GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005) nicht erteilt wurde.
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Laut Spruchpunkt II. betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 4. Auf diesen Antrag erließ das nunmehr zuständige, mit Wirksamkeit 01.01.2014 eingerichtete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Bescheid vom 18.03.2015, mit dem dem BF in Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht erteilt wurde.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Laut Spruchpunkt römisch zwei. betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Zuge der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.06.2015 stellte sich heraus, dass der BF in der Zwischenzeit eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus erhalten hatte und zog der BF die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück, weshalb das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2015
GVG eingestellt wurde. 5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Zuge der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.06.2015 stellte sich heraus, dass der BF in der Zwischenzeit eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus erhalten hatte und zog der BF die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück, weshalb das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2015
Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt wurde.
1 Z 1 FPG) aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Zudem wurden dem BF die Länderfeststellungen zu Indien (Stand 04.02.2019) sowie ein Fragenkatalog zu seinen persönlichen Verhältnissen übermittelt. 7. Das BFA wurde von der NAG-Behörde von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt und wurde der BF mit einer mit 23.07.2019 datierten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG) aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Zudem wurden dem BF die Länderfeststellungen zu Indien (Stand 04.02.2019) sowie ein Fragenkatalog zu seinen persönlichen Verhältnissen übermittelt.
2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis 03.07.2020 in Anspruch zu nehmen bzw. er auf seine Ausreiseverpflichtung hingewiesen. 9. Mit Verfahrensanordnungen vom 19.06.2020 wurden dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt; der BF darauf hingewiesen, dass er
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis 03.07.2020 in Anspruch zu nehmen bzw. er auf seine Ausreiseverpflichtung hingewiesen. 10. Mit dem Bescheid vom 19.06.2020 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G (Spruchpunkt I.), erließ gegen den BF
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass
9 FPG seine Abschiebung
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). 10. Mit dem Bescheid vom 19.06.2020 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den BF
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass
Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA stellte fest, dass der BF als Staatsangehöriger Indiens Fremder bzw. Drittstaatsangehöriger sei und seine Identität aufgrund des gültigen Reisepasses feststehe. Gesundheitliche Beschwerden oder ein schützenswertes Familienleben hätte nicht festgestellt werden können. Sein Aufenthalt sei rechtswidrig. Er sei behördliche gemeldet. Der Großteil seiner Angehörigen lebe offensichtlich im Herkunftsstaat. Es habe weder ein schützenswertes Privatleben, noch eine tiefer greifende Integration in Österreich festgestellt werden können. Dem BF sei die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Stellungnahme abzugeben, er habe davon aber nicht Gebrauch gemacht. Da aus dem Zentralen Melderegister keine weiteren Informationen gewinnbar gewesen seien, müsse davon ausgegangen werden, dass er in Österreich keine der Ausweisung entgegenstehenden Angehörigen habe. Es sei davon auszugehen, dass der BF Angehörige in Indien habe. Er sei im Herkunftsstaat aufgewachsen und habe dort die Schule besucht. Er sei in Indien hauptsozialisiert worden. In der rechtlichen Beurteilung wurde zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgeführt, dass laut der Aktenlage kein schützenswertes Familienleben zum Vorschein gekommen sei, da der BF keine Stellungnahme abgegeben habe. Die individuellen Interessen iSd Art. 8 EMRK seien nicht so ausgeprägt, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höhen zu werten seien. Die Aktenlage habe kein schützenswertes Familienleben zum Vorschein gebracht. Er gehe im Bundesgebiet weder einer Beschäftigung nach und sei unbekannt, wovon er lebe, zumal er im Verfahren nicht mitgewirkt habe. Eine Rückkehrentscheidung sei zulässig, In der rechtlichen Beurteilung wurde zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgeführt, dass laut der Aktenlage kein schützenswertes Familienleben zum Vorschein gekommen sei, da der BF keine Stellungnahme abgegeben habe. Die individuellen Interessen iSd Artikel 8, EMRK seien nicht so ausgeprägt, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höhen zu werten seien. Die Aktenlage habe kein schützenswertes Familienleben zum Vorschein gebracht. Er gehe im Bundesgebiet weder einer Beschäftigung nach und sei unbekannt, wovon er lebe, zumal er im Verfahren nicht mitgewirkt habe. Eine Rückkehrentscheidung sei zulässig, 11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass man ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass er gegen den abweisenden Bescheid betreffend die Neuausstellung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus eine Beschwerde einbringen hätte können. Er lebe seit Juni 2001 durchgehend in Österreich, sohin bereits mehr als 19 Jahren. Er sei nie strafrechtlich in Erscheinung getreten, sondern habe er ständig gearbeitet, sei sozialversichert gewesen, habe er eine Unterkunft gehabt und somit seien alle Bedingungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt. Er habe auch ein A2-Sprachzertifikat vorgelegt. Er führe nunmehr seit fast 20 Jahren ein Privat- und Familienleben in Österreich, weshalb der angefochtene Bescheid auszuheben sei. 12. Mit Schriftsatz vom 06.07.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.07.2020. legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): § 28 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins bis Absatz 3, VwGVG lautet: „
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Seit seinem Erkenntnis vom
GVG rechtfertigen:Im gegenständlichen Fall sind dem BFA derart schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten, die ein Vorgehen
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG rechtfertigen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (Hinweis E vom
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W142.2104951.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.