachkenntnisse in Deutsch 15 Punkte und für sein Alter weitere 10 Punkte und erreicht damit 50 Punkte. Die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten sind dahingehend nicht erreicht und die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf ‚Kellner‘ nach Paragraph 12 a, AuslBG nicht erfüllt. Demensprechend war die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Z 2 AuslBG

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Demensprechend war die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Ziffer 2, AuslBG

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Anzumerken sei, dass das Bundesverwaltungsgericht für den im Beschwerdeschriftsatz geforderten Kostenersatz im Rahmen des Amtshaftungsgesetzes keine Zuständigkeit zur Behandlung trifft. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140)., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I406.2222399.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.