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{'item': 'W135 2237846-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 203§§ 1§ 6a§ 84§ 83§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlW135 2237846-1 Spruch, W135 2237846-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 10.06.2020 (Datum des Poststempels) beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) ein. Antragsbegründend gab der Beschwerdeführer an, am 21.03.2019 in einem Lokal in Wien von einer namentlich genannten Frau - welche ihm „eindeutige Angebote“ und ihn zum gemeinsamen Drogenkonsum am WC eingeladen, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe - mit voller Wucht mit einer Bierflasche, welche im Gesicht des Beschwerdeführers zu Bruch gegangen sei, geschlagen worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe eine Anzeige erstattet und sei im XXXX ambulant behandelt worden. Bei dem Vorfall habe der Beschwerdeführer eine Kieferprellung mit Hämatomen erlitten und sei ihm eine Zahnplombe ausgeschlagen und sein rechter Nasenflügel zerschnitten worden. Der Beschwerdeführer brachte am 10.06.2020 (Datum des Poststempels) beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) ein. Antragsbegründend gab der Beschwerdeführer an, am 21.03.2019 in einem Lokal in Wien von einer namentlich genannten Frau - welche ihm „eindeutige Angebote“ und ihn zum gemeinsamen Drogenkonsum am WC eingeladen, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe - mit voller Wucht mit einer Bierflasche, welche im Gesicht des Beschwerdeführers zu Bruch gegangen sei, geschlagen worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe eine Anzeige erstattet und sei im römisch 40 ambulant behandelt worden. Bei dem Vorfall habe der Beschwerdeführer eine Kieferprellung mit Hämatomen erlitten und sei ihm eine Zahnplombe ausgeschlagen und sein rechter Nasenflügel zerschnitten worden. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer seine Zeugenladung bei der LPD Wien in der Strafsache gegen F.R. wegen Körperverletzung vom 19.06.2019, ein Ambulanzschreiben der Nachtaufnahme im XXXX vom 21.03.2019 (Diagnosen: schwere Prellung der Nase und Nasenbluten) sowie eine zahnärztliche Bestätigung, dass sich beim Beschwerdeführer eine Zahnfüllung gelockert habe, welche am 28.03.2019 erneuert worden sei, vor. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer seine Zeugenladung bei der LPD Wien in der Strafsache gegen F.R. wegen Körperverletzung vom 19.06.2019, ein Ambulanzschreiben der Nachtaufnahme im römisch 40 vom 21.03.2019 (Diagnosen: schwere Prellung der Nase und Nasenbluten) sowie eine zahnärztliche Bestätigung, dass sich beim Beschwerdeführer eine Zahnfüllung gelockert habe, welche am 28.03.2019 erneuert worden sei, vor. Die Staatsanwaltschaft Wien teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.07.2020 auf Nachfrage mit, dass das Verfahren gegen die Beschuldigte F.R. wegen § 83 Abs. 1 StGB und § 15 StGB, § 84

(4)StGB

§ 203St

PO vorläufig eingestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft Wien teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.07.2020 auf Nachfrage mit, dass das Verfahren gegen die Beschuldigte F.R. wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 15, StGB, Paragraph 84,

(4)StGB

Paragraph 203, StPO vorläufig eingestellt worden sei. Mit E-Mail vom 31.07.2020 übermittelte der Beschwerdeführer seinen Staatsbürgerschaftsnachweis und offenbar unmittelbar nach dem vorgebrachten Vorfall aufgenommene Verletzungsfotos, zum Nachweis dafür, dass der Nasenflügel des Beschwerdeführers völlig verunstaltet sei und er nach wie vor ein großes Problem damit habe, an die belangte Behörde. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 14.10.2020 wies die belangte Behörde – nach Gewährung eines entsprechenden Parteiengehörs – den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§§ 1Abs. 1 i

Vm 6a VOG ab. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 14.10.2020 wies die belangte Behörde – nach Gewährung eines entsprechenden Parteiengehörs – den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

Paragraphen eins, Absatz eins, in Verbindung mit 6a VOG ab. Die belangte Behörde führte in diesem Bescheid begründend aus, dass der Beschwerdeführer bei dem Vorfall am 21.03.2019 eine schwere Prellung der Nase und Nasenbluten erlitten habe. Bei diesen Verletzungen handle es sich um keine schwere, sondern eine leichte Körperverletzung und es lägen daher die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.11.2020 – eingebracht am 27.11.2020 – das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt, dass in seinem Fall von einer leichten Körperverletzung nicht die Rede sein könne. Der Beschwerdeführer habe nicht lediglich eine schwere Prellung der Nase und starke Nasen- und Wundblutung gehabt, sondern auch eine tiefe Schnittwunde durch die Glassplitter von der Bierflasche am rechten Nasenflügel erlitten, wodurch er jetzt verunstaltet sei, was ihm physisch und auch psychisch sehr zusetze. Die damit verbundenen Schmerzen seien über sechs Wochen lang nur mit starken Schmerztabletten auszuhalten gewesen. Die Narbe sei gut sichtbar und stelle außerdem eine Entstellung des Gesichtes des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer habe über sechs Wochen extrem starke Schmerzen im Bereich der Nase und des Kiefers, Zahnschmerzen und regelmäßig starke Kopfschmerzen sowie eine starke Gehirnerschütterung gehabt. Er habe über sechs Wochen keine feste Nahrung zu sich nehmen können und sich ausschließlich mit Breikost ernährt. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Bewährungshelfer kurzgeschlossen und der gemeinsamen Einschätzung nach lägen die Voraussetzungen für die beantragte Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Entstellung am Nasenflügel vor. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer neun Originalfotos seiner Verletzungen bis acht Wochen nach dem vorgebrachten Vorfall vor. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2020 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, erlitt am 21.03.2019 eine ihm im Inland zugefügte Körperverletzung in Form einer schweren Nasenprellung mit Nasenbluten. Weiters hat sich eine Zahnfüllung gelockert und musste erneuert werden. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalles am 21.03.2019 eine Kieferprellung, eine starke Gehirnerschütterung und eine tiefe Schnittwunde erlitten hat. Der Beschwerdeführer wurde wegen der ihm zugefügten Körperverletzung am 21.03.2019 ambulant im XXXX behandelt. Der Beschwerdeführer wurde wegen der ihm zugefügten Körperverletzung am 21.03.2019 ambulant im römisch 40 behandelt. Das Verfahren gegen die Beschuldigte F.R. wegen § 83 Abs. 1 StGB und § 15 StGB, § 84 Abs. 4 StGB wurde

§ 203St

PO vorläufig eingestellt.Das Verfahren gegen die Beschuldigte F.R. wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 15, StGB, Paragraph 84, Absatz 4, StGB wurde

Paragraph 203, StPO vorläufig eingestellt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, gründet sich auf den von ihm vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis (Seite 23 des Verwaltungsaktes). Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine Körperverletzung in Form einer schweren Nasenprellung zugefügt wurde, gründet sich auf den mit der Antragstellung vorgelegten Ambulanzbericht des XXXX (Seite 4 des Verwaltungsaktes), in Zusammenschau mit der von der belangten Behörde beigeschafften Krankengeschichte der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) betreffend den Beschwerdeführer (Aktenseiten 16 und 17) und dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 06.07.2020, wonach das gegen die Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung und versuchter schwerer Körperverletzung geführte Verfahren

§ 203St

PO (Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit) vorläufig eingestellt wurde (Aktenseite 19). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, gründet sich auf den von ihm vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis (Seite 23 des Verwaltungsaktes). Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine Körperverletzung in Form einer schweren Nasenprellung zugefügt wurde, gründet sich auf den mit der Antragstellung vorgelegten Ambulanzbericht des römisch 40 (Seite 4 des Verwaltungsaktes), in Zusammenschau mit der von der belangten Behörde beigeschafften Krankengeschichte der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) betreffend den Beschwerdeführer (Aktenseiten 16 und 17) und dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 06.07.2020, wonach das gegen die Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung und versuchter schwerer Körperverletzung geführte Verfahren

Paragraph 203, StPO (Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit) vorläufig eingestellt wurde (Aktenseite 19). Die Feststellung, dass sich eine Zahnfüllung gelockert habe und erneuert werden musste, basiert auf der zahnärztlichen Bestätigung (Aktenseite 5). Was hingegen die Negativfeststellungen betreffend die behauptete Kieferprellung, starke Gehirnerschütterung und tiefe Schnittwunde betrifft, ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, welchen diese vorgebrachten Verletzungen entnommen werden könnten. Im vom Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Ambulanzbericht des XXXX sind ausschließlich die Diagnosen „schwere Prellung der Nase und Nasenbluten“ und als Behandlung werden Schonung, kalte Umschläge, kein forciertes Schnäuzen und Schmerzmittel bei Bedarf angeführt. Weitere medizinische Unterlagen oder sonstige Beweismittel wurden im Verfahren nicht vorgelegt und sind auch der Krankengeschichte der AUVA betreffend den Beschwerdeführer nicht zu entnehmen. Was hingegen die Negativfeststellungen betreffend die behauptete Kieferprellung, starke Gehirnerschütterung und tiefe Schnittwunde betrifft, ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, welchen diese vorgebrachten Verletzungen entnommen werden könnten. Im vom Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Ambulanzbericht des römisch 40 sind ausschließlich die Diagnosen „schwere Prellung der Nase und Nasenbluten“ und als Behandlung werden Schonung, kalte Umschläge, kein forciertes Schnäuzen und Schmerzmittel bei Bedarf angeführt. Weitere medizinische Unterlagen oder sonstige Beweismittel wurden im Verfahren nicht vorgelegt und sind auch der Krankengeschichte der AUVA betreffend den Beschwerdeführer nicht zu entnehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG).Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG). Zu A)

§ 1Abs. 1 VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

  1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
  2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  3. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  4. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
  5. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde. Im Fall des Beschwerdeführers liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen

§ 1Abs.

1 VOG für Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz vor.Im Fall des Beschwerdeführers liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen

Paragraph eins, Absatz eins, VOG für Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz vor. Nach § 2 Z 10 leg.cit. ist als Hilfeleistung unter anderem die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vorgesehen.Nach Paragraph 2, Ziffer 10, leg.cit. ist als Hilfeleistung unter anderem die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vorgesehen. Nach § 6a Abs. 1 lec.cit. ist Hilfe nach § 2 Z 10 für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Nach Paragraph 6 a, Absatz eins, lec.cit. ist Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. § 84 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB ) lautet: Paragraph 84, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB ) lautet: „Schwere Körperverletzung § 84

(1)Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“Paragraph 84,
(1)Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“ Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass für die Zuerkennung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 6aAbs.

1 erster Fall VOG eine schwere Körperverletzung

§ 84Abs. 1 St

GB erforderlich ist, welche im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegt:Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass für die Zuerkennung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

Paragraph 6 a, Absatz eins, erster Fall VOG eine schwere Körperverletzung

Paragraph 84, Absatz eins, StGB erforderlich ist, welche im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegt: Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar nach der ihm am 21.03.2019 zugefügten körperlichen Verletzung im XXXX ambulant behandelt. Eine darüberhinausgehende, in weiterer Folge notwendig gewesene, medizinische Behandlung ist nicht dokumentiert und wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers komplikationslos verheilten. Der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand allein, dass der Beschwerdeführer rund sechs Wochen – im Übrigen nicht näher dokumentierte - Schmerzen im Bereich der Nase und des Kiefers verspürt habe, reicht für die Annahme einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit nicht aus. Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar nach der ihm am 21.03.2019 zugefügten körperlichen Verletzung im römisch 40 ambulant behandelt. Eine darüberhinausgehende, in weiterer Folge notwendig gewesene, medizinische Behandlung ist nicht dokumentiert und wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers komplikationslos verheilten. Der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand allein, dass der Beschwerdeführer rund sechs Wochen – im Übrigen nicht näher dokumentierte - Schmerzen im Bereich der Nase und des Kiefers verspürt habe, reicht für die Annahme einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit nicht aus. Dass es sich bei den festgestellten Verletzungen – schwere Nasenprellung mit Nasenbluten - um eine an sich schwere Körperverletzung handelt, kann ebenso wenig erkannt werden. Gegen das Vorliegen einer schweren Körperverletzung spricht auch der Umstand, dass von der Staatanwaltschaft Wien das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen (einfacher) Körperverletzung

§ 83St

GB und versuchter schwerer Körperverletzung nach § 15 iVm § 84 StGB geführt wurde. Auch die Staatsanwaltschaft ging offenbar davon aus, dass im Fall des Beschwerdeführers der Straftatbestand einer schweren Körperverletzung nicht verwirklicht wurde.Gegen das Vorliegen einer schweren Körperverletzung spricht auch der Umstand, dass von der Staatanwaltschaft Wien das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen (einfacher) Körperverletzung

Paragraph 83, StGB und versuchter schwerer Körperverletzung nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 84, StGB geführt wurde. Auch die Staatsanwaltschaft ging offenbar davon aus, dass im Fall des Beschwerdeführers der Straftatbestand einer schweren Körperverletzung nicht verwirklicht wurde. Da somit die im Fall des Beschwerdeführers in Rede stehende Handlung keine schwere Körperverletzung

§ 84Abs. 1 St

GB nach sich gezogen hat, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen. Da somit die im Fall des Beschwerdeführers in Rede stehende Handlung keine schwere Körperverletzung

Paragraph 84, Absatz eins, StGB nach sich gezogen hat, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob dem Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung zugefügt wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde bereits durch die belangte Behörde geklärt. Der Beschwerdeführer hat sein in der Beschwerde erstattetes Vorbringen mit keinerlei medizinischen Beweismitteln untermauert. Vor dem Hintergrund, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt den Unterlagen des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde zu entnehmen war, sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch reines Aktenstudium geklärt werden konnte sowie lediglich eine Rechtsfrage zu lösen war und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, war eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0007, mwN) nicht geboten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall ist nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob dem Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung zugefügt wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde bereits durch die belangte Behörde geklärt. Der Beschwerdeführer hat sein in der Beschwerde erstattetes Vorbringen mit keinerlei medizinischen Beweismitteln untermauert. Vor dem Hintergrund, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt den Unterlagen des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde zu entnehmen war, sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch reines Aktenstudium geklärt werden konnte sowie lediglich eine Rechtsfrage zu lösen war und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, war eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zuletzt VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0007, mwN) nicht geboten. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall ist nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W135.2237846.1.00

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