RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlW112 2137441-1 SpruchW112 2137441-1/58E, W112 2137441-1/58E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art 8
EMRK und Art 7 GRC verletzt sei:Weiters führte er nach umfangreicher Widergabe der Rechtslage aus, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Achtung des
Artikel 8
, EMRK und Artikel 7, GRC verletzt sei: Die belangte Behörde habe auf eklatanteste Weise das Vorliegen der Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 55 AsylG 2005 bzw. § 57 AsylG 2005 verkannt, wenn sie auf Seite 15 ihrer Entscheidung zum Vorliegen von besonderen Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 ausführe, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen speziellen Kriterien zur Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Vorliegens eines besonderen Schutzes nicht erfülle und keinen dahingehenden Antrag gestellt habe, und auf Seite 37 ihrer Entscheidung, dass er zufolge den Feststellungen diese Qualifikation nicht erfülle, weswegen ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen sei; da ein Fall des § 8 Abs. 3a AsylG 2005vorliege, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 diese Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Die belangte Behörde habe auf eklatanteste Weise das Vorliegen der Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 55, AsylG 2005 bzw. Paragraph 57, AsylG 2005 verkannt, wenn sie auf Seite 15 ihrer Entscheidung zum Vorliegen von besonderen Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ausführe, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen speziellen Kriterien zur Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Vorliegens eines besonderen Schutzes nicht erfülle und keinen dahingehenden Antrag gestellt habe, und auf Seite 37 ihrer Entscheidung, dass er zufolge den Feststellungen diese Qualifikation nicht erfülle, weswegen ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen sei; da ein Fall des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005vorliege, sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 diese Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde – unabhängig davon, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung seines bereits zuerkannten Status als Asylberechtigter nicht vorliegen – zur Entscheidung kommen müssen, dass zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK (in concreto: § 55 AsylG 2005 – „Aufenthaltsberechtigung plus“) sehr wohl geboten sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde – unabhängig davon, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung seines bereits zuerkannten Status als Asylberechtigter nicht vorliegen – zur Entscheidung kommen müssen, dass zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (in concreto: Paragraph 55, AsylG 2005 – „Aufenthaltsberechtigung plus“) sehr wohl geboten sei. Gegenständlich sei die belangte Behörde in unvertretbarer Weise lediglich auf § 57 AsylG 2005 eingegangen. Auf die für zutreffenderen Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ist die belangte Behörde nicht einmal eingegangen, obwohl sie dazu von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre. Auch vermeine die belangte Behörde, sie könne ihm vorwerfen, er habe keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Vorliegens eines besonderen Schutzes nach § 57 AsylG 2005 gestellt; dabei verkenne sie, dass ihm dieser Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sei.Gegenständlich sei die belangte Behörde in unvertretbarer Weise lediglich auf Paragraph 57, AsylG 2005 eingegangen. Auf die für zutreffenderen Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist die belangte Behörde nicht einmal eingegangen, obwohl sie dazu von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre. Auch vermeine die belangte Behörde, sie könne ihm vorwerfen, er habe keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Vorliegens eines besonderen Schutzes nach Paragraph 57, AsylG 2005 gestellt; dabei verkenne sie, dass ihm dieser Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sei. Wenn die Behörde „erster Instanz“ vermeine, dass in seinem gegenständlichen Fall keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe bestehen, sei besonders hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 27.01.2010 erkannt hab, dass bei einer Beurteilung „über ein Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles“ insbesondere auch Gesichtspunkte eines bestehenden
Artikel 8EMRK einbezogen werden müssen.
Schutzgut des Art 8 EMRK sei insbesondere das gemeinsame Leben der Familienmitglieder, das der Staat nicht durch ungerechtfertigte Eingriffe, etwa durch Ausweisungen, oder der Verhängung von Aufenthalts- bzw. Einreiseverbote, erschweren oder verhindern dürfe, wenn ein solcher Eingriff nicht in Abwägung des bestehenden Privat- und Familienlebens gerechtfertigt erscheine. Das Recht zum Zusammenleben sei somit wesentlicher Bestandteil der Garantie des Art 8 EMRK. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK vorliege, hänge nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordere somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes in Bezug auf eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Wenn die Behörde „erster Instanz“ vermeine, dass in seinem gegenständlichen Fall keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe bestehen, sei besonders hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 27.01.2010 erkannt hab, dass bei einer Beurteilung „über ein Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles“ insbesondere auch Gesichtspunkte eines bestehenden
Artikel 8EMRK einbezogen werden müssen.
Schutzgut des Artikel 8, EMRK sei insbesondere das gemeinsame Leben der Familienmitglieder, das der Staat nicht durch ungerechtfertigte Eingriffe, etwa durch Ausweisungen, oder der Verhängung von Aufenthalts- bzw. Einreiseverbote, erschweren oder verhindern dürfe, wenn ein solcher Eingriff nicht in Abwägung des bestehenden Privat- und Familienlebens gerechtfertigt erscheine. Das Recht zum Zusammenleben sei somit wesentlicher Bestandteil der Garantie des Artikel 8, EMRK. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliege, hänge nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordere somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes in Bezug auf eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Generell erläutere Nettesheim in: Grabenwarter (Hrsg), Europäischer Grundrechtsschutz, 2014, S 389, bezüglich dem Recht auf Privatleben: „In ständiger Rechtsprechung geht der EGMR davon aus, dass Art. 8 EMRK die personale Selbstbestimmung und das Recht auf freie persönliche Lebensführung und persönliche Entwicklung schützt. Das Grundrecht schützt damit nicht nur die Verfügung über die eigene Person und deren Darstellung (...). vor allem geht es um den Schutz der im Kontext der privaten Lebensgestaltung ergriffenen Handlungen.“ „In ständiger Rechtsprechung geht der EGMR davon aus, dass Artikel 8, EMRK die personale Selbstbestimmung und das Recht auf freie persönliche Lebensführung und persönliche Entwicklung schützt. Das Grundrecht schützt damit nicht nur die Verfügung über die eigene Person und deren Darstellung (...). vor allem geht es um den Schutz der im Kontext der privaten Lebensgestaltung ergriffenen Handlungen.“ „Es geht auch um die Selbstbestimmung und Entfaltung in ‚privaten‘ Lebensbereichen, in denen die Person ihre familiären und freundschaftlichen Beziehungen gestaltet. Die liberale Konzeption der Privatheit erstreckt diese Idee auch auf die Teilnahme am Geschäfts- und politischen Leben, die Sphären aufweisen, die vor der Einwirkung und dem Ausspähen zu schützen sind...“ Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, S 202, führe ebenfalls an: „Geschützt ist durch Art. 8 Abs. 1 das Recht, das Leben nach den eigenen Vorstellungen ohne staatliche Einwirkung auf den individuellen Entscheidungsprozess einzurichten und zu führen. Dem Grundrechtsträger ist ein Freiraum für die Entfaltung seiner Persönlichkeit in den wesentlichen Bereichen zu gewähren.“ Anders als die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist die Garantie des Art. 8 Abs. 1 EMRK dabei nur auf wesentliche Ausdrucksmöglichkeiten der menschlichen Persönlichkeit gerichtet. „Beispielhaft können hier das Recht auf Kleidung und Frisur nach eigener Wahl" und die freie Arztwahl als Bestandteile des Gewähr-leistungsgehalts des Rechts auf freie Lebensgestaltung genannt werden.“ „Geschützt ist durch Artikel 8, Absatz eins, das Recht, das Leben nach den eigenen Vorstellungen ohne staatliche Einwirkung auf den individuellen Entscheidungsprozess einzurichten und zu führen. Dem Grundrechtsträger ist ein Freiraum für die Entfaltung seiner Persönlichkeit in den wesentlichen Bereichen zu gewähren.“ Anders als die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2, Absatz eins, GG ist die Garantie des Artikel 8, Absatz eins, EMRK dabei nur auf wesentliche Ausdrucksmöglichkeiten der menschlichen Persönlichkeit gerichtet. „Beispielhaft können hier das Recht auf Kleidung und Frisur nach eigener Wahl" und die freie Arztwahl als Bestandteile des Gewähr-leistungsgehalts des Rechts auf freie Lebensgestaltung genannt werden.“ Diesem Eingriff habe nach der Spruchpraxis der Straßburger Instanzen (EKM[R] 09.03.1977, EuGRZ 1977, 421) eine Güterabwägung zwischen der nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten individuellen Interessenlage und den oben angeführten Eingriffstatbeständen des Abs. 2 leg.cit. zuvor zu gehen. Die Kriterien des § 9 Abs. 1 BFA-VG entsprechen im Wesentlichen jenen Kriterien, die der Verfassungsgerichthof auf Basis von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte herausgearbeitet habe und von Behörden in Anwendung des Art 8 EMRK einzelfallbezogen geprüft werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in seiner Entscheidung vom 27.01.2010 entschieden, dass bei einer Beurteilung über ein Vorliegen eines „besonders berücksichtigungswürdigen Falles“ insbesondere auch Gesichtspunkte eines bestehenden
Art 8EMRK einbezogen werden müssen.
Eine grundlegende Interessensabwägung zwischen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich nach Art 8 EMRK bzw. den bereits angeführten Kriterien gemäß § 9 BFA-VG sowie etwaigen gegenteiligen öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung seien jedoch von der belangten Behörde verkannt bzw. gar nicht gewürdigt und damit sein verfassungsgewährleistetes Recht gemäß Art 8 EMRK verletzt worden: Diesem Eingriff habe nach der Spruchpraxis der Straßburger Instanzen (EKM[R] 09.03.1977, EuGRZ 1977, 421) eine Güterabwägung zwischen der nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten individuellen Interessenlage und den oben angeführten Eingriffstatbeständen des Absatz 2, leg.cit. zuvor zu gehen. Die Kriterien des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG entsprechen im Wesentlichen jenen Kriterien, die der Verfassungsgerichthof auf Basis von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte herausgearbeitet habe und von Behörden in Anwendung des Artikel 8, EMRK einzelfallbezogen geprüft werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in seiner Entscheidung vom 27.01.2010 entschieden, dass bei einer Beurteilung über ein Vorliegen eines „besonders berücksichtigungswürdigen Falles“ insbesondere auch Gesichtspunkte eines bestehenden
Artikel 8, EMRK einbezogen werden müssen.
Eine grundlegende Interessensabwägung zwischen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich nach Artikel 8, EMRK bzw. den bereits angeführten Kriterien gemäß Paragraph 9, BFA-VG sowie etwaigen gegenteiligen öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung seien jedoch von der belangten Behörde verkannt bzw. gar nicht gewürdigt und damit sein verfassungsgewährleistetes Recht gemäß Artikel 8, EMRK verletzt worden: Die belangte Behörde führe in ihrem Bescheid in unvertretbarer Weise bloß textbausteinmäßig und unreflektiert aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erfülle, ohne auf die Voraussetzungen des § 55 AsylG 2005 iVm Art 8 EMR[K] iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG einzugehen bzw. § 55 AsylG 2005 zu würdigen, obwohl sie dazu von Amts wegen verpflichtet sei. Er führe in Österreich ein Privat-und Familienleben, das vom Schutz des Art 8 EMRK umfasst sei:Die belangte Behörde führe in ihrem Bescheid in unvertretbarer Weise bloß textbausteinmäßig und unreflektiert aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erfülle, ohne auf die Voraussetzungen des Paragraph 55, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 8, EMR[K] in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG einzugehen bzw. Paragraph 55, AsylG 2005 zu würdigen, obwohl sie dazu von Amts wegen verpflichtet sei. Er führe in Österreich ein Privat-und Familienleben, das vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasst sei: Er lebe nunmehr seit etwa 13 JAHREN durchgängig und rechtmäßig in Österreich. Während dieser Zeit habe er sich nie etwas zu Schulden kommen lassen und sei strafrechtlich unbescholten. Seit JANUAR 2011 wohne er in einer Gemeindewohnung in WIEN XXXX , welche XXXX m2 groß sei. Der Mietzins betrage EUR XXXX . Bei dieser Wohnung handle es sich um eine ortsübliche Unterkunft. An dieser Stelle weise er darauf hin, dass der Familienbegriff im Schutzbereich des Art 8 EMRK wesentlich weiter auszulegen sei. Unter Familie im Sinne der EMRK sei zunächst die sogenannte „Kernfamilie“, zu verstehen, welche zunächst ein Ehepaar mit bzw. ohne minderjährige Kinder umfasse. Er und meine Familie fallen unter die Kernfamilie. Allerdings komme es dem EGMR vor allem um die tatsächliche soziale Eltern-Kind-Beziehung an, sodass der EGMR auch regelmäßig bereit sei, „das Verhältnis junger Erwachsener zu ihren Eltern unter das Familienleben zu subsumieren, wenn sie noch bei ihren Eltern leben und noch keine eigene Familie gegründet haben.“ Seine Ex-Frau (Heirat nach islamischem Recht) XXXX , geboren XXXX , und er haben einen gemeinsamen Sohn, XXXX , welcher am XXXX in XXXX geboren worden sei. Er und seine Ex-Frau verstehen sich mittlerweile wieder sehr gut, sodass sie wieder über eine gemeinsame Zukunft sprechen. Ich wolle diese Ex-Frau wieder heiraten, diesmal auch standesamtlich. Zudem leben seine Eltern und seine 4 Schwestern in Österreich. Er habe zu seiner Familie ein sehr enges und inniges Verhältnis. Sie unternehmen gemeinsam sehr viel. Neben seinem Sohn und dieser Ex-Frau seien seine Eltern und seine Schwestern der Anker in seinem Leben. Nach nunmehr circa 13 JAHREN in Österreich seien seine Deutschkenntnisse mit den Deutschkenntnissen von Österreichern gleichzusetzen. Hätte sich die belangte Behörde nur ansatzweise mit den Voraussetzungen von § 55 AsylG 2005 iVm Art 8 EMR[K] iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG auseinandergesetzt bzw. wäre sie ihrer Verpflichtung von Amts wegen nachgekommen, so hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass ihm – unabhängig davon, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung seines bereits zuerkannten Status als Asylberechtigten nicht vorliegen – ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 54 ff. AsylG 2005 zu erteilen sei.Er lebe nunmehr seit etwa 13 JAHREN durchgängig und rechtmäßig in Österreich. Während dieser Zeit habe er sich nie etwas zu Schulden kommen lassen und sei strafrechtlich unbescholten. Seit JANUAR 2011 wohne er in einer Gemeindewohnung in WIEN römisch 40 , welche römisch 40 m2 groß sei. Der Mietzins betrage EUR römisch 40 . Bei dieser Wohnung handle es sich um eine ortsübliche Unterkunft. An dieser Stelle weise er darauf hin, dass der Familienbegriff im Schutzbereich des Artikel 8, EMRK wesentlich weiter auszulegen sei. Unter Familie im Sinne der EMRK sei zunächst die sogenannte „Kernfamilie“, zu verstehen, welche zunächst ein Ehepaar mit bzw. ohne minderjährige Kinder umfasse. Er und meine Familie fallen unter die Kernfamilie. Allerdings komme es dem EGMR vor allem um die tatsächliche soziale Eltern-Kind-Beziehung an, sodass der EGMR auch regelmäßig bereit sei, „das Verhältnis junger Erwachsener zu ihren Eltern unter das Familienleben zu subsumieren, wenn sie noch bei ihren Eltern leben und noch keine eigene Familie gegründet haben.“ Seine Ex-Frau (Heirat nach islamischem Recht) römisch 40 , geboren römisch 40 , und er haben einen gemeinsamen Sohn, römisch 40 , welcher am römisch 40 in römisch 40 geboren worden sei. Er und seine Ex-Frau verstehen sich mittlerweile wieder sehr gut, sodass sie wieder über eine gemeinsame Zukunft sprechen. Ich wolle diese Ex-Frau wieder heiraten, diesmal auch standesamtlich. Zudem leben seine Eltern und seine 4 Schwestern in Österreich. Er habe zu seiner Familie ein sehr enges und inniges Verhältnis. Sie unternehmen gemeinsam sehr viel. Neben seinem Sohn und dieser Ex-Frau seien seine Eltern und seine Schwestern der Anker in seinem Leben. Nach nunmehr circa 13 JAHREN in Österreich seien seine Deutschkenntnisse mit den Deutschkenntnissen von Österreichern gleichzusetzen. Hätte sich die belangte Behörde nur ansatzweise mit den Voraussetzungen von Paragraph 55, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 8, EMR[K] in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG auseinandergesetzt bzw. wäre sie ihrer Verpflichtung von Amts wegen nachgekommen, so hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass ihm – unabhängig davon, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung seines bereits zuerkannten Status als Asylberechtigten nicht vorliegen – ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraphen 54, ff. AsylG 2005 zu erteilen sei. Er sei auch in seinen nach Art. 7 GRC garantierten Rechten verletzt:Er sei auch in seinen nach Artikel 7, GRC garantierten Rechten verletzt: Die Selbstbestimmungsfähigkeit nach Art 7 GRC lasse sich nach Breitenlechner/Kneihs/Segalla in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Art 7 Rz 5, zusammenfassend beschreiben als Die Selbstbestimmungsfähigkeit nach Artikel 7, GRC lasse sich nach Breitenlechner/Kneihs/Segalla in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Artikel 7, Rz 5, zusammenfassend beschreiben als „die Fähigkeit, die einer Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen zu erkennen, sie realistisch zu bewerten, dem eigenen subjektiven Wertesystem zuzuordnen und mögliche Alternativen gegeneinander abzuwägen sowie sich dieser Einsicht und Wertung gemäß auch zu verhalten.“ Diesbezüglich verweigere der österreichische Gesetzgeber, sich mit den Überlegungen des deutschen Bundesverfassungsgerichts[…] (Beschluss vom 10.11.1998 2 BvR 1057/91 und andere, abgedruckt EuGRZ 1999, 73
- ff)auseinander zu setzen: „1.
- a)Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Eltern erfüllen diese Pflicht in der Familie, die vor allem Erziehungsgemeinschaft (vgl. BVerfGE 80, 81 [90 ff.]), aber auch Wirtschaftsgemeinschaft ist (vgl. BVerfGE 80, 81 [90]; 82, 60 [87] = EuGRZ 1990, 218 [226]). Die Eltern schulden den Kindern Sachleistungen, die den wirtschaftlichen Bedarf der Kinder decken, ebenso aber Betreuungs- und Erziehungsleistungen, die dem kindlichen Bedürfnis nach Unterstützung, Anleitung sowie Vermittlung praktischer und kultureller Erfahrungen genügen. Art. 6 GG begründet eine umfassende Elternverantwortlichkeit für die Entwicklung des Kindes, die es zu einem verantwortlichen Leben in dieser Gesellschaft befähigt (vgl. BVerfGE 57, 170 [178] = EuGRZ 1981, 348 [3501; 80, 81 [91]).„1.
- a)Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Artikel 6, Absatz 2, Satz 1 GG). Die Eltern erfüllen diese Pflicht in der Familie, die vor allem Erziehungsgemeinschaft vergleiche BVerfGE 80, 81 [90 ff.]), aber auch Wirtschaftsgemeinschaft ist vergleiche BVerfGE 80, 81 [90]; 82, 60 [87] = EuGRZ 1990, 218 [226]). Die Eltern schulden den Kindern Sachleistungen, die den wirtschaftlichen Bedarf der Kinder decken, ebenso aber Betreuungs- und Erziehungsleistungen, die dem kindlichen Bedürfnis nach Unterstützung, Anleitung sowie Vermittlung praktischer und kultureller Erfahrungen genügen. Artikel 6, GG begründet eine umfassende Elternverantwortlichkeit für die Entwicklung des Kindes, die es zu einem verantwortlichen Leben in dieser Gesellschaft befähigt vergleiche BVerfGE 57, 170 [178] = EuGRZ 1981, 348 [3501; 80, 81 [91]).
- b)Die Erziehungspflicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) trifft die Eltern ausschließlich in eigener Person wahrgenommen werden muß. Art. 6 Abs. 1 GG garantiert als Abwehrrecht die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 319 [347] = EuGRZ 1982, 458 [461] m.w.N.). Deshalb hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren (BVerfGE 61, 319 [347] = EuGRZ 1982, 458 [461] m.w.N.). Demgemäß dürfen die Eltern ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen und insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll. Die Eltern bestimmen, vorbehaltlich des Art. 7 GG, in eigener Verantwortung insbesondere, ob und inwieweit sie andere zur Erfüllung ihres Erziehungsauftrags heranziehen wollen (vgl. BVerfGE 47, 46 [70] = EuGRZ 1978, 57 [63]).
- b)Die Erziehungspflicht (Artikel 6, Absatz 2, Satz 1 GG) trifft die Eltern ausschließlich in eigener Person wahrgenommen werden muß. Artikel 6, Absatz eins, GG garantiert als Abwehrrecht die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden vergleiche BVerfGE 61, 319 [347] = EuGRZ 1982, 458 [461] m.w.N.). Deshalb hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren (BVerfGE 61, 319 [347] = EuGRZ 1982, 458 [461] m.w.N.). Demgemäß dürfen die Eltern ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen und insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll. Die Eltern bestimmen, vorbehaltlich des Artikel 7, GG, in eigener Verantwortung insbesondere, ob und inwieweit sie andere zur Erfüllung ihres Erziehungsauftrags heranziehen wollen vergleiche BVerfGE 47, 46 [70] = EuGRZ 1978, 57 [63]).
- c)Nach Art. 6 Abs. 1 GG steht die Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Das Wächteramt des Staates (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) berechtigt den Staat aber nicht, die Eltern zu einer bestimmten Art und Weise der Erziehung ihrer Kinder zu drängen. Das Grundgesetz überläßt die Entscheidung über das Leitbild der Erziehung den Eltern (vgl. BVerfGE 24, 119 [143]; 47, 46 [69 f] = EuGRZ 1978, 57 [63]), die über die Art und Weise der Betreuung des Kindes, seine Begegnungs- und Erlebensmöglichkeiten sowie den Inhalt seiner Ausbildung bestimmen. Diese primäre Entscheidungsverantwortlichkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, daß die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden (vgl. BVerfGE 72, 122 [139 f.] EuGRZ 1987, 255 [Rsprber.Nr. 34]).
- c)Nach Artikel 6, Absatz eins, GG steht die Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Das Wächteramt des Staates (Artikel 6, Absatz 2, Satz 2 GG) berechtigt den Staat aber nicht, die Eltern zu einer bestimmten Art und Weise der Erziehung ihrer Kinder zu drängen. Das Grundgesetz überläßt die Entscheidung über das Leitbild der Erziehung den Eltern vergleiche BVerfGE 24, 119 [143]; 47, 46 [69 f] = EuGRZ 1978, 57 [63]), die über die Art und Weise der Betreuung des Kindes, seine Begegnungs- und Erlebensmöglichkeiten sowie den Inhalt seiner Ausbildung bestimmen. Diese primäre Entscheidungsverantwortlichkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, daß die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden vergleiche BVerfGE 72, 122 [139 f.] EuGRZ 1987, 255 [Rsprber.Nr. 34]). 2.
- a)Art. 6 Abs. 1 GG enthält auch einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfGE 76, 1 [72] = EuGRZ 1987, 449 [469]). Art. 6 Abs. 1 GG untersagt eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (vgl. BVerfGE 28, 324 [347]; 69, 188 [205 f.]), von Eltern gegenüber Kinderlosen (vgl. BVerfGE 82, 60 [80] = EuGRZ 1990, 218 [224]; 87, 1 [37] = EuGRZ 1992, 308 [318]) sowie von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 61, 319 [355] = EuGRZ 1982, 458 [463]). Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) anknüpft.2.
- a)Artikel 6, Absatz eins, GG enthält auch einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot, vergleiche BVerfGE 76, 1 [72] = EuGRZ 1987, 449 [469]). Artikel 6, Absatz eins, GG untersagt eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen vergleiche BVerfGE 28, 324 [347]; 69, 188 [205 f.]), von Eltern gegenüber Kinderlosen vergleiche BVerfGE 82, 60 [80] = EuGRZ 1990, 218 [224]; 87, 1 [37] = EuGRZ 1992, 308 [318]) sowie von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften vergleiche BVerfGE 61, 319 [355] = EuGRZ 1982, 458 [463]). Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Artikel 6, Absatz eins, GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Artikel 6, Absatz eins und Absatz 2, GG) anknüpft.
- b)Eine Benachteiligung liegt auch vor, wenn Ehepartner oder Eltern wegen ihrer Ehe oder Familie und deren Gestaltung von Steuerentlastungen ausgeschlossen werden (vgl. BVerfGE 12, 151 [167]). Das Gebot der Steuergleichheit fordert zumindest für die direkten Steuern eine Belastung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 43,1 [8 ff.] = EuGRZ 1976, 440 [Rsprber.Nr. 11]; 61, 319 [343] = EuGRZ 1982, 458 [460]; 66, 214 [222] = EuGRZ 1985, 147 [148]; 82, 60 [86] = EuGRZ 1990, 218 [225 f.]; 89,346 [352] = EuGRZ 1994,187 [188 f.]). Das Bundesverfassungsgericht verdeutlicht das verfassungsrechtliche Prinzip der Einkommenbesteuerung nach Leistungsfähigkeit in der Pflicht des Steuergesetzgebers, das zur Bestreitung des familiären Existenzminimums benötigte, nicht disponible Einkommen von der Besteuerung auszunehmen...“
- b)Eine Benachteiligung liegt auch vor, wenn Ehepartner oder Eltern wegen ihrer Ehe oder Familie und deren Gestaltung von Steuerentlastungen ausgeschlossen werden vergleiche BVerfGE 12, 151 [167]). Das Gebot der Steuergleichheit fordert zumindest für die direkten Steuern eine Belastung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit vergleiche BVerfGE 43,1 [8 ff.] = EuGRZ 1976, 440 [Rsprber.Nr. 11]; 61, 319 [343] = EuGRZ 1982, 458 [460]; 66, 214 [222] = EuGRZ 1985, 147 [148]; 82, 60 [86] = EuGRZ 1990, 218 [225 f.]; 89,346 [352] = EuGRZ 1994,187 [188 f.]). Das Bundesverfassungsgericht verdeutlicht das verfassungsrechtliche Prinzip der Einkommenbesteuerung nach Leistungsfähigkeit in der Pflicht des Steuergesetzgebers, das zur Bestreitung des familiären Existenzminimums benötigte, nicht disponible Einkommen von der Besteuerung auszunehmen...“ Hinsichtlich der Bezugnahme des deutschen Bundesverfassungsgerichts auf Art 6 dt GG sei darauf zu verweisen, dass in Österreich die idente von Art. 7 GRC geschützte verfassungsrechtliche Situation gegeben sei. Darüber hinaus gelte das zu Art 8 EMRK Gesagte.Hinsichtlich der Bezugnahme des deutschen Bundesverfassungsgerichts auf Artikel 6, dt GG sei darauf zu verweisen, dass in Österreich die idente von Artikel 7, GRC geschützte verfassungsrechtliche Situation gegeben sei. Darüber hinaus gelte das zu Artikel 8, EMRK Gesagte. Der angefochtene Bescheid sei auch aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der §§ 93 und 94 FPG rechtswidrig:Der angefochtene Bescheid sei auch aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Paragraphen 93 und 94 FPG rechtswidrig: Mit den Ausführungen im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, wonach dem Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 und § 94 Abs. 1 FPG der Konventionsreisepass entzogen werde und er gemäß § 93 Abs. 2 FPG das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe, habe die belangte Behörde die §§ 93 und 94 FPG rechtlich unrichtig beurteilt:Mit den Ausführungen im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, wonach dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 94, Absatz eins, FPG der Konventionsreisepass entzogen werde und er gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe, habe die belangte Behörde die Paragraphen 93 und 94 FPG rechtlich unrichtig beurteilt: In ihrer „rechtlichen Beurteilung“ zu Spruchpunkt II. in ihrem Bescheid auf den Seiten 35 f. habe die belangte Behörde lediglich einzelne Paragraphen angeführt. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, die wesentliche Bestimmung zu zitieren: Gemäß § 94 Abs. 3 iVm § 93 Abs. 2 FPG seien dem Bundesamt nur vollstreckbar entzogene Fremdenpässe bzw. Konventionspässe unverzüglich vorzulegen. Wie die belangte Behörde in ihrer Rechtsmittelbelehrung ihres Bescheides ausführe, habe eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde aufschiebende Wirkung, dh. der Bescheid könne bis zu abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.In ihrer „rechtlichen Beurteilung“ zu Spruchpunkt römisch zwei. in ihrem Bescheid auf den Seiten 35 f. habe die belangte Behörde lediglich einzelne Paragraphen angeführt. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, die wesentliche Bestimmung zu zitieren: Gemäß Paragraph 94, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, FPG seien dem Bundesamt nur vollstreckbar entzogene Fremdenpässe bzw. Konventionspässe unverzüglich vorzulegen. Wie die belangte Behörde in ihrer Rechtsmittelbelehrung ihres Bescheides ausführe, habe eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde aufschiebende Wirkung, dh. der Bescheid könne bis zu abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. Die belangte Behörde führe auf Seite 29 in ihrem Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer weder beim Bundesamt, noch beim dafür sachlich zuständigen BVT einen Antrag auf Einsicht in die Informationen des BVT gestellt habe, sollte dennoch moniert werden, dass mit einer Verweigerung der Akteneinsicht – wie hier jedenfalls im Sinne des § 17 AVG wegen Gefährdung der Aufgaben der Behörde – fundamentale Verfahrensgrundsätze in Hinblick auf das Parteiengehör verletzt werden, sei dem entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer einerseits dieser Schluss des BVT im Rahmen der letzten Einvernahme wörtlich zur Kenntnis gebracht worden und ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei, dagegen eine Stellungnahme abzugeben[...]“ Dem sei entgegenzuhalten, dass es nicht die Pflicht des Beschwerdeführers als Partei sei, irgendwelche Anträge auf Akteneinsicht zu stellen, sondern die belangten Behörde von Amts wegen dazu verpflichtet sei, ihm Parteiengehör zu gewähren. Die belangte Behörde führe auf Seite 29 in ihrem Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer weder beim Bundesamt, noch beim dafür sachlich zuständigen BVT einen Antrag auf Einsicht in die Informationen des BVT gestellt habe, sollte dennoch moniert werden, dass mit einer Verweigerung der Akteneinsicht – wie hier jedenfalls im Sinne des Paragraph 17, AVG wegen Gefährdung der Aufgaben der Behörde – fundamentale Verfahrensgrundsätze in Hinblick auf das Parteiengehör verletzt werden, sei dem entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer einerseits dieser Schluss des BVT im Rahmen der letzten Einvernahme wörtlich zur Kenntnis gebracht worden und ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei, dagegen eine Stellungnahme abzugeben[...]“ Dem sei entgegenzuhalten, dass es nicht die Pflicht des Beschwerdeführers als Partei sei, irgendwelche Anträge auf Akteneinsicht zu stellen, sondern die belangten Behörde von Amts wegen dazu verpflichtet sei, ihm Parteiengehör zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtshof führe in ständiger Rechtsprechung aus, dass die Gebrauchnahme vom Recht auf Akteneinsicht keines förmlichen Antrages bedürfe, sondern lediglich eines konkretes Verlangens (vgl. auch § 17 Abs. 2 AVG). Dem Gebot des § 45 Abs. 3 AVG, von Amts wegen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mitzuteilen, werde durch die bloße Möglichkeit der Akteneinsicht noch nicht entsprochen. Auch reiche eine bloß mündliche Widergabe des Schreibens des BVT – er könne den tatsächlichen Inhalt nicht überprüfen – nicht, um seinem Recht auf Parteiengehör gerecht zu werden. Auch die Ausführungen der belangten Behörde, wonach ihm das „Gutachten“ des BVT mündlich zur Kenntnis gebracht worden sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei, dagegen eine Stellungnahme abzugeben, sei rechtlich unrichtig: Ein solches wesentliches Schreiben des BVT sei ihm nicht mündlich vorzuhalten, sondern dieses Schriftstück schriftlich bekannt zu geben, und er muss die Gelegenheit erhalten, dazu binnen einer angemessenen Frist – zumindest 2 Wochen – eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Durch die Vorgehensweise der belangten Behörde – mündlicher Vorhalt im Zuge seiner mündlichen Einvernahme – sei er überrumpelt worden und dadurch wurde mir eben kein Recht auf Parteiengehör verletzt.Der Verwaltungsgerichtshof führe in ständiger Rechtsprechung aus, dass die Gebrauchnahme vom Recht auf Akteneinsicht keines förmlichen Antrages bedürfe, sondern lediglich eines konkretes Verlangens vergleiche auch Paragraph 17, Absatz 2, AVG). Dem Gebot des Paragraph 45, Absatz 3, AVG, von Amts wegen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mitzuteilen, werde durch die bloße Möglichkeit der Akteneinsicht noch nicht entsprochen. Auch reiche eine bloß mündliche Widergabe des Schreibens des BVT – er könne den tatsächlichen Inhalt nicht überprüfen – nicht, um seinem Recht auf Parteiengehör gerecht zu werden. Auch die Ausführungen der belangten Behörde, wonach ihm das „Gutachten“ des BVT mündlich zur Kenntnis gebracht worden sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei, dagegen eine Stellungnahme abzugeben, sei rechtlich unrichtig: Ein solches wesentliches Schreiben des BVT sei ihm nicht mündlich vorzuhalten, sondern dieses Schriftstück schriftlich bekannt zu geben, und er muss die Gelegenheit erhalten, dazu binnen einer angemessenen Frist – zumindest 2 Wochen – eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Durch die Vorgehensweise der belangten Behörde – mündlicher Vorhalt im Zuge seiner mündlichen Einvernahme – sei er überrumpelt worden und dadurch wurde mir eben kein Recht auf Parteiengehör verletzt. Der angefochtene Bescheid sei auch aktenwidrig, er widerspreche in diametraler Weise dem Akteninhalt. Die belangte Behörde habe an mehreren Stellen in ihrem Bescheid Aktenwidrigkeit[en] zu vertreten: Auf Seite 30 im Bescheid führe die belang[te] Behörde Folgendes aus: „Jeder aus all diesen Richtungen ist aber gleichermaßen dem Jihaad (also die Glaubensverbreitung) verpflichtet. Ein salafistsicher Islamist, welcher sich am Urislam orientiert – wie Sie –, egal ob in Gesellschaft, Bildung oder Politik hat immer nur die eine Intention, die islamische Gesellschaftsordnung samt Shari'ya und Weltherrschaft gewaltsam durchzusetzen.“ Mit diesen aktenwidrigen Ausführungen unterstelle ihm die belangte Behörde, er sei Salafist. Er habe zu keinem Zeitpunkt während seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gesagt, dass er ein Salafist sei; vielmehr habe er der […] belangten Behörde deutlich mitgeteilt, dass er ein „normaler“ (sic) Muslim sei und die Aktivitäten der ISIS verachte. Darüber hinaus gebe er an, dass er sich wünsche, dass die Weltreligionen friedlich zusammenleben: „F: Stehen Sie nun dem Urislam nahe? Sind Sie Salafist oder nicht? A: Ich bin Muslim. F: Was ist für Sie [der] Unterschied zwischen Salafisten und Muslimen? A: Allah nennt alle Muslime. F: Nun gibt es Muslime, die eher dem reformierten Islam nahe stehen und solche die dem Urislam folgen. A: Ich folge dem Propheten. Das was Allah sagt und das wird von Immamen überliefert und steht auch in den Hadithen. F: Was ist für Sie dann ein Salafist? A: Solche wie ISIS vielleicht. F: haben Sie mit diesen was zu tun? A: Nein. Gottseidank nicht.“ [...] F: Wie stehen Sie zur Errichtung eines Gottesstaates? A: Wenn es ein guter Staat ist und Juden, Christen und Moslems dort in Frieden zusammenleben könnten, dann ja.“ Wie aus seinen Antworten der rechtswidrigen Fangfragen bzw Suggestivfragen der belangten Behörde ersichtlich sei, habe er zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass er Salafist sei. Somit stehe fest, dass diese Ausführungen der belangten Behörde aktenwidrig seien. Wie von der belangten Behörde selbst „festgestellt“ (sic), wäre es für einen Salafisten unmöglich, in einem Land mit verschiedenen Religionen zu leben; da ein Salafist gemäß den Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid auf Seite 30 versuchen würde „die islamische Gesellschaftsordnung samt Shari`ya und die Weltherrschaft gewaltsam durchzusetzen.“ (sic) Wenn die belangte Behörde auf Seite 30 ihres Bescheides auf den letzten 5 Zeilen ausführe „In diesem Sinn sind auch Ihre ausweichenden Antworten (Ich habe mich damit nicht auseinandergesetzt... Ich habe nicht so viel Wissen und ich lebe den Islam nur für mich privat alles darüber hinaus interessiert mich nicht... Ich weiß nicht") zu interpretieren, wobei nicht nachvollziehbar ist, dass sie sich als Tiefgläubiger mit den dabei gefragten grundsätzlichen Inhalten nicht intensiv auseinandergesetzt hätten.“ so sei festzuhalten, dass einerseits diese Ausführungen – er sei tiefgläubig – aktenwidrig sei und andererseits sei abermals deutlich erkennbar, dass sich die belangte Behörde in unvertretbarer Weise nicht einmal oberflächlich mit dem Akteninhalt bzw. seinen Aussagen im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde auseinandergesetzt habe. Er habe im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde hinsichtlich seines Glaubens an verschiedenen Stellen Folgendes ausgeführt: „F: Stehen Sie nun dem Urislam nahe? Sind Sie Salafist oder nicht? A: Ich bin Muslim. F: Was ist für Siede Unterschied zwischen Salafisten und Muslimen? A: Allah nennt alle Muslime. F: Ist das dieselbe Meinung all Ihrer Bekannten bzw. der Gelehrten in den Moscheen, die Sie besuchen? A: Ich habe nie gehört, dass sie in diese Richtung etwas sagen. Ich als Muslim wünsche mir für Österreich das Beste. Nach meinem Glauben ist das Beste für alle der Islam ist, wie XXXX .A: Ich habe nie gehört, dass sie in diese Richtung etwas sagen. Ich als Muslim wünsche mir für Österreich das Beste. Nach meinem Glauben ist das Beste für alle der Islam ist, wie römisch 40 . F: Wie stehen Sie zur Errichtung eines Gottesstaates? A: Wenn es ein guter Staat ist und Juden, Christen und Moslems dort in Frieden zusammenleben könnten, dann ja“ Ein „tiefgläubiger“ (sic) Moslem würde – gemäß den Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Bescheid – solche Antworten nicht geben bzw. würde er radikale Antworten geben. Wie oben unter Punkt 5.2.1. bereits ausgeführt, sei er weder Salafist noch sonst „tiefgläubig“ (sic); er sei ein durchschnittlicher Moslem, der sich ein friedlichen Miteinander der verschiedenen Religionen wünsche. Aus diesen Ausführungen der belangten Behörde sei vielmehr ersichtlich, dass sie versuche, ihn in eine „fundamentalistische Ecke“ (sic) zu stellen bzw. ihn als Sympathisanten des ISIS darzustellen, obwohl er in seiner Einvernahme gesagt habe, dass er die Aktivitäten der ISIS oder sonstigen extremistischen Gruppierungen verachte. Er habe stets betont, dass er „normalgläubig“ (sic) sei und sich wünsche, dass die unterschiedlichsten Religionen friedlich nebeneinander leben. Weiters vermeine die belangte Behörde, er sei nicht in der TÜRKEI gewesen, da er zu dieser Zeit über keine ausreichende finanzielle Mittel verfügt habe, um sich die Reise in die Türkei zu finanzieren. Sie führe auf Seite 31 aus, dass er nämlich zu dieser Zeit arbeitslos gewesen sei und daher nicht über ein ausreichendes Vermögen verfügen habe können, sich eine solche Reise zu leisten und überdies gebe es weder eine nachvollziehbare Veranlassung, noch eine sonstige Notwendigkeit für eine solche Reise.“ Wiederum sei ersichtlich, dass es die belangte Behörde offensichtlich nicht für erforderlich [ge]halten habe, sich mit seinen Ausführungen in seiner Einvernahme und somit mit dem eigenen Akt auseinanderzusetzen. Dass er „zu dieser Zeit arbeitslos“ gewesen sei, sei falsch. Befragt habe er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom 23.03.2015 Folgendes gesagt: „F: Im Jahr 2003 reisten Sie als 13-Jähriger gemeinsam mit Ihrer Mutter XXXX und Ihren Geschwistern XXXX und XXXX nach Österreich und mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.4.2004 wurde Ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuer-kannt. Seit 2.1.2003 sind Sie durchgehend in Österreich gemeldet. Bitte schildern chronologisch wie Sie die letzten 12 Jahre in Österreich verbracht haben, insbesondere Schule, Ausbildung, berufliche Tätigkeiten. „F: Im Jahr 2003 reisten Sie als 13-Jähriger gemeinsam mit Ihrer Mutter römisch 40 und Ihren Geschwistern römisch 40 und römisch 40 nach Österreich und mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.4.2004 wurde Ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuer-kannt. Seit 2.1.2003 sind Sie durchgehend in Österreich gemeldet. Bitte schildern chronologisch wie Sie die letzten 12 Jahre in Österreich verbracht haben, insbesondere Schule, Ausbildung, berufliche Tätigkeiten. A: Bis 2006 oder 2007 war ich in der Schule, aber ich hatte keine guten Noten. Die Hauptschule habe ich positiv abgeschlossen. Von dort bis 2012 war ich arbeitslos, habe aber während dieser Zeit immer Kurse des Arbeitsamtes besucht. Von Oktober 2012 bis März 2013 habe ich als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX im XXXX gearbeitet. Dann war ich wieder bis vor kurzem arbeitslos. Seit drei Wochen besuche ich einen Facharbeiterintensivkurs zum BAUSPENGLER beim XXXX . Ich kann mich aber auch noch für einen Beruf entscheiden. Die ersten drei Monate ist DEUTSCH und MATHEMATIK der Schwerpunkt, dann folgt ALLGEMEINE BERUFSAUSBILDUNG und die letzten 6 MONATE die FACHARBEITERAUSBILDUNG.“A: Bis 2006 oder 2007 war ich in der Schule, aber ich hatte keine guten Noten. Die Hauptschule habe ich positiv abgeschlossen. Von dort bis 2012 war ich arbeitslos, habe aber während dieser Zeit immer Kurse des Arbeitsamtes besucht. Von Oktober 2012 bis März 2013 habe ich als Lagerarbeiter bei der Firma römisch 40 im römisch 40 gearbeitet. Dann war ich wieder bis vor kurzem arbeitslos. Seit drei Wochen besuche ich einen Facharbeiterintensivkurs zum BAUSPENGLER beim römisch 40 . Ich kann mich aber auch noch für einen Beruf entscheiden. Die ersten drei Monate ist DEUTSCH und MATHEMATIK der Schwerpunkt, dann folgt ALLGEMEINE BERUFSAUSBILDUNG und die letzten 6 MONATE die FACHARBEITERAUSBILDUNG.“ Auch im Zuge seiner Einvernahme vor dem LVT vom 23.09.2013 habe er angegeben, dass er vor seiner Reise in die TÜRKEI gearbeitet habe: „[F:] Sie haben sich mehrere Wochen nicht in Österreich aufgehalten, weshalb sie ersucht werden, ihren Aufenthalt genau darzulegen und zu klären, wann sie weggefahren sind, mit wem sie weggefahren sind, was das Ziel war, welches Verkehrsmittel sie benutzt haben und wie sie die Reise finanziert haben. [A:] Das Ziel meiner Reise ist gewesen, dass ich etwas studieren wollte. Vorher habe ich sechs Monate gearbeitet und hatte eigenes Geld.“ Auch habe seine Mutter in ihrer Einvernahme dem LVT vom 17.05.2013 ausgeführt, dass er vor seiner Abreise in die TÜRKEI EIN HALBES JAHR beim XXXX gearbeitet habe:Auch habe seine Mutter in ihrer Einvernahme dem LVT vom 17.05.2013 ausgeführt, dass er vor seiner Abreise in die TÜRKEI EIN HALBES JAHR beim römisch 40 gearbeitet habe: „[F:] Wie viel Geld hat er mitgenommen? [A:] Er war sehr sparsam und hat ein halbes Jahr fix bei XXXX gearbeitet. Ich kann aber nicht sagen, wie viel Geld er mitgenommen hat.“[A:] Er war sehr sparsam und hat ein halbe