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{'item': 'L527 2227697-1'}

Obsah (15)Art 133§ 389§ 390a§ 6a§ 1§ 32§ 235§ 6§ 6b§ 7Art 94§ 381§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlL527 2227697-1 Spruch, L527 2227697-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In einer Strafsache gegen den Beschwerdeführer beauftragte die Staatsanwaltschaft ein näher bezeichnetes gerichtsmedizinisches Institut mit der Auswertung einer Blutprobe des Beschwerdeführers. Für die Untersuchung der Blutprobe legte dieses Institut eine Kostennote über EUR 2.215,37, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Überweisung eines Betrags von EUR 2.215,-- aus Amtsgeldern auf das Konto des Instituts anordnete.
  2. Das Landesgericht Linz verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13.06.2018, XXXX , nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und

§ 389Abs 1 St

PO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens; ferner sprach das Landesgericht Linz den Widerruf einer näher bezeichneten bedingten Entlassung aus. 2. Das Landesgericht Linz verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13.06.2018, römisch 40 , nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens; ferner sprach das Landesgericht Linz den Widerruf einer näher bezeichneten bedingten Entlassung aus. Über das gegen die Entscheidung des Landesgerichts vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel (Berufung wegen Nichtigkeit, Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, Berufung wegen des Ausspruchs der Strafe, Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss) sowie über das von der Staatsanwaltschaft erhobene Rechtsmittel entschied das Oberlandesgericht Linz am 24.01.2019, XXXX , wie folgt: Der Berufung der Staatsanwaltschaft werde nicht Folge gegeben. Der Berufung des Beschwerdeführers werde teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 18 Monate herabgesetzt.

§ 390aAbs 1 St

PO würden dem Beschwerdeführer auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen. Weiters gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge und sah vom Widerruf der bedingten Entlassung ab.Über das gegen die Entscheidung des Landesgerichts vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel (Berufung wegen Nichtigkeit, Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, Berufung wegen des Ausspruchs der Strafe, Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss) sowie über das von der Staatsanwaltschaft erhobene Rechtsmittel entschied das Oberlandesgericht Linz am 24.01.2019, römisch 40 , wie folgt: Der Berufung der Staatsanwaltschaft werde nicht Folge gegeben. Der Berufung des Beschwerdeführers werde teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 18 Monate herabgesetzt.

Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO würden dem Beschwerdeführer auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen. Weiters gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge und sah vom Widerruf der bedingten Entlassung ab.

  1. Mit Beschluss vom 15.02.2019, XXXX , bestimmte das Landesgerichts Linz die Kosten des Strafverfahrens mit EUR 8.320,--, worin die unter Punkt
  2. genannten Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- enthalten sind, sowie die Kosten der Prozessbegleitung mit EUR 500,--. Die Höhe der Kosten entspreche dem Verfahrensaufwand und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen, die Höhe des Pauschalbetrags der Belastung der mit der Prozessbegleitung beauftragten Einrichtung, dem Ausmaß ihrer Aufwendungen sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen.
  3. Mit Beschluss vom 15.02.2019, römisch 40 , bestimmte das Landesgerichts Linz die Kosten des Strafverfahrens mit EUR 8.320,--, worin die unter Punkt
  4. genannten Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- enthalten sind, sowie die Kosten der Prozessbegleitung mit EUR 500,--. Die Höhe der Kosten entspreche dem Verfahrensaufwand und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen, die Höhe des Pauschalbetrags der Belastung der mit der Prozessbegleitung beauftragten Einrichtung, dem Ausmaß ihrer Aufwendungen sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rechtsmittel, in dem er inhaltlich nichts gegen die Sachverständigengebühren für die Auswertung der Blutprobe ins Treffen führte. Das Oberlandesgericht Linz gab der Beschwerde mit Beschluss vom 26.04.2019, XXXX , nicht Folge.Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rechtsmittel, in dem er inhaltlich nichts gegen die Sachverständigengebühren für die Auswertung der Blutprobe ins Treffen führte. Das Oberlandesgericht Linz gab der Beschwerde mit Beschluss vom 26.04.2019, römisch 40 , nicht Folge.
  5. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.07.2019 schrieb eine Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichts Linz dem Beschwerdeführer die mit Beschluss vom 15.02.2019, XXXX , bestimmten Kosten des Strafverfahrens und der Prozessbegleitung in Höhe von insgesamt EUR 8.820,-- zuzüglich EUR 8,-- Einhebungsgebühr

§ 6aAbs 1 GEG zur Zahlung vor.4.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.07.2019 schrieb eine Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichts Linz dem Beschwerdeführer die mit Beschluss vom 15.02.2019, römisch 40 , bestimmten Kosten des Strafverfahrens und der Prozessbegleitung in Höhe von insgesamt EUR 8.820,-- zuzüglich EUR 8,-- Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zur Zahlung vor. Mit „Einspruch“ vom 29.07.2019 erklärte der Beschwerdeführer, dass im Zahlungsauftrag Sachverständigengebühren für EUR 2.215,-- für besagtes gerichtsmedizinisches Institut enthalten seien. Dieses Verfahren sei eingestellt worden. Es werde um entsprechende Berichtigung ersucht.

  1. Mit dem daraufhin erlassenen Bescheid sprach der Präsident des Landesgerichts Linz (in der Folge: [belangte] Behörde) aus, dass dem als Vorstellung gewerteten Einspruch nicht stattgegeben werde (Spruchpunkt 1) und der Beschwerdeführer für die als Kosten des Strafverfahrens bestimmten Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- zahlungspflichtig sei (Spruchpunkt 2).
  2. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlich wiederholt, dass die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- aus einem rechtskräftig eingestellten Strafverfahren stammen würden und daher nicht von ihm zu tragen seien.
  3. Der dem Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerde von der Behörde vorgelegte Akt war unvollständig. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte die belangte Behörde weitere relevante Aktenbestandteile aus dem Strafverfahren vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].
  4. Feststellungen: 1.
  5. Das Landesgericht Linz verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13.06.2018, XXXX , nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und

§ 389Abs 1 St

PO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens; ferner sprach das Landesgericht Linz den Widerruf einer näher bezeichneten bedingten Entlassung aus. (AS 11 ff)1.1. Das Landesgericht Linz verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13.06.2018, römisch 40 , nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens; ferner sprach das Landesgericht Linz den Widerruf einer näher bezeichneten bedingten Entlassung aus. (AS 11 ff) Über das gegen die Entscheidung des Landesgerichts vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel (Berufung wegen Nichtigkeit, Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, Berufung wegen des Ausspruchs der Strafe, Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss; OZ 5) sowie über das von der Staatsanwaltschaft erhobene Rechtsmittel entschied das Oberlandesgericht Linz am 24.01.2019, XXXX , wie folgt: Der Berufung der Staatsanwaltschaft werde nicht Folge gegeben. Der Berufung des Beschwerdeführers werde teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 18 Monate herabgesetzt.

§ 390aAbs 1 St

PO würden dem Beschwerdeführer auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen. Weiters gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge und sah vom Widerruf der bedingten Entlassung ab. (AS 43 ff)Über das gegen die Entscheidung des Landesgerichts vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel (Berufung wegen Nichtigkeit, Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, Berufung wegen des Ausspruchs der Strafe, Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss; OZ 5) sowie über das von der Staatsanwaltschaft erhobene Rechtsmittel entschied das Oberlandesgericht Linz am 24.01.2019, römisch 40 , wie folgt: Der Berufung der Staatsanwaltschaft werde nicht Folge gegeben. Der Berufung des Beschwerdeführers werde teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 18 Monate herabgesetzt.

Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO würden dem Beschwerdeführer auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen. Weiters gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge und sah vom Widerruf der bedingten Entlassung ab. (AS 43 ff) Die Verurteilung des Beschwerdeführers, namentlich auch zum Ersatz der Kosten des Verfahrens

§ 389Abs 1 St

PO, ist rechtskräftig (AS 59 f; OZ 5 [Endverfügung vom 15.02.2019]).Die Verurteilung des Beschwerdeführers, namentlich auch zum Ersatz der Kosten des Verfahrens

Paragraph 389, Absatz eins, StPO, ist rechtskräftig (AS 59 f; OZ 5 [Endverfügung vom 15.02.2019]). 1.

  1. Mit Beschluss vom 15.02.2019, XXXX , bestimmte das Landesgerichts Linz die Kosten des unter 1.
  2. genannten Strafverfahrens mit EUR 8.320,--. Darin enthalten sind Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- für die Untersuchung einer Blutprobe des Beschwerdeführers (AS 1 bis 9, 60 f; OZ 5 [Endverfügung vom 15.02.2019; Beschluss samt Zustellnachweisen]).1.
  3. Mit Beschluss vom 15.02.2019, römisch 40 , bestimmte das Landesgerichts Linz die Kosten des unter 1.
  4. genannten Strafverfahrens mit EUR 8.320,--. Darin enthalten sind Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- für die Untersuchung einer Blutprobe des Beschwerdeführers (AS 1 bis 9, 60 f; OZ 5 [Endverfügung vom 15.02.2019; Beschluss samt Zustellnachweisen]). Der gegen den Beschluss vom 15.02.2019, XXXX , vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde (OZ 5) gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 26.04.2019, XXXX , (OZ 5) rechtskräftig nicht Folge.Der gegen den Beschluss vom 15.02.2019, römisch 40 , vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde (OZ 5) gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 26.04.2019, römisch 40 , (OZ 5) rechtskräftig nicht Folge. 1.
  5. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.07.2019, XXXX , zugestellt am 15.07.2019, schrieb eine Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichts Linz dem Beschwerdeführer die mit Beschluss vom 15.02.2019, XXXX , bestimmten Kosten des Strafverfahrens (EUR 8.320,--) und der Prozessbegleitung (EUR 500,--) in Höhe von insgesamt EUR 8.820,-- zuzüglich EUR 8,-- Einhebungsgebühr

§ 6aAbs 1 GEG zur Zahlung vor (AS 63 ff).1.3.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.07.2019, römisch 40 , zugestellt am 15.07.2019, schrieb eine Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichts Linz dem Beschwerdeführer die mit Beschluss vom 15.02.2019, römisch 40 , bestimmten Kosten des Strafverfahrens (EUR 8.320,--) und der Prozessbegleitung (EUR 500,--) in Höhe von insgesamt EUR 8.820,-- zuzüglich EUR 8,-- Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zur Zahlung vor (AS 63 ff). Mit „Einspruch“ vom 29.07.2019, eingebracht am selben Tag, erklärte der Beschwerdeführer, dass im Zahlungsauftrag Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- für ein näher bezeichnetes gerichtsmedizinisches Institut enthalten seien. Dieses Verfahren sei eingestellt worden. Es werde um entsprechende Berichtigung ersucht. (AS 69

  1. ff)1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen (AS 83
  2. ff)Bescheid (AS 75
  3. ff)sprach die belangte Behörde aus, dass dem als Vorstellung gewerteten Einspruch nicht stattgegeben werde (Spruchpunkt 1) und der Beschwerdeführer für die als Kosten des Strafverfahrens bestimmten Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- zahlungspflichtig sei (Spruchpunkt 2). 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten (Verwaltungsverfahrensakt und verwaltungsgerichtlicher Akt). Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten (AS) oder Ordnungszahlen (OZ) angegeben. Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Relevante Aktenbestandteile des gerichtlichen Strafverfahrens (= „Grundverfahren“), die die belangte Behörde nicht schon mit der Beschwerde vorgelegt hatte, reichte sie nach Aufforderung durch das Bundeverwaltungsgericht (OZ 2) (in Kopie) nach (vgl. die inhaltlich identen, lediglich auf unterschiedlichem Weg übermittelten Aktenbestandteile OZ 3, 4, 5). Zum Entscheidungszeitpunkt liegen dem Bundesverwaltungsgericht somit alle relevanten Aktenbestandteile vor; im Übrigen sind dem Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären. Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten (Verwaltungsverfahrensakt und verwaltungsgerichtlicher Akt). Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten (AS) oder Ordnungszahlen (OZ) angegeben. Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Relevante Aktenbestandteile des gerichtlichen Strafverfahrens (= „Grundverfahren“), die die belangte Behörde nicht schon mit der Beschwerde vorgelegt hatte, reichte sie nach Aufforderung durch das Bundeverwaltungsgericht (OZ 2) (in Kopie) nach vergleiche die inhaltlich identen, lediglich auf unterschiedlichem Weg übermittelten Aktenbestandteile OZ 3, 4, 5). Zum Entscheidungszeitpunkt liegen dem Bundesverwaltungsgericht somit alle relevanten Aktenbestandteile vor; im Übrigen sind dem Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären. Hervorzuheben ist, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht strittig ist; strittig ist allein die rechtliche Beurteilung. Der Beschwerdeführer trat den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (AS 75
  4. ff)in der Beschwerde (AS 83
  5. ff)überhaupt nicht entgegen. Dies gilt auch für die – im Ergebnis – zutreffenden Ausführungen im Bescheid, wonach die Kosten des Strafverfahrens rechtskräftig dem Grunde und der Höhe nach bestimmt worden seien. Angesichts der eindeutigen Aktenlage verfehlt ist allerdings die diesbezügliche Begründung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 15.02.2019 keine Beschwerde erhoben habe. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss sehr wohl Beschwerde, der das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 26.04.2019, XXXX , (OZ 5) allerdings nicht Folge gab. Dass dieser Beschluss rechtskräftig geworden ist, war in Ermangelung eines gegenteiligen Vorbringens des Beschwerdeführers und der Behörde, die das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zur Vorlage sämtlicher Aktenbestandteile die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschlüsse, mit denen die Kosten des Strafverfahrens der Höhe nach sowie die Kosten der Prozessbegleitung bestimmt worden seien, nicht in Beschwerde gezogen wurden bzw. in Rechtskraft erwachsen sind, aufgefordert hatte (OZ 2), sowie aufgrund der Aktenlage festzustellen. Zu bedenken ist insofern auch, dass aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 26.04.2019, XXXX , (OZ 5), zweifelsfrei hervorgeht, dass dagegen ein weiteres Rechtsmittel nicht zustehe (§ 89 Abs 6 StPO). Hervorzuheben ist, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht strittig ist; strittig ist allein die rechtliche Beurteilung. Der Beschwerdeführer trat den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (AS 75
  6. ff)in der Beschwerde (AS 83
  7. ff)überhaupt nicht entgegen. Dies gilt auch für die – im Ergebnis – zutreffenden Ausführungen im Bescheid, wonach die Kosten des Strafverfahrens rechtskräftig dem Grunde und der Höhe nach bestimmt worden seien. Angesichts der eindeutigen Aktenlage verfehlt ist allerdings die diesbezügliche Begründung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 15.02.2019 keine Beschwerde erhoben habe. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss sehr wohl Beschwerde, der das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 26.04.2019, römisch 40 , (OZ 5) allerdings nicht Folge gab. Dass dieser Beschluss rechtskräftig geworden ist, war in Ermangelung eines gegenteiligen Vorbringens des Beschwerdeführers und der Behörde, die das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zur Vorlage sämtlicher Aktenbestandteile die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschlüsse, mit denen die Kosten des Strafverfahrens der Höhe nach sowie die Kosten der Prozessbegleitung bestimmt worden seien, nicht in Beschwerde gezogen wurden bzw. in Rechtskraft erwachsen sind, aufgefordert hatte (OZ 2), sowie aufgrund der Aktenlage festzustellen. Zu bedenken ist insofern auch, dass aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 26.04.2019, römisch 40 , (OZ 5), zweifelsfrei hervorgeht, dass dagegen ein weiteres Rechtsmittel nicht zustehe (Paragraph 89, Absatz 6, StPO). Im Ergebnis ist der Sachverhalt daher aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Rechtslage: 3.1.1.

§ 1

Z 4 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung

§ 32Abs 3 St

VG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl 114/1857, verhängt worden ist; von Amts wegen einzubringen.3.1.1.

Paragraph eins, Ziffer 4, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung

Paragraph 32, Absatz 3, StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder 2, Paragraph 22, oder Paragraph 23, StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl 114 aus 1857,, verhängt worden ist; von Amts wegen einzubringen.

§ 235Abs 3 der Geschäftsordnung für die Gerichte I.

und II. Instanz (Geo) hat der Richter, sofern die Kosten des Strafverfahrens nicht als uneinbringlich erkannt worden sind, die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (§ 381 Abs 3 StPO) und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren Bemessung ihm obliegt.

Paragraph 235, Absatz 3, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo) hat der Richter, sofern die Kosten des Strafverfahrens nicht als uneinbringlich erkannt worden sind, die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (Paragraph 381, Absatz 3, StPO) und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren Bemessung ihm obliegt. 3.1.2.

§ 6

Abs 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.3.1.2.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6

Abs 2 GEG kann die nach § 6 Abs 1 GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein. 3.1.3. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz [GGG]) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag).

Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.3.1.3. Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, Gerichtsgebührengesetz [GGG]) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. 3.1.4.

§ 6b

Abs 1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.3.1.4.

Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Auf Beteiligte und deren Vertreter sind

§ 6bAbs 3 GEG die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden.

Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 3 GEG dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.Auf Beteiligte und deren Vertreter sind

Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach Paragraph eins, Ziffer 3, GEG dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.

§ 7

Abs 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs 1 GEG) erheben.

Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben. § 7 Abs 2 GEG zufolge tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.Paragraph 7, Absatz 2, GEG zufolge tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. 3.1.5.

Art 94

Abs 1 B-VG ist die Justiz (grundsätzlich) von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.3.1.5.

Artikel 94

, Absatz eins, B-VG ist die Justiz (grundsätzlich) von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. In diesem Sinne bestimmt § 6b Abs 4 GEG, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs 1 letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie den Materialien zu § 6b Abs 4 GEG, BGBl I 190/2013, entnommen werden kann – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (ErlRV 2357 BlgNR XXIV. GP, S 8). In diesem Sinne bestimmt Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie den Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013,, entnommen werden kann – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (ErlRV 2357 BlgNR römisch 24 . GP, S 8). Es ist zudem ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind dem folgend an die Entscheidungen der Gerichte gebunden; vgl. VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183, VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131, VwGH 30.09.2004, 2004/16/0124, zumal nach dem in Art 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen, vgl. VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden. Dies gilt selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Vgl. mwN VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047. Es ist zudem ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind dem folgend an die Entscheidungen der Gerichte gebunden; vergleiche VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183, VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131, VwGH 30.09.2004, 2004/16/0124, zumal nach dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen, vergleiche VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden. Dies gilt selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Vgl. mwN VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047. 3.1.6. Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen

§ 381Abs 1 St

PO unter anderem einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den im Folgenden nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen (Z 1), die Gebühren der Sachverständigen (Z 2) und einen Pauschalbetrag als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung bis zu EUR 1.000 (Z 9).3.1.6. Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen

Paragraph 381, Absatz eins, StPO unter anderem einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den im Folgenden nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen (Ziffer eins,), die Gebühren der Sachverständigen (Ziffer 2,) und einen Pauschalbetrag als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung bis zu EUR 1.000 (Ziffer 9,).

§ 389Abs 1 St

PO ist der Angeklagte im Fall eines Schuldspruchs auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten (§ 260 Abs 1 Z 5 StPO).

Paragraph 389, Absatz eins, StPO ist der Angeklagte im Fall eines Schuldspruchs auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 5, StPO). Wird der Angeklagte eines Strafverfahrens einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so ist in der Entscheidung zugleich auszusprechen, dass er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habe. Das verurteilende Erkenntnis hat nur den allgemeinen Ausspruch zu enthalten, dass der Angeklagte die Kosten des Strafverfahrens (ganz oder im Sinne des § 389 Abs 2 StPO beschränkt) zu zahlen habe. Der Auftrag zur Zahlung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages kann erst nach Rechtskraft der Verurteilung zum Kostenersatz ergehen; er ist in einem gesonderten Beschluss zu erteilen. Vgl. VwGH 18.10.2004, 2003/17/0308, und VwGH 17.02.1995, 95/17/

  1. Siehe auch VwGH 13.02.1975, 0203/74: Welche Kosten des Strafverfahrens einen Verurteilten im Falle des Freispruches von einzelnen Anklagepunkten treffen, hat das Strafgericht nach § 389 Abs 2 und Abs 3 StPO in einem gesonderten Beschluss zu entscheiden; nur ein solcher rechtskräftiger Beschluss, nicht schon die im vorausgegangenen Urteil nach § 389 Abs 1 StPO allgemein auferlegte Verpflichtung des Verurteilten, die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen, bildet eine zureichende Rechtsgrundlage für die Einbringung der geschuldeten Beträge nach § 6 GEG durch die Justizverwaltungsbehörden. In diesem Sinne auch VwGH 16.10.1992, 92/17/0229, wonach als Rechtsgrundlage für die Einbringung der Kosten des Strafverfahrens nicht das Urteil des Strafgerichtes, sondern der gerichtliche Kostenbestimmungsbeschluss, mit dem der Kostenanspruch entstanden ist, heranzuziehen sei.Wird der Angeklagte eines Strafverfahrens einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so ist in der Entscheidung zugleich auszusprechen, dass er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habe. Das verurteilende Erkenntnis hat nur den allgemeinen Ausspruch zu enthalten, dass der Angeklagte die Kosten des Strafverfahrens (ganz oder im Sinne des Paragraph 389, Absatz 2, StPO beschränkt) zu zahlen habe. Der Auftrag zur Zahlung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages kann erst nach Rechtskraft der Verurteilung zum Kostenersatz ergehen; er ist in einem gesonderten Beschluss zu erteilen. Vgl. VwGH 18.10.2004, 2003/17/0308, und VwGH 17.02.1995, 95/17/
  2. Siehe auch VwGH 13.02.1975, 0203/74: Welche Kosten des Strafverfahrens einen Verurteilten im Falle des Freispruches von einzelnen Anklagepunkten treffen, hat das Strafgericht nach Paragraph 389, Absatz 2 und Absatz 3, StPO in einem gesonderten Beschluss zu entscheiden; nur ein solcher rechtskräftiger Beschluss, nicht schon die im vorausgegangenen Urteil nach Paragraph 389, Absatz eins, StPO allgemein auferlegte Verpflichtung des Verurteilten, die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen, bildet eine zureichende Rechtsgrundlage für die Einbringung der geschuldeten Beträge nach Paragraph 6, GEG durch die Justizverwaltungsbehörden. In diesem Sinne auch VwGH 16.10.1992, 92/17/0229, wonach als Rechtsgrundlage für die Einbringung der Kosten des Strafverfahrens nicht das Urteil des Strafgerichtes, sondern der gerichtliche Kostenbestimmungsbeschluss, mit dem der Kostenanspruch entstanden ist, heranzuziehen sei. Siehe ergänzend zu den unter 3.1.
  3. bereits zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidungen über Höhe und Ersatzpflicht hinsichtlich der Kosten gegenüber den Verwaltungsbehörden schließlich noch VwGH 25.05.1998, 98/17/0048, und VwGH 16.10.1992, 92/17/
  4. 3.
  5. Zum gegenständlichen Fall: 3.2.
  6. Vorweg hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vertretungsmacht von Rechtsanwalt Dr. Manfred HARRER im verwaltungsbehördlichen Einbringungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Befugnis bzw. Verpflichtung der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, diesem zuzustellen, angesichts seiner Vertretungsmacht im Grundverfahren (vgl. z. B. AS 11, 43) und des Umstands, dass ein Erlöschen bislang nicht mitgeteilt wurde, im Lichte des § 6b Abs 3 GEG unzweifelhaft sind. In der gegenständlichen Beschwerde berief sich Rechtsanwalt Dr. Manfred HARRER auch ausdrücklich auf die vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht (AS 85). Im „Einspruch“ vom 29.08.2019 wird als Vertreter zusätzlich Rechtsanwalt XXXX bezeichnet (AS 69, 71), der ebenfalls über Vertretungsmacht im Grundverfahren verfügt (AS 11) und hinsichtlich dessen eine (allfällige) Mitteilung des Erlöschens der Vertretungsmacht in den vorliegenden Akten nicht enthalten ist. Vor diesem Hintergrund, insbesondere in Anbetracht der Bezeichnung von Rechtsanwalt XXXX als Vertreter im „Einspruch“, ist naheliegend, dass die Zustellung, welche aus der Zustellverfügung und dem Zustellvorgang besteht, des angefochtenen Bescheids an Rechtsanwalt XXXX als Vertreter rechtmäßig ist (AS 79, 81). Selbst im gegenteiligen Fall, wenn nämlich richtigerweise Rechtsanwalt Dr. Manfred HARRER als Zustellungsbevollmächtigter als Empfänger bezeichnet hätte werden müssen, gälte die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (vgl. § 6b Abs 2 GEG in Verbindung mit § 87 bis § 115 und § 121 Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit §§ 89a ff Gerichtsorganisationsgesetz [GOG] und § 9 Abs 3 Zustellgesetz; siehe mwN Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 9 ZustG [Stand 1.7.2016, rdb.at]). Da sich die am 16.12.2019 eingebrachte Beschwerde - selbst ausgehend von der Zustellung des Bescheids am 18.11.2019 (AS 81, 86) – als rechtzeitig erweist (§ 7 Abs 4 VwGVG), erübrigt es sich, insofern weitere rechtliche Überlegung anzustellen und zu ermitteln, wann der Bescheid Rechtsanwalt Dr. Manfred HARRER tatsächlich zugekommen ist. Der Beschwerdeführer geht ohnedies von der Zustellung am 18.11.2019 aus (AS 86). 3.2.
  7. Vorweg hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vertretungsmacht von Rechtsanwalt Dr. Manfred HARRER im verwaltungsbehördlichen Einbringungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Befugnis bzw. Verpflichtung der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, diesem zuzustellen, angesichts seiner Vertretungsmacht im Grundverfahren vergleiche z. B. AS 11, 43) und des Umstands, dass ein Erlöschen bislang nicht mitgeteilt wurde, im Lichte des Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG unzweifelhaft sind. In der gegenständlichen Beschwerde berief sich Rechtsanwalt Dr. Manfred HARRER auch ausdrücklich auf die vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht (AS 85). Im „Einspruch“ vom 29.08.2019 wird als Vertreter zusätzlich Rechtsanwalt römisch 40 bezeichnet (AS 69, 71), der ebenfalls über Vertretungsmacht im Grundverfahren verfügt (AS 11) und hinsichtlich dessen eine (allfällige) Mitteilung des Erlöschens der Vertretungsmacht in den vorliegenden Akten nicht enthalten ist. Vor diesem Hintergrund, insbesondere in Anbetracht der Bezeichnung von Rechtsanwalt römisch 40 als Vertreter im „Einspruch“, ist naheliegend, dass die Zustellung, welche aus der Zustellverfügung und dem Zustellvorgang besteht, des angefochtenen Bescheids an Rechtsanwalt römisch 40 als Vertreter rechtmäßig ist (AS 79, 81). Selbst im gegenteiligen Fall, wenn nämlich richtigerweise Rechtsanwalt Dr. Manfred HARRER als Zustellungsbevollmächtigter als Empfänger bezeichnet hätte werden müssen, gälte die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist vergleiche Paragraph 6 b, Absatz 2, GEG in Verbindung mit Paragraph 87 bis Paragraph 115 und Paragraph 121, Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit Paragraphen 89 a, ff Gerichtsorganisationsgesetz [GOG] und Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz; siehe mwN Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 9, ZustG [Stand 1.7.2016, rdb.at]). Da sich die am 16.12.2019 eingebrachte Beschwerde - selbst ausgehend von der Zustellung des Bescheids am 18.11.2019 (AS 81, 86) – als rechtzeitig erweist (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG), erübrigt es sich, insofern weitere rechtliche Überlegung anzustellen und zu ermitteln, wann der Bescheid Rechtsanwalt Dr. Manfred HARRER tatsächlich zugekommen ist. Der Beschwerdeführer geht ohnedies von der Zustellung am 18.11.2019 aus (AS 86). 3.2.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass an eine Rechtsmittelerklärung eines Rechtsanwalts ein strenger Maßstab anzulegen ist; vgl. VwGH 21.03.1997, 97/02/
  9. Die Bezeichnung als Vorstellung ist allerdings kein gesetzliches Mindesterfordernis dieses Rechtsmittels gegen einen Mandatsbescheid. Einer Partei eines Verwaltungsverfahrens darf es nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie ihr zulässig erhobenes Rechtsmittel lediglich falsch bezeichnet. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Vgl. mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 29 f (Stand 1.7.2005, rdb.at). Der Inhalt des gegen den Mandatsbescheid vom 11.07.2019, XXXX , genauer gesagt: gegen einen Teil des mit dem Mandatsbescheid vorgeschriebenen Betrags, erhobenen und als „Einspruch“ bezeichneten Rechtsmittels ist eindeutig, sodass es die belangte Behörde zu Recht als Vorstellung qualifizierte. Konkret begehrte der Beschwerdeführer mit der Vorstellung ausdrücklich, den Mandatsbescheid zu berichtigen. Es seien Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- enthalten; das entsprechende Verfahren sei eingestellt worden (AS 70). Ausgehend davon pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Behörde auch insofern bei, als diese im angefochtenen Bescheid darlegte, dass sich die Vorstellung ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richte, sodass der Mandatsbescheid

§ 7Abs 2 GEG nicht außer Kraft getreten sei (AS 78).

Dem Standpunkt des Beschwerdeführers, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten sei (AS 87), kann nicht gefolgt werden. In der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung vom 03.05.2017, Ro 2016/03/0027, bezog sich der Verwaltungsgerichtshof auf § 57 Abs 3 AVG, der jedoch

§ 6bAbs 1 in Verbindung mit § 7 Abs 2 GEG gegenständlich nicht anwendbar ist.3.2.2.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass an eine Rechtsmittelerklärung eines Rechtsanwalts ein strenger Maßstab anzulegen ist; vergleiche VwGH 21.03.1997, 97/02/0037. Die Bezeichnung als Vorstellung ist allerdings kein gesetzliches Mindesterfordernis dieses Rechtsmittels gegen einen Mandatsbescheid. Einer Partei eines Verwaltungsverfahrens darf es nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie ihr zulässig erhobenes Rechtsmittel lediglich falsch bezeichnet. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Vgl. mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, Rz 29 f (Stand 1.7.2005, rdb.at). Der Inhalt des gegen den Mandatsbescheid vom 11.07.2019, römisch 40 , genauer gesagt: gegen einen Teil des mit dem Mandatsbescheid vorgeschriebenen Betrags, erhobenen und als „Einspruch“ bezeichneten Rechtsmittels ist eindeutig, sodass es die belangte Behörde zu Recht als Vorstellung qualifizierte. Konkret begehrte der Beschwerdeführer mit der Vorstellung ausdrücklich, den Mandatsbescheid zu berichtigen. Es seien Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- enthalten; das entsprechende Verfahren sei eingestellt worden (AS 70). Ausgehend davon pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Behörde auch insofern bei, als diese im angefochtenen Bescheid darlegte, dass sich die Vorstellung ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richte, sodass der Mandatsbescheid

Paragraph 7, Absatz 2, GEG nicht außer Kraft getreten sei (AS 78). Dem Standpunkt des Beschwerdeführers, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten sei (AS 87), kann nicht gefolgt werden. In der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung vom 03.05.2017, Ro 2016/03/0027, bezog sich der Verwaltungsgerichtshof auf Paragraph 57, Absatz 3, AVG, der jedoch

Paragraph 6 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, GEG gegenständlich nicht anwendbar ist. 3.2.3. Auch im Übrigen ist eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht zu erkennen. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- aus einem rechtskräftig eingestellten Strafverfahren stammen würden, weshalb er für sie nicht zahlungspflichtig sei, steht entgegen, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren zur Zahl XXXX rechtskräftig nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe sowie

§ 389Abs 1 St

PO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt wurde (vgl. die Feststellungen oben unter 1.1.) und dass die ebenso rechtskräftig bestimmten Kosten dieses Strafverfahrens auch die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- umfassen (vgl. die Feststellungen oben unter 1.2.). Aus der oben unter 3.1. ausführlich dargestellten Rechtslage folgt eindeutig, dass diese vom ordentlichen Gericht rechtskräftig bestimmten Kosten nach dem GEG einzubringen sind, wobei weder die Einbringungsbehörde noch das Bundesverwaltungsgericht befugt ist, das Bestehen und/oder die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht zu überprüfen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- aus einem rechtskräftig eingestellten Strafverfahren stammen würden, weshalb er für sie nicht zahlungspflichtig sei, steht entgegen, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren zur Zahl römisch 40 rechtskräftig nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe sowie

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt wurde vergleiche die Feststellungen oben unter 1.1.) und dass die ebenso rechtskräftig bestimmten Kosten dieses Strafverfahrens auch die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- umfassen vergleiche die Feststellungen oben unter 1.2.). Aus der oben unter 3.1. ausführlich dargestellten Rechtslage folgt eindeutig, dass diese vom ordentlichen Gericht rechtskräftig bestimmten Kosten nach dem GEG einzubringen sind, wobei weder die Einbringungsbehörde noch das Bundesverwaltungsgericht befugt ist, das Bestehen und/oder die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht zu überprüfen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Die in (der Vorstellung und) der gegenständlichen Beschwerde erhobenen Einwände gegen die Zahlungspflicht auch für die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- wären allenfalls im Verfahren zur Erlassung des gerichtlichen Kostenbestimmungsbeschlusses bzw. im dagegen erhobenen Rechtsmittel geltend zu machen gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass der Beschwerdeführer den Kostenbestimmungsbeschluss des Landesgerichts Linz vom 15.02.2019, XXXX , anfocht und das Oberlandesgericht Linz dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 26.04.2019, XXXX , nicht Folge gab. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht, dass er zum Ersatz der Kosten des Verfahrens rechtskräftig verurteilt wurde und dass die ebenso rechtskräftig bestimmten Kosten des Strafverfahrens unter anderem die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- umfassen. Weiters bringt er auch nicht vor, den entsprechenden Betrag bereits bezahlt zu haben. Da weder die Einbringungsbehörde noch das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, die Rechtmäßigkeit des gerichtlichen Kostenbestimmungsbeschlusses oder etwa der Verurteilung des Beschwerdeführers zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu überprüfen, erübrigt sich – mangels Entscheidungsrelevanz – die Beischaffung der bzw. Einsichtnahme in die in der Beschwerde genannten Akte zu den Strafverfahren, die eingestellt worden seien. Die in (der Vorstellung und) der gegenständlichen Beschwerde erhobenen Einwände gegen die Zahlungspflicht auch für die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- wären allenfalls im Verfahren zur Erlassung des gerichtlichen Kostenbestimmungsbeschlusses bzw. im dagegen erhobenen Rechtsmittel geltend zu machen gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass der Beschwerdeführer den Kostenbestimmungsbeschluss des Landesgerichts Linz vom 15.02.2019, römisch 40 , anfocht und das Oberlandesgericht Linz dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 26.04.2019, römisch 40 , nicht Folge gab. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht, dass er zum Ersatz der Kosten des Verfahrens rechtskräftig verurteilt wurde und dass die ebenso rechtskräftig bestimmten Kosten des Strafverfahrens unter anderem die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,-- umfassen. Weiters bringt er auch nicht vor, den entsprechenden Betrag bereits bezahlt zu haben. Da weder die Einbringungsbehörde noch das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, die Rechtmäßigkeit des gerichtlichen Kostenbestimmungsbeschlusses oder etwa der Verurteilung des Beschwerdeführers zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu überprüfen, erübrigt sich – mangels Entscheidungsrelevanz – die Beischaffung der bzw. Einsichtnahme in die in der Beschwerde genannten Akte zu den Strafverfahren, die eingestellt worden seien. Zu Recht gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der lediglich gegen einen Teil des mit Mandatsbescheid vom 11.07.2019, XXXX , vorgeschriebenen Betrags, nämlich gegen die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,--, gerichteten Vorstellung nicht Folge (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) und erkannte zutreffend, dass der Beschwerdeführer für diesen Betrag zahlungspflichtig sei. Der angefochtene Bescheid erweist sich damit als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abzuweisen war. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer die Einbringung der übrigen mit Mandatsbescheid vom 11.07.2019, XXXX , vorgeschriebenen Beträge nicht bekämpfte, sodass sie, die Einbringung bzw. die Beträge, in Rechtskraft erwuchs(en) und weder Gegenstand des angefochtenen Bescheids noch des Beschwerdeverfahrens war(en).Zu Recht gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der lediglich gegen einen Teil des mit Mandatsbescheid vom 11.07.2019, römisch 40 , vorgeschriebenen Betrags, nämlich gegen die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 2.215,--, gerichteten Vorstellung nicht Folge vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) und erkannte zutreffend, dass der Beschwerdeführer für diesen Betrag zahlungspflichtig sei. Der angefochtene Bescheid erweist sich damit als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abzuweisen war. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer die Einbringung der übrigen mit Mandatsbescheid vom 11.07.2019, römisch 40 , vorgeschriebenen Beträge nicht bekämpfte, sodass sie, die Einbringung bzw. die Beträge, in Rechtskraft erwuchs(en) und weder Gegenstand des angefochtenen Bescheids noch des Beschwerdeverfahrens war(en). 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Weder der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer noch die belangte Behörde beantragten eine mündliche Verhandlung, sodass jedenfalls beim Beschwerdeführer von einem Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszugehen ist; vgl. mwN VwGH 19.06.2020, Ro 2019/11/0017. Hinzutritt, dass – angesichts des unstrittigen Sachverhalts und der eindeutigen Rechtslage – im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ferner im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich war. Vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist; vgl. VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Weder der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer noch die belangte Behörde beantragten eine mündliche Verhandlung, sodass jedenfalls beim Beschwerdeführer von einem Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszugehen ist; vergleiche mwN VwGH 19.06.2020, Ro 2019/11/

  1. Hinzutritt, dass – angesichts des unstrittigen Sachverhalts und der eindeutigen Rechtslage – im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ferner im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich war. Vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist; vergleiche VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/
  2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. des Verfassungsgerichtshofs (vgl. die zahlreichen Zitate) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. des Verfassungsgerichtshofs vergleiche die zahlreichen Zitate) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L527.2227697.1.00

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