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{'item': 'L512 1430358-2'}

Obsah (23)§ 28§ 54Art 133§ 3§ 10§ 57§ 52§ 46§ 55§ 85§ 7§ 6§ 9§ 61§ 66§ 67§ 58§ 11§ 41§ 43a§ 14a§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlL512 1430358-2 Spruch, L512 1430358-2/40E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 2 Vw

GVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.A) römisch eins.) Es wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. II.

§ 54Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III.) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei.) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, (in weiterer Folge „Bangladesch“ genannt), stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 11.10.2012 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, (in weiterer Folge „Bangladesch“ genannt), stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 11.10.2012 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes (kurz: BAA) vom XXXX , Az.: XXXX ,

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich des Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.)

§ 10Absatz 1 Asyl

G 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (AS 75 ff.).Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes (kurz: BAA) vom römisch 40 , Az.: römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich des Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (AS 75 ff.). Der vom BF gegen den Bescheid des BAA vom XXXX fristgerecht eingebrachten Beschwerde des BF wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , insofern Folge geleistet, dass der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) zurückverwiesen wurde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die erfolgte Beweiswürdigung unschlüssig und mangelhaft sei.Der vom BF gegen den Bescheid des BAA vom römisch 40 fristgerecht eingebrachten Beschwerde des BF wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , insofern Folge geleistet, dass der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) zurückverwiesen wurde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die erfolgte Beweiswürdigung unschlüssig und mangelhaft sei. Im Zuge einer weiteren Einvernahme am 04.04.2017 seitens des BFA wurde der BF neuerlich zu seinem Fluchtvorbringen, seiner Rückkehrsituation sowie seinen familiären und privaten Verhältnissen in Österreich befragt. I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung angesetzt (Spruchpunkt VI.) (AS 321 ff.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung angesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) (AS 321 ff.). I.2.

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant.römisch eins.2.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant. I.2.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.2.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden. I.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben (AS 407 ff.).römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben (AS 407 ff.). I.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde des BF

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde

Art 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erachtet.römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.

I.

  1. Der BF bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung haben gegen das Erkenntnis vom XXXX , GZ: XXXX , außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX , die Revision zurückgewiesen.römisch eins.
  2. Der BF bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung haben gegen das Erkenntnis vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , die Revision zurückgewiesen. I.
  3. Der BF bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung haben gegen das Erkenntnis vom XXXX , GZ: XXXX , Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

§ 85Abs. 2 und 4 Vf

GG Folge gegeben.römisch eins.6. Der BF bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung haben gegen das Erkenntnis vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG Folge gegeben. I.

  1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde das Erkenntnis insoweit behoben, dass damit die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde bestätigt wird. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. römisch eins.
  2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde das Erkenntnis insoweit behoben, dass damit die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde bestätigt wird. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. I.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: II.1.
  6. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
  7. Der Beschwerdeführer Beim BF handelt es sich um einen männlichen, bengalischen Staatsbürger, welcher aus dem Distrikt Dhaka stammt und die Sprachen Bengali, Urdu, Hindi und ein bisschen Englisch spricht. Der BF gehört der Volksgruppe der Bengalen und dem moslemisch/sunnitischen Glauben an. Der BF verfügt über eine mehrjährige schulische Ausbildung in Bangladesch. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger. Der BF ist ein lediger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Familienangehörige des BF – die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des BF - leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF. Der BF hat zu seiner Familie derzeit keinen Kontakt. Vor seiner Ausreise aus Bangladesch ging der BF keiner Arbeit nach. Der BF wurde vor seiner Ausreise aus Bangladesch von seiner Familie unterstützt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF bezog im Zeitraum vom XXXX bis XXXX Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber.Der BF bezog im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Der BF hat im Zeitraum vom XXXX bis XXXX eine Lehre als XXXX absolviert und die Berufsschule besucht. Der BF hat die Lehrabschlussprüfung anfänglich nicht bestanden, im XXXX hat der BF die Lehrabschlussprüfung positiv beendet. Dem Arbeitgeber des BF wurde für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX eine Beschäftigungsbewilligung für den BF erteilt. Der BF ist selbsterhaltungsfähig.Der BF hat im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 eine Lehre als römisch 40 absolviert und die Berufsschule besucht. Der BF hat die Lehrabschlussprüfung anfänglich nicht bestanden, im römisch 40 hat der BF die Lehrabschlussprüfung positiv beendet. Dem Arbeitgeber des BF wurde für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 sowie römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 eine Beschäftigungsbewilligung für den BF erteilt. Der BF ist selbsterhaltungsfähig. Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht. Der BF hat die ÖSD Prüfung auf Niveau A2 mit „gut“, auf B1 Niveau mit „befriedigend“ bestanden. Der BF wohnt mit einer weiteren Person in einer Mietwohnung. Der BF ist Mitglied der XXXX , eines Fitnessvereines, des XXXX . Der BF beabsichtigt beim XXXX und bei der XXXX freiwillig zu arbeiten.Der BF ist Mitglied der römisch 40 , eines Fitnessvereines, des römisch 40 . Der BF beabsichtigt beim römisch 40 und bei der römisch 40 freiwillig zu arbeiten. Der BF hat einen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich. Der BF ist seit ca. XXXX in einer Beziehung zu Frau XXXX .Der BF hat einen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich. Der BF ist seit ca. römisch 40 in einer Beziehung zu Frau römisch 40 . Der BF ist unbescholten. Die Identität des BF steht nicht fest. II.
  8. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  9. Beweiswürdigung: II.2.
  10. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie Beschwerdeverhandlungen durchgeführt. römisch zwei.2.
  11. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie Beschwerdeverhandlungen durchgeführt. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  12. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, familiäre und private Feststellungen in Heimatland) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. römisch zwei.2.
  13. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, familiäre und private Feststellungen in Heimatland) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF ist anzumerken, dass sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF im Verfahren aktuell ergibt, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet und eine dauerhafte ärztlicher Behandlungsnotwendigkeit nicht gegeben ist. Der BF brachte vielmehr vor, dass er gesund sei. Dass der BF in der Lage ist einer Arbeit nachzugehen und somit auch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Der BF legte dar, dass er vor seiner Ausreise aus Bangladesch die Schule besuchte. In Österreich arbeitete der BF als XXXX und ist auch nunmehr in der XXXX tätig. Dass der BF in der Lage ist einer Arbeit nachzugehen und somit auch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Der BF legte dar, dass er vor seiner Ausreise aus Bangladesch die Schule besuchte. In Österreich arbeitete der BF als römisch 40 und ist auch nunmehr in der römisch 40 tätig. Dass der BF lediglich ein paar Tage von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber lebte bzw. danach seinen Lebensunterhalt selbst bestritt, ist dem Betreuungsinformationssystem sowie den diesbezüglich gleichlautenden Angaben des BF zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX eine Lehre als XXXX absolvierte und die Berufsschule besuchte, ist unter anderem der Lehrvertragsanmeldung bei der XXXX vom XXXX , den Lohn- und Gehaltsabrechnungen, den Lohn- und Beitragsgrundlagennachweisen, den Versicherungsdatenauszügen, der Schulnachricht sowie Jahreszeugnissen der Berufsschule für XXXX , dem Schreiben der Berufsschule für XXXX vom XXXX , den vom BF vorgelegten Unterstützungs- bzw. Empfehlungsschreiben zu entnehmen.Dass der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 eine Lehre als römisch 40 absolvierte und die Berufsschule besuchte, ist unter anderem der Lehrvertragsanmeldung bei der römisch 40 vom römisch 40 , den Lohn- und Gehaltsabrechnungen, den Lohn- und Beitragsgrundlagennachweisen, den Versicherungsdatenauszügen, der Schulnachricht sowie Jahreszeugnissen der Berufsschule für römisch 40 , dem Schreiben der Berufsschule für römisch 40 vom römisch 40 , den vom BF vorgelegten Unterstützungs- bzw. Empfehlungsschreiben zu entnehmen. Die anfänglich erfolgslose Ablegung der Lehrabschlussprüfung lässt sich anhand der Mittteilung des zuständigen Arbeitsmarktservice sowie den Angaben des BF ableiten. Dass der BF die Lehrabschlussprüfung dann doch positiv beendet, geht aus dem Zertifikat der XXXX vom XXXX hervor.Die anfänglich erfolgslose Ablegung der Lehrabschlussprüfung lässt sich anhand der Mittteilung des zuständigen Arbeitsmarktservice sowie den Angaben des BF ableiten. Dass der BF die Lehrabschlussprüfung dann doch positiv beendet, geht aus dem Zertifikat der römisch 40 vom römisch 40 hervor. Dass der BF im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung ist, geht aus den Bescheiden des Arbeitsmarktservice hervor. Der Besuch von Deutschqualifizierungsmaßnahmen und die Absolvierung von diesbezüglichen Prüfungen ist den diesbezüglichen Zertifikaten und Aussagen des BF zu entnehmen. Die Mitgliedschaft bei Vereinen in Österreich lässt sich anhand der vorgelegten Bestätigungen ableiten und deckt sich mit den Angaben des BF im Verfahren. Die Wohnverhältnisse des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises erschließt sich aus den Unterstützungs- bzw. Empfehlungsschreiben. Dass der BF eine Freundin hat, ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme vom 16.08.
  14. Dass der BF in Österreich unbescholten ist, geht aus dem Strafregister der Republik Österreich hervor. II.
  15. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  16. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  17. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  18. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) II.3.2. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung römisch zwei.3.2. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung II.3.2.1.

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.römisch zwei.3.2.1.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 52

Abs 3 FPG ist unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

§ 9

Abs 1 BFA-VG wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen.

Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9

Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs 3 Asyl

G ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Paragraph 9, Absatz 3, AsylG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. II.3.2.

  1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.2.
  2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Begriff des 'Familienlebens' in "Art". ris-attachment://image001.jpg8ris-attachment://image001.jpg ris-attachment://image001.jpgEMRKris-attachment://image001.jpg ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd "Art". ris-attachment://image001.jpg8ris-attachment://image001.jpg ris-attachment://image001.jpgEMRKris-attachment://image001.jpg besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Artikel 8 EMRK schützt das Privatleben umfassend und sichert dem Einzelnen einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten kann. II.3.2.
  3. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF bezog im Zeitraum vom XXXX bis XXXX Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Der BF hat im Zeitraum vom XXXX bis XXXX eine Lehre als XXXX absolviert und die Berufsschule besucht. Der BF hat die Lehrabschlussprüfung anfänglich nicht bestanden, im XXXX hat der BF die Lehrabschlussprüfung positiv beendet. Dem Arbeitgeber des BF wurde für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX eine Beschäftigungsbewilligung für den BF erteilt. Der BF ist selbsterhaltungsfähig. Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht. Der BF hat die ÖSD Prüfung auf Niveau A2 mit „gut“, auf B1 Niveau mit „befriedigend“ bestanden. Der BF wohnt mit einer weiteren Person in einer Mietwohnung. Der BF ist Mitglied der XXXX , eines Fitnessvereines, des XXXX . Der BF beabsichtigt beim XXXX und bei der XXXX freiwillig zu arbeiten. Der BF hat einen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich. Der BF ist seit ca. XXXX in einer Beziehung zu Frau XXXX . Der BF ist unbescholten.römisch zwei.3.2.
  4. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF bezog im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Der BF hat im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 eine Lehre als römisch 40 absolviert und die Berufsschule besucht. Der BF hat die Lehrabschlussprüfung anfänglich nicht bestanden, im römisch 40 hat der BF die Lehrabschlussprüfung positiv beendet. Dem Arbeitgeber des BF wurde für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 sowie römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 eine Beschäftigungsbewilligung für den BF erteilt. Der BF ist selbsterhaltungsfähig. Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht. Der BF hat die ÖSD Prüfung auf Niveau A2 mit „gut“, auf B1 Niveau mit „befriedigend“ bestanden. Der BF wohnt mit einer weiteren Person in einer Mietwohnung. Der BF ist Mitglied der römisch 40 , eines Fitnessvereines, des römisch 40 . Der BF beabsichtigt beim römisch 40 und bei der römisch 40 freiwillig zu arbeiten. Der BF hat einen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich. Der BF ist seit ca. römisch 40 in einer Beziehung zu Frau römisch 40 . Der BF ist unbescholten. II.3.2.
  5. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.2.
  6. Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. II.3.2.
  7. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:römisch zwei.3.2.
  8. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes: Fallbezogen wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , wonach darin festgehalten wurde, dass die privaten Interessen des BF für den weiteren Verbleib des BF in Österreich sprechen und die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.Fallbezogen wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wonach darin festgehalten wurde, dass die privaten Interessen des BF für den weiteren Verbleib des BF in Österreich sprechen und die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. II.3.3.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.römisch zwei.3.3.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. § 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Paragraph 55,

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Abs.

4 Integrationsgesetz erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt, über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Das Modul 1 dient

§ 7

Absatz 2 Integrationsgesetz dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festzulegen.Das Modul 1 dient

Paragraph 7, Absatz 2 Integrationsgesetz dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festzulegen. § 11 Integrationsgesetz lautet:Paragraph 11, Integrationsgesetz lautet: „§ 11

(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.“ Übergangsbestimmung: § 81 Absatz 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Paragraph 81, Absatz 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet: „Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14ain der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.“„Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.“ Der BF hat die Prüfung zum Österreichischen Sprachdiplom B1 am XXXX bestanden und sohin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes mit 01.10.2017 erfüllt. Es reicht im gegenständlichen Fall sohin der Nachweis des Erwerbs von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 und ist die Vorlage eines Nachweises hinsichtlich der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht erforderlich. Es liegen sohin die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 9 Absatz 4 Integrationsgesetz iVm § 11 Absatz 2 Integrationsgesetz iVm § 81 Absatz 36 NAG vor und ist dem BF somit

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Der BF hat die Prüfung zum Österreichischen Sprachdiplom B1 am römisch 40 bestanden und sohin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes mit 01.10.2017 erfüllt. Es reicht im gegenständlichen Fall sohin der Nachweis des Erwerbs von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 und ist die Vorlage eines Nachweises hinsichtlich der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht erforderlich. Es liegen sohin die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4 Integrationsgesetz in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2 Integrationsgesetz in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 36 NAG vor und ist dem BF somit

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

  1. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:, 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,,

  1. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,,
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, und darüber hinaus der BF Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau A2 iSd § 14a Abs. 4 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 nachweisen konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle des BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, und darüber hinaus der BF Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau A2 iSd Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, nachweisen konnte, war spruchgemäß zu entscheiden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen, der BF hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. II.3.

  1. Zur ersatzlosen Behebung des Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.3.
  2. Zur ersatzlosen Behebung des Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides Da die Spruchpunkte V. und IV. des im Spruch bezeichneten Bescheides voraussetzt, dass eine Rückkehrentscheidung getroffen wird, ist dieser ohne weitere Prüfung ersatzlos zu beheben und ist insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Da die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch vier. des im Spruch bezeichneten Bescheides voraussetzt, dass eine Rückkehrentscheidung getroffen wird, ist dieser ohne weitere Prüfung ersatzlos zu beheben und ist insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L512.1430358.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.