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{'item': 'W116 2238061-1'}

Obsah (13)§ 28§ 92Art. 133§ 43§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 2§ 15§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlW116 2238061-1 SpruchW116 2238061-1/2E, W116 2238061-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG insofern abgeändert, als über den Beschwerdeführer

§ 92Abs.

1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 1.900,- Euro (tausendneunhundert) verhängt wird.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG insofern abgeändert, als über den Beschwerdeführer

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 1.900,- Euro (tausendneunhundert) verhängt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein Arbeitsplatz liegt im Planstellenbereich der Landespolizeidirektion Wien, seine besoldungsrechtliche Einstufung ist E2b, Gehaltsstufe
  2. Mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis vom 04.12.2020 (mündlich verkündet am Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.12.2020) wurde der Beschwerdeführer einer näher ausgeführten Dienstpflichtverletzung

§ 43Abs. 1 i

Vm. § 91 BDG 1979 schuldig gesprochen und über ihn

§ 92Abs.

1 Z 2 BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe von 4.000,- Euro verhängt. Die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten rechtlichen Vertreter am 10.12.2020 zugestellt. 2. Mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis vom 04.12.2020 (mündlich verkündet am Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.12.2020) wurde der Beschwerdeführer einer näher ausgeführten Dienstpflichtverletzung

Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 schuldig gesprochen und über ihn

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe von 4.000,- Euro verhängt. , Die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten rechtlichen Vertreter am 10.12.2020 zugestellt. 3 Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 16.12.2020 binnen offener Frist eine Beschwerde ein, worin ausdrücklich nur die Höhe der verhängten Geldbuße angefochten wird. Begründend wird ausgeführt, dass

§ 92. Abs.

1 Z 2 BDG eine Geldbuße maximal bis zur Höhe eines Monatsbezuges zulässig sei. Der Monatsbezug des Beschwerdeführers habe im maßgeblichen Monat Dezember aber lediglich 2.126,80 Euro (Grundbezug und Wachdienstzulage) betragen. Die Disziplinarbehörde sei jedoch – ausgehend von einem gemeinsamen Irrtum - von einem höheren Betrag ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls diesem Irrtum erlegen, als er am 01.12.2020 in der Disziplinarverhandlung den von der Vorsitzenden genannten Betrag bejaht habe. Da die Bundesdisziplinarbehörde den von ihr angenommen Monatsbezug in der Folge abgerundet habe, erscheine es sachgerecht, die Geldbuße zumindest auf einen Betrag von 2.000,- Euro herabzusetzen. Beigelegt wurden Fotokopien der Bezugsabrechnungen für die 3 Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 16.12.2020 binnen offener Frist eine Beschwerde ein, worin ausdrücklich nur die Höhe der verhängten Geldbuße angefochten wird. Begründend wird ausgeführt, dass

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG eine Geldbuße maximal bis zur Höhe eines Monatsbezuges zulässig sei. Der Monatsbezug des Beschwerdeführers habe im maßgeblichen Monat Dezember aber lediglich 2.126,80 Euro (Grundbezug und Wachdienstzulage) betragen. Die Disziplinarbehörde sei jedoch – ausgehend von einem gemeinsamen Irrtum - von einem höheren Betrag ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls diesem Irrtum erlegen, als er am 01.12.2020 in der Disziplinarverhandlung den von der Vorsitzenden genannten Betrag bejaht habe. Da die Bundesdisziplinarbehörde den von ihr angenommen Monatsbezug in der Folge abgerundet habe, erscheine es sachgerecht, die Geldbuße zumindest auf einen Betrag von 2.000,- Euro herabzusetzen. Beigelegt wurden Fotokopien der Bezugsabrechnungen für die

  1. Mit Schreiben vom 21.12.2020 legte die Bundesdisziplinarbehörde die Beschwerde und den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt):Die Bundesdisziplinarbehörde verhängte im gegenständlichen Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ausdrücklich eine Geldbuße in der Höhe von 4.000,- Euro und ging bei der Bemessung dieser Geldbuße irrtümlich von einem zu hohen Monatsbezug in der Höhe von 4.550,- aus. Die verhängten 4.000,- Euro entsprechen rund 90% der von der Behörde irrtümlich herangezogenen Bemessungsgrundlage.Dem Beschwerdeführer gebührte für den Monat Dezember 2020 tatsächlich ein Monatsbezug in der Höhe von insgesamt 2.126,80 Euro (zusammengesetzt aus dem Grundbezug in der Höhe von 2.027,40 Euro und der Wachdienstzulage in der Höhe von 99,40 Euro). 90% davon ergeben rund 1.900.- Euro
  3. Feststellungen (Sachverhalt):, Die Bundesdisziplinarbehörde verhängte im gegenständlichen Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ausdrücklich eine Geldbuße in der Höhe von 4.000,- Euro und ging bei der Bemessung dieser Geldbuße irrtümlich von einem zu hohen Monatsbezug in der Höhe von 4.550,- aus. Die verhängten 4.000,- Euro entsprechen rund 90% der von der Behörde irrtümlich herangezogenen Bemessungsgrundlage., Dem Beschwerdeführer gebührte für den Monat Dezember 2020 tatsächlich ein Monatsbezug in der Höhe von insgesamt 2.126,80 Euro (zusammengesetzt aus dem Grundbezug in der Höhe von 2.027,40 Euro und der Wachdienstzulage in der Höhe von 99,40 Euro). 90% davon ergeben rund 1.900.- Euro
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Höhe des tatsächlichen Monatsbezuges des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Bezugsabrechnung für den Monat Dezember. Dass die Bundesdisziplinarbehörde ausdrücklich eine Geldbuße verhängt hat, ergibt sich sowohl aus der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung am 01.12.2020 (Protokollierung des mündlich verkündeten Bescheides, S10) als auch aus der schriftlichen Ausfertigung vom 04.12.
  5. Dass es sich dabei um keinen Schreibfehler handelt und die Bundesdisziplinarbehörde tatsächlich eine Geldbuße und keine Geldstrafe verhängen wollte, ergibt sich aus der Begründung des beschwerdegegenständlichen Erkenntnisses, worin sich in den Ausführungen zur Strafbemessung folgender Satz findet: „Der Senat ist dabei bewusst bei einer Geldbuße geblieben zum Zeichen dafür, dass die besonderen Leistungen des EB anerkannt werden.“ (Seite 11) Dass die Disziplinarbehörde von einem für die Strafzumessung relevanten Monatsbezug in der Höhe von 4.550,- ausgegangen ist, ergibt sich aus der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung am 01.12.2020 worin dazu auf der Seite 2 ausgeführt ist: „Lt. Gehaltsbescheinigung ON.14, AS. 349, Bruttobezug € 4.550,00 brutto“. Darüber hinaus findet sich im Akt unter der Ordnungsnummer 14, AS 349, eine Kopie der Monatsabrechnung der Bezüge des Beschwerdeführers für Dezember 2020 in zweifacher Ausfertigung. Bei einer Kopie sind jeweils die insgesamt viermal angeführte Positionen Kinderzuschuss, die Position Sonderzahlung, und die insgesamt dreimal angeführte Positionen Überstunden mit Stift markiert. Darunter (links neben der Summe Bruttobezüge in der Höhe von 6.285,73) findet sich der handschriftliche Eintrag ≈ 4550,-. Die Behörde ist bei der Ermittlung des für Bemessungsgrundlage relevanten Monatsbezugs offenbar irrtümlich davon ausgegangen, dass mit Ausnahme des Kinderzuschusses, der Sonderzahlungen und der Überstunden sämtliche auf der Monatsabrechnung ausgewiesenen Positionen (wie zB. Journaldienstzulage, Aufwandsentschädigung, Erschwerniszulage, Gefahrenzulage usw) Teil des Monatsbezugs wären.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für das gegenständliche Verfahren ist gesetzlich keine Senatszuständigkeit vorgesehen.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für das gegenständliche Verfahren ist gesetzlich keine Senatszuständigkeit vorgesehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht nun aufgrund der Aktenlage und der weiteren Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen: Die hier maßgebliche Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 lautet:Die hier maßgebliche Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, lautet: Disziplinarstrafen § 92.

(1)Disziplinarstrafen sind
  1. der Verweis,
  2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
  3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
  4. die Entlassung.Paragraph 92,
(1)Disziplinarstrafen sind,
  1. der Verweis,,
  2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,,
  3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,,
  4. die Entlassung.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Die hier maßgebliche Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1946, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 lautet:Die hier maßgebliche Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1946,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, lautet: Bezüge § 3.
(1)Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.Paragraph 3,
(1)Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.
(2)Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Teuerungszulagen).
(3)Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
(4)Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag (Anm. 1) ist mit 105,06% des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8 festgesetzt und kaufmännisch auf ganze Cent gerundet.
(4)Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag Anmerkung 1) ist mit 105,06% des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8 festgesetzt und kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Nebengebühren § 15.
(1)Nebengebühren sind
  1. die Überstundenvergütung (§ 16),
  2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),
  3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),
  4. die Journaldienstzulage (§ 17a),
  5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),
  6. die Mehrleistungszulage (§ 18),
  7. die Belohnung (§ 19),
  8. die Erschwerniszulage (§ 19a),
  9. die Gefahrenzulage (§ 19b),
  10. die Aufwandsentschädigung (§ 20),
  11. die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),Paragraph 15,
(1)Nebengebühren sind,
  1. die Überstundenvergütung (Paragraph 16,),,
  2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 16 a,),,
  3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (Paragraph 17,),,
  4. die Journaldienstzulage (Paragraph 17 a,),,
  5. die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 17 b,),,
  6. die Mehrleistungszulage (Paragraph 18,),,
  7. die Belohnung (Paragraph 19,),,
  8. die Erschwerniszulage (Paragraph 19 a,),,
  9. die Gefahrenzulage (Paragraph 19 b,),,
  10. die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,),,
  11. die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 20 a,), (Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
  12. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d).Anmerkung, Ziffer 12 und 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,),
  13. die Vergütung nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976, (Paragraph 20 d,). Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. 3.2.
  14. Zur Anwendung auf den vorliegenden Fall:

§ 92Abs.

1 Z 2 BDG 1979 kann die Disziplinarstrafe der Geldbuße maximal bis zur Höhe eines Monatsbezuges verhängt werden.

Abs. 2 ist dabei von jenem Monatsbezug auszugehen, der dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkennisses der Bundesdisziplinarbehörde gebührt. Dementsprechend ist im gegenständlichen Fall der Monatsbezug für den Monat Dezember 2020 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

3 Abs. 2 GehG besteht der Monatsbezug aus Gehalt plus den in der Folge genannten Zulagen. Dem Beschwerdeführer stand im Dezember 2020 neben dem Gehalt in der Höhe von 2.027,40 Euro noch eine Wachdienstzulage in der Höhe von 99,40 Euro zu. Das ergibt einen für die Bemessung der Geldbuße relevanten Monatsbezug in der Höhe von 2.126,80 Euro. Die übrigen auf der Monatsabrechnung für Dezember 2020 ausgewiesenen Beträge betreffen Sonderzahlungen

§ 2Abs. 3 Geh

G und Nebengebühren

§ 15Abs. 1 Geh

G und sind damit nicht Teil des Monatsbezugs

§ 3Abs. 2 Geh

G. Die von der Disziplinarbehörde verhängte Geldbuße in der Höhe von 4.000,- überstieg damit den gesetzlichen Höchstbetrag von 2.126,80 Euro, weshalb der Beschwerde Berechtigung zuzuerkennen war. Die von der Behörde verhängte Geldbuße (gerundet) entsprach etwa 90% des von ihr angenommen Monatsbezugs. Dementsprechend war die Strafe auf 1.900,- Euro herabzusetzen, was rund 90% des tatsächlich relevanten Monatsbezugs des Beschwerdeführers entspricht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.2.2. Zur Anwendung auf den vorliegenden Fall:,

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 kann die Disziplinarstrafe der Geldbuße maximal bis zur Höhe eines Monatsbezuges verhängt werden.

Absatz 2, ist dabei von jenem Monatsbezug auszugehen, der dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkennisses der Bundesdisziplinarbehörde gebührt. Dementsprechend ist im gegenständlichen Fall der Monatsbezug für den Monat Dezember 2020 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. ,

3 Absatz 2, GehG besteht der Monatsbezug aus Gehalt plus den in der Folge genannten Zulagen. Dem Beschwerdeführer stand im Dezember 2020 neben dem Gehalt in der Höhe von 2.027,40 Euro noch eine Wachdienstzulage in der Höhe von 99,40 Euro zu. Das ergibt einen für die Bemessung der Geldbuße relevanten Monatsbezug in der Höhe von 2.126,80 Euro. Die übrigen auf der Monatsabrechnung für Dezember 2020 ausgewiesenen Beträge betreffen Sonderzahlungen

Paragraph 2, Absatz 3, GehG und Nebengebühren

Paragraph 15, Absatz eins, GehG und sind damit nicht Teil des Monatsbezugs

Paragraph 3, Absatz 2, GehG. , Die von der Disziplinarbehörde verhängte Geldbuße in der Höhe von 4.000,- überstieg damit den gesetzlichen Höchstbetrag von 2.126,80 Euro, weshalb der Beschwerde Berechtigung zuzuerkennen war. Die von der Behörde verhängte Geldbuße (gerundet) entsprach etwa 90% des von ihr angenommen Monatsbezugs. Dementsprechend war die Strafe auf 1.900,- Euro herabzusetzen, was rund 90% des tatsächlich relevanten Monatsbezugs des Beschwerdeführers entspricht. , Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchteil B):

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. 3.3. Zu Spruchteil B):,

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.,

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W116.2238061.1.00

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