Obsah (12)
§ 22aArt. 133§ 77§ 3§ 8§ 13§ 18§ 35§ 67§ 22§ 76§ 46RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlL518 2235858-3 Spruch, L518 2235858-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (BF) brachte am XXXX 2000 bei der österreichischen Botschaft in Kairo einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „Schüler, Student“ ein. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt, da dem Onkel, zu dem der BF ziehen sollte, die Auflagen zu hoch waren und nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (BF) brachte am römisch 40 2000 bei der österreichischen Botschaft in Kairo einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „Schüler, Student“ ein. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt, da dem Onkel, zu dem der BF ziehen sollte, die Auflagen zu hoch waren und nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden. Die erste Aufenthaltserlaubnis Ausbildung war ab 13.9.2005 gültig und ist der BF seit 19.9.2005 in Österreich gemeldet. Die Aufenthaltserlaubnis wurde mehrmals verlängert. Mit Bescheid des Magistrats XXXX vom 12.7.2011 wurde jedoch schließlich der Verlängerungsantrag der Aufenthaltserlaubnis Studierender abgewiesen, da der BF am Verfahren nicht mitwirkte.Mit Bescheid des Magistrats römisch 40 vom 12.7.2011 wurde jedoch schließlich der Verlängerungsantrag der Aufenthaltserlaubnis Studierender abgewiesen, da der BF am Verfahren nicht mitwirkte. Der BF wurde mehrmals von der BH XXXX XXXX geladen, der BF kam diesen Ladungen jedoch nicht nach. Schließlich wurde schriftlich eine Aufforderung zur Ausreise wegen illegalem Aufenthalt zugestellt, welcher bei der Post hinterlegt wurde. Das Schriftstück wurde jedoch nicht behoben.Der BF wurde mehrmals von der BH römisch 40 römisch 40 geladen, der BF kam diesen Ladungen jedoch nicht nach. Schließlich wurde schriftlich eine Aufforderung zur Ausreise wegen illegalem Aufenthalt zugestellt, welcher bei der Post hinterlegt wurde. Das Schriftstück wurde jedoch nicht behoben. I.
- Am 5.12.2017 wurde der BF wegen des Verdachts der Körperverletzung und der Vergewaltigung festgenommen und wurde der BF in weiterer Folge in die JA eingeliefert.römisch eins.
- Am 5.12.2017 wurde der BF wegen des Verdachts der Körperverletzung und der Vergewaltigung festgenommen und wurde der BF in weiterer Folge in die JA eingeliefert. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem BF am 20.12.2017 schriftlich Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. das Privat- und Familienleben darzulegen und wurde der BF darüber informiert, dass im Falle einer Verurteilung beabsichtigt ist, wider den BF eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu verhängen. Zudem wurde dem BF Gelegenheit gegeben zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten vom 2.5.2017 Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben hat der BF nachweislich am 21.12.2017 übernommen. Der Aufforderung kam der BF jedoch nicht nach. Am 21.12.2017 wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen. I.
- Schließlich wurde der BF mit Urteil des LG XXXX XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt.römisch eins.
- Schließlich wurde der BF mit Urteil des LG römisch 40 römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraph 83, StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. I.
- Im Rahmen des Parteiengehörs wurde am 16.01.2019 erneut dem BF schriftlich Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. Ausführungen zum Privat- und Familienleben darzulegen und wurde darüber informiert, dass aufgrund der Verurteilung sowie des illegalen Aufenthalts beabsichtigt ist, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu verhängen. Ebenso wurde dem BF Gelegenheit gegeben zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten vom 02.05.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 16.04.2018, Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde beim Postamt zur Abholung hinterlegt. Der BF hat das Schreiben behoben, kam der Aufforderung allerdings nicht nach.römisch eins.
- Im Rahmen des Parteiengehörs wurde am 16.01.2019 erneut dem BF schriftlich Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. Ausführungen zum Privat- und Familienleben darzulegen und wurde darüber informiert, dass aufgrund der Verurteilung sowie des illegalen Aufenthalts beabsichtigt ist, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu verhängen. Ebenso wurde dem BF Gelegenheit gegeben zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten vom 02.05.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 16.04.2018, Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde beim Postamt zur Abholung hinterlegt. Der BF hat das Schreiben behoben, kam der Aufforderung allerdings nicht nach. I.
- Am 19.3.2019 wurde der BF von Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX festgenommen und in die JA XXXX eingeliefert.römisch eins.
- Am 19.3.2019 wurde der BF von Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI römisch 40 festgenommen und in die JA römisch 40 eingeliefert. I.
- Am 29.4.2019 ersuchte der soziale Dienst der JA XXXX um neuerliche Zustellung des Parteiengehörs, welches inklusive der Länderfeststellungen am 30.4.2019 neuerlich zugesendet wurde.römisch eins.
- Am 29.4.2019 ersuchte der soziale Dienst der JA römisch 40 um neuerliche Zustellung des Parteiengehörs, welches inklusive der Länderfeststellungen am 30.4.2019 neuerlich zugesendet wurde. Folglich erging mit Schriftsatz vom 28.5.2019 eine Stellungnahme, welche im erstinstanzlichen Mandatsbescheid im Wesentlichen wir folgt wiedergegeben wurde:
- Ja, Sie würden durch einen Pflichtverteidiger vertreten werden.
- Sie wären im September 2005 nach Österreich eingereist, der Zweck wäre gewesen, um zu studieren und ein sicheres Leben zu haben.
- Sie wären legal nach Österreich eingereist. Sie hätten einen Reisepass, dieser wäre abgelaufen.
- Sie würden sich seit 09.2005 durchgehend in Oberösterreich aufhalten.
- Als Sie Ihre Adresse von XXXX nach XXXX geändert haben, hätte das Magistrat XXXX Ihre Akte zur Bezirkshauptmannschaft geschickt, sie wären nicht mehr zuständig. Seitdem hätten Sie mehr als 4 Mal versucht Ihren Aufenthalt zu verlängern, ohne Erfolg. Sie wären zur Polizei gegangen, um nachzufragen was Sie machen sollen. Sie hätten erfahren, dass Sie bis 2021 Aufenthalt haben.
- Als Sie Ihre Adresse von römisch 40 nach römisch 40 geändert haben, hätte das Magistrat römisch 40 Ihre Akte zur Bezirkshauptmannschaft geschickt, sie wären nicht mehr zuständig. Seitdem hätten Sie mehr als 4 Mal versucht Ihren Aufenthalt zu verlängern, ohne Erfolg. Sie wären zur Polizei gegangen, um nachzufragen was Sie machen sollen. Sie hätten erfahren, dass Sie bis 2021 Aufenthalt haben.
- Ja, Sie wären gesund.
- Sie hätten die Grundschule, Volksschule, Hauptschule, Hochschule und Universität in Ägypten besucht. Sie wären Student an der XXXX XXXX gewesen. Ihr Deutsch- und Rechtswissenschaft-Studium hätten Sie nicht abgeschlossen.
- Sie hätten die Grundschule, Volksschule, Hauptschule, Hochschule und Universität in Ägypten besucht. Sie wären Student an der römisch 40 römisch 40 gewesen. Ihr Deutsch- und Rechtswissenschaft-Studium hätten Sie nicht abgeschlossen.
- XXXX (Schwester), geb. XXXX , XXXX XXXX , XXXX ;
- römisch 40 (Schwester), geb. römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , römisch 40 ; XXXX , geb. XXXX , XXXX XXXX , XXXX ; römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , römisch 40 ; XXXX (Neffe), geb. XXXX , XXXX XXXX , XXXX ; römisch 40 (Neffe), geb. römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , römisch 40 ; XXXX (Nichte), geb. XXXX , XXXX XXXX , XXXX ; römisch 40 (Nichte), geb. römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , römisch 40 ;
- Sie hätten sehr gute Kontakte zu Ihren Familienangehörigen. Sie wären alles was Sie haben und Sie wären auch alles für sie! Sie wären alles für Sie. Sie hätten Ihren Neffen und Ihre Nichte mit Ihrer Schwester und Schwager großgezogen. Täglich lange Besuch und telefonisch auch.
- Nein, alle Ihre Familienangehörigen würden sich in XXXX , XXXX befinden.
- Nein, alle Ihre Familienangehörigen würden sich in römisch 40 , römisch 40 befinden.
- Nein, Sie hätten keine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen EU-Staat.
- Sie wären bis XXXX beschäftigt gewesen, XXXX XXXX .
- Sie wären bis römisch 40 beschäftigt gewesen, römisch 40 römisch 40 .
- Sie hätten immer gearbeitet. Ja, Sie hätten bzw. wären kranken- und unfallversicherung versichert. Sie würden momentan nur ein Auto besitzen. Alle Möbel und Geräte, die sich in Ihrer Wohnung befinden, wären Ihre.
- Sie hätten einen großen Freundeskreis. In den 14 Jahren, sie Sie hier in Österreich gelebt haben, hätten Sie viele gute Freunde kennengelernt.
- Deutsch, sehr gut Arabisch, Muttersprache Englisch, gut
- Sie hätten als erstes die Deutsche Sprache gelernt. Sie wären zur Schule – Uni gegangen. Sie hätten neue Menschen kennengelernt und mittlerweile wären viele Österreicher und Österreicherinnen Ihre guten Freunde. Sie hätten die österreichische Tradition kennengelernt und immer mitgemacht. Sie wären ein Mensch, der für Alles offen ist.
- Sie würden nicht regelmäßig über persönliche Bindungen zum Heimatland verfügen. Sie würden an Feiertagen bzw. Weihnachten anrufen.
- Seit Sie in Österreich sind, wären Sie nicht wieder in Ägypten gewesen.
- Nein, Sie hätten keine Wohnanschrift in Ägypten.
- Sie würden über ca. € 1.100,-- an Barmittel verfügen.
- Sie hätten alle Deutschkurse besucht und abgeschlossen. Sie hätten den Führerschein, Kranschein, Staplerschein gemacht, um mehr Chancen zu haben eine Arbeit zu finden.
- Nein, als Sie Ägypten 2005 verlassen haben, hätten Sie beschlossen nicht mehr zurückzukehren.
- Nein, es würde keine Strafausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe geben. I.
- Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2019, Zl.: XXXX , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für 10 Jahre erlassen. Es wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Die bP brachte Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Das Verfahren ist noch beim BVwG anhängig, die aufschiebende Wirkung wurde jedoch nicht zuerkannt.römisch eins.
- Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2019, Zl.: römisch 40 , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für 10 Jahre erlassen. Es wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Die bP brachte Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Das Verfahren ist noch beim BVwG anhängig, die aufschiebende Wirkung wurde jedoch nicht zuerkannt. I.
- Am 24.02.2020 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gestartet, da der BF über keinen gültigen Reisepass verfügt.römisch eins.
- Am 24.02.2020 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gestartet, da der BF über keinen gültigen Reisepass verfügt. I.
- Am 13.07.2020 langte ein Beschluss des LG XXXX beim BFA ein, wonach der BF am 25.09.2020 bedingt entlassen werden sollte.römisch eins.
- Am 13.07.2020 langte ein Beschluss des LG römisch 40 beim BFA ein, wonach der BF am 25.09.2020 bedingt entlassen werden sollte. Auf Nachfrage wurde von der JA XXXX am 30.07.2020 mitgeteilt, dass der BF nach der bedingten Entlassung noch ca. 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im PAZ XXXX zu verbüßen hätte.Auf Nachfrage wurde von der JA römisch 40 am 30.07.2020 mitgeteilt, dass der BF nach der bedingten Entlassung noch ca. 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im PAZ römisch 40 zu verbüßen hätte. Am 22.09.2020 wurde von der JA XXXX telefonisch mitgeteilt, dass der BF die Verwaltungsstrafen bezahlt hätte und daher doch am 25.09.2020 entlassen werden wird.Am 22.09.2020 wurde von der JA römisch 40 telefonisch mitgeteilt, dass der BF die Verwaltungsstrafen bezahlt hätte und daher doch am 25.09.2020 entlassen werden wird. Daraufhin wurde dem BF umgehend eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugesendet, worin darüber informiert wurde, dass beabsichtigt ist, nach Haftentlassung das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung über ihn zu verhängen. Es wurde Gelegenheit gegeben, dazu sowie zu den Privat- und Familienverhältnissen Stellung zu nehmen. Der BF hat dieses Schreiben nachweislich am 22.09.2020 übernommen. In der schriftlichen Stellungnahme vom 24.09.2020 gab er im Wesentlichen folgendes an:
- Sie würden durch Herr Dr. Leonard MATHÄ von Volkshilfe OÖ vertreten werden.
- Familienangehörige in Österreich:
- XXXX (Schwester), geb. XXXX , XXXX XXXX , XXXX ;
- römisch 40 (Schwester), geb. römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , römisch 40 ;
- XXXX , geb. XXXX , XXXX XXXX , XXXX ;
- römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , römisch 40 ;
- XXXX (Neffe), geb. XXXX , XXXX XXXX , XXXX ;
- römisch 40 (Neffe), geb. römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , römisch 40 ;
- XXXX (Nichte), geb. XXXX , XXXX XXXX , XXXX ;
- römisch 40 (Nichte), geb. römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , römisch 40 ;
- Ja, Sie hätten im Laufe der Jahre Freunde und sehr gute Freunde kennengelernt.
- Ja, Sie würden in XXXX XXXX wohnen.
- Ja, Sie würden in römisch 40 römisch 40 wohnen.
- Sie hätten ca. € 1.800,--.
- Sie hätten Ihre Bäckerlehre abgeschlossen und würden von der Familie finanziert werden.
- Ja, Sie wären gesund.
- Ja, Sie wären in Österreich integriert, Sie hätten einen gesicherten Wohnplatz und Sie hätten in Ihrem Verfahren immer mitgewirkt.
- Sie wären mit einer freiwilligen Ausreise nicht einverstanden, aber Sie würden sich nicht weigern. I.
- Mit Bescheid des BFA vom 24.9.2020 wurde wider dem BF das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung verhängt und wurde er aufgefordert, sich beginnend mit 26.9.2020 jeden 2.Tag bei der PI XXXX zu melden. Dieser Bescheid wurde am XXXX 2020 nachweislich übernommen.römisch eins.
- Mit Bescheid des BFA vom 24.9.2020 wurde wider dem BF das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung verhängt und wurde er aufgefordert, sich beginnend mit 26.9.2020 jeden 2.Tag bei der PI römisch 40 zu melden. Dieser Bescheid wurde am römisch 40 2020 nachweislich übernommen. I.
- Am XXXX 2020 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen.römisch eins.
- Am römisch 40 2020 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen. Am 29.9.2020 wurde telefonisch von der PI XXXX mitgeteilt, dass sich der BF weder am 26.9.2020 noch am 28.9.2020 bei der PI gemeldet hat. Die Beamten wurden daraufhin ersucht den BF an der früheren Wohnadresse aufzusuchen, wo der BF jedoch trotz mehrmaliger Nachschau nicht angetroffen werden konnte. Am 29.9.2020 wurde telefonisch von der PI römisch 40 mitgeteilt, dass sich der BF weder am 26.9.2020 noch am 28.9.2020 bei der PI gemeldet hat. Die Beamten wurden daraufhin ersucht den BF an der früheren Wohnadresse aufzusuchen, wo der BF jedoch trotz mehrmaliger Nachschau nicht angetroffen werden konnte. Der BF hat sich dem gelinderen Mittel entzogen und dem BFA keine aktuelle Wohnadresse mitgeteilt. Am 2.10.2020 wurde der BF festgenommen. Zum Nichtnachkommen der Meldeverpflichtung mündlich befragt, behauptete der BF, dies nicht gewusst zu haben und dass seine Wohnung renoviert werden müsse. I.
- Mit Mandatsbescheid vom 2.10.2020 wurde wider dem BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.römisch eins.
- Mit Mandatsbescheid vom 2.10.2020 wurde wider dem BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 14.10.2020 zu Zl. L518 2235858-1 wurde ua. die dagegen erhobene Beschwerde in der mündlichen Verhandlung, in welcher auch die Schwester des BF als Zeugin einvernommen wurde, abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Die schriftliche Ausfertigung erfolgte am 11.01.2021, worin insbesondere festgehalten wurde: 3.5.
- Bereits im Niederlassungsverfahren kam die bP mehreren Ladungen nicht nach und wurde der Verlängerungsantrag der Aufenthaltserlaubnis Studierender 2011 abgewiesen, da die bP am Verfahren nicht mitwirkte. Auch im Rahmen des Verfahrens vor der BH zum illegalen Aufenthalt wirkte die bP wiederum nicht mit. Nach Festnahme wegen des Verdachtes der Vergewaltigung und Körperverletzung 2017 nutze die bP wiederum die erste Möglichkeit, zur beabsichtigen Rückkehrentscheidung und der Verhängung eines Einreiseverbotes Stellung zu nehmen nicht. Selbiges gilt für das Parteiengehör aus Jänner 2019 nach der Haftentlassung. Erst nach Urgenz durch den Sozialen Dienst nach Festnahme wurde auf das Parteiengehör, welches nochmals übermittelt wurde, eingegangen und langte im Mai 2019 eine Stellungnahme ein. Im Juli 2019 wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot durch die bB erlassen. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom BVwG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, das Verfahren wurde bislang nicht entschieden. Es wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet, da die bP über keinen gültigen Reisepass verfügt, hinsichtlich dem von der bB entsprechende Schritte gesetzt werden.Im Juli 2019 wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot durch die bB erlassen. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom BVwG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, das Verfahren wurde bislang nicht entschieden. Es wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet, da die bP über keinen gültigen Reisepass verfügt, hinsichtlich dem von der bB entsprechende Schritte gesetzt werden. Im Hinblick auf die Haftentlassung im November 2019 wurde die bP mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme darüber informiert, dass beabsichtigt ist, nach der Haftentlassung das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung über sie zu verhängen. Dieses nachweislich am 22.09.2020 übernommene Schreiben beantwortete die bP mit schriftlicher Stellungnahme vom 24.09.2020, den Bescheid über die Verhängung des gelinderen Mittels will die bP nicht entsprechend zur Kenntnis genommen haben. 3.5.
- Dass die bP den Bescheid der bB vom 24.09.2020 betreffend des gelinderen Mittels der Meldeverpflichtung am 25.09.2020 bei Haftentlassung übernommen hat, wird von der bP dem Grunde nach nicht bestritten. Zudem hat auch die rechtsfreundliche Vertretung der bP diesen Bescheid erhalten. Dass die bP den Bescheid, mit welchem das gelindere Mittel angeordnet wurde, letztlich nicht als solchen zur Kenntnis genommen habe, erweist sich letztlich als Schutzbehauptung, da alleine beim Unterzeichnen der Übernahmebestätigung ins Auge fällt, dass es sich dabei um einen Bescheid betreffen eines gelinderen Mittels handelte. Auch beantwortete die bP Fragen anlässlich eines zuvor ergangenen Schriftstückes des BFA, aus welchem ebenfalls hervorgeht, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels oder die Schubhaft angedacht ist, weshalb die bP mit dem Erhalt eines solchen Bescheides zu rechnen hatte und sohin diesbezüglich besondere Sorgfalt hätte walten lassen müssen. Letztlich ist festzustellen, dass die bP ihrer im gelinderen Mittel nach § 77 FPG angeordneten Verpflichtung, sich alle 2 Tage bei der zuständigen PI zu melden, aus eigenem Verschulden nicht nachgekommen ist und in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass der bP aufgrund der Verfahren in Österreich und insbesondere der Mitteilung über die beabsichtigte Verhängung eines gelinderen Mittels in Zusammenschau mit der über den Sozialdienst eingebrachten Stellungnahme bekannt sein musste, dass sie in dieser Hinsicht noch ein Schreiben zu erwarten hat. Letztlich ist festzustellen, dass die bP ihrer im gelinderen Mittel nach Paragraph 77, FPG angeordneten Verpflichtung, sich alle 2 Tage bei der zuständigen PI zu melden, aus eigenem Verschulden nicht nachgekommen ist und in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass der bP aufgrund der Verfahren in Österreich und insbesondere der Mitteilung über die beabsichtigte Verhängung eines gelinderen Mittels in Zusammenschau mit der über den Sozialdienst eingebrachten Stellungnahme bekannt sein musste, dass sie in dieser Hinsicht noch ein Schreiben zu erwarten hat. Selbst wenn man hypothetisch davon ausginge, dass die bP tatsächlich den diesbezüglichen Bescheid mit einem Konvolut von anderen Unterlagen bei der Haftentlassung erhalten hat, so muss ihr doch bereits durch Bestätigung der Übernahme bzw. zumindest durch das ihr bekanntermaßen bereits eingeleitete Verfahren bekannt gewesen sein, dass sich unter diesen Unterlagen wesentliche behördliche Dokumente befinden (können). Hätte sie sich entsprechend sorgfältig verhalten, hätte sie jedenfalls das Konvolut durchgesehen und erkannt, dass eine Meldeverpflichtung bzw. ein gelinderes Mittel besteht. Selbst in diesem hypothetischen Fall, dass sie den Bescheid nicht durchgelesen hätte, ist ihr die Verletzung der Meldeverpflichtung
§ 77FPG daher jedenfalls vorzuwerfen. Daran ändern auch nichts die durch die b
P getätigten Vorsprachen bei der bB, deren Zweck wohl insbesondere in der Ausstellung einer Duldungskarte lag, wobei der Antrag diesbezüglich am 30.09.2020 von der bP bei der bB abgegeben wurde. In der Verhandlung sprach die bP zwar davon, dass sie wegen der Abschiebung vorgesprochen habe, widersprüchlich wurde jedoch in der Beschwerde dazu angegeben, dass der Zweck eben die Ausstellung einer Duldungskarte gewesen sei. Damit setzte die bP offensichtlich in Kenntnis des rechtswidrigen Aufenthalts noch letzte in ihren Augen mögliche Schritte, um einer Abschiebung zu entgehen und hätte sie in diesem Zusammenhang auch jedenfalls die Möglichkeit gehabt, sich betreffend dem Stand im weiteren Verfahren zur Abschiebung zu erkundigen. Dass sie bei der bB wie in der Verhandlung angegeben, Beschwerde gegen die Abschiebung machen wollte, erhellt sich vor dem Umstand, dass diese Beschwerden schon über die rechtsfreundliche Vertretung eingebracht wurden nicht und wäre auch davon auszugehen, dass die bP dann tatsächlich Informationen zum Abschiebeverfahren bekommen hätte. Auch von einem rechtsunkundigen Menschen – wobei die bP eigenen Angaben Zur Folge zumindest ein Semester Rechtswissenschaften studiert hat – kann erwartet werden, dass er nach Androhung von Maßnahmen wie einem gelinderen Mittel sich bei einer Vorsprache bei der Behörde nach dem Verfahrensstand erkundigt. Selbst wenn man hypothetisch davon ausginge, dass die bP tatsächlich den diesbezüglichen Bescheid mit einem Konvolut von anderen Unterlagen bei der Haftentlassung erhalten hat, so muss ihr doch bereits durch Bestätigung der Übernahme bzw. zumindest durch das ihr bekanntermaßen bereits eingeleitete Verfahren bekannt gewesen sein, dass sich unter diesen Unterlagen wesentliche behördliche Dokumente befinden (können). Hätte sie sich entsprechend sorgfältig verhalten, hätte sie jedenfalls das Konvolut durchgesehen und erkannt, dass eine Meldeverpflichtung bzw. ein gelinderes Mittel besteht. Selbst in diesem hypothetischen Fall, dass sie den Bescheid nicht durchgelesen hätte, ist ihr die Verletzung der Meldeverpflichtung
Paragraph 77, FPG daher jedenfalls vorzuwerfen. Daran ändern auch nichts die durch die bP getätigten Vorsprachen bei der bB, deren Zweck wohl insbesondere in der Ausstellung einer Duldungskarte lag, wobei der Antrag diesbezüglich am 30.09.2020 von der bP bei der bB abgegeben wurde. In der Verhandlung sprach die bP zwar davon, dass sie wegen der Abschiebung vorgesprochen habe, widersprüchlich wurde jedoch in der Beschwerde dazu angegeben, dass der Zweck eben die Ausstellung einer Duldungskarte gewesen sei. Damit setzte die bP offensichtlich in Kenntnis des rechtswidrigen Aufenthalts noch letzte in ihren Augen mögliche Schritte, um einer Abschiebung zu entgehen und hätte sie in diesem Zusammenhang auch jedenfalls die Möglichkeit gehabt, sich betreffend dem Stand im weiteren Verfahren zur Abschiebung zu erkundigen. Dass sie bei der bB wie in der Verhandlung angegeben, Beschwerde gegen die Abschiebung machen wollte, erhellt sich vor dem Umstand, dass diese Beschwerden schon über die rechtsfreundliche Vertretung eingebracht wurden nicht und wäre auch davon auszugehen, dass die bP dann tatsächlich Informationen zum Abschiebeverfahren bekommen hätte. Auch von einem rechtsunkundigen Menschen – wobei die bP eigenen Angaben Zur Folge zumindest ein Semester Rechtswissenschaften studiert hat – kann erwartet werden, dass er nach Androhung von Maßnahmen wie einem gelinderen Mittel sich bei einer Vorsprache bei der Behörde nach dem Verfahrensstand erkundigt. Zudem wurde von der bB kein gelinderes Mittel 2018/2019 verhängt und kann unabhängig von einem eventuellen Nachkommen einer Sicherungsmaßnahme in der Vergangenheit für eine andere Behörde, deren Zweck nicht bekannt ist, im Hinblick auf das Gesamtverhalten der bP nicht darauf geschlossen werden, dass sie sich zukünftig – vor allem im Hinblick auf die Nichtbefolgung des gelinderen Mittels 2020 - an ein gelinderes Mittel wie die Meldeverpflichtung bei der Polizei hält. Zudem wurde von der bB kein gelinderes Mittel 2018 aus 2019, verhängt und kann unabhängig von einem eventuellen Nachkommen einer Sicherungsmaßnahme in der Vergangenheit für eine andere Behörde, deren Zweck nicht bekannt ist, im Hinblick auf das Gesamtverhalten der bP nicht darauf geschlossen werden, dass sie sich zukünftig – vor allem im Hinblick auf die Nichtbefolgung des gelinderen Mittels 2020 - an ein gelinderes Mittel wie die Meldeverpflichtung bei der Polizei hält. 3.5.3. Zudem kam die bP ihrer Meldeverpflichtung im ZMR nicht nach, dies obwohl ihr aufgrund der vorangegangenen Schreiben der bP und der bisher durchgeführten Verfahren in Österreich bewusst sein musste, wie wesentlich eine ordnungsgemäße Meldung in Österreich gerade bei laufenden Verfahren ist. Mehrfach wurde die bP von Polizisten an der – auch noch bei der Antragstellung hinsichtlich der Duldung - angegeben Meldeadresse nicht angetroffen und relativierte die bP ihre in der Beschwerde angeführten Gründe dafür (Wohnung renovierungsbedürftig und sie wäre grundsätzlich immer bis zum frühen Nahmittag anwesend gewesen) in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass sie angab, bei einem Freund gelebt zu haben. Letztlich gestand sie auch in der Verhandlung ein, dass es gerade im Hinblick auf ein laufendes Verfahren notwendig gewesen wäre, auch diese nur für eine Woche geplante Anwesenheit bei einem Freund bzw. Abwesenheit von der Meldeadresse bekannt zu geben. Erst in der Verhandlung erhellte sich damit, dass die bP nach der Haftentlassung nicht an der alten Wohnanschrift
ZMR wohnhaft war, sondern bei einem Freund, wo sie sich jedoch nicht binnen der gesetzliche vorgesehenen Frist anmeldete. 3.5.4. Bereits die bB führte in ihrem Bescheid aus, dass die bP
Erfüllung von § 76 Abs. 3 Ziffern 1 (
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;), 3 (
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;), 7 (
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;) und teilweise 9 (
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.) durch ihr bisheriges Verhalten eine Fluchtgefahr annehmen lies. 3.5.
- Bereits die bB führte in ihrem Bescheid aus, dass die bP
Erfüllung von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffern 1 (
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;), 3 (
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;), 7 (
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;) und teilweise 9 (
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.) durch ihr bisheriges Verhalten eine Fluchtgefahr annehmen lies. Auch nach der Verhandlung bestätigten sich diese Annahmen der bB. So hat die bP bereits im Vorfeld angekündigt, letztlich nicht freiwillig ausreisen zu wollen und wurde bislang auch kein Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt. Zudem sind ihre Angaben in der Verhandlung, als „Gentleman“ gekommen zu sein und auch wieder ausreisen zu wollen letztlich nicht geeignet darzulegen, dass sich die bP nunmehr ohne entsprechende Maßnahmen freiwillig in ihr Heimatland begibt. Dies erhellt sich auch aus dem jahrelangen illegalen Aufenthalt der bP in Österreich, dem vielfachen Nichtnachkommen von Mitwirkungspflichten und ignorieren von Anweisungen der Behörde. Da der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, zeigte sich durch den weiteren Aufenthalt der bP, dass diese keinesfalls gewillt ist, ohne entsprechende Sanktionen und Maßnahmen freiwillig Österreich zu verlassen. Letztlich hat die bP durch ihr Verhalten bewiesen, dass sie nicht beabsichtigt, sich für die ehestmögliche Durchführung der Abschiebung verfügbar zu halten. 3.5.
- Zu den angeblich engen Kontakten zu der Familie in Österreich, welche aus der Schwester, dem Schwager und deren XXXX Kindern besteht ist festzuhalten, dass entgegen den Behauptungen der bP diese insbesondere aufgrund der Einvernahme der Schwester in der Verhandlung nicht festgestellt werden konnten.3.5.
- Zu den angeblich engen Kontakten zu der Familie in Österreich, welche aus der Schwester, dem Schwager und deren römisch 40 Kindern besteht ist festzuhalten, dass entgegen den Behauptungen der bP diese insbesondere aufgrund der Einvernahme der Schwester in der Verhandlung nicht festgestellt werden konnten. Zwar führte die bP im Zuge der Beschwerdeerhebung erstmals an, dass sie von der Schwester unterstützt werden könne bzw. diese für ihn eine Haftung übernehmen würde, was diese jedoch in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung verneinte. Eine konkrete und rechtsverbindliche Unterkunft und Mittel für den Unterhalt vermochte auch niemand anderer der bP verbindlich zur Verfügung zu stellen. Auch die Schwester räumte neben dem Umstand, dass sie nie eine Verpflichtungserklärung für die bP abgegeben habe in der mündlichen Verhandlung ein, dass sie auch letztlich nicht beabsichtige, der bP längerfristig Unterkunft zu gewähren (Wohnung sei klein, Kinder bräuchten Platz, bP könne am Boden oder der Terrasse schlafen). Zudem wurde neben einem kurzen Besuch nach der Haftentlassung erst nach der Inschubhaftnahme eine etwaige Wohnmöglichkeit bzw. Unterstützung eingeräumt, nicht jedoch bereits während der Zeit, als die bP über angeblich keinerlei bewohnbare Unterkunft verfügte, weil ihre Wohnung renovierungsbedürftig war. Dass die bP bei der Schwester Unterkunft nehmen könnte, wurde von dieser in der Verhandlung negiert und hat die bP auch noch nie mit ihnen im gemeinsamen Haushalt in Österreich gelebt. Schließlich hatte die bP auch während der Schubhaft keinerlei persönlichen Kontakt mit der Schwester, sondern hat mit dieser lediglich telefoniert, was besonders engen Beziehungen entgegensteht. Am Rande sei erwähnt, dass die Angaben der Schwester in der Verhandlung der Behauptung der bP, sie würden täglich telefonieren, entgegenstehen und sie selbst von der Entlassung der bP lediglich „zufällig“ erfahren hat. Diese Bindungen konnten die bP auch schon nicht davon abhalten, in Österreich schwer straffällig zu werden oder nunmehr sich im Verfahren ordnungsgemäß zu Verhalten, entsprechend Mitzuwirken und die Meldeverpflichtungen einzuhalten. 3.5.
- Die bP vermochte seit Haftentlassung weder besondere wirtschaftliche noch berufliche Bindungen zur Bundesrepublik Österreich glaubhaft machen bzw. darzutun. Die bP hält sich seit 2011 illegal in Österreich auf und sind daher alle danach ausgeübten Tätigkeiten als illegale Beschäftigungen zu qualifizieren. Mangels legaler Beschäftigungsmöglichkeit der bP und im Hinblick auf ihre Barmittel von ca. 1300 Eur kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die bP ihren Unterhalt in Österreich entsprechend finanzieren kann. Zudem setzte die bP Straftaten und wurde dementsprechend auch wegen Körperverletzung und Vergewaltigung zu einer Haftstrafe verurteilt. In der Verhandlung zeigte sich zudem, dass die bP diese Verurteilung als Rechtsirrtum ansieht und zeigte sie keinerlei Einsicht im Hinblick auf ihr zu dieser Verurteilung führenden Verhalten. Vielmehr gab sie an, dass sie zu Unrecht verurteilt worden sei, da ihre Ex-Freundin sie zu Unrecht beschuldigt hatte. Dieser Ansicht stehen jedoch nicht nur die im Urteil an sich festgestellten Umstände, sondern auch die anschießende Bestätigung dieser Entscheidung durch das OLG im Instanzenzug entgegen, woraus sich eindeutig ergibt, dass die bP ihre Ex-Freundin mehrfach geschlagen und besonders gewaltsam vergewaltigt hat. Die Angaben, dies sei ein „Spiel“ initiiert durch die Ex-Freundin gewesen, erscheint durch nichts haltbar, gerade im Anblick auf die offensichtlich ausgeübte Gewalt, welche zu Verletzungen der Ex-Freundin führte. So führte das erkennende Gericht aus, dass sich die nicht geständige Verantwortung der bP im Strafverfahren als unglaubwürdig erweist, zumal das zur Entscheidungsfindung herangezogene Video das Weinen, die Angst und auch die Gegenwehr des Opfers zeigte, was bei anderen am Laptop befindlichen Videos nicht vorlag. Das BVwG ist letztlich nicht nur an die Entscheidungsfindung der Strafjustiz gebunden, sondern erhellt sich daraus auch, dass die bP nicht gewillt ist, sich an die Normen des Gastlandes zu halten. Vielmehr negiert sie sogar gerichtliche Entscheidungen des OLG. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Es liegt zwar lediglich eine strafrechtliche Verurteilung der bP vor, es handelt sich dabei aber neben der Körperverletzung um das äußerst schwerwiegende Verbrechen der Vergewaltigung. Aus dem Urteil erhellt sich eine große Gewaltbereitschaft der bP in Zusammenschau mit einer Uneinsichtigkeit hinsichtlich des diesbezüglichen Fehlverhaltens. … Aufgrund des durch die bP seit dem Aufenthalt in Österreich gezeigten Verhaltens, behördlichen Aufträgen nicht Folge zu leisten und selbst strafgerichtliche Entscheidungen zu negieren, zeigte sich, dass die bP nach wie vor unverlässlich im Umgang mit Behörden ist und dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzen wird. In der Verhandlung befragt dazu, warum sie bisher nicht ausgereist ist, führte sie lediglich an, dass der Reisepasses abgelaufen sei und sie keinen neuen erhalten hätte. Es muss damit davon ausgegangen werden, dass die bP auch zukünftig nicht versucht, Schritte zur Heimreise zu unterstützen oder für die Behörden erreichbar sein wird und vielmehr zu verhindern versucht, abgeschoben zu werden. Die Gefahr des Untertauchens besteht damit und ist demgegenüber die ehestmögliche Abschiebung im öffentlichen Interesse. Für die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung war es aufgrund des Verhaltens der bP erforderlich, die Schubhaft zu verhängen, da nicht davon auszugehen war, dass sich die bP hinkünftig an Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge hält. Auch im Hinblick auf die Wohn- und Familiensituation bzw. das Privat- und Familienleben in Österreich muss festgestellt werden, dass die bP über keine entsprechende Verankerung in Österreich verfügt und ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und der Fluchtgefahr vorliegt. Dass die bP generell und nicht nur im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten und Anordnungen von öffentlichen Institutionen zum Ausdruck gebracht hat, wurde bereits erörtert. Es besteht eine erhebliche Wiederholungsgefahr, weswegen auch die Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen wurde. Die ehestmögliche Abschiebung liegt daher jedenfalls im öffentlichen Interesse. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher, dass das privates Interesse der bP an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. … Schon bisher hat sich die bP in keinster Weise an die österreichische Rechtsordnung gehalten. Sie hat auch deutlich klargestellt, dass sie letztlich nicht freiwillig in ihr Heimatland zurückkehrt. Damit ist auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht anzunehmen, dass die bP, wo es um die ehestmögliche Abschiebung geht, Anordnungen der Behörde respektieren wird. Es besteht erhebliche Fluchtgefahr. Die Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, ableitet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, ableitet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Da auch das HRZ bereits beantragt wurde, kann auch von der Erfüllung dieses Erfordernisses ausgegangen werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens wodurch die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt werden würde. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert. Die bP ist gesund und ist auch davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, gegeben sind. Eine schwere bzw. lebensbedrohliche Krankheit konnte jedenfalls nicht festgestellt werden. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass sowohl die gesetzlichen Erfordernisse (bP hat sich bereits einmal dem gelinderen Mittel entzogen, sie hat an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entsprechend mitgewirkt bzw. die Rückkehr oder Abschiebung umgangen oder behindert, es besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und ist sind weder Existenzmittel noch Unterhalt gesichert) vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. I.
- Am XXXX 2020 wurde der BF der ägyptischen Botschaft vorgeführt.römisch eins.
- Am römisch 40 2020 wurde der BF der ägyptischen Botschaft vorgeführt. I.
- Der BF brachte am XXXX 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, da ihm, wie der BF ausführt Gefängnisstrafe mit starker Folter bis hin zur Todesstrafe in Ägypten drohe, da die österreichischen Behörden die Verurteilung des BF der ägyptischen Botschaft bekannt gegeben hätten.römisch eins.
- Der BF brachte am römisch 40 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, da ihm, wie der BF ausführt Gefängnisstrafe mit starker Folter bis hin zur Todesstrafe in Ägypten drohe, da die österreichischen Behörden die Verurteilung des BF der ägyptischen Botschaft bekannt gegeben hätten. I.14.
- Am XXXX 2020 begründete der BF seinen Antrag wie folgt:römisch eins.14.
- Am römisch 40 2020 begründete der BF seinen Antrag wie folgt: Am 04.12.2017 hat mich meine Freundin angezeigt. Sie hat mir Vergewaltigung vorgeworfen. Das Ganze ist natürlich nicht wahr, aber es wollte mir niemand glauben. Ich war dann 1,5 Jahre im Gefängnis. Mein Entlassungsdatum war der 25.09.
- Durch das BFA wurde auch meine Verurteilung der Vergewaltigung an die ägyptische Botschaft weitergeleitet. Dadurch erwartet mich bei einer Rückkehr in meine Heimat eine Gefängnisstrafe mit starker Folter bis hin zur Todesstrafe. Aufgrund dessen kann ich nicht mehr zurück in meine Heimat, da mein Leben dort komplett zerstört ist. Ich habe keine Zukunft und keine Chance da ich eine Schande für meine Familie bin. I.14.
- Die Einvernahme des BF vor dem BFA am 18.11.2020 gestaltete sich wie folgt:römisch eins.14.
- Die Einvernahme des BF vor dem BFA am 18.11.2020 gestaltete sich wie folgt: F: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen? A: Ich bin gerade erst aufgestanden und hatte Durchfall. Ich würde die Einvernahme erst morgen machen wollen. F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher? A: Gut. F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? A: Nein. F: Stehen Sie aktuell wegen gesundheitlicher Probleme in dauerhafter ärztlicher Behandlung? A: Ich habe Durchfall und wollte den Arzt aufsuchen. F: Sind Sie rechtlich vertreten? A: Ja, die Visitenkarte ist unten in meiner Zelle. Anm.: keine Vollmacht im physischen Akt. Ebenfalls keine elektronische Übermittlung seitens elektronischem Akt.Anmerkung, keine Vollmacht im physischen Akt. Ebenfalls keine elektronische Übermittlung seitens elektronischem Akt. F: Wie heißt ihr Anwalt? A: Eine Frau Magister. Letzte Woche habe ich die Vollmacht unterschreiben. Ihnen wird im Anhang an die Niederschrift diese in Kopie ausgehändigt, diese können Sie dann Ihrem Vertreter zukommen lassen. In diesem Verfahren herrscht die Mitwirkungspflicht. AW: Ich werde jetzt nicht mehr aussagen. Ich möchte meinen Anwalt sprechen. F: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen? A: Keine Antwort. AW wird nochmals über Mitwirkungspflicht im Verfahren belehrt. Nun folgt weitere Verlesung der Fragen. F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung des gegenständlichen Asylverfahrens gemacht haben? A: Keine Antwort. F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren? A: Keine Antwort. F: Wo waren Sie zuletzt im Herkunftsstaat wohnhaft? A: Keine Antwort. F: Haben Sie auch an einem anderen Ort im Herkunftsstaat gelebt? A: Keine Antwort. F: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen in Ihrem Herkunftsstaat. A: Keine Antwort. F: Wo hält sich derzeit Ihre Familie in Ihrem Herkunftsstaat genau auf? Können Sie die genaue Adresse bekannt geben? A: Keine Antwort. F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie? A: Keine Antwort. F: Wie viele Geschwister haben Ihre Eltern? A: Keine Antwort. F: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Familie? A: Keine Antwort. F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen? A: Keine Antwort. F: Haben Sie Kinder? Falls ja, wann und wo sind Ihre Kinder geboren, wie sind die vollständigen Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder? A: Keine Antwort. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit noch sonstige Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen? A: Keine Antwort. F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich oder der EU? A: Keine Antwort. F: Besteht ein dauerhaftes finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu jenen Personen? A: Keine Antwort. F: Besitzen Sie ein Mobiltelefon? Nutzen Sie Dienste wie das Internet, Whatsapp, Facebook o.ä. Messenger? A: Keine Antwort. F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat zu welchen Sie über jene Dienste Kontakt haben? A: Keine Antwort. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Keine Antwort. F: Welche Religion haben Sie? A: Keine Antwort. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Keine Antwort. F: Machen Sie bitte Angaben zu Ihrer schulischen Ausbildung. A: Keine Antwort. F: Machen Sie bitte Angaben zu ihrem beruflichen Werdegang. A: Keine Antwort. F: Wie haben Sie bislang Ihren Lebensunterhalt finanziert? A: Keine Antwort. F: Bis zu welchem Zeitpunkt haben Sie gearbeitet? A: Keine Antwort. F: Sie wurden bereits zu Ihrem Fluchtweg befragt, waren die gemachten Angaben wahrheitsgemäß? A: Keine Antwort. F: Was hat die Schleppung gekostet? A: Keine Antwort. F: Wie finanzierten Sie die Ausreise? A: Keine Antwort. F: Sind Sie per Visum nach Österreich eingereist? A: Keine Antwort. F: Welche Art von Visum nutzten Sie für die Einreise? A: Keine Antwort. F: Wurden Sie von Verwandten oder Freunden eingeladen? A: Keine Antwort. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Keine Antwort. F: Waren Sie seither nochmals in Ihrem Heimatland? A: Keine Antwort. F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. A: Keine Antwort. V: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht befugt jegliche Details und Informationen über rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet an Botschaften anderer Länder weiterzugeben. Laut vorliegender Information der Staatendokumentation sind auch staatliche Maßnahmen von Seiten Ägyptens als Reaktion auf einen Asylantrag im Ausland – ungeachtet des Ausganges – nicht bekannt. A: Keine Antwort. F: Wurden Sie in Ägypten persönlich verfolgt oder bedroht? A: Keine Antwort. F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? A: Keine Antwort. F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft? A: Keine Antwort. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Keine Antwort. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Keine Antwort. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung, oder Ihrer Religion verfolgt? A: Keine Antwort. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt? A: Keine Antwort. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Ägypten? A: Keine Antwort. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Keine Antwort. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? A: Keine Antwort. F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig? A: Keine Antwort. F: Sprechen Sie bereits Deutsch? A: Keine Antwort. Anm.: AW sprach zu Beginn der Einvernahme auf Deutsch auf KonversationsniveauAnmerkung, AW sprach zu Beginn der Einvernahme auf Deutsch auf Konversationsniveau F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? A: Keine Antwort. F: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig? A: Keine Antwort. F: Sie sind in Österreich straffällig geworden und wurden aufgrund von § 83
(1)StGB, § 201
(1)StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt – wollen Sie hierzu eine Stellungnahme abgeben? F: Sie sind in Österreich straffällig geworden und wurden aufgrund von Paragraph 83,
(1)StGB, Paragraph 201,
(1)StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt – wollen Sie hierzu eine Stellungnahme abgeben? A: Das ist nicht korrekt. F: Haben Sie gute Freunde oder Bekannte in Österreich welche Ihnen besonders nahe stehen? A: Keine Antwort. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Keine Antwort. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Ägypten Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das? A: Keine Antwort. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Keine Antwort. Anm.: Verfahrensanordnung § 13 AsylG wird ausgefolgt. Unterschrift wird verweigert. Anmerkung, Verfahrensanordnung Paragraph 13, AsylG wird ausgefolgt. Unterschrift wird verweigert. Einvernahme wird ausgefolgt aber Unterschrift verweigert. Anm.: Im Laufe der Einvernahme folgten keine Antworten auf die Fragen des Leiters der Amtshandlung seitens des AW bis auf eine Aussage bezüglich der Verurteilung.Anmerkung, Im Laufe der Einvernahme folgten keine Antworten auf die Fragen des Leiters der Amtshandlung seitens des AW bis auf eine Aussage bezüglich der Verurteilung. […] I.14.3. Mit Bescheid des BFA vom 13.01.2021 wurde nachstehende Entscheidung hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz erlassen:römisch eins.14.3. Mit Bescheid des BFA vom 13.01.2021 wurde nachstehende Entscheidung hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz erlassen: I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 2020 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.römisch eins. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 2020 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. II.
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen. III.
§ 13
Absatz 2 Ziffer 1, 2 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.12.2018 verloren.römisch drei.
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1, 2 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.12.2018 verloren. IV. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird
§ 18Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch vier. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt: Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Dem Asylwerber steht die Einvernahme als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Sie gaben im Rahmen der Erstbefragung an, dass am 04.12.2017 Sie Ihre Freundin angezeigt hätte. Sie hätte Ihnen Vergewaltigung vorgeworfen. Das Ganze wäre natürlich nicht wahr, aber es hätte Ihnen niemand glauben wollen. Sie wären dann 1,5 Jahre im Gefängnis gewesen. Ihr Entlassungsdatum wäre der 25.09.2020 gewesen. Durch das BFA wäre auch Ihre Verurteilung der Vergewaltigung an die ägyptische Botschaft weitergeleitet worden. Dadurch würde Ihnen bei einer Rückkehr in Ihre Heimat eine Gefängnisstrafe mit starker Folter bis hin zur Todesstrafe drohen. Aufgrund dessen würden Sie nicht mehr zurück in Ihre Heimat können, da Ihr Leben dort komplett zerstört wäre. Sie hätten keine Zukunft und keine Chance da Sie eine Schande für Ihre Familie wären. Im Rahmen der Einvernahme vom 18.11.2020 nutzten Sie die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme nicht und wirkten an Ihrem Verfahren wissentlich nicht mit, trotz mehrmaliger Belehrung über die Mitwirkungspflicht. Sie wurden vom Amtsarzt als Einvernahmefähig erachtet. Sie beteuerten im Rahmen des Asylverfahrens rechtlich vertreten zu sein, legten jedoch bis dato keine Vollmacht diesbezüglich vor. Zu Ihrem Vorbringen aus der Erstbefragung wird angemerkt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht befugt ist jegliche Details und Informationen über rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet an Botschaften anderer Länder weiterzugeben. Laut vorliegender Information der Staatendokumentation sind auch staatliche Maßnahmen von Seiten Ägyptens als Reaktion auf einen Asylantrag im Ausland – ungeachtet des Ausganges – nicht bekannt. Zusammenfassend gelangt die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aber aufgrund des Vorbringens zu den Fluchtgründen zu dem Schluss kommt, dass Sie mit diesem keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten. Mit, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, stellten Sie wohl unbegründet den nun dritten Antrag, um Ihren ansonsten illegalen Aufenthalt auf dem Fuße des Asylgesetztes zu legalisieren und Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Aus Ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit im Rahmen der amtswegigen Prüfung ergibt sich keine Gefahr einer systematischen, landesweiten, staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung. Die erkennende Behörde gelangt daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem Sie aufgrund der getroffenen Feststellungen und Ihres widersprüchlichen Vorbringens zu Ihren Fluchtgründen zu dem Schluss kommt, dass der maßgebliche, den Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und Sie mit Ihrem Vorbringen keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK glaubhaft gemacht haben. In Ihrem Fall war nichts dahingehend ersichtlich, dass Sie im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnten. Auch aus der allgemeinen Situation in Ihrem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lässt sich eine solche nicht ableiten. Zudem steht Ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. In Anbetracht dessen, dass es sich bei Ihnen um einen gesunden Mann handelt, kann erwartet werden, dass Sie sich im Heimatland Ägypten eine Existenz aufbauen. Was Ihre Lebensverhältnisse und die Frage einer Arbeitsmöglichkeit betrifft, so ist auf die Ausführungen im vorhergehenden Teil zu verweisen, welchem klar hervorgeht, dass eine völlig ausweglose Situation in Ihrem Fall nicht zu erwarten ist. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren. Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass in der Lage wären nach Ägypten zurückzukehren und in Ihrer Heimat zu leben. Sie sind ein gesunder und arbeitsfähiger Mann. Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass es Ihnen durchaus möglich ist, sich wieder in Ägypten niederzulassen. Die Feststellung, dass Sie an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, ergibt sich aus der Aktenlage und aus Ihren Angaben während den niederschriftlichen Einvernahmen. Auch wenn sich Ihre Situation im Falle einer Rückkehr vielleicht schwierig gestalten kann, so ist dennoch in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage in Ägypten, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden kann. Grundsätzlich bestehen bzgl. Ägypten keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, durch die praktisch jeder – unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäreAuch wenn sich Ihre Situation im Falle einer Rückkehr vielleicht schwierig gestalten kann, so ist dennoch in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage in Ägypten, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden kann. Grundsätzlich bestehen bzgl. Ägypten keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, durch die praktisch jeder – unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre Nach der Judikatur der Straßburger Instanzen muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Nach der Judikatur der Straßburger Instanzen muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). Die Bedrohung muss objektiv in Bezug zum Antragsteller gegeben sein. Genau dies ist jedoch hier nicht der Fall. Aufgrund der angeführten Umstände kann nicht erkannt werden, dass Ihnen eine Rückkehr nach Ägypten unmöglich wäre. I.15. Mit Mail vom 06.11.2020 wurde dem BFA im internen Schriftverkehr mitgeteilt, dass der BF von der ägyptischen Botschaft identifiziert worden ist und die Datensätze nach Kairo zur Überprüfung übermittelt wurden. Informativ wurde festgehalten, dass die Identifizierung zwar durch die ägyptische Botschaft in Wien erfolge, die Zustimmung jedoch durch das Innenministerium in Kairo erteilt werde, weshalb es oft zu Verzögerungen komme. Es bestehe jedoch regelmäßiger Kontakt mit der Botschaft und sei davon auszugehen, dass zeitnah die Zustimmung zum HRZ einlangen wird, insbesondere nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren. Entsprechende Urgenzen wurden vorgemerkt.römisch eins.15. Mit Mail vom 06.11.2020 wurde dem BFA im internen Schriftverkehr mitgeteilt, dass der BF von der ägyptischen Botschaft identifiziert worden ist und die Datensätze nach Kairo zur Überprüfung übermittelt wurden. Informativ wurde festgehalten, dass die Identifizierung zwar durch die ägyptische Botschaft in Wien erfolge, die Zustimmung jedoch durch das Innenministerium in Kairo erteilt werde, weshalb es oft zu Verzögerungen komme. Es bestehe jedoch regelmäßiger Kontakt mit der Botschaft und sei davon auszugehen, dass zeitnah die Zustimmung zum HRZ einlangen wird, insbesondere nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren. Entsprechende Urgenzen wurden vorgemerkt. I.16. Das BVwG forderte das BFA mit Schreiben vom 23.11.2020 auf, zur weiteren Schubhaftbeschwerde der bP eine Stellungnahme abzugeben. In dieser Stellungnahme wurde auf die Beschwerdevorlage verwiesen und wurden Teile des SIM Verfahrens sowie eine Anfragebeantwortung zur Doppelbestrafung in Ägypten übermittelt.römisch eins.16. Das BVwG forderte das BFA mit Schreiben vom 23.11.2020 auf, zur weiteren Schubhaftbeschwerde der bP eine Stellungnahme abzugeben. In dieser Stellungnahme wurde auf die Beschwerdevorlage verwiesen und wurden Teile des SIM Verfahrens sowie eine Anfragebeantwortung zur Doppelbestrafung in Ägypten übermittelt. I.17. Am 30.11.2020 fand eine weitere Verhandlung vor dem BVwG statt (Einvernahme des BF sowie des Vermieters als Zeuge), in welcher der Richter die Entscheidung wie folgt verkündete:römisch eins.17. Am 30.11.2020 fand eine weitere Verhandlung vor dem BVwG statt (Einvernahme des BF sowie des Vermieters als Zeuge), in welcher der Richter die Entscheidung wie folgt verkündete: I. Die Beschwerde wird
§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg
F iVm § 76 Abs. 2 und Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 und Absatz 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg
F iVm. § 76 Abs. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 3 Vw
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen XXXX Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen römisch 40 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Gestützt auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Konkret wurde nach Zusammenfassung des wesentlichen Verfahrensganges ausgeführt:Gestützt auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Konkret wurde nach Zusammenfassung des wesentlichen Verfahrensganges ausgeführt: Der Beschwerdeführer vermochte seit Haftentlassung weder wirtschaftliche noch berufliche Bindungen zur Bundesrepublik Österreich glaubhaft machen bzw. darzutun. Zwar führte der BF im Zuge der Beschwerdeerhebung im Rahmen des Vorverfahrens erstmals an, dass er von seiner Schwester unterstützt werden könne bzw. diese für Ihn eine Haftung übernehmen würde, was diese jedoch in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung verneinte. Eine konkrete und rechtsverbindliche Unterkunft und Mittel für den Unterhalt vermochte jedoch niemand dem BF zur Verfügung zu stellen. Ebenso verhält es sich bei der Zeugin. Erst nach der Inschubhaftnahme wurde eine Wohnmöglichkeit bzw. Unterstützung eingeräumt, nicht jedoch bereits während der Zeit, als der BF über keinerlei bewohnbare Unterkunft verfügte. Die öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung erbrachte, dass der BF nicht an seiner alten Wohnanschrift tatsächlich wohnhaft war und er bei einem Freund, wo er sich jedoch nicht binnen der gesetzliche vorgesehenen Frist anmeldete, nach Haftentlassung aufhältig war. Wenngleich der BF beim BFA drei Mal vorstellig wurde, vermochte der BF das nichtvorliegen der Fluchtgefahr nicht glaubhaft zu begründen. Auch erweist sich die Rechtfertigung, den Bescheid, mit welchem das gelindere Mittel angeordnet wurde, nicht bemerkt zu haben als Schutzbehauptung, unterzeichnete und bestätigte doch sowohl der BF die Übernahme, als auch seine rechtsfreundliche Vertretung und ist aus der Bestätigung des Beschwerdeführers durch einen kurzen Blick klar, dass es die Entgegennahme eines Bescheides, mit welchem das gelindere Mittel angeordnet wurde, übernommen wurde. Auch beantwortete der BF Fragen anlässlich eines zuvor ergangenen Schriftstückes des BFA im Rahmen der erstmaligen öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung, aus welchem ebenfalls hervorgeht, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels oder die Schubhaft angedacht ist, weshalb der BF mit dem Erhalt eines solchen Bescheides zu rechnen hatte. Auch das der rechtskräftigen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten, welches im Instanzenzug Bestätigung fand, lässt nur den Schluss zu, dass der BF nicht gewillt ist, sich an die Normen des Gastlandes zu halten. Das BVwG ist insoweit an die Entscheidungsfindung der Strafjustiz gebunden. Letzten Endes war festzuhalten, dass sich der BF dem gelinderen Mittel entzogen hat, weshalb die Schubhaft zu verhängen war. Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67
gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Angesichts der erst sehr späten Asylantragstellung – nicht bereits unmittelbar nach der rechtskräftigen Verurteilung bzw. noch vor der Erlassung der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes, ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die ggst. Asylantragstellung ausschließlich der Verfahrensverzögerung dient, dies insbesondere auch in Ansehung der in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung thematisierten Anfragebeantwortung der ÖB Kairo betreffend dem Doppelbestrafungsverbot bei im Ausland begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen. Der P vermochte dieser Auskunft und den Ausführungen der belangten Behörde nicht schlüssig und nachvollziehbar entgegentreten. Zudem legte die P auch in der ggst. Verhandlung dar, dass er nicht gewillt ist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. So verblieb die P, obwohl diesem kein Aufenthaltsrecht in Österreich mehr zukam, weiterhin in Österreich und wirkte auch in den Verfahren betreffend der Aufenthaltserteilung nicht mit. Vielmehr bestätigt das Verhalten der P, dass dieser seinen Aufenthalt in Österreich weiter hinauszögert und setzte in keinerlei Hinsicht ein Verhalten, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Angesichts des, der Verurteilung zu Grunde liegenden, Fehlverhaltens war auch der Umstand zu bejahen, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67
gefährdet.Angesichts des, der Verurteilung zu Grunde liegenden, Fehlverhaltens war auch der Umstand zu bejahen, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet. Insoweit der BF auch – wie bereits im Rahmen der erstmaligen öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert – die Anordnung des gelinderen Mittels nachweislich übernommen hat, diese jedoch nicht einhielt, wie auch in der ggst. Beschwerdeschrift eingeräumt, und der BF auch der ihn treffenden Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich auch die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft als Ultima ratio. Irrelevant ist insoweit auch, ob sein vorheriger Vermieter die Wohnung wieder bewohnbar macht, vermag dies doch an dem Unterlassen des gelinderen Mittels und der unterlassenen Meldeverpflichtung der P nichts zu ändern. Auch bestätigte die Schwester der P bei der erstmaligen ho. Befragung, dass die P „lediglich“ auf „Besuch“ kommen könne. Die P vermochte nicht nachvollziehbar dartun, dass nunmehr mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könne und sohin die Schubhaft nicht verhältnismäßig wäre. Dem Antrag auf Einvernahme der Botschaftsvertreterin war keine Folge zu geben. Ein Antrag auf schriftlich Ausfertigung wurde nicht gestellt. I.18. Mit Aktenvermerken des BFA vom XXXX 2020 und 05.11.2020 wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Schubhaft jeweils vorlagen. römisch eins.18. Mit Aktenvermerken des BFA vom römisch 40 2020 und 05.11.2020 wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Schubhaft jeweils vorlagen. I.19. Am 11.11.2020 legte das BFA den Verwaltungsakt zur amtswegigen Prüfung
§ 22aAbs. 4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem BVw
G vor.römisch eins.19. Am 11.11.2020 legte das BFA den Verwaltungsakt zur amtswegigen Prüfung
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem BVwG vor. Aus der Stellungnahme des BFA ergibt sich: Das Bundesamt informiert über gegenständliches Verfahren, in welchem ein Bescheid gem. § 76 Abs. 2 FPG Z 2 iVm § 57 Abs. 1 AVG ergangen ist. Das Bundesamt informiert über gegenständliches Verfahren, in welchem ein Bescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, FPG Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG ergangen ist. Oa. Fremde befindet sich seit 02.10.2020 in Schubhaft. Übersicht zum Verfahren: Im Hinblick des Verfahrensganges bis zur Schubhaftverhängung erlaubt sich das BFA auf den Verfahrensgang des Schubhaftbescheides zu verweisen. Ergänzend zu diesem Verfahrensgang wird ausgeführt, dass die Verfahrenspartei (VP) am 08.10.2020 erstmalig eine Beschwerde in gegenständlichem Verfahren eingebracht hat. Diesbezüglich fand vor dem BVwG am 14.10.2020 eine mündliche Verhandlung statt. Unter der Zahl L518 2235858-1/13Z erging das Erkenntnis, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Am XXXX 2020 wurde die VP dem ägyptischen Konsulat zwecks HRZ-Erlangung vorgeführt. Die VP wurde im Zuge der Vorführung identifiziert. Eine Überprüfung der Daten in Kairo wird durchgeführt und ist aus diesem Grund eine Zustimmung aus Kairo noch ausständig. Am römisch 40 2020 wurde die VP dem ägyptischen Konsulat zwecks HRZ-Erlangung vorgeführt. Die VP wurde im Zuge der Vorführung identifiziert. Eine Überprüfung der Daten in Kairo wird durchgeführt und ist aus diesem Grund eine Zustimmung aus Kairo noch ausständig. Am XXXX 2020, somit nur XXXX Tage nach der Identifizierung im Zuge der Konsulatsvorführung, stellte die VP im Stande der Schubhaft einen Asylantrag. Der verständigte BFA-JD erkannte Gründe zur Annahme, dass der gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft wurden vom BFA-JD festgestellt. Ein Aktenvermerk bzgl. Aufrechterhaltung der Schubhaft wurde der VP am XXXX 2020 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Am römisch 40 2020, somit nur römisch 40 Tage nach der Identifizierung im Zuge der Konsulatsvorführung, stellte die VP im Stande der Schubhaft einen Asylantrag. Der verständigte BFA-JD erkannte Gründe zur Annahme, dass der gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft wurden vom BFA-JD festgestellt. Ein Aktenvermerk bzgl. Aufrechterhaltung der Schubhaft wurde der VP am römisch 40 2020 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Am 23.11.2020 brachte die VP, mittels Schriftstück vom 20.11.2020, eine weitere Schubhaftbeschwerde ein. Diesbezüglich fand vor dem BVwG am 30.11.2020 eine mündliche Verhandlung statt. Unter der Zahl L518 2235858-2/13Z erging das Erkenntnis, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Am 13.01.2021 wurde der VP die Entscheidung im internationalen Schutzverfahren zugestellt. Die Entscheidung lautet, dass der Antrag gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif. 13 AsylG und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif. 13 AsylG abgewiesen wird, die VP gem. § 13 Abs. 2 Zif. 1, 2 AsylG Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.12.2018 verloren hat und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 Zif. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Diese Entscheidung befindet sich dzt. in Rechtsmittelfrist. Am 13.01.2021 wurde der VP die Entscheidung im internationalen Schutzverfahren zugestellt. Die Entscheidung lautet, dass der Antrag gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zif. 13 AsylG und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zif. 13 AsylG abgewiesen wird, die VP gem. Paragraph 13, Absatz 2, Zif. 1, 2 AsylG Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.12.2018 verloren hat und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 18, Absatz eins, Zif. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Diese Entscheidung befindet sich dzt. in Rechtsmittelfrist. Am XXXX 2021 stellte das ho. HRZ-Team ein Urgenzersuchen an die BFA-Direktion im Hinblick des HRZ-Verfahrens. Diese teilte mit, dass der Fall am XXXX 2020 bereits bei der Botschaft urgiert wurde und von dieser prioritär behandelt wird. Eine persönliche Urgenz bei der Botschaft wird in KW 04/2021 durch die BFA-Direktion erfolgen. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Botschaft um Mitteilung bittet, sobald alle Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind und wird von der BFA-Direktion davon ausgegangen, dass nach Abschluss des Schutzverfahrens eine HRZ-Ausstellung problemlos sein wird. Am römisch 40 2021 stellte das ho. HRZ-Team ein Urgenzersuchen an die BFA-Direktion im Hinblick des HRZ-Verfahrens. Diese teilte mit, dass der Fall am römisch 40 2020 bereits bei der Botschaft urgiert wurde und von dieser prioritär behandelt wird. Eine persönliche Urgenz bei der Botschaft wird in KW 04 aus 2021, durch die BFA-Direktion erfolgen. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Botschaft um Mitteilung bittet, sobald alle Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind und wird von der BFA-Direktion davon ausgegangen, dass nach Abschluss des Schutzverfahrens eine HRZ-Ausstellung problemlos sein wird. Das BFA erlaubt sich ergänzend zum vorangeführten Verfahrensgang Folgendes auszuführen: Die VP ist seit 2011 unrechtmäßig im Bundesgebiet und wirkte am Verfahren des Magistrat XXXX nicht mit. Sie folgte mehreren Ladungen der BH XXXX XXXX nicht Folge. Eine Aufforderung zur Ausreise, welche bei der Post hinterlegt wurde, behob die VP nicht und leistete dieser ebenfalls keine Folge. Während ihres illegalen Aufenthalts wurde die VP massiv straffällig und wegen Körperverletzung und Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Ein Parteiengehör im Jahr 2017 im Hinblick der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme fand die VP nicht der Mühe wert zu beantworten. Ein neuerliches Parteiengehör am 16.07.2019, im Hinblick der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Länderinformationsblätter zu Ägypten, ließ die VP abermals unbeantwortet. Erst unter Hilfestellung des Sozialdienstes der JA XXXX gab die VP am 28.05.2019 eine Stellungnahme ab, in welcher sie jedoch angab nicht rückkehrwillig zu sein. Gegen eine erlassene Rückkehrentscheidung iVm einem 10-jährigen Einreiseverbot erhob die VP Beschwerde. Diese ist noch beim BVwG anhängig, jedoch wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die VP setzte jedoch keine Handlungen aus eigenem den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, Österreich zu verlassen, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen oder zumindest ein Reise-oder Ersatzreisedokument aus eigenem zu beschaffen. Die VP ist seit 2011 unrechtmäßig im Bundesgebiet und wirkte am Verfahren des Magistrat römisch 40 nicht mit. Sie folgte mehreren Ladungen der BH römisch 40 römisch 40 nicht Folge. Eine Aufforderung zur Ausreise, welche bei der Post hinterlegt wurde, behob die VP nicht und leistete dieser ebenfalls keine Folge. Während ihres illegalen Aufenthalts wurde die VP massiv straffällig und wegen Körperverletzung und Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Ein Parteiengehör im Jahr 2017 im Hinblick der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme fand die VP nicht der Mühe wert zu beantworten. Ein neuerliches Parteiengehör am 16.07.2019, im Hinblick der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Länderinformationsblätter zu Ägypten, ließ die VP abermals unbeantwortet. Erst unter Hilfestellung des Sozialdienstes der JA römisch 40 gab die VP am 28.05.2019 eine Stellungnahme ab, in welcher sie jedoch angab nicht rückkehrwillig zu sein. Gegen eine erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot erhob die VP Beschwerde. Diese ist noch beim BVwG anhängig, jedoch wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die VP setzte jedoch keine Handlungen aus eigenem den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, Österreich zu verlassen, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen oder zumindest ein Reise-oder Ersatzreisedokument aus eigenem zu beschaffen. Vielmehr kam die VP einem, nach Entlassung aus der Strafhaft, verhängten Gelinderem Mittel nicht nach. Daraufhin wurde gegenständliche Schubhaft erlassen, welche die VP u.a. durch die Schutzbehauptung den Bescheid betreffend der Anordnung des Gelinderen Mittels nicht wissentlich betreffend seines Inhaltes übernommen und dieses daher nicht eingehalten zu haben, erfolglos bekämpfte. Wie o.a erging diesbezüglich am 14.10.2020 eine Entscheidung durch das BVwG. In weiterer Folge unternahm die VP abermals keine Schritte den gesetzmäßigen Zustand herzustellen oder ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Am XXXX 2020 wurde die VP dem ägyptischen Konsulat vorgeführt und im Zuge dieser Vorführung als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert. Nur XXXX Tage später stellte die VP einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte wie oben ausgeführt am 23.11.2020 eine weitere Schubhaftbeschwerde ein, welche ebenfalls abgewiesen wurde. Am römisch 40 2020 wurde die VP dem ägyptischen Konsulat vorgeführt und im Zuge dieser Vorführung als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert. Nur römisch 40 Tage später stellte die VP einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte wie oben ausgeführt am 23.11.2020 eine weitere Schubhaftbeschwerde ein, welche ebenfalls abgewiesen wurde. In der im internationalen Schutzverfahren durchgeführten Einvernahme, zeigte die VP ein weiteres Mal, dass Sie weiterhin absolut nicht gewillt ist mit den ho. Behörden zu kooperieren und an den Verfahren mitzuwirken, indem sie jegliche Aussage verweigerte. Die ho. Behörde erkennt einen notwendigen Sicherungsbedarf in der Person der VP. Aufgrund des gesetzten Gesamtverhalten der VP vor und während der Schubhaft befindet die ho. Behörde überdies, dass mit einer Sicherungsmaßnahme in Form eines Gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann und eine Anhaltung in Schubhaft sowohl zweck-als auch verhältnismäßig ist. Diese Schlussfolgerung ergibt sich für die ho. Behörde insbesondere aufgrund folgender Abwägungen. Die VP ist seit ca. 9 Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und wurde während dieses Aufenthalts massiv straffällig. Die VP setzte wie ausgeführt keinerlei Handlungen Österreich zu verlassen und den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Vielmehr zeigt sie sich bis dato absolut rückkehrunwillig und versucht durch verschiedenste Handlungen sich den ho. Behörden zu entziehen bzw. trotz ergangener Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet verbleiben zu können. Sie entzog sich einem Gelinderen Mittel und versuchte mittels zweier Beschwerden und einer Asylantragstellung, welche nur XXXX Tage nach der Identifizierung durch das ägyptische Konsulat erfolgte, aus der verhängten Schubhaft zu gelangen. Auch im Asylverfahren zeigt sich die VP weiterhin unwillig zu kooperieren und verweigerte jegliche Aussage in der Einvernahme. Die VP ist seit ca. 9 Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und wurde während dieses Aufenthalts massiv straffällig. Die VP setzte wie ausgeführt keinerlei Handlungen Österreich zu verlassen und den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Vielmehr zeigt sie sich bis dato absolut rückkehrunwillig und versucht durch verschiedenste Handlungen sich den ho. Behörden zu entziehen bzw. trotz ergangener Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet verbleiben zu können. Sie entzog sich einem Gelinderen Mittel und versuchte mittels zweier Beschwerden und einer Asylantragstellung, welche nur römisch 40 Tage nach der Identifizierung durch das ägyptische Konsulat erfolgte, aus der verhängten Schubhaft zu gelangen. Auch im Asylverfahren zeigt sich die VP weiterhin unwillig zu kooperieren und verweigerte jegliche Aussage in der Einvernahme. Durch das bisherige massiv negative Gesamtverhalten der VP, dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Identifizierung und Schutzantragstellung, sowie der Mitwirkungsverweigerung im Schutzverfahren, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Antrag einen weiteren Schritt der VP darstellt, die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern und sich dem ho. Behördenzugriff zu entziehen. Aufgrund des bisherigen und bis dato anhaltenden Verhaltens der VP, ist sowohl von Fluchtgefahr als auch von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Aufgrund der Anhaltedauer erlaubt sich das BFA eine Vorlage gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG per Mail. Aufgrund der Anhaltedauer erlaubt sich das BFA eine Vorlage gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG per Mail. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Schubhaft zu o.a. Verfahrenszwecke weiter aufrechterhalten. Bemerkungen zum Verfahren: Fremder in Schubhaft. Identifizierung im HRZ-Verfahren erfolgt. Zustimmung noch ausständig Im internationalen Schutzverfahren erging eine Entscheidung, welche sich seit 13.01.2021 in Rechtsmittelfrist befindet. I.20. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem BF die Verständigung des BFA
§ 22
a Abs 4 FPG zur Stellungnahme übermittelt und hat er diese nachweislich am 26.01.2021 übernommen.römisch eins.20. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem BF die Verständigung des BFA
Paragraph 22, a Absatz 4, FPG zur Stellungnahme übermittelt und hat er diese nachweislich am 26.01.2021 übernommen. I.
- Am 28.01.2020 langte eine Nachreichung des BFA ein. Vorgelegt wurde neben einer Vollmacht des MigrantInnenvereins vom XXXX 2021 die am 27.01.2021 eingebrachte Beschwerde im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF aus politischen Gründen bzw. Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und damit aus begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nach Österreich geflohen sei, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können.römisch eins.
- Am 28.01.2020 langte eine Nachreichung des BFA ein. Vorgelegt wurde neben einer Vollmacht des MigrantInnenvereins vom römisch 40 2021 die am 27.01.2021 eingebrachte Beschwerde im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF aus politischen Gründen bzw. Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und damit aus begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nach Österreich geflohen sei, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Für den BF wurde unter den im Spruch genannten Identitätsdaten die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt und erfolgte bereits eine Identitätsfeststellung bei der Botschaft, gegenwärtig fehlt noch die Zustimmung aus Kairo. Nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren in Österreich kann die Behörde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgen wird. Das BFA hat entsprechende, regelmäßige Urgenzen vorgemerkt. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt der BF nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
- Der BF wird seit 02.10.2020 in Schubhaft angehalten, die gesetzliche Frist zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft endet am 02.02.
- 2.
- Der BF ist haftfähig und hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 3.
- Seit 2011 hält sich der BF nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf, nachdem er vorerst mit einem Studentenvisum 2005 eingereist ist und legal aufhältig war. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.07.2019 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Über die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht abgesprochen, es wurde aber auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gegen den BF bestand eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot. Mit Bescheid vom 13.01.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der bP vom 30.11.2020, welchen er während aufrechter Schubhaft wenige Tage nach der Identifizierung im Zuge der Konsulatsvorführung stellte, vom BFA abgewiesen. Es erfolgte noch keine Beschwerdevorlage (Beschwerdeeinbringung mit 27.01.2021) und hält sich der BF aktuell lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes temporär rechtmäßig in Österreich auf. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz war die mit Bescheid des Bundesamtes erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar und ergab eine Grobprüfung, dass der BF diesen Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt hat.Gegen den BF bestand eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot. Mit Bescheid vom 13.01.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der bP vom 30.11.2020, welchen er während aufrechter Schubhaft wenige Tage nach der Identifizierung im Zuge der Konsulatsvorführung stellte, vom BFA abgewiesen. Es erfolgte noch keine Beschwerdevorlage (Beschwerdeeinbringung mit 27.01.2021) und hält sich der BF aktuell lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes temporär rechtmäßig in Österreich auf. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz war die mit Bescheid des Bundesamtes erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar und ergab eine Grobprüfung, dass der BF diesen Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt hat. 3.
- Der BF hat seine Meldeverpflichtung im Rahmen der Verhängung des gelinderen Mittels durch das BFA vom 24.09.2020 sowie seine Meldepflichten nach dem ZMR verletzt und wurde wegen Vergewaltigung und Körperverletzung strafgerichtlich verurteilt. Er hat bereits im Niederlassungsverfahren nicht entsprechend mitgewirkt und setzte dieses die österreichischen Behörden ignorierende Verhalten in Folge bis dato fort. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und versuchte, sich der Abschiebung zu entziehen. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und stellte rechtsmissbräuchlich aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist nicht vertrauenswürdig. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten, von ihm finanzierbaren Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist in Österreich in Anbetracht der Inhaftierung für über 2 Jahre aktuell weder nennenswert sozial noch beruflich verankert. In Österreich lebt eine Schwester des BF, mit welcher er kein besonderes Familienleben führt.
- Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft: Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraph 83, StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Die Identität des BF wurde von der Botschaft bereits festgestellt und hat das BFA die Gründe für die aktuelle Verzögerung (Zustimmung über Kairo) nachvollziehbar dargelegt. Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit der letzten Überprüfung ihrer Verhältnismäßigkeit zu Gunsten des BF hat sich im Verfahren nicht ergeben.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes sowie das BFA das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend, in den Bescheid des BFA das Asylverfahren des BF betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
- Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.
- Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend, aus dem Bescheid des BFA das Asylverfahren des BF betreffend und der hierzu eingebrachten Beschwerde, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 1.
- Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf den Unterlagen zur Vorbereitung seiner Abschiebung unter Bezugnahme auf jene Identitätsdaten, unter denen von der ägyptischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Aussicht gestellt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da sein Asylantrag vollinhaltlich vom BFA abgewiesen und über Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot noch nicht entschieden, wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten und besteht ein Aufenthaltrecht lediglich vorübergehend aufgrund des AsylG. 1.
- Der Zeitpunkt, seit dem der BF in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. 1.
- Dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF zu entnehmen, auch in der Anhaltedatei finden sich keine Eintragungen von Arztbesuchen, die auf eine Erkrankung des BF hinweisen. Der BF selbst gab keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen an. Insofern konnten die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF getroffen werden. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Gegen den BF wurden aufgrund seiner schweren Straffälligkeit eine Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot erlassen und ergibt sich dies aus dem unstrittigen Akteninhalt. Auch konnte aufgrund des Akteninhalts festgestellt werden, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, seit 2011 grundsätzlich unrechtmäßig aufhältig war und in dieser Zeit straffällig wurde. Dass er die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, ergibt sich sowohl aus seinem unrechtmäßigen Verbleib in Österreich sowie aus seinem strafrechtlichen Verhalten und dem Umstand, dass er Meldepflichten verletzte. Auch dass er bereits im Niederlassungsverfahren nicht mitgewirkt hat, wurde in den vorausgegangenen Entscheidungen über die Schubhaft bereits entsprechend festgestellt und festgehalten, dass der BF Ladungen der BH missachtete und eine Aufforderung zur Ausreise der BH ignorierte. Im Verfahren vor dem BFA wirkte der BF auch nicht entsprechend mit und ignorierte wiederum Parteiengehöre und setzte aus eigenem keine Handlungen, die auf eine freiwillige Rückkehr schließen ließen wie beispielsweise Reisedokumente selbstständig zu beschaffen. Vielmehr gab der BF mehrfach an, nicht freiwillig ausreisen zu wollen und hat er auch entsprechende Handlungen gesetzt, die der Umsetzung der Ausreise bzw. Abschiebung entgegenstanden. Weiters kam der BF dem verhängten gelinderen Mittel der Meldepflicht bei der Polizei nicht nach und verletzte seine Meldepflichten
dem ZMR. Schließlich stellte er lediglich XXXX Tage nach der Vorführung vor die Botschaft rechtsmissbräuchlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Schließlich stellte er lediglich römisch 40 Tage nach der Vorführung vor die Botschaft rechtsmissbräuchlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dass der BF am 30.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere auch aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie dem Bescheid des BFA vom 13.01.2021. Der BF befand sich zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft und bestand eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen und der Rechtmäßigkeit der Anhaltung bis zur Asylantragstellung hat das gerichtliche Verfahren keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände ergeben. Im gerichtlichen Verfahren sind keine weiteren, hinzukommenden Sicherungstatbestände ans Tageslicht getreten. Bei der Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung einer Anhaltung in Schubhaft nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes
§ 76Abs.
6 FPG ist eine Vorwegnahme eines inhaltlichen Asylverfahrens nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht Aufgabe des Schubhaftverfahrens. Nach Ansicht des VwGH (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198-9) hat jedoch im Schubhaftverfahren eine nicht näher definierte Grobprüfung des Antrages dennoch vorgenommen zu werden, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen.Bei der Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung einer Anhaltung in Schubhaft nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes
Paragraph 76, Absatz 6, FPG ist eine Vorwegnahme eines inhaltlichen Asylverfahrens nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht Aufgabe des Schubhaftverfahrens. Nach Ansicht des VwGH (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198-9) hat jedoch im Schubhaftverfahren eine nicht näher definierte Grobprüfung des Antrages dennoch vorgenommen zu werden, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen. Der BF ist im Zuge eines Studentenvisums eingereist, hat sich mehrere Jahre legal hier aufgehalten und auch nicht unmittelbar im Anschluss an seine Verurteilung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sondern erst kurz nach der Vorstellung bei der ägyptischen Botschaft im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates. Alleine dieser Umstand legt dar, dass der BF offensichtlich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung diesen Antrag gestellt hat, sondern lediglich aus dem Grund, um die ihm bewusstwerdende, unmittelbar bevorstehende Abschiebung zu verzögern. Die Missbrauchsabsicht erhellt sich auch aus dem Umstand, dass der BF vor dem BFA keinerlei konkrete Angaben machte, sondern sich vielmehr darauf zurückgezogen hat, dass es ihm nicht gut gehe (eine ärztliche Bestätigung wurde nicht vorgelegt) und er ohne seinen Anwalt nichts sagen wolle. Damit hat er auch in diesem Verfahren nicht entsprechend mitgewirkt. Die Ausführungen in der nunmehr unmittelbar nach Übermittlung der Vorlage
§ 22a Abs.
4 BFA – VG zum Parteiengehör eingebrachten Beschwerde im Verfahren zum internationalen Schutz belegen nochmals die offensichtlich rechtsmissbräuchliche Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz lediglich zum Erhalt eines Aufenthaltsrechts. Darin wurde ausgeführt, dass der BF schon aus gegründeter Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen bzw. im Zusammenhang mit einer Verfolgung als Angehöriger einer sozialen Gruppe Ägypten verlassen habe. Vor diesem Hintergrund erhellt sich aber für das BVwG nicht, warum der BF dann mit Studentenvisum eingereist ist und es bislang nicht für wert gefunden hat, einen entsprechenden Antrag einzubringen, sondern dies erst in Anbetracht der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung getan hat. Auch hat er keinerlei Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, als sein Aufenthalt rechtswidrig wurde und er seitens der BH aufgefordert wurde, das Bundesgebiet zu verlassen.Die Missbrauchsabsicht erhellt sich auch aus dem Umstand, dass der BF vor dem BFA keinerlei konkrete Angaben machte, sondern sich vielmehr darauf zurückgezogen hat, dass es ihm nicht gut gehe (eine ärztliche Bestätigung wurde nicht vorgelegt) und er ohne seinen Anwalt nichts sagen wolle. Damit hat er auch in diesem Verfahren nicht entsprechend mitgewirkt. Die Ausführungen in der nunmehr unmittelbar nach Übermittlung der Vorlage
Paragraph 22, a Absatz 4, BFA – VG zum Parteiengehör eingebrachten Beschwerde im Verfahren zum internationalen Schutz belegen nochmals die offensichtlich rechtsmissbräuchliche Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz lediglich zum Erhalt eines Aufenthaltsrechts. Darin wurde ausgeführt, dass der BF schon aus gegründeter Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen bzw. im Zusammenhang mit einer Verfolgung als Angehöriger einer sozialen Gruppe Ägypten verlassen habe. Vor diesem Hintergrund erhellt sich aber für das BVwG nicht, warum der BF dann mit Studentenvisum eingereist ist und es bislang nicht für wert gefunden hat, einen entsprechenden Antrag einzubringen, sondern dies erst in Anbetracht der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung getan hat. Auch hat er keinerlei Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, als sein Aufenthalt rechtswidrig wurde und er seitens der BH aufgefordert wurde, das Bundesgebiet zu verlassen. Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2020 wurde mit dem BF das Doppelbestrafungsverbot erörtert und hat der BF seine Befürchtungen im Falle der Rückkehr letztlich schon in der Erstbefragung lediglich auf den Umstand gestützt, dass er auch in Ägypten wegen der Verurteilung in Österreich nochmals bestraft werden würde, was sich jedoch jedenfalls im Rahmen einer Grobprüfung nicht annehmen lässt. Nicht nur, dass das Doppelbestrafungsverbot dieser Annahme entgegensteht, es wurde vom BFA im oben wiedergegebenen Bescheid auch dargelegt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die ägyptischen Behörden tatsächlich Kenntnis von der Verurteilung des BF in Österreich erlangt haben. Das Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz wurde erstinstanzlich negativ abgeschlossen und liegen nach wie vor eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vor. Der BF hat den Antrag lediglich in der Absicht gestellt, um damit temporär ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zu erlangen und damit ein weiteres, rechtsmissbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt. Es ist, nach durchgeführter Grobprüfung durch das erkennende Gericht im gegenständlichen Schubhaftbeschwerdeverfahren, nicht von einem erfolgreichen Antragsverfahren auszugehen. Das Gericht vermeint daher, dass der BF den in Rede stehenden Antrag auf internationalen Schutz (da er in dieser Form nicht ernstlich zum Erfolg führen wird können) nur zur Verzögerung bzw. Verhinderung der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung seiner Person gestellt hat. Relevant ist auch der Umstand, dass der BF nach wie vor seine strafgerichtliche Verurteilung als einen Rechtsirrtum ansieht (vgl. Einvernahmeprotokoll zum Antrag auf internationalen Schutz). Er zeigte keinerlei Einsicht im Hinblick auf das zu dieser Verurteilung führenden Verhalten. Der Annahme eines Rechtsirrtumes stehen jedoch nicht nur die im Urteil an sich festgestellten Umstände, sondern auch die anschießende Bestätigung dieser Entscheidung durch das OLG im Instanzenzug entgegen, woraus sich eindeutig ergibt, dass der BF seine Ex-Freundin mehrfach geschlagen und besonders gewaltsam vergewaltigt hat. Das BVwG ist letztlich nicht nur an die Entscheidungsfindung der Strafjustiz gebunden, sondern erhellt sich daraus auch, dass der BF nicht gewillt ist, sich an die Normen des Gastlandes zu halten. Vielmehr negiert er sogar gerichtliche Entscheidungen des OLG.Relevant ist auch der Umstand, dass der BF nach wie vor seine strafgerichtliche Verurteilung als einen Rechtsirrtum ansieht vergleiche Einvernahmeprotokoll zum Antrag auf internationalen Schutz). Er zeigte keinerlei Einsicht im Hinblick auf das zu dieser Verurteilung führenden Verhalten. Der Annahme eines Rechtsirrtumes stehen jedoch nicht nur die im Urteil an sich festgestellten Umstände, sondern auch die anschießende Bestätigung dieser Entscheidung durch das OLG im Instanzenzug entgegen, woraus sich eindeutig ergibt, dass der BF seine Ex-Freundin mehrfach geschlagen und besonders gewaltsam vergewaltigt hat. Das BVwG ist letztlich nicht nur an die Entscheidungsfindung der Strafjustiz gebunden, sondern erhellt sich daraus auch, dass der BF nicht gewillt ist, sich an die Normen des Gastlandes zu halten. Vielmehr negiert er sogar gerichtliche Entscheidungen des OLG. Aufgrund des durch den BF seit dem Aufenthalt in Österreich gezeigten Verhaltens, behördlichen Aufträgen nicht Folge zu leisten und selbst strafgerichtliche Entscheidungen zu negieren, zeigte sich, dass der BF nach wie vor unverlässlich im Umgang mit Behörden ist und dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzen wird. Im Vorfeld der Erlassung dieser Entscheidung wurde dem BF schriftliches Parteiengehör zur Vorlage des BFA
§ 22a Abs.
4 BFA-VG gewährt. Eine Stellungnahme langte bislang nicht ein, jedoch hat der BF nunmehr unmittelbar nach Zustellung des Parteiengehörs eine Beschwerde im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, weshalb davon ausgegangen wird, dass auch seitens des BF keine neuen Ausführungen im Schubhaftverfahren getroffen werden können.Im Vorfeld der Erlassung dieser Entscheidung wurde dem BF schriftliches Parteiengehör zur Vorlage des BFA
Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG gewährt. Eine Stellungnahme langte bislang nicht ein, jedoch hat der BF nunmehr unmittelbar nach Zustellung des Parteiengehörs eine Beschwerde im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, weshalb davon ausgegangen wird, dass auch seitens des BF keine neuen Ausführungen im Schubhaftverfahren getroffen werden können.
- Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft: 3.
- Die Feststellungen zu der strafgerichtlichen Verurteilung, seinen Verstößen gegen das Meldegesetz und der Verpflichtung zur Meldung aufgrund der Verhängung eines gelinderen Mittels des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie auf den Feststellungen in den vorangegangenen Entscheidungen im Schubhaftverfahren. 3.
- Die Feststellungen zu der zu erwartenden Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Ausführungen der Behörde in der Vorlage. Demnach hat am XXXX 2021 das dortige HRZ-Team ein Urgenzersuchen an die BFA-Direktion im Hinblick auf das HRZ-Verfahren gestellt. Diese teilte mit, dass der Fall am XXXX 2020 bereits bei der Botschaft urgiert wurde und von dieser prioritär behandelt wird. Eine persönliche Urgenz bei der Botschaft wird in KW 04/2021 durch die BFA-Direktion erfolgen. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Botschaft um Mitteilung bittet, sobald alle Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind und wird von der BFA-Direktion davon ausgegangen, dass nach Abschluss des Schutzverfahrens eine HRZ-Ausstellung problemlos sein wird. 3.
- Die Feststellungen zu der zu erwartenden Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Ausführungen der Behörde in der Vorlage. Demnach hat am römisch 40 2021 das dortige HRZ-Team ein Urgenzersuchen an die BFA-Direktion im Hinblick auf das HRZ-Verfahren gestellt. Diese teilte mit, dass der Fall am römisch 40 2020 bereits bei der Botschaft urgiert wurde und von dieser prioritär behandelt wird. Eine persönliche Urgenz bei der Botschaft wird in KW 04 aus 2021, durch die BFA-Direktion erfolgen. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Botschaft um Mitteilung bittet, sobald alle Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind und wird von der BFA-Direktion davon ausgegangen, dass nach Abschluss des Schutzverfahrens eine HRZ-Ausstellung problemlos sein wird. Die Bemühungen des BFA sind demnach im gegenständlichen Fall auch entsprechend erfolgversprechend, der diesbezüglichen Einschätzung der regelmäßig mit derartigen Verfahren betrauten Abteilung des BFA kann gefolgt werden und sind aufgrund der Schwere der Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung und dem Verhalten im Umgang mit Behörden jedenfalls entscheidende Gründe für die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung. Nachvollziehbar ist auch, dass die ägyptischen Behörden um Mitteilung betreffend der abgeschlossenen Verfahren ersuchen und danach mit der Zustimmung gerechnet werden kann. Der Zeitablauf in Schubhaft und die noch fehlende Zustimmung wurden letztlich maßgeblich vom BF durch seine rechtsmissbräuchliche Antragstellung auf internationalen Schutz verschuldet. Die Abschiebung des BF ist nach Flugbuchung und HRZ Ausstellung durchführbar und jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer realistisch möglich. Dies auch im Hinblick dessen, dass Verfahren straffälliger Asylwerber seitens des BVwG prioritär behandelt werden. Dass eine HRZ Ausstellung für den BF notwendig ist, kann dem Bundesamt nicht zugerechnet werden, da der BF kein Dokument zur Identitätsfeststellung vorgelegt hat. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer durch entsprechend kooperatives Verhalten (allenfalls auch den Antrag auf freiwillige Ausreise) selbst zu einer deutlichen Reduktion der Anhaltedauer beitragen könnte, dies aber offenbar nicht will. Es ist daher nach Ansicht des Gerichts klar zu sehen, dass das öffentliche Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF seine persönlichen Interessen an der Freiheit seiner Person bei weitem überwiegen. Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit ihrer letzten Überprüfung ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF muss davon ausgegangen werden, dass ein notwendiger Sicherungsbedarf besteht und mit der Sicherungsmaßnahme in Form eines gelinderen Mittels, welchem der BF schon einmal nicht nachgekommen ist, nicht das Auslangen gefunden werden kann. Aus dem Anhalteprotokoll ergibt sich, dass der BF über Barmittel iHv EUR 188,80 verfügt, was nicht auf eine gesicherte Existenzgrundlage in Österreich schließen lässt. Besondere wirtschaftliche oder berufliche Bindungen wurden nicht glaubhaft gemacht. Auch im Hinblick auf die Wohn- und Familiensituation bzw. das Privat- und Familienleben in Österreich muss festgestellt werden, dass der BF über keine entsprechende Verankerung in Österreich verfügt und ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und der Fluchtgefahr vorliegt. Zu den angeblich engen Kontakten zu der Familie in Österreich, welche aus der Schwester, dem Schwager und deren XXXX Kindern besteht ist festzuhalten, dass diese nach wie vor nicht festgestellt werden konnten und sich an diesen Bindungen auch im Hinblick auf die andauernde Haft des BF nichts geändert hat. Es wird darauf verwiesen, dass die Schwester selbst keine Haftung für den BF übernehmen will bzw. kann und weder von ihr noch von sonstigen Personen wie Vermieter eine rechtsverbindliche Unterkunft und Mittel für den Unterhalt verbindlich zur Verfügung gestellt werden. Die Bindungen zur Schwester und deren Familie konnte die bP auch schon nicht davon abhalten, in Österreich schwer straffällig zu werden oder nunmehr sich im Verfahren ordnungsgemäß zu Verhalten, entsprechend Mitzuwirken und die Meldeverpflichtungen einzuhalten. Zu den angeblich engen Kontakten zu der Familie in Österreich, welche aus der Schwester, dem Schwager und deren römisch 40 Kindern besteht ist festzuhalten, dass diese nach wie vor nicht festgestellt werden konnten und sich an diesen Bindungen auch im Hinblick auf die andauernde Haft des BF nichts geändert hat. Es wird darauf verwiesen, dass die Schwester selbst keine Haftung für den BF übernehmen will bzw. kann und weder von ihr noch von sonstigen Personen wie Vermieter eine rechtsverbindliche Unterkunft und Mittel für den Unterhalt verbindlich zur Verfügung gestellt werden. Die Bindungen zur Schwester und deren Familie konnte die bP auch schon nicht davon abhalten, in Österreich schwer straffällig zu werden oder nunmehr sich im Verfahren ordnungsgemäß zu Verhalten, entsprechend Mitzuwirken und die Meldeverpflichtungen einzuhalten. Dass der BF generell und nicht nur im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten und Anordnungen von öffentlichen Institutionen zum Ausdruck gebracht hat, wurde bereits erörtert. Es besteht eine erhebliche Wiederholungsgefahr, weswegen auch die Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen wurde. Die ehestmögliche Abschiebung liegt daher jedenfalls im öffentlichen Interesse. Der BF war ca. 9 Jahre unrechtmäßig in Österreich aufhältig und wurde in dieser Zeit schwer straffällig. Er setzte keine Handlungen die zeigten, dass er beabsichtigen würde, trotz Ausreiseverpflichtung freiwillig auszureisen, vielmehr hat er mit seinen Handlungen wie den Verstößen gegen Meldepflichten gezeigt, dass er die österreichische Rechtsordnung und Behördenauflagen nicht respektiert und mit allen Mitteln – zuletzt mit einer rechtsmissbräuchlichen Antragstellung auf internationalen Schutz - versucht, den Aufenthalt zu verlängern. Er erweist sich damit auch aktuell weder rückkehrwillig noch verlässlich. Es ist von einer andauernden Fluchtgefahr als auch von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher, dass das privates Interesse der bP an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Die Fortsetzung der Schubhaft ist daher nach Ansicht des Gerichtes trotz der Asylantragstellung rechtmäßig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind; 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem auf