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{'item': 'W159 2198359-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlW159 2198359-1 Spruch, W159 2198359-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2020 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. werden gem. § 28 VwGVG ersatzlos behoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. werden gem. Paragraph 28, VwGVG ersatzlos behoben. , B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger Staatsbürger Afghanistans, gelangte gemeinsam mit seinem älteren Bruder XXXX (sowie dessen Frau und Kindern) spätestens am 07.01.20216 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, ebenfalls am gleichen Tag wurde er auch einer Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass vor sechs bis sieben Monaten sein Bruder, der als Polizist gearbeitet habe, von den Taliban getötet worden sei und auch sein mitgereister Bruder Probleme mit den Taliban gehabt habe, weil er bei den ausländischen Truppen gearbeitet habe. Daraufhin habe sich sein Bruder entschlossen, das Land zu verlassen und habe ihn seine Mutter mit ihm mitgeschickt.Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger Staatsbürger Afghanistans, gelangte gemeinsam mit seinem älteren Bruder römisch 40 (sowie dessen Frau und Kindern) spätestens am 07.01.20216 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, ebenfalls am gleichen Tag wurde er auch einer Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass vor sechs bis sieben Monaten sein Bruder, der als Polizist gearbeitet habe, von den Taliban getötet worden sei und auch sein mitgereister Bruder Probleme mit den Taliban gehabt habe, weil er bei den ausländischen Truppen gearbeitet habe. Daraufhin habe sich sein Bruder entschlossen, das Land zu verlassen und habe ihn seine Mutter mit ihm mitgeschickt. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge in einem Krisenzentrum der XXXX untergebracht. Die Funktion des gesetzlichen Vertreters wurde durch die XXXX wahrgenommen. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge in einem Krisenzentrum der römisch 40 untergebracht. Die Funktion des gesetzlichen Vertreters wurde durch die römisch 40 wahrgenommen. Am 06.03.2018 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien. Dabei gab der Beschwerdeführer (wiederrum) an, dass er am XXXX in Maidan Wardak geboren sei, ledig sei, afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und muslimischen Glaubens sei. Er sei im Ort XXXX , im Distrikt XXXX geboren und auch dort aufgewachsen. Sein Vater lebe mittlerweile im Iran, seine Mutter sei im Jahre 2016 eines natürlichen Todes gestorben. Sein Bruder XXXX sei Anfang 2015 ermordet worden. Der andere Bruder, XXXX , lebe als Asylwerber in XXXX . Von seinen drei Schwestern würden zwei im Iran und eine in Afghanistan leben. Am 06.03.2018 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien. Dabei gab der Beschwerdeführer (wiederrum) an, dass er am römisch 40 in Maidan Wardak geboren sei, ledig sei, afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und muslimischen Glaubens sei. Er sei im Ort römisch 40 , im Distrikt römisch 40 geboren und auch dort aufgewachsen. Sein Vater lebe mittlerweile im Iran, seine Mutter sei im Jahre 2016 eines natürlichen Todes gestorben. Sein Bruder römisch 40 sei Anfang 2015 ermordet worden. Der andere Bruder, römisch 40 , lebe als Asylwerber in römisch 40 . Von seinen drei Schwestern würden zwei im Iran und eine in Afghanistan leben. Er habe in seinem Heimatort sieben Jahre lang die Schule besucht, konnte aber seine Schulausbildung nicht abschließen, gearbeitet habe er in seiner Heimat nicht. Sein Bruder sei Polizist (Arbaki) gewesen, ein anderer Bruder Tischler und sein Vater habe in einer Bäckerei gearbeitet. Vor der Flucht sei er drei Tage lang bei seinem Onkel in Kabul gewesen, dann über Pakistan, Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt. Er habe auch noch einen weiteren Verwandten namens XXXX in Österreich, der in XXXX wohne. Er habe Afghanistan im Jahre 2015 illegal verlassen, das genaue Datum wisse er nicht. Er sei damals von den Taliban verfolgt worden, weil ein Bruder als Polizist gearbeitet habe und der zweite Bruder in einer Tischlerei in Kabul, welche mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Sie hätten seinen Bruder XXXX im Hof umgebracht und seinen Vater gefragt, wo sein zweiter Bruder sei. Daraufhin habe sein Vater seinen Bruder gewarnt, nicht nach Hause zu kommen. Er habe schon geschlafen, habe aber einen Schuss gehört. Die Mutter habe ihn nicht rausgelassen, als er den Schuss gehört habe. Er habe auch Schreie und Weinen gehört. Am nächsten Tag hätten sie die Leiche seines Bruders begraben und sei er noch am selben Tage nach Kabul gegangen. Persönlich sei er aber von den Taliban weder verfolgt noch bedroht worden. In seinem Land gäbe es viele Paschtunen und die wären Taliban. Was die Taliban so genau machten, wisse er nicht. Er sei mit der ganzen Familie nach Kabul gegangen, zu seinem Onkel mütterlicherseits. Ob die gesamte Familie von den Taliban verfolgt und bedroht worden sei, wisse er nicht. Dies seien auch nicht alle seine Fluchtgründe. Mit islamistischen Gruppierungen habe er keinen Kontakt. Was geschehen würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, wisse er nicht, aber vielleicht würden sie ihn, genauso wie seinen Bruder, umbringen, warum wisse er allerdings auch nicht. Er habe in Afghanistan auch niemals mit Behördenorganen oder dem Militär Probleme gehabt.Er habe in seinem Heimatort sieben Jahre lang die Schule besucht, konnte aber seine Schulausbildung nicht abschließen, gearbeitet habe er in seiner Heimat nicht. Sein Bruder sei Polizist (Arbaki) gewesen, ein anderer Bruder Tischler und sein Vater habe in einer Bäckerei gearbeitet. Vor der Flucht sei er drei Tage lang bei seinem Onkel in Kabul gewesen, dann über Pakistan, Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt. Er habe auch noch einen weiteren Verwandten namens römisch 40 in Österreich, der in römisch 40 wohne. Er habe Afghanistan im Jahre 2015 illegal verlassen, das genaue Datum wisse er nicht. Er sei damals von den Taliban verfolgt worden, weil ein Bruder als Polizist gearbeitet habe und der zweite Bruder in einer Tischlerei in Kabul, welche mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Sie hätten seinen Bruder römisch 40 im Hof umgebracht und seinen Vater gefragt, wo sein zweiter Bruder sei. Daraufhin habe sein Vater seinen Bruder gewarnt, nicht nach Hause zu kommen. Er habe schon geschlafen, habe aber einen Schuss gehört. Die Mutter habe ihn nicht rausgelassen, als er den Schuss gehört habe. Er habe auch Schreie und Weinen gehört. Am nächsten Tag hätten sie die Leiche seines Bruders begraben und sei er noch am selben Tage nach Kabul gegangen. Persönlich sei er aber von den Taliban weder verfolgt noch bedroht worden. In seinem Land gäbe es viele Paschtunen und die wären Taliban. Was die Taliban so genau machten, wisse er nicht. Er sei mit der ganzen Familie nach Kabul gegangen, zu seinem Onkel mütterlicherseits. Ob die gesamte Familie von den Taliban verfolgt und bedroht worden sei, wisse er nicht. Dies seien auch nicht alle seine Fluchtgründe. Mit islamistischen Gruppierungen habe er keinen Kontakt. Was geschehen würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, wisse er nicht, aber vielleicht würden sie ihn, genauso wie seinen Bruder, umbringen, warum wisse er allerdings auch nicht. Er habe in Afghanistan auch niemals mit Behördenorganen oder dem Militär Probleme gehabt. In Österreich lerne er, gehe in der Freizeit Fußball spielen und besuche einen Club für Mixed Martial Arts und lebe im XXXX . In Zukunft möchte er Automechaniker werden. Er habe noch ca. 10 Monate für den Pflichtschulabschluss. Es wurde eine Schulbesuchsbestätigung des Vereins „ XXXX , wie auch für das Schuljahr 2016/17 der Neuen Mittelschule in XXXX , vorgelegt. In Österreich lerne er, gehe in der Freizeit Fußball spielen und besuche einen Club für Mixed Martial Arts und lebe im römisch 40 . In Zukunft möchte er Automechaniker werden. Er habe noch ca. 10 Monate für den Pflichtschulabschluss. Es wurde eine Schulbesuchsbestätigung des Vereins „ römisch 40 , wie auch für das Schuljahr 2016/17 der Neuen Mittelschule in römisch 40 , vorgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 09.05.2018, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.01.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig und unter Spruchpunkt VI. die Frist für die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 09.05.2018, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.01.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig und unter Spruchpunkt römisch sechs. die Frist für die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt. Aus den Feststellungen sei hervorzuheben, dass ausgeführt wurde, dass eine Rückkehr in die Heimatprovinz Maidan Wardak nicht zumutbar sei, jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe. Nach Länderfeststellungen zu Afghanistan wurde beweiswürdigend insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl zur Ermordung seines Bruders als auch zu den Taliban nur vage und unkonkrete Angaben habe machen können, auch hinsichtlich möglicher Rückkehrbefürchtungen habe er nur sehr vage Angaben gemacht habe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Details seiner Bedrohung bzw. Verfolgung angeführt, sodass es ihm nicht gelungen sei, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus diesem Grunde sei auch kein Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Es wurde nochmals wiederholt, dass die Provinz Maidan Wardak volatil bzw. unsicher sei und eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar sei, jedoch eine inländische Fluchtalternative in Kabul bestehe. Es lägen auch keine sonstigen außergewöhnlichen Umstände wie eine lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen vor. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – über anfängliche Schwierigkeiten hinaus – bei einer Rückkehr, insbesondere nach Kabul, in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Es hätten sich auch keinerlei Anhaltspunkte, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG rechtfertigen würden, ergeben (Spruchpunkt III.). In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt. Aus den Feststellungen sei hervorzuheben, dass ausgeführt wurde, dass eine Rückkehr in die Heimatprovinz Maidan Wardak nicht zumutbar sei, jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe. Nach Länderfeststellungen zu Afghanistan wurde beweiswürdigend insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl zur Ermordung seines Bruders als auch zu den Taliban nur vage und unkonkrete Angaben habe machen können, auch hinsichtlich möglicher Rückkehrbefürchtungen habe er nur sehr vage Angaben gemacht habe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Details seiner Bedrohung bzw. Verfolgung angeführt, sodass es ihm nicht gelungen sei, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus diesem Grunde sei auch kein Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Es wurde nochmals wiederholt, dass die Provinz Maidan Wardak volatil bzw. unsicher sei und eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar sei, jedoch eine inländische Fluchtalternative in Kabul bestehe. Es lägen auch keine sonstigen außergewöhnlichen Umstände wie eine lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen vor. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – über anfängliche Schwierigkeiten hinaus – bei einer Rückkehr, insbesondere nach Kabul, in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Es hätten sich auch keinerlei Anhaltspunkte, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden, ergeben (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers und seine Familie nach wie vor in einem unsicheren Aufenthaltsstatus befinden würden und daher kein Eingriff in ein Familienleben bestehe. Ferner sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine wesentliche integrative Bindung zu Österreich habe und bestehe daher auch kein schützenswertes Privatleben. Es habe daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu unterbleiben gehabt und sei eine Rückkehrentscheidung zulässig. Es wäre auch keine Gefährdung iSd § 50 FPG hervorgekommen und stünde einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass dieser als zulässig zu bezeichnen gewesen sei (Spruchpunkt V.). Ferner seien auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen (Spruchpunkt VI.). Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers und seine Familie nach wie vor in einem unsicheren Aufenthaltsstatus befinden würden und daher kein Eingriff in ein Familienleben bestehe. Ferner sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine wesentliche integrative Bindung zu Österreich habe und bestehe daher auch kein schützenswertes Privatleben. Es habe daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zu unterbleiben gehabt und sei eine Rückkehrentscheidung zulässig. Es wäre auch keine Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG hervorgekommen und stünde einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass dieser als zulässig zu bezeichnen gewesen sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner seien auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die XXXX ( XXXX ), fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde. In dieser wurde zunächst das bisherige Vorbringen gerafft wiedergegeben und insbesondere darauf hingewiesen, dass dem Bruder des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau und den inzwischen drei gemeinsamen Kindern mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2018 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Es wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch die zeugenschaftliche Vernehmung des Bruders XXXX und der Schwägerin XXXX sowie die Beischaffung der diesbezüglichen Erkenntnisse beantragt. Die Beweiswürdigung sei schon deswegen nicht schlüssig, weil sie nicht vom selben Organwalter vorgenommen worden sei, wie die niederschriftliche Einvernahme beweise. Außerdem habe die Behörde im Verfahren mit Minderjährigen besondere Manuduktions- und Sorgfaltspflichten. Es müsse bei der Beweiswürdigung auch das Alter und der Entwicklungsstand berücksichtigt werden, was die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vermissen lasse. Weiters wurden Ausführungen zu den sogenannten Arbaki getroffen.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die römisch 40 ( römisch 40 ), fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde. In dieser wurde zunächst das bisherige Vorbringen gerafft wiedergegeben und insbesondere darauf hingewiesen, dass dem Bruder des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau und den inzwischen drei gemeinsamen Kindern mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2018 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Es wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch die zeugenschaftliche Vernehmung des Bruders römisch 40 und der Schwägerin römisch 40 sowie die Beischaffung der diesbezüglichen Erkenntnisse beantragt. Die Beweiswürdigung sei schon deswegen nicht schlüssig, weil sie nicht vom selben Organwalter vorgenommen worden sei, wie die niederschriftliche Einvernahme beweise. Außerdem habe die Behörde im Verfahren mit Minderjährigen besondere Manuduktions- und Sorgfaltspflichten. Es müsse bei der Beweiswürdigung auch das Alter und der Entwicklungsstand berücksichtigt werden, was die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vermissen lasse. Weiters wurden Ausführungen zu den sogenannten Arbaki getroffen. Der Beschwerdeführer werde als Bruder von Regierungs- bzw. Besatzungskollaborateuren (aus der Sicht der Taliban) in Afghanistan verfolgt. Es sei ihm deswegen Asyl zu gewähren, wobei in diesem Zusammenhang aus zahlreichen Länderdokumenten und gutächtlichen Ausführungen in Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zitiert wurden. Weiters bestehe die Gefahr einer „vorbeugenden Blutrache“. Es würde auch eine Verfolgungsgefahr im Hinblick auf Grundbesitzansprüche bestehen. Auch bestünde für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative, wozu aus diesbezüglicher Judikatur und Länderberichten zitiert wurde. Es könne auch der Bruder des Beschwerdeführers in Kabul vermutlich für sich selbst sorgen, aber keineswegs für den Beschwerdeführer, wie auch in dem bezughabenden Erkenntnis des BVwG festgehalten wurde. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer gedachten Rückkehr nach Afghanistan dort völlig auf sich selbst gestellt und könnte mit keinerlei finanzieller Unterstützung rechnen. Schließlich liege auch eine fortgeschrittene Integration vor. Es erweise sich daher die Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall als unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 11.12.2020 an, zu der auch die beantragen Zeugen geladen wurden (und in deren Entscheidungen Einsicht genommen wurde). Zur Beschwerdeverhandlung erschien kein Vertreter der belangten Behörde, der Beschwerdeführer war in Begleitung von Herrn XXXX als persönlicher Vertreter anwesend. Dieser legte ein Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung, ein Empfehlungsschreiben XXXX sowie ein Empfehlungsschreiben der XXXX vor. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 11.12.2020 an, zu der auch die beantragen Zeugen geladen wurden (und in deren Entscheidungen Einsicht genommen wurde). Zur Beschwerdeverhandlung erschien kein Vertreter der belangten Behörde, der Beschwerdeführer war in Begleitung von Herrn römisch 40 als persönlicher Vertreter anwesend. Dieser legte ein Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung, ein Empfehlungsschreiben römisch 40 sowie ein Empfehlungsschreiben der römisch 40 vor. Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen auch nach Eintritt der Volljährigkeit nach wie vor aufrecht und wollte (vorerst) nichts korrigieren oder ergänzen. Er sei afghanischer Staatsbürger, habe darüber aber keine Dokumente, sei Tadschike und sunnitischer Moslem. Seine Religion übe er auch in Österreich aus, sein Geburtsdatum und Geburtsjahr wisse er nicht, er sei aber jetzt 18 Jahre alt. Er habe immer im Dorf XXXX , in der Provinz Maidan Wardak gelebt, nur auf der Durchreise sei er über Kabul auch in andere Provinzen gefahren, er habe in Kabul nur drei bis vier Tage verbracht. In Österreich sei er gegen Ende des Jahres 2015 eingereist. In Afghanistan habe er sieben Jahre lang die Schule besucht, aber wegen des Krieges nicht regelmäßig. Sowohl sein Vater, als auch seine Brüder hätten gearbeitet. Ein Bruder sei Polizist gewesen, der andere „bei der NATO“, Details zu seiner Arbeit könne er nicht nennen. Er habe selbst manchmal auf den Feldern geholfen, aber nie richtig gearbeitet. Sein Vater habe in einer Bäckerei gearbeitet und habe auch eine Landwirtschaft besessen, er glaube, dass dort etwas angebaut worden sei und könne er sich an Apfelbäume erinnern. Wirtschaftliche Probleme hat er in Afghanistan nicht gehabt. Seine Mutter sei vor ungefähr dreieinhalb Jahren eines natürlichen Todes gestorben, der Vater lebe noch. Er sei im Iran, er wisse aber nicht wo. Ein Bruder namens XXXX sei bereits verstorben, sein Bruder XXXX leben hier in Wien. Außerdem habe er drei Schwestern, eine sei in Afghanistan verheiratet, zu dieser habe er keinen Kontakt, die beiden anderen würden bei seinem Vater im Iran leben. Befragt, was er Näheres zur Tätigkeit seines Bruders XXXX sagen könne, gab er an, dass dieser Polizist gewesen sei. Vor seiner Ausreise hätten die Taliban die Herrschaft in seinem Ort ausgeübt. Es wisse nur so viel zum Tod seines Bruders XXXX , dass die Taliban nachts an die Tür geklopft hätten, sein Vater hätte die Tür geöffnet, diese wären mit seinem Vater in Streit geraten und sei daraufhin sein Bruder erschossen worden. Er habe aber zu dieser Zeit geschlafen und sei noch klein gewesen, er könne sich aber an einen Schuss erinnern. Das war ein Tag, bevor er sein Heimatdorf verlassen habe. Auch sein Bruder XXXX sei von den Taliban mit dem Leben bedroht worden, weil er für die NATO gearbeitet hätte. Er selbst habe aber keine Probleme mit staatlichen Behördenorganen oder Privatpersonen gehabt, er sei auch nicht selbst durch die Taliban bedroht worden, weil er damals noch klein gewesen sei. Gefragt, ob die Taliban versucht hätten, ihn zwangsweise zu rekrutieren, gab er an, dass es so etwas in seinem Dorf gegeben habe, aber er nicht wisse, ob er davon betroffen gewesen sei, persönlich angesprochen sei er aber nicht worden. Befragt, aus welchen Gründen er aus Afghanistan ausgereist sei, gab er an, dass sie Angst um ihr Leben gehabt hätten, nachdem die Taliban seinen Bruder getötet hätten und seinem Vater gesagt hätten, dass sie auch die anderen Söhne umbringen würden. Sie hätten ihren Bruder begraben und seien noch am gleichen Tag nach Kabul gereist und dann weitergeflüchtet. Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen auch nach Eintritt der Volljährigkeit nach wie vor aufrecht und wollte (vorerst) nichts korrigieren oder ergänzen. Er sei afghanischer Staatsbürger, habe darüber aber keine Dokumente, sei Tadschike und sunnitischer Moslem. Seine Religion übe er auch in Österreich aus, sein Geburtsdatum und Geburtsjahr wisse er nicht, er sei aber jetzt 18 Jahre alt. Er habe immer im Dorf römisch 40 , in der Provinz Maidan Wardak gelebt, nur auf der Durchreise sei er über Kabul auch in andere Provinzen gefahren, er habe in Kabul nur drei bis vier Tage verbracht. In Österreich sei er gegen Ende des Jahres 2015 eingereist. In Afghanistan habe er sieben Jahre lang die Schule besucht, aber wegen des Krieges nicht regelmäßig. Sowohl sein Vater, als auch seine Brüder hätten gearbeitet. Ein Bruder sei Polizist gewesen, der andere „bei der NATO“, Details zu seiner Arbeit könne er nicht nennen. Er habe selbst manchmal auf den Feldern geholfen, aber nie richtig gearbeitet. Sein Vater habe in einer Bäckerei gearbeitet und habe auch eine Landwirtschaft besessen, er glaube, dass dort etwas angebaut worden sei und könne er sich an Apfelbäume erinnern. Wirtschaftliche Probleme hat er in Afghanistan nicht gehabt. Seine Mutter sei vor ungefähr dreieinhalb Jahren eines natürlichen Todes gestorben, der Vater lebe noch. Er sei im Iran, er wisse aber nicht wo. Ein Bruder namens römisch 40 sei bereits verstorben, sein Bruder römisch 40 leben hier in Wien. Außerdem habe er drei Schwestern, eine sei in Afghanistan verheiratet, zu dieser habe er keinen Kontakt, die beiden anderen würden bei seinem Vater im Iran leben. Befragt, was er Näheres zur Tätigkeit seines Bruders römisch 40 sagen könne, gab er an, dass dieser Polizist gewesen sei. Vor seiner Ausreise hätten die Taliban die Herrschaft in seinem Ort ausgeübt. Es wisse nur so viel zum Tod seines Bruders römisch 40 , dass die Taliban nachts an die Tür geklopft hätten, sein Vater hätte die Tür geöffnet, diese wären mit seinem Vater in Streit geraten und sei daraufhin sein Bruder erschossen worden. Er habe aber zu dieser Zeit geschlafen und sei noch klein gewesen, er könne sich aber an einen Schuss erinnern. Das war ein Tag, bevor er sein Heimatdorf verlassen habe. Auch sein Bruder römisch 40 sei von den Taliban mit dem Leben bedroht worden, weil er für die NATO gearbeitet hätte. Er selbst habe aber keine Probleme mit staatlichen Behördenorganen oder Privatpersonen gehabt, er sei auch nicht selbst durch die Taliban bedroht worden, weil er damals noch klein gewesen sei. Gefragt, ob die Taliban versucht hätten, ihn zwangsweise zu rekrutieren, gab er an, dass es so etwas in seinem Dorf gegeben habe, aber er nicht wisse, ob er davon betroffen gewesen sei, persönlich angesprochen sei er aber nicht worden. Befragt, aus welchen Gründen er aus Afghanistan ausgereist sei, gab er an, dass sie Angst um ihr Leben gehabt hätten, nachdem die Taliban seinen Bruder getötet hätten und seinem Vater gesagt hätten, dass sie auch die anderen Söhne umbringen würden. Sie hätten ihren Bruder begraben und seien noch am gleichen Tag nach Kabul gereist und dann weitergeflüchtet. Er glaube, dass er ungefähr zwei Monate unterwegs gewesen sei. Gefragt, was sein Bruder XXXX als Polizist gemacht habe, gab er an, dass dieser gegen die Taliban gekämpft hätte. Gefragt, ob er dazu Näheres sagen könne, gab er an, dass er sich an Vieles nicht erinnern könne, weil er klein gewesen sei, er habe aber immer wieder gegen die Taliban gekämpft, diese seien mächtig und würden sich rächen. Er wisse aber nicht genau, wer die Mörder seines Bruders seien. Zuerst seien sein Bruder und er geflüchtet, seit zwei oder drei Jahren würde auch sein Vater und seine jüngeren Schwestern im Iran leben, da sie aus finanziellen Gründen nicht gleichzeitig hätten ausreisen können. Er habe außer seiner Schwester noch eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan, es bestehe jedoch mit beiden kein Kontakt. Er habe auch sonst keine Freunde oder Verwandten mehr in Afghanistan. Gefragt, wo die restlichen Verwandten sich befänden, wiederholte er, dass sein Vater und seine Schwestern im Iran wären und sein Bruder XXXX mit seiner Familie in Österreich. Mit seinem Vater und seinen Schwestern würde er manchmal telefonieren, er wisse aber nicht, wo sie sich im Iran aufhalten würden. Es gäbe auch niemanden, der ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen könnte. Dass er deswegen von seinem Bruder und seiner Frau in Österreich getrennt worden sei, weil er ein eigenständiges und selbstständiges Leben hätte führen wollen, sie wären aber noch in Kontakt, er besuche sie ein bis zwei Mal in der Woche und bleibe auch über Nacht bei ihnen. Er wohne in einer WG und werde vom Staat unterstützt, sein Bruder und er würden einander gegenseitig helfen. Er würde auch deswegen nicht mit ihnen zusammenleben wollen, weil sie ein kleines Kind gehabt hätten, das immer laut sei. Aktuelle psychische oder gesundheitliche Probleme habe er nicht. Er habe bereits den Pflichtschulabschluss erworben und möchte mit einer Lehre als Kfz-Mechaniker anfangen, aber das könne er derzeit nicht. Er sei deswegen zu einem B1-Kurs gegangen. Am Prüfungstag habe er in Quarantäne müssen, er habe aber kein Corona gehabt und müsse er auf einen neuen Prüfungstermin noch warten. Er habe aber sowohl das Deutschdiplom A1 erworben, als auch die Integrationsprüfung gemacht, dann habe er den Kurs für den Pflichtschulabschluss besucht und diesen auch absolviert. Von der Schule aus habe er ein Praktikum bei einem Konditor gemacht. In der Folge erzählte er auf Deutsch über sein Leben in Österreich, dass er lerne und manchmal am Handy spiele, er spiele auch mit seinen Freunden Fußball. Vor zwei Jahren habe er Mixed Martial Arts betrieben, aber er habe sich dann die Hand gebrochen. Wenn er in Österreich bleiben dürfe, würde er gerne eine Lehre als Automechaniker machen. Er habe auch schon ein paar österreichische Freunde, aber keine österreichische Freundin, bei Vereinen oder Institutionen sei er derzeit nicht.Er glaube, dass er ungefähr zwei Monate unterwegs gewesen sei. Gefragt, was sein Bruder römisch 40 als Polizist gemacht habe, gab er an, dass dieser gegen die Taliban gekämpft hätte. Gefragt, ob er dazu Näheres sagen könne, gab er an, dass er sich an Vieles nicht erinnern könne, weil er klein gewesen sei, er habe aber immer wieder gegen die Taliban gekämpft, diese seien mächtig und würden sich rächen. Er wisse aber nicht genau, wer die Mörder seines Bruders seien. Zuerst seien sein Bruder und er geflüchtet, seit zwei oder drei Jahren würde auch sein Vater und seine jüngeren Schwestern im Iran leben, da sie aus finanziellen Gründen nicht gleichzeitig hätten ausreisen können. Er habe außer seiner Schwester noch eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan, es bestehe jedoch mit beiden kein Kontakt. Er habe auch sonst keine Freunde oder Verwandten mehr in Afghanistan. Gefragt, wo die restlichen Verwandten sich befänden, wiederholte er, dass sein Vater und seine Schwestern im Iran wären und sein Bruder römisch 40 mit seiner Familie in Österreich. Mit seinem Vater und seinen Schwestern würde er manchmal telefonieren, er wisse aber nicht, wo sie sich im Iran aufhalten würden. Es gäbe auch niemanden, der ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen könnte. Dass er deswegen von seinem Bruder und seiner Frau in Österreich getrennt worden sei, weil er ein eigenständiges und selbstständiges Leben hätte führen wollen, sie wären aber noch in Kontakt, er besuche sie ein bis zwei Mal in der Woche und bleibe auch über Nacht bei ihnen. Er wohne in einer WG und werde vom Staat unterstützt, sein Bruder und er würden einander gegenseitig helfen. Er würde auch deswegen nicht mit ihnen zusammenleben wollen, weil sie ein kleines Kind gehabt hätten, das immer laut sei. Aktuelle psychische oder gesundheitliche Probleme habe er nicht. Er habe bereits den Pflichtschulabschluss erworben und möchte mit einer Lehre als Kfz-Mechaniker anfangen, aber das könne er derzeit nicht. Er sei deswegen zu einem B1-Kurs gegangen. Am Prüfungstag habe er in Quarantäne müssen, er habe aber kein Corona gehabt und müsse er auf einen neuen Prüfungstermin noch warten. Er habe aber sowohl das Deutschdiplom A1 erworben, als auch die Integrationsprüfung gemacht, dann habe er den Kurs für den Pflichtschulabschluss besucht und diesen auch absolviert. Von der Schule aus habe er ein Praktikum bei einem Konditor gemacht. In der Folge erzählte er auf Deutsch über sein Leben in Österreich, dass er lerne und manchmal am Handy spiele, er spiele auch mit seinen Freunden Fußball. Vor zwei Jahren habe er Mixed Martial Arts betrieben, aber er habe sich dann die Hand gebrochen. Wenn er in Österreich bleiben dürfe, würde er gerne eine Lehre als Automechaniker machen. Er habe auch schon ein paar österreichische Freunde, aber keine österreichische Freundin, bei Vereinen oder Institutionen sei er derzeit nicht. Es gäbe viele Gründe, warum er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Er habe dort niemanden mehr und sein Haus und die Grundstücke seien von den Taliban besetzt worden, sein Leben wäre dort in Gefahr. Außerdem habe er sich an die österreichische Gesellschaft, Kultur und die Gesetze angepasst und möchte sich hier ein gutes Leben aufbauen. Über Vorhalt, dass er jung, gesund und arbeitsfähig sei und über Schulausbildung verfüge, ob er sich nicht in Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen könne, gab er an, dass es in Afghanistan überall gleich sei und man dort niemandem entkommen könne. Über näheres Nachfragen, warum sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei, gab er an, dass es in Afghanistan das Gesetz der Blutrache gäbe, welches sehr ernstgenommen werde. Als weiteren Grund führte er an, dass er niemanden dort habe. Weiters fragte der Rechtsvertreter, ob er sich nach dem Tod seines Bruders nach dem Gesetz der Blutrache rächen müsste, was er bestätigte. Problem bestünde nicht nur in seiner Heimatregion, die Taliban wären gut vernetzt und sie würden ihn finden, wo er sich verstecke. Zum Beruf des Automechanikers führte er aus, dass dies eine Passion von ihm sei und dass er gerne Autoteile ein- und abbauen möchte und sich gerne Videos über Autos ansehe. Ohne die Familie seines Bruders könne er nicht leben. Weitere Fluchtgründe habe er nicht, auch nicht über ausdrückliche Nachfrage, ob es noch weitere Fluchtgründe gäbe, die er beim BFA nicht erwähnt habe. In der Folge wurde der ältere Bruder des Beschwerdeführers XXXX unter Wahrheitspflicht als Zeuge befragt. Es gab, dass er vom eigentlichen Beruf in Afghanistan Bäcker gewesen sei, aber auch als Techniker und Maler gearbeitet habe. Über Vorhalt, dass er in seinem Verfahren behauptet habe, als Tischler gearbeitet zu haben, bestätigte er dies. Sein letzter Arbeitsgeber in Afghanistan sei eine Firma XXXX gewesen, welche Aufträge von amerikanischen Firmen und der Regierung ausgeführt habe. Für diese Firma habe er abwechselnd als Tischler und als Maler gearbeitet und zwar in der Nähe zu den Lagern der amerikanischen Armee und in verschiedenen Häusern, wo Personen aus dem Ausland gelebt hätten. Sein Bruder XXXX hätte mit seinem Vater gemeinsam auf den Feldern gearbeitet, sei dann auch als Arbaki tätig gewesen. Über nähere Nachfrage hätten die Arbakis Waffen von der Regierung bekommen, verbunden mit der Aufforderung, sich selbst zu verteidigen. Sein Bruder sei Anführer von 14 oder 15 weiteren Arbakis gewesen, es gäbe dort keine Ränge, sondern nur Anführer. Sein Bruder habe auch keine Uniform gehabt. Gefragt nach den Aufgaben gab er an, dass die Taliban immer wieder in ihre Gegend gekommen wären und versucht hätten, Personen zwangszurekrutieren, sie hätten sich auch vieles gewalttätig angeeignet, wenn man Waffen besitze, sei man zumindest gleich gefährlich, wie die Taliban und könne sich verteidigen. Sein Bruder habe auch bei einen Angriff der Taliban mit seinen Männern zurückgeschlagen, wo es mehr Tote auf Seiten der Taliban, als auf Seiten der Arbakis gegeben habe. Früher wären die Taliban auch in ihrem Dorf gewesen, sie seien anwesend gewesen, hätten aber niemanden etwas getan. Mit der Zeit seien immer mehr Paschtunen zu den Taliban gewechselt, mehr als die Hälfte der Dorfbewohner wären schließlich Taliban gewesen. Die Taliban hätten auch zuletzt die Herrschaft in seinem Heimatort ausgeübt. Gefragt über die Ermordung seines Bruders XXXX gab er an, dass er gerade dabei gewesen sei, seine Arbeit fertigzumachen, als ihn sein Vater angerufen habe und vom Tod seines Bruders berichtet habe. Er sei zutiefst traurig gewesen und sein Vater habe gesagt, man solle auf ihn hören und nach dem Begräbnis flüchten. Sein Vater habe auch gesagt, dass er nicht zum Begräbnis in sein Heimatdorf fahren solle, sondern, dass sie nach Kabul nachkommen würden. Sein Bruder sei deswegen getötet worden, weil er sich gegen die Taliban und deren Gesetze aufgelehnt habe. Er habe aber auch viele von den Taliban getötet.In der Folge wurde der ältere Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 unter Wahrheitspflicht als Zeuge befragt. Es gab, dass er vom eigentlichen Beruf in Afghanistan Bäcker gewesen sei, aber auch als Techniker und Maler gearbeitet habe. Über Vorhalt, dass er in seinem Verfahren behauptet habe, als Tischler gearbeitet zu haben, bestätigte er dies. Sein letzter Arbeitsgeber in Afghanistan sei eine Firma römisch 40 gewesen, welche Aufträge von amerikanischen Firmen und der Regierung ausgeführt habe. Für diese Firma habe er abwechselnd als Tischler und als Maler gearbeitet und zwar in der Nähe zu den Lagern der amerikanischen Armee und in verschiedenen Häusern, wo Personen aus dem Ausland gelebt hätten. Sein Bruder römisch 40 hätte mit seinem Vater gemeinsam auf den Feldern gearbeitet, sei dann auch als Arbaki tätig gewesen. Über nähere Nachfrage hätten die Arbakis Waffen von der Regierung bekommen, verbunden mit der Aufforderung, sich selbst zu verteidigen. Sein Bruder sei Anführer von 14 oder 15 weiteren Arbakis gewesen, es gäbe dort keine Ränge, sondern nur Anführer. Sein Bruder habe auch keine Uniform gehabt. Gefragt nach den Aufgaben gab er an, dass die Taliban immer wieder in ihre Gegend gekommen wären und versucht hätten, Personen zwangszurekrutieren, sie hätten sich auch vieles gewalttätig angeeignet, wenn man Waffen besitze, sei man zumindest gleich gefährlich, wie die Taliban und könne sich verteidigen. Sein Bruder habe auch bei einen Angriff der Taliban mit seinen Männern zurückgeschlagen, wo es mehr Tote auf Seiten der Taliban, als auf Seiten der Arbakis gegeben habe. Früher wären die Taliban auch in ihrem Dorf gewesen, sie seien anwesend gewesen, hätten aber niemanden etwas getan. Mit der Zeit seien immer mehr Paschtunen zu den Taliban gewechselt, mehr als die Hälfte der Dorfbewohner wären schließlich Taliban gewesen. Die Taliban hätten auch zuletzt die Herrschaft in seinem Heimatort ausgeübt. Gefragt über die Ermordung seines Bruders römisch 40 gab er an, dass er gerade dabei gewesen sei, seine Arbeit fertigzumachen, als ihn sein Vater angerufen habe und vom Tod seines Bruders berichtet habe. Er sei zutiefst traurig gewesen und sein Vater habe gesagt, man solle auf ihn hören und nach dem Begräbnis flüchten. Sein Vater habe auch gesagt, dass er nicht zum Begräbnis in sein Heimatdorf fahren solle, sondern, dass sie nach Kabul nachkommen würden. Sein Bruder sei deswegen getötet worden, weil er sich gegen die Taliban und deren Gesetze aufgelehnt habe. Er habe aber auch viele von den Taliban getötet. Gefragt, ob auch der Zeuge von den Taliban bedroht worden sei, bejahte er dies, weil er für die Firma XXXX gearbeitet habe, die wiederrum im Auftrag der NATO tätig gewesen sei. Er habe wohl nur für sein Brot gearbeitet, aber in den Augen der Taliban sei er ein Ungläubiger gewesen, sie hätten ihn bedroht und zwar über seinen Vater, sie hätten ihm gesagt, dass sie auch einen weiteren Sohn umbringen würden und dass sie ihn in Kabul suchen würden. Sein Bruder XXXX sei persönlich nie bedroht worden, weil er noch zu jung gewesen sei, sie würden ihn aber nicht in Ruhe lassen, bevor sie sich gerächt hätten. Gefragt, warum sein Bruder XXXX nach seiner Ankunft in Österreich sich von seiner Familie getrennt habe, gab er an, dass er ein eigenes Leben hätte führen wollen, er habe ihn gehen lassen, nachdem er gemerkt habe, dass er sich auf sein Lernen aufgrund seiner Kinder nicht konzentrieren könne. Er würde sie aber oft besuchen und übernachte bei ihnen, unterstütze seinen Bruder gelegentlich auch finanziell. Er selbst arbeite in einer Bäckerei im XXXX , sie hätten seinen Bruder immer unterstützt, wenn er Hilfe gebraucht hätte. Gefragt, ob sich ein Bruder sowie er auch in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif zurechtfinden könnte, gab der Zeuge an, dass er sich niemals alleine in Afghanistan zurechtfinden würde, er sei noch sehr jung ausgereist, er habe keine Lebenserfahrung, auch sein Leben wäre in Gefahr. Außerdem hätten sich die Taliban ihre Grundstücke angeeignet. Er kenne die Mörder seines Bruders nicht persönlich. Sie hätten viele Grundstücke gehabt, auf denen sie z.B. Apfelbäume gepflanzt hätten, der jüngere Bruder XXXX wäre auch in Afghanistan in Gefahr, die Taliban wären sehr gut vernetzt. Er solle nicht das gleiche Schicksal erleiden müssen, wie sein Bruder XXXX . Sie würden ihn wie ihr eigenes Kind lieben und hoffen, dass er ein Bleiberecht bekomme.Gefragt, ob auch der Zeuge von den Taliban bedroht worden sei, bejahte er dies, weil er für die Firma römisch 40 gearbeitet habe, die wiederrum im Auftrag der NATO tätig gewesen sei. Er habe wohl nur für sein Brot gearbeitet, aber in den Augen der Taliban sei er ein Ungläubiger gewesen, sie hätten ihn bedroht und zwar über seinen Vater, sie hätten ihm gesagt, dass sie auch einen weiteren Sohn umbringen würden und dass sie ihn in Kabul suchen würden. Sein Bruder römisch 40 sei persönlich nie bedroht worden, weil er noch zu jung gewesen sei, sie würden ihn aber nicht in Ruhe lassen, bevor sie sich gerächt hätten. Gefragt, warum sein Bruder römisch 40 nach seiner Ankunft in Österreich sich von seiner Familie getrennt habe, gab er an, dass er ein eigenes Leben hätte führen wollen, er habe ihn gehen lassen, nachdem er gemerkt habe, dass er sich auf sein Lernen aufgrund seiner Kinder nicht konzentrieren könne. Er würde sie aber oft besuchen und übernachte bei ihnen, unterstütze seinen Bruder gelegentlich auch finanziell. Er selbst arbeite in einer Bäckerei im römisch 40 , sie hätten seinen Bruder immer unterstützt, wenn er Hilfe gebraucht hätte. Gefragt, ob sich ein Bruder sowie er auch in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif zurechtfinden könnte, gab der Zeuge an, dass er sich niemals alleine in Afghanistan zurechtfinden würde, er sei noch sehr jung ausgereist, er habe keine Lebenserfahrung, auch sein Leben wäre in Gefahr. Außerdem hätten sich die Taliban ihre Grundstücke angeeignet. Er kenne die Mörder seines Bruders nicht persönlich. Sie hätten viele Grundstücke gehabt, auf denen sie z.B. Apfelbäume gepflanzt hätten, der jüngere Bruder römisch 40 wäre auch in Afghanistan in Gefahr, die Taliban wären sehr gut vernetzt. Er solle nicht das gleiche Schicksal erleiden müssen, wie sein Bruder römisch 40 . Sie würden ihn wie ihr eigenes Kind lieben und hoffen, dass er ein Bleiberecht bekomme. Schließlich wurde die Schwägerin des Beschwerdeführers XXXX als Zeugin unter Wahrheitspflicht befragt. Sie gab an, dass ihr Schwager XXXX Polizist bei den Arbakis im Distrikt XXXX gewesen sei. Gefragt nach der Ermordung ihres Schwagers XXXX gab sie an, dass ihr Schwiegervater vom Nachtgebet von der Moschee zurückgekommen sei und die Außentüre hinter sich abgeschlossen habe und ins Haus habe gehen wollen, als es plötzlich von hinten geklopft habe. Er habe aufgemacht und die Taliban hätten gleich zu schreien und zu schimpfen mit ihm begonnen, ihr Schwager XXXX sei dann gleich zu seinem Vater gelaufen, dann sei es zu einem Streit gekommen und die Taliban hätten ihn erschossen. Frauen hätten sich immer in den Zimmern versteckt, wenn fremde Personen gekommen wären und habe sie sich nicht getraut, hinauszusehen. Sie habe es aber natürlich mitbekommen, als die Taliban ihren Schwager getötet hätten, ihr Mann sei zu dieser Zeit in Kabul in der Arbeit gewesen. Sie sei nicht persönlich bedroht worden, aber sie habe gehört, dass die Taliban gerufen hätten, dass sie auch den anderen Sohn umbringen würden, der für die Ungläubigen arbeite.Schließlich wurde die Schwägerin des Beschwerdeführers römisch 40 als Zeugin unter Wahrheitspflicht befragt. Sie gab an, dass ihr Schwager römisch 40 Polizist bei den Arbakis im Distrikt römisch 40 gewesen sei. Gefragt nach der Ermordung ihres Schwagers römisch 40 gab sie an, dass ihr Schwiegervater vom Nachtgebet von der Moschee zurückgekommen sei und die Außentüre hinter sich abgeschlossen habe und ins Haus habe gehen wollen, als es plötzlich von hinten geklopft habe. Er habe aufgemacht und die Taliban hätten gleich zu schreien und zu schimpfen mit ihm begonnen, ihr Schwager römisch 40 sei dann gleich zu seinem Vater gelaufen, dann sei es zu einem Streit gekommen und die Taliban hätten ihn erschossen. Frauen hätten sich immer in den Zimmern versteckt, wenn fremde Personen gekommen wären und habe sie sich nicht getraut, hinauszusehen. Sie habe es aber natürlich mitbekommen, als die Taliban ihren Schwager getötet hätten, ihr Mann sei zu dieser Zeit in Kabul in der Arbeit gewesen. Sie sei nicht persönlich bedroht worden, aber sie habe gehört, dass die Taliban gerufen hätten, dass sie auch den anderen Sohn umbringen würden, der für die Ungläubigen arbeite. Der Beschwerdeführer sei nicht persönlich bedroht worden, da er erst 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei, aber dadurch, dass sein Vater und seine Brüder mit den Taliban verfeindet gewesen wären, sei auch sein Leben in Gefahr. Gefragt, warum XXXX in Österreich von der Familie der Zeugin getrennt worden sei, gab sie an, dass es sein Wunsch gewesen sei, alleine zu leben. Er hätte nicht gewollt, dass er eine Last für ihre Familie werde, er komme sie jedoch oft besuchen und übernachte manchmal. Er sei für sie wie ein Sohn, nach dem Tod seiner Mutter achte sie noch mehr auf ihn. Gefragt, ob XXXX von seiner Persönlichkeit jemand wäre, der sich in einer Stadt in Afghanistan zurechtfinden würde, verneinte sie dies, XXXX wäre eher zurückhaltend, er wäre dort verloren. Die Zeugin sagte weiters aus, dass ihr Schwiegervater an dem Abend, als XXXX umgebracht worden sei, geschlagen worden sei und dass sie nach dem Begräbnis keine weitere Nacht mehr im Heimatdorf geblieben wären.Gefragt, warum römisch 40 in Österreich von der Familie der Zeugin getrennt worden sei, gab sie an, dass es sein Wunsch gewesen sei, alleine zu leben. Er hätte nicht gewollt, dass er eine Last für ihre Familie werde, er komme sie jedoch oft besuchen und übernachte manchmal. Er sei für sie wie ein Sohn, nach dem Tod seiner Mutter achte sie noch mehr auf ihn. Gefragt, ob römisch 40 von seiner Persönlichkeit jemand wäre, der sich in einer Stadt in Afghanistan zurechtfinden würde, verneinte sie dies, römisch 40 wäre eher zurückhaltend, er wäre dort verloren. Die Zeugin sagte weiters aus, dass ihr Schwiegervater an dem Abend, als römisch 40 umgebracht worden sei, geschlagen worden sei und dass sie nach dem Begräbnis keine weitere Nacht mehr im Heimatdorf geblieben wären. In der Verhandlung wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Schließlich wurde auch der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint, verlesen. Der Beschwerdeführervertreter erstattete eine ausgiebige abschließende schriftliche Stellungnahme: Zunächst wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung als Bruder von Regierungs- bzw. Besatzungskollaborateuren, die Gefahr einer vorbeugenden Blutrache sowie eine Verfolgungsgefahr im Hinblick aufgrund Besitzansprüche drohe und ihm deswegen Asyl zu gewähren wäre. Weiters wäre dem Beschwerdeführer auch subsidiärer Schutz aufgrund Familienangehörigkeit zuzuerkennen. Hinsichtlich subsidiärem Schutz wurde zunächst darauf hingewiesen, dass auch der bekämpfte Bescheid davon ausgegangen sei, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Heimatprovinz Maidan Wardak schon aufgrund der dort vorherrschenden Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Was eine inländische Fluchtalternative betreffe, lägen beim Beschwerdeführer außergewöhnliche Umstände vor, zumal er nur bis zum 13. Lebensjahr in einem ländlichen afghanischen Dorf gelebt habe, nunmehr erst gerade volljährig geworden sei, er über keinerlei Berufserfahrung verfüge und nach wie vor auf die Unterstützung aus dem Familienverband mit seinem Bruder angewiesen sei. Weiters bestünden auch keinerlei Familienverbindungen oder sonstige Netzwerke vor Ort und verfügten weder die in Österreich lebende Familie des Bruders noch der mit den unverheirateten Schwestern im Iran lebende Vater über ausreichende Mittel, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu unterstützen. Dazu komme noch die durch COVID-19 bedingte aktuelle Verschlechterung der sozioökonomischen Faktoren, wozu aus zahlreichen Länderdokumenten zitiert wurde. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass sich bei den Problemen, mit denen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in afghanische Großstädte konfrontiert wäre, nicht bloß um „anfängliche Schwierigkeiten“ im Sinne der Rechtsprechung handle, sondern würden aktuell jegliche Hinweise darauf fehlen, dass sich die Situation kurz- oder mittelfristig zum Besseren entwickeln würde, sodass in Summe davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan für unabsehbare Zeit seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht befrieden könnte und eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorläge. Hinsichtlich subsidiärem Schutz wurde zunächst darauf hingewiesen, dass auch der bekämpfte Bescheid davon ausgegangen sei, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Heimatprovinz Maidan Wardak schon aufgrund der dort vorherrschenden Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Was eine inländische Fluchtalternative betreffe, lägen beim Beschwerdeführer außergewöhnliche Umstände vor, zumal er nur bis zum 13. Lebensjahr in einem ländlichen afghanischen Dorf gelebt habe, nunmehr erst gerade volljährig geworden sei, er über keinerlei Berufserfahrung verfüge und nach wie vor auf die Unterstützung aus dem Familienverband mit seinem Bruder angewiesen sei. Weiters bestünden auch keinerlei Familienverbindungen oder sonstige Netzwerke vor Ort und verfügten weder die in Österreich lebende Familie des Bruders noch der mit den unverheirateten Schwestern im Iran lebende Vater über ausreichende Mittel, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu unterstützen. Dazu komme noch die durch COVID-19 bedingte aktuelle Verschlechterung der sozioökonomischen Faktoren, wozu aus zahlreichen Länderdokumenten zitiert wurde. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass sich bei den Problemen, mit denen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in afghanische Großstädte konfrontiert wäre, nicht bloß um „anfängliche Schwierigkeiten“ im Sinne der Rechtsprechung handle, sondern würden aktuell jegliche Hinweise darauf fehlen, dass sich die Situation kurz- oder mittelfristig zum Besseren entwickeln würde, sodass in Summe davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan für unabsehbare Zeit seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht befrieden könnte und eine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorläge. Da sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als fünf Jahren in Österreich aufhalte und überdies außergewöhnlich gut integriert sei, insbesondere bereits einen Pflichtschulabschluss erlangt habe und sich fließend auf Deutsch verständigen könne, ergäbe sich die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung. Schließlich wurde auch auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.12.2020 eingegangen.Da sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als fünf Jahren in Österreich aufhalte und überdies außergewöhnlich gut integriert sei, insbesondere bereits einen Pflichtschulabschluss erlangt habe und sich fließend auf Deutsch verständigen könne, ergäbe sich die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung. , Schließlich wurde auch auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.12.2020 eingegangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: Feststellungen zur Person der Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er wurde im Jahr XXXX im Dorf XXXX , in der Provinz Maidan Wardak geboren, das genauere Geburtsdatum ist nicht feststellbar. Er hat sieben Jahre lang (jedoch nicht regelmäßig) die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan noch nicht gearbeitet, sondern gelegentlich auf der eigenen Landwirtschaft der Familie mitgeholfen. Der Beschwerdeführer hatte selbst keine Probleme mit staatlichen Behördenorganen und wurde auch nicht persönlich von den Taliban verfolgt. Auch Probleme mit Privatpersonen hatte er persönlich nicht. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er wurde im Jahr römisch 40 im Dorf römisch 40 , in der Provinz Maidan Wardak geboren, das genauere Geburtsdatum ist nicht feststellbar. Er hat sieben Jahre lang (jedoch nicht regelmäßig) die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan noch nicht gearbeitet, sondern gelegentlich auf der eigenen Landwirtschaft der Familie mitgeholfen. Der Beschwerdeführer hatte selbst keine Probleme mit staatlichen Behördenorganen und wurde auch nicht persönlich von den Taliban verfolgt. Auch Probleme mit Privatpersonen hatte er persönlich nicht. Er reiste mit seinem älteren Bruder XXXX Ende 2015 und gelangte (spätestens) am 07.01.2016 nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach seiner Ankunft trennte er sich freiwillig von seinem Bruder und dessen Familie. Es gibt auch keine Hinweise, dass dem Bruder oder seiner Frau die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers zukam. Vielmehr wurde mit Beschluss des BG XXXX , Zl. XXXX vom XXXX die Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger Wien übertragen. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Sein Vater lebt mit den unverheirateten Schwestern seit ca. zwei Jahren im Iran, zu diesen hat er Kontakt, zu einer weiteren Schwester in Afghanistan jedoch nicht und hat auch sonst überhaupt keine Kontakte mehr zu irgendwelchen in Afghanistan aufhältigen Personen. Er reiste mit seinem älteren Bruder römisch 40 Ende 2015 und gelangte (spätestens) am 07.01.2016 nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach seiner Ankunft trennte er sich freiwillig von seinem Bruder und dessen Familie. Es gibt auch keine Hinweise, dass dem Bruder oder seiner Frau die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers zukam. Vielmehr wurde mit Beschluss des BG römisch 40 , Zl. römisch 40 vom römisch 40 die Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger Wien übertragen. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Sein Vater lebt mit den unverheirateten Schwestern seit ca. zwei Jahren im Iran, zu diesen hat er Kontakt, zu einer weiteren Schwester in Afghanistan jedoch nicht und hat auch sonst überhaupt keine Kontakte mehr zu irgendwelchen in Afghanistan aufhältigen Personen. Es gibt keine Hinweise auf irgendwelche schwerwiegenden Erkrankungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bedarf jedoch nach wie vor der Unterstützung seines älteren Bruders und dessen Frau, bei denen er wohl nicht ständig wohnt, aber sich viel aufhält. Er wird von diesen auch gelegentlich finanziell unterstützt. Nach übereinstimmender Auffassung des älteren Bruders und seiner Frau wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage, sich alleine dort zurechtzufinden, insbesondere nicht in afghanischen Großstädten wie Herat oder Mazar-e Sharif. Der Beschwerdeführer hat in Österreich den Pflichtschulabschluss erworben und einen B1-Kurs besucht, aber keinerlei Berufserfahrung, er möchte gerne Automechaniker lernen. Dem Bruder XXXX , geboren XXXX , Schwägerin XXXX sowie den mittlerweile drei gemeinsamen Kindern wurde (rechtskräftig) mit Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2018, XXXX u.a. subsidiärer Schutz (aber nicht Asyl) zuerkannt. Es gibt keine Hinweise auf irgendwelche schwerwiegenden Erkrankungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bedarf jedoch nach wie vor der Unterstützung seines älteren Bruders und dessen Frau, bei denen er wohl nicht ständig wohnt, aber sich viel aufhält. Er wird von diesen auch gelegentlich finanziell unterstützt. Nach übereinstimmender Auffassung des älteren Bruders und seiner Frau wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage, sich alleine dort zurechtzufinden, insbesondere nicht in afghanischen Großstädten wie Herat oder Mazar-e Sharif. Der Beschwerdeführer hat in Österreich den Pflichtschulabschluss erworben und einen B1-Kurs besucht, aber keinerlei Berufserfahrung, er möchte gerne Automechaniker lernen. Dem Bruder römisch 40 , geboren römisch 40 , Schwägerin römisch 40 sowie den mittlerweile drei gemeinsamen Kindern wurde (rechtskräftig) mit Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2018, römisch 40 u.a. subsidiärer Schutz (aber nicht Asyl) zuerkannt. Zu Afghanistan wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt: 1 Covid-19 Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-PANDEMIE, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Besonders betroffen von kurzfristigen Änderungen sind Lockdown-Maßnahmen, welche die Bewegungsfreiheit einschränken und damit Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Ein- bzw. Ausreise aus / in bestimmten Ländern und auch Einfluss auf die Reisemöglichkeiten innerhalb eines Landes haben kann. Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die hier gesammelten Informationen sollen daher die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung (12.2020) wiedergeben. Es sei zu beachten, dass sich bestimmte Sachverhalte (zum Beispiel Flugverbindungen bzw. die Öffnung und Schließung von Flughäfen oder etwaige Lockdown-Maßnahmen) kurzfristig ändern können. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Zusätzliche Informationen zu den einzelnen Themengebieten sind den jeweiligen Kapiteln zu entnehmen. Weitere Produkte der Staatendokumentation zu Afghanistan • STDOK - Staatendokumentation des BFA [Rasuly-Paleczek Gabriele] (10.2020): Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038971 /AFGH_THEM_Die+aktuelle+sozio%C3%B6konomische+Lage+in+Afghanistan+%2 8Rasuly-Paleczek%29_2020-09.pdf • STDOK - Staatendokumentation des BFA [Heugl, Katharina] (21.7.2020): Informationen zu sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Marrar-e Sharif 2019, https://www.ecoi.net/en/docu ment/2034796.html • STDOK - Staatendokumentation des BFA [Tschabuschnig, Florian] (14.7.2020): Afghanistan: IOM-Reintegrationsprojekt Restart III, https://www.ecoi.net/en/document/2033512.h tml• STDOK - Staatendokumentation des BFA [Tschabuschnig, Florian] (14.7.2020): Afghanistan: IOM-Reintegrationsprojekt Restart römisch drei, https://www.ecoi.net/en/document/2033512.h tml • STDOK - Staatendokumentation des BFA [Latek, Dina] (25.6.2020): Gesellschaftliche Einstellung zu Frauen in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2032976.html • STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf • STDOK - Staatendokumentation des BFA (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf • STDOK - Staatendokumentation des BFA (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes- und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf • STDOK - Staatendokumentation des BFA (3.7.2014): Frauen in Afghanistan, https://www. ecoi.net/en/file/local/1216171/4236_1415347452_analy-afgh-frauen-in-afghanistan-2014 -02-07-as.doc Quellen: • ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (3.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around the Conflict in Afghanistan, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/up loads/dlm_uploads/2019/01/ACLED_Methodology-and-Coding-Decisions-Around-the-Conflict-in -Afghanistan_Mar2020_update.pdf Zugriff 29.10.2019 • FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (19.10.2017): Talibanangriff in Kandahar fordert zahlreiche Tote, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kandahar-taliban-angriff-auf-militaerbasis-fordert-z ahlreiche-tote-15253597.html, • HE - Heise (5.5.2019): Afghanistan: Brutale CIA-Schattenmilizen, https://www.heise.de/tp/features /Afghanistan-Brutale-CIA-Schattenmilizen-4413419.html , Zugriff 22.8.2019 • NSIA - National Statistics and Information Authority (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/06Mr^Vjj^-^jä;-:>jjL .Jjl-S^Jpdf, • UNAMA- United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2020): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files /afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2019_-_22_february.pdf, Zugriff 5.11.2020 Primär- und Sekundärquellen, die in Berichten von nach europäischen Standards arbeitenden COI (Country of Origin Information)-Einheiten anderer EU-Staaten zitiert werden, werden nicht separat ausgewiesen. Letzte Änderung: 14.12.2020 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https: //www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis. com/apps/opsdashboard/index.h tml#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-19. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote (WHO 17.11.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (UNOCHA 12.11.2020). Maßnahmen der Regierung und der Taliban Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams" (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID- 19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 23.9.2020; vgl. WB 28.6.2020).Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams" (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID- 19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 23.9.2020; vergleiche WB 28.6.2020). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (IOM 23.9.2020) . Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. Guardian 2.5.2020).Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche Guardian 2.5.2020). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Mit Stand vom 21.9.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte (IOM 23.9.2020), wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (UNO- CHA 12.11.2020; vgl. AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen (UNOCHA 12.11.2020).Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (UNO- CHA 12.11.2020; vergleiche AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen (UNOCHA 12.11.2020). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt (UNOCHA 12.11.2020) . Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (UNOCHA 12.11.2020) . In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß des WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um zwischen 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020).12.11.2020) . In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei gemäß des WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um zwischen 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020). Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der CO- VID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 23.9.2020; vgl. WB 15.7.2020).Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der CO- VID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 23.9.2020; vergleiche WB 15.7.2020). Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020).Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vergleiche Martin/Parto 11.2020). Frauen und Kinder Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die Regierung ordnete an, alle Schulen im März 2020 zu schließen (IOM 23.9.2020), und die CBE-Klassen (gemeindebasierte Bildung-Klassen) konnten erst vor kurzem wieder geöffnet werden (IPS 12.11.2020) . In öffentlichen Schulen sind nur die oberen Schulklassen (für Kinder im Alter von 15 bis 18 Jahren) geöffnet. Alle Klassen der Primar- und unteren Sekundarschulen sind bis auf weiteres geschlossen (IOM 23.9.2020). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, sahen sich nun auch einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber der Rekrutierung durch die Konfliktparteien ausgesetzt. Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (IPS 12.11.2020; vgl. UNAMA 10.8.2020). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt. Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (Martins/Parto: vgl. AAN 1.10.2020).12.11.2020) . In öffentlichen Schulen sind nur die oberen Schulklassen (für Kinder im Alter von 15 bis 18 Jahren) geöffnet. Alle Klassen der Primar- und unteren Sekundarschulen sind bis auf weiteres geschlossen (IOM 23.9.2020). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, sahen sich nun auch einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber der Rekrutierung durch die Konfliktparteien ausgesetzt. Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (IPS 12.11.2020; vergleiche UNAMA 10.8.2020). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt. Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (Martins/Parto: vergleiche AAN 1.10.2020). Bewegungsfreiheit Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vgl. NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHAIm Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vergleiche NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020) , wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 23.9.2020). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.7.2020). Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen wie jenem in Bamyan statt (Flightradar 24 18.11.2020). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 23.9.2020). IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.9.2020).IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart römisch drei akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.9.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-jjnd_abschiebungsr elevante_LageJn_derJslamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16. 07.2020. pdf, Zugriff 20.9.2020 • AAN - Afghanistan Analysts Network (1.10.2020): Covid-19 in Afghanistan

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PROTECTION OF CIVILIANS IN ARMED CONFLICT MIDYEAR REPORT: 1 JANUARY - 30 JUNE 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_poc_midyear_report_2020_-_27_july-revi sed_10_august.pdf, Zugriff 18.11.2020 • UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.11.2020): Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-c ovid-19-multi-sectoral-response-operational-situation-report-12-0, Zugriff 17.11.2020 • UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (15.10.2020): Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-c ovid-19-multi-sectoral-response-operational-situation-report-15 , Zugriff 17.11.2020 • UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (30.6.2020): Humanitarian Response Plan Afghanistan 2018-2021, https://www.who.int/health-cluster/countries/a fghanistan/Afghanistan-Humanitarian-Response-Plan-COVID-19-June-2020.pdf?ua=1 , Zugriff 17.11.2020 • WB - World Bank, The (28.6.2020): Awareness Campains Help Prevent Against COVID-19 in Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/awareness-campaigns-help-prevent-against- covid-19-afghanistan , Zugriff 19.11.2020 • WHO - World Health Organisation (17.11.2020): Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard, https://covid19.who.int/region/emro/country/af, Zugriff 17.11.2020 • WHO - World Health Organization (8.2020): Situation Report August 2020, http://www.emro.whoj nt/images/stories/afghanistan/situation-report-august2020.pdf?ua=1,20.10.2020 • WHO - World Health Organisation (7.2020): AFGHANISTAN DEVELOPMENT UPDATE JULY 2020 - SURVIVING THE STORM, https://documents.worldbank.org/en/publication/documents-reports /documentdetail/132851594655294015/afghanistan-development-update-surviving-the-storm, Zugriff 19.11.2020 2 Politische Lage Letzte Änderung: 14.12.2020 Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM 6.10.2020). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA 26.2.2004; vgl. STDOK 7.2016, Casolino 2011).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA 26.2.2004; vergleiche STDOK 7.2016, Casolino 2011). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.2.2004; vgl. Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019).Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.2.2004; vergleiche Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga (House of Elders), dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Bezirksräten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert, darunter mindestens drei Frauen, und 65 der allgemeinen Sitze der Kammer sind für Frauen reserviert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga (House of Elders), dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Bezirksräten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert, darunter mindestens drei Frauen, und 65 der allgemeinen Sitze der Kammer sind für Frauen reserviert (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (USDOS 11.3.2020; vgl. Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (USDOS 11.3.2020; vergleiche Casolino 2011). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit gelegentlich kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzesentwürfen die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Parlaments. Zugleich werden aber verfassungsmäßige Rechte genutzt um die Regierungsarbeit gezielt zu behindern, Personalvorschläge der Regierung zum Teil über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch finanzieller Art an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaftspflicht der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 16.7.2020). Präsidentschafts- und Parlamentswahlen Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  1. und 21.10.2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (USDOS 11.3.2020). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.9.2019 statt (RFE/RL 20.10.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, AA 1.10.2020).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  2. und 21.10.2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (USDOS 11.3.2020). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.9.2019 statt (RFE/RL 20.10.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, AA 1.10.2020). Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am
  3. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohung durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen (USDOS 11.3.2020). Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als „Katastrophe“ und die beiden Wahlkommissionen als „ineffizient“ (AAN 17.5.2019) . Die ursprünglich für den 20.4.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019) . Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Elec- tion Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, war keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden (DW 18.2.2020; vgl. FH 4.3.2020). Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020). Die umstrittene Entscheidungsfindung der Wahlkommissionen und deutlich verspätete Verkündung des endgültigen Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahlen vertiefte die innenpolitische Krise, die erst Mitte Mai 2020 gelöst werden konnte. Amtsinhaber Ashraf Ghani wurde mit einer knappen Mehrheit zum Wahlsieger im ersten Urnengang erklärt. Sein wichtigster Herausforderer, Abdullah Abdullah erkannte das Wahlergebnis nicht an (AA 16.7.2020) und so ließen sich am 9.3.2020 sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vgl. TN 16.4.2020). Die daraus resultierende Regierungskrise wurde mit einem von beiden am 17.5.2020 unterzeichneten Abkommen zur gemeinsamen Regierungsbildung für beendet erklärt (AA 16.7.2020; vgl. NZZ 20.4.2020, DP 17.5.2020; vgl. TN 11.5.2020). Diese Situation hatte ebenfalls Auswirkungen auf den afghanischen Friedensprozess. Das Staatsministerium für Frieden konnte zwar im März bereits eine Verhandlungsdelegation benennen, die von den wichtigstenAkteuren akzeptiert wurde, aber erst mit dem Regierungsabkommen vom 17.5.2020 und der darin vorgesehenen Einsetzung eines Hohen Rates für Nationale Versöhnung, unter Vorsitz von Abdullah, wurde eine weitergehende Friedensarchitektur der afghanischen Regierung formal etabliert (AA 16.7.2020). Dr. Abdullah verfügt als Leiter des Nationalen Hohen Versöhnungsrates über die volle Autorität in Bezug auf Friedens- und Versöhnungsfragen, einschließlich Ernennungen in den Nationalen Hohen Versöhnungsrat und das Friedensministerium. Darüber hinaus ist Dr. Abdullah Abdullah befugt, dem Präsidenten Kandidaten für Ernennungen in den Regierungsabteilungen (Ministerien) mit 50% Anteil vorzustellen (RA KBL 12.10.2020).21.4.2019) . Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Elec- tion Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, war keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020). Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden (DW 18.2.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020). Die umstrittene Entscheidungsfindung der Wahlkommissionen und deutlich verspätete Verkündung des endgültigen Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahlen vertiefte die innenpolitische Krise, die erst Mitte Mai 2020 gelöst werden konnte. Amtsinhaber Ashraf Ghani wurde mit einer knappen Mehrheit zum Wahlsieger im ersten Urnengang erklärt. Sein wichtigster Herausforderer, Abdullah Abdullah erkannte das Wahlergebnis nicht an (AA 16.7.2020) und so ließen sich am 9.3.2020 sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vergleiche TN 16.4.2020). Die daraus resultierende Regierungskrise wurde mit einem von beiden am 17.5.2020 unterzeichneten Abkommen zur gemeinsamen Regierungsbildung für beendet erklärt (AA 16.7.2020; vergleiche NZZ 20.4.2020, DP 17.5.2020; vergleiche TN 11.5.2020). Diese Situation hatte ebenfalls Auswirkungen auf den afghanischen Friedensprozess. Das Staatsministerium für Frieden konnte zwar im März bereits eine Verhandlungsdelegation benennen, die von den wichtigstenAkteuren akzeptiert wurde, aber erst mit dem Regierungsabkommen vom 17.5.2020 und der darin vorgesehenen Einsetzung eines Hohen Rates für Nationale Versöhnung, unter Vorsitz von Abdullah, wurde eine weitergehende Friedensarchitektur der afghanischen Regierung formal etabliert (AA 16.7.2020). Dr. Abdullah verfügt als Leiter des Nationalen Hohen Versöhnungsrates über die volle Autorität in Bezug auf Friedens- und Versöhnungsfragen, einschließlich Ernennungen in den Nationalen Hohen Versöhnungsrat und das Friedensministerium. Darüber hinaus ist Dr. Abdullah Abdullah befugt, dem Präsidenten Kandidaten für Ernennungen in den Regierungsabteilungen (Ministerien) mit 50% Anteil vorzustellen (RA KBL 12.10.2020). 21.4.2020) Politische Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 10.6.2020). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Ca- solino 2011; vgl. CoA 26.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. CoA 26.1.2004; USDOS 20.6.2020). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (CoA 26.1.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 10.6.2020). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Ca- solino 2011; vergleiche CoA 26.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche CoA 26.1.2004; USDOS 20.6.2020). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (CoA 26.1.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 16.7.2020). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 16.7.2020; vgl. DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 16.7.2020).Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 16.7.2020). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 16.7.2020; vergleiche DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 16.7.2020). Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019). Friedens- und Versöhnungsprozess Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 600000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020) - die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020).Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 600000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020) - die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020). Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entspricht dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entspricht dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vergleiche REU 6.10.2020). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vgl. AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung (BBC 22.9.2020; vgl. EASO 8.2020) wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben (REU 6.10.2020). Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Die Taliban sind wiederholt danach gefragt worden und haben wiederholt darauf bestanden, dass Frauen und Mädchen alle Rechte erhalten, die „innerhalb des Islam" vorgesehen sind (BBC 22.9.2020). Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (AJ 5.10.2020).Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vergleiche AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung (BBC 22.9.2020; vergleiche EASO 8.2020) wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben (REU 6.10.2020). Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Die Taliban sind wiederholt danach gefragt worden und haben wiederholt darauf bestanden, dass Frauen und Mädchen alle Rechte erhalten, die „innerhalb des Islam" vorgesehen sind (BBC 22.9.2020). Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (AJ 5.10.2020). 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Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhaupts

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