GVG insofern abgeändert, als über den Beschwerdeführer
1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 1.900,- Euro (tausendneunhundert) verhängt wird.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG insofern abgeändert, als über den Beschwerdeführer
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 1.900,- Euro (tausendneunhundert) verhängt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Text Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm. § 91 BDG 1979 schuldig gesprochen und über ihn
1 Z 2 BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe von 4.000,- Euro verhängt. Die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten rechtlichen Vertreter am 10.12.2020 zugestellt. 2. Mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis vom 04.12.2020 (mündlich verkündet am Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.12.2020) wurde der Beschwerdeführer einer näher ausgeführten Dienstpflichtverletzung
Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 schuldig gesprochen und über ihn
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe von 4.000,- Euro verhängt. , Die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten rechtlichen Vertreter am 10.12.2020 zugestellt. 3 Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 16.12.2020 binnen offener Frist eine Beschwerde ein, worin ausdrücklich nur die Höhe der verhängten Geldbuße angefochten wird. Begründend wird ausgeführt, dass
1 Z 2 BDG eine Geldbuße maximal bis zur Höhe eines Monatsbezuges zulässig sei. Der Monatsbezug des Beschwerdeführers habe im maßgeblichen Monat Dezember aber lediglich 2.126,80 Euro (Grundbezug und Wachdienstzulage) betragen. Die Disziplinarbehörde sei jedoch – ausgehend von einem gemeinsamen Irrtum - von einem höheren Betrag ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls diesem Irrtum erlegen, als er am 01.12.2020 in der Disziplinarverhandlung den von der Vorsitzenden genannten Betrag bejaht habe. Da die Bundesdisziplinarbehörde den von ihr angenommen Monatsbezug in der Folge abgerundet habe, erscheine es sachgerecht, die Geldbuße zumindest auf einen Betrag von 2.000,- Euro herabzusetzen. Beigelegt wurden Fotokopien der Bezugsabrechnungen für die 3 Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 16.12.2020 binnen offener Frist eine Beschwerde ein, worin ausdrücklich nur die Höhe der verhängten Geldbuße angefochten wird. Begründend wird ausgeführt, dass
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG eine Geldbuße maximal bis zur Höhe eines Monatsbezuges zulässig sei. Der Monatsbezug des Beschwerdeführers habe im maßgeblichen Monat Dezember aber lediglich 2.126,80 Euro (Grundbezug und Wachdienstzulage) betragen. Die Disziplinarbehörde sei jedoch – ausgehend von einem gemeinsamen Irrtum - von einem höheren Betrag ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls diesem Irrtum erlegen, als er am 01.12.2020 in der Disziplinarverhandlung den von der Vorsitzenden genannten Betrag bejaht habe. Da die Bundesdisziplinarbehörde den von ihr angenommen Monatsbezug in der Folge abgerundet habe, erscheine es sachgerecht, die Geldbuße zumindest auf einen Betrag von 2.000,- Euro herabzusetzen. Beigelegt wurden Fotokopien der Bezugsabrechnungen für die
GG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für das gegenständliche Verfahren ist gesetzlich keine Senatszuständigkeit vorgesehen.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für das gegenständliche Verfahren ist gesetzlich keine Senatszuständigkeit vorgesehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht nun aufgrund der Aktenlage und der weiteren Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
1 Z 2 BDG 1979 kann die Disziplinarstrafe der Geldbuße maximal bis zur Höhe eines Monatsbezuges verhängt werden.
Abs. 2 ist dabei von jenem Monatsbezug auszugehen, der dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkennisses der Bundesdisziplinarbehörde gebührt. Dementsprechend ist im gegenständlichen Fall der Monatsbezug für den Monat Dezember 2020 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
3 Abs. 2 GehG besteht der Monatsbezug aus Gehalt plus den in der Folge genannten Zulagen. Dem Beschwerdeführer stand im Dezember 2020 neben dem Gehalt in der Höhe von 2.027,40 Euro noch eine Wachdienstzulage in der Höhe von 99,40 Euro zu. Das ergibt einen für die Bemessung der Geldbuße relevanten Monatsbezug in der Höhe von 2.126,80 Euro. Die übrigen auf der Monatsabrechnung für Dezember 2020 ausgewiesenen Beträge betreffen Sonderzahlungen
G und Nebengebühren
G und sind damit nicht Teil des Monatsbezugs
G. Die von der Disziplinarbehörde verhängte Geldbuße in der Höhe von 4.000,- überstieg damit den gesetzlichen Höchstbetrag von 2.126,80 Euro, weshalb der Beschwerde Berechtigung zuzuerkennen war. Die von der Behörde verhängte Geldbuße (gerundet) entsprach etwa 90% des von ihr angenommen Monatsbezugs. Dementsprechend war die Strafe auf 1.900,- Euro herabzusetzen, was rund 90% des tatsächlich relevanten Monatsbezugs des Beschwerdeführers entspricht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.2.2. Zur Anwendung auf den vorliegenden Fall:,
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 kann die Disziplinarstrafe der Geldbuße maximal bis zur Höhe eines Monatsbezuges verhängt werden.
Absatz 2, ist dabei von jenem Monatsbezug auszugehen, der dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkennisses der Bundesdisziplinarbehörde gebührt. Dementsprechend ist im gegenständlichen Fall der Monatsbezug für den Monat Dezember 2020 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. ,
3 Absatz 2, GehG besteht der Monatsbezug aus Gehalt plus den in der Folge genannten Zulagen. Dem Beschwerdeführer stand im Dezember 2020 neben dem Gehalt in der Höhe von 2.027,40 Euro noch eine Wachdienstzulage in der Höhe von 99,40 Euro zu. Das ergibt einen für die Bemessung der Geldbuße relevanten Monatsbezug in der Höhe von 2.126,80 Euro. Die übrigen auf der Monatsabrechnung für Dezember 2020 ausgewiesenen Beträge betreffen Sonderzahlungen
Paragraph 2, Absatz 3, GehG und Nebengebühren
Paragraph 15, Absatz eins, GehG und sind damit nicht Teil des Monatsbezugs
Paragraph 3, Absatz 2, GehG. , Die von der Disziplinarbehörde verhängte Geldbuße in der Höhe von 4.000,- überstieg damit den gesetzlichen Höchstbetrag von 2.126,80 Euro, weshalb der Beschwerde Berechtigung zuzuerkennen war. Die von der Behörde verhängte Geldbuße (gerundet) entsprach etwa 90% des von ihr angenommen Monatsbezugs. Dementsprechend war die Strafe auf 1.900,- Euro herabzusetzen, was rund 90% des tatsächlich relevanten Monatsbezugs des Beschwerdeführers entspricht. , Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchteil B):
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. 3.3. Zu Spruchteil B):,
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.,
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W116.2238061.1.00
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