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{'item': 'W152 2143269-1'}

Obsah (11)§ 13§ 8§ 28Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlW152 2143269-1 Spruch, W152 2143269-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 13Abs. 7 AVG idg

F iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides eingestellt. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG idgF hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides eingestellt. zu Recht erkannt: II.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX

§ 8Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.römisch drei.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 29.01.2022 erteilt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 29.01.2022 erteilt. IV.römisch vier. Die Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides werden

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG idgF ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides werden

Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG idgF ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer stellte am 25.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 26.11.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 19.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 17.11.2016, Zahl: 1097000808-151871495,

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde weiters hiebei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 17.11.2016, Zahl: 1097000808-151871495,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde weiters hiebei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2019, GZ: W152 2143269-1/6E, wurde das Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 eingestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2019, GZ: W152 2143269-1/6E, wurde das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2019, GZ: W152 2143269-1/9Z, wurde das Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 fortgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2019, GZ: W152 2143269-1/9Z, wurde das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 fortgesetzt. Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2020 vorgenommenen Verhandlung zog die Vertretung des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides mangels Aktualität des vormaligen Vorbringens zurück.Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2020 vorgenommenen Verhandlung zog die Vertretung des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides mangels Aktualität des vormaligen Vorbringens zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, trägt den Namen XXXX und ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er und seine Familie stammen aus der Provinz Parwan in Afghanistan. Der Beschwerdeführer reiste jedoch im Alter von drei Jahren mit seiner Familie in den Iran, nach Teheran, wo er bis zu seiner Ausreise auch lebte. Mit vierzehn Jahren reiste er dann ins Bundesgebiet ein. Seine Eltern und seine Geschwister leben weiterhin im Iran. Der Vater des Beschwerdeführers ist Tagelöhner und Alleinverdiener und ist nicht in der Lage, den vermögenslosen Beschwerdeführer im Falle einer Neuansiedelung in Afghanistan finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Kontakte nach bzw. in Afghanistan. Es leben auch keine Verwandten des Beschwerdeführers in Afghanistan, die ihn unterstützen könnten bzw. auch würden. Der Beschwerdeführer besuchte im Iran nur ein Jahr die Schule und absolvierte weder eine Berufsausbildung noch übte er eine Erwerbstätigkeit im Iran aus. Der Beschwerdeführer absolvierte auch in Österreich weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung. Er musste sich nämlich zunächst einer Alphabetisierung unterziehen und erreichte nach Besuch von weiteren Deutschkursen nachweislich bis jetzt bloß das Niveau A

  1. Derzeit ist er geringfügig beschäftigt als Zusteller bzw. Küchenhilfe in einem Chinarestaurant, wobei er bloß € 193,- netto ins Verdienen bringt. Deshalb muss ihn seine österreichische Lebensgefährtin finanziell unterstützen. Im Hinblick darauf kann somit derzeit von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden. Weiters lebte er im Iran mit seiner Familie nicht nach afghanischen Traditionen, ist mit der afghanischen Kultur nicht vertraut und verfügt auch über keine Ortskenntnisse in Afghanistan (wie z.B. in Mazar-e Sharif). Der Beschwerdeführer kann in Dari/Farsi weder schreiben noch lesen und weist überdies noch einen persischen Dialekt auf.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, trägt den Namen römisch 40 und ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er und seine Familie stammen aus der Provinz Parwan in Afghanistan. Der Beschwerdeführer reiste jedoch im Alter von drei Jahren mit seiner Familie in den Iran, nach Teheran, wo er bis zu seiner Ausreise auch lebte. Mit vierzehn Jahren reiste er dann ins Bundesgebiet ein. Seine Eltern und seine Geschwister leben weiterhin im Iran. Der Vater des Beschwerdeführers ist Tagelöhner und Alleinverdiener und ist nicht in der Lage, den vermögenslosen Beschwerdeführer im Falle einer Neuansiedelung in Afghanistan finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Kontakte nach bzw. in Afghanistan. Es leben auch keine Verwandten des Beschwerdeführers in Afghanistan, die ihn unterstützen könnten bzw. auch würden. Der Beschwerdeführer besuchte im Iran nur ein Jahr die Schule und absolvierte weder eine Berufsausbildung noch übte er eine Erwerbstätigkeit im Iran aus. Der Beschwerdeführer absolvierte auch in Österreich weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung. Er musste sich nämlich zunächst einer Alphabetisierung unterziehen und erreichte nach Besuch von weiteren Deutschkursen nachweislich bis jetzt bloß das Niveau A
  2. Derzeit ist er geringfügig beschäftigt als Zusteller bzw. Küchenhilfe in einem Chinarestaurant, wobei er bloß € 193,- netto ins Verdienen bringt. Deshalb muss ihn seine österreichische Lebensgefährtin finanziell unterstützen. Im Hinblick darauf kann somit derzeit von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden. Weiters lebte er im Iran mit seiner Familie nicht nach afghanischen Traditionen, ist mit der afghanischen Kultur nicht vertraut und verfügt auch über keine Ortskenntnisse in Afghanistan (wie z.B. in Mazar-e Sharif). Der Beschwerdeführer kann in Dari/Farsi weder schreiben noch lesen und weist überdies noch einen persischen Dialekt auf. Feststellungen zur Lage in Afghanistan: Staatliche Repressionen In Afghanistan gibt es keine systematische, staatlich organisierte Gewalt gegen die eigene Bevölkerung. Die Regierung ist allerdings häufig nicht in der Lage, ihre Schutzverantwortung effektiv wahrzunehmen. Die Zentralregierung hat seit jeher nur beschränkten Einfluss auf lokale Machthaber und Kommandeure, die häufig ihre Macht missbrauchen. In vielen Regionen Afghanistans besteht auf lokaler und regionaler Ebene ein komplexes Machtgefüge aus Ethnien, Stämmen, sogenannten Warlords und privaten Milizen, aber auch Polizei- und Taliban-Kommandeuren. Die Lebensbedingungen der jeweiligen Person hängen häufig von der Stellung im örtlich herrschenden Machtgefüge sowie dem Verhältnis zu den jeweils daran beteiligten Gruppierungen ab und werden von der Stabilität der örtlichen Machtverhältnisse beeinflusst. Ob eine Person bedroht ist, kann laut UNHCR demnach nur unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten und unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls wie Ethnie, Konfession, Geschlecht, Familienstand und Herkunft beurteilt werden. Die staatlichen Sicherheitskräfte Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) bestehen aus Afghan National Army (ANA), Afghan Border Force (ABF), Afghan Border Police (ABP), Afghan National Police (ANP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Local Police (ALP), Afghan Special Security Forces (ASSF) und dem National Direc- torate of Security (NDS). Daneben existiert eine Vielzahl bewaffneter Milizen. Diese werden in der Regel von lokalen Machthabern oder Warlords angeführt. Zwischen ihnen kommt es immer wieder zu Kämpfen um Einfluss. Diesen Gruppen werden regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Zudem gibt es vor allem über die ALP kritische Berichte. Ihre Mitglieder werden durch die lokalen Dorfführer bestellt. Sie sollen Gemeinden vor Angriffen schützen, wichtige Strukturen bewachen und Gegenangriffe gegen regierungsfeindliche Milizen führen. Die Mitglieder erhalten ein geringeres Gehalt als Mitglieder der ANA oder der ANP und müssen in vielen Fällen ihre Ausrüstung selbst beschaffen. Der ALP werden häufig Korruption sowie Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Der NDS ist der afghanische Inlandsgeheimdienst, der von den oben genannten Sicherheitsbehörden getrennt ist, aber sowohl nachrichtendienstliche als auch polizeiliche Aufgaben wahrnimmt. Er ist daher auch befugt, Festnahmen durchzuführen und betreibt eigene Gefängnisse. Die afghanischen Gerichte sind weitgehend unabhängig von offizieller staatlicher Einflussnahme, aber personell schlecht ausgestattet und wiederholten Berichten zufolge besonders korruptionsanfällig. Die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung hat kein Vertrauen in die Justiz. Politische Opposition Regierung und Opposition sind in Afghanistan nicht ohne Weiteres voneinander zu trennen. Kriterien wie Ethnie und Stammeszugehörigkeit spielen eine wichtigere Rolle als ideologische Aspekte. Politische Allianzen werden schnell geschlossen, gehen aber ebenso schnell wieder auseinander. Die RNE wird regelmäßig aus verschiedenen Lagern scharf kritisiert. Auch Mitglieder der Regierung kritisieren diese zum Teil öffentlich, ohne mit Sanktionen rechnen zu müssen. Auf lokaler Ebene gab es allerdings Berichte von Übergriffen bis hin zur Verhaftung durch lokale Polizeieinheiten nach Kritik an lokalen Machthabern. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungsfreiheit, Pressefreiheit Versammlungsfreiheit Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 36 der Verfassung festgeschrieben und in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v. a. gegen soziale Missstände, die schlechte Sicherheitslage oder auch für die Gewährleistung von Frauen- und Minderheitenrechten. Beispielsweise wurde im Juni 2019 eine Demonstration eines Zusammenschlusses oppositioneller Präsidentschaftskandidaten (Council of Presidential Candidates) gegen die Fortsetzung der Präsidentschaft Ghanis von der Regierung genehmigt.Die Versammlungsfreiheit ist in Artikel 36, der Verfassung festgeschrieben und in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v. a. gegen soziale Missstände, die schlechte Sicherheitslage oder auch für die Gewährleistung von Frauen- und Minderheitenrechten. Beispielsweise wurde im Juni 2019 eine Demonstration eines Zusammenschlusses oppositioneller Präsidentschaftskandidaten (Council of Presidential Candidates) gegen die Fortsetzung der Präsidentschaft Ghanis von der Regierung genehmigt. Trotz erheblicher Anstrengungen ist die Regierung jedoch nicht immer in der Lage, die Sicherheit der Teilnehmenden zu gewährleisten. So kam es bei Versammlungen wiederholt zu tödlichen Zwischenfällen. Das Bewusstsein um dieses Risiko spielt eine erhebliche Rolle bei der Entscheidung darüber, ob eine Versammlung oder Demonstration als Mittel der Meinungsäußerung gewählt wird. Zu größeren Demonstrationen kam es zuletzt kaum. Die Frage, wie eine sichere Veranstaltung gewährleistet werden kann, prägte die Vorbereitung der oben genannten Demonstration des Council of Presidential Candidates erheblich. Damit wird die grundsätzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit de facto durch die Angst vor Anschlägen eingeschränkt. Vereinigungsfreiheit Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinigungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie den Zielen und Werten des Islam und der Verfassung verpflichtet sind, und ihre Organisationsstrukturen und Finanzen offenlegen. Ferner dürfen afghanische Parteien und Organisationen nicht von ausländischen Parteien oder ausländischer Finanzierung abhängen. Die Gründung und Tätigkeit einer Partei auf ethnischer, geographischer, sprachlicher und islamischrechtlicher Basis (mazhabe fiqhi) ist nicht zulässig. In den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht: So muss eine Partei mindestens 10.000 Mitglieder vorweisen und lokale Büros in mindestens 20 Provinzen eröffnen. Militärische und paramilitärische Organisationen fallen nicht unter die Vereinigungsfreiheit.Die afghanische Verfassung erlaubt in Artikel 35, die Gründung von Vereinigungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie den Zielen und Werten des Islam und der Verfassung verpflichtet sind, und ihre Organisationsstrukturen und Finanzen offenlegen. Ferner dürfen afghanische Parteien und Organisationen nicht von ausländischen Parteien oder ausländischer Finanzierung abhängen. Die Gründung und Tätigkeit einer Partei auf ethnischer, geographischer, sprachlicher und islamischrechtlicher Basis (mazhabe fiqhi) ist nicht zulässig. In den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht: So muss eine Partei mindestens 10.000 Mitglieder vorweisen und lokale Büros in mindestens 20 Provinzen eröffnen. Militärische und paramilitärische Organisationen fallen nicht unter die Vereinigungsfreiheit. Meinungs- und Pressefreiheit Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind in einem Maß verwirklicht, das im regionalen Vergleich grundsätzlich positiv hervorsticht.Die afghanische Verfassung garantiert in Artikel 34, Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind in einem Maß verwirklicht, das im regionalen Vergleich grundsätzlich positiv hervorsticht. In den vergangenen Jahren hat die afghanische Medienlandschaft unregelmäßige Entwicklungen erfahren. Während der Boomjahre 2007 bis 2012 sind mehr Medien entstanden als der afghanische Markt erhalten kann. Laut Angaben des Ministeriums für Information und Kultur gibt es derzeit 248 Radiostationen, 116 TV-Stationen und 72 Nachrichtenagenturen in Afghanistan. Nur die größten Sender und die Kanäle lokaler Mäzene können dem wirtschaftlichen Druck standhalten. Sicherheitserwägungen, eine konservative Medienpolitik und religiöse Forderungen schränken die Medienfreiheit ein. Zugleich übernehmen afghanische Medienvertreter zunehmend politische Verantwortung und gehen bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Journalisten beklagen eine wachsende Kontrolle des Staates über die Berichterstattung. Zwar stieg Afghanistan in der Rangliste der Pressefreiheit stetig bis auf Platz 118 von 180 im Jahr 2018, musste 2019 aber drei Plätze einbüßen (Press Freedom Index der Organisation „Reporter ohne Grenzen“). Einflussnahme und Drohungen durch Parlamentarier, Regierungsmitarbeiter und Sicherheitsorgane sowie lokale Machthaber sind weiter an der Tagesordnung. Es gibt Berichte, denen zufolge Regierungsmitarbeiter Journalisten aktiv an Recherchen hinderten. Neben inhaltlichen Einschränkungen stellt die Sicherheitslage eine besondere Herausforderung dar. Laut „Reporter ohne Grenzen“ zählt Afghanistan zu den Staaten mit der höchsten Bedrohungslage für Journalisten weltweit. Besonders gefährlich sei die Situation für Journalistinnen, die neben der Bedrohungslage auch gesellschaftlichen Anfeindungen und Ausgrenzungen, teilweise sogar durch ihre Familien, ausgesetzt seien. Laut Mitteilung des Afghan Journalists Safety Committee hat die Anzahl der Übergriffe auf Medienschaffende 2018 (insg. 121 Fälle) gegenüber dem Vorjahr etwas nachgelassen (insg. 169 Fälle). Gleichzeitig war laut Reporter ohne Grenzen die höchste Rate an Ermordungen

(17)seit 2001 zu beklagen. Journalisten sind weiterhin Ziel von Angriffen durch militante Gruppen wie den Taliban oder dem sog. Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (ISKP). So wurden am
  1. April 2018 zehn Medienschaffende getötet, von denen neun einem doppelten Bombenanschlag in Kabul und ein BBC-Journalist einem Angriff in Khost zum Opfer fielen. Eine systematische Politik der Einschränkung der Arbeit von Menschenrechtsverteidigern oder zivilgesellschaftlichen Akteuren von Seiten der Regierung gibt es in Afghanistan nicht. Gleichwohl sind sie regelmäßig Behinderungen bei ihrer Arbeit ausgesetzt; ihre Beteiligung an wichtigen Vorhaben (Gesetzesentwürfe, Ratsversammlungen/ Jirgas) wird nicht selten nur auf internationalen Druck ermöglicht. Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen Afghan Women ‘s Network berichtet von Behinderungen der Arbeit ihrer Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen aus konservativen und religiösen Kreisen. Internetseiten mit nach afghanischem Verständnis unmoralischen oder pornographischen Inhalten sind gesperrt. Darunter fallen tatsächlich pornographische Seiten ebenso wie Webangebote für homo-, bi-, inter- oder transsexuelle User und Kennenlernportale bis hin zu Verkaufsseiten mit Alkoholangebot. Minderheiten Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat Afghanistan wird in etwa wie folgt geschätzt (zuverlässige Zahlen liegen hierzu nicht vor): Paschtunen ca. 40 %, Tadschiken ca. 25 %, Hazara ca. 10 %, Usbeken ca. 6 % sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Belutschen, Nuristani, Kuchi u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status dort eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat Afghanistan wird in etwa wie folgt geschätzt (zuverlässige Zahlen liegen hierzu nicht vor): Paschtunen ca. 40 %, Tadschiken ca. 25 %, Hazara ca. 10 %, Usbeken ca. 6 % sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Belutschen, Nuristani, Kuchi u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status dort eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Der Gleichheitsgrundsatz aller Bürger Afghanistans ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert (Art. 6, 22), wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert.Der Gleichheitsgrundsatz aller Bürger Afghanistans ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert (Artikel 6, 22,), wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Ihre Zahl wird landesweit auf etwa drei Millionen geschätzt. Hauptsiedlungsgebiet der Hazara ist das zentrale Hochland in der Region um Bamyan. Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind allerdings in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Sie gehören, anders als die übrigen ethnischen Gruppen Afghanistans, überwiegend der schiitischen Konfession an. Das hat zur Folge, dass Hazara regelmäßig Opfer von Anschlägen des ISKP werden. Am
  2. August 2018 verübte ein Selbstmordattentäter einen Anschlag auf eine hauptsächlich von Schiiten genutzte Bildungseinrichtung in Kabul. ISKP reklamierte den Anschlag, bei dem 48 Personen getötet und 67 weitere verletzt wurden, für sich. Nur drei Tage später kamen in der Provinz Paktia 39 Menschen bei einem Angriff auf eine schiitische Moschee ums Leben, mindestens 80 weitere wurden verletzt; die Tat wird ebenfalls ISKP zugeschrieben. Die ca. 1,5 Millionen Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten. Dies schließt die illegale Landnahme durch mächtige Personen ein - ein mangels funktionierenden Katasterwesens in Afghanistan häufiges und alle Volksgruppen betreffendes Problem. Die Kutschi sind in besonderem Maße von Spannungen mit dem Nachbarland Pakistan betroffen. Die zunehmenden Grenzbefestigungen und teilweisen Grenzschließungen durch Pakistan entlang der DurandLinie hindern Teile der Kutschi daran, die gewohnten Routen zu ihren Weidegründen beizubehalten. Dies hat erhebliche Auswirkungen darauf, ob sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können. De facto kommt es immer wieder zu Diskriminierungen dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten. Nomaden werden öfter als andere Gruppen auf bloßen Verdacht hin einer Straftat bezichtigt und verhaftet, sind aber oft auch rasch wieder auf freiem Fuß. Angehörige der Nomadenstämme sind aufgrund bürokratischer Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt. Die Verfassung sieht in Art. 14 vor, dass der Staat Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. Einzelne Kutschi sind als Parlamentsabgeordnete oder durch politische und administrative Ämter Teil der Führungselite Afghanistans. Auch Staatspräsident Ghani wird der Bevölkerungsgruppe der Kutschi zugerechnet. Im Parlament ist eine feste Anzahl an Sitzen für die Kutschi vorgesehen, allerdings beklagten gerade die Kutschi erhebliche Unregelmäßigkeiten während der Parlamentswahlen.De facto kommt es immer wieder zu Diskriminierungen dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten. Nomaden werden öfter als andere Gruppen auf bloßen Verdacht hin einer Straftat bezichtigt und verhaftet, sind aber oft auch rasch wieder auf freiem Fuß. Angehörige der Nomadenstämme sind aufgrund bürokratischer Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt. Die Verfassung sieht in Artikel 14, vor, dass der Staat Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. Einzelne Kutschi sind als Parlamentsabgeordnete oder durch politische und administrative Ämter Teil der Führungselite Afghanistans. Auch Staatspräsident Ghani wird der Bevölkerungsgruppe der Kutschi zugerechnet. Im Parlament ist eine feste Anzahl an Sitzen für die Kutschi vorgesehen, allerdings beklagten gerade die Kutschi erhebliche Unregelmäßigkeiten während der Parlamentswahlen. Zu den am stärksten marginalisierten Gruppen gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Die Jat sind wie die Kutschi eine nomadische Minderheit. Es gibt unbestätigte Berichte, wonach Mitglieder dieser Gruppen Schwierigkeiten haben, Tazkiras (vglb. Personalausweis) zu erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben. Religionsfreiheit Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (Art. 2).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (Artikel 2,). Nach offiziellen Schätzungen sind 80 % der Bevölkerung sunnitische und 19 % schiitische Muslime, einschließlich Ismailiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha‘i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind jedoch allesamt im Lichte des generellen Scharia-Vorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, gilt daher de facto in Afghanistan nur eingeschränkt. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Religionsausübung für Nicht-Muslime, da es in Afghanistan keine oder nur vereinzelte Gebetsstätten für Angehörige anderer Glaubensrichtungen gibt.Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind jedoch allesamt im Lichte des generellen Scharia-Vorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, gilt daher de facto in Afghanistan nur eingeschränkt. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Religionsausübung für Nicht-Muslime, da es in Afghanistan keine oder nur vereinzelte Gebetsstätten für Angehörige anderer Glaubensrichtungen gibt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings sind dem Auswärtigen Amt in jüngerer Vergangenheit keine Fälle bekannt, in denen die Todesstrafe aufgrund von Apostasie verhängt wurde. Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die hanafitische Rechtsprechung (eine der Rechtsschulen des sunnitischen Islams) für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger unabhängig von ihrer Religion. Am
  3. Juli 2019 bekannten sich auch hochrangige Vertreter der Taliban in der Erklärung der Teilnehmer am Intra-Afghanischen Dialog in Doha zu den (nicht näher spezifizierten) „Rechten von religiösen Minderheiten“. Die Erklärung hat keinen rechtsverbindlichen Charakter. Schiiten Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Allerdings werden seit Anfang 2016 immer wieder Anschläge gezielt gegen schiitische religiöse Einrichtungen wie bspw. Moscheen ausgeführt. Hindus und Sikhs Verlässliche Angaben über die Anzahl von Hindus und Sikhs in Afghanistan gibt es nicht. Verschiedene Erhebungen verorten die Größe der Gruppe bei 1.300 Personen bzw. bis zu 300 Familien. Diese sind vor allem auf die Provinzen Nangarhar, Kabul und Ghazni konzentriert. Es liegen keine Hinweise auf eine staatliche Diskriminierung vor. Vielmehr äußerte Staatspräsident Ghani seine Absicht, Sikhs und Hindus weiter zu unterstützen, nachdem im Juli 2018 nach einem Anschlag vom ISKP gegen eine Gruppe Sikhs 17 Personen getötet wurden, die sich auf dem Weg zu einer Wahlveranstaltung befanden. In der Wolesi Jirga (Unterhaus) ist ein Sitz für Hindus und Sikhs reserviert. Das Amt des Staatspräsidenten ist laut Verfassung von einem Muslim zu besetzen. Auch ansonsten bleibt dieser Gruppe der Weg in öffentliche Ämter schon aufgrund fehlender Patronage-Netzwerke in den meisten Fällen verschlossen. Von großen Teilen der muslimischen Bevölkerung werden sie als Außenseiter wahrgenommen. Es gibt zwei aktive Gurudwaras (Gebetsstätte der Sikhs) in Kabul und vier Hindu-Tempel landesweit, davon zwei in Kabul sowie je einen in Jalalabad und Helmand. Viele Muslime lehnen insbesondere Feuerbestattungen ab, die im Hinduismus und Sikhismus das zentrale Begräbnisritual darstellen. Die afghanische Regierung hat darauf reagiert, indem sie den Sikhs und Hindus einen Shamshan (Feuerbestattungsstätte) zur Verfügung gestellt hat. Christen Die Zahl afghanischer Christen kann nicht verlässlich angegeben werden. Sie beträgt aber wohl weit weniger als 1 % der Bevölkerung. Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der Italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Baha‘i 1966 entstand die erste Baha‘i-Gemeinde in Kabul. Viele ihrer Anhänger wurden während der Taliban-Herrschaft verhaftet oder mussten das Land verlassen. Inzwischen sind einige von ihnen nach Afghanistan zurückgekehrt. Durch eine Fatwa des Obersten Afghanischen Gerichts aus dem Mai 2007 wurde die Glaubensrichtung Baha’i als nicht-islamisch eingeordnet. Die Religionsausübung erfolgt seither fast nur im Verborgenen. Auch werden vom Islam zum Baha’i Konvertierende als Abtrünnige betrachtet. Dem Auswärtigen Amt ist bislang kein Fall einer entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung bekannt geworden. Der UNHCR schätzte die Zahl der Baha‘i 2013 landesweit auf 2.000 ein. Jüngere offizielle Zahlen sind nicht bekannt. Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Laut EASO kommt es insbesondere in paschtunischen Siedlungsräumen weiter auch zu traditionellen Formen privater Strafjustiz, bis hin zu Blutfehden. Darüber hinaus sind Fälle von Sippenhaft durch die Taliban bekannt. Zur Verhängung von Sippenhaft durch andere regierungsfeindliche Organisationen liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Verwaltung und Justiz sind trotz Fortschritten nur eingeschränkt wirkmächtig. Hier zeigt sich auch der stete Drahtseilakt zwischen Islamvorbehalt in der Verfassung, tradierten Moralvorstellungen und ratifizierten internationalen Abkommen, deren Umsetzung ebenfalls in der Verfassung festgeschrieben ist. Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent angewandt. Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte und Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Personen in Machtpositionen können sich oft der strafrechtlichen Verfolgung entziehen. Der Großteil der Bevölkerung fasst unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen, sozialen oder religiösen Gruppe nur sehr langsam Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte und Justizorgane. Vor allem die afghanische Polizei wird häufig als korrupt und zum Teil auch gefährlich wahrgenommen, weshalb ihre Hilfe selbst in Notfällen oft nicht in Anspruch genommen wird. Es gibt kein zentrales Strafregister in Afghanistan. Ein Doppelbestrafungsverbot ist in Artikel 24 des Strafgesetzbuchs von 2017 verankert und wird nach Kenntnis des Auswärtigen Amts auch eingehalten. Militär- und Polizeidienst Das afghanische Recht sieht keine Wehrpflicht vor. Die Tätigkeit als Soldat oder Polizist stellt für einen großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten dar, sodass grundsätzlich kein Anlass für Zwangsrekrutierungen zu staatlichen Sicherheitskräften besteht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung beträgt 18 Jahre. Die Vereinten Nationen berichten (Report of the Secretary-General on Children and armed Conflict, S/2018/465) über die Rekrutierung von Minderjährigen durch staatliche afghanische Sicherheitskräfte (Polizei und Armee, drei Fälle im ersten Halbjahr 2019, siehe auch Absatz II. 1.
  4. Diese Zahlen werden von der Regierung allerdings bestritten).Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung beträgt 18 Jahre. Die Vereinten Nationen berichten (Report of the Secretary-General on Children and armed Conflict, S/2018/465) über die Rekrutierung von Minderjährigen durch staatliche afghanische Sicherheitskräfte (Polizei und Armee, drei Fälle im ersten Halbjahr 2019, siehe auch Absatz römisch zwei. 1.
  5. Diese Zahlen werden von der Regierung allerdings bestritten). Fahnenflucht und unerlaubtes Wegbleiben vom Arbeitsplatz im Militär- und Polizeibereich kann

Gesetz mit bis zu fünf Jahren Haft, in besonders schweren Fällen mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einer strafrechtlichen Verurteilung oder disziplinarischen Maßnahmen gekommen ist. Ein gängiges Phänomen ist, dass Soldaten und Polizisten, die z. B. fern ihrer Heimat eingesetzt sind, das Militär bzw. den Polizeidienst vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese „Deserteure“ werden schon aufgrund der sehr hohen Schwundquote (sog. „attrition rate “) nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Fälle strafrechtlicher Verfolgung sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. In einigen Fällen wurden Angehörige der ANDSF, die im Rahmen von Kampfhandlungen durch die Taliban gefangen genommen wurden, unter der Voraussetzung wieder freigelassen, nicht zu den ANDSF zurückzukehren. Handlungen gegen Kinder Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren insgesamt verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der TalibanHerrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. acht Millionen Schulkindern rund drei Millionen aus. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika). Laut UNAMA-Berichten sank im ersten Halbjahr 2019 die Gesamtzahl der konfliktbedingt getöteten oder verletzten Kinder gegenüber dem Vorjahr um 13 %, (327 Todesfälle, 880 Verletzte). Die Beteuerungen regierungsfeindlicher Gruppen, Gewalt gegen Zivilisten und insbesondere Kinder abzulehnen, werden immer wieder durch ihre Aktionen konterkariert. Beispielsweise wurden Angriffe auf ein Logistiklager der ANDSF in Kabul am

  1. Juli 2019 sowie auf ein NDS-Kommando in Ghazni am
  2. Januar 2019 in geringem Abstand zu Schulen durchgeführt, sodass sich auch viele Kinder unter den Opfern befanden. Für Parlaments- wie Präsidentschaftswahlen wurden bzw. werden u. a. Schulen für Wählerregistrierung und Stimmabgabe genutzt. Als Wahleinrichtungen sind auch diese einem besonderen Anschlagsrisiko ausgesetzt. Die Volljährigkeit beginnt in Afghanistan mit dem
  3. Geburtstag. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit - 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) - ist weit verbreitetet. Das Problem der Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Gruppen oder afghanische Sicherheitskräfte besteht weiter fort. Die Vereinten Nationen (Report of the Secre- tary-General on Children and armed conflict, S/2018/465 vom
  4. Mai 2018) berichten über die Rekrutierung, einschließlich Zwangsrekrutierung sowie Entführungen und sexuellen Missbrauch von Minderjährigen durch bewaffnete Gruppen (Taliban, ISKP, Afghan Local Police (ALP), Milizen, Warlords oder kriminelle Banden). In Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte ist die Rekrutierung von Minderjährigen zum einen auf fehlende Mechanismen zur Überprüfung des Alters von Rekruten zurückzuführen. Zum anderen setzt sich die Praxis einiger Distrikt-Kommandeure fort, die formale Rekrutierungsvorschriften bewusst umgehen, um Minderjährige in die Sicherheitskräfte einzugliedern - zum Teil, um sich an ihnen sexuell zu vergehen. Die afghanische Regierung bemüht sich, diese Art von Rekrutierung zu unterbinden und hat die Rekrutierung Minderjähriger mit Präsidialdekret unter Strafe gestellt. Es ist am
  5. Februar 2015 in Kraft getreten, die Umsetzung verläuft schleppend. Laut UNAMA wurden im ersten Halbjahr 2019 mindestens drei Jungen zwischen zwölf und 17 Jahren von afghanischen Sicherheitskräften und 23 Jungen von den Taliban rekrutiert. In weiten Teilen Afghanistans bleibt der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird gewöhnlich unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Es wird von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen, da die Mehrheit der Vorfälle nicht angezeigt wird. UNAMA konnte in den ersten sechs Monaten 2019 aufgrund der mit dem Thema verbundenen gesellschaftlichen Befindlichkeiten lediglich vier Fälle von sexueller Gewalt gegen Minderjährige überprüfen und dokumentieren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen ist durch das afghanische Gesetz unter Strafe gestellt, die strafrechtliche Verfolgung scheint nur in Einzelfälle stattzufinden. Missbrauchte Kinder werden oft von armen Familien verkauft, von den Käufern sexuell missbraucht, weiter gehandelt oder auch getötet. Eine in Afghanistan praktizierte Form der Kinderprostitution ist Bacha Bazi (sog. „Tanzjungen“ auch „Knabenspiel“), was in der afghanischen Gesellschaft in Bezug auf Jungen nicht als homosexueller Akt erachtet wird und als Teil der gesellschaftlichen Norm empfunden wird. Mit einer Ergänzung zum Strafgesetz, die am
  6. Februar 2018 in Kraft trat, wurde die Bacha Bazi-Praxis erstmalig in einem Kapitel (Kapitel 5) explizit unter Strafe gestellt. Aber auch hier verläuft die Durchsetzung des Gesetzes nur schleppend und Straflosigkeit der Täter ist weiterhin verbreitet. Missbrauchte Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung ausgeschlossen und stigmatisiert; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. Der Verkauf von Kindern gilt als sozial akzeptierte Bewältigungsstrategie in einer wirtschaftlichen Notlage. In Folge der schwerwiegenden Dürre 2018 wurde von einer Zunahme des Verkaufs von Kindern v. a. in den Lagern der Dürrevertriebenen im Westen des Landes berichtet. Afghanistan hat die VN-Kinderrechtskonvention ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC (Children’s Situation Summary Report) vom
  7. Dezember 2014) 51,8 % der Kinder auf die ein oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt Programme, die es Kindern erlauben sollen, neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z. B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) sind gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Millionen Kinder gelten Gefahren ausgesetzt. Viele Kinder sind unterernährt. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt. Geschlechtsspezifische Verfolgung Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt verbessert hat, können sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung, durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Sorgerecht, Erbschaft und Bewegungsfreiheit. Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; von diesem Drittel des Oberhauses sind

Verfassung 50 % (17 Sitze) für Frauen bestimmt, diese Vorgabe wird derzeit aber nicht eingehalten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 68 der 250 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit wird die Quote mit 69 Frauen leicht übertroffen. Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von mind. 25 % in den Provinzräten vor. Zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission, IEC) für Frauen vorgesehen, die mit Hawa Alam Nooristani erstmals eine Frau als Vorsitzende hat. Die afghanische Regierung hat derzeit vier Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern). Die Independent Administrative Reform and Civil Service Commission (IARCSC) hat sich die Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst von 22 % auf 24 % für das Jahr 2019 und 26 % im Jahr 2020 zum Ziel gesetzt.

Quartalsbericht der IARCSC soll der Anteil von Frauen 2019 schon 27,33 % betragen haben. Eine Erläuterung der Berechnungsgrundlage steht jedoch weiterhin aus. Im Justiz- und Polizeisektor bleiben Frauen weiterhin unterrepräsentiert. So stellen Richterinnen nur etwa 15 % der Richterschaft. Aktuell sind rund 3.500 Polizistinnen in der Afghan National Police (ANP) tätig - knapp 3 % aller Polizeibeschäftigten. Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen. Diese sind oft mit Mangel an Respekt und Anerkennung sowohl im Kollegenkreis als auch bei der männlichen Bevölkerung konfrontiert. Es gibt zahlreiche Berichte über den sexuellen Missbrauch von Frauen in der afghanischen Polizei, durch Kollegen und durch Vorgesetzte. Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist unabhängig von der Ethnie weit verbreitet und kaum dokumentiert. EASO geht laut Bericht von Dezember 2017 davon aus, dass 87 % der Frauen Gewalt erfahren; 62 % mehrfach. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90 % innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord. In der Zeit von August 2015 bis Dezember 2017 dokumentierte UNAMA 280 Fälle von (Ehren-)Morden an Frauen, in 50 Fällen (18 %) davon wurde ein Täter verurteilt und inhaftiert. Insbesondere durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen, das Eliminating Violence Against Women (EVAW) Gesetz, im Jahr 2009 wurde eine wichtige Grundlage geschaffen, Gewalt gegen Frauen - inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt - unter Strafe zu stellen. Das durch Präsidialdekret erlassene Gesetz wird jedoch weiterhin nur unzureichend umgesetzt. Frauen können sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Scharif, nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt. Im Juni 2015 hat die afghanische Regierung den Nationalen Aktionsplan für die Umsetzung der VN-Sicherheitsratsresolution 1325 zum Schutz der Frauenrechte auf den Weg gebracht, allerdings fehlt es bisher am notwendigen Budget für die Umsetzung. UNAMA dokumentierte 2017 insgesamt 58 Fälle (36 Tote, 22 Verletzte), in denen Zivilistinnen Opfer gezielt gegen sie gerichteter Gewalt durch regierungsfeindliche Gruppen wurden. Hintergrund ist häufig die soziale Ablehnung von Frauen in Rollen außerhalb der traditionellen Normen. Berufstätige Frauen sind häufig Ziel von sexueller Belästigung durch ihre männlichen Kollegen. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit und ist den Umfrageergebnissen der Asia Foundation 2016 zufolge unter den Hazara am höchsten (84,6 %), gefolgt von Usbeken (82,6 %) und Tadschiken (75,6 %), unter Paschtunen dagegen am niedrigsten (66,2 %). Entsprechend tragen in der zentralen Hochlandregion laut Umfrageergebnissen der Asia Foundation 2018 52,4 % der Frauen durch Erwerbsarbeit zum Haushaltseinkommen bei; in den östlichen, südwestlichen und nordöstlichen Regionen dagegen sind es zwischen 12 % und 16 %. Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Beispielsweise werden viele Frauen in Fällen häuslicher Gewalt darauf verwiesen, zu ihrem Ehemann zurückzukehren, um Ehre und Frieden in der Familie zu erhalten. Darüber hinaus werden häufig Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der „Ehrenrettung“ angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen (wie z.B. „zina“ - außerehelicher Geschlechtsverkehr - im Fall einer Vergewaltigung) verhaftet oder wegen „Von-zu-Hause-Weglaufens“ (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der „zina “ gewertet) inhaftiert. Menschenrechtsorganisationen kritisieren auch die im Zusammenhang mit „zina“-Anklagen oft einhergehenden, gesetzlich abgeschafften, aber in der Praxis weiterhin durchgeführten, erzwungenen „Jungfräulichkeitstests“. Auch Männer werden wegen „zina“-Anschuldigungen strafrechtlich verfolgt. Zum Teil ergehen in diesen Fällen Morddrohungen der beiden Familien gegen beide Partner. Für nähere Einzelheiten hierzu wird auf den EASO-Bericht „EASO Country of Origin Information Report - Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms“ von Dezember 2017 verwiesen. Traditionelle diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter. Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet. Die Datenlage hierzu ist sehr schlecht. Eine Erhebung des zuständigen Ministeriums von 2006 zeigt, dass über 50 % der Mädchen unter 16 Jahren verheiratet wurden und dass 60 - 80 % aller Ehen in Afghanistan unter Zwang zustande kamen. Das Recht auf Familienplanung wird nur von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, so nutzen jedoch nur etwa 22 % (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter. In der Tradition des Paschtunwali (paschtunischer Ehrenkodex) werden Frauen als Objekt der Streitbeilegung („baad‘ und „ba‘adaf") missbraucht, obgleich dies explizit durch das EVAW-Gesetz verboten ist. Die Familie des Schädigers bietet der Familie des Geschädigten ein Mädchen oder eine Frau zur Begleichung der Schuld an, womit die Frau zugleich indirekt zum Symbol der Tat wird, oder Familien tauschen Frauen aus. Dies ist nach afghanischem Recht verboten und wird zum Teil auch strafrechtlich verfolgt, jedoch insbesondere in traditionell paschtunischen Gebieten im Süden und Osten Afghanistans, aber auch in den Provinzen Kabul, Parwan und Panj shir weiterhin praktiziert. Zeitungsberichten zufolge haben einzelne Stammesälteste in Balkh, Khost und Paktika die Tradition des „baad‘ verboten. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigungen oder Zwangsehen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Daneben werden nach UN-Angaben aus dem Jahr 2017 16 Family Guidance Centers (FGCs) von zivilgesellschaftlichen Organisationen betrieben, wo Frauen bis zu einer Woche unterkommen können, bis eine längerfristige Lösung gefunden wurde oder sie nach Hause zurückkehren. Frauen aus ländlichen Gebieten ist es logistisch allerdings nur selten möglich, eigenständig ein Frauenhaus oder FGC zu erreichen. Zudem sind die Frauenhäuser in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für „unmoralische Handlungen“ und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste „Generation“ von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben. Genitalverstümmelung Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich. Situation für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTTI) Die afghanische Verfassung kennt kein Verbot der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung. Entsprechende Forderungen im Rahmen des Universal Periodic Review -Verfahrens (UPR) des VN-Menschenrechtsrats in Genf, gleichgeschlechtliche Paare zu schützen und nicht zu diskriminieren, wies die afghanische Vertretung (als eine der wenigen nicht akzeptierten Forderungen) im Januar 2014 zurück. Beim UPR Afghanistans im Januar 2019 standen LGBTTI nicht auf der Agenda. Bisexuelle und homosexuelle Orientierung sowie transsexuelles Leben werden von der breiten Gesellschaft abgelehnt und können daher nicht in der Öffentlichkeit gelebt werden. Laut Art. 247 des afghanischen Strafgesetzbuchs werden neben außerehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung von Bisexuellen, Homosexuellen und Transsexuellen verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z. T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Organisationen, die sich für den Schutz der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund.Laut Artikel 247, des afghanischen Strafgesetzbuchs werden neben außerehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung von Bisexuellen, Homosexuellen und Transsexuellen verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z. T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Organisationen, die sich für den Schutz der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht nachweisbar, was allerdings an der vollkommenen Tabuisierung des Themas liegt. Über die Durchführung von Strafverfahren gegen LGBTTI liegen dem Auswärtigen Amt deshalb keine Erkenntnisse vor. Es wird allerdings von gewalttätigen Übergriffen bis hin zu Vergewaltigungen homosexueller Männer durch die afghanische Polizei berichtet. Die Betroffenen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem und müssen bei „Entdeckung“ den Verlust ihres Arbeitsplatzes und soziale Ausgrenzung fürchten, können aber auch Opfer von Gewalt werden. Daneben kommt es - v. a. aufgrund der starken Geschlechtertrennung - zu freiwilligen und erzwungenen sexuellen Handlungen zwischen heterosexuellen Männern. Zudem gibt es zahlreiche traditionelle Praktiken, die nicht offiziell anerkannt sind, aber teilweise im Stillen geduldet werden. So werden sexuelle Handlungen von Männern an Bacha Bazi (sog. „Tanzjungen“) nicht als homosexueller Akt betrachtet. Auch gibt es z. B. die so genannten „Bacha Push“. Dies sind junge Mädchen, die sich als Jungen ausgeben, um eine bestimmte Bildung genießen zu können, alleine außer Haus zu gehen oder Geld für die sohnoder vaterlose Familie zu verdienen. Dies ist in der Regel keine transsexuelle, sondern eine indirekt gesellschaftlich bedingte Lebensweise. Bei Entdeckung droht Verfolgung durch konservative oder religiöse Kreise, da ein Mädchen bestimmte Geschlechtergrenzen überschritten und sich in Männerkreisen bewegt habe. Aufgrund des Scharia-Vorbehalts im afghanischen Recht gibt es keine dem deutschen Transsexuellengesetz vergleichbare Regelung. Unter der Scharia ist bereits die Annäherung des äußeren Erscheinungsbilds an das andere Geschlecht, etwa durch Kleidung, verboten. Die Scharia verbietet daher auch die Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit transsexueller Personen. Exilpolitische Aktivitäten Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht bekannt. Einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Staatspräsident Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil. Repressionen Dritter Ergänzend zu den folgenden Ausführungen wird auf den Bericht Afghanistan Security Situa- ton - Country of Origin Information Report, Stand Juni 2019 des European Asylum Support Office (EASO) verwiesen, der die Sicherheitslage nach Akteuren und Provinzen aufgeschlüsselt darstellt. Bedrohungslage für afghanische Sicherheitskräfte, Amtsträger und lokale Mitarbeiter internationaler Organisationen Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Die öffentliche Erklärung der Taliban-Führung zum Beginn der Frühjahrsoffensive vom

  1. April 2019 verlautbarte, dass die Operation Al- Fath - wie in den Vorjahren - amerikanische Invasoren und ihre Unterstützer zum Ziel haben sollte. Nach Start der Operation wurden die Taliban landesweit am stärksten in den Provinzen Helmand, Farah und Ghazni aktiv. Die ANDSF konzentrierten ihre Operationen gegen regierungsfeindliche, militante Kräfte, insbesondere die Taliban, seit Beginn der Frühjahrsoffensive vor allem auf Südafghanistan, Nangarhar im Osten, Farah im Westen sowie Kunduz, Takhar und Baghlan im Nord-Osten. Die Aktivitäten des sog. Islamischen Staats in der Provinz Khorasan (ISKP) konzentrieren sich auf den Osten Afghanistans, insbesondere auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Trotz bedeutender Gebietsverluste 2018, als die ISKP-Präsenz im Nordwesten zerschlagen wurde, hat ISKP seit Januar 2019 diverse Offensiven gegen Bereiche unter Kontrolle der Taliban unternommen und dabei in Kunar kleine Erfolge erzielen können. Die Anzahl von Anschlägen auf high profile Ziele ging deutlich zurück. Die UN zählte bis Juni 2019 acht Selbstmordattentate im Vergleich zu 26 Attacken im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Vor allem die Hauptstadt Kabul und Jalalabad sind immer wieder Ziele von Anschlägen. Gegen Polizei- und Militärfahrzeuge werden insbesondere in Kabul Anschläge mit sog. magnetischen improvisierten Sprengvorrichtungen (magnetic improvised explosive device, MIED) verübt. Zudem werden besonders medienwirksame, größere Ziele der Sicherheitskräfte angegriffen. Landesweit sind insbesondere Einrichtungen der Sicherheitskräfte sowie polizeiliche Kontrollpunkte Ziele von Angriffen. Afghanische Regierungsmitarbeiter und sonstige Amtsträger stehen ebenfalls im Fokus der Aufständischen und sonstiger krimineller Organisationen. Dabei kommt es den Angreifern nicht darauf an, ausschließlich hochrangige Regierungsmitarbeiter zu treffen. Afghanische Mitarbeiter von nationalen und internationalen Hilfsorganisationen sind ebenfalls Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Gruppen. Auch Angriffe durch Milizen politischer Gegner stellen eine Bedrohung dar. So wurden am
  2. Juli 2019 erneut zwei Mitarbeiter des Anti-Corruption Justice Center (ACJC) in Kabul von Unbekannten angegriffen, einer von ihnen starb. Bedrohungslage für afghanische Zivilisten Eine Bedrohung für Leib und Leben von Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien, improvisierten Sprengkörpern, Blindgängern und Munitionsrückständen, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. UNAMA veröffentlicht seit 2008 eigene Berichte zum „Schutz von Zivilisten im bewaffneten Konflikt“, die Schätzungen von zivilen Opfern der Auseinandersetzungen enthalten. UNAMA nimmt ausschließlich Fälle in die Statistik auf, über die von mindestens drei voneinander unabhängigen Quellen berichtet wurde. Für Vorfälle in für die Berichterstattung wenig zugänglichen Gebieten ist daher von einer Dunkelziffer auszugehen. 2018 gab es in Afghanistan nach UNAMA-Angaben 10.993 zivile Opfer (+5 % im Vergleich zu 2017), davon 7.189 Verletzte (+2 % im Vergleich zu 2017) und 3.804 Tote (+11 % im Vergleich zu 2017) bei einer konservativ geschätzten Einwohnerzahl Afghanistans von etwa 27 Millionen (andere Schätzungen gehen von 32 Millionen Einwohnern aus). 2018 waren etwa 10 % der zivilen Opfer Frauen (350 Tote; 802 Verletzte) und fast 28 % Kinder (927 Tote; 2.135 Verletzte). Das Aufwachsen der Opferzahlen wird vor allem auf Anschläge regierungsfeindlicher Elemente, insbesondere von ISKP, zurückgeführt. Auch waren mehr Zivilisten durch Luftschläge betroffen, die durch die ANDSF oder die ANDSF unterstützenden internationalen Kräften durchgeführt wurden. Während die Regierungsgegner laut UNAMA in 2018 weiterhin mit 63 % für die meisten zivilen Opfer verantwortlich waren (37 % zu Lasten der Taliban; 20 % zu Lasten des ISKP, 6 % zu Lasten anderer regierungsfeindlicher Gruppen), wurden 14 % den Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF), 6 % internationalen Kräften, sowie 4 % weiteren regierungsfreundlichen Gruppen zugeordnet. 13 % fielen nicht zuzuordnendem Kreuzfeuer zwischen den verschiedenen Gruppen zum Opfer. Im ersten Halbjahr 2019 zählte UNAMA 3.812 zivile Opfer (1.366 Tote, 2.446 Verletzte). Dies entspricht einem Rückgang von 27 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum
  3. Die Entwicklung wird insbesondere der Abnahme von Opfern von Selbstmordattentaten und Bodenkämpfen zugeschrieben, während jedoch die Zahl ziviler Opfer bei Luftschlägen und Suchaktionen anstieg. Die Hauptursachen für zivile Opfer sind Bodenkämpfe (33 %), improvisierte Sprengfallen (28 %) und Luftangriffe (14 %). 52% der Opfer im ersten Halbjahr 2019 gingen zu Lasten regierungsfeindlicher Gruppierungen (38% Taliban, 11% ISKP, 3% andere) während 18% der Opfer zu Lasten der ANDSF, 12% internationalen Kräften, 2% weiteren regierungsfreundlichen Gruppen zugeordnet wurden. 12% fielen nicht zuzuordnendem Kreuzfeuer zum Opfer. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass die Taliban zivile Opfer zwar in Stellungnahmen ablehnen, sie aber zumindest billigend in Kauf nehmen. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder auch direkt gegen Zivilisten. Einer erhöhten Gefährdung sind zudem diejenigen ausgesetzt, die öffentlich gegen die Taliban Position beziehen, wie zum Beispiel Journalisten und Menschenrechtsverteidiger, oder die in ihrer Lebensweise erkennbar von ihrer islamistischen Ideologie abweichen, wie zum Beispiel Konvertiten, Angehörige sexueller Minderheiten oder berufstätige Frauen. In der (nicht rechtlich bindenden) Erklärung zum Intra-Afghanischen Dialog in Doha (
  4. Juli 2019) bekannten sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, darunter auch ranghohe Mitglieder der Taliban und Vertreter der Regierung, dazu, dass die Konfliktparteien „die folgenden Schritte unternehmen sollten, um die Parteien von den Folgen des Krieges zu schützen (...): die Garantie der Sicherheit aller öffentlicher Einrichtungen, wie religiöser Einrichtungen, Krankenhäuser, Schulen und Ausbildungszentren, Marktplätze, Wasserdämme und Arbeitsplätze im ganzen Land.“ Ob diese politische Absichtserklärung eine mäßigende Wirkung auf Kriegshandlungen haben wird, ist noch fraglich und dürfte maßgeblich vom weiteren Verlauf des politischen Prozesses abhängen. Kampfhandlungen am Boden finden vor allem im paschtunisch besiedelten Süden Afghanistans (vor allem Helmand, Kandahar, Uruzgan), im Osten des Landes (Nangarhar), im Westen (Farah) und Nordosten (Kunduz, Takhar, Baghlan) statt. Entsprechend sind die von UNAMA dokumentierten Zahlen ziviler Opfer in diesen Regionen vergleichsweise hoch. Laut einer Umfrage der Asia Foundation („Afghanistan in 2018 - A Survey of the Afghan People“) fürchten 71,8 % der Befragten (2017: 70,7 %) um ihre persönliche Sicherheit, der höchste Wert seit
  5. Während zivile Opfer in ländlichen Gebieten vor allem auf Kampfhandlungen, Landminen, improvisierte Sprengsätze und Übergriffe von nicht-staatlichen Gruppen zurückzuführen sind, stellen für die städtische Bevölkerung vor allem Selbstmordanschläge, komplexe Angriffe, gezielte Tötungen und Entführungen Bedrohungen dar. Dies gilt besonders für die Stadt Kabul, wo sich der Hauptsitz der Zentralregierung, ihrer Repräsentanten und zahlreicher staatlicher Einrichtungen und damit klassische und medienwirksame Ziele der Taliban befinden. Die Provinz Kabul wies 2018 die höchste absolute Opferzahl unter den afghanischen Provinzen auf; mit geschätzt 4,4 Millionen Einwohnern hat Kabul allerdings auch die höchste Einwohnerzahl. Die Bedrohungslage für Zivilisten in Kabul lag mit vier zivilen Opfern auf 10.000 Einwohner im Jahr 2018 leicht über dem landesweiten Durchschnitt, war aber dennoch weniger angespannt als in der südlichen oder der östlichen Region. Im Gegensatz zu den Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen der Taliban richten sich vom sogenannten ISKP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) durchgeführte Anschläge auch unmittelbar gegen Zivilisten, insbesondere gegen die schiitische Minderheit der Hazara, die auch wegen der Teilnahme afghanischer Schiiten am Kampf gegen den IS auf Seiten des syrischen Regimes im Brennpunkt des ISKP steht. Landesweit schreibt UNAMA dem ISKP 2.181 zivile Opfer (681 Tote und 1.500 Verletzte) im Jahr 2018 zu. Die Opferzahlen, die dem ISKP zugeschrieben werden, sind damit gegenüber 2017 um 118 % gestiegen. Der Großteil der Anschläge ereignete sich in verschiedenen Distrikten Nangarhars (102 Sicherheitsvorfälle), gefolgt von Angriffen innerhalb der Stadt Kabul (20 Sicherheitsvorfälle). Anschläge des ISKP auf Hazara in deren angestammtem Siedlungsgebiet in der zentralen Hochlandregion sind bislang nicht bezeugt. Die Häufigkeit von Angriffen auf religiöse Stätten und Religionsführer bleibt unverändert hoch. UNAMA (Protection of Civilians in Armed Conflicts, Annual Report 2018 von Februar 2019) dokumentiert für 2018 22 Vorfälle mit 453 Opfern (156 Tote, 297 Verletzte). Zusätzlich werden schiitische Muslime, von denen die meisten zu den Hazara zählen, immer wieder zur Zielscheibe. Von 747 Geschädigten (223 Tote, 524) im Jahr 2018 werden dem ISKP 711 Geschädigte zugerechnet (212 Tote, 499 Verletzte). Ausweichmöglichkeiten Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Auch in größeren Städten erfolgt in der Regel eine Ansiedlung innerhalb von ethnisch geprägten Netzwerken und Wohnbezirken. Die Absorptionsfähigkeit der genutzten Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan bereits stark in Anspruch genommen. Dies schlägt sich sowohl in einem Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch in einem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder. Während Afghanen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen dürfen, werden Sicherheitsbedenken als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit innerhalb Afghanistans genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Dazu beigetragen hat ein Anstieg von illegalen Kontrollpunkten und Überfällen auf Überlandstraßen. Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Masar-e Scharf, bedeutende Flughäfen für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen. Es gibt keinen öffentlichen Schienenpersonenverkehr. Die überwiegende Mehrheit der in den vergangenen Jahrzehnten aus ihrem Heimatland geflohenen Afghanen fand in den Nachbarländern Iran und Pakistan Aufnahme. Iran und Pakistan beherbergen aktuell drei bis vier bzw. etwa zweieinhalb Millionen Afghanen. Trotz Bestrebungen beider Länder, die Rückkehr der Afghanen zu erwirken, wurden im Berichtszeitraum insbesondere in Pakistan Maßnahmen ergriffen, um die nicht dokumentierten Afghanen im Land zu registrieren und deren Lebensbedingungen zu verbessern. Daneben gibt es wiederkehrend Hinweise auf systematische, zwangsweise Rückführungen durch iranische Behörden nach Afghanistan. Die angespannte Wirtschaftslage des Irans bewegt aber auch viele Afghanen zur freiwilligen Rückkehr in ihr Heimatland (lt. IOM sind 2019 bis zum
  6. Juni etwa 100.000 Personen freiwillig zurückgekehrt, etwa 128.000 wurden rückgeführt). Militärische Lage Seit dem Ende der ISAF-Mission zum Jahreswechsel 2014/15 tragen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan. Die aktuelle Sollstärke beträgt 352.000 Soldaten (Afghan National Army, ANA) und Polizisten (Afghan National Police, ANP) zuzüglich 30.000 Afghan Local Police (ALP). Die Stellen der ANA sind zu etwa 85 %, die der ANP zu etwa 83% besetzt. Aufgrund von Führungsmängeln, unzureichender Ausbildung und des ständigen Einsatzes ihrer Spezialkräfte ohne ausreichende Ruhephasen stehen die afghanischen Sicherheitskräfte unter äußerster Anspannung. Seit dem Abzug des Großteils der internationalen Truppen bei Beendigung der ISAF-Mission agieren die Taliban und andere bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen mit größerer Bewegungsfreiheit. Mit rund 20 unterschiedlichen Gruppierungen fand sich im Jahr 2017

der NATO-Mission Resolute Support in der Region Afghanistan/Pakistan die höchste Konzentration an bewaffneten regierungsfeindlichen- und Terrororganisationen weltweit (Einstufung

US-amerikanischer Richtlinien).

deutscher Einstufung sind zur Zeit 13 Terrororganisationen in Afghanistan zu verorten. Die stärkste Kraft der regierungsfeindlichen Gruppen bilden weiterhin die Taliban. Sie versuchen den Einfluss in ihren Kernräumen - paschtunisch geprägten ländlichen Gebieten, vornehmlich in den Provinzen Helmand, Kandahar, Uruzgan und zunehmend auch Farah im Westen und Süden sowie Kunduz und Faryab im Norden - zu konsolidieren und auszuweiten. Nach Einschätzungen des unabhängigen Think Tanks Long War Journal übten die Taliban im Juli 2019 in 65 Distrikten Afghanistans1 die alleinige Kontrolle aus. In 140 Distrikten üben sie trotz fortdauernder Präsenz von staatlichen Sicherheitskräften und Verwaltungsstrukturen Einfluss aus. Nach einem abweichenden Schema stufte der US-Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) im Januar 2019 12 Distrikte als von Aufständischen kontrolliert, 38 als beeinflusst und 138 als umkämpft ein. Demnach leben rund 64 % der Bevölkerung im Einflussbereich der Regierung, rund 11 % im Einflussbereich der Aufständischen und rund 26 % in umstrittenen Gebieten. Weitere Quellen arbeiten mit anderen Methoden und Kategorisierungen, kommen aber zu proportional vergleichbaren Ergebnissen. Nach Einschätzung der NATO lässt sich die gegenwärtige militärische Lage als strategisches Patt beschreiben. Die Initiative ergreifen bisher noch, wie in einem asymmetrischen Konflikt nicht unüblich, primär die Aufständischen. Allerdings haben eigenständige offensive Operationen der ANDSF zugenommen. Es gelingt den Taliban oft für längere Zeiträume, wichtige Überlandstraßen zu blockieren. Nach kurzem Eindringen nach Kundus im Jahr 2015, gelang es den Taliban im August 2018, Teile der Provinzhauptstadt Ghazni kurzfristig zu besetzen. Den Sicherheitskräften gelang es nach fünf Tagen, die Stadt zurückzuerobern. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sind alle 34 Provinzhauptstädte unter der Kontrolle der Regierung. Im Berichtszeitraum konzentrierten sich die Angriffe der Taliban weiter auf einzelne Distriktzentren in den Provinzen Farah, Kandahar, Ghor, Faryab, Paktiya, die zum Teil von den ANDSF zurückgewonnen werden konnten. Auch die Aufständischen mussten in den vergangenen Jahren hohe Verluste verzeichnen. Als weiterer Faktor ist seit 2015 der sogenannte „Islamische Staat Provinz Khorasan“ (ISPK) hinzugekommen, dessen Einflussbereich hauptsächlich auf wenige Provinzen im Osten (Nangar- har, Kunar, Laghman) begrenzt ist. Hier kommt es regelmäßig zu Kämpfen zwischen dem ISKP und den Taliban. Auch im Norden existieren einzelne Splitter. ISPK beanspruchte für sich die Urheberschaft mehrerer komplexer, medienwirksamer Anschläge in der Hauptstadt Kabul, vor allem in mehrheitlich von Schiiten bewohnten Stadtteilen. Menschenrechtslage Schutz der Menschenrechte in der Verfassung Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Afghanistan hat folgende Menschenrechtsabkommen ratifiziert: - Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (01.04.1987) - Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention (17.04.2018) - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (24.01.1983) - Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (05.03.2003) - Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (06.07.1983) - Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (24.01.1983) - Übereinkommen über die Rechte des Kindes (28.03.1994) - Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (24.09.2003) - Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (19.09.2002) - Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (18.09.2012) - Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (18.09.2012) Bisher hat Afghanistan folgende Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert: - Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe - Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen - Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau - Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes In der Überprüfung Afghanistans im UPR-Verfahren des VN-Menschenrechtsrates im Januar 2019 akzeptierte Afghanistan 253 der 258 Empfehlungen und nahm die übrigen zur Kenntnis - diese bezogen sich v. a. auf die Abschaffung der Todesstrafe und den Beitritt zu den relevanten internationalen Menschenrechtsabkommen. Ein Besuch des Sonderberichterstatters für Menschenrechtsverteidiger, der 2016 zum Länderbesuch eingeladen wurde, wurde im Januar 2019 bestätigt und ist noch für dieses Jahr geplant. Ausstehend ist auch noch der Länderbesuch des Sonderberichterstatters für Bildung, der im Juni 2018 eingeladen wurde. Außerdem blieben weitere vier Anfragen unbeantwortet: Sonderberichterstatter für Menschenrechte und gegen Terrorismus

(2012), Folter
(2005), Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierung
(2005)und Verschwindenlassen
(2019). Wegen des allgemeinen Scharia-Vorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen und stehen Fortschritten im Menschenrechtsbereich entgegen. Folter Ende Oktober 2018 wurde ein Anti-Folter-Gesetz durch Präsidentendekret in Kraft gesetzt. Laut der afghanischen Verfassung (Art. 29) sowie dem afghanischen Strafgesetzbuch (Penal Code i. d. F. von Februar 2018) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (CriminalProce- dure Code) ist Folter verboten. Die afghanische Regierung hatte im Februar 2015 einen National Action Plan on the Elimination of Torture verabschiedet. Die vorgenannten Gesetzesinitiativen wurden im Rahmen dieses Nationalen Aktionsplans erlassen.Ende Oktober 2018 wurde ein Anti-Folter-Gesetz durch Präsidentendekret in Kraft gesetzt. Laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29,) sowie dem afghanischen Strafgesetzbuch (Penal Code i. d. F. von Februar 2018) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (CriminalProce- dure Code) ist Folter verboten. Die afghanische Regierung hatte im Februar 2015 einen National Action Plan on the Elimination of Torture verabschiedet. Die vorgenannten Gesetzesinitiativen wurden im Rahmen dieses Nationalen Aktionsplans erlassen. Obwohl es Fortschritte gab, ist Folter in afghanischen Haftanstalten weiterhin verbreitet: Der seit 2010 fünfte gemeinsame Bericht von UNAMA/OHCHR Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghanistan: Preventing Torture and Ill-Treatment under the Anti-Torture Law aus April 2019 kommt nach repräsentativen Stichproben zu dem Ergebnis, dass der Anteil gefolterter oder misshandelter Gefangener, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt von den ANDSF festgenommen wurden, von 39 % in den Jahren 2015/16 auf 31,9 % in 2017/18 zurückgegangen ist. Die Darstellungen in diesen Berichten werden seitens der Regierung Afghanistans regelmäßig in Abrede gestellt. Die Regierung arbeitet nichtsdestotrotz weiter konstruktiv mit UNAMA zusammen. Es gibt keine Berichte über Folter in Haftanstalten, die der Kontrolle des General Directorate for Prison an Detention Centres des afghanischen Innenministeriums unterliegen. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Mit dem Anti-Folter Gesetz wurde eine hochrangige Anti-Folter-Kommission etabliert, die durch die staatliche AIHRC geleitet wird. Der Mechanismus zeigt sich aber weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig. Daher erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Laut UNA- MA wird Foltervorwürfen nicht oder zumindest nicht ausreichend nachgegangen. Todesstrafe Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahr 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Delikte einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate (i. V. m. Mord), Straßenräuberei (i. V. m. Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Das neue Strafgesetz, dass seit dem
  1. Februar 2018 in Kraft ist, hat die Zahl der Straftaten, aufgrund derer ein Mensch zum Tode verurteilt werden kann, deutlich verringert. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe allerdings auch bei anderen „Delikten“ (z.B. Blasphemie, Apostasie, Ehebruch (sog. „zina“), Straßenraub).Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahr 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Delikte einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate (i. römisch fünf. m. Mord), Straßenräuberei (i. römisch fünf. m. Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Das neue Strafgesetz, dass seit dem
  2. Februar 2018 in Kraft ist, hat die Zahl der Straftaten, aufgrund derer ein Mensch zum Tode verurteilt werden kann, deutlich verringert. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe allerdings auch bei anderen „Delikten“ (z.B. Blasphemie, Apostasie, Ehebruch (sog. „zina“), Straßenraub). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen bzw. bestätigt und kann nur mit Zustimmung des Präsidenten vollstreckt werden. Die Todesstrafe wird durch Erhängen ausgeführt. Laut Amnesty International wurden 2018 drei Menschen hingerichtet (2017: fünf). Alle wurden aufgrund von Entführungen und Mord zum Tod verurteilt. Zuvor wurden 2016 sechs Terroristen hingerichtet. Zurzeit sind in Afghanistan ca. 340 Menschen zum Tod verurteilt. In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig wahrgenommenen Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können. Obwohl Präsident Ghani sich zwischenzeitlich positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert hat, sind Gesetzesvorhaben, die die Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen, nicht weiter vorangekommen. Es ist davon auszugehen, dass weiter Todesurteile vollstreckt werden. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen Auch 2018 wurden Fälle bekannt, in denen nicht-staatliche Gruppen, darunter auch Taliban, eigenmächtig Todesurteile oder körperliche Strafen verhängt und vollzogen haben. Von einer nicht bekannten Dunkelziffer derartiger außergerichtlicher Verfahren ist auszugehen. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen. Regierungsfeindliche Kräfte nutzen die Abwesenheit oder das mangelnde Vertrauen in staatliche Justizstrukturen, um eine eigene, illegale „parallele Rechtsprechung“ durchzusetzen. UNAMA berichtet für das Jahr 2018 von 16 Vorfällen (2017: 23), in denen die Taliban (13 Vorfälle mit 14 Toten, sieben Verletzten) und ISKP (drei Vorfälle mit acht Toten) Strafmaßnahmen vollzogen haben. Das entspricht in etwa den Vorjahreszahlen. Bei den Strafen handelte es sich um Exekutionen, Amputationen und Schläge. Allerdings wird aufgrund der schlechten Informationslage in Gebieten, die von regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, davon ausgegangen, dass es deutlich mehr Fälle gibt. Der Großteil der Fälle wird den Taliban zugeschrieben. Vereinzelte Fälle werden jedoch auch durch den ISKP oder andere Gruppierungen verübt. „Parallele Rechtsprechung“ ist nach dem afghanischen Recht zwar verboten, wird aber kaum bis gar nicht staatlich verfolgt. In staatlichen Gefängnissen werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Zudem erhalten Inhaftierte trotz gesetzlicher Regelung nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als „Beweismittel“ erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Die Haftbedingungen in Afghanistan entsprechen nicht den internationalen Standards. Es gibt Berichte über Misshandlungen in Gefängnissen (vgl. Abschnitt III. 2.). Vor allem Frauen und Kinder werden häufig Opfer von Misshandlungen. Kinder inhaftierter Frauen leben in vielen Fällen zusammen mit ihren Müttern im Gefängnis. Schätzungen zufolge leben über 300 Kinder in afghanischen Gefängnissen, ohne selbst eine Straftat begangen zu haben. Ab einem Alter von fünf Jahren ist es möglich, die Kinder in ein Heim zu transferieren. Allerdings gibt es diese Heime nicht in jeder Provinz. Die wenigen existierenden Heime sind überfüllt. Zusätzlich müssen die Mütter einem Transfer der Kinder in ein Heim zustimmen. In Folge bleiben die Kinder häufig auch über das
  3. Lebensjahr hinaus bei ihren Müttern im Gefängnis.Die Haftbedingungen in Afghanistan entsprechen nicht den internationalen Standards. Es gibt Berichte über Misshandlungen in Gefängnissen vergleiche Abschnitt römisch drei. 2.). Vor allem Frauen und Kinder werden häufig Opfer von Misshandlungen. Kinder inhaftierter Frauen leben in vielen Fällen zusammen mit ihren Müttern im Gefängnis. Schätzungen zufolge leben über 300 Kinder in afghanischen Gefängnissen, ohne selbst eine Straftat begangen zu haben. Ab einem Alter von fünf Jahren ist es möglich, die Kinder in ein Heim zu transferieren. Allerdings gibt es diese Heime nicht in jeder Provinz. Die wenigen existierenden Heime sind überfüllt. Zusätzlich müssen die Mütter einem Transfer der Kinder in ein Heim zustimmen. In Folge bleiben die Kinder häufig auch über das
  4. Lebensjahr hinaus bei ihren Müttern im Gefängnis. Lage ausländischer Flüchtlinge und afghanischer Binnenflüchtlinge UNHCR zufolge hielten sich 2018 etwa 72.000 Flüchtlinge - zumeist aus Pakistan - in Afghanistan auf, hauptsächlich in der Provinz Khost. Bislang waren diese aufgrund des Fehlens eines nationalen Asylgesetzes auf UNHCR angewiesen, um einen rechtlichen Status zu erhalten. Das Asylgesetz wird aktuell finalisiert. UNHCR ist daran gelegen, die Verantwortung für die im Land aufhältigen Flüchtlinge an die afghanische Regierung übergehen zu lassen. Im Jahr 2018 gab es laut UNOCHA über 668.000 Menschen, die durch den Konflikt innerhalb Afghanistans ihre Heimatregion verlassen mussten (2017: 521.000). Nach Angaben von UNOCHA sind 2019 bislang über 150.000 neue Binnenflüchtlinge hinzugekommen. Konfliktinduzierte Binnenflüchtlinge stammen derzeit vorwiegend aus den Provinzen Faryab, Takhar und Kunar. Insgesamt wird die Zahl der Binnenvertriebenen auf über 2,5 Millionen geschätzt (Internal Displacement Monitoring Center, Stand 31.12.2018). Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Ein Großteil der Binnenflüchtlinge ist auf humanitäre Hilfe angewiesen. Rückkehrerfragen Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38 %
(2011)auf 55 %
(2016)verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Das rapide Bevölkerungswachstum von rd. 2,4 % im Jahr (d. h. Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation) bei gleichzeitiger Verbesserung der Lebenserwartung (2000: 55 Jahre; 2017: 64 Jahre) ist neben der Sicherheitslage die zentrale Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes. Dieses Wachstum macht es dem afghanischen Staat nahezu unmöglich, alle Grundbedürfnisse der gesamten Bevölkerung angemessen zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, bereit zu stellen. Auch die Integration der rasant wachsenden Zahl von Arbeitsmarkteinsteigern bildet eine kaum zu bewältigende Herausforderung. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibt geprägt von den Nachwirkungen des Abzugs bis 2014 in größerer Zahl präsenter internationaler Truppen, der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Zugleich gibt es erhebliche Bemühungen internationaler Partner zur Wirtschaftsbelebung. Das Wirtschaftswachstum ist zuletzt von 2,7 %
(2017)auf 1 %
(2018)zurückgegangen. Für 2019 geht die Weltbank von einer leichten Erholung aus. Hauptgründe sind nach der Dürre 2018 die ergiebigeren Niederschläge, die dem Agrarsektor zugutekommen. Erwartet wird ein realer BIP-Zuwachs von 2,5 %. Das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern in Afghanistan ist nach wie vor niedrig. Ursache hierfür sind die schwierige Sicherheitslage sowie die vorherrschende Korruption und Unzuverlässigkeit des staatlichen Verwaltungsapparates. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau. Laut ILO lag sie 2017 bei 11,2 %. Dabei ist zu beachten, dass der Anteil formaler Beschäftigungsverhältnisse, ähnlich wie in den benachbarten Staaten Asiens, extrem gering ist. Grundversorgung Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies in besonderem Maße. Laut UNOCHA sind 6,3 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Bedarfe nach Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung existieren vor allem in den westlichen Provinzen des Landes sowie Kunduz, Ghazni, Laghman und Kunar. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Gerade der Norden - eigentlich die „Kornkammer“ des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdrutschen ausgesetzt. So brachte 2018 eine Dürre erhebliche Ernteeinbußen mit sich. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es hingegen zu schweren Überschwemmungen im Süden, Westen und Norden. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen, verschärft durch die Dürre 2018, haben dazu geführt, dass ca. zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren als akut unterernährt gelten. Die afghanische Regierung hat 2017 mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben mit neuer rechtlicher Grundlage an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Eine Hürde ist die Identifizierung von geeigneten, im Staatsbesitz befindlichen Ländereien. Generell führt die unklare Landverteilung häufig zu Streitigkeiten. Gründe hierfür sind die jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen, mangelhafte Verwaltung und Dokumentation von An- und Verkäufen, das große Bevölkerungswachstum sowie das Fehlen eines funktionierenden Katasterwesens. So liegen dem afghanischen Innenministerium Berichte über widerrechtliche Aneignung von Land aus 30 Provinzen vor. Angehörige, insbesondere Ehepartner oder Kinder im Dienst verstorbener Polizistinnen und Polizisten erhalten Einmalzahlungen, aber keine staatliche Witwen- oder Waisenrente oder eine vergleichbare staatlich organisierte Unterstützung. Es gibt Nichtregierungsorganisationen, die diese Familien finanziell und durch Fortbildungen o. ä. unterstützen. Die Höhe der ausgezahlten Beträge ist dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Rückkehr und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei- Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Deutschland und Afghanistan haben am 2. Oktober 2016 eine Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in Fragen der Migration abgegeben. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Einige Länder, darunter Deutschland, arbeiten eng mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul mit bis zu zweiwöchiger Unterkunft und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Im März 2017 wurde ein von der EU gefördertes IOM- Programm i. H. v. 18 Millionen Euro gestartet, das die Integration von Rückkehrern unterstützt. Die von der Bundesregierung geförderte International Psychosocial Organisation (IPSO) bietet Rückkehrern kostenlos psychosoziale Beratung an. Dies wird von ca. der Hälfte der aus Deutschland rückgeführten Personen in Anspruch genommen. Das Auswärtige Amt fördert Projekte des Returnee Education Trust (RET Germany e. V.) in Kabul, Bagram und Kunduz. Rückkehrer werden durch Programme zur Alphabetisierung, Weiterbildung und Existenzgründung vor Ort unterstützt. Gleichzeitig sollen Mediatoren bei Konflikten zwischen Rückkehrern und der lokalen Bevölkerung vermitteln. Die Bereitstellung von Kinderbetreuung soll Frauen die Teilnahme an den Programmen ermöglichen.Das Auswärtige Amt fördert Projekte des Returnee Education Trust (RET Germany e. römisch fünf.) in Kabul, Bagram und Kunduz. Rückkehrer werden durch Programme zur Alphabetisierung, Weiterbildung und Existenzgründung vor Ort unterstützt. Gleichzeitig sollen Mediatoren bei Konflikten zwischen Rückkehrern und der lokalen Bevölkerung vermitteln. Die Bereitstellung von Kinderbetreuung soll Frauen die Teilnahme an den Programmen ermöglichen. Über das BMZ-Rückkehrerprogramm „Perspektive Heimat“ werden Rückkehrer aus Deutschland bei der Reintegration vor Ort unterstützt, insbesondere bei der Existenzgründung, Qualifizierung und Integration in den Arbeitsmarkt. Von 2012 bis Ende 2018 sind laut IOM 3,2 Millionen Afghanen aus dem Ausland nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Rahmen seines freiwilligen Rückkehrprogramms hat UNHCR im Zeitraum 2002 bis 2018 über 5,26 Millionen bei der Rückkehr assistiert. Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flucht- und Migrationshintergrund. Medizinische Versorgung Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 64 Jahren, gegenüber 76 Jahren im Iran, 68 Jahren in Turkmenistan, 71 Jahren in Usbekistan, 71 Jahren in Tadschikistan und 66 Jahren in Pakistan. Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen. Lag die Müttersterblichkeit laut Weltbank 1990 bei 64,7 Todesfällen auf 1.000 Geburten, belief sie sich im Jahr 2017 auf 29,4 Todesfälle pro 1.000 Geburten. Es gibt allerdings Berichte von einer deutlich höheren Dunkelziffer. Trotz der Fortschritte sind diese Zahlen immer noch kritisch und liegen deutlich über dem regionalen Durchschnitt. Im Bereich Säuglingssterblichkeit hat Afghanistan auch weiterhin die weltweit dritthöchste Sterblichkeitsrate. 90 % der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NROs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen.

der afghanischen Verfassung ist die medizinische Grundversorgung für alle Afghaninnen und Afghanen kostenlos. Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v. a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Berichten von UN OCHA zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NROs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine staatliche Klinik mit 14 Betten zur stationären Behandlung. Wie auch in anderen Krankenhäusern ist eine Unterbringung von Patienten grundsätzlich nur darstellbar, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan weiterhin hoch stigmatisiert, obwohl Schätzungen zufolge 50 % der Bevölkerung psychische Symptome wie Depression, Angststörungen oder posttraumatische Belastungsstörung zeigen. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. So wurden allein im April 2019 nach Angaben der UN fünf Entwicklungshelfer bei Anschlägen getötet und zwölf verletzt. Für den Zeitraum von Dezember 2017 bis März 2018 berichteten WHO und USAID von insgesamt 48 Zwischenfällen in 13 Provinzen: In den Provinzen Jowz- jan, Badghis, Ghor, Farah, Nimroz, Helmand, Kandahar, Zabul, Paktika, Wardak, Kabul, Nangarhar und Kunar kam es insgesamt zu vier Ermordungen und 38 Entführungen von medizinischem Personal. 34 medizinische Einrichtungen wurden geschlossen; 20 von ihnen konnten wieder eröffnet werden. Anfang Februar 2017 wurden in der Provinz Jowzjan sechs Mitarbeiter des Internationalen Komitee des Roten Kreuzes erschossen und zwei weitere Mitarbeiter entführt. Die entführten Mitarbeiter kamen Anfang September frei. Am 11. September 2017 wurde eine Mitarbeiterin in der für besonders sicher gehaltenen Klinik in Mazar-e Scharif erschossen. Nach diesen Vorfällen entschied das Internationale Komitee des Roten Kreuzes, seine Präsenz in Afghanistan deutlich zu verringern, und hat einen erheblichen Teil seines Personals im Land abgezogen. Ein weiteres Problem ist, dass die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan lückenhaft ist. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen. Behandlung von Rückkehrern Die Zahlen der Rückkehrer aus Iran sind auf hohem Stand (2017: 464.000; 2018: 775.000), während ein deutliches Nachlassen an Rückkehrern aus Pakistan zu verzeichnen ist (2017: 154.000; 2018: 46.000), was im Wesentlichen mit den afghanischen Flüchtlingen jeweils gewährten Rechten und dem gewährten Status in Iran bzw. Pakistan zu begründen ist. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind. Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, welche erkennbar Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen, wobei beide Sprachen starke Ähnlichkeiten aufweisen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Auch EASO berichtet hierzu von unbestätigten Einzelfällen. EASO liegen aber einzelne Berichte über versuchte Entführungen aufgrund der Vermutung, der Rückkehrer sei im Ausland zu Vermögen gekommen, vor. Für Einzelheiten hierzu wird auf den EASO-Bericht „EASO Country of Origin Information Report - Afghanistan, Individuals tar- geted under societal and legal norms“ von Dezember 2017 verwiesen. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Einreisekontrollen Die Kontrollen an den internationalen Flughäfen Kabul und Mazar-e Scharif sind sehr gründlich und mit biometrischen Kontrollsystemen ausgestattet. Die Landesgrenzen werden ansonsten hingegen kaum kontrolliert. Grenzposten sind zum Teil mit Polizisten der afghanischen Grenzpolizei besetzt, die aber noch keine den Sicherheitsstandards genügenden Grenzkontrollen durchführen.

der Gemeinsamen Erklärung über die Zusammenarbeit in Fragen der Migration zwischen Deutschland und Afghanistan vom

  1. Oktober 2016 erkennt Afghanistan als subsidiäres Instrument für einen Passersatz das EU-Laissez Passer an. Voraussetzung für die Nutzung durch deutsche Behörden ist, dass afghanische Auslandsvertretungen innerhalb von vier Wochen kein nationales Passersatzpapier ausgestellt haben. Abschiebewege Non-Stop Flugverbindungen von Deutschland nach Afghanistan gibt es nicht. Kabul kann aus Deutschland mit Umsteigemöglichkeiten beispielsweise in Istanbul, Dubai, Neu-Delhi oder Islamabad angeflogen werden. Mazar-e Scharif kann von Teheran und Mashad oder auch über Istanbul angeflogen werden. Australien, Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, die Niederlande, Norwegen, Schweden, die Schweiz sowie weitere europäische Länder schieben abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Im Rahmen der deutschafghanischen Gemeinsamen Erklärung zur Zusammenarbeit in Fragen der Migration vom
  2. Oktober 2016 finden einmal im Monat Charter-Rückführflüge aus Deutschland statt. Die Inempfangnahme der Rückkehrer verläuft unter Beteiligung der Botschaft in einem eingespielten Verfahren. Bei medizinischen oder anderen Sonderfällen ist das Auswärtige Amt frühzeitig zu beteiligen, um weiterhin den reibungslosen Ablauf der Maßnahmen und die Kooperation der afghanischen Behörden zu gewährleisten. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge
  3. Feststellung Staatsangehörigkeit Als Nachweis für Identität, Staatsangehörigkeit sowie Geburt gilt nach afghanischem Recht ein Personenstandsregisterauszug (Tazkira), der nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt wird. In der Tazkira sind Informationen zu Vater und Großvater, jedoch nicht zur Mutter enthalten. Erst seit ca. 2014 gibt es die Möglichkeit, eine Birth Registration Card zu beantragen, in der ein konkretes Geburtsdatum und die Mutter eines Kindes genannt werden. Diese kann aber auch jederzeit nachträglich für Personen ausgestellt werden, die vor 2014 geboren wurden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung daher ohne weitere Prüfung vorgenommen wird. Es gibt keine einheitlichen Druckverfahren oder Sicherheitsmerkmale für die Tazkiras in A4- Format. Seit
  4. Mai 2018 werden auch sogenannte e-Tazkiras (auch electronic Tazkira) in Form einer Chipkarte ausgestellt, die Einführung läuft jedoch nur sehr schleppend. Tazkiras können sowohl in der Hauptstadt Kabul als auch dem jeweiligen Geburtsort in Afghanistan, nicht jedoch von afghanischen Auslandsvertretungen ausgestellt werden. Sie können jedoch über eine afghanische Auslandsvertretung beim afghanischen Innenministerium beantragt werden. In der Regel erfolgt der Nachweis der Abstammung durch die Vorlage der Tazkira eines männlichen Verwandten
  5. Grades oder durch Zeugenerklärungen. Eintragungen in der Tazkira sind oft ungenau. Geburtsdaten werden häufig lediglich in Form von „Alter im Jahr der Beantragung“, z. B. „17 Jahre im Jahr 20xx“ erfasst, genauere Geburtsdaten werden selten erfasst und wenn, dann meist geschätzt. Geburtenregister werden lediglich von einigen Krankenhäusern geführt. Die Vorlage einer Tazkira ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses. Die Angaben, insbesondere Namen und Geburtsdatum, in Tazkira und Reisepass einer Person stimmen häufig nicht miteinander überein. Seit Ausstellung maschinenlesbarer Reisepässe im Jahr 2014 muss spätestens bei Neuausstellung eines Passes ein Familienname bestimmt werden. Die Bestimmung erfolgt meist bei Passbeantragung ohne rechtliche Grundlage und ohne Dokumentation. Es sind Fälle bekannt, in denen afghanische Auslandsvertretungen Reisepässe nach nur oberflächlicher Prüfung ausstellen, ohne Vorlage einer Tazkira und ggf. aufgrund der Aussage zweier Zeugen. Ein derart ausgestellter Reisepass stellt daher - im Gegensatz zur Tazkira - nur bedingt einen Nachweis der Staatsangehörigkeit dar. Auch gab es einen Einzelfall, in dem eine afghanische Auslandsvertretung die vermeintlich afghanische Staatsangehörigkeit einer Person gegenüber deutschen Behörden per E-Mail bestätigte. Wie sich ergab, war die Bestätigung nicht korrekt und lediglich auf mündliche Zusicherung der Person gegenüber der Auslandsvertretung ergangen, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei. Echtheit und inhaltliche Richtigkeit afghanischer Dokumente Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan weist gravierende Mängel auf und stellt aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weiterverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden kann nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden werden oft erst viele Jahre nachträglich, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kommen sehr häufig vor. Verfahrensangepasste Dokumente kommen häufig vor. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Medienberichten zufolge sollen insbesondere seit den Parlamentswahlen 2018 zahlreiche gefälschte Tazkiras im Rahmen der Wählerregistrierung in Umlauf sein. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten an den internationalen Flughäfen in Kabul und Mazar-e Scharif werden dort inzwischen weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt. Zustellung von Gerichtsurteilen Die Zustellung von Gerichtsurteilen über Rechtshilfeersuchen an die afghanischen Behörden war bisher nicht erfolgreich. Ausreisekontrollen und Ausreisewege Die Kontrollen an den afghanischen Grenzen sind, mit Ausnahme der internationalen Flughäfen, nicht sehr strikt. Ein Großteil der afghanischen Staatsangehörigen, die in der EU Asyl beantragen, hat die Route über Iran, Türkei und Griechenland gewählt. In einzelnen Fällen kommt es vor, dass afghanische Staatsangehörige, denen ein Visum erteilt wurde, im Schengen-Raum Asyl beantragen. Aufgrund der genauen Prüfung insbesondere im Hinblick auf die Rückkehrbereitschaft ist dies aber im Vergleich zu der irregulären Einwanderung über die oben geschilderten Migrationsrouten selten. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan wurden dem Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 02.09.2019 entnommen. Zur Rückkehrsituation in Afghanistan wird weiters festgestellt: Seit 1.1.2020 sind 279.738 undokumentierter Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Die höchste Anzahl an Rückkehrer/innen ohne Papiere aus dem Iran wurden im März 2020 (159.789) verzeichnet. Die Anzahl der seit 1.1.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer/innen aus dem Iran beläuft sich auf 29.
  6. Seit Beginn des islamischen Fastenmonats Ramadan (Anm.: 23.4.-24.5.2020) hat sich die Anzahl der Rückkehr/innen (undokumentierter, aber auch unterstützter Rückkehr/innen) reduziert. Im gleichen Zeitraum kehrten 1.833 undokumentierte und 1.662 von IOM unterstütze Personen aus Pakistan nach Afghanistan zurück (IOM 11.3.2020). Pakistan hat temporär und aufgrund der COVID-19-Krise seine Grenze nach Afghanistan geschlossen (VoA 4.4.2020; vgl. IOM 11.5.2020; TN 18.3.2020; TiN 13.3.2020). Durch das sogenannte „Friendship Gate“ in Chaman (Anm.: in Balochistan/ Spin Boldak, Kandahar) wurden im April 37.000 afghanische Familien auf ausdrücklichen Wunsch der afghanischen Regierung von Pakistan nach Afghanistan gelassen. An einem weiteren Tag im Mai 2020 kehrten insgesamt 2.977 afghanische Staatsbürger/innen nach Afghanistan zurück, die zuvor in unterschiedlichen Regionen Balochistans gestrandet waren (DA 10.5.2020).Seit 1.1.2020 sind 279.738 undokumentierter Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Die höchste Anzahl an Rückkehrer/innen ohne Papiere aus dem Iran wurden im März 2020 (159.789) verzeichnet. Die Anzahl der seit 1.1.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer/innen aus dem Iran beläuft sich auf 29.
  7. Seit Beginn des islamischen Fastenmonats Ramadan Anmerkung, 23.4.-24.5.2020) hat sich die Anzahl der Rückkehr/innen (undokumentierter, aber auch unterstützter Rückkehr/innen) reduziert. Im gleichen Zeitraum kehrten 1.833 undokumentierte und 1.662 von IOM unterstütze Personen aus Pakistan nach Afghanistan zurück (IOM 11.3.2020). Pakistan hat temporär und aufgrund der COVID-19-Krise seine Grenze nach Afghanistan geschlossen (VoA 4.4.2020; vergleiche IOM 11.5.2020; TN 18.3.2020; TiN 13.3.2020). Durch das sogenannte „Friendship Gate“ in Chaman Anmerkung, in Balochistan/ Spin Boldak, Kandahar) wurden im April 37.000 afghanische Familien auf ausdrücklichen Wunsch der afghanischen Regierung von Pakistan nach Afghanistan gelassen. An einem weiteren Tag im Mai 2020 kehrten insgesamt 2.977 afghanische Staatsbürger/innen nach Afghanistan zurück, die zuvor in unterschiedlichen Regionen Balochistans gestrandet waren (DA 10.5.2020). Im Zeitraum 1.1.2019 – 4.1.2020 kehrten insgesamt 504.977 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück: 485.096 aus dem Iran und 19.881 aus Pakistan (IOM 4.1.2020). Im Jahr 2018 kehrten aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 nach Afghanistan zurück: 773.125 aus dem Iran und 32.725 aus Pakistan (IOM 5.1.2019). Im Jahr 2017 stammten 464.000 Rückkehrer aus dem Iran 464.000 und 154.000 aus Pakistan (AA 2.9.2019). Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrer als positiv empfunden (MMC 1.2019; vgl. IOM KBL 30.4.2020). Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrer als positiv empfunden (MMC 1.2019; vergleiche IOM KBL 30.4.2020). Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen (BFA 4.2018). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (AA 2.9.2019). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (BFA 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse – auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (BFA 4.2018). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird (AA 2.9.2019). UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (BFA 13.6.2019). Rückkehrer aus Europ

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