GVG idgF mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
F nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 20.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen einer von XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin am 13.06.2013 erstellten „Gutachtlichen Stellungnahme im Asylverfahren
G 2005“ wurde eine leichte Oligophrenie durch Geburtstrauma diagnostiziert, wodurch der Antragsteller nicht voll handlungs- und geschäftsfähig sei. Er sei in der Lage, leichte Arbeiten durchzuführen und Aufforderungen Folge zu leisten, könne jedoch keine komplexen Zusammenhänge erfassen, wie etwa seine Interessen in behördlichen Verfahren wahrzunehmen.Im Rahmen einer von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin am 13.06.2013 erstellten „Gutachtlichen Stellungnahme im Asylverfahren
Paragraph 10, AsylG 2005“ wurde eine leichte Oligophrenie durch Geburtstrauma diagnostiziert, wodurch der Antragsteller nicht voll handlungs- und geschäftsfähig sei. Er sei in der Lage, leichte Arbeiten durchzuführen und Aufforderungen Folge zu leisten, könne jedoch keine komplexen Zusammenhänge erfassen, wie etwa seine Interessen in behördlichen Verfahren wahrzunehmen. Das Bundesasylamt regte dann am 25.06.2013 beim zuständigen Bezirksgericht eine Sachwalterschaft für den Antragsteller an. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX , Nebenstelle XXXX , vom 24.07.2013, XXXX wurde RA XXXX zum einstweiligen Sachwalter für den Antragsteller betreffende Asylverfahren bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , Nebenstelle römisch 40 , vom 24.07.2013, römisch 40 wurde RA römisch 40 zum einstweiligen Sachwalter für den Antragsteller betreffende Asylverfahren bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX , Nebenstelle XXXX , vom 31.07.2013, XXXX , wurde der oben Genannte von dieser Funktion enthoben und RA XXXX zum neuen Verfahrenssachwalter und zum neuen einstweiligen Sachwalter mit dem ursprünglichen Aufgabenkreis bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , Nebenstelle römisch 40 , vom 31.07.2013, römisch 40 , wurde der oben Genannte von dieser Funktion enthoben und RA römisch 40 zum neuen Verfahrenssachwalter und zum neuen einstweiligen Sachwalter mit dem ursprünglichen Aufgabenkreis bestellt. Es wurde dann ein Dublinverfahren durchgeführt, das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.10.2013 abgeschlossen wurde.Mit Schriftsatz vom 18.11.2013 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Bundesasylamt mit, dass die Überstellung des Beschwerdeführers in die Tschechische Republik nicht durchgeführt werden konnte.Es wurde dann ein Dublinverfahren durchgeführt, das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.10.2013 abgeschlossen wurde., Mit Schriftsatz vom 18.11.2013 teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem Bundesasylamt mit, dass die Überstellung des Beschwerdeführers in die Tschechische Republik nicht durchgeführt werden konnte. Am 18.11.2013 wurde ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei der Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter vertreten war. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX , Nebenstelle XXXX , vom 09.06.2015, XXXX , wurde die Sachwalterschaft für beendet erklärt und der bestellte Sachwalter seines Amtes enthoben, weil der Sachwalter nur zur Vertretung des Betroffenen im anhängigen Asylverfahren bestellt worden sei, dieses jedoch nunmehr beendet sei.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , Nebenstelle römisch 40 , vom 09.06.2015, römisch 40 , wurde die Sachwalterschaft für beendet erklärt und der bestellte Sachwalter seines Amtes enthoben, weil der Sachwalter nur zur Vertretung des Betroffenen im anhängigen Asylverfahren bestellt worden sei, dieses jedoch nunmehr beendet sei. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2016 sei das Bezirksgericht XXXX telefonisch kontaktiert worden, wobei mitgeteilt worden sei, dass das Asylverfahren noch nicht beendet sei. Der unterfertigende Richter des zuletzt genannten Beschlusses habe jedoch nicht kontaktiert werden können. Eine andere Richterin habe auf die Rechtskraft dieses Beschlusses hingewiesen.Laut Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2016 sei das Bezirksgericht römisch 40 telefonisch kontaktiert worden, wobei mitgeteilt worden sei, dass das Asylverfahren noch nicht beendet sei. Der unterfertigende Richter des zuletzt genannten Beschlusses habe jedoch nicht kontaktiert werden können. Eine andere Richterin habe auf die Rechtskraft dieses Beschlusses hingewiesen. Das Bundesamt setzte dann keine weiteren diesbezüglichen aufklärende Schritte und lud den nunmehr unvertretenen Antragsteller zu einer Einvernahme am 23.03.2016. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 17.05.2016, Zahl: 831748206-2420965, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungwürdigen Gründen wurde hiebei
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Weiters wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 17.05.2016, Zahl: 831748206-2420965, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungwürdigen Gründen wurde hiebei
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Ab. 1 Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Dieser Bescheid wurde dann dem Antragsteller am 19.05.2016 mit Übernahmebestätigung ausgefolgt. Mit Schriftsatz vom 08.06.2016, der vom Antragsteller unterfertigt wurde, wurde dann gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben, wobei die Unterstützung durch eine Rechtsberaterin des Vereins Menschenrechte Österreich namhaft gemacht wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.08.2016, XXXX (hg. OZ 10), wurde (wiederum) XXXX
1 ABGB zum Sachwalter bestellt, wobei begründend ausgeführt wurde, es sei dem Gericht nicht bekannt gewesen, dass das Asylverfahren nicht beendet sei, wobei es aber sehr wahrscheinlich sei, dass sich die medizinischen Voraussetzungen, die urprünglich zur Sachwalterbestellung geführt haben, zwischenzeitig nicht derart verbessert haben, dass eine Besachwalterung nicht mehr erforderlich wäre. Das heiße speziell für das laufende Asylverfahren, in dem schwer verständliche rechtliche Ausführungen getätigt werden und auch zu machen seien, und den der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht zu folgen in der Lage sei, benötige er jedenfalls einen Sachwalter. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.08.2016, römisch 40 (hg. OZ 10), wurde (wiederum) römisch 40
Paragraph 268, Absatz eins, ABGB zum Sachwalter bestellt, wobei begründend ausgeführt wurde, es sei dem Gericht nicht bekannt gewesen, dass das Asylverfahren nicht beendet sei, wobei es aber sehr wahrscheinlich sei, dass sich die medizinischen Voraussetzungen, die urprünglich zur Sachwalterbestellung geführt haben, zwischenzeitig nicht derart verbessert haben, dass eine Besachwalterung nicht mehr erforderlich wäre. Das heiße speziell für das laufende Asylverfahren, in dem schwer verständliche rechtliche Ausführungen getätigt werden und auch zu machen seien, und den der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht zu folgen in der Lage sei, benötige er jedenfalls einen Sachwalter. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Gerichtsakten und den Verwaltungsakten des Bundesamtes. Rechtliche Würdigung:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A):
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die Zulässigkeit einer Beschwerde
1 Z 1 B-VG setzt einen tauglichen Anfechtungsgegenstand, somit die rechtswirksame Erlassung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde, voraus.Die Zulässigkeit einer Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt einen tauglichen Anfechtungsgegenstand, somit die rechtswirksame Erlassung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde, voraus. Die – an den Beschwerdeführer als Zustellungsempfänger verfügte – Zustellung des Bescheides vom 17.05.2016 an den Beschwerdeführer wäre nur dann rechtswirksam, wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung prozessfähig gewesen wäre.
1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit diese in Frage kommt, von der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsschriften nicht anderes bestimmt ist.
Paragraph 9, AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit diese in Frage kommt, von der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsschriften nicht anderes bestimmt ist. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit, die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründen (vgl. VwGH 25.05.1993, 90/04/0223). Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen (vgl. VwGH 30.03.1993, 92/08/0183).Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit, die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründen vergleiche VwGH 25.05.1993, 90/04/0223). Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen vergleiche VwGH 30.03.1993, 92/08/0183). Das Fehlen der Prozessfähigkeit nach § 9 AVG ist als Vorfrage in jeder Lage es Verfahrens und von Amts wegen wahrzunehmen.Das Fehlen der Prozessfähigkeit nach Paragraph 9, AVG ist als Vorfrage in jeder Lage es Verfahrens und von Amts wegen wahrzunehmen.
9 Z 10 erster Satz ABGB sind Sachwalter, die vor dem 01.07.2018 bestellt wurden, nach dem 30.06.2018 gerichtliche Erwachsenenvertreter.
Paragraph 1503, Absatz 9, Ziffer 10, erster Satz ABGB sind Sachwalter, die vor dem 01.07.2018 bestellt wurden, nach dem 30.06.2018 gerichtliche Erwachsenenvertreter. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können behördliche Akte nicht gegenüber Personen wirksam werden, denen die Fähigkeit fehlt, die Bedeutung und Tragweite dieser Akte zu erkennen und für sie noch kein Sachwalter bestellt ist. War die Partei schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheids prozessunfähig, führt dies zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde und ist eine Beschwerde
GVG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können behördliche Akte nicht gegenüber Personen wirksam werden, denen die Fähigkeit fehlt, die Bedeutung und Tragweite dieser Akte zu erkennen und für sie noch kein Sachwalter bestellt ist. War die Partei schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheids prozessunfähig, führt dies zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde und ist eine Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Im Hinblick auf die „Gutachtliche Stellungnahme im Asylverfahren
G 2005“ vom 13.06.2013, die dann auch zu den Sachwalterbestellungen führte, war spätestens seither davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer dauerhaft die Fähigkeit fehlt, die Bedeutung und Tragweite der von der Behörde gesetzten Schritte zu erkennen. Die zunächst fälschliche Annahme des Bezirksgerichtes, dass das Asylverfahren beendet sei, vermag daran nichts zu ändern. Dass das zuständige Bezirksgericht auch diese Ansicht vertritt, zeigt sich in der Begründung der neuerlichen (zuletzt erfolgten) Sachwalterbestellung, wobei das Bezirksgericht von einem im Wesentlichen nicht verbesserten Gesundheitsstatus des Beschwerdeführers ausgeht, wodurch er jedenfalls einen Sachwalter benötigt, um dieses Asylverfahren ohne Nachteil für sich selbst führen zu können.Im Hinblick auf die „Gutachtliche Stellungnahme im Asylverfahren
Paragraph 10, AsylG 2005“ vom 13.06.2013, die dann auch zu den Sachwalterbestellungen führte, war spätestens seither davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer dauerhaft die Fähigkeit fehlt, die Bedeutung und Tragweite der von der Behörde gesetzten Schritte zu erkennen. Die zunächst fälschliche Annahme des Bezirksgerichtes, dass das Asylverfahren beendet sei, vermag daran nichts zu ändern. Dass das zuständige Bezirksgericht auch diese Ansicht vertritt, zeigt sich in der Begründung der neuerlichen (zuletzt erfolgten) Sachwalterbestellung, wobei das Bezirksgericht von einem im Wesentlichen nicht verbesserten Gesundheitsstatus des Beschwerdeführers ausgeht, wodurch er jedenfalls einen Sachwalter benötigt, um dieses Asylverfahren ohne Nachteil für sich selbst führen zu können. Die Ausfolgung des Bescheides an den Beschwerdeführer war aufgrund seiner Prozessunfähigkeit in diesem Verfahren keine rechtswirksame Zustellung, weshalb der Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist. Da die in Rede stehende Erledigung des Bundesamtes somit nicht wirksam erlassen wurde, richtet sich die Beschwerde somit gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist deshalb wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen. Daher ist das Verfahren beim Bundesamt anhängig, wobei das Bundesamt nunmehr das Verfahren unter Beiziehung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (vormaligen Sachwalters) zu führen hat. Zu Spruchpunkt B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Schließlich liegen keine sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Schließlich liegen keine sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W152.2127855.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.