F, nicht zulässig.römisch zwei.
F, nicht zulässig. TextBegründung:, Begründung: Verfahrensgang: Mit im Spruch angeführten Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.06.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm. §2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen.Mit im Spruch angeführten Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.06.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit §2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 19.11.2020 zog der Beschwerdeführer die am 13.07.2020 erhobene Bescheidbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG gegen den im Spruch genannten Bescheid zurück und führte aus:Mit Schriftsatz vom 19.11.2020 zog der Beschwerdeführer die am 13.07.2020 erhobene Bescheidbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, BVG gegen den im Spruch genannten Bescheid zurück und führte aus: „Die Zurückziehung der Beschwerde beruht darauf, dass der Beschwerdeführer mittlerweile zur Beantragung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ iSd. Niederlassungs- und AufenthaltsG berechtigt ist, da der Beschwerdeführer mittlerweile die Deutschprüfung B1 absolviert hat. Festzuhalten ist außerdem, dass sich der gegenständliche Bescheid lediglich auf die Frage der Zuerkennung von Asyl iSd. § 3 AsylG bezieht, nicht jedoch auf die Gewährung des subsidiären Schutzes. Festzuhalten ist außerdem, dass sich der gegenständliche Bescheid lediglich auf die Frage der Zuerkennung von Asyl iSd. Paragraph 3, AsylG bezieht, nicht jedoch auf die Gewährung des subsidiären Schutzes. Die Gewährung des subsidiären Schutzes ergibt sich bereits aus dem Bescheid vom 12.02.2020, mit welchem subsidiärer Schutz iSd. § 8 AsylG bis zum 15.01.2022 erteilt wurde. Die Gründe für die Gewährung des subsidiären Schutzes sind auch weiterhin aufrecht.“Die Gewährung des subsidiären Schutzes ergibt sich bereits aus dem Bescheid vom 12.02.2020, mit welchem subsidiärer Schutz iSd. Paragraph 8, AsylG bis zum 15.01.2022 erteilt wurde. Die Gründe für die Gewährung des subsidiären Schutzes sind auch weiterhin aufrecht.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Mit im Spruch angeführten Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.06.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm. §2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde (erst) am 16.06.2020 zugestellt.Mit im Spruch angeführten Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.06.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit §2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde (erst) am 16.06.2020 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. (Bereits) mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.01.12, Zl. 11.05.736-BAL, war dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG (in der damals geltenden Fassung) der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt worden.(Bereits) mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.01.12, Zl. 11.05.736-BAL, war dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (in der damals geltenden Fassung) der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt worden. Mit Schriftsatz vom 19.11.2020 zog der Beschwerdeführer die am 13.07.2020 erhobene Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem der Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wurde, zurück. Mit Schriftsatz vom 19.11.2020 zog der Beschwerdeführer die am 13.07.2020 erhobene Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, BVG gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem der Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wurde, zurück. Ausdrücklich nicht gemeint/umfasst von der Zurückziehung ist jener Bescheid des Bundesamtes vom 11.01.12, Zl. 11.05.736-BAL, mit welchem dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG (in der damals geltenden Fassung) der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt worden war.Ausdrücklich nicht gemeint/umfasst von der Zurückziehung ist jener Bescheid des Bundesamtes vom 11.01.12, Zl. 11.05.736-BAL, mit welchem dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (in der damals geltenden Fassung) der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt worden war. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt; die Zurückziehung der Beschwerde ist dem vom rechtsfreundlichen Vertreter per ERV übermittelten Schriftsatz vom 19.11.2020 unzweifelhaft zu entnehmen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. (Einstellung des Verfahrens):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Einstellung des Verfahrens): Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer – mit Schriftsatz vom 19.11.2020 – ist das (Asyl)Beschwerdeverfahren betreffend den im Spruch angeführten Bescheid mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Unzulässigkeit der Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W117.2182732.2.00
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