RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlI406 2232375-1 Spruch, I406 2232375-1/17E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) stellte mit dem an das Arbeitsmarktservice XXXX , Regionale Geschäftsstelle (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet), gerichteten Anbringen vom 23.03.2020 einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den potenziellen Dienstnehmer XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan (in der Folge als Dienstnehmer bezeichnet). Als berufliche Tätigkeit wurde „Pflegeassistent“ im Betrieb der Beschwerdeführerin angegeben.
- Die römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) stellte mit dem an das Arbeitsmarktservice römisch 40 , Regionale Geschäftsstelle (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet), gerichteten Anbringen vom 23.03.2020 einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den potenziellen Dienstnehmer römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan (in der Folge als Dienstnehmer bezeichnet). Als berufliche Tätigkeit wurde „Pflegeassistent“ im Betrieb der Beschwerdeführerin angegeben.
- Der bei der belangten Behörde eingerichtete Regionalbeirat befürwortete die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung in seiner Sitzung vom 23.04.2020 nicht einhellig. Zudem wurde festgestellt, dass keine der sonstigen alternativen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erfüllt sei.
- Der bei der belangten Behörde eingerichtete Regionalbeirat befürwortete die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung in seiner Sitzung vom 23.04.2020 nicht einhellig. Zudem wurde festgestellt, dass keine der sonstigen alternativen Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erfüllt sei.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 27.04.2020 wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vom 23.03.2020 gemäß § 4 Abs. 3 AuslBG ab. Begründend führte sie aus, dass der Regionalbeirat gegenständlich die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe. Darüber hinaus lägen auch keine der sonstigen im § 4 Abs. 3 AuslBG genannten Voraussetzungen vor.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 27.04.2020 wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vom 23.03.2020 gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG ab. Begründend führte sie aus, dass der Regionalbeirat gegenständlich die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe. Darüber hinaus lägen auch keine der sonstigen im Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG genannten Voraussetzungen vor.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.05.2020 rechtzeitig und zulässig Beschwerde.
- Mit Schreiben vom 26.06.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit den Parteien bereits zugegangenem Erkenntnis vom 25.01.2021, Zl W167 2211203-1/18E erkannte das Bundesverwaltungsgericht Dienstnehmer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten.
- Mit den Parteien bereits zugegangenem Erkenntnis vom 25.01.2021, Zl W167 2211203-1/18E erkannte das Bundesverwaltungsgericht Dienstnehmer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten.
- Daraufhin wurde die im gegenständlichen Verfahren für den 26.01.2021 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Die angeführten, unstrittigen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts samt Urkunden und der Einsichtnahme in das hg. Verfahren W167 2211203-
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 1 Absatz 2 lit a AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt wurde.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2 Litera a, AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zuerkannt wurde. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl. etwa § 33 VwGG sowie wiederum die Auslegung von § 66 AVG; dazu Hengstschläger/Lee, AVG III § 66 Rz 56f). Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder „des Untergangs“ des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei der Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung und wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. Sachliche Oberbehörde gemäß § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 § 28 VwGVG Anm. 5). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht vergleiche etwa Paragraph 33, VwGG sowie wiederum die Auslegung von Paragraph 66, AVG; dazu Hengstschläger/Lee, AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f). Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder „des Untergangs“ des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei der Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung und wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. Sachliche Oberbehörde gemäß Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - auch angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 22.11.2006, 2005/10/0205; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - auch angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 22.11.2006, 2005/10/0205; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084). Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. (VwGH 02.07.2008, 2007/10/0010). Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. (vgl. VwGH 24.04.2013, 2011/01/0216; 23.01.2013, 2011/10/0216).Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. (VwGH 02.07.2008, 2007/10/0010). Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. vergleiche VwGH 24.04.2013, 2011/01/0216; 23.01.2013, 2011/10/0216). Daraus ergibt sich: Die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind auf den Dienstnehmer nicht mehr anzuwenden, somit ist infolge der materiellen Klaglosstellung der Beschwerdeführerin wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses das Verfahren als gegenstandslos zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind auf den Dienstnehmer nicht mehr anzuwenden, somit ist infolge der materiellen Klaglosstellung der Beschwerdeführerin wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses das Verfahren als gegenstandslos zu erklären und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG liegen vor, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin infolge der materiellen Klaglosstellung weggefallen ist. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG liegen vor, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin infolge der materiellen Klaglosstellung weggefallen ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I406.2232375.1.00