Obsah (5)
Art. 133§ 28§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlW135 2003673-2 Spruch, W135 2003673-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 06.10.2011 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge, orthopädischer Versorgung und Pflegezulagen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde) ein. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin von einem angeheirateten, im Jahr 2006 verstorbenen Onkel vergewaltigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Tat verdrängt und leide nunmehr an psychischen Problemen, die sich in einem posttraumatischen Belastungssyndrom, Angststörungen, Sozialphobie, schweren depressiven Episoden und einer psychosomatischen Erkrankung des Bewegungsapparates in Form einer Gehbehinderung äußern würden. Zum weiteren Verfahrensgang wird zunächst auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschluss vom 08.08.2014, W135 2003673-1/3E (Seiten 1 bis 6), verwiesen, mit welchem der Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2013 betreffend den gegenständlichen Antrag
§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.Zum weiteren Verfahrensgang wird zunächst auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschluss vom 08.08.2014, W135 2003673-1/3E (Seiten 1 bis 6), verwiesen, mit welchem der Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2013 betreffend den gegenständlichen Antrag
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Im fortgesetzten Verfahren wurden seitens der belangten Behörde weitere Unterlagen angefordert und langten die Pflegegeldgutachten der PVA vom 22.06.2011 (Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, Panikstörung und posttraumatische Belastungsstörung, Benzodiazipinüberdosierung, Hypertonie und Hyperlipidämie) und vom 25.08.2014 (Diagnosen: Posttraumatische anhaltende depressive Störung ohne psychotische Symptomatik - gegenwärtig mittelgradige Episode, Neurotische Persönlichkeitsstörung, Posttraumatische Belastungsstörung, Generalisierte Angststörung mit rezidivierenden Panikattacken als auch massiv soziophoben regressivem Verhalten, Bluthochdruck, Zustand nach Mamma-Karzinom beidseits 1989 mit Quadrantenressektion als auch Axillendessektion und anschließender Radatio), ein Befund der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 05.08.2011 (Diagnose: hochgradig soziophobes Bild mit Panikattacken und Angststörungen infolge von schweren Traumata), Erstuntersuchungsbefund der sozialpsychiatrischen Ambulanz des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder vom 30.07.2008 (vorläufige Diagnose: posttraumatische Belastungsreaktion mit depressiver Reaktion), eine Patientendurchschrift dieser Abteilung vom 23.10.2008 sowie vom 02.07.2009 (mit denselben Diagnosen, wie in den angeführten Gutachten der PVA) sowie das im Sachwalterschaftsverfahren eingeholte psychiatrisch-neurologische Gutachten von XXXX vom 25.01.2012 bei der belangten Behörde ein.Im fortgesetzten Verfahren wurden seitens der belangten Behörde weitere Unterlagen angefordert und langten die Pflegegeldgutachten der PVA vom 22.06.2011 (Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, Panikstörung und posttraumatische Belastungsstörung, Benzodiazipinüberdosierung, Hypertonie und Hyperlipidämie) und vom 25.08.2014 (Diagnosen: Posttraumatische anhaltende depressive Störung ohne psychotische Symptomatik - gegenwärtig mittelgradige Episode, Neurotische Persönlichkeitsstörung, Posttraumatische Belastungsstörung, Generalisierte Angststörung mit rezidivierenden Panikattacken als auch massiv soziophoben regressivem Verhalten, Bluthochdruck, Zustand nach Mamma-Karzinom beidseits 1989 mit Quadrantenressektion als auch Axillendessektion und anschließender Radatio), ein Befund der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 05.08.2011 (Diagnose: hochgradig soziophobes Bild mit Panikattacken und Angststörungen infolge von schweren Traumata), Erstuntersuchungsbefund der sozialpsychiatrischen Ambulanz des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder vom 30.07.2008 (vorläufige Diagnose: posttraumatische Belastungsreaktion mit depressiver Reaktion), eine Patientendurchschrift dieser Abteilung vom 23.10.2008 sowie vom 02.07.2009 (mit denselben Diagnosen, wie in den angeführten Gutachten der PVA) sowie das im Sachwalterschaftsverfahren eingeholte psychiatrisch-neurologische Gutachten von römisch 40 vom 25.01.2012 bei der belangten Behörde ein. Im Gutachten vom XXXX ist im Ergebnis zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem komplexen psychiatrischen Störungsbild, welches eher dem neurotischen Formenkreis und keiner tiefgreifenden affektiven Störung oder einer schizophrenen Störung zuzuordnen sei, leide. Bei der Beschwerdeführerin dürfte bereits vor dem erlittenen Trauma eine ängstlich vermeidende und abhängige Persönlichkeitsstörung vorgelegen haben. Das jahrelange Schweigen, vor allem in der eigenen Familie, über das berichtete Vergewaltigungsereignis im jungen Erwachsenenalter habe bei ihr zu depressiven Episoden und parasuizidalen Handlungen und in weiterer Folge zu stationären Aufenthalten geführt. Mittlerweile verharre die Beschwerdeführerin in passiver Regression und weigere sich die Wohnung, die sie mit ihrem psychischen kranken Sohn teile, zu verlassen.Im Gutachten vom römisch 40 ist im Ergebnis zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem komplexen psychiatrischen Störungsbild, welches eher dem neurotischen Formenkreis und keiner tiefgreifenden affektiven Störung oder einer schizophrenen Störung zuzuordnen sei, leide. Bei der Beschwerdeführerin dürfte bereits vor dem erlittenen Trauma eine ängstlich vermeidende und abhängige Persönlichkeitsstörung vorgelegen haben. Das jahrelange Schweigen, vor allem in der eigenen Familie, über das berichtete Vergewaltigungsereignis im jungen Erwachsenenalter habe bei ihr zu depressiven Episoden und parasuizidalen Handlungen und in weiterer Folge zu stationären Aufenthalten geführt. Mittlerweile verharre die Beschwerdeführerin in passiver Regression und weigere sich die Wohnung, die sie mit ihrem psychischen kranken Sohn teile, zu verlassen. Mit Eingabe vom 13.07.2015 langte eine von der Beschwerdeführerin handgeschriebene Schilderung der Vergewaltigung, welche „schon über 20 Jahre her“ sei, ein. Ohne den Sachverhalt abschließend festzustellen, insbesondere ohne Feststellung, ob die Behörde von der vorgebrachten Vergewaltigung ausgehe oder nicht, gab die belangte Behörde in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie in Auftrag. Die beigezogene Sachverständige XXXX erstattete basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Hausbesuches ihr Gutachten vom 03.12.2015, worin sie im Wesentlichen unter Beantwortung der Fragestellungen der belangten Behörde zu folgendem Ergebnis kam (die folgende Zitierung aus dem Gutachten wurde um Tipp- und Rechtsschreibfehler bereinigt; die in eckiger Klammer befindlichen Fragestellungen stammen aus der Vorschreibung der belangten Behörde, welche von der Gutachterin nicht nochmals angeführt wurden):Ohne den Sachverhalt abschließend festzustellen, insbesondere ohne Feststellung, ob die Behörde von der vorgebrachten Vergewaltigung ausgehe oder nicht, gab die belangte Behörde in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie in Auftrag. Die beigezogene Sachverständige römisch 40 erstattete basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Hausbesuches ihr Gutachten vom 03.12.2015, worin sie im Wesentlichen unter Beantwortung der Fragestellungen der belangten Behörde zu folgendem Ergebnis kam (die folgende Zitierung aus dem Gutachten wurde um Tipp- und Rechtsschreibfehler bereinigt; die in eckiger Klammer befindlichen Fragestellungen stammen aus der Vorschreibung der belangten Behörde, welche von der Gutachterin nicht nochmals angeführt wurden): „[Welche Gesundheitsschädigungen liegen – in jeweiliger fachmedizinischer Hinsicht – bei der Antragstellerin vor? Falls klar voneinander trennbare psychiatrische Krankheitsbilder vorliegen, wird um entsprechende Berücksichtigung gebeten.] 1. Antragstellerin leidet an einer anhaltenden Persönlichkeitsstörung nach posttraumatischer Belastungsstörung mit einem vor allem generalisierten Angstsyndrom und Panikstörung sowie Depressionen. [Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit
- a)kausal auf das vorgebrachte Verbrechen zurückzuführen (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für einen kausalen Zusammenhang spricht als dagegen)? Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als kausal gewertet?
- b)akausal, somit nicht auf das vorgebrachte Verbrechen zurückzuführen (also zB durch anlage- und umweltbedingte Faktoren verursacht)? Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als akausal bewertet? (Hinweis: Laut nervenfachärztlichem Befundbericht der behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie XXXX vom 15. Dezember 1997 besteht bei der Antragstellerin bereits seit dem 18. Lebensjahr eine schwere affektive Störung mit rez. auftretenden depressiven Episoden.)](Hinweis: Laut nervenfachärztlichem Befundbericht der behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie römisch 40 vom 15. Dezember 1997 besteht bei der Antragstellerin bereits seit dem 18. Lebensjahr eine schwere affektive Störung mit rez. auftretenden depressiven Episoden.)] 2. Diese Leiden sind mit Wahrscheinlichkeit
- a)kausal auf das vorgebrachte Verbrechen zurückzuführen, wobei der Zeitpunkt, der einmal mit 1982, ein anderes Mal mit 1992 angegeben wird, irrelevant ist. Dass nach so langer Zeit die exakte Jahreszahl nicht erinnerlich ist, ist nicht verwunderlich, noch dazu, wo man die Antragstellerin mehr oder weniger gezwungen hat, darüber absolutes Stillschweigen zu bewahren und sie mit niemandem darüber reden durfte und auch mit niemanden geredet hat. Wahrscheinlich hat das Ereignis eher in der späteren Mitte der 80er Jahre stattgefunden, da der Sohn im Jahre 1982 erst 4 Jahre alt gewesen wäre und er sich da nicht so genau hätte erinnern können. Später ist es wahrscheinlicher, dass er dann im therapeutischen Prozess in einem Flashback Erlebnis genaue Erinnerungen erlebt hat und daher die Erlebnisse der Mutter bestätigen konnte. Der Sohn hat auch einmal angegeben, er erinnere sich, dass er so etwa um die 10 Jahre alt gewesen sein müsse, als er die Vergewaltigung seiner Mutter habe beobachten müssen, also wäre dies um 1988 gewesen.
- b)keine akausal. Die im Befund von XXXX vom 15.12.1997, Aktenblatt 28 erwähnte Bemerkung, dass Frau XXXX bereits seit dem 18. Lebensjahr an einer schweren affektiven Störung mit recidivierenden depressiven Episoden leidet ist zu bezweifeln, da im gesamten Akt sonst kein einziger Hinweis auf früher aufgetretene psychische Erkrankungen aufscheint. Es könnte sich auch um einen Schreibfehler handeln. Jedenfalls müssten mehrere Befunde aus den Jahren 1995 und später vorliegen, die das Vorliegen depressiver Erkrankungen beweisen.
- b)keine akausal. Die im Befund von römisch 40 vom 15.12.1997, Aktenblatt 28 erwähnte Bemerkung, dass Frau römisch 40 bereits seit dem 18. Lebensjahr an einer schweren affektiven Störung mit recidivierenden depressiven Episoden leidet ist zu bezweifeln, da im gesamten Akt sonst kein einziger Hinweis auf früher aufgetretene psychische Erkrankungen aufscheint. Es könnte sich auch um einen Schreibfehler handeln. Jedenfalls müssten mehrere Befunde aus den Jahren 1995 und später vorliegen, die das Vorliegen depressiver Erkrankungen beweisen. [Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob es als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen hat. Es wird ersucht, ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) des Verbrechens spricht und was dagegen.] 3. Das Verbrechen wird als alleinige und wesentliche Ursache angesehen. Das Schweigen und Vertuschen, welches sowohl von der Familie als auch von der dörflichen Gemeinschaft quasi eingefordert wurde, ist wohl als erschwerend zu werten, aber wird nicht als wesentlich angesehen. [Falls die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden ist, wird ersucht, zu Folgendem Stellung zu nehmen:
- a)Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit – vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt) – ausgelöst, oder wäre diese auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im – annähernd – selben Zeitraum entstanden?
- b)Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja in welchem Ausmaß?
- c)Welche Gesundheitsschädigung läge ohne das angeschuldigte Ereignis vor?] 4.
- a)Das erlittene Trauma hat mit Wahrscheinlichkeit die festgestellte Gesundheitsschädigung ausgelöst.
- b)Nein. Das Trauma hat nichts verschlimmert. Denn zuvor scheint nichts psychisch Krankhaftes bestanden zu haben.
- c)Wahrscheinlich keines. [Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche/überwiegende Ursache für Zeiten sind, in denen die Antragstellerin nach dem behaupteten Verbrechen nicht gearbeitet hat? (zu den genauen Zeiten der Arbeitslosigkeit s. den Versicherungsdatenauszug Abl. 70-79] 5. Trotz des Versicherungsdatenauszugs kann dies aus medizinischer Sicht nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden, da nur ersichtlich ist, dass die Antragstellerin ab Juli 1994 als Arbeiterin bei der XXXX arbeitslos geworden ist und danach nicht mehr gearbeitet hat. Aus welchem Grund die Arbeitslosigkeit entstanden ist, kann dem Versicherungsdatenauszug nicht entnommen werden.5. Trotz des Versicherungsdatenauszugs kann dies aus medizinischer Sicht nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden, da nur ersichtlich ist, dass die Antragstellerin ab Juli 1994 als Arbeiterin bei der römisch 40 arbeitslos geworden ist und danach nicht mehr gearbeitet hat. Aus welchem Grund die Arbeitslosigkeit entstanden ist, kann dem Versicherungsdatenauszug nicht entnommen werden. [Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass die Antragstellerin aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf nach dem behaupteten Verbrechen gehindert war? Wenn ja: In welchem Ausmaß kann das festgestellt werden und welche Anhaltspunkte sprechen aus medizinischer Sicht dafür?] 6. Die Antragstellerin war ja nicht an einem kontinuierlichen Berufsverlauf gehindert. Dafür gibt es laut Versicherungsdatenauszug überhaupt keinen Anhaltspunkt.“ Mit Bescheid vom 04.05.2016 bewilligte die belangte Behörde im Spruchpunkt I. den Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.10.2011 hinsichtlich der aufgrund des Vorfalls vom Jahr 1992 erlittenen Gesundheitsschädigung zu entrichtenden gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligung und Rezeptgebühren grundsätzlich und im Spruchpunkt II. die Übernahme der entsprechenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung zur Aufarbeitung der durch den Vorfall vom Jahr 1992 erlittenen psychischen Schädigung und stützte sich in der Begründung auf das eingeholt nervenfachärztliche Gutachten vom 03.12.2015.Mit Bescheid vom 04.05.2016 bewilligte die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch eins. den Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.10.2011 hinsichtlich der aufgrund des Vorfalls vom Jahr 1992 erlittenen Gesundheitsschädigung zu entrichtenden gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligung und Rezeptgebühren grundsätzlich und im Spruchpunkt römisch zwei. die Übernahme der entsprechenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung zur Aufarbeitung der durch den Vorfall vom Jahr 1992 erlittenen psychischen Schädigung und stützte sich in der Begründung auf das eingeholt nervenfachärztliche Gutachten vom 03.12.2015. Die Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin erstattete am 28.07.2016 eine Stellungnahme und gab darin an, dass die Beschwerdeführerin infolge der von ihr angegebenen Vergewaltigung unter Flashbacks, schwerer Sozialphobie und besonderer Angst vor Männern leide. Weiters habe sie Depressionen, Panikattacken und eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Besonders schwer wiege der Umstand, dass sie zum Verschweigen gezwungen worden sei und daher mit allen quälenden Gefühlen und Zuständen, die eine Vergewaltigung durch einen nahen Angehörigen mit sich bringe, jahrelang allein gelassen gewesen sei. Mit Bescheid vom 23.02.2017 wurde der weitere Antrag auf Pflegezulage abgewiesen, da die Anspruchsvoraussetzung der Hilfslosigkeit des § 6 VOG laut einem ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten der bereits befassten Fachärztin nicht vorliege.Mit Bescheid vom 23.02.2017 wurde der weitere Antrag auf Pflegezulage abgewiesen, da die Anspruchsvoraussetzung der Hilfslosigkeit des Paragraph 6, VOG laut einem ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten der bereits befassten Fachärztin nicht vorliege. Im Wege des Parteiengehörs vom 07.09.2018 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges aufgrund des Vorfalles vom Jahr 1988 (Zeitpunkt sei nicht mehr feststellbar) abgewiesen werde. Nach Auflistung der vorliegenden Unterlagen, führte die belangte Behörde aus, dass das Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen habe werden können. Dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 03.12.2015 zu Folge leide die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden Persönlichkeitsstörung nach posttraumatischer Belastungsstörung mit einem generalisierten Angstsyndrom und Panikstörung sowie Depressionen und diese Leiden seien mit Wahrscheinlichkeit kausal auf das Verbrechen zurückzuführen, es sei die Beschwerdeführerin aber an einem kontinuierlichen Berufsverlauf nicht gehindert gewesen, dafür gäbe es laut dem Versicherungsdatenauszug überhaupt keinen Anhaltspunkt. Laut den vom Arbeits- und Sozialgericht Eisenstadt übermittelten Unterlagen habe die Beschwerdeführerin zum ablehnenden Bescheid zur Gewährung der PVA-Invaliditätspension angegeben, wegen der Tumorerkrankung beider Brustdrüsen und der dadurch ausgelösten Angst vor dem Sterben und der infolge dieser Angst ausgelösten Medikamentensucht, der durch diese Sucht wiederum ausgelösten Angst vor Menschen und vor geringsten beruflichen und privaten Belastungen, des Zitterns der Hände, der nun bestehenden Nichteinordenbarkeit in eine geregelte Tätigkeit, des Nichtakzeptierenkönnens des Umstandes, dass sie nicht mehr leistungsfähig sei, der hochgradigen Neurose, der Hysterie, der ständigen Kreislaufbeschwerden, des medikamentenbedingten Leberbeleides, der Beschwerden in den Gelenken, der Schwindel- und Erschöpfungszustände und auch der Suchtauswirkungen und des allgemein sehr reduzierten Gesundheitszustandes keiner geregelten Beschäftigung mehr nachgehen zu können. Laut dem psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten von XXXX vom 25.01.2012 habe das jahrelange Schweigen über das berichtete Vergewaltigungserlebnis, vor allem in der eigenen Familie, bei der Beschwerdeführerin zu depressiven Episoden und parasuizidalen Handlungen und in weiterer Folge zu stationären Aufenthalten geführt. In der Gesamtschau habe nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden können, dass sie überwiegend durch die kausale Gesundheitsschädigung an einem kontinuierlichen Berufsverlauf gehindert gewesen sei und dadurch einen verbrechenskausalen Verdienstentgang erlitten habe. Es habe nicht nur der Vorfall aus dem Jahr 1988, sondern auch die vorbestehende Persönlichkeitsstörung, das Totschweigen nach dem Vorfall in der eigenen Familie, die drohende Ächtung durch die Dorfgemeinschaft und der Umstand, dass sie zum Verschweigen gezwungen worden sei sowie die Ängste infolge der Brusterkrankung und der dadurch entstandene Medikamentenmissbrauch zum dokumentierten psychischen Gesundheitszustand geführt.Im Wege des Parteiengehörs vom 07.09.2018 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges aufgrund des Vorfalles vom Jahr 1988 (Zeitpunkt sei nicht mehr feststellbar) abgewiesen werde. Nach Auflistung der vorliegenden Unterlagen, führte die belangte Behörde aus, dass das Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen habe werden können. Dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 03.12.2015 zu Folge leide die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden Persönlichkeitsstörung nach posttraumatischer Belastungsstörung mit einem generalisierten Angstsyndrom und Panikstörung sowie Depressionen und diese Leiden seien mit Wahrscheinlichkeit kausal auf das Verbrechen zurückzuführen, es sei die Beschwerdeführerin aber an einem kontinuierlichen Berufsverlauf nicht gehindert gewesen, dafür gäbe es laut dem Versicherungsdatenauszug überhaupt keinen Anhaltspunkt. Laut den vom Arbeits- und Sozialgericht Eisenstadt übermittelten Unterlagen habe die Beschwerdeführerin zum ablehnenden Bescheid zur Gewährung der PVA-Invaliditätspension angegeben, wegen der Tumorerkrankung beider Brustdrüsen und der dadurch ausgelösten Angst vor dem Sterben und der infolge dieser Angst ausgelösten Medikamentensucht, der durch diese Sucht wiederum ausgelösten Angst vor Menschen und vor geringsten beruflichen und privaten Belastungen, des Zitterns der Hände, der nun bestehenden Nichteinordenbarkeit in eine geregelte Tätigkeit, des Nichtakzeptierenkönnens des Umstandes, dass sie nicht mehr leistungsfähig sei, der hochgradigen Neurose, der Hysterie, der ständigen Kreislaufbeschwerden, des medikamentenbedingten Leberbeleides, der Beschwerden in den Gelenken, der Schwindel- und Erschöpfungszustände und auch der Suchtauswirkungen und des allgemein sehr reduzierten Gesundheitszustandes keiner geregelten Beschäftigung mehr nachgehen zu können. Laut dem psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 25.01.2012 habe das jahrelange Schweigen über das berichtete Vergewaltigungserlebnis, vor allem in der eigenen Familie, bei der Beschwerdeführerin zu depressiven Episoden und parasuizidalen Handlungen und in weiterer Folge zu stationären Aufenthalten geführt. In der Gesamtschau habe nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden können, dass sie überwiegend durch die kausale Gesundheitsschädigung an einem kontinuierlichen Berufsverlauf gehindert gewesen sei und dadurch einen verbrechenskausalen Verdienstentgang erlitten habe. Es habe nicht nur der Vorfall aus dem Jahr 1988, sondern auch die vorbestehende Persönlichkeitsstörung, das Totschweigen nach dem Vorfall in der eigenen Familie, die drohende Ächtung durch die Dorfgemeinschaft und der Umstand, dass sie zum Verschweigen gezwungen worden sei sowie die Ängste infolge der Brusterkrankung und der dadurch entstandene Medikamentenmissbrauch zum dokumentierten psychischen Gesundheitszustand geführt. Die Beschwerdeführerin nahm, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), mit Schriftsatz vom 30.11.2018 Stellung und führte darin aus, dass im Gutachten vom 03.12.2015 keine akausalen Leiden festgestellt worden seien. Unter dem dritten Punkt habe die Gutachterin ausgeführt, dass das Verbrechen als alleinige und wesentliche Ursache angesehen werde. Das Schweigen und Vertuschen, welches sowohl von der Familie als auch von der dörflichen Gemeinschaft quasi eingefordert worden sei, werde nicht als wesentlich angesehen. Weiters ergebe sich aus dem Gutachten, dass das Trauma nichts verschlimmert habe, da davor keine psychischen Erkrankungen vorgelegen seien. Die Fragen fünf und sechs hätten im Gutachten vom 03.12.2015 nicht aussagekräftig beantwortet werden können. In Zusammenschau mit dem Pensionsverfahren habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihres schlechten psychischen Gesundheitszustandes, welcher, wie im Gutachten vom 03.12.2015 bestätigt, auf das traumatisierende Ereignis Ende der 80er, Anfang der 90er Jahre zurückzuführen sei, im Jahr 1993 einen Pensionsantrag gestellt. Aus dem Gutachten im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren gehe eindeutig hervor, dass die psychische Beeinträchtigung zur Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension geführt habe, weshalb die Arbeitsunfähigkeit kausal auf das Verbrechen zurückzuführen sei. Der Umstand, dass von der Beschwerdeführerin sowohl beim Pensionsantrag, als auch bei der Klage andere gesundheitliche Einschränkungen vorgebracht worden seien, ergebe sich daraus, dass der Vorfall zu diesem Zeitpunkt noch verschwiegen worden sei. Zur Prüfung weiterer Anspruchsvoraussetzungen sah sich die belangte Behörde veranlasst ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie einzuholen und ersuchte XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges, folgende Fragen zu beantworten:Zur Prüfung weiterer Anspruchsvoraussetzungen sah sich die belangte Behörde veranlasst ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie einzuholen und ersuchte römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges, folgende Fragen zu beantworten: „1. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob die kausalen Gesundheitsschädigungen (anhaltende Persönlichkeitsstörung nach posttraumatischer Belastungsstörung mit einem vor allem generalisierten Angstsyndrom und Panikstörung sowie Depression) maßgebliche/überwiegende Ursache für die Zeiten sind, in denen die Antragstellerin nach dem vorgebrachten Verbrechen nicht gearbeitet hat? (zu den genauen Zeiten der Arbeitslosigkeit s. den Versicherungsdatenauszug Abl. 70-79) 2. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass die Antragstellerin aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf nach dem vorgebrachten Verbrechen gehindert war? Wenn ja: In welchem Ausmaß kann dies festgestellt werden und welche Anhaltspunkte sprechen aus medizinischer Sicht dafür?“ In ihrem Sachverständigengutachten basierend auf der Aktenlage vom 10.07.2019 kam die medizinische Sachverständige XXXX nach Anführung des Sachverhaltes und Auflistung der medizinischen Unterlagen unter Beantwortung der Fragestellungen zu folgendem Ergebnis:In ihrem Sachverständigengutachten basierend auf der Aktenlage vom 10.07.2019 kam die medizinische Sachverständige römisch 40 nach Anführung des Sachverhaltes und Auflistung der medizinischen Unterlagen unter Beantwortung der Fragestellungen zu folgendem Ergebnis: „Ad 1. Anhand der Aktenlage konnten folgende psychische Gesundheitsschädigungen erhoben werden: a. schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung im Sinne einer neurotisch strukturierten Persönlichkeit mit histrionischen und depressiven Zügen sowie Konversionszeichen ICD 10 F61 b. Hinweis auf organische Hirnleistungsstörung, psychometrisch erhoben ICD 10 F06.7 c. Tranquiliserabusus in der Anamnese ICD 10 F13.2 Diese gesundheitlichen Leiden sind akausal und haben, wie in den psychologischen und psychiatrischen, vom Arbeitsgericht Eisenstadt beauftragten Gutachten - 1994 und 1996 festgestellt, die Arbeitsunfähigkeit von Frau XXXX bedingt.Diese gesundheitlichen Leiden sind akausal und haben, wie in den psychologischen und psychiatrischen, vom Arbeitsgericht Eisenstadt beauftragten Gutachten - 1994 und 1996 festgestellt, die Arbeitsunfähigkeit von Frau römisch 40 bedingt. Zur Diagnose: anhaltende Persönlichkeitsstörung nach traumatisierender Belastung; GA von XXXX Zur Diagnose: anhaltende Persönlichkeitsstörung nach traumatisierender Belastung; GA von römisch 40 Um die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ICD 10 F62.0 zu stellen, müssen folgende Kriterien erfüllt werden[…]: Diese Persönlichkeitsänderung kann „einer Belastung katastrophalen Ausmaßes folgen. Die Belastung muss so extrem sein, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Persönlichkeit nicht in Erwägung gezogen werden muss.“ Bei Fr. XXXX ist aufgrund der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung von einer besonderen Vulnerabilität auszugehen.Diese Persönlichkeitsänderung kann „einer Belastung katastrophalen Ausmaßes folgen. Die Belastung muss so extrem sein, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Persönlichkeit nicht in Erwägung gezogen werden muss.“ Bei Fr. römisch 40 ist aufgrund der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung von einer besonderen Vulnerabilität auszugehen. Die Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung wurden: nach langdauernder, gewaltsamer Verfolgung und Inhaftierung, z.B. Ghettoisierung, Zwangsarbeit, bei Konzentrationslagerüberlebenden, bei Miterleben des gewaltsamen Todes der Angehörigen“ festgestellt[…]. Ad. 2 Nein, nur die akausalen Leiden haben die AW an ihrem kontinuierlichen Berufsverlauf gehindert.“ Über Ersuchen der belangten Behörde, ausführlich zu begründen, weshalb sie zu den vom Gutachten vom 03.12.2015 abweichenden Diagnosen komme und welche Gründe für deren Akausalität sprächen, führte die fachärztliche Sachverständige XXXX in ihrem Ergänzungsgutachten vom 12.09.2019 aus wie folgt:Über Ersuchen der belangten Behörde, ausführlich zu begründen, weshalb sie zu den vom Gutachten vom 03.12.2015 abweichenden Diagnosen komme und welche Gründe für deren Akausalität sprächen, führte die fachärztliche Sachverständige römisch 40 in ihrem Ergänzungsgutachten vom 12.09.2019 aus wie folgt: „Ad 1. Die SV stützt sich in ihrer Diagnosestellung sowie Kausalitätsbegründung auf die gesamte, im Akt befindliche medizinische Dokumentation sowie wissenschaftliche, in den Fußnoten angeführte Literatur. Das Gutachten von XXXX (03.12.2015) lässt viele bisher erhobenen medizinischen Befunde (im Gutachten vom 20.07.2019 detailliert angeführt, deswegen nicht mehr wiederholt) außer Acht.Das Gutachten von römisch 40 (03.12.2015) lässt viele bisher erhobenen medizinischen Befunde (im Gutachten vom 20.07.2019 detailliert angeführt, deswegen nicht mehr wiederholt) außer Acht. Zudem wird die Diagnose einer anhaltenden Persönlichkeitsstörung nach posttraumatischer Belastungsstörung mit einem generalisierten Angstsyndrom und Panikstörung sowie Depression im ICD 10 Klassifikationssystem nicht vergeben. Laut ICD 10 darf die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F 62.0) und nicht einer anhaltenden Persönlichkeitsstörung (diese Bezeichnung findet sich ICD 10 nicht) gestellt werden, wenn[…] bei Erwachsenen ohne vorbestehende Persönlichkeitsstörung, nach extremer oder übermäßig lange anhaltender Belastung, eine Veränderung der Persönlichkeitszüge über eine Zeitdauer von mindestens zwei Jahren nachgewiesen werden kann. Es muss der Zeitpunkt, ab dem die Veränderung der Persönlichkeitszüge besteht, und ob diese vor der pathogenen Erfahrung nicht bestanden hatte, angegeben werden. Diese zwingenden, genau zeitlich zugeordneten Symptome finden sich im Gutachten von XXXX nicht.Es muss der Zeitpunkt, ab dem die Veränderung der Persönlichkeitszüge besteht, und ob diese vor der pathogenen Erfahrung nicht bestanden hatte, angegeben werden. Diese zwingenden, genau zeitlich zugeordneten Symptome finden sich im Gutachten von römisch 40 nicht. Die im GA von XXXX angeführte Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung umfasst zudem Aneinanderreihung psychiatrischer Syndrome bzw. Krankheitsbilder, die von der Diagnose andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung getrennt werden müssen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung kann nicht die Attributierung durch generalisierte Angstsymptome, Panikstörung sowie Depression erhalten; diese können als nebeneinander diagnostizierte Krankheiten bzw. psychiatrische Symptome bestehen, sind aber kein Ausdruck einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung.Die im GA von römisch 40 angeführte Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung umfasst zudem Aneinanderreihung psychiatrischer Syndrome bzw. Krankheitsbilder, die von der Diagnose andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung getrennt werden müssen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung kann nicht die Attributierung durch generalisierte Angstsymptome, Panikstörung sowie Depression erhalten; diese können als nebeneinander diagnostizierte Krankheiten bzw. psychiatrische Symptome bestehen, sind aber kein Ausdruck einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Die Änderung darf nicht der Ausdruck einer anderen psychischen Störung oder residualer Symptome einer vorangegangenen psychischen Störung sein. Ein Ausschlusskriterium sind zudem Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit sowie Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns- hier wäre die Veränderung mit F 06.7 zu kodieren. Bei der AW wurde laut vorliegender medizinischer Dokumentation organische Persönlichkeitsstörung, psychometrisch erhoben. […] Ad 2. Wie dem Gutachten der allg. gerichtl. beeideten SV, XXXX vom 25.10.2012 zu entnehmen ist, ist die Persönlichkeitsstörung bereits vor dem im Alter von 20 Jahren erlittenen Trauma entstanden.Ad 2. Wie dem Gutachten der allg. gerichtl. beeideten SV, römisch 40 vom 25.10.2012 zu entnehmen ist, ist die Persönlichkeitsstörung bereits vor dem im Alter von 20 Jahren erlittenen Trauma entstanden. Die organische Persönlichkeitsstörung wurde psychometrisch am 24.02.2014 erfasst. Die Kausalität dieses Leidenszustandes im Sinne des VOG lässt sich nicht nachweisen. Tranquilizerabusus als vermutliche Ursache der organischen Persönlichkeitsstörung wird häufig als Folgeerkrankung eine Persönlichkeitsstörung gesehen. Zur Frage warum gutachterlicherseits die festgestellten gesundheitlichen Schäden als akausal eingestuft wurden, hat die SV ausreichend und sich auf wissenschaftliche Literatur stützend, in ihrem Gutachten vom 10.07.2019 Stellung bezogen. Anmerkung: es ist besorgniserregend, dass die AW, trotz Bestellung eines Erwachsenenvertreters und bei dem geklagten schweren psychiatrischen Zustandsbild nicht einer psychiatrischen Betreuung zugeführt wird.“ Im Wege des Parteiengehörs erstattete die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 04.11.2019 eine Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, dass das neu eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.07.2019 sowie deren ergänzende Stellungnahme in keinster Weise nachvollziehbar seien und auf die bereits am 30.11.201 abgegebene Stellungnahme verwiesen werde. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.03.2020 wies die belangte Behörde den Antrag vom 06.10.2011 auf Ersatz des Verdienstentganges
§ 1Abs.
1 und Abs. 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 VOG ab. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass vom Vorliegen einer antragsbegründenden Straftat ausgegangen werden könne und bei der Beschwerdeführerin psychisch eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung im Sinne einer neurotisch strukturierten Persönlichkeit mit histrionischen und depressiven Zügen sowie Konversionszeichen ICD 10 F 61, ein Hinweis auf eine organische Hirnleistungsstörung, psychometrisch erhoben ICD 10 F 06.7 sowie Tranquilizerabusus in der Anamnese ICD 10 F 13.2 bestünden. Diese Gesundheitsschädigungen hätten die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bedingt, seien jedoch nicht kausal auf das verfahrensgegenständliche schädigende Ereignis zurückzuführen. Dabei stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten von XXXX vom 10.07.2019 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 12.09.2019. Betreffend das zuvor eingeholte Gutachten von XXXX vom 03.12.2015 sei festzuhalten, dass dieses viele bisher erhobene Befunde außer Acht lasse, die nunmehr vorliegen würden. Des Weiteren zitierte die belangte Behörde die Ausführungen der Sachverständigen XXXX aus ihrem Gutachten vom 10.07.2019 und führte im Ergebnis aus, dass es keinen Hinweis für die Annahme gebe, kausale Gesundheitsschädigungen hätten einen kontinuierlichen Berufsverlauf oder eine bessere Ausbildung negativ beeinflusst. An einem kontinuierlichen Berufsverlauf sei die Beschwerdeführerin lediglich durch akausale Leiden gehindert worden. Ein verbrechenskausaler Verdienstentgang könne demnach nicht festgestellt werden.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.03.2020 wies die belangte Behörde den Antrag vom 06.10.2011 auf Ersatz des Verdienstentganges
Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins, VOG ab. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass vom Vorliegen einer antragsbegründenden Straftat ausgegangen werden könne und bei der Beschwerdeführerin psychisch eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung im Sinne einer neurotisch strukturierten Persönlichkeit mit histrionischen und depressiven Zügen sowie Konversionszeichen ICD 10 F 61, ein Hinweis auf eine organische Hirnleistungsstörung, psychometrisch erhoben ICD 10 F 06.7 sowie Tranquilizerabusus in der Anamnese ICD 10 F 13.2 bestünden. Diese Gesundheitsschädigungen hätten die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bedingt, seien jedoch nicht kausal auf das verfahrensgegenständliche schädigende Ereignis zurückzuführen. Dabei stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 10.07.2019 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 12.09.
- Betreffend das zuvor eingeholte Gutachten von römisch 40 vom 03.12.2015 sei festzuhalten, dass dieses viele bisher erhobene Befunde außer Acht lasse, die nunmehr vorliegen würden. Des Weiteren zitierte die belangte Behörde die Ausführungen der Sachverständigen römisch 40 aus ihrem Gutachten vom 10.07.2019 und führte im Ergebnis aus, dass es keinen Hinweis für die Annahme gebe, kausale Gesundheitsschädigungen hätten einen kontinuierlichen Berufsverlauf oder eine bessere Ausbildung negativ beeinflusst. An einem kontinuierlichen Berufsverlauf sei die Beschwerdeführerin lediglich durch akausale Leiden gehindert worden. Ein verbrechenskausaler Verdienstentgang könne demnach nicht festgestellt werden. In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 28.04.2020 verwies die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, nochmals auf die Stellungnahme vom 30.11.
- Aus dem Gutachten von XXXX vom 03.12.2015 sei eindeutig ersichtlich, dass die festgestellten Leiden auf das anerkannte vorgebrachte Verbrechen zurückzuführen seien. Die Sachverständige habe das ausführlich und nachvollziehbar begründet. Weshalb die Sachverständige XXXX nun zu einem anderen Ergebnis komme, sei nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe es unterlassen die Sachverständige XXXX mit der geänderten Einschätzung zu konfrontieren und dazu Stellung nehmen zu lassen. Bei weiterhin bestehender Widersprüchlichkeit hätte ein drittes neurologisch/psychiatrisches Gutachten eingeholt werden müssen. Das Gutachten von XXXX sei zudem lediglich in Form eines Aktengutachtens erstellt worden. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher beide Sachverständige zu ihren jeweiligen Gutachten befragt werden könnten, beantragt.In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 28.04.2020 verwies die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, nochmals auf die Stellungnahme vom 30.11.
- Aus dem Gutachten von römisch 40 vom 03.12.2015 sei eindeutig ersichtlich, dass die festgestellten Leiden auf das anerkannte vorgebrachte Verbrechen zurückzuführen seien. Die Sachverständige habe das ausführlich und nachvollziehbar begründet. Weshalb die Sachverständige römisch 40 nun zu einem anderen Ergebnis komme, sei nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe es unterlassen die Sachverständige römisch 40 mit der geänderten Einschätzung zu konfrontieren und dazu Stellung nehmen zu lassen. Bei weiterhin bestehender Widersprüchlichkeit hätte ein drittes neurologisch/psychiatrisches Gutachten eingeholt werden müssen. Das Gutachten von römisch 40 sei zudem lediglich in Form eines Aktengutachtens erstellt worden. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher beide Sachverständige zu ihren jeweiligen Gutachten befragt werden könnten, beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am römisch 40 geboren. Sie besuchte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Sommer zwischen den Jahren 1988 bis 1992 ihre Familie im Burgenland und wurde dort vom Ehemann ihrer Tante in der Küche vergewaltigt. Als ihre Mutter in die Küche kam, um etwas zum Trinken zu holen, ließ der Täter von ihr ab und rannte hinaus. Die Mutter der Beschwerdeführerin versuchte die Beschwerdeführerin zu beruhigen und teilte ihr in diesem Zuge ihre Sorge mit, dass es Gerede geben werden, wenn davon jemand mitbekommen würde. Zwischen ihrer Mutter und ihrer Tante wurde Stillschweigen betreffend den Vorfall vereinbart und die Beschwerdeführerin angehalten, niemandem davon zu erzählen. Sie musste weiterhin an Familienfesten teilnehmen und so tun, als wäre nichts passiert. Die Beschwerdeführerin hat die Vergewaltigung durch ihren Onkel bis zum Tod ihrer Mutter im Jahr 2007 verdrängt und erst nach dem Tod der Mutter über die Vergewaltigung gesprochen. Die Beschwerdeführerin war die letzten Jahre ihres Erwerbslebens im Zeitraum vom 01.09.1986 bis 31.01.1994 bei der XXXX Vollzeit beschäftigt. Danach bezog sie Arbeitslosen- und Krankengeld bzw. Pensionsvorschuss. Seit 1996 ist die Beschwerdeführerin Bezieherin einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit sowie einer Witwenpension. Die Beschwerdeführerin war die letzten Jahre ihres Erwerbslebens im Zeitraum vom 01.09.1986 bis 31.01.1994 bei der römisch 40 Vollzeit beschäftigt. Danach bezog sie Arbeitslosen- und Krankengeld bzw. Pensionsvorschuss. Seit 1996 ist die Beschwerdeführerin Bezieherin einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit sowie einer Witwenpension. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ergab sich aufgrund einer neurotischen Persönlichkeit sowie einem depressiven Zustandsbild mit fraglich schizophrenen Radikalen und deutlichen Denkstörungen. Bei der Beschwerdeführerin liegen nunmehr folgende Gesundheitsschädigungen vor: - Schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung im Sinne einer neurotisch strukturierten Persönlichkeit mit histrionischen und depressiven Zügen sowie Konversionszeichen ICD 10 F 61 - Hinweis auf organische Hirnleistungsstörung, psychometrisch erhoben ICD 10 F 06.7 - Tranquilizerabusus in der Anamnese ICD 10 F 13.2 Diese Gesundheitsschädigungen sind nicht kausal auf die erlittene Straftat zurückzuführen. Ein auf die festgestellte Straftat kausal zurückzuführender Verdienstentgang liegt nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin basieren auf dem dies betreffend unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der vorgebrachten Straftat, nämlich der Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch einen Onkel zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 1988 und 1992 beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, insbesondere in ihrer schriftlichen Eingabe vom 13.07.2015, und den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde, welche unbestritten geblieben sind. Die Feststellungen der Tätigkeit bei der XXXX und zu den darauffolgenden Pensionsbezügen beruht auf einer Auskunft der XXXX sowie dem von der belangten Behörde eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.06.2013 (Seiten 70 bis 78 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen der Tätigkeit bei der römisch 40 und zu den darauffolgenden Pensionsbezügen beruht auf einer Auskunft der römisch 40 sowie dem von der belangten Behörde eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.06.2013 (Seiten 70 bis 78 des Verwaltungsaktes). Die Feststellung zur Ursache der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Gutachten einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie XXXX vom 22.02.1996 (Aktenseiten 359 – 365), welches Gegenstand des damaligen arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens war. In weiterer Folge wurde zwischen der PVA als beklagte Partei und der Beschwerdeführerin ein Vergleich geschlossen, sodass die Beschwerdeführerin rückwirkend ab 01.01.1996 Invaliditätspension bezog.Die Feststellung zur Ursache der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Gutachten einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie römisch 40 vom 22.02.1996 (Aktenseiten 359 – 365), welches Gegenstand des damaligen arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens war. In weiterer Folge wurde zwischen der PVA als beklagte Partei und der Beschwerdeführerin ein Vergleich geschlossen, sodass die Beschwerdeführerin rückwirkend ab 01.01.1996 Invaliditätspension bezog. Die Feststellungen zu den aktuell bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen basieren auf den im gesamten Verfahren vorgelegten und von der belangten Behörde beigeschafften medizinischen, das Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie betreffenden Unterlagen sowie dem im Auftrag der belangten Behörde von XXXX erstellten Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie vom 10.07.2019 (Aktenseiten 453 – 459), ergänzt um das Gutachten vom 12.09.2019 (Aktenseiten 461- 463), auf welches sich auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid stützte.Die Feststellungen zu den aktuell bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen basieren auf den im gesamten Verfahren vorgelegten und von der belangten Behörde beigeschafften medizinischen, das Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie betreffenden Unterlagen sowie dem im Auftrag der belangten Behörde von römisch 40 erstellten Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie vom 10.07.2019 (Aktenseiten 453 – 459), ergänzt um das Gutachten vom 12.09.2019 (Aktenseiten 461- 463), auf welches sich auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid stützte. Was den Umstand betrifft, dass die zuvor von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige XXXX in ihrem Gutachten vom 03.12.2015 (Aktenseiten 179 bis 182) bei der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer „Anhaltenden Persönlichkeitsstörung nach posttraumatischer Belastungsstörung mit einem vor allem generalisiertem Angstsyndrom und Panikstörung sowie Depressionen“ diagnostiziert, ist im Zusammenhang mit der Frage der Schlüssigkeit des Gutachtens zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde dieses Gutachten in Auftrag gab, ohne den konkreten Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin festzustellen, insbesondere die zentrale Feststellung zu treffen, ob die Beschwerdeführerin ein Trauma im Sinne der vorgebrachten Vergewaltigung überhaupt erlitten hat (vgl. den Punkt „Ersuchen“ in der Vorschreibung der belangten Behörde an die Sachverständige auf Aktenseite 169). Die Schlussfolgerung der Sachverständigen, dass das von ihr festgestellte Leiden „mit Wahrscheinlichkeit auf das vorgebrachte Verbrechen zurückzuführen“ sei, kann daher schon vor diesem Hintergrund nicht als schlüssig erkannt werden. Was den Umstand betrifft, dass die zuvor von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige römisch 40 in ihrem Gutachten vom 03.12.2015 (Aktenseiten 179 bis 182) bei der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer „Anhaltenden Persönlichkeitsstörung nach posttraumatischer Belastungsstörung mit einem vor allem generalisiertem Angstsyndrom und Panikstörung sowie Depressionen“ diagnostiziert, ist im Zusammenhang mit der Frage der Schlüssigkeit des Gutachtens zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde dieses Gutachten in Auftrag gab, ohne den konkreten Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin festzustellen, insbesondere die zentrale Feststellung zu treffen, ob die Beschwerdeführerin ein Trauma im Sinne der vorgebrachten Vergewaltigung überhaupt erlitten hat vergleiche den Punkt „Ersuchen“ in der Vorschreibung der belangten Behörde an die Sachverständige auf Aktenseite 169). Die Schlussfolgerung der Sachverständigen, dass das von ihr festgestellte Leiden „mit Wahrscheinlichkeit auf das vorgebrachte Verbrechen zurückzuführen“ sei, kann daher schon vor diesem Hintergrund nicht als schlüssig erkannt werden. Das Gutachten von XXXX wurde auch einerseits – wie bereits die belangte Behörde beweiswürdigend ausführt – zu einem Zeitpunkt erstellt, als wesentliche medizinische Befunde betreffend die Beschwerdeführerin, wie das Gutachten von XXXX einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 22.02.1996 nicht aktenkundig waren. Andererseits wurden entscheidungswesentliche Unterlagen wie das Gutachten der allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen XXXX vom 25.01.2012 (Aktenseiten 133 bis 142), wonach die Beschwerdeführerin bereits vor dem erlittenen Trauma an einer Persönlichkeitsstörung gelitten haben dürfte, offenbar gar nicht berücksichtigt bzw. setzt sich die Gutachterin über diese einfach hinweg. So zweifelt sie die Feststellung im nervenfachärztlichen Befund der behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, XXXX , dass bei der Beschwerdeführerin bereits seit dem
- Lebensjahr eine schwere affektive Störung mit rezidivierend auftretenden depressiven Episoden vorliege, mit der Begründung an, dass sich aus dem gesamten Akt sonst kein einziger Hinweis auf früher aufgetretene psychische Erkrankungen ergebe, was im Hinblick auf den Gutachtensauftrag der belangten Behörde und den darin enthaltenen Hinweis auf das Gutachten von XXXX vom 25.01.2012, in welchem wie bereits erwähnt, von einer bereits vor dem erlittenen Trauma vorgelegenen Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin ausgegangen wird, aktenwidrig ist.Das Gutachten von römisch 40 wurde auch einerseits – wie bereits die belangte Behörde beweiswürdigend ausführt – zu einem Zeitpunkt erstellt, als wesentliche medizinische Befunde betreffend die Beschwerdeführerin, wie das Gutachten von römisch 40 einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 22.02.1996 nicht aktenkundig waren. Andererseits wurden entscheidungswesentliche Unterlagen wie das Gutachten der allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen römisch 40 vom 25.01.2012 (Aktenseiten 133 bis 142), wonach die Beschwerdeführerin bereits vor dem erlittenen Trauma an einer Persönlichkeitsstörung gelitten haben dürfte, offenbar gar nicht berücksichtigt bzw. setzt sich die Gutachterin über diese einfach hinweg. So zweifelt sie die Feststellung im nervenfachärztlichen Befund der behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, römisch 40 , dass bei der Beschwerdeführerin bereits seit dem
- Lebensjahr eine schwere affektive Störung mit rezidivierend auftretenden depressiven Episoden vorliege, mit der Begründung an, dass sich aus dem gesamten Akt sonst kein einziger Hinweis auf früher aufgetretene psychische Erkrankungen ergebe, was im Hinblick auf den Gutachtensauftrag der belangten Behörde und den darin enthaltenen Hinweis auf das Gutachten von römisch 40 vom 25.01.2012, in welchem wie bereits erwähnt, von einer bereits vor dem erlittenen Trauma vorgelegenen Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin ausgegangen wird, aktenwidrig ist. Im Übrigen erschließt sich aus dem Gutachten von XXXX generell nicht, in welche medizinische Unterlagen eingesehen und welche dem Gutachten vom 03.12.2015 zugrunde gelegt wurden, weshalb es diesem auch deswegen schon grundsätzlich an Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit fehlt.Im Übrigen erschließt sich aus dem Gutachten von römisch 40 generell nicht, in welche medizinische Unterlagen eingesehen und welche dem Gutachten vom 03.12.2015 zugrunde gelegt wurden, weshalb es diesem auch deswegen schon grundsätzlich an Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit fehlt. Was die von XXXX festgestellte Gesundheitsschädigung aus nervenfachärztlicher Sicht betrifft, so führt die Sachverständige XXXX in ihren Gutachten aus, dass die von XXXX festgestellte Gesundheitsschädigung „Persönlichkeitsstörung nach posttraumatischer Belastungsstörung mit einem vor allem generalisierten Angstsyndrom und Panikstörung sowie Depressionen“ im ICD 10 Klassifikationssystem nicht vergeben ist. Die dieser festgestellten Gesundheitsschädigung am ehesten entsprechende im ICD 10 enthaltende Diagnose „andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung“ F 62.0 darf nur gestellt werden, wenn bei Erwachsenen ohne vorbestehende Persönlichkeitsstörung, nach extremer oder übermäßig lange anhaltender Belastung, eine Veränderung der Persönlichkeitszüge über eine Zeitdauer von mindestens zwei Jahren nachgewiesen werden kann. Es muss der Zeitpunkt, ab dem die Veränderung der Persönlichkeitszüge besteht, und ob diese vor der pathogenen Erfahrung nicht bestanden hatte, angegeben werden. Diese zwingenden, genau zeitlich zugeordneten Symptome finden sich im Gutachten von XXXX nicht, weshalb deren Diagnosestellung nicht nachvollzogen werden kann.Was die von römisch 40 festgestellte Gesundheitsschädigung aus nervenfachärztlicher Sicht betrifft, so führt die Sachverständige römisch 40 in ihren Gutachten aus, dass die von römisch 40 festgestellte Gesundheitsschädigung „Persönlichkeitsstörung nach posttraumatischer Belastungsstörung mit einem vor allem generalisierten Angstsyndrom und Panikstörung sowie Depressionen“ im ICD 10 Klassifikationssystem nicht vergeben ist. Die dieser festgestellten Gesundheitsschädigung am ehesten entsprechende im ICD 10 enthaltende Diagnose „andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung“ F 62.0 darf nur gestellt werden, wenn bei Erwachsenen ohne vorbestehende Persönlichkeitsstörung, nach extremer oder übermäßig lange anhaltender Belastung, eine Veränderung der Persönlichkeitszüge über eine Zeitdauer von mindestens zwei Jahren nachgewiesen werden kann. Es muss der Zeitpunkt, ab dem die Veränderung der Persönlichkeitszüge besteht, und ob diese vor der pathogenen Erfahrung nicht bestanden hatte, angegeben werden. Diese zwingenden, genau zeitlich zugeordneten Symptome finden sich im Gutachten von römisch 40 nicht, weshalb deren Diagnosestellung nicht nachvollzogen werden kann. Die im Gutachten vom 03.12.2015 von XXXX angeführte Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung umfasse zudem eine Aneinanderreihung psychiatrischer Syndrome bzw. Krankheitsbilder, die von der Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung getrennt werden müssen. Eine Attributierung durch „generalisierte Angstsyndrome, Panikstörung sowie Depression“ könne nicht vorgenommen werden. Diese könnten als nebeneinander diagnostizierte Krankheiten bzw. psychiatrische Symptome bestehen, seien aber kein Ausdruck einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung.Die im Gutachten vom 03.12.2015 von römisch 40 angeführte Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung umfasse zudem eine Aneinanderreihung psychiatrischer Syndrome bzw. Krankheitsbilder, die von der Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung getrennt werden müssen. Eine Attributierung durch „generalisierte Angstsyndrome, Panikstörung sowie Depression“ könne nicht vorgenommen werden. Diese könnten als nebeneinander diagnostizierte Krankheiten bzw. psychiatrische Symptome bestehen, seien aber kein Ausdruck einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Eine andauernde Persönlichkeitsänderung dürfe nicht der Ausdruck einer anderen psychischen Störung oder residualer Symptome einer vorangegangenen psychischen Störung sein. Ein Ausschlusskriterium seien zudem Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit sowie Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns – hier wäre die Veränderung mit F06.7 zu kodieren. Bei der Beschwerdeführerin wurde am 24.02.1994 [Anmerkung: im Gutachten vom 12.09.2019 führte die Sachverständige versehentlich das Datum 24.02.2014 an] eine organische Persönlichkeitsstörung psychometrisch erfasst (Aktenseite 337). Wie auch dem Gutachten der allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen XXXX vom 25.01.2012 zu entnehmen ist, ist die Persönlichkeitsstörung bereits vor dem im Alter von 20 Jahren erlittenen Trauma entstanden (Aktenseite 133). Wenngleich in diesem Gutachten, wie von der Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26.02.2015 erklärt, ein für den damaligen Zweck des Gutachtens nicht relevanter Übertragungsfehler betreffend die Ausführung „im Alter von 20 Jahren“ richtigerweise „im Alter von vor 20 Jahren“ zu lauten hat, ist dazu festzuhalten, dass dieser Übertragungsfehler auch für das gegenständliche Verfahren nicht von entscheidender Bedeutung ist, da dem Gutachten von XXXX auch bei Zugrundelegung des korrekten Verbrechenszeitpunktes jedenfalls die Aussage zu entnehmen ist, dass eine Persönlichkeitsstörung bereits vor dem Verbrechensereignis bestand.Wie auch dem Gutachten der allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen römisch 40 vom 25.01.2012 zu entnehmen ist, ist die Persönlichkeitsstörung bereits vor dem im Alter von 20 Jahren erlittenen Trauma entstanden (Aktenseite 133). Wenngleich in diesem Gutachten, wie von der Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26.02.2015 erklärt, ein für den damaligen Zweck des Gutachtens nicht relevanter Übertragungsfehler betreffend die Ausführung „im Alter von 20 Jahren“ richtigerweise „im Alter von vor 20 Jahren“ zu lauten hat, ist dazu festzuhalten, dass dieser Übertragungsfehler auch für das gegenständliche Verfahren nicht von entscheidender Bedeutung ist, da dem Gutachten von römisch 40 auch bei Zugrundelegung des korrekten Verbrechenszeitpunktes jedenfalls die Aussage zu entnehmen ist, dass eine Persönlichkeitsstörung bereits vor dem Verbrechensereignis bestand. Das Gutachten von XXXX , welchem es wie bereits festgehalten, schon ganz grundsätzlich an Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit mangelt und dieses daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes schon von Vornherein nicht als taugliche Entscheidungsgrundlage dienen kann, wurde daher auch mit den beiden Gutachten von XXXX vom 10.07.2019 und vom 12.09.2019, wonach vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen auch eine korrekte Erfassung der aktuell bei der Beschwerdeführerin bestehenden Gesundheitsschädigungen durch die Sachverständige XXXX nicht erfolgte, schlüssig und nachvollziehbar entkräftet. Das Gutachten von römisch 40 , welchem es wie bereits festgehalten, schon ganz grundsätzlich an Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit mangelt und dieses daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes schon von Vornherein nicht als taugliche Entscheidungsgrundlage dienen kann, wurde daher auch mit den beiden Gutachten von römisch 40 vom 10.07.2019 und vom 12.09.2019, wonach vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen auch eine korrekte Erfassung der aktuell bei der Beschwerdeführerin bestehenden Gesundheitsschädigungen durch die Sachverständige römisch 40 nicht erfolgte, schlüssig und nachvollziehbar entkräftet. Die Feststellungen zur (mangelnden) Kausalität der vorliegenden Gesundheitsschädigungen für die vorliegende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich ebenfalls auf die im Verfahren eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX , welche vom Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde eingeholten Krankengeschichte der Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar angesehen werden.Die Feststellungen zur (mangelnden) Kausalität der vorliegenden Gesundheitsschädigungen für die vorliegende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich ebenfalls auf die im Verfahren eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 , welche vom Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde eingeholten Krankengeschichte der Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar angesehen werden. Demnach bestand bei der Beschwerdeführerin bereits vor der vorgebrachten Vergewaltigung eine Persönlichkeitsstörung. Eine Kausalität des aktuellen Leidenszustandes lässt sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen. Ein Tranquilizerabusus als vermutliche Ursache der organischen Persönlichkeitsstörung wird häufig als Folgeerkrankung einer Persönlichkeitsstörung gesehen. Einen Hinweis für eine mangelnde Kausalität liefert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst, sie habe bis zum Tod ihrer Mutter die Vergewaltigung verdrängt und sich erst nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2007 der Hausärztin anvertraut (Aktenseite 161). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin aber bereits über zehn Jahre in Invaliditätspension, welche wie festgestellt wegen der neurotischen Persönlichkeit der Beschwerdeführerin sowie eines depressiven Zustandsbildes mit fraglich schizophrenen Radikalen und deutlichen Denkstörungen erfolgte. Aus den medizinischen Unterlagen geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2008 wegen traumatischer Ereignisse in der Vergangenheit behandelt wurde (Aktenseiten 24 bis 26). Insgesamt kann eine Kausalität zwischen den Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und der zwischen 1988 und 1992 erlittenen Vergewaltigung durch den Ehemann ihrer Tante nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ausreichend Gelegenheit geboten wurde, die nachvollziehbar begründeten Gutachten der fachärztlichen Sachverständigen XXXX vom 10.07.2019 und vom 12.09.2019, beispielsweise durch Vorlage weiterer ärztlicher Befunde, Berichte oder Atteste, zu entkräften. Die Beschwerdeführerin ist jedoch den beiden ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs und in der Beschwerde wurde lediglich vorgebracht, dass das Gutachten von XXXX nicht nachvollziehbar sei; worauf diese Behauptung basiert wird nicht näher dargelegt. Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ausreichend Gelegenheit geboten wurde, die nachvollziehbar begründeten Gutachten der fachärztlichen Sachverständigen römisch 40 vom 10.07.2019 und vom 12.09.2019, beispielsweise durch Vorlage weiterer ärztlicher Befunde, Berichte oder Atteste, zu entkräften. Die Beschwerdeführerin ist jedoch den beiden ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs und in der Beschwerde wurde lediglich vorgebracht, dass das Gutachten von römisch 40 nicht nachvollziehbar sei; worauf diese Behauptung basiert wird nicht näher dargelegt. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, das Gutachten von XXXX sei „lediglich“ in Form eines Aktengutachtens erstellt worden, ist festzuhalten, dass darin kein Verfahrensmangel erblickt werden kann. Gutachten, die aufgrund der Aktenlage erstellt wurden sind nicht gesetzwidrig; der Befund muss nicht vom Sachverständigen persönlich erhoben werden (VwGH 02.06.1992, 89/07/0044). Der Sachverständigen war es nicht verwehrt, sich bei ihrer Gutachtenserstellung auf die Gutachten von anderen Sachverständigen zu stützen; sie hat in ihrem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, worauf ihre Schlussfolgerungen basieren. Der Sachverständigen stand bei Gutachtenerstattung der gesamte Verwaltungsakt, in welchem die notwendigen medizinischen Unterlagen einliegend sind, zur Verfügung und ging die Sachverständige in ihrem Gutachten auf die einzelnen medizinischen Beweismittel ein. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, das Gutachten von römisch 40 sei „lediglich“ in Form eines Aktengutachtens erstellt worden, ist festzuhalten, dass darin kein Verfahrensmangel erblickt werden kann. Gutachten, die aufgrund der Aktenlage erstellt wurden sind nicht gesetzwidrig; der Befund muss nicht vom Sachverständigen persönlich erhoben werden (VwGH 02.06.1992, 89/07/0044). Der Sachverständigen war es nicht verwehrt, sich bei ihrer Gutachtenserstellung auf die Gutachten von anderen Sachverständigen zu stützen; sie hat in ihrem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, worauf ihre Schlussfolgerungen basieren. Der Sachverständigen stand bei Gutachtenerstattung der gesamte Verwaltungsakt, in welchem die notwendigen medizinischen Unterlagen einliegend sind, zur Verfügung und ging die Sachverständige in ihrem Gutachten auf die einzelnen medizinischen Beweismittel ein.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), lauten: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
- durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder … und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde. … Hilfeleistungen §
- Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
- Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges; …“ Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Die Materialien zur Stammfassung des § 1 VOG, BGBl. Nr. 288/1972, GP XIII RV
- S.8, lauten (auszugsweise):Die Materialien zur Stammfassung des Paragraph eins, VOG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn Regierungsvorlage
- S.8, lauten (auszugsweise): „… Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall gegeben sind, soll möglichst ohne ein aufwendiges Beweisverfahren festgestellt werden. Der Entwurf bestimmt daher, dass sich das zur Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ mit der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen begnügen darf. Eine ähnliche Regelung befindet sich im § 4 das Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, das ebenfalls die Versorgung von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis abhängig macht.Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall gegeben sind, soll möglichst ohne ein aufwendiges Beweisverfahren festgestellt werden. Der Entwurf bestimmt daher, dass sich das zur Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ mit der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen begnügen darf. Eine ähnliche Regelung befindet sich im Paragraph 4, das Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, das ebenfalls die Versorgung von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis abhängig macht. …“ Im gegenständlichen Fall begehrte die Beschwerdeführerin Hilfeleistungen nach dem VOG unter anderem in Form des Verdienstentganges, über welchen mit dem gegenständlichen Bescheid abgesprochen wurde. Das Vorliegen einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist nicht mehr strittig. Es galt daher zu klären, ob die vorliegenden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin mit Wahrscheinlichkeit iSd VOG kausal auf die Vergewaltigung zurückzuführen sind und in weiterer Folge eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin bewirkt haben.Im gegenständlichen Fall begehrte die Beschwerdeführerin Hilfeleistungen nach dem VOG unter anderem in Form des Verdienstentganges, über welchen mit dem gegenständlichen Bescheid abgesprochen wurde. Das Vorliegen einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG ist nicht mehr strittig. Es galt daher zu klären, ob die vorliegenden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin mit Wahrscheinlichkeit iSd VOG kausal auf die Vergewaltigung zurückzuführen sind und in weiterer Folge eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin bewirkt haben. Für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich“ ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 01.12.1988, 88/09/0135). Diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit konnten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht begründen. Wie in den beweiswürdigenden Ausführungen festgehalten, ist nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin kausal auf die erlittene Vergewaltigung zurückzuführen sind. Den Sachverständigengutachten vom 10.07.2019 und dem ergänzenden Gutachten vom 12.09.2019, an deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit keine Zweifel bestehen, zu Folge, bedingen die als akausal angesehenen Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin ihre Arbeitsunfähigkeit. Da im Fall der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG, an welche die von der Beschwerdeführerin beantragte Hilfeleistung knüpft, nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Da im Fall der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, VOG, an welche die von der Beschwerdeführerin beantragte Hilfeleistung knüpft, nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der von der Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin teilweise selbst im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der im Übrigen nach erfolgter Zurückverweisung von der belangten Behörde vollständig erhobenen Krankengeschichte der Beschwerdeführerin geklärt. Die im Auftrag der belangten Behörde erstellten Gutachten, die das Bundesverwaltungsgericht als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig wertet, wurden der Beschwerdeführerin übermittelt und sind weder in den erstatteten Stellungnahmen noch in der Beschwerde substantiiert bestritten worden. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der von der Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin teilweise selbst im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der im Übrigen nach erfolgter Zurückverweisung von der belangten Behörde vollständig erhobenen Krankengeschichte der Beschwerdeführerin geklärt. Die im Auftrag der belangten Behörde erstellten Gutachten, die das Bundesverwaltungsgericht als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig wertet, wurden der Beschwerdeführerin übermittelt und sind weder in den erstatteten Stellungnahmen noch in der Beschwerde substantiiert bestritten worden. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W135.2003673.2.00