Obsah (9)
§ 30§ 30a§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlI409 2159701-1 Spruch, I409 2159701-1/17Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. F
§ 30Abs. 2 i
Vm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG wird dem Antrag stattgegeben. , TextBegründung:, Begründung: 1.1.
§ 30Abs. 2 Vw
GG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 1.1.
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
§ 30aAbs. 3 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. 1.
- Mit Bescheid vom
- Mai 2017 wies die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
§ 57Asyl
G“ nicht erteilt. „
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung „
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F“ erlassen und „
§ 52
Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „
§ 46FPG“ nach Benin zulässig ist.
Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde „
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG“ mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.
- Mit Bescheid vom
- Mai 2017 wies die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt. „
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung „
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen und „
Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „
Paragraph 46, FPG“ nach Benin zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde „
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG“ mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom
- Mai 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom
- Oktober 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
- Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2018, Ra 2018/06/0016).1.
- Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2018, Ra 2018/06/0016). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die revisionswerbende Partei – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses – in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2014, Ra 2014/01/0003, sowie vom
- Jänner 2019, Ra 2019/20/0022). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die revisionswerbende Partei – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses – in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2014, Ra 2014/01/0003, sowie vom
- Jänner 2019, Ra 2019/20/0022).
- Es ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall zwingende öffentliche Interessen oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I409.2159701.1.00