B bei der XXXX , zu Recht erkannt:A)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Knitel als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Hintner als Beisitzer und des fachkundigen Laienrichterin Emanuel STRAKA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Elfenbeinküste, vertreten durch RA Mag. Laszlo Szabo, Claudiaplatz 2, in 6020 römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 04.07.2019, GZ: römisch 40 , römisch 40 , betreffend der Nichtzulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft
Paragraph 12 a, AuslB bei der römisch 40 , zu Recht erkannt:, , A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Am 04.04.2019 stellte der am XXXX geborene ivorische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) beim Stadtmagistrat XXXX als zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf
2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). 1. Am 04.04.2019 stellte der am römisch 40 geborene ivorische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) beim Stadtmagistrat römisch 40 als zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dem Antrag beigelegt wurde eine Kopie des Reisepasses sowie der ECard, das Prüfungszeugnis der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Restaurantfachmann vom 26.09.2018, ein Semesterzeugnis der Bundeslehranstalt für Tourismus und Freizeitwirtschaft für das Schuljahr 2016/17, ein Benützungsvertrag eines Einzelzimmers in einem Studentenheim sowie ein ÖSD Zertifikat B2 des Prüfungszentrums VHS XXXX vom 30.05.
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen vorzulegen.
BG erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 50 Punkte hätten angerechnet werden können (Qualifikation: 25 Punkte, Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0, Sprachkenntnisse: 15 Punkte, Alter 33 Jahre: 10 Punkte). Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass anstelle der
Paragraph 12 a, Ziffer 2, AuslBG erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 50 Punkte hätten angerechnet werden können (Qualifikation: 25 Punkte, Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0, Sprachkenntnisse: 15 Punkte, Alter 33 Jahre: 10 Punkte). Die nachgereichten Unterlagen führten zu keiner weiteren Punktevergabe, da der Beschwerdeführer weder über eine ein Jahr andauernde ausbildungsadäquate Berufserfahrung verfüge noch seine Sprachkenntnisse in Englisch durch ein anerkanntes Sprachzertifikat belegen konnte.
2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Restaurantfachmann für eine berufliche unbefristete Tätigkeit mit 40 Wochenstunden und einer Entlohnung von € 1650,00,--brutto.Der Beschwerdeführer, ivorischer Staatsangehöriger, stellte beim Stadtmagistrat römisch 40 am 04.04.2019 einen Antrag einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf („Rot-Weiß-Rot-Karte")
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Restaurantfachmann für eine berufliche unbefristete Tätigkeit mit 40 Wochenstunden und einer Entlohnung von € 1650,00,--brutto. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung 33 Jahre alt und absolvierte eine dreijährige Lehrausbildung als Restaurantfachmann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120.Der Beschwerdeführer verfügt über eine allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
BG (in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2020) ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undGemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,) ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen, 7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt, 8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und 9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“
Anlage B zu § 12a AuslBG müssen folgende - hier die den Arbeitnehmer betreffenden angeführt - Zulassungskriterien erfüllt sein:
Anlage B zu Paragraph 12 a, AuslBG müssen folgende - hier die den Arbeitnehmer betreffenden angeführt - Zulassungskriterien erfüllt sein: Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 90 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Daraus ergibt sich: Der Beschwerdeführer begehrt die Feststellung, dass er die Voraussetzungen im Sinne des § 12a AuslBG erfüllt bzw. dass die erforderliche Mindestpunktanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden.Der Beschwerdeführer begehrt die Feststellung, dass er die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 12 a, AuslBG erfüllt bzw. dass die erforderliche Mindestpunktanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden. 3.1.
der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2019 folgt die Bezeichnung der im § 1 der Fachkräfteverordnung 2019 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.3.1.
Paragraph 2, der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2019 folgt die Bezeichnung der im Paragraph eins, der Fachkräfteverordnung 2019 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Der Beschwerdeführer soll laut Arbeitgebererklärung von der mitbeteiligten Arbeitgeberin als ‚Restaurantfachmann‘ beschäftigt werden. Die Fachkräfteverordnung 2019 nennt in § 1 Abs. 2 den Beruf von ‚Kellner‘ als Mangelberuf für XXXX . Die Bezeichnung ‚Kellner‘ ist eine früher häufig geläufigere Bezeichnung für ‚Restaurantfachmann‘.Der Beschwerdeführer soll laut Arbeitgebererklärung von der mitbeteiligten Arbeitgeberin als ‚Restaurantfachmann‘ beschäftigt werden. Die Fachkräfteverordnung 2019 nennt in Paragraph eins, Absatz 2, den Beruf von ‚Kellner‘ als Mangelberuf für römisch 40 . Die Bezeichnung ‚Kellner‘ ist eine früher häufig geläufigere Bezeichnung für ‚Restaurantfachmann‘. 3.2.
BG ist es - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104). Nach der Rechtsprechung ist als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung ein österreichischer Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen.3.2.
Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist es - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann vergleiche VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104). Nach der Rechtsprechung ist als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung ein österreichischer Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen. Der Beschwerdeführer legte ein Zeugnis einer in Österreich absolvierten Lehrabschlussprüfung vor und verfügt somit über eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung. 3.3.
BG muss weiters die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden. 3.3.
Paragraph 12 a, Ziffer 2, AuslBG muss weiters die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden. 3.3.1 Qualifikation Der Beschwerdeführer verfügt über einen österreichischen Lehrabschluss, darüber hinaus aufgrund des vorgelegten Maturazeugnisses (‚Baccalauréat de l'Enseignement Secondaire‘ausgestellt am 13.07.2010) über eine allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, daher sind ihm im Bereich Qualifikation für die allgemeine Universitätsreife 25 Punkte zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen österreichischen Lehrabschluss, darüber hinaus aufgrund des vorgelegten Maturazeugnisses (‚Baccalauréat de l'Enseignement Secondaire‘ausgestellt am 13.07.2010) über eine allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, daher sind ihm im Bereich Qualifikation für die allgemeine Universitätsreife 25 Punkte zuzuerkennen. 3.3.2 Ausbildungsadäquate Berufserfahrung Der Beschwerdeführer hat am 26.09.2018 seine Lehrabschlussprüfung abgelegt. Die vor diesem Abschluss gesammelte Berufserfahrung ist nicht als ausbildungsadäquat zu werten, da als ausbildungsadäquat lediglich solche Zeiten einer Berufserfahrung gelten, welche in einschlägiger Weise und somit nach Abschluss der formalen Berufsausbildung erfolgen. Nach seiner Lehrabschlussprüfung verfügt der Beschwerdeführer über keine ein Jahr andauernde Berufserfahrung. Für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung sind zwei Punkte erst ab mindestens einem Jahr Dauer vorgesehen, daher sind für diese keine Punkte zu vergeben. 3.3.3 Sprachkenntnisse Deutsch: Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. Zum Nachweis von Deutschkenntnissen kommen insbesondere Sprachdiplome oder Kurszeugnisse folgender Einrichtungen in Betracht, in denen das entsprechende Sprachniveau
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen dokumentiert ist: ÖSD, Goethe-Institut, Tele GmbH, Österreichischer Integrationsfonds. Seine Deutschkenntnisse auf Niveau B2 hat der Beschwerdeführer durch die Vorlage eines Sprachdiploms B2 des ÖSD belegt. Für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ sind somit 15 Punkte anzurechnen. 3.3.4 Sprachkenntnisse Englisch: Zu den Sprachkenntnissen ist zu beachten (vergleiche dazu: Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, §§ 12 - 13, Rz 18): Zu den Sprachkenntnissen ist zu beachten (vergleiche dazu: Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Paragraphen 12, - 13, Rz 18): Kenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau entsprechen der Stufe A1, Kenntnisse der vertieften elementaren Sprachanwendung der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. Englischkenntnisse können insbesondere durch folgende Sprachdiplome oder Zertifikate nachgewiesen werden: Cambridge Certificate (KET, PET, FCE, CAE, CPE), TELC-Zertifikat, IELTS-Sprachdiplom, TOEIC-Sprachdiplom, TOEFL-Sprachdiplom. Mit dem Cambridge Certificate KET (Key English Test) und PET (Preliminary English Test) können Englischkenntnisse auf A1-Niveau des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden, im TELC-Zertifikat ist das jeweilige, dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen entsprechende Sprachniveau anzugeben. Mit allen anderen genannten Sprachzertifikaten gelten zumindest Englischkenntnisse auf A2-Niveau nachgewiesen. Im Sinne der NAG-DV und der FPG-DV und in Anlehnung an die Vorgaben für die NAG-Behörden in § 21a NAG verlangt auch das AMS für den Nachweis der Sprachkenntnisse grundsätzlich ein Sprachdiplom oder ein Kurszeugnis, das nicht älter als ein Jahr ist. Eine Bestätigung über die bloße Teilnahme an einem Sprachkurs (ohne Abschluss) reicht ebenfalls nicht aus. Maßgeblich ist ein anerkanntes Sprachdiplom (das auch ohne Absolvierung eines Sprachkurses nach Absolvierung eines Sprachtests ausgestellt werden kann) oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses im entsprechenden Niveau. Der Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen allein über ein Schulzeugnis, das in der Regel schon älter sein wird, reicht nicht aus. Ebenso wenig wird die Absolvierung einer Schule/Universität in einem deutsch-/englischsprachigen Land automatisch als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt werden. Anders ist es bei Personen, die tatsächlich längere Zeit (als Orientierung gelten zwei Jahre) eine Schule/Universität mit deutscher oder englischer Unterrichtssprache besucht haben. Hier wird ein entsprechender Nachweis darüber als Bestätigung der Sprachkenntnisse akzeptiert. Im Sinne der NAG-DV und der FPG-DV und in Anlehnung an die Vorgaben für die NAG-Behörden in Paragraph 21 a, NAG verlangt auch das AMS für den Nachweis der Sprachkenntnisse grundsätzlich ein Sprachdiplom oder ein Kurszeugnis, das nicht älter als ein Jahr ist. Eine Bestätigung über die bloße Teilnahme an einem Sprachkurs (ohne Abschluss) reicht ebenfalls nicht aus. Maßgeblich ist ein anerkanntes Sprachdiplom (das auch ohne Absolvierung eines Sprachkurses nach Absolvierung eines Sprachtests ausgestellt werden kann) oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses im entsprechenden Niveau. Der Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen allein über ein Schulzeugnis, das in der Regel schon älter sein wird, reicht nicht aus. Ebenso wenig wird die Absolvierung einer Schule/Universität in einem deutsch-/englischsprachigen Land automatisch als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt werden. Anders ist es bei Personen, die tatsächlich längere Zeit (als Orientierung gelten zwei Jahre) eine Schule/Universität mit deutscher oder englischer Unterrichtssprache besucht haben. Hier wird ein entsprechender Nachweis darüber als Bestätigung der Sprachkenntnisse akzeptiert. Bei Sprachkenntnissen, die über das geforderte Maß hinausgehen, wird ausnahmsweise auch ein Nachweis akzeptiert, der älter als ein Jahr ist, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel, ob der Antragsteller tatsächlich (noch) über die entsprechenden Sprachkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer legte bislang kein international anerkanntes Sprachdiplom oder Zertifikat über seine Englischkenntnisse vor. Auch hat der Beschwerdeführer bislang keinen Nachweis erbracht hat, dass er eine Schule für mehr als zwei Jahre mit Englisch als Unterrichtssprache besucht hat. Der Unterricht in Englisch in einzelnen Fächer genügt – wie oben ausgeführt - hierfür nicht. Auch können nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut Sprachkenntnisse in anderen Sprachen als Englisch und Deutsch in der Anlage B keine Berücksichtigung finden. Somit sind für „Sprachkenntnisse Englisch“ keine Punkte zu vergeben. 3.3.5. Alter Unstrittig ist, dass dem zum Zeitpunkt der Antragstellung 33-jährigen Beschwerdeführer 10 Punkte für sein Alter zuzuerkennen sind. 3.4. Im Ergebnis erreicht der Beschwerdeführer im Bereich Qualifikation für die allgemeine Universitätsreife 25 Punkte, für die Sprachkenntnisse in Deutsch 15 Punkte und für sein Alter weitere 10 Punkte und erreicht damit 50 Punkte. Die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten sind dahingehend nicht erreicht und die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf ‚Kellner‘ nach § 12a AuslBG nicht erfüllt.3.4. Im Ergebnis erreicht der Beschwerdeführer im Bereich Qualifikation für die allgemeine Universitätsreife 25 Punkte, für die Sprachkenntnisse in Deutsch 15 Punkte und für sein Alter weitere 10 Punkte und erreicht damit 50 Punkte. Die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten sind dahingehend nicht erreicht und die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf ‚Kellner‘ nach Paragraph 12 a, AuslBG nicht erfüllt. Demensprechend war die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Z 2 AuslBG
GVG als unbegründet abzuweisen.Demensprechend war die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Ziffer 2, AuslBG
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Anzumerken sei, dass das Bundesverwaltungsgericht für den im Beschwerdeschriftsatz geforderten Kostenersatz im Rahmen des Amtshaftungsgesetzes keine Zuständigkeit zur Behandlung trifft. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140)., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I406.2222399.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.