Obsah (11)
§ 55Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 15b§ 18RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlL529 2228086-1 Spruch, L529 2228086-1/17E L529 2228083-1/14E L529 2228084-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes
§ 55Abs.
1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide zu lauten hat: „„
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als “BF“ bzw.
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 – BF3 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und stellten nach Einreise in das Bundesgebiet am 27.10.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF1 und die BF2 sind die Eltern des minderjährigen BF3.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als “BF“ bzw.
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 – BF3 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und stellten nach Einreise in das Bundesgebiet am 27.10.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF1 und die BF2 sind die Eltern des minderjährigen BF
- I.
- Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.10.2019 gaben die BF1 - BF2 an, als Mitglieder der Oppositionspartei Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein. Der BF1 habe an politischen Demonstrationen teilgenommen und der BF1 und die BF2 hätten ihren Arbeitsplatz verloren. Die Lage in Georgien sei unsicher und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt. römisch eins.
- Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.10.2019 gaben die BF1 - BF2 an, als Mitglieder der Oppositionspartei Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein. Der BF1 habe an politischen Demonstrationen teilgenommen und der BF1 und die BF2 hätten ihren Arbeitsplatz verloren. Die Lage in Georgien sei unsicher und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt. I.
- Am 04.11.2019 wurden der BF1 und die BF2 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab dabei an, schon sein Vater sei Mitglied der Nationalen Bewegung gewesen, dieser sei 2014 erheblich verletzt worden und 2015 an einem Herzinfarkt gestorben. Sowohl der BF1 als auch die BF2 seien selbst politisch aktiv und mehrmals deshalb bedroht und auch geschlagen worden und beide hätten deshalb ihren Arbeitsplatz verloren.römisch eins.
- Am 04.11.2019 wurden der BF1 und die BF2 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab dabei an, schon sein Vater sei Mitglied der Nationalen Bewegung gewesen, dieser sei 2014 erheblich verletzt worden und 2015 an einem Herzinfarkt gestorben. Sowohl der BF1 als auch die BF2 seien selbst politisch aktiv und mehrmals deshalb bedroht und auch geschlagen worden und beide hätten deshalb ihren Arbeitsplatz verloren. I.
- In der Folge übermittelten die BF dem BFA eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme ausgefolgten Länderfeststellungen, eine Ambulanzkarte den BF1 betreffend, Dokumente zu ihrem Fluchtvorbringen und Zeugnisse.römisch eins.
- In der Folge übermittelten die BF dem BFA eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme ausgefolgten Länderfeststellungen, eine Ambulanzkarte den BF1 betreffend, Dokumente zu ihrem Fluchtvorbringen und Zeugnisse. I.
- Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Den Beschwerden wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und weiters festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und
§ 15bAbs. 1 Asyl
G eine Wohnsitzauflage erteilt (Spruchpunkt IX.).römisch eins.5. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Den Beschwerden wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und weiters festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) und
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG eine Wohnsitzauflage erteilt (Spruchpunkt römisch neun.). Das BFA stellte fest, dass die BF keine gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft vorgebracht hätten und dass sie im Fall ihrer Rückkehr keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen iSd GFK ausgesetzt wären. I.6. Von den BF wurde der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass die Behörde ihrer Ermittlungspflicht
§ 18Abs. 1 Asyl
G nicht entsprechend nachgekommen und die Beweiswürdigung mangelhaft sei. römisch eins.6. Von den BF wurde der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass die Behörde ihrer Ermittlungspflicht
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG nicht entsprechend nachgekommen und die Beweiswürdigung mangelhaft sei. I.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 29.01.2020 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein.römisch eins.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 29.01.2020 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein. I.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2020, Zahl: L529 2228086-1/4Z, L529 2228083-1/4Z und L529 2228084-1/4Z, wurde jeweils den Beschwerden
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchteil A.) und die Revision
Art 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B.).römisch eins.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2020, Zahl: L529 2228086-1/4Z, L529 2228083-1/4Z und L529 2228084-1/4Z, wurde jeweils den Beschwerden
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchteil A.) und die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B.).
I.
- Für den 20.01.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden den BF länderkundliche Informationen zu Georgien übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. römisch eins.
- Für den 20.01.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden den BF länderkundliche Informationen zu Georgien übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. I.
- Die BF übermittelten am 13.01.2021 eine Stellungnahme und legten Dokumente zum Nachweis ihrer Integration vor. römisch eins.
- Die BF übermittelten am 13.01.2021 eine Stellungnahme und legten Dokumente zum Nachweis ihrer Integration vor. I.
- Am 20.01.2021 wurde von 08.30 – 15.00 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die BF Gelegenheit hatten, zum Fluchtvorbringen, zu ihrer Integration und ihrer Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.römisch eins.
- Am 20.01.2021 wurde von 08.30 – 15.00 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die BF Gelegenheit hatten, zum Fluchtvorbringen, zu ihrer Integration und ihrer Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. I.
- Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei.
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
- Die Beschwerdeführer Der BF1 und die BF2 sind verheiratet; sie sind die Eltern des minderjährigen BF
- Hinsichtlich der BF liegt ein Familienverfahren vor. Die BF sind Staatsangehörige von Georgien, führen die im Spruch genannten Namen, gehören der Volksgruppe der Georgier und der christlich-orthodoxen Religionsgemeinschaft an. Sie sprechen Georgisch auf muttersprachlichem Niveau. Ihre Identitäten stehen fest. Die BF reisten legal aus Georgien aus und mit einem Direktflug von XXXX nach Wien Schwechat ins österreichische Bundesgebiet ein. Die BF verfügten zum Zeitpunkt der Einreise über keine Bargeldbeträge. Die BF reisten legal aus Georgien aus und mit einem Direktflug von römisch 40 nach Wien Schwechat ins österreichische Bundesgebiet ein. Die BF verfügten zum Zeitpunkt der Einreise über keine Bargeldbeträge. Der BF1 stammt aus Tiflis und wohnte zuletzt vor seiner Ausreise mit seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn (BF2 – BF3) in XXXX . Er hat in seinem Herkunftsland 11 Jahre die Grundschule und 4 Jahre die technische Universität besucht und war in einem Telekommunikationsunternehmen und in der familieneigenen Landwirtschaft tätig. Der BF1 stammt aus Tiflis und wohnte zuletzt vor seiner Ausreise mit seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn (BF2 – BF3) in römisch 40 . Er hat in seinem Herkunftsland 11 Jahre die Grundschule und 4 Jahre die technische Universität besucht und war in einem Telekommunikationsunternehmen und in der familieneigenen Landwirtschaft tätig. Die BF2 stammt aus XXXX . Sie hat in ihrem Herkunftsland 11 Jahre die Grundschule und 3 Jahre ein College besucht. Von 2013 bis 2019 arbeitete sie in einem Museum. Die BF2 stammt aus römisch 40 . Sie hat in ihrem Herkunftsland 11 Jahre die Grundschule und 3 Jahre ein College besucht. Von 2013 bis 2019 arbeitete sie in einem Museum. Die BF verfügen im Herkunftsstaat über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage. Familienangehörige bzw. Verwandte der BF leben nach wie vor in Georgien und sind in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zumindest zur Familie der BF2 besteht Kontakt. Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird weiters festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Der BF1 und die BF2 sind gesund und arbeitsfähig, der minderjährige BF3 ist gesund. Der BF1 und die BF2 verfügen nur über rudimentäre Deutschkenntnisse. In Österreich haben die BF keine Verwandten oder sonstige nahe Bezugspersonen. Die Familie bezieht seit ihrem Aufenthalt in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF1 wurde am 07.12.2019 bei einem Ladendiebstahl betreten. Am 22.12.2019 war die BF2 in der Betreuungsstelle XXXX in einen Vorfall verwickelt, der die Hinzuziehung der Polizei erforderlich machte. Am 05.05.2020 kam es aufgrund eines Vorfalls am 01.05.2020 zu einer Ermahnung der BF2 nach dem Grundversorgungsgesetz Bund 2005.Am 22.12.2019 war die BF2 in der Betreuungsstelle römisch 40 in einen Vorfall verwickelt, der die Hinzuziehung der Polizei erforderlich machte. Am 05.05.2020 kam es aufgrund eines Vorfalls am 01.05.2020 zu einer Ermahnung der BF2 nach dem Grundversorgungsgesetz Bund
- II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Georgien II.1.2.
- Die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage in Georgien werden in der aktualisierten Form auch der hg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt. Den BF wurden zudem das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 12.09.2012 mit letzter eingefügten Information vom 13.07.2020) übermittelt. Es wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte sowie auf die aktuellen Ausführungen zur Covid-19 Pandemie hingewiesen:römisch zwei.1.2.
- Die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage in Georgien werden in der aktualisierten Form auch der hg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt. Den BF wurden zudem das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 12.09.2012 mit letzter eingefügten Information vom 13.07.2020) übermittelt. Es wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte sowie auf die aktuellen Ausführungen zur Covid-19 Pandemie hingewiesen: Politische Lage In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 10.3.2020). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl für maximal zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 10.3.2020). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018).Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 8.
- und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei „Georgischer Traum“ sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die „Vereinigte Nationale Bewegung“ (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die „Allianz der Patrioten Georgiens“ (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der „Georgische Traum“ 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die übernächsten, 2024 stattfindenden Wahlen beschlossen (KP 23.11.2019a; vgl. RFE/RL 28.11.2019). Demonstrationen im Juni 2019 führten unter anderem dazu, dass bereits bei der für Oktober 2020 angesetzten Wahl die Parlamentssitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben werden sollten (DW 24.6.2019; vgl. RFE/RL 5.8.2019). Die notwendige Drei-Viertel-Mehrheit zur Abänderung des Wahlgesetzes für die Wahl 2020 kam infolge des parlamentarischen Abstimmungsverhaltens der Regierungspartei „Georgischer Traum“ nicht zustande (KP 23.11.2019a; vgl. NZZ 20.11.2019).Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die übernächsten, 2024 stattfindenden Wahlen beschlossen (KP 23.11.2019a; vergleiche RFE/RL 28.11.2019). Demonstrationen im Juni 2019 führten unter anderem dazu, dass bereits bei der für Oktober 2020 angesetzten Wahl die Parlamentssitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben werden sollten (DW 24.6.2019; vergleiche RFE/RL 5.8.2019). Die notwendige Drei-Viertel-Mehrheit zur Abänderung des Wahlgesetzes für die Wahl 2020 kam infolge des parlamentarischen Abstimmungsverhaltens der Regierungspartei „Georgischer Traum“ nicht zustande (KP 23.11.2019a; vergleiche NZZ 20.11.2019). Zu Beginn des Jahres 2020 kam es zu Verhandlungen zwischen Regierungs- und Oppositionsparteien, wobei im März 2020 ein Kompromiss erzielt werden konnte. Bei den kommenden Wahlen im Oktober 2020 werden 120 Abgeordnete über proportionale Parteilisten und 30 Abgeordnete über das Mehrheitswahlsystem (Wahlkreise mit einem einzigen Mandat) gewählt werden. Die Wahlhürde für die Verhältniswahl wird auf 1% der Stimmen festgelegt. Es wird ein Begrenzungsmechanismus eingeführt, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40 % der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf (civil 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020).Zu Beginn des Jahres 2020 kam es zu Verhandlungen zwischen Regierungs- und Oppositionsparteien, wobei im März 2020 ein Kompromiss erzielt werden konnte. Bei den kommenden Wahlen im Oktober 2020 werden 120 Abgeordnete über proportionale Parteilisten und 30 Abgeordnete über das Mehrheitswahlsystem (Wahlkreise mit einem einzigen Mandat) gewählt werden. Die Wahlhürde für die Verhältniswahl wird auf 1% der Stimmen festgelegt. Es wird ein Begrenzungsmechanismus eingeführt, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40 % der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf (civil 8.3.2020; vergleiche KP 11.4.2020). Sicherheitslage Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen (EDA 23.3.2020; vgl. BMEIA 13.5.2020). Die Kriminalität ist gering (MSZ 25.5.2020; vgl. EDA 23.3.2020).und verursachen Spannungen (EDA 23.3.2020; vergleiche BMEIA 13.5.2020). Die Kriminalität ist gering (MSZ 25.5.2020; vergleiche EDA 23.3.2020). Die EU unterstützt durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die EUBeobachtermission (EUMM) aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung. 2009 wurde der Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM) geschaffen, der Risiko- und Sicherheitsfragen der Gemeinden in den abtrünnigen Regionen Abchasiens und Südossetiens erörtern soll (EC 30.1.2019). Sicherheitsbehörden Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation der Strafverfolgung und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitsdienste und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, der für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (USDOS 11.3.2020). Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter des Gesetzes werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 19.10.2019). Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 11.3.2020) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 11.3.2020) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 14.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Das 2018 geschaffene Büro der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) nahm seine Arbeit am 1.11.2019 auf (HRW 14.1.2020). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector’s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS 22.8.2019; vgl. HRW 14.1.2020).Das 2018 geschaffene Büro der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) nahm seine Arbeit am 1.11.2019 auf (HRW 14.1.2020). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector’s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS 22.8.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Es gibt weder formelle noch informelle Einschränkungen oder Eingriffe der Regierung in die Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit (BS 29.4.2020). Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 19.10.2019). Es gibt jedoch vereinzelt Berichte darüber, dass Regierungsvertreter und deren Unterstützer Angehörige der Opposition, Mitarbeiter der Zentral- und Kommunalverwaltung sowie Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder durch Überwachungsmaßnahmen und angedrohte oder tatsächliche Entlassungen unter Druck gesetzt hätten (BAMF 11.2018). Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 11.3.2020). Bei Versammlungen wird versäumt, Maßnahmen zur Verhinderung von Konflikten zwischen Gruppen mit unterschiedlichen Ansichten zu ergreifen. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen radikale Gruppen Mitglieder der LGBT+-Gemeinschaft und ihre Anhänger daran hinderten, ihre Versammlungs- und Meinungsfreiheit auszuüben. In diesen Fällen reagierte der Staat unterschiedlich auf die gewalttätigen Gruppen, die unter dem Deckmantel des Versammlungsrechts versuchten, die Rechte anderer grob und gewaltsam zu verletzen. Bei den Protesten im Juni 2019 wurde von der Polizei übermäßige Gewalt angewendet. Im Vorfeld hat die Polizei nicht in klarer und verständlicher Weise vor dem Einsatz von Spezialausrüstung gewarnt, und es wurde den Demonstranten keine angemessene Frist eingeräumt, um der Aufforderung zur Auflösung der Kundgebung nachzukommen (PD 2.4.2020). Die Regierung hat die Gesetze, die die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer vorsehen und gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam durchgesetzt. Die Verletzungen der Arbeitnehmerrechte bleiben bestehen. Es gibt keine wirksamen Strafen oder Rechtsbehelfe für willkürlich entlassene Mitarbeiter. Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 11.3.2020). Frauen Die Gleichstellung der Geschlechter stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Frauen zählen zu den vulnerabelsten Gruppen (PD 2.4.2020). Georgien hat seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt überarbeitet, um sie an die Standards des Europarates (Übereinkommen von Istanbul) anzunähern. Anzeigen von Fällen häuslicher Gewalt haben infolge verstärkter Sensibilisierungskampagnen zugenommen (EC 30.1.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, HRC 2019). Georgien hat seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt überarbeitet, um sie an die Standards des Europarates (Übereinkommen von Istanbul) anzunähern. Anzeigen von Fällen häuslicher Gewalt haben infolge verstärkter Sensibilisierungskampagnen zugenommen (EC 30.1.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, HRC 2019). 2019 wurden 4.185 Fälle häuslicher Gewalt von den Behörden strafrechtlich verfolgt, verglichen mit 3.232 im Jahr 2018 und 1.986 im Jahr
- Im Jahr 2019 wurden 51% der Beschuldigten in Untersuchungshaft genommen. Laut NGOs zeigten sowohl Strafverfolgungsbehörden als auch die Staatsanwälte in Tiflis eine verbesserte Professionalität bei der Bekämpfung von Verbrechen in Verbindung mit häuslicher Gewalt (USDOS 11.3.2020). Eine deutliche Veränderung der öffentlichen Einstellung und die Einführung einer Abteilung für den Schutz der Menschenrechte durch das Innenministerium im Januar 2018 sind gleichfalls zu vermerken. Die genannte Abteilung arbeitet daran, die Kapazität zur Untersuchung von häuslicher Gewalt und Hassverbrechen zu erhöhen. Dennoch besteht nach wie vor eine hohe Zahl von Fällen zu Gewalttaten gegen Frauen (EC 30.1.2019). Im Jahr 2019 wurden 19 Morde an Frauen gemeldet, von denen zehn Anzeichen von häuslicher Gewalt aufwiesen. Darüber hinaus wurden 22 versuchte Morde an Frauen gemeldet, davon 18 aufgrund häuslicher Gewalt (PD 2.4.2020). Gesetze über häusliche Gewalt schreiben die Anordnung vorübergehender Schutzmaßnahmen vor, einschließlich einstweilige Verfügungen, die es einem Täter verbieten, sich dem Opfer für sechs Monate zu nähern und Gemeinschaftseigentum, wie beispielsweise einen Wohnsitz oder ein Fahrzeug, zu nutzen. Das Büro der Ombudsperson erklärte, dass die Opfer oft berichteten, dass sie unangemessene Antworten von Strafverfolgungsbeamten auf Verstöße gegen einstweilige Verfügungen erhielten. Seit August 2018 gilt die Verletzung einer einstweiligen Verfügung als Straftat (USDOS 11.3.2020). Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine 24-Stunden-Hotline und Unterkünfte für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder. Plätze in Schutzeinrichtungen sind begrenzt und nur vier der zehn Regionen des Landes verfügen über solche Einrichtungen (USDOS 11.3.2020). Häusliche Gewalt wird oft nur mit bedingten Strafen geahndet und es gibt Fälle, in denen die Polizei versucht, zwischen Opfer und Täter zu vermitteln, anstatt eine Anzeige aufzunehmen; insbesondere wenn Täter und Polizist sich kennen (ifact 12.7.2018). Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sah Georgien 2020 auf Rang 74 (2018: 99) von 153 Ländern in Hinblick auf die Gesamtlage der Frauen. Beim Subindex „political empowerment“ lag das Land 2020 auf Rang 94 (WEF 2020). Kinder Im Jahr 2019 wurden Kinderrechte gesetzlich verankert. Allerdings gibt es noch viele ungelöste Fragen im Hinblick auf die vollständige und wirksame Umsetzung der Kinderrechte. Die Zahl der Fälle von Selbstmord und Selbstmordversuchen unter Jugendlichen hat im Vergleich zu den Vorjahren zugenommen. Der Schutz vor sexuellem Missbrauch in Gemeinschaftsunterkünften ist von entscheidender Bedeutung. Die Schulabbrecherquote ist hoch; Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten, oder Kinder, die in jungen Jahren beschäftigt, verheiratet oder in die Arbeitswelt eingebunden sind, sind besonders gefährdete Gruppen. Die staatliche Fürsorge für Kinder in Internaten, die nach religiösen Bekenntnissen arbeiten, bleibt ein Problem. Die hohe Kinderarmutsrate zeigt weiterhin, dass die staatliche Politik nicht auf die Beseitigung der Armut ausgerichtet ist; staatliche Programme können die Bedürfnisse von Familien, die in Armut leben, nicht voll befriedigen (PD 2.4.2020). Darüber hinaus erlaubt die georgische Gesetzgebung hinsichtlich des Rechts von Minderjährigen auf Zugang zu einem Gericht Kindern unter 14 Jahren nicht, eigenständig einen Vertreter vor einem Gericht auszuwählen. Dadurch laufen Minderjährige Gefahr, außerhalb der Reichweite der Justiz zu liegen (PD 23.4.2019). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für beide Geschlechter 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Minderjährigen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Im Jahr 2019 untersuchte mit Stand 12.12.19 das Büro der Ombudsperson 43 Fälle von Verheiratung Minderjähriger, verglichen mit 45 im Jahr davor. Im Jahr 2018 startete das Innenministerium eine Informationskampagne gegen Kinderehen. Berichten zufolge kommt es bei bestimmten ethnischen und religiösen Gruppen häufiger zu Kinderehen (USDOS 11.3.2020). Im Vergleich zu Europa ist die Säuglings- (und Mütter-) Sterblichkeitsrate nach wie vor hoch, was u.a. auf qualitativ schlechte prä- und postnatale Dienstleistungen zurückzuführen ist. Die Kinderarmut ist nach wie vor hoch. Die Zahl der Kinder, die in armen Haushalten leben, stieg von 26,8% auf 31,6%. Jedes fünfte Kind lebt in einem Haushalt, in dem die Grundbedürfnisse nicht gedeckt sind. Ein staatlicher Koordinierungsmechanismus zur Ermittlung und Reaktion auf Fälle von Gewalt gegen Kinder hat mit der Umsetzung begonnen. Die Deinstitutionalisierung der Kinderbetreuung ist noch nicht abgeschlossen; zwei große Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen sind weiterhin in Betrieb. Eine Reihe unregulierter Institutionen, die von lokalen Gemeinden, der georgischen orthodoxen Kirche und muslimischen Gemeinschaften finanziert und betrieben werden, arbeiten ohne angemessene Überwachung (EC 30.1.2019). Die Regierung ersetzt weiterhin große Waisenhäuser durch kleinere Pflegeelternhäuser. Die Regierung gewährt Zuschüsse für die Hochschulbildung von Kindern in Heimen und Pflegefamilien, einschließlich einer vollständigen Deckung der Studiengebühren und eines Stipendiums, und leistete Soforthilfe für Pflegefamilien (USDOS 11.3.2020). Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 19.10.2019), wobei zwei Drittel der Lebensmittel importiert werden (KP 16.6.2020). Die staatliche Sozialhilfe liegt bei GEL 180 (ca. EUR 60) im Monat, bei Rentnern bei GEL 200 [ca. EUR 70]. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 19.10.2019). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos. Knapp 22% der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten Auslandsmigranten machen mit rund 11,8% einen nennenswerten Anteil des Bruttoinlandsprodukts aus (ADA 11.2018). Die Arbeitslosenquote betrug 2018 12,7% (2017: 13,9%) (GeoStat 17.5.2019). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2018 sind 63,9% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter erwerbstätig (Geostat 17.5.2019; vgl. GT 21.10.2019). Die Arbeitslosenrate ist im ländlichen Raum (2018: 5,8%) geringer als im städtischen Raum (2018: 19,3%) (Geostat 17.5.2019). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25-Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren (IOM 2020). Es wird davon ausgegangen, dass sich die Zahl der ca. 220.000 Arbeitslosen im Zusammenhang mit der COVID- 19-Pandemie mindestens verdoppeln wird (KvP 20.4.2020).Die Arbeitslosenquote betrug 2018 12,7% (2017: 13,9%) (GeoStat 17.5.2019). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2018 sind 63,9% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter erwerbstätig (Geostat 17.5.2019; vergleiche GT 21.10.2019). Die Arbeitslosenrate ist im ländlichen Raum (2018: 5,8%) geringer als im städtischen Raum (2018: 19,3%) (Geostat 17.5.2019). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25-Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren (IOM 2020). Es wird davon ausgegangen, dass sich die Zahl der ca. 220.000 Arbeitslosen im Zusammenhang mit der COVID- 19-Pandemie mindestens verdoppeln wird (KvP 20.4.2020). Zu Jahresbeginn 2020 nahm eine Agentur zur Beschäftigungsförderung (Employment Support Agency), die im Ministerium für Binnenflüchtlinge aus den besetzten Gebieten, Arbeit, Gesundheit und Soziales angesiedelt ist (MOH 24.12.2019; vgl. KP 1.2020, GT 21.10.2019). Die neue Agentur soll u.a. durch Fortbildungen, Umschulungen, Beratung und Karriereplanung die Beschäftigung im Land fördern (KP 1.2020). Die Agentur soll auch legale Arbeitsmigration fördern (GT 21.10.2019; vgl. KP 1.2020). Eine Priorität der Agentur ist es, Arbeitsmöglichkeiten für sozial benachteiligte Personen zu erschließen (GT 21.10.2019).Agency), die im Ministerium für Binnenflüchtlinge aus den besetzten Gebieten, Arbeit, Gesundheit und Soziales angesiedelt ist (MOH 24.12.2019; vergleiche KP 1.2020, GT 21.10.2019). Die neue Agentur soll u.a. durch Fortbildungen, Umschulungen, Beratung und Karriereplanung die Beschäftigung im Land fördern (KP 1.2020). Die Agentur soll auch legale Arbeitsmigration fördern (GT 21.10.2019; vergleiche KP 1.2020). Eine Priorität der Agentur ist es, Arbeitsmöglichkeiten für sozial benachteiligte Personen zu erschließen (GT 21.10.2019). Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2019). Das Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbständig Beschäftigten lag im ersten Quartal 2019 bei den Männern bei GEL 1.294 [rund EUR 400] und bei den Frauen bei GEL 876 [rund EUR 270] (GeoStat 2019). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wird ein Rückgang des BIP um 5,5% im Jahr 2020 prognostiziert. Der Tourismus (ca. 20% der Wirtschaftsleistung) und Überweisungen aus dem Ausland werden am stärksten betroffen sein (ChH 4.6.2020). Der Wert des Georgischen Lari kann sich trotz der Wirtschaftskrise einigermaßen halten (KP 16.6.2020). Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: ● Existenzhilfe ● Re-Integrationshilfe ● Pflegehilfe ● Familienhilfe ● Soziale Sachleistungen ● Sozialpakete Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von GEL 10- 60 pro Familienmitglied rechnen. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet er: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, Krisenzentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2019). Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht (IOM 2019). Laut einer Erklärung des Internationalen Währungsfonds (IWF) werden vom Staat 150 GEL an Personen bezahlt, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ihren Arbeitsplatz verloren haben und zuvor Einkommenssteuer bezahlt hatten (Fortuna 13.4.2020). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie vor Ort, wobei in der „Familiendeklaration“ der sozioökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen GEL 48 pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer über 65 und Frauen über 60 Jahre. Für die Registrierung der Pension ist ein Antrag beim zuständigen Sozialamt (Social Service Centre) nötig. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM 2019). Die staatliche Alterspension (universal) beträgt GEL180 pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Eine Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt GEL 180 pro Monat für eine Invalidität erster Stufe und GEL 100 für eine zweiter Stufe, wobei die Leistungen ad hoc angepasst werden (US-SSA 3.2019). Seit dem 1.1.2019 ist das kumulierte Pensionssystem für Beschäftigte unter 40 Jahren verpflichtend, d.h., sie werden automatisch registriert. Für Selbständige und Personen über 40 Jahren ist die Aufnahme in das Programm freiwillig. Dieses System gilt sowohl für Mitarbeiter des öffentlichen als auch des privaten Sektors. Das System wird nach einem 2+2+2-Schema arbeiten. Jeder Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Staat leisten einen Beitrag von je 2% des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers auf ein individuelles Pensionskonto. Selbständige müssen eine Einlage von 4% ihres Einkommens leisten und der Staat schießt weitere 2% zu. Das neue Pensionsgesetz sieht keine Aufhebung des bestehenden Pensionssystems vor. Am 1.1.2018 stiegen die staatlichen Pensionen um GEL 20 und beliefen sich auf GEL 200 pro Monat (Agenda.ge 3.1.2019). Angesichts der Tatsache, dass Georgien bislang nur eine Pensionsersatzrate von 18% aufweist und über 44% der Erwerbstätigen Selbständige sind, insbesondere in der einkommensschwachen Landwirtschaft, bestehen Zweifel am Funktionieren des neuen Systems (OCM 14.12.2018). Das Recht auf Mutterschaftskarenz- und Pflegeurlaub gewährleistet 730 Tage Freistellung, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 (SSA o.D.b; vgl. US-SSA 3.2019).Das Recht auf Mutterschaftskarenz- und Pflegeurlaub gewährleistet 730 Tage Freistellung, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 (SSA o.D.b; vergleiche US-SSA 3.2019). Medizinische Versorgung Im Jahr 2013 wurde das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit überwiegend privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vgl.MedCOI 2019). Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
- Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Garantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vgl. MedCOI 2019).wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
- Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Garantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vergleiche MedCOI 2019). Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen, wie folgt: ● Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus ● Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt ● Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten ● Dialyse ist ebenfalls gewährleistet ● Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von GEL 70 muss entrichtet werden. ● Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit. Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health). Informationen über Anbieter finden sich hier: http://cloud.moh.gov.ge/Default.aspx? languagePair=en-US (IOM 2019). Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018; vgl. MedCOI 2019, IOM 2019). Ambulante und einige stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2019). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2019). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von GEL 12.000, und bei Geburten Kosten nur bis zu GEL 500 bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu GEL 800 übernommen (IOM 2019).Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018; vergleiche MedCOI 2019, IOM 2019). Ambulante und einige stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vergleiche IOM 2019). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2019). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von GEL 12.000, und bei Geburten Kosten nur bis zu GEL 500 bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu GEL 800 übernommen (IOM 2019). Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich GEL 100 für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 19.10.2019). Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 15-05 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden (IOM 2019). Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Wartezeiten möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2
- Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem das Rezept zu erhalten (IOM 2019). Für Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018). Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wurden in Georgien bereits frühzeitig und konsequent umgesetzt und somit konnte die Ausbreitung weitgehend unter Kontrolle gehalten werden (EE 6.4.2020; vgl. ES 3.4.2020, EN 21.5.2020, ChH 4.6.202). Die Infektions- und Sterblichkeitsraten konnten niedrig gehalten werden (CEIP 8.7.2020). Die Pandemie war für das Gesundheitssystem stets bewältigbar, allerdings zu einem hohen wirtschaftlichen Preis (EN 21.5.2020; vgl. ChH 4.6.202) Georgien weist Stand Ende Mai 2020 die niedrigste COVID-19-Todesrate in Europa auf (drei Todesfälle pro einer Million Einwohner). Tests sind ausreichend verfügbar und es gibt keine Hinweise auf eine Untererfassung der Krankheits- und Todesfälle (EN 21.5.2020). Allerdings waren in Folge des strengen Lockdowns Behandlungen für andere Krankheiten nur eingeschränkt verfügbar (IOM 24.4.2020).Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wurden in Georgien bereits frühzeitig und konsequent umgesetzt und somit konnte die Ausbreitung weitgehend unter Kontrolle gehalten werden (EE 6.4.2020; vergleiche ES 3.4.2020, EN 21.5.2020, ChH 4.6.202). Die Infektions- und Sterblichkeitsraten konnten niedrig gehalten werden (CEIP 8.7.2020). Die Pandemie war für das Gesundheitssystem stets bewältigbar, allerdings zu einem hohen wirtschaftlichen Preis (EN 21.5.2020; vergleiche ChH 4.6.202) Georgien weist Stand Ende Mai 2020 die niedrigste COVID-19-Todesrate in Europa auf (drei Todesfälle pro einer Million Einwohner). Tests sind ausreichend verfügbar und es gibt keine Hinweise auf eine Untererfassung der Krankheits- und Todesfälle (EN 21.5.2020). Allerdings waren in Folge des strengen Lockdowns Behandlungen für andere Krankheiten nur eingeschränkt verfügbar (IOM 24.4.2020). Die EU hat das wegen der COVID-19-Pandemie verhängte Einreiseverbot gegen Georgien sowie 14 weitere Drittstaaten ab
- Juli aufgehoben, wobei die genaue Umsetzung den Mitgliedsstaaten obliegt. Hauptkriterium für eine Aufhebung der Beschränkungen war, dass die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vorangegangenen 14 Tagen mindestens so niedrig wie im EU-Durchschnitt war. Zudem muss es bei den Infektionen einen "stabilen oder sich verringernden Trend" geben und die Maßnahmen der jeweiligen Regierungen auf die Pandemie müssen gewissen Standards entsprechen. Die Länderliste soll alle zwei Wochen aktualisiert werden (Standard 30.6.2020). Rückkehr Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen bieten ebenfalls Unterstützung an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen (AA 19.10.2019). Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden GEL 650.000 (ca. EUR 216.460) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden. Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, sollen die NGOs für das gesamte Staatsgebiet folgende Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen: Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten, Finanzierung einkommensgenerierender Projekte, Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten und die Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018). Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden alle Grenzübergänge geschlossen und sind nur für georgische Staatsbürger, die ins Heimatland zurückreisen, passierbar (USEMB 1.7.2020). Der Flugverkehr soll ab 1.8.2020 wieder aufgenommen werden (GCAA 26.6.2020; vgl. Agenda 25.6.2020a). Die Wiedereröffnung der Landgrenzen ist von bilateralen Abkommen mit den Nachbarstaaten abhängig (N/LS 28.5.2020). Alle Personen, die nach Georgien einreisen, müssen zwei Wochen in Quarantäne, bzw. Selbstisolation (Agenda 30.6.2020; vgl. 1TV 30.6.2020, GEGOV o.D.), für die der Staat die Kosten übernimmt (Jam 8.7.2020).
Angaben des Gesundheitsministeriums wird der Quarantänemechanismus noch lange bestehen bleiben (1TV 30.6.2020).Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden alle Grenzübergänge geschlossen und sind nur für georgische Staatsbürger, die ins Heimatland zurückreisen, passierbar (USEMB 1.7.2020). Der Flugverkehr soll ab 1.8.2020 wieder aufgenommen werden (GCAA 26.6.2020; vergleiche Agenda 25.6.2020a). Die Wiedereröffnung der Landgrenzen ist von bilateralen Abkommen mit den Nachbarstaaten abhängig (N/LS 28.5.2020). Alle Personen, die nach Georgien einreisen, müssen zwei Wochen in Quarantäne, bzw. Selbstisolation (Agenda 30.6.2020; vergleiche 1TV 30.6.2020, GEGOV o.D.), für die der Staat die Kosten übernimmt (Jam 8.7.2020).
Angaben des Gesundheitsministeriums wird der Quarantänemechanismus noch lange bestehen bleiben (1TV 30.6.2020). II.1.2.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.römisch zwei.1.2.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.2.
- COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.römisch zwei.1.2.
- COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen auf. Der BF gehört keiner solchen Risikogruppe an. www.bmeia.gv.at aktuelle Hinweise, Stand 27.01.2021 Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) wird mit 19.12.2020, 00:00 Uhr, bis auf weiteres vor allen touristischen und nicht notwendigen Reisen gewarnt. Mit anhaltenden Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr sowie weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist weiterhin zu rechnen. Der Flug- und Reiseverkehr bleibt – mit wenigen Ausnahmen – bis auf weiteres eingestellt. Alle Landesgrenzen bleiben geschlossen. Ausgenommen vom Einreiseverbot sind ● georgische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige (Ehegatten und Kinder), unabhängig von deren Staatsbürgerschaft; […] Nach der Einreise gilt eine 8-tägige Quarantäne- bzw. Selbstisolationspflicht, PCR-Tests am Ende der Quarantäne sowie am
- Tag nach der Einreise. Bei Geschäftsreisenden, deren Einreise bewilligt wurde, kann die verpflichtende 8-tägige Quarantäne durch PCR-Tests alle 72 Stunden bis zum
- Tag nach der Einreise aufgehoben werden. Es gilt Maskenpflicht in öffentlichen, Räumen und im Freien sowie ein Versammlungsverbot von mehr als 10 Personen bei Veranstaltungen, wie z.B. Hochzeits- und Trauerfeiern. Seit
- November 2020 gilt eine Ausgangssperre zwischen 21:00 und 05:00 Uhr. Der öffentliche Verkehr zwischen den Städten ist eingestellt, Restaurants dürfen nur als take-away und mit Lieferservice oder drive-through operieren. Einrichtungen wie Fitnesscenter, Schwimmbäder oder kulturelle Einrichtungen bleiben geschlossen. Apotheken, Lebensmittel- und Tierfuttergeschäfte, Geschäfte für den täglichen Bedarf sowie Lebensmittelmärkte haben geöffnet. Alle anderen Geschäfte und Märkte dürfen nur über Lieferservice arbeiten. In den Schigebieten sind Liftanlagen und Schipisten gesperrt, Hotels dürfen nur für Quarantänefälle öffnen. Die Maßnahmen gelten bis Ende Jänner
- Bei Nichteinhaltung der Maßnahmen werden Geldstrafen von 2.000 GEL für Privatpersonen und 10.000 GEL für juristische Personen verhängt. Wiederholte Missachtung kann zu Strafverfolgung und Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren führen. Juristischen Personen droht Lizenzentzug sowie Geschäftsauflösung. www.wko.at, aktuelle Lage zu Georgien, Stand 27.01.2021 ● Es besteht Maskenpflicht an öffentlichen Orten und Verkehrsmitteln. ● Bis Ende 31.01.2020 gilt eine allgemeine Ausganssperre von 21:00 bis 05:00 (mit Ausnahmen am 31.12 und 6.1.; Öffentliche Verkehrsmittel werden in dieser Zeit eingestellt. ● Restaurants und Cafes dürfen nur „Delivery Service“ anbieten. Die EU (181 Mio. Euro) und der IWF (USD 200 Mio.) haben Soforthilfen für Georgien beschlossen. Die Regierung hat ein Hilfspaket im Ausmass von GEL 2 Mrd. (rund 650 Mio. Euro bzw. 4% des BIP verabschiedet. (1 GEL = ca. 0,3 Euro) […] In Österreich gibt es derzeit (Stand 27.01.2021) 407.140 bestätigte Fälle (genesen: 384.926) von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 7.515 Todesfälle; in Georgien wurden bislang 254.822 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 3.096 Todesfälle bestätigt wurden. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Heimatland einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine solche zu erwarten hätten. Es konnte zudem, unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es konnte zudem, unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wird festgestellt, dass den BF im Rückkehrfall nicht eine lebens- bzw. existenzbedrohende Notlage droht. Den BF ist eine Rückkehr nach Georgien zum Entscheidungszeitpunkt zumutbar. II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Stellungnahmen, der Beschwerde, der Gerichtsakte und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage sowie den Beschwerdeschreiben der BF und deren Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Stellungnahmen, der Beschwerde, der Gerichtsakte und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage sowie den Beschwerdeschreiben der BF und deren Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den vorgelegten Bescheinigungsmitteln, den vorgelegten Identitätsdokumenten und dem Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den vorgelegten Bescheinigungsmitteln, den vorgelegten Identitätsdokumenten und dem Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Asylantragsstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den Angaben der BF. Die Feststellungen zur Herkunftsregion der BF, ihrer Volksgruppe, ihrer Religionszugehörigkeit und zu den familiären und privaten Verhältnissen im Herkunftsland und in Österreich konnten anhand der Angaben der BF im gesamten Verfahren und anhand der Verwaltungsakten getroffen werden. Dass Kontakt zumindest zur Familie der BF2 besteht, ergibt sich aus den dazu übereinstimmenden Angaben der BF im behördlichen Verfahren und in der hg. Verhandlung. In diesem Zusammenhang sei aber vollständigkeitshalber auch darauf verwiesen, dass der BF1 einen Kontakt zu seiner Familie in Abrede stellt (AS 56 zu BF1, VHS, S 22), die BF2 hingegen einen Kontakt zumindest zur Mutter des BF1 bejahte (AS 51 zu BF2). Dass die BF in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen ergibt sich daraus, dass die BF einerseits aus einem Staat stammen, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören sie keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den BF auch vor dem Verlassen Georgiens möglich, dort ihr Leben zu meistern und besteht auch weiterhin die Möglichkeit, den Lebensunterhalt mit der familieneigenen Landwirtschaft zu erwirtschaften. Auch steht es den BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige – Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden oder das georgische Unterstützungsprogramm für Rückkehrer in Anspruch zu nehmen. Dass die BF gesund und der BF1 und die BF2 zudem auch arbeitsfähig sind, ergibt sich aus den Angaben der BF1 - BF2 in der hg. mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift [VHS] S 5 und S 17). Soweit der BF1 im behördlichen Verfahren auch eine Ambulanzkarte vom 19.11.2019 vorlegte, wonach er einer Dauermedikamentation wegen Bluthochdrucks bedürfe (AS 87 zu BF1) ist darauf zu verweisen, dass der Anamnese zufolge er nicht gewusst habe, seit wann und warum er diese Medikamente einnehme. In der hg. mündlichen Verhandlung dazu befragt gab der BF1 an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen, weshalb festzustellen war, dass er gesund ist. Auch die BF2 gab im behördlichen Verfahren an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. In der hg. mündlichen Verhandlung gab die BF2 an, gesund zu sein, aber seit ungefähr 10 Tagen wegen Stress Luftnot zu haben und dagegen Medikamente zu nehmen. Dazu brachte sie in der Verhandlung einen ambulanten Arztbrief vom 23.12.2019 in Vorlage, demzufolge sie einen Kreislaufkollaps („R55 Präkollaps“) erlitten habe. Da aber diesem Arztbrief zufolge der Kreislaufkollaps im Zuge von Streitigkeiten im Heim auftrat, „keine akute internistische Ursache der Beschwerden“ festgestellt werden konnte, sich die Beschwerden der BF2 „nach Praxiten-Gabe und Flüssigkeitsgabe“ gebessert haben und sie „kardiorespiratorisch kompensiert, afebril und schmerzfrei“ wieder entlassen werden konnte, war die Feststellung zu treffen, dass auch die BF2 gesund ist. Sowohl der BF1 als auch die BF2 fühlten sich in der hg. mündlichen Verhandlung arbeitsfähig (VHS, S 7 und S 21), weshalb – mangels anderslautender Hinweise im behördlichen Verfahren bzw. in der hg. Verhandlung – auch ihre Arbeitsfähigkeit festzustellen war. Hinsichtlich des BF3 gaben beide Elternteile an, dass dieser – mit Ausnahme von ein wenig Magenproblemen – gesund sei (VHS, S 5 und 17). Mangels Ablegung einer Deutschprüfung konnten keine Deutschkenntnisse der BF1 – BF2 auf einem bestimmten Niveau festgestellt werden. In der hg. mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Richter davon überzeugen, dass die BF1 – BF2 nicht in der Lage sind, einfache Fragen auf Deutsch zu verstehen und zu beantworten. Zwar verfügen die BF über zwei Unterstützungserklärungen, welche ihnen eine positive Einstellung, Hilfsbereitschaft und Freundlichkeit bescheinigen, erfolgreiche Integrationsschritte sind darin jedoch nicht zu erkennen. Auch die Nachweise für die ehrenamtliche Tätigkeit ändern daran nichts, zumal diese lediglich bestätigen, dass die BF2 sich „zwischendurch engagiert“ und „Hilfe angeboten“ habe und der BF1 vom 17.10.2020 bis 31.10.2020 im Markt „ XXXX “ ehrenamtlich tätig gewesen sei. Von einem intensiven und nachhaltigen Bemühen der BF um Integration ist in Anbetracht dieser Bestätigungen jedenfalls nicht auszugehen. Mangels Ablegung einer Deutschprüfung konnten keine Deutschkenntnisse der BF1 – BF2 auf einem bestimmten Niveau festgestellt werden. In der hg. mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Richter davon überzeugen, dass die BF1 – BF2 nicht in der Lage sind, einfache Fragen auf Deutsch zu verstehen und zu beantworten. Zwar verfügen die BF über zwei Unterstützungserklärungen, welche ihnen eine positive Einstellung, Hilfsbereitschaft und Freundlichkeit bescheinigen, erfolgreiche Integrationsschritte sind darin jedoch nicht zu erkennen. Auch die Nachweise für die ehrenamtliche Tätigkeit ändern daran nichts, zumal diese lediglich bestätigen, dass die BF2 sich „zwischendurch engagiert“ und „Hilfe angeboten“ habe und der BF1 vom 17.10.2020 bis 31.10.2020 im Markt „ römisch 40 “ ehrenamtlich tätig gewesen sei. Von einem intensiven und nachhaltigen Bemühen der BF um Integration ist in Anbetracht dieser Bestätigungen jedenfalls nicht auszugehen. Die Feststellungen hinsichtlich des Bezugs von Leistungen aus der Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus den im Akt einliegenden Auszügen (ZMR, GVS, Strafregister). Dass der BF1 bei einem Ladendiebstahl betreten wurde, ist dem Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 14.01.2020 zu entnehmen, wonach der BF1 in alkoholisiertem Zustand vor dem XXXX mit den gestohlenen Gegenständen auf frischer Tat betreten worden sei (AS 245). Zu diesem Vorfall befragt gab sich der BF1 in der hg. mündlichen Verhandlung nicht geständig und behauptete, dass er irrtümlich aufgehalten worden sei und der andere Georgier der Dieb gewesen sei. Dieser habe bei anderen Leuten im Ort zugegeben, dass alles seine Waren gewesen seien, nicht aber vor der Polizei und der BF1 habe nichts genommen (VHS, S 20). Dies erklärt jedoch nicht, warum ein Teil der gestohlenen Gegenstände beim BF1 aufgefunden wurde. Der erkennende Richter verkennt nicht, dass es sich bei einem Abschluss-Bericht um keine Verurteilung des verdächtigten BF1 handelt, jedoch ist kein Grund ersichtlich, warum der im Abschluss-Bericht dargestellte Sachverhalt (Betretung auf frischer Tat und Auffinden der gestohlenen Gegenstände bei den beiden Verdächtigen, Alkoholisierungsgrad, Diebstahl von Alkoholika sowie Lebens- und Genussmittel) unrichtig sein sollte, hingegen ist die Verantwortung des BF1 in der hg. mündlichen Verhandlung (im Widerspruch zur geständigen Verantwortung bei der Polizei) nicht plausibel; dem zweiten Täter wurde auch weit mehr an Diebesgut – als dem BF1 – zugeordnet.Dass der BF1 bei einem Ladendiebstahl betreten wurde, ist dem Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom 14.01.2020 zu entnehmen, wonach der BF1 in alkoholisiertem Zustand vor dem römisch 40 mit den gestohlenen Gegenständen auf frischer Tat betreten worden sei (AS 245). Zu diesem Vorfall befragt gab sich der BF1 in der hg. mündlichen Verhandlung nicht geständig und behauptete, dass er irrtümlich aufgehalten worden sei und der andere Georgier der Dieb gewesen sei. Dieser habe bei anderen Leuten im Ort zugegeben, dass alles seine Waren gewesen seien, nicht aber vor der Polizei und der BF1 habe nichts genommen (VHS, S 20). Dies erklärt jedoch nicht, warum ein Teil der gestohlenen Gegenstände beim BF1 aufgefunden wurde. Der erkennende Richter verkennt nicht, dass es sich bei einem Abschluss-Bericht um keine Verurteilung des verdächtigten BF1 handelt, jedoch ist kein Grund ersichtlich, warum der im Abschluss-Bericht dargestellte Sachverhalt (Betretung auf frischer Tat und Auffinden der gestohlenen Gegenstände bei den beiden Verdächtigen, Alkoholisierungsgrad, Diebstahl von Alkoholika sowie Lebens- und Genussmittel) unrichtig sein sollte, hingegen ist die Verantwortung des BF1 in der hg. mündlichen Verhandlung (im Widerspruch zur geständigen Verantwortung bei der Polizei) nicht plausibel; dem zweiten Täter wurde auch weit mehr an Diebesgut – als dem BF1 – zugeordnet. Die Verwicklung der BF2 in einen Streit am 22.12.2019 in der Betreuungsstelle XXXX sowie ihre Ermahnung wegen eines Vorfalls vom 01.05.2020 ergeben sich aus den diesbezüglichen Vormerkungen, welche von der belangten Behörde in der hg. mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden. Dazu befragt, bestritt die BF2 den Vorfall vom Dezember 2019, wonach sie zu Unrecht beschuldigt worden sei, Fotos von anderen Asylwerbern zu machen und zu deren Nachteil zu verwenden. Die Verwicklung der BF2 in einen Streit am 22.12.2019 in der Betreuungsstelle römisch 40 sowie ihre Ermahnung wegen eines Vorfalls vom 01.05.2020 ergeben sich aus den diesbezüglichen Vormerkungen, welche von der belangten Behörde in der hg. mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden. Dazu befragt, bestritt die BF2 den Vorfall vom Dezember 2019, wonach sie zu Unrecht beschuldigt worden sei, Fotos von anderen Asylwerbern zu machen und zu deren Nachteil zu verwenden. II.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftslandrömisch zwei.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland II.2.3.
- Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, die einer Analyse der Staatendokumentation entstammen.römisch zwei.2.3.
- Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, die einer Analyse der Staatendokumentation entstammen. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Auch ist auszuführen, dass die länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb
hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführer unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Auch ist auszuführen, dass die länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb
hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführer unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG). Die vom BVwG herangezogenen Erkenntnisquellen wurden den BF zur Kenntnis gebracht. Die BF traten weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung den Quellen und/oder den getroffenen Aussagen entgegen. Zwar brachten die BF eine Stellungnahme zu den ausgefolgten Länderfeststellungen ein und gaben dazu an, dass darin vieles nicht stimme, die allgemeine Lage sehr schlecht und die Regierung korrupt sei, die Meinungsfreiheit und die medizinische Versorgung eingeschränkt seien und es kaum Sozialhilfe gebe (AS 83ff zu BF1). Bei diesen Ausführungen der BF handelt es sich jedoch um bloße Behauptungen ohne Nachweis der Richtigkeit. Dem gegenüber stehen die vom BVwG getroffenen Feststellungen, welche auf einer Zusammenfassung der existierenden Quellenlage durch die Staatendokumentation beruhen, die ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Es wird auch neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist. Zwar wird in der Beschwerde vorgebracht, dass im speziellen Fall der BF Georgien nicht als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten sei, wobei jedoch wiederholt auf das – für unglaubwürdig zu befindende (vgl. Punkt II.2.4.) – Fluchtvorbringen verwiesen wird. Die vom BVwG herangezogenen Erkenntnisquellen wurden den BF zur Kenntnis gebracht. Die BF traten weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung den Quellen und/oder den getroffenen Aussagen entgegen. Zwar brachten die BF eine Stellungnahme zu den ausgefolgten Länderfeststellungen ein und gaben dazu an, dass darin vieles nicht stimme, die allgemeine Lage sehr schlecht und die Regierung korrupt sei, die Meinungsfreiheit und die medizinische Versorgung eingeschränkt seien und es kaum Sozialhilfe gebe (AS 83ff zu BF1). Bei diesen Ausführungen der BF handelt es sich jedoch um bloße Behauptungen ohne Nachweis der Richtigkeit. Dem gegenüber stehen die vom BVwG getroffenen Feststellungen, welche auf einer Zusammenfassung der existierenden Quellenlage durch die Staatendokumentation beruhen, die ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Es wird auch neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist. Zwar wird in der Beschwerde vorgebracht, dass im speziellen Fall der BF Georgien nicht als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten sei, wobei jedoch wiederholt auf das – für unglaubwürdig zu befindende vergleiche Punkt römisch zwei.2.4.) – Fluchtvorbringen verwiesen wird. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung konnten anhand der entsprechenden Abschnitte der Länderfeststellungen getroffen werden, denen seitens der BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde und wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt II.2.
- verwiesen, wonach die BF derzeit gesund sind.Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung konnten anhand der entsprechenden Abschnitte der Länderfeststellungen getroffen werden, denen seitens der BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde und wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.
- verwiesen, wonach die BF derzeit gesund sind. II.2.3.
- Soweit in der Beschwerde mangelhafte Länderfeststellungen bzw. mangelhafte und selektive Auswertung der Länderberichte moniert und dazu auf Berichte aus den Jahren 2012 – 2015 verwiesen wird, ist festzustellen, dass die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Berichte über die Situation im Herkunftsland der BF wesentlich aktueller sind. Darüber hinaus wird durch die Berichte in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll. Der dahingehende Verweis in der Beschwerde geht daher ins Leere, zumal angesichts obiger Ausführungen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des BFA zu zweifeln.römisch zwei.2.3.
- Soweit in der Beschwerde mangelhafte Länderfeststellungen bzw. mangelhafte und selektive Auswertung der Länderberichte moniert und dazu auf Berichte aus den Jahren 2012 – 2015 verwiesen wird, ist festzustellen, dass die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Berichte über die Situation im Herkunftsland der BF wesentlich aktueller sind. Darüber hinaus wird durch die Berichte in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll. Der dahingehende Verweis in der Beschwerde geht daher ins Leere, zumal angesichts obiger Ausführungen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des BFA zu zweifeln. Georgien ist seit 02/2016 als sicherer Herkunftsstaat eingestuft – die in der Beschwerde zitierten Berichte sind allesamt davor datierend, damit veraltet.Georgien ist seit 02 aus 2016, als sicherer Herkunftsstaat eingestuft – die in der Beschwerde zitierten Berichte sind allesamt davor datierend, damit veraltet. II.2.3.
- In der Stellungnahme vom 13.01.2021 nahmen die BF das Länderinformationsblatt ausdrücklich zur Kenntnis, monierten jedoch fehlende Informationen auf die von den BF geschilderte Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Nationalen Bewegung in Georgien. Da die getroffenen Länderfeststellungen sowohl Berichte zur politischen Lage als auch zur Opposition enthalten und darüber hinaus das Fluchtvorbringen der BF nicht als glaubwürdig gewertet werden kann (vgl. Punkt II.2.4.), geht auch dieser Vorhalt ins Leere. römisch zwei.2.3.
- In der Stellungnahme vom 13.01.2021 nahmen die BF das Länderinformationsblatt ausdrücklich zur Kenntnis, monierten jedoch fehlende Informationen auf die von den BF geschilderte Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Nationalen Bewegung in Georgien. Da die getroffenen Länderfeststellungen sowohl Berichte zur politischen Lage als auch zur Opposition enthalten und darüber hinaus das Fluchtvorbringen der BF nicht als glaubwürdig gewertet werden kann vergleiche Punkt römisch zwei.2.4.), geht auch dieser Vorhalt ins Leere. II.2.3.
- Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. römisch zwei.2.3.
- Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Art 3 EMRK tangierende Krankheit und haben die BF auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde. Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Artikel 3, EMRK tangierende Krankheit und haben die BF auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde. Ferner ist auf die Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Ferner ist auf die Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN).Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN). Ein solches Vorbingen wurde von den BF nicht erstattet und es liegen für die BF sowohl im Hinblick auf ihr Alter als auch auf ihren Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach sie bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer besonderen Risikogruppe angehören würden (vgl. dazu VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, wonach die BF ihre individuelle Situation nicht fallbezogen und konkret dargelegt haben und ein „Situationsbericht in Bezug auf Covid-19“ per se noch keine exzeptionellen Umstände bedeuten würden). Ein solches Vorbingen wurde von den BF nicht erstattet und es liegen für die BF sowohl im Hinblick auf ihr Alter als auch auf ihren Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach sie bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer besonderen Risikogruppe angehören würden vergleiche dazu VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, wonach die BF ihre individuelle Situation nicht fallbezogen und konkret dargelegt haben und ein „Situationsbericht in Bezug auf Covid-19“ per se noch keine exzeptionellen Umstände bedeuten würden). Die Feststellungen zur Lage in Georgien in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen in einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt vorausgesetzt. II.2.
- Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:römisch zwei.2.
- Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Glaubhaft-Seins“ der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304). Sowohl der BF1 als auch die BF2 machten im Kern übereinstimmend geltend, dass sie wegen ihrer politischen Betätigung bzw. ihrer Zugehörigkeit zur Nationalen Bewegung in Georgien verschiedenen Repressionen ausgesetzt gewesen seien. In diesem Zusammenhang brachten sie mehrere Vorfälle vor, die ihnen wegen bzw. im Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung widerfahren sein sollen. Das BFA bezog sich in seiner Beweiswürdigung auf den vagen und detaillosen Sachvortrag der BF sowie auf Widersprüche in ihrem Vorbringen und kam zum Schluss, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei. Die vom BVwG durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung am 20.01.2021 bestätigte im Ergebnis die vom BFA vorgenommene Wertung und ließ das Bundesverwaltungsgericht aufgrund nachangeführter Darstellung zu den angeführten Feststellungen gelangen. II.2.4.
- Zum Fluchtgrund befragt gab der BF1 im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zunächst an, dass sein Vater bereits 2004 Mitglied der Nationalen Bewegung gewesen sei. Eines Abends im Jahr 2014 sei der Vater von seiner Tätigkeit im politischen Büro nicht nach Hause gekommen. Am nächsten Morgen sei sein Vater aus einem fahrenden Auto geworfen worden, er sei im Gesicht schwer verletzt gewesen („er hatte keine Haut mehr im Gesicht“, AS 57 zu BF1). 2015 sei der Vater dann aufgrund weiterer Bedrohungen und des Stresses an einem Herzinfarkt gestorben.römisch zwei.2.4.
- Zum Fluchtgrund befragt gab der BF1 im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zunächst an, dass sein Vater bereits 2004 Mitglied der Nationalen Bewegung gewesen sei. Eines Abends im Jahr 2014 sei der Vater von seiner Tätigkeit im politischen Büro nicht nach Hause gekommen. Am nächsten Morgen sei sein Vater aus einem fahrenden Auto geworfen worden, er sei im Gesicht schwer verletzt gewesen („er hatte keine Haut mehr im Gesicht“, AS 57 zu BF1). 2015 sei der Vater dann aufgrund weiterer Bedrohungen und des Stresses an einem Herzinfarkt gestorben. Abgesehen davon, dass der Vater des BF1 einmal aufgrund seiner Verletzung nur eine Salbe vom Hausarzt bekommen haben soll (AS 57 zu BF1) und einmal genäht werden musste (VHS, S 25), erscheint es doch äußerst unwahrscheinlich, dass ein „gewöhnliches Mitglied“ (VHS, S 24) wegen seiner politischen Tätigkeit derart schweren Misshandlungen ausgesetzt gewesen sein soll. Dies lässt den Schluss zu, dass der BF1 den Herzinfarkt seines Vaters im Jahr 2015 asylzweckbezogen einer Verfolgung wegen politischer Betätigung zuschreiben möchte. Zur Verfolgung des Vaters ist aber weiters auch auszuführen, dass – unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens – die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt wird, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, sind nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht müsste vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 23.01.1997, 95/20/0221). Ein solcher zeitlicher Zusammenhang kann zwischen der Verfolgung des Vaters im Jahr 2014 und der Ausreise der BF im Jahr 2019 jedoch nicht mehr gesehen werden. Zudem ist eine Verfolgungshandlung gegen ein Familienmitglied nicht per se zur Geltendmachung eines Asylgrundes geeignet (vgl. VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).Abgesehen davon, dass der Vater des BF1 einmal aufgrund seiner Verletzung nur eine Salbe vom Hausarzt bekommen haben soll (AS 57 zu BF1) und einmal genäht werden musste (VHS, S 25), erscheint es doch äußerst unwahrscheinlich, dass ein „gewöhnliches Mitglied“ (VHS, S 24) wegen seiner politischen Tätigkeit derart schweren Misshandlungen ausgesetzt gewesen sein soll. Dies lässt den Schluss zu, dass der BF1 den Herzinfarkt seines Vaters im Jahr 2015 asylzweckbezogen einer Verfolgung wegen politischer Betätigung zuschreiben möchte. Zur Verfolgung des Vaters ist aber weiters auch auszuführen, dass – unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens – die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt wird, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, sind nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht müsste vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 23.01.1997, 95/20/0221). Ein solcher zeitlicher Zusammenhang kann zwischen der Verfolgung des Vaters im Jahr 2014 und der Ausreise der BF im Jahr 2019 jedoch nicht mehr gesehen werden. Zudem ist eine Verfolgungshandlung gegen ein Familienmitglied nicht per se zur Geltendmachung eines Asylgrundes geeignet vergleiche VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153). II.2.4.
- In der Folge sei der BF1 selbst politisch aktiv geworden und sei es zu mehreren Drohungen und Vorfällen ihm gegenüber gekommen.römisch zwei.2.4.
- In der Folge sei der BF1 selbst politisch aktiv geworden und sei es zu mehreren Drohungen und Vorfällen ihm gegenüber gekommen. Der BF1 schilderte einen nächtlichen Vorfall im Jahr 2018 in der Nähe einer Apotheke. Er sei von Kriminalpolizisten in Uniform überprüft, in einen dunklen Gang gebracht, verbal beleidigt und geschlagen worden (AS 58 zu BF1). Soweit der BF1 diesen Vorfall – unabhängig von dessen Wahrheitsgehalt – seiner politischen Betätigung zuschreiben möchte, ist auszuführen, dass den Schilderungen des BF1 in der mündlichen Verhandlung zufolge er zuerst geschlagen worden sei und er den Polizisten erst dann seine ID gegeben habe und sie gesehen hätten, für welche Partei er tätig gewesen sei. Es erschließt sich dem erkennenden Richter jedoch nicht, weshalb die Polizisten mitten in der Nacht gewusst haben sollen, dass es sich bei der Person bei der Apotheke um ein Mitglied der Nationalen Bewegung handle. Auch soll es sich – den Aussagen des BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme zufolge – bei den Männern um Kriminalpolizisten in Uniform gehandelt haben (AS 58 zu BF1), den Aussagen in der mündlichen Verhandlung zufolge hätten die Polizisten keine Uniform, sondern schwarze Jacken getragen, wie sie im Winter von Kriminalpolizisten getragen werden würden (VHS, S 27). Weiters wäre es dem BF1, der keine Anzeige erstattet hat, aber auch unbenommen gewesen, sich an eine höhergestellte Dienststelle der Polizei zu wenden. Aus der Schilderung dieses Vorfalls ist daher der Schluss zu ziehen, dass dieser nicht in dieser Form und jedenfalls nicht wegen der politischen Betätigung des BF1 stattgefunden hat. II.2.4.
- Als nächsten Vorfall schilderte der BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme einen tätlichen Übergriff auf seine Frau. Im Winter 2016 sei die BF2 in einem Bus gefahren und von einer alkoholisierten Frau angegriffen worden. Diese habe telefonisch vier Burschen zu Hilfe geholt, jedoch hätten die Fahrgäste diese vier Burschen wieder zum Aussteigen bewogen. Die BF2 habe die Polizei verständigt, diese habe aber nichts unternommen. In der Folge habe die BF2, die im
- Monat schwanger gewesen sei, das Kind verloren (AS 58 zu BF1). römisch zwei.2.4.
- Als nächsten Vorfall schilderte der BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme einen tätlichen Übergriff auf seine Frau. Im Winter 2016 sei die BF2 in einem Bus gefahren und von einer alkoholisierten Frau angegriffen worden. Diese habe telefonisch vier Burschen zu Hilfe geholt, jedoch hätten die Fahrgäste diese vier Burschen wieder zum Aussteigen bewogen. Die BF2 habe die Polizei verständigt, diese habe aber nichts unternommen. In der Folge habe die BF2, die im
- Monat schwanger gewesen sei, das Kind verloren (AS 58 zu BF1). Die BF2 schilderte diesen Vorfall im Kern gleichlautend, war aber überzeugt, dass die Frau sie in den Bauch getreten habe, weil sie gewusst habe, dass sie schwanger gewesen sei. Auch vermutete sie, dass der Grund des Angriffs die Mitgliedschaft ihres Ehemannes in der Nationalen Bewegung gewesen sei (AS 53 zu BF2). Weshalb die Frau, die der BF2 völlig unbekannt war, gewusst haben soll, dass die BF2 schwanger und ihr Ehemann politisch aktiv sei, erklärte die BF2 dahingehend, dass ihr Cousin bei der Polizei arbeite und sie darüber informiert habe, dass der Vorfall politisch motiviert und geplant gewesen sei und dass die Polizei zu ihr gesagt habe, dass ihnen nichts passieren würde, wenn sie nicht mehr der Nationalen Partei angehören würden (AS 54 zu BF2). In der hg. mündlichen Verhandlung war sich der BF1 nicht mehr sicher, ob dieser Vorfall 2016 oder 2017 gewesen sein soll (VHS, S 27). Die BF2 schilderte den Vorfall hingegen abweichend dahingehend, dass am Bahnhof drei junge Männer gewartet hätten und nicht – wie in ihrer Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme – dass vier junge Männer in den Bus eingestiegen seien. Den nunmehrigen Aussagen der BF2 zufolge hätten dann die drei jungen Männer am Bahnhof auf sie gewartet, ebenso wie die von ihr verständigte Polizei (VHS, S 14). Mag es zwar durchaus möglich sein, dass die BF2 von einer Frau im Bus tätlich angegriffen worden ist, so sind aber jedenfalls die Ausführungen hinsichtlich der jungen Männer widersprüchlich und nicht glaubwürdig. Die BF2 ordnete den Vorfall dem 30.12.2017 zu, am 31.12.2017 habe sie dann das Kind verloren. Dies ist aber in Anbetracht des Umstandes, dass der BF3 am XXXX geboren ist, nicht möglich. Auf diesbezüglichen Vorhalt des erkennenden Richters entschuldigte sich die BF2, sie habe sich um ein Jahr vertan. Der Vorfall habe sich 2016 ereignet. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch weder der BF1 (VHS, S 18) noch die BF2 (VHS, S 15) Mitglied bei der Nationalen Bewegung, womit zumindest der behauptete Beweggrund für den tätlichen Angriff wegfällt. Auch dass ein bei der Polizei arbeitender Cousin ihr vom politischen Motiv des Angriffs erzählt habe, erwähnte die BF2 in der Verhandlung nicht mehr. Vollständigkeitshalber sei aber auch noch auf das in der Verhandlung vorgelegte Dokument verwiesen, wonach die BF um Ausstellung einer Bestätigung ersucht haben, dass die BF2 im Jahr 2017 beschimpft worden sei. In der hg. mündlichen Verhandlung war sich der BF1 nicht mehr sicher, ob dieser Vorfall 2016 oder 2017 gewesen sein soll (VHS, S 27). Die BF2 schilderte den Vorfall hingegen abweichend dahingehend, dass am Bahnhof drei junge Männer gewartet hätten und nicht – wie in ihrer Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme – dass vier junge Männer in den Bus eingestiegen seien. Den nunmehrigen Aussagen der BF2 zufolge hätten dann die drei jungen Männer am Bahnhof auf sie gewartet, ebenso wie die von ihr verständigte Polizei (VHS, S 14). Mag es zwar durchaus möglich sein, dass die BF2 von einer Frau im Bus tätlich angegriffen worden ist, so sind aber jedenfalls die Ausführungen hinsichtlich der jungen Männer widersprüchlich und nicht glaubwürdig. Die BF2 ordnete den Vorfall dem 30.12.2017 zu, am 31.12.2017 habe sie dann das Kind verloren. Dies ist aber in Anbetracht des Umstandes, dass der BF3 am römisch 40 geboren ist, nicht möglich. Auf diesbezüglichen Vorhalt des erkennenden Richters entschuldigte sich die BF2, sie habe sich um ein Jahr vertan. Der Vorfall habe sich 2016 ereignet. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch weder der BF1 (VHS, S 18) noch die BF2 (VHS, S 15) Mitglied bei der Nationalen Bewegung, womit zumindest der behauptete Beweggrund für den tätlichen Angriff wegfällt. Auch dass ein bei der Polizei arbeitender Cousin ihr vom politischen Motiv des Angriffs erzählt habe, erwähnte die BF2 in der Verhandlung nicht mehr. Vollständigkeitshalber sei aber auch noch auf das in der Verhandlung vorgelegte Dokument verwiesen, wonach die BF um Ausstellung einer Bestätigung ersucht haben, dass die BF2 im Jahr 2017 beschimpft worden sei. II.2.4.
- Zu weiteren Bedrohungen befragt verwies der BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme auf eine telefonische Bedrohung. Zwischen 2015 und 2016 habe ihn jemand am Telefon bedroht, dass er die Partei verlassen solle, ansonsten sei er selber schuld, wenn seiner Familie etwas zustoßen solle. Zwar hat der BF1 angegeben, nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2015 politisch aktiver geworden zu sein, Mitglied bei der Partei sei er jedoch erst 2017 geworden (VHS, S 18), weshalb die Aufforderung im Jahr 2015/2016, die Partei zu verlassen, keinen Sinn ergibt. Da der BF1 in der mündlichen Verhandlung eine solche Bedrohung auch nicht mehr erwähnte und zudem der zeitliche Konnex zur Ausreise fehlt, ist dieses Vorbringen aus mehreren Gründen unglaubwürdig und irrelevant.römisch zwei.2.4.
- Zu weiteren Bedrohungen befragt verwies der BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme auf eine telefonische Bedrohung. Zwischen 2015 und 2016 habe ihn jemand am Telefon bedroht, dass er die Partei verlassen solle, ansonsten sei er selber schuld, wenn seiner Familie etwas zustoßen solle. Zwar hat der BF1 angegeben, nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2015 politisch aktiver geworden zu sein, Mitglied bei der Partei sei er jedoch erst 2017 geworden (VHS, S 18), weshalb die Aufforderung im Jahr 2015 aus 2016,, die Partei zu verlassen, keinen Sinn ergibt. Da der BF1 in der mündlichen Verhandlung eine solche Bedrohung auch nicht mehr erwähnte und zudem der zeitliche Konnex zur Ausreise fehlt, ist dieses Vorbringen aus mehreren Gründen unglaubwürdig und irrelevant. II.2.4.
- Als weiteren fluchtkausalen Vorfall schilderte der BF1 eine Situation, in der ihm auf der Straße von einer unbekannten Person ein Betrag von 5.000 georgischen Lari angeboten worden sei, wenn er zur Partei Georgischer Traum wechsle (AS 59 zu BF1). Auch dieses Angebot sei mit einer Drohung gegen seine Familie verknüpft gewesen. Da aber weder der BF1 noch die BF2 eine solche Drohung oder daraus resultierende Repressalien in der mündlichen Verhandlung erwähnten, ist auch von der Unglaubwürdigkeit und Irrelevanz dieser Bedrohung auszugehen.römisch zwei.2.4.
- Als weiteren fluchtkausalen Vorfall schilderte der BF1 eine Situation, in der ihm auf der Straße von einer unbekannten Person ein Betrag von 5.000 georgischen Lari angeboten worden sei, wenn er zur Partei Georgischer Traum wechsle (AS 59 zu BF1). Auch dieses Angebot sei mit einer Drohung gegen seine Familie verknüpft gewesen. Da aber weder der BF1 noch die BF2 eine solche Drohung oder daraus resultierende Repressalien in der mündlichen Verhandlung erwähnten, ist auch von der Unglaubwürdigkeit und Irrelevanz dieser Bedrohung auszugehen. II.2.4.
- Als weiteres Vorbringen legte der BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme einen Einbruch in sein Fahrzeug dar, bei dem seine Brieftasche und sein Laptop gestohlen worden seien (AS 59 zu BF1). Der BF1 beklagte sich dabei, dass die Polizei keine Fingerabdrücke genommen habe, wobei er dazu auch ausführte, dass sie dazu das Fahrzeug hätten mitnehmen müssen, er aber darauf aus beruflichen Gründen nicht habe verzichten wollen. Mag zwar ein solcher Einbruch ins Auto und der Diebstahl von Geldtasche und Laptop ärgerlich sein, so ist ein solcher Vorfall keinesfalls asylrelevant und ist man vor Diebstahl nirgendwo auf der Welt sicher. Im Falle des Zutreffens des Einbruches und der Weigerung der Polizei, Fingerabdruckspuren am Fahrzeug zu sichern, deckt sich solches Verhalten mit den getroffenen Länderfeststellungen, dass die Polizei von der Bevölkerung als „untätig“ wahrgenommen wird.römisch zwei.2.4.
- Als weiteres Vorbringen legte der BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme einen Einbruch in sein Fahrzeug dar, bei dem seine Brieftasche und sein Laptop gestohlen worden seien (AS 59 zu BF1). Der BF1 beklagte sich dabei, dass die Polizei keine Fingerabdrücke genommen habe, wobei er dazu auch ausführte, dass sie dazu das Fahrzeug hätten mitnehmen müssen, er aber darauf aus beruflichen Gründen nicht habe verzichten wollen. Mag zwar ein solcher Einbruch ins Auto und der Diebstahl von Geldtasche und Laptop ärgerlich sein, so ist ein solcher Vorfall keinesfalls asylrelevant und ist man vor Diebstahl nirgendwo auf der Welt sicher. Im Falle des Zutreffens des Einbruches und der Weigerung der Polizei, Fingerabdruckspuren am Fahrzeug zu sichern, deckt sich solches Verhalten mit den getroffenen Länderfeststellungen, dass die Polizei von der Bevölkerung als „untätig“ wahrgenommen wird. II.2.4.
- Im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen verwies der BF1 auf seine Teilnahme an Demonstrationen und führte dazu in der niederschriftlichen Einvernahme wie folgt aus: „Ich war bei der Demonstration am 20.06.2019 anwesend. Diese ist von der Polizei aufgelöst worden. Es war abends als ich zur Demonstration mit der U-Bahn hinfuhr. Jede Straße war abgesperrt. Die Geschosse die die Polizei verwendet haben waren für Tiere und nicht für Menschen. Ein Mädchen hat ihr Auge verloren. Auf mich wurde nicht geschossen, aber ich bin von dem Tränengas beeinträchtigt gewesen. Ich hatte zwei Tage Schwindel und mir war übel. Die Polizei hat sich brutal verhalten. Nach diesem Vorfall habe ich eine große Furcht zurückzukehren.“ (AS 60 zu BF1). Aus dieser Schilderung ist jedoch keine konkrete, gegen den BF1 gerichtete, Verfolgungshandlung aus Gründen der GFK abzuleiten, sondern will er lediglich – seinen Angaben zufolge – wie Tausend andere auch bei einer Demonstration dabei gewesen sein. römisch zwei.2.4.
- Im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen verwies der BF1 auf seine Teilnahme an Demonstrationen und führte dazu in der niederschriftlichen Einvernahme wie folgt aus: „Ich war bei der Demonstration am 20.06.2019 anwesend. Diese ist von der Polizei aufgelöst worden. Es war abends als ich zur Demonstration mit der U-Bahn hinfuhr. Jede Straße war abgesperrt. Die Geschosse die die Polizei verwendet haben waren für Tiere und nicht für Menschen. Ein Mädchen hat ihr Auge verloren. Auf mich wurde nicht geschossen, aber ich bin von dem Tränengas beeinträchtigt gewesen. Ich hatte zwei Tage Schwindel und mir war übel. Die Polizei hat sich brutal verhalten. Nach diesem Vorfall habe ich eine große Furcht zurückzukehren.“ (AS 60 zu BF1). Aus dieser Schilderung ist jedoch keine konkrete, gegen den BF1 gerichtete, Verfolgungshandlung aus Gründen der GFK abzuleiten, sondern will er lediglich – seinen Angaben zufolge – wie Tausend andere auch bei einer Demonstration dabei gewesen sein. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde der BF1 zur Demonstration am 20.06.2019 gefragt und führte dazu wie folgt aus: „Ein russischer Politiker wurde nach Georgien gebracht und nahm den Platz des Vorsitzenden ein. Er hat am
- Juni oder
- Juni gesprochen. Am
- Juni weiß ich, dass die Proteste begonnen haben. RI: Was haben die Demonstranten gefordert? P: Sie haben verlangt, dass der Parlamentsvorsitzende abtritt. Er heißt GAHARIO. RI: Hat diese Forderung was bewirkt? P: Nein. Sie wurden auseinandergejagt und es wurde brutal gegen den [sic!] Demonstranten vorgegangen. […] In Georgien wurde aber Munition, mit denen man auf Bären schießt, verwendet“ (VHS, S 36). Wie aus diesen Auszügen aus den Vernehmungsprotokollen ersichtlich ist, schilderte der BF1 die Demonstration und seinen Beitrag daran äußerst vage und oberflächlich. Einer Internet-Recherche des erkennenden Richters zufolge war der Auslöser dieser Demonstration der Besuch einer russischen Delegation und die Sorge der Opposition vor russischem Einfluss. Dabei hätten mehrere Tausend Demonstranten versucht, das georgische Parlament zu stürmen und seien von der Polizei mit Tränengas und Gummigeschossen zurückgehalten worden. Es ist zwar richtig, dass die Demonstranten den Rücktritt des Parlamentsvorsitzenden (Parlamentspräsidenten) forderten, der Internetrecherche zufolge handelt es sich dabei um IRAKLI KOBACHIDSE. Bei dem vom BF1 genannten GAHARIO handelt es sich offenbar um den geforderten Rücktritt des Innenministers Giorgi GAKHARIA, welcher im September zum Premierminister ernannt wurde. Da der BF1 von sich behauptet, politisch interessiert und engagiert zu sein, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er den Parlamentspräsidenten und den Innenminister bzw. späteren Premierminister nicht verwechselt. Darüber hinaus war er nicht in der Lage, die Ziele der Demonstration zu benennen. Seiner Aussage zufolge sei dies der Zorn darüber gewesen, dass ein russischer Politiker in Georgien bei einer Parlamentssitzung eine Rede gehalten habe, was als Auslöser für die Demonstration auch richtig ist. Hingegen verfolgten die Demonstrationen im Juni 2019 drei festgelegte Ziele, nämlich ● die Entlassung der im Rahmen von Protesten festgenommen und nachweislich unschuldigen Demonstranten aus der Haft ● den Rücktritt des Innenministers Giorgi GAKHARIA und ● die Einführung des proportionalen Wahlsystems, die der BF1 nicht einmal annähernd darlegen konnte. Zwar wusste der BF1, dass die Demonstranten auch den Rücktritt des Parlamentspräsidenten forderten, benannte diesen aber mit Gahario; richtigerweise hieß der damalige Parlamentspräsident Irakli Kobachidze und trat dieser als Folge der Demonstrationen zurück – davon hatte der BF1 aber wieder keine Kenntnis. Mangels aktiver Rolle bei dieser Demonstration bzw. konkreter gegen ihn gerichteter Verfolgungshandlung scheidet auch dieses Vorbringen als fluchtkausaler Vorfall aus und drängt sich der Schluss auf, dass die BF tatsächliche Ereignisse asylzweckbezogen in ihr Fluchtvorbringen einbringen, ohne persönlich davon betroffen zu sein. II.2.4.
- Im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen brachte der BF1 bereits in der Erstbefragung vor, dass sowohl er als auch seine Ehefrau ihre Arbeitsplätze verloren hätten (AS 8 zu BF1). In seinem Fall sei es nach 5-jährigem Arbeitsverhältnis zu einer unberechtigten Entlassung gekommen und er habe bei Gericht Beschwerde eingereicht. Das Gericht habe die Klage zunächst nicht angenommen, nachdem sein Anwalt einen Schriftsatz eingebracht habe, werde diese Angelegenheit nun doch untersucht und der Prozess laufe noch (AS 55 zu BF1, VHS S 28f). Zu diesem Vorbringen brachte der BF1 auch ein Urteil vom 16.05.2019 über die Ablehnung der Aufnahme der Klage in Vorlage (AS 101 zu BF1) sowie eine Bescheinigung vom 14.11.2019, wonach die Untersuchung über diesen Streitgegenstand noch laufe (AS 111 zu BF1). Der Arbeitsplatzverlust des BF1 mag zwar bedauerlich und möglicherweise auch ungerecht sein, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aber der politischen Betätigung des BF1 geschuldet war, ist diesem Vorbringen jedoch nicht zu entnehmen. Auch zeigt das vom BF1 angestrebte Arbeitsrechtsverfahren bzw. das vom Anwalt des BF1 erhobene Rechtmittel, dass es in Georgien ein offenbar funktionierendes Rechtsschutzsystem gibt. Zudem stellt eine Entlassung keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153). römisch zwei.2.4.
- Im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen brachte der BF1 bereits in der Erstbefragung vor, dass sowohl er als auch seine Ehefrau ihre Arbeitsplätze verloren hätten (AS 8 zu BF1). In seinem Fall sei es nach 5-jährigem Arbeitsverhältnis zu einer unberechtigten Entlassung gekommen und er habe bei Gericht Beschwerde eingereicht. Das Gericht habe die Klage zunächst nicht angenommen, nachdem sein Anwalt einen Schriftsatz eingebracht habe, werde diese Angelegenheit nun doch untersucht und der Prozess laufe noch (AS 55 zu BF1, VHS S 28f). Zu diesem Vorbringen brachte der BF1 auch ein Urteil vom 16.05.2019 über die Ablehnung der Aufnahme der Klage in Vorlage (AS 101 zu BF1) sowie eine Bescheinigung vom 14.11.2019, wonach die Untersuchung über diesen Streitgegenstand noch laufe (AS 111 zu BF1). Der Arbeitsplatzverlust des BF1 mag zwar bedauerlich und möglicherweise auch ungerecht sein, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aber der politischen Betätigung des BF1 geschuldet war, ist diesem Vorbringen jedoch nicht zu entnehmen. Auch zeigt das vom BF1 angestrebte Arbeitsrechtsverfahren bzw. das vom Anwalt des BF1 erhobene Rechtmittel, dass es in Georgien ein offenbar funktionierendes Rechtsschutzsystem gibt. Zudem stellt eine Entlassung keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153). Weiters erschließt sich dem erkennenden Richter nicht, weshalb der BF1 auch die Auflösung des Dienstverhältnisses seiner Ehefrau seiner politischen Tätigkeit zuschreibt (AS 60 zu BF1). Die BF2 stellte in ihrer niederschriftlichen Einvernahme den Verlust ihres Arbeitsplatzes zunächst auch gar nicht mit der politischen Tätigkeit ihres Mannes in einen Zusammenhang (AS 51 zu BF2), dies tat sie erst in der hg. mündlichen Verhandlung (VHS, S 12). Der in der Verhandlung vorgelegten Bestätigung zufolge sei der Werkvertrag mit der BF2 aufgelöst worden, sie erhalte eine Kompensationszahlung und die Auflösung könne beim Bezirksgericht XXXX angefochten werden. Die BF2 hat diese Auflösung nicht angefochten. Ein Grund, weshalb der Arbeitsplatzverlust der BF2 aus GFK-relevanten Gründen erfolgt sein sollte, ist nicht ersichtlich und drängt sich wiederum der Schluss auf, dass die BF diesem Ereignis asylzweckbezogen eine politische Komponente verpassen wollten.Weiters erschließt sich dem erkennenden Richter nicht, weshalb der BF1 auch die Auflösung des Dienstverhältnisses seiner Ehefrau seiner politischen Tätigkeit zuschreibt (AS 60 zu BF1). Die BF2 stellte in ihrer niederschriftlichen Einvernahme den Verlust ihres Arbeitsplatzes zunächst auch gar nicht mit der politischen Tätigkeit ihres Mannes in einen Zusammenhang (AS 51 zu BF2), dies tat sie erst in der hg. mündlichen Verhandlung (VHS, S 12). Der in der Verhandlung vorgelegten Bestätigung zufolge sei der Werkvertrag mit der BF2 aufgelöst worden, sie erhalte eine Kompensationszahlung und die Auflösung könne beim Bezirksgericht römisch 40 angefochten werden. Die BF2 hat diese Auflösung nicht angefochten. Ein Grund, weshalb der Arbeitsplatzverlust der BF2 aus GFK-relevanten Gründen erfolgt sein sollte, ist nicht ersichtlich und drängt sich wiederum der Schluss auf, dass die BF diesem Ereignis asylzweckbezogen eine politische Komponente verpassen wollten. II.2.4.
- Letztlich brachte die BF2 in ihrer niederschriftlichen Einvernahme noch vor, dass eines Tages alle Tiere ihrer Landwirtschaft tot gewesen seien (AS 52 zu BF2), ohne dies auf ein politisch motiviertes Fremdverschulden zurückzuführen. Der BF1 erwähnte diesen Vorfall in seiner Einvernahme ebenso, stellte die Dinge aber so dar, als sei es die Landwirtschaft der Schwiegereltern gewesen (AS 56). In der Verhandlung gab er an, dass die Tiere ihm gehört hätten und vom Erlös des Verkaufs einer Wohnung in Tiflis gekauft worden seien. Erst in der Beschwerde wurde dazu vorgebracht, dass dies ein Anschlag gewesen sein soll und dass der begründete Verdacht bestehe, dass den BF aufgrund ihrer politischen Überzeugung jegliche Lebensgrundlage entzogen werden solle (AS 271 zu BF1). Einen Grund, warum dieses Vorbringen nicht in den niederschriftlichen Einvernahmen erstattet werden konnte, brachten die BF nicht vor und ist ein solcher auch sonst nicht ersichtlich. In der hg. mündlichen Verhandlung dazu befragt gab der BF1 an, dass die Tiere eindeutig vergiftet gewese