Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
PO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens; ferner sprach das Landesgericht Linz den Widerruf einer näher bezeichneten bedingten Entlassung aus. 2. Das Landesgericht Linz verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13.06.2018, römisch 40 , nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens; ferner sprach das Landesgericht Linz den Widerruf einer näher bezeichneten bedingten Entlassung aus. Über das gegen die Entscheidung des Landesgerichts vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel (Berufung wegen Nichtigkeit, Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, Berufung wegen des Ausspruchs der Strafe, Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss) sowie über das von der Staatsanwaltschaft erhobene Rechtsmittel entschied das Oberlandesgericht Linz am 24.01.2019, XXXX , wie folgt: Der Berufung der Staatsanwaltschaft werde nicht Folge gegeben. Der Berufung des Beschwerdeführers werde teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 18 Monate herabgesetzt.
PO würden dem Beschwerdeführer auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen. Weiters gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge und sah vom Widerruf der bedingten Entlassung ab.Über das gegen die Entscheidung des Landesgerichts vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel (Berufung wegen Nichtigkeit, Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, Berufung wegen des Ausspruchs der Strafe, Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss) sowie über das von der Staatsanwaltschaft erhobene Rechtsmittel entschied das Oberlandesgericht Linz am 24.01.2019, römisch 40 , wie folgt: Der Berufung der Staatsanwaltschaft werde nicht Folge gegeben. Der Berufung des Beschwerdeführers werde teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 18 Monate herabgesetzt.
Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO würden dem Beschwerdeführer auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen. Weiters gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge und sah vom Widerruf der bedingten Entlassung ab.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.07.2019 schrieb eine Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichts Linz dem Beschwerdeführer die mit Beschluss vom 15.02.2019, römisch 40 , bestimmten Kosten des Strafverfahrens und der Prozessbegleitung in Höhe von insgesamt EUR 8.820,-- zuzüglich EUR 8,-- Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zur Zahlung vor. Mit „Einspruch“ vom 29.07.2019 erklärte der Beschwerdeführer, dass im Zahlungsauftrag Sachverständigengebühren für EUR 2.215,-- für besagtes gerichtsmedizinisches Institut enthalten seien. Dieses Verfahren sei eingestellt worden. Es werde um entsprechende Berichtigung ersucht.
PO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens; ferner sprach das Landesgericht Linz den Widerruf einer näher bezeichneten bedingten Entlassung aus. (AS 11 ff)1.1. Das Landesgericht Linz verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13.06.2018, römisch 40 , nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens; ferner sprach das Landesgericht Linz den Widerruf einer näher bezeichneten bedingten Entlassung aus. (AS 11 ff) Über das gegen die Entscheidung des Landesgerichts vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel (Berufung wegen Nichtigkeit, Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, Berufung wegen des Ausspruchs der Strafe, Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss; OZ 5) sowie über das von der Staatsanwaltschaft erhobene Rechtsmittel entschied das Oberlandesgericht Linz am 24.01.2019, XXXX , wie folgt: Der Berufung der Staatsanwaltschaft werde nicht Folge gegeben. Der Berufung des Beschwerdeführers werde teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 18 Monate herabgesetzt.
PO würden dem Beschwerdeführer auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen. Weiters gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge und sah vom Widerruf der bedingten Entlassung ab. (AS 43 ff)Über das gegen die Entscheidung des Landesgerichts vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel (Berufung wegen Nichtigkeit, Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, Berufung wegen des Ausspruchs der Strafe, Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss; OZ 5) sowie über das von der Staatsanwaltschaft erhobene Rechtsmittel entschied das Oberlandesgericht Linz am 24.01.2019, römisch 40 , wie folgt: Der Berufung der Staatsanwaltschaft werde nicht Folge gegeben. Der Berufung des Beschwerdeführers werde teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 18 Monate herabgesetzt.
Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO würden dem Beschwerdeführer auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen. Weiters gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge und sah vom Widerruf der bedingten Entlassung ab. (AS 43 ff) Die Verurteilung des Beschwerdeführers, namentlich auch zum Ersatz der Kosten des Verfahrens
PO, ist rechtskräftig (AS 59 f; OZ 5 [Endverfügung vom 15.02.2019]).Die Verurteilung des Beschwerdeführers, namentlich auch zum Ersatz der Kosten des Verfahrens
Paragraph 389, Absatz eins, StPO, ist rechtskräftig (AS 59 f; OZ 5 [Endverfügung vom 15.02.2019]). 1.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.07.2019, römisch 40 , zugestellt am 15.07.2019, schrieb eine Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichts Linz dem Beschwerdeführer die mit Beschluss vom 15.02.2019, römisch 40 , bestimmten Kosten des Strafverfahrens (EUR 8.320,--) und der Prozessbegleitung (EUR 500,--) in Höhe von insgesamt EUR 8.820,-- zuzüglich EUR 8,-- Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zur Zahlung vor (AS 63 ff). Mit „Einspruch“ vom 29.07.2019, eingebracht am selben Tag, erklärte der Beschwerdeführer, dass im Zahlungsauftrag Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- für ein näher bezeichnetes gerichtsmedizinisches Institut enthalten seien. Dieses Verfahren sei eingestellt worden. Es werde um entsprechende Berichtigung ersucht. (AS 69
Z 4 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung
VG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl 114/1857, verhängt worden ist; von Amts wegen einzubringen.3.1.1.
Paragraph eins, Ziffer 4, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung
Paragraph 32, Absatz 3, StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder 2, Paragraph 22, oder Paragraph 23, StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl 114 aus 1857,, verhängt worden ist; von Amts wegen einzubringen.
und II. Instanz (Geo) hat der Richter, sofern die Kosten des Strafverfahrens nicht als uneinbringlich erkannt worden sind, die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (§ 381 Abs 3 StPO) und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren Bemessung ihm obliegt.
Paragraph 235, Absatz 3, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo) hat der Richter, sofern die Kosten des Strafverfahrens nicht als uneinbringlich erkannt worden sind, die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (Paragraph 381, Absatz 3, StPO) und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren Bemessung ihm obliegt. 3.1.2.
Abs 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.3.1.2.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Abs 2 GEG kann die nach § 6 Abs 1 GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein. 3.1.3. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz [GGG]) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.3.1.3. Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, Gerichtsgebührengesetz [GGG]) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. 3.1.4.
Abs 1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.3.1.4.
Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Auf Beteiligte und deren Vertreter sind
Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 3 GEG dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.Auf Beteiligte und deren Vertreter sind
Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach Paragraph eins, Ziffer 3, GEG dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
Abs 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs 1 GEG) erheben.
Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben. § 7 Abs 2 GEG zufolge tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.Paragraph 7, Absatz 2, GEG zufolge tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. 3.1.5.
Abs 1 B-VG ist die Justiz (grundsätzlich) von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.3.1.5.
, Absatz eins, B-VG ist die Justiz (grundsätzlich) von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. In diesem Sinne bestimmt § 6b Abs 4 GEG, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs 1 letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie den Materialien zu § 6b Abs 4 GEG, BGBl I 190/2013, entnommen werden kann – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (ErlRV 2357 BlgNR XXIV. GP, S 8). In diesem Sinne bestimmt Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie den Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013,, entnommen werden kann – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (ErlRV 2357 BlgNR römisch 24 . GP, S 8). Es ist zudem ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind dem folgend an die Entscheidungen der Gerichte gebunden; vgl. VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183, VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131, VwGH 30.09.2004, 2004/16/0124, zumal nach dem in Art 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen, vgl. VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden. Dies gilt selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Vgl. mwN VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047. Es ist zudem ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind dem folgend an die Entscheidungen der Gerichte gebunden; vergleiche VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183, VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131, VwGH 30.09.2004, 2004/16/0124, zumal nach dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen, vergleiche VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden. Dies gilt selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Vgl. mwN VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047. 3.1.6. Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen
PO unter anderem einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den im Folgenden nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen (Z 1), die Gebühren der Sachverständigen (Z 2) und einen Pauschalbetrag als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung bis zu EUR 1.000 (Z 9).3.1.6. Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen
Paragraph 381, Absatz eins, StPO unter anderem einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den im Folgenden nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen (Ziffer eins,), die Gebühren der Sachverständigen (Ziffer 2,) und einen Pauschalbetrag als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung bis zu EUR 1.000 (Ziffer 9,).
PO ist der Angeklagte im Fall eines Schuldspruchs auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten (§ 260 Abs 1 Z 5 StPO).
Paragraph 389, Absatz eins, StPO ist der Angeklagte im Fall eines Schuldspruchs auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 5, StPO). Wird der Angeklagte eines Strafverfahrens einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so ist in der Entscheidung zugleich auszusprechen, dass er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habe. Das verurteilende Erkenntnis hat nur den allgemeinen Ausspruch zu enthalten, dass der Angeklagte die Kosten des Strafverfahrens (ganz oder im Sinne des § 389 Abs 2 StPO beschränkt) zu zahlen habe. Der Auftrag zur Zahlung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages kann erst nach Rechtskraft der Verurteilung zum Kostenersatz ergehen; er ist in einem gesonderten Beschluss zu erteilen. Vgl. VwGH 18.10.2004, 2003/17/0308, und VwGH 17.02.1995, 95/17/
Dem Standpunkt des Beschwerdeführers, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten sei (AS 87), kann nicht gefolgt werden. In der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung vom 03.05.2017, Ro 2016/03/0027, bezog sich der Verwaltungsgerichtshof auf § 57 Abs 3 AVG, der jedoch
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass an eine Rechtsmittelerklärung eines Rechtsanwalts ein strenger Maßstab anzulegen ist; vergleiche VwGH 21.03.1997, 97/02/0037. Die Bezeichnung als Vorstellung ist allerdings kein gesetzliches Mindesterfordernis dieses Rechtsmittels gegen einen Mandatsbescheid. Einer Partei eines Verwaltungsverfahrens darf es nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie ihr zulässig erhobenes Rechtsmittel lediglich falsch bezeichnet. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Vgl. mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, Rz 29 f (Stand 1.7.2005, rdb.at). Der Inhalt des gegen den Mandatsbescheid vom 11.07.2019, römisch 40 , genauer gesagt: gegen einen Teil des mit dem Mandatsbescheid vorgeschriebenen Betrags, erhobenen und als „Einspruch“ bezeichneten Rechtsmittels ist eindeutig, sodass es die belangte Behörde zu Recht als Vorstellung qualifizierte. Konkret begehrte der Beschwerdeführer mit der Vorstellung ausdrücklich, den Mandatsbescheid zu berichtigen. Es seien Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- enthalten; das entsprechende Verfahren sei eingestellt worden (AS 70). Ausgehend davon pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Behörde auch insofern bei, als diese im angefochtenen Bescheid darlegte, dass sich die Vorstellung ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richte, sodass der Mandatsbescheid
Paragraph 7, Absatz 2, GEG nicht außer Kraft getreten sei (AS 78). Dem Standpunkt des Beschwerdeführers, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten sei (AS 87), kann nicht gefolgt werden. In der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung vom 03.05.2017, Ro 2016/03/0027, bezog sich der Verwaltungsgerichtshof auf Paragraph 57, Absatz 3, AVG, der jedoch
Paragraph 6 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, GEG gegenständlich nicht anwendbar ist. 3.2.3. Auch im Übrigen ist eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht zu erkennen. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- aus einem rechtskräftig eingestellten Strafverfahren stammen würden, weshalb er für sie nicht zahlungspflichtig sei, steht entgegen, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren zur Zahl XXXX rechtskräftig nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe sowie
PO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt wurde (vgl. die Feststellungen oben unter 1.1.) und dass die ebenso rechtskräftig bestimmten Kosten dieses Strafverfahrens auch die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- umfassen (vgl. die Feststellungen oben unter 1.2.). Aus der oben unter 3.1. ausführlich dargestellten Rechtslage folgt eindeutig, dass diese vom ordentlichen Gericht rechtskräftig bestimmten Kosten nach dem GEG einzubringen sind, wobei weder die Einbringungsbehörde noch das Bundesverwaltungsgericht befugt ist, das Bestehen und/oder die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht zu überprüfen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- aus einem rechtskräftig eingestellten Strafverfahren stammen würden, weshalb er für sie nicht zahlungspflichtig sei, steht entgegen, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren zur Zahl römisch 40 rechtskräftig nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt wurde vergleiche die Feststellungen oben unter 1.1.) und dass die ebenso rechtskräftig bestimmten Kosten dieses Strafverfahrens auch die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- umfassen vergleiche die Feststellungen oben unter 1.2.). Aus der oben unter 3.1. ausführlich dargestellten Rechtslage folgt eindeutig, dass diese vom ordentlichen Gericht rechtskräftig bestimmten Kosten nach dem GEG einzubringen sind, wobei weder die Einbringungsbehörde noch das Bundesverwaltungsgericht befugt ist, das Bestehen und/oder die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht zu überprüfen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Die in (der Vorstellung und) der gegenständlichen Beschwerde erhobenen Einwände gegen die Zahlungspflicht auch für die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- wären allenfalls im Verfahren zur Erlassung des gerichtlichen Kostenbestimmungsbeschlusses bzw. im dagegen erhobenen Rechtsmittel geltend zu machen gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass der Beschwerdeführer den Kostenbestimmungsbeschluss des Landesgerichts Linz vom 15.02.2019, XXXX , anfocht und das Oberlandesgericht Linz dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 26.04.2019, XXXX , nicht Folge gab. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht, dass er zum Ersatz der Kosten des Verfahrens rechtskräftig verurteilt wurde und dass die ebenso rechtskräftig bestimmten Kosten des Strafverfahrens unter anderem die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- umfassen. Weiters bringt er auch nicht vor, den entsprechenden Betrag bereits bezahlt zu haben. Da weder die Einbringungsbehörde noch das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, die Rechtmäßigkeit des gerichtlichen Kostenbestimmungsbeschlusses oder etwa der Verurteilung des Beschwerdeführers zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu überprüfen, erübrigt sich – mangels Entscheidungsrelevanz – die Beischaffung der bzw. Einsichtnahme in die in der Beschwerde genannten Akte zu den Strafverfahren, die eingestellt worden seien. Die in (der Vorstellung und) der gegenständlichen Beschwerde erhobenen Einwände gegen die Zahlungspflicht auch für die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- wären allenfalls im Verfahren zur Erlassung des gerichtlichen Kostenbestimmungsbeschlusses bzw. im dagegen erhobenen Rechtsmittel geltend zu machen gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass der Beschwerdeführer den Kostenbestimmungsbeschluss des Landesgerichts Linz vom 15.02.2019, römisch 40 , anfocht und das Oberlandesgericht Linz dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 26.04.2019, römisch 40 , nicht Folge gab. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht, dass er zum Ersatz der Kosten des Verfahrens rechtskräftig verurteilt wurde und dass die ebenso rechtskräftig bestimmten Kosten des Strafverfahrens unter anderem die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- umfassen. Weiters bringt er auch nicht vor, den entsprechenden Betrag bereits bezahlt zu haben. Da weder die Einbringungsbehörde noch das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, die Rechtmäßigkeit des gerichtlichen Kostenbestimmungsbeschlusses oder etwa der Verurteilung des Beschwerdeführers zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu überprüfen, erübrigt sich – mangels Entscheidungsrelevanz – die Beischaffung der bzw. Einsichtnahme in die in der Beschwerde genannten Akte zu den Strafverfahren, die eingestellt worden seien. Zu Recht gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der lediglich gegen einen Teil des mit Mandatsbescheid vom 11.07.2019, XXXX , vorgeschriebenen Betrags, nämlich gegen die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,--, gerichteten Vorstellung nicht Folge (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) und erkannte zutreffend, dass der Beschwerdeführer für diesen Betrag zahlungspflichtig sei. Der angefochtene Bescheid erweist sich damit als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde
GVG) als unbegründet abzuweisen war. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer die Einbringung der übrigen mit Mandatsbescheid vom 11.07.2019, XXXX , vorgeschriebenen Beträge nicht bekämpfte, sodass sie, die Einbringung bzw. die Beträge, in Rechtskraft erwuchs(en) und weder Gegenstand des angefochtenen Bescheids noch des Beschwerdeverfahrens war(en).Zu Recht gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der lediglich gegen einen Teil des mit Mandatsbescheid vom 11.07.2019, römisch 40 , vorgeschriebenen Betrags, nämlich gegen die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,--, gerichteten Vorstellung nicht Folge vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) und erkannte zutreffend, dass der Beschwerdeführer für diesen Betrag zahlungspflichtig sei. Der angefochtene Bescheid erweist sich damit als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abzuweisen war. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer die Einbringung der übrigen mit Mandatsbescheid vom 11.07.2019, römisch 40 , vorgeschriebenen Beträge nicht bekämpfte, sodass sie, die Einbringung bzw. die Beträge, in Rechtskraft erwuchs(en) und weder Gegenstand des angefochtenen Bescheids noch des Beschwerdeverfahrens war(en). 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Weder der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer noch die belangte Behörde beantragten eine mündliche Verhandlung, sodass jedenfalls beim Beschwerdeführer von einem Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszugehen ist; vgl. mwN VwGH 19.06.2020, Ro 2019/11/0017. Hinzutritt, dass – angesichts des unstrittigen Sachverhalts und der eindeutigen Rechtslage – im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ferner im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich war. Vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist; vgl. VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Weder der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer noch die belangte Behörde beantragten eine mündliche Verhandlung, sodass jedenfalls beim Beschwerdeführer von einem Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszugehen ist; vergleiche mwN VwGH 19.06.2020, Ro 2019/11/
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. des Verfassungsgerichtshofs (vgl. die zahlreichen Zitate) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. des Verfassungsgerichtshofs vergleiche die zahlreichen Zitate) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L527.2227697.1.00
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