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{'item': 'I406 2223113-1'}

Obsah (7)§ 12aArt 133§ 41§ 4§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlI406 2223113-1 Spruch, I406 2223113-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 12aAusl

BG bei der Beschwerdeführerin, zu Recht erkannt:A)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Knitel als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Hintner als Beisitzer und des fachkundigen Laienrichterin Emanuel STRAKA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Marius Baumann, Maximilianstraße 3 in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 19.06.2019, römisch 40 , betreffend die Nichtzulassung des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Indien, zu einer Beschäftigung als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG bei der Beschwerdeführerin, zu Recht erkannt:, , A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Am 06.03.2019 stellte der am XXXX geborene indische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden als Arbeitnehmer bezeichnet) stellte beim Stadtmagistrat XXXX als zuständiger Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf

§ 41Abs.

2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). 1. Am 06.03.2019 stellte der am römisch 40 geborene indische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden als Arbeitnehmer bezeichnet) stellte beim Stadtmagistrat römisch 40 als zuständiger Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dem Antrag beigelegt war eine Passkopie des Arbeitnehmers, eine Kopie seines italienischen Aufenthaltstitels sowie einer italienischen Versicherungskarte, eine italienischen Strafregisterbescheinigung, eine Bescheinigung, wonach gegen den Arbeitnehmer derzeit kein Strafverfahren in Italien anhängig sei, eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs, ein ÖSD Zertifikat A1 des Prüfungszentrums XXXX , eine Kursbestätigung der Rana Cooking School zur Ausbildung zum XXXX in der Zeit von 05.01.2001 bis 04.06.2001 und eine Arbeitszeitbestätigung vom 02.06.2002 bis zum 01.07.

  1. Dem Antrag beigelegt war eine Passkopie des Arbeitnehmers, eine Kopie seines italienischen Aufenthaltstitels sowie einer italienischen Versicherungskarte, eine italienischen Strafregisterbescheinigung, eine Bescheinigung, wonach gegen den Arbeitnehmer derzeit kein Strafverfahren in Italien anhängig sei, eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs, ein ÖSD Zertifikat A1 des Prüfungszentrums römisch 40 , eine Kursbestätigung der Rana Cooking School zur Ausbildung zum römisch 40 in der Zeit von 05.01.2001 bis 04.06.2001 und eine Arbeitszeitbestätigung vom 02.06.2002 bis zum 01.07.
  2. Angeschlossen wurde weiters eine Arbeitgebererklärung des XXXX , in XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet), mit der eine Entlohnung von € 3132,-- brutto für die Vollzeittätigkeit des Arbeitnehmers als Koch in Aussicht gestellt wurde. Angeschlossen wurde weiters eine Arbeitgebererklärung des römisch 40 , in römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet), mit der eine Entlohnung von € 3132,-- brutto für die Vollzeittätigkeit des Arbeitnehmers als Koch in Aussicht gestellt wurde. Dieser Antrag wurde samt Beilagen am 11.03.2019 an die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder AMS) zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des AuslBG übermittelt.Dieser Antrag wurde samt Beilagen am 11.03.2019 an die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder AMS) zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des AuslBG übermittelt.
  3. Mit Bescheid vom 19.06.2019, XXXX , wies die belangte Behörde nach Anhörung des Regionalbeirates den gegenständlichen Antrag des Arbeitnehmers auf Zulassung als Fachkraft im Unternehmen der Beschwerdeführerin ab.
  4. Mit Bescheid vom 19.06.2019, römisch 40 , wies die belangte Behörde nach Anhörung des Regionalbeirates den gegenständlichen Antrag des Arbeitnehmers auf Zulassung als Fachkraft im Unternehmen der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die vom Arbeitnehmer vorgelegte Kursbestätigung nicht für das

§ 12aAusl

BG geforderte Zulassungskriterium einer ‚einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung‘ ausreiche. Es werde hierfür eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf verlangt, welche mit einem Lehrabschluss vergleichbar sei. Die in Frage kommende Berufsgruppe habe in Österreich eine Lehrzeit von drei Jahren. Die vom Arbeitnehmer absolvierte Ausbildung habe sechs Monate gedauert, sohin kann von keiner einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung auszugehen sein und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Begründend wurde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die vom Arbeitnehmer vorgelegte Kursbestätigung nicht für das

Paragraph 12 a, AuslBG geforderte Zulassungskriterium einer ‚einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung‘ ausreiche. Es werde hierfür eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf verlangt, welche mit einem Lehrabschluss vergleichbar sei. Die in Frage kommende Berufsgruppe habe in Österreich eine Lehrzeit von drei Jahren. Die vom Arbeitnehmer absolvierte Ausbildung habe sechs Monate gedauert, sohin kann von keiner einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung auszugehen sein und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin an, dass die vom Arbeitnehmer vorgelegte Kursbestätigung lediglich einen Teil seiner Ausbildung bestätigen würden. Die Gesamtdauer der Kochausbildung des Arbeitnehmers habe über 1 ½ Jahre gedauert und habe er auch einschlägige Arbeitserfahrung. Der Beschwerde beigelegt waren weitere Kursbestätigungen der XXXX Cooking School.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin an, dass die vom Arbeitnehmer vorgelegte Kursbestätigung lediglich einen Teil seiner Ausbildung bestätigen würden. Die Gesamtdauer der Kochausbildung des Arbeitnehmers habe über 1 ½ Jahre gedauert und habe er auch einschlägige Arbeitserfahrung. Der Beschwerde beigelegt waren weitere Kursbestätigungen der römisch 40 Cooking School.
  3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2019 samt Stellungnahme der belangten Behörde vorgelegt. In der Stellungnahme wurde von der belangten Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges vorgebracht, dass es sich bei den in der Beschwerde vorgelegten Kursbestätigungen des Arbeitnehmers lediglich um eine Fortbildung zu einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung handeln würde und die keine Anrechnung auf die Berufsausbildung finden würden. Selbst bei Anrechnung der Berufsausbildung zur Ausbildungsdauer habe der Arbeitsnehmer lediglich eine Ausbildungszeit von 1 ½ Jahren absolviert und sei sohin von keiner einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung auszugehen. Es werde daher der Antrag gestellt, die gegenständliche Beschwerde abzuweisen und dem bekämpften Bescheid zu bestätigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Arbeitnehmer, indischer Staatsangehöriger, stellte beim Stadtmagistrat XXXX am 06.03.2019 einen Antrag einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf („Rot-Weiß-Rot-Karte")

§ 41Abs.

2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Koch bei der Beschwerdeführerin für die berufliche unbefristete Tätigkeit, mit 40 Wochenstunden und einer Entlohnung von € 3132,-- brutto.Der Arbeitnehmer, indischer Staatsangehöriger, stellte beim Stadtmagistrat römisch 40 am 06.03.2019 einen Antrag einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf („Rot-Weiß-Rot-Karte")

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Koch bei der Beschwerdeführerin für die berufliche unbefristete Tätigkeit, mit 40 Wochenstunden und einer Entlohnung von € 3132,-- brutto. Der Arbeitnehmer hat eine Berufsausbildung zum Koch im Umfang von 17 Monaten im Zeitraum vom 05.01.2001 bis zum 04.06.2001 und vom 01.07.2002 bis zum 30.06.2003 absolviert. Der Arbeitnehmer konnte keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, welche mit einem Lehrabschluss zu vergleichen ist.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem vorliegenden Akt des Arbeitsmarktservice und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin samt vorgelegten Unterlagen und sind im Wesentlichen unstrittig. Die vom Arbeitnehmer vorgelegten Kursbestätigungen belegen eine allgemeine Berufsausbildung zum Koch, da laut Zeugnis Basiskenntnisse zum Beruf des Koches vermittelt wurden, sohin sind die vorgelegten Kursbestätigungen dem Arbeitnehmer als Berufsausbildung anzurechnen. Die Feststellung, wonach der Arbeitnehmer bislang kein Nachweis erbracht hat der eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung belegt, welche mit einem Lehrabschluss zu vergleichen ist, ergibt sich aufgrund des Umstandes, dass die vorliegenden Kursbestätigungen des Arbeitsnehmers lediglich eine Ausbildungszeit von 17 Monaten belegen. Die Ausbildung zum Koch dauert in Österreich drei Jahre, wobei bei Lehrberufen mit mindestens drei Lehrjahren die Lehrzeit um ein Jahr verkürzt werden kann, wenn eine allgemein bildende höhere Schule (AHS), eine berufsbildende höhere Schule (BHS) oder eine mindestens 3-jährige berufsbildende mittlere Schule (BMS) erfolgreich besucht wurde, ein Lehrberuf bereits erlernt wurde (mit erfolgreicher Lehrabschlussprüfung) oder wenn die Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Beruf erfolgreich abgelegt wurde. Die vom Arbeitnehmer vorgelegten Kursbestätigungen seiner Ausbildung sind sohin schon allein aufgrund der Ausbildungsdauer nicht mit einem Lehrabschluss zu vergleichen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A):

§ 4Abs. 1 Ausl

BG (in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2020) ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undGemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,) ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

  1. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
  2. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
  3. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
  4. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
  5. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer

dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer

dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen, 7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt, 8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und 9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

  1. a)einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder
  2. b)die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist. Der mit „Prüfung der Arbeitsmarktlage“ überschriebene § 4b AuslBG normiert in seinem Absatz 1, dass die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulässt, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Der mit „Prüfung der Arbeitsmarktlage“ überschriebene Paragraph 4 b, AuslBG normiert in seinem Absatz 1, dass die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulässt, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen. Der mit „Fachkräfte in Mangelberufen“ überschriebene § 12a AuslBG lautet:Der mit „Fachkräfte in Mangelberufen“ überschriebene Paragraph 12 a, AuslBG lautet: „Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie„Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“

Anlage B zu § 12a AuslBG müssen folgende - hier die den Arbeitnehmer betreffenden angeführt - Zulassungskriterien erfüllt sein:

Anlage B zu Paragraph 12 a, AuslBG müssen folgende - hier die den Arbeitnehmer betreffenden angeführt - Zulassungskriterien erfüllt sein: Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 90 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Daraus ergibt sich: Im gegenständlichen Verfahren begehrt die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen im Sinne des § 12a AuslBG erfüllt.Im gegenständlichen Verfahren begehrt die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 12 a, AuslBG erfüllt. 3.1.

§ 2

der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2019 folgt die Bezeichnung der im § 1 der Fachkräfteverordnung 2019 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.3.1.

Paragraph 2, der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2019 folgt die Bezeichnung der im Paragraph eins, der Fachkräfteverordnung 2019 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Der Arbeitnehmer soll laut Arbeitgebererklärung von der Beschwerdeführerin als ‚Koch‘ beschäftigt werden. Die Fachkräfteverordnung 2019 nennt in § 1 Abs. 1 den Beruf von ‚Gaststättenköch(e)innen ‘ als Mangelberuf für das gesamte Bundesgebiet. Der Arbeitnehmer soll laut Arbeitgebererklärung von der Beschwerdeführerin als ‚Koch‘ beschäftigt werden. Die Fachkräfteverordnung 2019 nennt in Paragraph eins, Absatz eins, den Beruf von ‚Gaststättenköch(e)innen ‘ als Mangelberuf für das gesamte Bundesgebiet. 3.2.

§ 12aZ 1 Ausl

BG ist es - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104). 3.2.

Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist es - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann vergleiche VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104). Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch, Nowotny, Seitz, AuslBG2 §§ 12 bis 13 Rz 52).Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch, Nowotny, Seitz, AuslBG2 Paragraphen 12 bis 13 Rz 52). Die Erläuterungen (1077 Blg. NR

  1. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer ‚einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung‘ des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: ‚Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Die Erläuterungen (1077 Blg. NR
  2. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer ‚einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung‘ des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: ‚Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet.‘ Die belangte Behörde ist daher mit dem geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. Den Feststellungen folgend hat der Arbeitnehmer eine Ausbildung im Ausmaß von 17 Monaten absolviert. Laut Berufsinformationssystem der belangten Behörde sind für den Beruf Koch/Köchin jeweils eine entsprechende Lehrausbildung im Ausmaß von drei Jahren erforderlich. Die vom Arbeitnehmer im Ausmaß von 17 Monaten absolvierte Ausbildung zum Koch entspricht daher schon allein aufgrund der Ausbildungsdauer nicht annähernd der einer österreichischen Lehrausbildung. Eine verkürzte Ausbildung, um eine bestimmte Berufsqualifikation zu erwerben, wie die vorliegende nicht einmal 2-jährige Ausbildung zum Koch, stellt keine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Z. 1 AuslBG dar, weil dies dem Zweck der §§ 12 ff. AuslBG zuwiderlaufen würde, nur qualifizierte Arbeitskräfte neu aus dem Ausland anzuwerben, die bei einer längerfristigen Beobachtung der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsentwicklung sowie unter Berücksichtigung der schulischen und betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen nicht aus dem vorhandenen Arbeitskräftepotenzial rekrutiert werden können (vgl. Erl. RV 1177 BlgNR
  3. GP).Eine verkürzte Ausbildung, um eine bestimmte Berufsqualifikation zu erwerben, wie die vorliegende nicht einmal 2-jährige Ausbildung zum Koch, stellt keine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG dar, weil dies dem Zweck der Paragraphen 12, ff. AuslBG zuwiderlaufen würde, nur qualifizierte Arbeitskräfte neu aus dem Ausland anzuwerben, die bei einer längerfristigen Beobachtung der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsentwicklung sowie unter Berücksichtigung der schulischen und betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen nicht aus dem vorhandenen Arbeitskräftepotenzial rekrutiert werden können vergleiche Erl. Regierungsvorlage 1177 BlgNR
  4. GP). Dementsprechend ist die Ausbildung des Arbeitnehmers nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Z1 AuslBG im Mangelberuf ‚Gaststättenkoch/in‘ zu werten. Dementsprechend ist die Ausbildung des Arbeitnehmers nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Z1 AuslBG im Mangelberuf ‚Gaststättenkoch/in‘ zu werten. Da – wie bereits oben dargelegt – eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, war auf das Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen und die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Z1 AuslBG als unbegründet abzuweisen.Da – wie bereits oben dargelegt – eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, war auf das Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen und die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Z1 AuslBG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140)., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I406.2223113.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.