den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. römisch zwei. Die AMA hat
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
MOG § 8b Abs. 3 Z 1 und entsprechend dem Merkblatt der AMA betreffend "Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve“, Kapitel 1.4 (War ein Betriebsinhaber aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, den Betrieb oder Betriebsteile zu bewirtschaften und wurde aus diesem Grund für diese Flächen 2015 kein Antrag auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen gestellt, kann im Rahmen des MFA des Jahres nach Wegfall der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände ein Antrag auf Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve gestellt werden, sofern entsprechende Nachweise erbracht werden) habe er fristgerecht am 30.11. 2018 einen Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve eingebracht und dem Antrag entsprechende Nachweise beigelegt, aus denen ersichtlich werde, dass die Flächen für Tätigkeiten im öffentlichen Interesse in Anspruch genommen wurden. Nach Rekultivierung und Rückgabe stünden die Flächen erstmals wieder mit MFA 2019 für die Beantragung zur Verfügung. Mit online gestellter Beschwerde vom 23.1.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve aufgrund Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse sei abgelehnt worden, weil die in Anspruch genommene Fläche nicht im MFA bzw. in Mehrfachanträgen als "sonstige Fläche" oder mit dem Code "GI" beantragt wurde. Seit dem Jahr 2009 habe die ASFINAG die Grundstücke römisch 40 (nach der Zusammenlegung Straßenbau) mit einer Fläche von 11 ha beansprucht. Eine Grundvoraussetzung im Zuge der MFA-Antragstellung sei, dass Flächen, die länger als 3 Jahre nicht landwirtschaftliche genutzt werden können, aus dem MFA genommen werden müssen. Sie dürften nicht beantragt werden, auch nicht als "sonstige Fläche" oder mit Codierung "GI". Zum MFA 2019 sei ihm diese Fläche wieder zur Bewirtschaftung zur Verfügung gestanden und er habe diese Fläche wieder in den MFA aufgenommen.
MOG Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins und entsprechend dem Merkblatt der AMA betreffend "Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve“, Kapitel 1.4 (War ein Betriebsinhaber aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, den Betrieb oder Betriebsteile zu bewirtschaften und wurde aus diesem Grund für diese Flächen 2015 kein Antrag auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen gestellt, kann im Rahmen des MFA des Jahres nach Wegfall der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände ein Antrag auf Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve gestellt werden, sofern entsprechende Nachweise erbracht werden) habe er fristgerecht am 30.
3 Z. 1 MOG sei die Angabe der von der vorübergehenden Grundinanspruchnahme (GI) betroffenen Flächen im Mehrfachantrag (MFA) 2015 und deren Codierung mit "GI" oder "sonstige Flächen". Dies sei erforderlich, um das genaue Ausmaß der von der GI betroffenen (beihilfefähigen) Flächen festzustellen, denn nur für diese Flächen könnten Zahlungsanspruche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden. Da der Beschwerdeführer diese Flächen im MFA 2015 nicht angegeben habe, könnten auch keine ZA
3 Z 1 MOG zugewiesen werden. Abgesehen davon hätte ja der Beschwerdeführer im Jahre 2015 wissen müssen, dass die GI aufgrund vertraglicher Vereinbarung bzw Verlängerung noch (zumindest) bis 31.7.2016 andauern würde und die Möglichkeit besteht, für die davon betroffene Fläche nach Beendigung der Grundinanspruchnahme Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zu beantragen. Da im Jahr 2015 das System der Direktzahlungen eingeführt und in diesem Jahr auch Zahlungsansprüche neu zugewiesen worden seien, die ja auch Basis für die Direktzahlungen der Folgejahre seien, sei die Angabe sämtlicher potenziell beihilfefähiger Flächen im Mehrfachantrag 2015 besonders wichtig gewesen. Das Argument des Beschwerdeführers, dass Flächen, die 3 Jahre nicht genutzt werden können, aus dem MFA bzw aus der Referenz genommen werden müssten, stimme und ergebe sich unter anderem aus Punkt 1.5.3.8 der Sonderrichtlinie-ÖPUL, wonach "sonstige Flächen" Flächen sind, auf denen maximal drei Jahre keine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist, da diese vorübergehend anderweitig genutzt werden. Die AMA habe
Abs 2 Z 1 Horizontale GAP-VO für jede Referenzparzelle die beihilfefähige Höchstfläche festzulegen, die sowohl für flächenbezogene Direktzahlungen
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als auch für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (zB ÖPUL) in Betracht komme (unter Heranziehung der §§ 18 und 19). Dementsprechend komme eine Fläche, welche im MFA länger als 3 Jahre als "sonstige Fläche" ausgewiesen ist, für die flächenbezogenen Maßnahmen
B ÖPUL) nicht in Betracht, sodass sie von der AMA aus der Referenz genommen werde (dies erfolge im Zuge der ersten Luftbildwartung nach Ablauf der 3-Jahresfrist). Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer die von der GI betroffenen Flächen im MFA 2015 nicht angegeben habe, stellt sich die Frage der 3-Jahresfrist bzw der Entnahme dieser Flächen aus der Referenz erst gar nicht.3. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA aus, der Antrag HF1K19 auf Zuteilung der ZA aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sei abgelehnt worden, da die betroffene Fläche in den Mehrfachanträgen der Vorjahre nicht beantragt wurde. Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG sei die Angabe der von der vorübergehenden Grundinanspruchnahme (GI) betroffenen Flächen im Mehrfachantrag (MFA) 2015 und deren Codierung mit "GI" oder "sonstige Flächen". Dies sei erforderlich, um das genaue Ausmaß der von der GI betroffenen (beihilfefähigen) Flächen festzustellen, denn nur für diese Flächen könnten Zahlungsanspruche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden. Da der Beschwerdeführer diese Flächen im MFA 2015 nicht angegeben habe, könnten auch keine ZA
Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG zugewiesen werden. Abgesehen davon hätte ja der Beschwerdeführer im Jahre 2015 wissen müssen, dass die GI aufgrund vertraglicher Vereinbarung bzw Verlängerung noch (zumindest) bis 31.7.2016 andauern würde und die Möglichkeit besteht, für die davon betroffene Fläche nach Beendigung der Grundinanspruchnahme Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zu beantragen. Da im Jahr 2015 das System der Direktzahlungen eingeführt und in diesem Jahr auch Zahlungsansprüche neu zugewiesen worden seien, die ja auch Basis für die Direktzahlungen der Folgejahre seien, sei die Angabe sämtlicher potenziell beihilfefähiger Flächen im Mehrfachantrag 2015 besonders wichtig gewesen. Das Argument des Beschwerdeführers, dass Flächen, die 3 Jahre nicht genutzt werden können, aus dem MFA bzw aus der Referenz genommen werden müssten, stimme und ergebe sich unter anderem aus Punkt 1.5.3.8 der Sonderrichtlinie-ÖPUL, wonach "sonstige Flächen" Flächen sind, auf denen maximal drei Jahre keine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist, da diese vorübergehend anderweitig genutzt werden. Die AMA habe
Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, Horizontale GAP-VO für jede Referenzparzelle die beihilfefähige Höchstfläche festzulegen, die sowohl für flächenbezogene Direktzahlungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, als auch für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, (zB ÖPUL) in Betracht komme (unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19). Dementsprechend komme eine Fläche, welche im MFA länger als 3 Jahre als "sonstige Fläche" ausgewiesen ist, für die flächenbezogenen Maßnahmen
B ÖPUL) nicht in Betracht, sodass sie von der AMA aus der Referenz genommen werde (dies erfolge im Zuge der ersten Luftbildwartung nach Ablauf der 3-Jahresfrist). Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer die von der GI betroffenen Flächen im MFA 2015 nicht angegeben habe, stellt sich die Frage der 3-Jahresfrist bzw der Entnahme dieser Flächen aus der Referenz erst gar nicht.
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. […]
1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen. […]“ „Artikel 30 Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1306 aus 2013, liegen darf. […]“ Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: „Artikel 2 In dieser Verordnung verwendete Begriffe […]
Absatz 1 Buchstabe h der genannten Verordnung, als Dauergrünland im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung oder als Grünlandflächen außer Dauergrünland und Dauerweideland oder als Bodenbedeckung oder die Nichtbepflanzung; […].“22. „Nutzung“: in Bezug auf Flächen die Nutzung einer Fläche für den Anbau von Kulturpflanzen im Sinne von Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, als Dauergrünland
Absatz 1 Buchstabe h der genannten Verordnung, als Dauergrünland im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung oder als Grünlandflächen außer Dauergrünland und Dauerweideland oder als Bodenbedeckung oder die Nichtbepflanzung; […].“ Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007: Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55/2007: „Vorschriften zur nationalen Reserve § 8b. […]Paragraph 8 b, […]
7 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden,1.
1307 aus 2013, zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, […] verwendet werden.“ „Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung § 19. […]Paragraph 19, […]
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) im Folgenden DIZA-VO, BGBl. II Nr. 368/2014: Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) im Folgenden DIZA-VO, BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: „Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände § 8.
Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.
2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie
VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser
1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war, allerdings nur soweit als er beihilfefähige Hektarfläche vorweisen konnte.Die Gewährung der Basisprämie setzt
Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie
VO (EG) 1782 aus 2003, bzw. VO (EG) 73 aus 2009, zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war, allerdings nur soweit als er beihilfefähige Hektarfläche vorweisen konnte. Als beihilfefähige Hektarfläche konnte er jedoch nur landwirtschaftliche Fläche beantragen, d.i. jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Für die im Jahr 2015 nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche konnte der Beschwerdeführer daher keine Zahlungsansprüche erhalten. Die angeführten Rechtsvorschriften ermöglichen jedoch die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve, soweit ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände vorliegen. Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind. Artikel 2, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind. Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff der „höheren Gewalt“. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH 05.02.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 07.11.2005, 2005/17/0086). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Vorliegen von höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. "Ungewöhnlich" ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind, vgl. VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086).Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff der „höheren Gewalt“. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können vergleiche EuGH 05.02.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 07.11.2005, 2005/17/0086). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Vorliegen von höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. "Ungewöhnlich" ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind, vergleiche VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086). Allerdings scheint es aufgrund der nicht taxativen Aufzählung der Gründe für das Bestehen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände in Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 nicht undenkbar, auch in einer Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse einen möglichen außergewöhnlichen Umstand zu sehen, wie dies der österreichische Verordnungsgeber in § 8 DIZA-VO normiert hat. Danach soll die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche im öffentlichen Interesse generell als solcher außergewöhnlicher Umstand anerkannt werden, ohne weitere Kriterien zu prüfen.Allerdings scheint es aufgrund der nicht taxativen Aufzählung der Gründe für das Bestehen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände in Artikel 2, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, nicht undenkbar, auch in einer Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse einen möglichen außergewöhnlichen Umstand zu sehen, wie dies der österreichische Verordnungsgeber in Paragraph 8, DIZA-VO normiert hat. Danach soll die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche im öffentlichen Interesse generell als solcher außergewöhnlicher Umstand anerkannt werden, ohne weitere Kriterien zu prüfen.
G) kann für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärterhäusern, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke erworben werden.
Paragraph 17, Bundesstraßengesetz 1971 (BStG) kann für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärterhäusern, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke erworben werden. Der Beschwerdeführer konnte die Inanspruchnahme seiner Grundstücke daher nicht abwenden. Um eine Enteignung zu vermeiden, hatte er nur die Möglichkeit, mit der ASFINAG die entsprechenden Grundabtretungsverträge abzuschließen. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass jedenfalls ein außergewöhnlicher Umstand i.S. der förderungsrechtlichen Vorschriften vorlag, aufgrund dessen der Beschwerdeführer die strittigen Grundstücke im Jahr 2015 nicht landwirtschaftlich nutzen und daher auch keine Direktzahlungen dafür beantragen konnte. Deshalb konnten ihm auch keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden und er konnte diese nicht aktivieren. Die Behörde wusste zu diesem Zeitpunkt von diesem außerordentlichen Umstand, hatte der Beschwerdeführer die Flächen doch unter Anführung des Grundes („Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse“) aus dem Herbstantrag 2009 und aus dem MFA 2010 herausgenommen. In diesem Sinn ist § 8 Abs. 2 DIZA-VO, wonach das Vorliegen einer Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände mittels eines Formblattes geltend zu machen ist, erfüllt, wobei allerdings fraglich ist, ob diese Bestimmung in Bezug auf die Zuteilung von Zahlungsansprüchen überhaupt anwendbar ist. Mit Übermittlung der Grundabtretungsübereinkommen wurden auch geeignete Unterlagen übermittelt, um den außergewöhnlichen Umstand zu belegen.Die Behörde wusste zu diesem Zeitpunkt von diesem außerordentlichen Umstand, hatte der Beschwerdeführer die Flächen doch unter Anführung des Grundes („Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse“) aus dem Herbstantrag 2009 und aus dem MFA 2010 herausgenommen. In diesem Sinn ist Paragraph 8, Absatz 2, DIZA-VO, wonach das Vorliegen einer Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände mittels eines Formblattes geltend zu machen ist, erfüllt, wobei allerdings fraglich ist, ob diese Bestimmung in Bezug auf die Zuteilung von Zahlungsansprüchen überhaupt anwendbar ist. Mit Übermittlung der Grundabtretungsübereinkommen wurden auch geeignete Unterlagen übermittelt, um den außergewöhnlichen Umstand zu belegen. Weitere rechtliche Verpflichtungen treffen einen Förderungswerber, der die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gem. § 8b Abs. 3 Z 1 beantragt, nicht. Insbesondere bestand keine Verpflichtung, die strittigen Flächen, die zu diesem Zeitpunkt bereits seit sechs Jahren nicht mehr in seinem Besitz waren, im MFA 2015 anzugeben und mit dem Code „GI“ zu versehen, nur um glaubhaft zu machen, dass diese Flächen beihilfefähig gewesen wären, wenn sie landwirtschaftlich genutzt und in seinem Besitz gewesen wären, wie die Behörde geltend macht.Weitere rechtliche Verpflichtungen treffen einen Förderungswerber, der die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gem. Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, beantragt, nicht. Insbesondere bestand keine Verpflichtung, die strittigen Flächen, die zu diesem Zeitpunkt bereits seit sechs Jahren nicht mehr in seinem Besitz waren, im MFA 2015 anzugeben und mit dem Code „GI“ zu versehen, nur um glaubhaft zu machen, dass diese Flächen beihilfefähig gewesen wären, wenn sie landwirtschaftlich genutzt und in seinem Besitz gewesen wären, wie die Behörde geltend macht. Das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer alle ihn treffenden Pflichten in Bezug auf die Geltendmachung des außergewöhnlichen Umstandes erfüllt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch § 19 Abs. 3 MOG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch Paragraph 19, Absatz 3, MOG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum Begriff der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände liegt Rechtsprechung vor. Im Übrigen erscheint die Rechtslage so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum Begriff der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände liegt Rechtsprechung vor. Im Übrigen erscheint die Rechtslage so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W104.2232851.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.