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{'item': 'W126 2233623-1'}

Obsah (4)Art. 133§ 23§ 2§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlW126 2233623-1 SpruchW126 2233623-1/3E, W126 2233623-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 31.03.2020 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS) aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.10.2018 bis 30.09.2019 in der Kranken- und Pensionsversicherung und vom 01.10.2018 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.10.2018 die Grundstücke XXXX gepachtet habe. Laut Hauptfeststellungsbescheid vom 26.08.2016 betrage der Einheitswert dieser Flächen EUR 2.300,-. Am 28.08.2018 sei eine Wertfortschreibung erstellt worden, die mittels Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2018 ersatzlos aufgehoben worden sei. Am 01.10.2019 sei der oben genannte Pachtvertrag einvernehmlich aufgelöst worden und ein neuer Pachtvertrag über die Parzelle XXXX abgeschlossen worden. Mit 25.11.2019 sei eine Art- und Wertfortschreibung vorgenommen worden. Da die Wertfortschreibung vom 28.08.2018 aufgehoben worden sei, gelte der Hauptfeststellungsbescheid vom 26.08.2016 als zuletzt festgestellter Einheitswertbescheid. Eine neuerliche Wertfortschreibung sei erst am 25.11.2019 erfolgt. Über die Weitergeltung des Hauptfeststellungsbescheides sei in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung informiert worden. Im Zeitraum 01.10.2018 bis 30.09.2019 habe der der Beschwerdeführerin zuzurechnende Einheitswert die Versicherungsgrenze von EUR 1.500,- damit überschritten.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.10.2018 die Grundstücke römisch 40 gepachtet habe. Laut Hauptfeststellungsbescheid vom 26.08.2016 betrage der Einheitswert dieser Flächen EUR 2.300,-. Am 28.08.2018 sei eine Wertfortschreibung erstellt worden, die mittels Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2018 ersatzlos aufgehoben worden sei. Am 01.10.2019 sei der oben genannte Pachtvertrag einvernehmlich aufgelöst worden und ein neuer Pachtvertrag über die Parzelle römisch 40 abgeschlossen worden. Mit 25.11.2019 sei eine Art- und Wertfortschreibung vorgenommen worden. Da die Wertfortschreibung vom 28.08.2018 aufgehoben worden sei, gelte der Hauptfeststellungsbescheid vom 26.08.2016 als zuletzt festgestellter Einheitswertbescheid. Eine neuerliche Wertfortschreibung sei erst am 25.11.2019 erfolgt. Über die Weitergeltung des Hauptfeststellungsbescheides sei in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung informiert worden. Im Zeitraum 01.10.2018 bis 30.09.2019 habe der der Beschwerdeführerin zuzurechnende Einheitswert die Versicherungsgrenze von EUR 1.500,- damit überschritten.
  2. Mit Schriftsatz vom 28.05.2020 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte begründend aus, dass

§ 23Abs.

5 BSVG Änderungen des Einheitswertes, die nicht auf Flächenänderungen beruhen, mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam würden, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde folge. Diese Regelung bezwecke laut Judikatur des VwGH, den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren. Der Bescheid betreffend die Wertfortschreibung vom 28.08.2018 habe damit am 01.10.2018 seine Wirkung entfaltet, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Bemessungsgrundlage von EUR 1.036,85 (zwei Drittel des Einheitswertes der forstwirtschaftlich genutzten Flächen der von der Beschwerdeführerin gepachteten Flächen) heranzuziehen gewesen sei. Die Aufhebung dieses Bescheides mittels Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2018 sei mit dem 01.01.2019 beitragsrechtlich relevant geworden. Im Zeitraum vom 01.10.2018 bis 01.01.2019 sei daher die Versicherungsgrenze nicht überschritten worden und es bestehe keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Betreffend den Zeitraum ab 01.01.2019 führte die Beschwerdeführeri aus, dass der belangten Behörde aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung bekannt gewesen sein müsse, dass der im Hauptfeststellungsbescheid vom 26.08.2016 festgesetzte Hektarsatz nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, sondern mit EUR 41,96 festzusetzen gewesen wäre. Die belangte Behörde habe aber den nach Ansicht der Beschwerdeführerin offenkundig unrichtigen Einheitswertbescheid vom 26.08.2016 zugrunde gelegt. Dies sei rechtswidrig. Vielmehr hätte die belangte Behörde den in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung angeführten Hektarsatz zugrunde legen müssen. Unter dieser Voraussetzung wäre auch die Versicherungsgrenze von EUR 1.500 im Zeitraum ab 01.01.2019 nicht überschritten worden. 2. Mit Schriftsatz vom 28.05.2020 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte begründend aus, dass

Paragraph 23, Absatz 5, BSVG Änderungen des Einheitswertes, die nicht auf Flächenänderungen beruhen, mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam würden, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde folge. Diese Regelung bezwecke laut Judikatur des VwGH, den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren. Der Bescheid betreffend die Wertfortschreibung vom 28.08.2018 habe damit am 01.10.2018 seine Wirkung entfaltet, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Bemessungsgrundlage von EUR 1.036,85 (zwei Drittel des Einheitswertes der forstwirtschaftlich genutzten Flächen der von der Beschwerdeführerin gepachteten Flächen) heranzuziehen gewesen sei. Die Aufhebung dieses Bescheides mittels Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2018 sei mit dem 01.01.2019 beitragsrechtlich relevant geworden. Im Zeitraum vom 01.10.2018 bis 01.01.2019 sei daher die Versicherungsgrenze nicht überschritten worden und es bestehe keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Betreffend den Zeitraum ab 01.01.2019 führte die Beschwerdeführeri aus, dass der belangten Behörde aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung bekannt gewesen sein müsse, dass der im Hauptfeststellungsbescheid vom 26.08.2016 festgesetzte Hektarsatz nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, sondern mit EUR 41,96 festzusetzen gewesen wäre. Die belangte Behörde habe aber den nach Ansicht der Beschwerdeführerin offenkundig unrichtigen Einheitswertbescheid vom 26.08.2016 zugrunde gelegt. Dies sei rechtswidrig. Vielmehr hätte die belangte Behörde den in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung angeführten Hektarsatz zugrunde legen müssen. Unter dieser Voraussetzung wäre auch die Versicherungsgrenze von EUR 1.500 im Zeitraum ab 01.01.2019 nicht überschritten worden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass im Zeitraum ab 01.10.2018 ausschließlich eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung besteht, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Verwaltungssache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin pachtete im Zeitraum von 01.10.2018 bis 30.09.2019 die Grundstücke XXXX . Seit 01.10.2019 pachtet sie lediglich das Grundstück XXXX . Die Beschwerdeführerin pachtete im Zeitraum von 01.10.2018 bis 30.09.2019 die Grundstücke römisch 40 . Seit 01.10.2019 pachtet sie lediglich das Grundstück römisch 40 . Mit Bescheid vom 26.08.2016 (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 01.01.2015) wurde für den aus den Grundstücken XXXX bestehenden forstwirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert in Höhe von EUR 2.300,- festgestellt. Dieser ergibt sich aus den im folgenden angeführten Flächennutzungen und Hektarsätzen: Mit Bescheid vom 26.08.2016 (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 01.01.2015) wurde für den aus den Grundstücken römisch 40 bestehenden forstwirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert in Höhe von EUR 2.300,- festgestellt. Dieser ergibt sich aus den im folgenden angeführten Flächennutzungen und Hektarsätzen: Nutzung Fläche Hektarsatz Ertragswert Landwirtschaftlich genutzte Flächen 0,5 ha 180,00 90,00 Forstwirtschaftlich genutzte Flächen 19,1467 ha 116,32 2.227,21 Mit Bescheid vom 28.08.2018 erfolgte eine Wertfortschreibung, bei der für die oben genannten Grundstücke in XXXX und die Grundstücke XXXX ein Einheitswert von insgesamt EUR 3.300,- festgestellt wurde. Dieser ergibt sich aus den im folgenden angeführten Flächennutzungen und Hektarsätzen:Mit Bescheid vom 28.08.2018 erfolgte eine Wertfortschreibung, bei der für die oben genannten Grundstücke in römisch 40 und die Grundstücke römisch 40 ein Einheitswert von insgesamt EUR 3.300,- festgestellt wurde. Dieser ergibt sich aus den im folgenden angeführten Flächennutzungen und Hektarsätzen: Nutzung Fläche Hektarsatz Ertragswert Landwirtschaftlich genutzte Flächen 3,5942 ha 487,20 1.741,09 Forstwirtschaftlich genutzte Flächen 19,1467 ha 81,23 1.555,28 Mit Bescheid vom selben Tag über die Zerlegung des Einheitswertes wurde festgestellt, dass auf die Grundstücke in XXXX zwar ein Flächenanteil von 3,0942 ha entfällt, jedoch ein Einheitswertanteil von EUR
  2. Auf die Grundstücke in XXXX entfällt bei einem Flächenanteil von 19,6467 ein Einheitswertanteil von EUR 3.300,-. Mit Bescheid vom selben Tag über die Zerlegung des Einheitswertes wurde festgestellt, dass auf die Grundstücke in römisch 40 zwar ein Flächenanteil von 3,0942 ha entfällt, jedoch ein Einheitswertanteil von EUR
  3. Auf die Grundstücke in römisch 40 entfällt bei einem Flächenanteil von 19,6467 ein Einheitswertanteil von EUR 3.300,-. Gegen den Bescheid vom 28.08.2018 betreffend Wertfortschreibung erhob der Eigentümer der von der Beschwerdeführerin gepachteten Grundstücke Beschwerde und führte aus, dass der Hektarsatz seines forstwirtschaftlichen Betriebes zu hoch angesetzt worden ist. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2018 hob das zuständige Finanzamt den Bescheid vom 28.08.2018 auf. In der Begründung dieser Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Aufhebung dieses Bescheides der Bescheid vom 28.08.2016 (Hauptfeststellung) weiterhin gilt. Angeführt wurde außerdem, dass der Hektarsatz aufgrund einer Waldbegehung vom 19.11.2018 auf EUR 41,96 reduziert wurde und daher der Wertfortschreibungsbescheid aufzuheben war. Mit Bescheid vom selben Tag wurde auch die Zerlegung des Einheitswertes entsprechend angepasst und festgestellt, dass auf die Grundstücke in XXXX ein Einheitswertanteil von EUR 0 und auf die Grundstücke in XXXX ein Einheitswertanteil von EUR 2.300,- entfällt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2018 hob das zuständige Finanzamt den Bescheid vom 28.08.2018 auf. In der Begründung dieser Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Aufhebung dieses Bescheides der Bescheid vom 28.08.2016 (Hauptfeststellung) weiterhin gilt. Angeführt wurde außerdem, dass der Hektarsatz aufgrund einer Waldbegehung vom 19.11.2018 auf EUR 41,96 reduziert wurde und daher der Wertfortschreibungsbescheid aufzuheben war. Mit Bescheid vom selben Tag wurde auch die Zerlegung des Einheitswertes entsprechend angepasst und festgestellt, dass auf die Grundstücke in römisch 40 ein Einheitswertanteil von EUR 0 und auf die Grundstücke in römisch 40 ein Einheitswertanteil von EUR 2.300,- entfällt. Mit Bescheid vom 25.11.2019 erfolgte eine Artfortschreibung, bei der für die Grundstücke in XXXX und in XXXX ein Einheitswert von EUR 2.700,- festgesetzt wurde. Dieser ergibt sich aus den im folgenden angeführten Flächennutzungen und Hektarsätzen:Mit Bescheid vom 25.11.2019 erfolgte eine Artfortschreibung, bei der für die Grundstücke in römisch 40 und in römisch 40 ein Einheitswert von EUR 2.700,- festgesetzt wurde. Dieser ergibt sich aus den im folgenden angeführten Flächennutzungen und Hektarsätzen: Nutzung Fläche Hektarsatz Ertragswert Landwirtschaftlich genutzte Flächen 3,5942 ha 501,60 1.735,18 Forstwirtschaftlich genutzte Flächen 19,1467 ha 52,24 1.007,25 Mit Bescheid vom selben Tag wurde auch die Zerlegung des Einheitswertes entsprechend angepasst und festgestellt, dass auf die Grundstücke in XXXX ein Einheitswertanteil von EUR 0 und auf die Grundstücke in XXXX ein Einheitswertanteil von EUR 2.700,- entfällt.Mit Bescheid vom selben Tag wurde auch die Zerlegung des Einheitswertes entsprechend angepasst und festgestellt, dass auf die Grundstücke in römisch 40 ein Einheitswertanteil von EUR 0 und auf die Grundstücke in römisch 40 ein Einheitswertanteil von EUR 2.700,- entfällt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Feststellungen betreffend die Pachtung der Grundstücke in XXXX durch die Beschwerdeführerin ergeben sich aus den beiden abgeschlossenen Pachtverträgen sowie der Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des ersten Pachtverhältnisses. Aus den Pachtverträgen geht zudem nicht hervor, dass eine Einschränkung des Pachtverhältnisses auf forstwirtschaftliche Flächen vorgenommen wurde. Vielmehr pachtete die Beschwerdeführerin die Grundstücke XXXX im Zeitraum von 01.10.2018 bis 30.09.2019 zur Gänze. Die Feststellungen betreffend die Pachtung der Grundstücke in römisch 40 durch die Beschwerdeführerin ergeben sich aus den beiden abgeschlossenen Pachtverträgen sowie der Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des ersten Pachtverhältnisses. Aus den Pachtverträgen geht zudem nicht hervor, dass eine Einschränkung des Pachtverhältnisses auf forstwirtschaftliche Flächen vorgenommen wurde. Vielmehr pachtete die Beschwerdeführerin die Grundstücke römisch 40 im Zeitraum von 01.10.2018 bis 30.09.2019 zur Gänze. Die vom zuständigen Finanzamt erlassenen Bescheide betreffend die Festsetzung des Einheitswertes sowie die Beschwerde des Grundstückseigentümers liegen dem Verfahrensakt bei.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  6. Rechtsgrundlagen

§ 2Abs.

1 Z 1 BSVG sind Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert.

§ 2Abs.

2 BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1.500 € erreicht oder übersteigt.

Paragraph 2, Absatz 2, BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1.500 € erreicht oder übersteigt.

§ 23Abs.

1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die

§ 2Abs.

1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2.

Paragraph 23, Absatz eins, BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,

§ 23Abs.

2 BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen.

Paragraph 23, Absatz 2, BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen.

§ 23Abs.

3 lit d BSVG ist bei Bildung des Versicherungswertes

Abs. 2 bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert zugrunde zu legen.

Paragraph 23, Absatz 3, Litera d, BSVG ist bei Bildung des Versicherungswertes

Absatz 2, bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert zugrunde zu legen.

§ 23Abs.

5 BSVG werden Änderungen des Einheitswertes

Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.

Paragraph 23, Absatz 5, BSVG werden Änderungen des Einheitswertes

Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt. 3.2. Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde Eingangs ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung im Zeitraum von 01.10.2018 bis 30.09.2019 richtet, jedoch die im angefochtenen Bescheid ebenfalls ausgesprochene Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ab 01.10.2018 bis laufend unbestritten geblieben ist. Betreffend den Zeitraum von 01.10.2018 bis 30.09.2019 ist strittig, welcher Einheitswertbescheid für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Die Behörde legte ihrer Entscheidung den Bescheid vom 26.08.2016 zugrunde, der einen Einheitswert von EUR 2.300,- ausweist. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, dass im Zeitraum von 01.10.2018 bis 01.01.2019 der Einheitswertbescheid (Wertfortschreibung) vom 28.08.2018 zugrunde zu legen sei und zwar nur der auf die forstwirtschaftlichen Flächen entfallende Anteil. Diesem Vorbringen ist jedoch nicht zu folgen, da dieser Einheitswertbescheid nie in Rechtskraft erwachsen ist und sogar mit Beschwerdevorentscheidung aufgehoben wurde. Für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ist zwar ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen, soweit ein solcher Bescheid vorliegt (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0002, mwN).

§ 23Abs.

5 BSVG werden jedoch sonstige Änderungen des Einheitswertes erst mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt. Diese Regelung soll verhindern, dass die rückwirkende Anwendung der in beide Richtungen denkbaren Änderungen des Einheitswertes zum Verlust oder zum Entstehen von Versicherungsansprüchen und damit unter Umständen auch zu rückwirkenden Belastungen der Versicherten, sei es durch die Nachzahlung von Beiträgen, sei es durch die Rückforderung erbrachter Leistungen führen könnten. Der Zweck der genannten Bestimmung liegt darin, den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren und eine beitragsrechtliche Rückwirkung grundsätzlich zu vermeiden (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0002, mwN). Diese Zielsetzung des Beitragsrechts steht auch der Zugrundelegung eines noch nicht rechtskräftigen bzw. zum Zeitpunkt des bescheidmäßigen Abspruchs über die Versicherungspflicht bereits aufgehobenen Einheitswertbescheides entgegen. Es soll nämlich gerade nicht zu einer ständigen Änderung der Bemessungsgrundlage kommen. Auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach nur der auf die forstwirtschaftlichen Flächen entfallene Einheitswertanteil heranzuziehen ist, ist im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Aus dem Pachtvertrag geht nämlich eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin die Grundstücke XXXX im Zeitraum von 01.10.2018 bis 30.09.2019 zur Gänze pachtete. Eine Reduktion der Berechnungsgrundlage auf die forstwirtschaftlichen Flächen war somit nicht vorzunehmen. Die SVS legte daher ihren Berechnungen im angefochtenen Bescheid zu Recht einen Einheitswert von EUR 2.300,- zugrunde, wie er im Einheitswertbescheid vom 26.08.2016 (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 01.01.2015) festgestellt wurde. Diesem Vorbringen ist jedoch nicht zu folgen, da dieser Einheitswertbescheid nie in Rechtskraft erwachsen ist und sogar mit Beschwerdevorentscheidung aufgehoben wurde. Für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ist zwar ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen, soweit ein solcher Bescheid vorliegt vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0002, mwN).

Paragraph 23, Absatz 5, BSVG werden jedoch sonstige Änderungen des Einheitswertes erst mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt. Diese Regelung soll verhindern, dass die rückwirkende Anwendung der in beide Richtungen denkbaren Änderungen des Einheitswertes zum Verlust oder zum Entstehen von Versicherungsansprüchen und damit unter Umständen auch zu rückwirkenden Belastungen der Versicherten, sei es durch die Nachzahlung von Beiträgen, sei es durch die Rückforderung erbrachter Leistungen führen könnten. Der Zweck der genannten Bestimmung liegt darin, den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren und eine beitragsrechtliche Rückwirkung grundsätzlich zu vermeiden vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0002, mwN). Diese Zielsetzung des Beitragsrechts steht auch der Zugrundelegung eines noch nicht rechtskräftigen bzw. zum Zeitpunkt des bescheidmäßigen Abspruchs über die Versicherungspflicht bereits aufgehobenen Einheitswertbescheides entgegen. Es soll nämlich gerade nicht zu einer ständigen Änderung der Bemessungsgrundlage kommen. Auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach nur der auf die forstwirtschaftlichen Flächen entfallene Einheitswertanteil heranzuziehen ist, ist im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Aus dem Pachtvertrag geht nämlich eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin die Grundstücke römisch 40 im Zeitraum von 01.10.2018 bis 30.09.2019 zur Gänze pachtete. Eine Reduktion der Berechnungsgrundlage auf die forstwirtschaftlichen Flächen war somit nicht vorzunehmen. Die SVS legte daher ihren Berechnungen im angefochtenen Bescheid zu Recht einen Einheitswert von EUR 2.300,- zugrunde, wie er im Einheitswertbescheid vom 26.08.2016 (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 01.01.2015) festgestellt wurde. Für den Zeitraum ab 01.01.2019 wäre laut Beschwerdeführerin der in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2018 angeführte Hektarsatz von EUR 41,96 heranzuziehen. Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten wurde, dass der forstwirtschaftliche Hektarsatz nach einer Waldbegehung vom 19.11.2018 zu reduzieren ist. Der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin ist jedoch entgegenzuhalten, dass nur der Spruch eines Bescheides, nicht jedoch dessen Begründung in Rechtskraft erwachsen kann. Die Begründung eines Bescheides entfaltet damit keine Bindungswirkung (vgl. VwGH 16.06.2020, Ra 2018/04/0168; VwGH 29.01.2020, Ro 2019/05/0002). Es kommt daher nicht in Frage den lediglich in der Begründung angeführten Hektarsatz für die Berechnung der Bemessungsgrundlage im vorliegenden Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht zugrunde zu legen. Bindend ist für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vielmehr die im Spruch der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochene Aufhebung des Einheitswertbescheides vom 28.08.2018, dessen rechtliche Folge in der Begründung auch näher erläutert wurde. Darin wurde nämlich bereits festgehalten, dass aufgrund der Aufhebung des Einheitswertbescheides vom 28.08.2018 der Hauptfeststellungsbescheid vom 26.08.2016 weiterhin gilt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht auch für den Zeitraum ab 01.01.2019 bis 30.09.2019 einen Einheitswert von EUR 2.300,- für die Berechnung der Bemessungsgrundlage herangezogen. Für den Zeitraum ab 01.01.2019 wäre laut Beschwerdeführerin der in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2018 angeführte Hektarsatz von EUR 41,96 heranzuziehen. Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten wurde, dass der forstwirtschaftliche Hektarsatz nach einer Waldbegehung vom 19.11.2018 zu reduzieren ist. Der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin ist jedoch entgegenzuhalten, dass nur der Spruch eines Bescheides, nicht jedoch dessen Begründung in Rechtskraft erwachsen kann. Die Begründung eines Bescheides entfaltet damit keine Bindungswirkung vergleiche VwGH 16.06.2020, Ra 2018/04/0168; VwGH 29.01.2020, Ro 2019/05/0002). Es kommt daher nicht in Frage den lediglich in der Begründung angeführten Hektarsatz für die Berechnung der Bemessungsgrundlage im vorliegenden Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht zugrunde zu legen. Bindend ist für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vielmehr die im Spruch der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochene Aufhebung des Einheitswertbescheides vom 28.08.2018, dessen rechtliche Folge in der Begründung auch näher erläutert wurde. Darin wurde nämlich bereits festgehalten, dass aufgrund der Aufhebung des Einheitswertbescheides vom 28.08.2018 der Hauptfeststellungsbescheid vom 26.08.2016 weiterhin gilt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht auch für den Zeitraum ab 01.01.2019 bis 30.09.2019 einen Einheitswert von EUR 2.300,- für die Berechnung der Bemessungsgrundlage herangezogen. Die maßgebliche Versicherungsgrenze des § 2 Abs. 2 BSVG wurde damit im Zeitraum von 01.10.2018 bis 30.09.2019 überschritten, sodass für die Beschwerdeführerin eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG besteht. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die maßgebliche Versicherungsgrenze des Paragraph 2, Absatz 2, BSVG wurde damit im Zeitraum von 01.10.2018 bis 30.09.2019 überschritten, sodass für die Beschwerdeführerin eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG besteht. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdeführerin zwar einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung, der Sachverhalt ergab sich aber zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erstattete kein dem im Bescheid festgestellten Sachverhalt widersprechendes Tatsachenvorbringen, sondern vertrat lediglich eine andere Rechtsansicht als jene der belangten Behörde.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand und sich auch keine Rechtsfragen ergaben, die aufgrund ihrer Komplexität eine mündliche Erörterung erforderlich hätten erscheinen lassen (vgl. VwGH 25.02.2020, Ro 2019/03/0029). Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdeführerin zwar einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung, der Sachverhalt ergab sich aber zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erstattete kein dem im Bescheid festgestellten Sachverhalt widersprechendes Tatsachenvorbringen, sondern vertrat lediglich eine andere Rechtsansicht als jene der belangten Behörde.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand und sich auch keine Rechtsfragen ergaben, die aufgrund ihrer Komplexität eine mündliche Erörterung erforderlich hätten erscheinen lassen vergleiche VwGH 25.02.2020, Ro 2019/03/0029). Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W126.2233623.1.00

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