4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
5 BSVG Änderungen des Einheitswertes, die nicht auf Flächenänderungen beruhen, mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam würden, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde folge. Diese Regelung bezwecke laut Judikatur des VwGH, den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren. Der Bescheid betreffend die Wertfortschreibung vom 28.08.2018 habe damit am 01.10.2018 seine Wirkung entfaltet, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Bemessungsgrundlage von EUR 1.036,85 (zwei Drittel des Einheitswertes der forstwirtschaftlich genutzten Flächen der von der Beschwerdeführerin gepachteten Flächen) heranzuziehen gewesen sei. Die Aufhebung dieses Bescheides mittels Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2018 sei mit dem 01.01.2019 beitragsrechtlich relevant geworden. Im Zeitraum vom 01.10.2018 bis 01.01.2019 sei daher die Versicherungsgrenze nicht überschritten worden und es bestehe keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Betreffend den Zeitraum ab 01.01.2019 führte die Beschwerdeführeri aus, dass der belangten Behörde aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung bekannt gewesen sein müsse, dass der im Hauptfeststellungsbescheid vom 26.08.2016 festgesetzte Hektarsatz nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, sondern mit EUR 41,96 festzusetzen gewesen wäre. Die belangte Behörde habe aber den nach Ansicht der Beschwerdeführerin offenkundig unrichtigen Einheitswertbescheid vom 26.08.2016 zugrunde gelegt. Dies sei rechtswidrig. Vielmehr hätte die belangte Behörde den in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung angeführten Hektarsatz zugrunde legen müssen. Unter dieser Voraussetzung wäre auch die Versicherungsgrenze von EUR 1.500 im Zeitraum ab 01.01.2019 nicht überschritten worden. 2. Mit Schriftsatz vom 28.05.2020 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte begründend aus, dass
Paragraph 23, Absatz 5, BSVG Änderungen des Einheitswertes, die nicht auf Flächenänderungen beruhen, mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam würden, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde folge. Diese Regelung bezwecke laut Judikatur des VwGH, den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren. Der Bescheid betreffend die Wertfortschreibung vom 28.08.2018 habe damit am 01.10.2018 seine Wirkung entfaltet, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Bemessungsgrundlage von EUR 1.036,85 (zwei Drittel des Einheitswertes der forstwirtschaftlich genutzten Flächen der von der Beschwerdeführerin gepachteten Flächen) heranzuziehen gewesen sei. Die Aufhebung dieses Bescheides mittels Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2018 sei mit dem 01.01.2019 beitragsrechtlich relevant geworden. Im Zeitraum vom 01.10.2018 bis 01.01.2019 sei daher die Versicherungsgrenze nicht überschritten worden und es bestehe keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Betreffend den Zeitraum ab 01.01.2019 führte die Beschwerdeführeri aus, dass der belangten Behörde aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung bekannt gewesen sein müsse, dass der im Hauptfeststellungsbescheid vom 26.08.2016 festgesetzte Hektarsatz nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, sondern mit EUR 41,96 festzusetzen gewesen wäre. Die belangte Behörde habe aber den nach Ansicht der Beschwerdeführerin offenkundig unrichtigen Einheitswertbescheid vom 26.08.2016 zugrunde gelegt. Dies sei rechtswidrig. Vielmehr hätte die belangte Behörde den in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung angeführten Hektarsatz zugrunde legen müssen. Unter dieser Voraussetzung wäre auch die Versicherungsgrenze von EUR 1.500 im Zeitraum ab 01.01.2019 nicht überschritten worden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass im Zeitraum ab 01.10.2018 ausschließlich eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung besteht, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Verwaltungssache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 BSVG sind Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert.
2 BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1.500 € erreicht oder übersteigt.
Paragraph 2, Absatz 2, BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1.500 € erreicht oder übersteigt.
1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die
1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2.
Paragraph 23, Absatz eins, BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,
2 BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen.
Paragraph 23, Absatz 2, BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen.
3 lit d BSVG ist bei Bildung des Versicherungswertes
Abs. 2 bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert zugrunde zu legen.
Paragraph 23, Absatz 3, Litera d, BSVG ist bei Bildung des Versicherungswertes
Absatz 2, bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert zugrunde zu legen.
5 BSVG werden Änderungen des Einheitswertes
Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.
Paragraph 23, Absatz 5, BSVG werden Änderungen des Einheitswertes
Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt. 3.2. Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde Eingangs ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung im Zeitraum von 01.10.2018 bis 30.09.2019 richtet, jedoch die im angefochtenen Bescheid ebenfalls ausgesprochene Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ab 01.10.2018 bis laufend unbestritten geblieben ist. Betreffend den Zeitraum von 01.10.2018 bis 30.09.2019 ist strittig, welcher Einheitswertbescheid für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Die Behörde legte ihrer Entscheidung den Bescheid vom 26.08.2016 zugrunde, der einen Einheitswert von EUR 2.300,- ausweist. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, dass im Zeitraum von 01.10.2018 bis 01.01.2019 der Einheitswertbescheid (Wertfortschreibung) vom 28.08.2018 zugrunde zu legen sei und zwar nur der auf die forstwirtschaftlichen Flächen entfallende Anteil. Diesem Vorbringen ist jedoch nicht zu folgen, da dieser Einheitswertbescheid nie in Rechtskraft erwachsen ist und sogar mit Beschwerdevorentscheidung aufgehoben wurde. Für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ist zwar ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen, soweit ein solcher Bescheid vorliegt (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0002, mwN).
5 BSVG werden jedoch sonstige Änderungen des Einheitswertes erst mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt. Diese Regelung soll verhindern, dass die rückwirkende Anwendung der in beide Richtungen denkbaren Änderungen des Einheitswertes zum Verlust oder zum Entstehen von Versicherungsansprüchen und damit unter Umständen auch zu rückwirkenden Belastungen der Versicherten, sei es durch die Nachzahlung von Beiträgen, sei es durch die Rückforderung erbrachter Leistungen führen könnten. Der Zweck der genannten Bestimmung liegt darin, den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren und eine beitragsrechtliche Rückwirkung grundsätzlich zu vermeiden (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0002, mwN). Diese Zielsetzung des Beitragsrechts steht auch der Zugrundelegung eines noch nicht rechtskräftigen bzw. zum Zeitpunkt des bescheidmäßigen Abspruchs über die Versicherungspflicht bereits aufgehobenen Einheitswertbescheides entgegen. Es soll nämlich gerade nicht zu einer ständigen Änderung der Bemessungsgrundlage kommen. Auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach nur der auf die forstwirtschaftlichen Flächen entfallene Einheitswertanteil heranzuziehen ist, ist im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Aus dem Pachtvertrag geht nämlich eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin die Grundstücke XXXX im Zeitraum von 01.10.2018 bis 30.09.2019 zur Gänze pachtete. Eine Reduktion der Berechnungsgrundlage auf die forstwirtschaftlichen Flächen war somit nicht vorzunehmen. Die SVS legte daher ihren Berechnungen im angefochtenen Bescheid zu Recht einen Einheitswert von EUR 2.300,- zugrunde, wie er im Einheitswertbescheid vom 26.08.2016 (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 01.01.2015) festgestellt wurde. Diesem Vorbringen ist jedoch nicht zu folgen, da dieser Einheitswertbescheid nie in Rechtskraft erwachsen ist und sogar mit Beschwerdevorentscheidung aufgehoben wurde. Für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ist zwar ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen, soweit ein solcher Bescheid vorliegt vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0002, mwN).
Paragraph 23, Absatz 5, BSVG werden jedoch sonstige Änderungen des Einheitswertes erst mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt. Diese Regelung soll verhindern, dass die rückwirkende Anwendung der in beide Richtungen denkbaren Änderungen des Einheitswertes zum Verlust oder zum Entstehen von Versicherungsansprüchen und damit unter Umständen auch zu rückwirkenden Belastungen der Versicherten, sei es durch die Nachzahlung von Beiträgen, sei es durch die Rückforderung erbrachter Leistungen führen könnten. Der Zweck der genannten Bestimmung liegt darin, den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren und eine beitragsrechtliche Rückwirkung grundsätzlich zu vermeiden vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0002, mwN). Diese Zielsetzung des Beitragsrechts steht auch der Zugrundelegung eines noch nicht rechtskräftigen bzw. zum Zeitpunkt des bescheidmäßigen Abspruchs über die Versicherungspflicht bereits aufgehobenen Einheitswertbescheides entgegen. Es soll nämlich gerade nicht zu einer ständigen Änderung der Bemessungsgrundlage kommen. Auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach nur der auf die forstwirtschaftlichen Flächen entfallene Einheitswertanteil heranzuziehen ist, ist im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Aus dem Pachtvertrag geht nämlich eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin die Grundstücke römisch 40 im Zeitraum von 01.10.2018 bis 30.09.2019 zur Gänze pachtete. Eine Reduktion der Berechnungsgrundlage auf die forstwirtschaftlichen Flächen war somit nicht vorzunehmen. Die SVS legte daher ihren Berechnungen im angefochtenen Bescheid zu Recht einen Einheitswert von EUR 2.300,- zugrunde, wie er im Einheitswertbescheid vom 26.08.2016 (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 01.01.2015) festgestellt wurde. Für den Zeitraum ab 01.01.2019 wäre laut Beschwerdeführerin der in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2018 angeführte Hektarsatz von EUR 41,96 heranzuziehen. Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten wurde, dass der forstwirtschaftliche Hektarsatz nach einer Waldbegehung vom 19.11.2018 zu reduzieren ist. Der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin ist jedoch entgegenzuhalten, dass nur der Spruch eines Bescheides, nicht jedoch dessen Begründung in Rechtskraft erwachsen kann. Die Begründung eines Bescheides entfaltet damit keine Bindungswirkung (vgl. VwGH 16.06.2020, Ra 2018/04/0168; VwGH 29.01.2020, Ro 2019/05/0002). Es kommt daher nicht in Frage den lediglich in der Begründung angeführten Hektarsatz für die Berechnung der Bemessungsgrundlage im vorliegenden Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht zugrunde zu legen. Bindend ist für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vielmehr die im Spruch der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochene Aufhebung des Einheitswertbescheides vom 28.08.2018, dessen rechtliche Folge in der Begründung auch näher erläutert wurde. Darin wurde nämlich bereits festgehalten, dass aufgrund der Aufhebung des Einheitswertbescheides vom 28.08.2018 der Hauptfeststellungsbescheid vom 26.08.2016 weiterhin gilt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht auch für den Zeitraum ab 01.01.2019 bis 30.09.2019 einen Einheitswert von EUR 2.300,- für die Berechnung der Bemessungsgrundlage herangezogen. Für den Zeitraum ab 01.01.2019 wäre laut Beschwerdeführerin der in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2018 angeführte Hektarsatz von EUR 41,96 heranzuziehen. Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten wurde, dass der forstwirtschaftliche Hektarsatz nach einer Waldbegehung vom 19.11.2018 zu reduzieren ist. Der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin ist jedoch entgegenzuhalten, dass nur der Spruch eines Bescheides, nicht jedoch dessen Begründung in Rechtskraft erwachsen kann. Die Begründung eines Bescheides entfaltet damit keine Bindungswirkung vergleiche VwGH 16.06.2020, Ra 2018/04/0168; VwGH 29.01.2020, Ro 2019/05/0002). Es kommt daher nicht in Frage den lediglich in der Begründung angeführten Hektarsatz für die Berechnung der Bemessungsgrundlage im vorliegenden Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht zugrunde zu legen. Bindend ist für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vielmehr die im Spruch der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochene Aufhebung des Einheitswertbescheides vom 28.08.2018, dessen rechtliche Folge in der Begründung auch näher erläutert wurde. Darin wurde nämlich bereits festgehalten, dass aufgrund der Aufhebung des Einheitswertbescheides vom 28.08.2018 der Hauptfeststellungsbescheid vom 26.08.2016 weiterhin gilt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht auch für den Zeitraum ab 01.01.2019 bis 30.09.2019 einen Einheitswert von EUR 2.300,- für die Berechnung der Bemessungsgrundlage herangezogen. Die maßgebliche Versicherungsgrenze des § 2 Abs. 2 BSVG wurde damit im Zeitraum von 01.10.2018 bis 30.09.2019 überschritten, sodass für die Beschwerdeführerin eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG besteht. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die maßgebliche Versicherungsgrenze des Paragraph 2, Absatz 2, BSVG wurde damit im Zeitraum von 01.10.2018 bis 30.09.2019 überschritten, sodass für die Beschwerdeführerin eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG besteht. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdeführerin zwar einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung, der Sachverhalt ergab sich aber zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erstattete kein dem im Bescheid festgestellten Sachverhalt widersprechendes Tatsachenvorbringen, sondern vertrat lediglich eine andere Rechtsansicht als jene der belangten Behörde.
GVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand und sich auch keine Rechtsfragen ergaben, die aufgrund ihrer Komplexität eine mündliche Erörterung erforderlich hätten erscheinen lassen (vgl. VwGH 25.02.2020, Ro 2019/03/0029). Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdeführerin zwar einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung, der Sachverhalt ergab sich aber zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erstattete kein dem im Bescheid festgestellten Sachverhalt widersprechendes Tatsachenvorbringen, sondern vertrat lediglich eine andere Rechtsansicht als jene der belangten Behörde.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand und sich auch keine Rechtsfragen ergaben, die aufgrund ihrer Komplexität eine mündliche Erörterung erforderlich hätten erscheinen lassen vergleiche VwGH 25.02.2020, Ro 2019/03/0029). Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W126.2233623.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.