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{'item': 'W211 2232168-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlW211 2232168-1 SpruchW211 2232168-1/8E, W211 2232168-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG 1. Mit Schreiben vom XXXX 2020 übermittelte die Personalabteilung der LPD XXXX an die Datenschutzbehörde Unterlagen zur verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung und teilte mit, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am XXXX 2019 im Zusammenhang mit einer gegen seine Tochter geführten Amtshandlung in einen näher bezeichneten PAD-Akt widerrechtlich Einsicht genommen hätte. Der Nachricht beigelegt war ein Abschlussbericht an die StA XXXX wegen Verdachts auf Missbrauch der Amtsgewalt vom XXXX 2019, ein Protokoll einer Beschuldigtenvernehmung vom XXXX 2019, in der auf eine Gegendarstellung durch den Beschwerdeführer verwiesen wurde, diese Gegendarstellung vom XXXX 2019 sowie die Benachrichtigung der StA XXXX über die Einstellung des Verfahrens wegen §§ 302 Abs. 1, 12 2. Fall, 15 StGB betreffend den Vorwurf des Amtsmissbrauchs hinsichtlich der widerrechtlichen personenbezogenen Abfrage im PAD vom XXXX 2019 vom XXXX 2019. 1. Mit Schreiben vom römisch 40 2020 übermittelte die Personalabteilung der LPD römisch 40 an die Datenschutzbehörde Unterlagen zur verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung und teilte mit, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am römisch 40 2019 im Zusammenhang mit einer gegen seine Tochter geführten Amtshandlung in einen näher bezeichneten PAD-Akt widerrechtlich Einsicht genommen hätte. Der Nachricht beigelegt war ein Abschlussbericht an die StA römisch 40 wegen Verdachts auf Missbrauch der Amtsgewalt vom römisch 40 2019, ein Protokoll einer Beschuldigtenvernehmung vom römisch 40 2019, in der auf eine Gegendarstellung durch den Beschwerdeführer verwiesen wurde, diese Gegendarstellung vom römisch 40 2019 sowie die Benachrichtigung der StA römisch 40 über die Einstellung des Verfahrens wegen Paragraphen 302, Absatz eins, 12, 2. Fall, 15 StGB betreffend den Vorwurf des Amtsmissbrauchs hinsichtlich der widerrechtlichen personenbezogenen Abfrage im PAD vom römisch 40 2019 vom römisch 40 2019. 2. Daraufhin erließ die Datenschutzbehörde am XXXX 2020 eine Strafverfügung, worin sie aussprach, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher iSd Art. 4 Abs. 7 DSGVO am XXXX 2019 um XXXX Uhr im LKA XXXX nachstehenden Sachverhalt verwirklicht habe: Er habe im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens gegen seine Tochter Einsicht in einen näher bezeichneten PAD-Akt genommen, ohne dienstliche Notwendigkeit und ohne hierfür berechtigt zu sein, um in weiterer Folge den Akteninhalt zu sichten. Er habe sich somit vorsätzlich und widerrechtlich Zugang zu einer Datenverarbeitung verschafft und dadurch folgende Grundsätze der DSGVO verletzt: den Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“) und den Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke („Zweckbindung“). Er habe dadurch Art. 5 Abs. 1 lit a und b iVm Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 5 lit a DSGVO verletzt. Es werde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 500 €, eine Ersatzfreiheitsstrafe bei Uneinbringlichkeit von 30 Stunden gemäß Art. 83 Abs. 5 lit a DSGVO iVm §§ 16 und 47 VStG verhängt. 2. Daraufhin erließ die Datenschutzbehörde am römisch 40 2020 eine Strafverfügung, worin sie aussprach, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher iSd Artikel 4, Absatz 7, DSGVO am römisch 40 2019 um römisch 40 Uhr im LKA römisch 40 nachstehenden Sachverhalt verwirklicht habe: Er habe im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens gegen seine Tochter Einsicht in einen näher bezeichneten PAD-Akt genommen, ohne dienstliche Notwendigkeit und ohne hierfür berechtigt zu sein, um in weiterer Folge den Akteninhalt zu sichten. Er habe sich somit vorsätzlich und widerrechtlich Zugang zu einer Datenverarbeitung verschafft und dadurch folgende Grundsätze der DSGVO verletzt: den Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“) und den Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke („Zweckbindung“). Er habe dadurch Artikel 5, Absatz eins, Litera a und b in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO verletzt. Es werde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 500 €, eine Ersatzfreiheitsstrafe bei Uneinbringlichkeit von 30 Stunden gemäß Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO in Verbindung mit Paragraphen 16 und 47 VStG verhängt. 3. Mit Schriftsatz vom XXXX 2020 brachte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einen Einspruch gegen die Strafverfügung ein und führte darin zusammengefasst aus, dass für die Abfrage des PAD-Aktes die Einwilligung der Tochter des Beschwerdeführers vorgelegen sei. Es werde daher beantragt, das ordentliche Verfahren einzuleiten und nach Durchführung das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 3. Mit Schriftsatz vom römisch 40 2020 brachte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einen Einspruch gegen die Strafverfügung ein und führte darin zusammengefasst aus, dass für die Abfrage des PAD-Aktes die Einwilligung der Tochter des Beschwerdeführers vorgelegen sei. Es werde daher beantragt, das ordentliche Verfahren einzuleiten und nach Durchführung das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 4. Am XXXX 2020 erließ die Datenschutzbehörde das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis und legte dem Beschwerdeführer folgende Übertretung zur Last: 4. Am römisch 40 2020 erließ die Datenschutzbehörde das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis und legte dem Beschwerdeführer folgende Übertretung zur Last: „Sie haben als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S1, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht: „Sie haben als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S1, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht: Sie haben am XXXX 2019 um XXXX Uhr in XXXX , im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens gegen Ihre Tochter, XXXX , Einsicht in den - mit Ihrer Tochter im Zusammenhang stehenden - Verfahrensakt PAD-Akt XXXX genommen, ohne dienstliche Notwendigkeit und ohne hierfür berechtigt zu sein, um in weiterer Folge den Akteninhalt zu sichten. Sie haben durch den widerrechtlichen Zugriff und die im weiteren Verlauf erfolgte Einsichtnahme personenbezogene Daten unrechtmäßig sowie zweckwidrig verarbeitet und dadurch folgende Grundsätze der DSGVO verletzt: Sie haben am römisch 40 2019 um römisch 40 Uhr in römisch 40 , im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens gegen Ihre Tochter, römisch 40 , Einsicht in den - mit Ihrer Tochter im Zusammenhang stehenden - Verfahrensakt PAD-Akt römisch 40 genommen, ohne dienstliche Notwendigkeit und ohne hierfür berechtigt zu sein, um in weiterer Folge den Akteninhalt zu sichten. Sie haben durch den widerrechtlichen Zugriff und die im weiteren Verlauf erfolgte Einsichtnahme personenbezogene Daten unrechtmäßig sowie zweckwidrig verarbeitet und dadurch folgende Grundsätze der DSGVO verletzt: - Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf rechtmäßige, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“) - Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke („Zweckbindung“) Ein Rechtfertigungstatbestand im Sinne des Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist nicht vorgelegen.Ein Rechtfertigungstatbestand im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, DSGVO ist nicht vorgelegen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: Art. 5 Abs. 1 lit a und b iVm Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 5 lit a DSGVO.Artikel 5, Absatz eins, Litera a und b in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß EUR 500,00 30 Stunden Art. 83 Abs. 5 lit a DSGVO iVm § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG idgFArtikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 16, Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG idgF Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);Euro als Ersatz der Barauslagen fürDer zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher ris-attachment://image001.pngEuro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);, Euro als Ersatz der Barauslagen für, Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro“ Die belangte Behörde begründete das Straferkenntnis zusammengefasst wie folgt: Der nunmehrige Beschwerdeführer habe zum Tatzeitpunkt als Exekutivbediensteter in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Landespolizeidirektion XXXX gestanden und seinen Dienst im XXXX versehen. Er habe am XXXX 2019 um XXXX Uhr im Kanzlei- und Protokollwesen (PAD) Einsicht in eine Anzeige gegen seine Tochter genommen, jedoch keine Veränderungen im Akt selbst vorgenommen. Der Aktenvorgang habe sich dabei auf eine Amtshandlung der PI XXXX , vom XXXX 2019 bezogen. Es sei eine Anzeige gegen die Tochter des Beschwerdeführers wegen des Verdachts auf schweren Betrug erstattet worden. Der Einsichtsvorgang sei ohne jeden Zusammenhang zu den dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers erfolgt und daher auch ohne dienstliche Notwendigkeit bzw. Berechtigung. Angaben zu den Einkommensverhältnissen hätten sich der Beschuldigtenvernehmung entnehmen lassen. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe zum Tatzeitpunkt als Exekutivbediensteter in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Landespolizeidirektion römisch 40 gestanden und seinen Dienst im römisch 40 versehen. Er habe am römisch 40 2019 um römisch 40 Uhr im Kanzlei- und Protokollwesen (PAD) Einsicht in eine Anzeige gegen seine Tochter genommen, jedoch keine Veränderungen im Akt selbst vorgenommen. Der Aktenvorgang habe sich dabei auf eine Amtshandlung der PI römisch 40 , vom römisch 40 2019 bezogen. Es sei eine Anzeige gegen die Tochter des Beschwerdeführers wegen des Verdachts auf schweren Betrug erstattet worden. Der Einsichtsvorgang sei ohne jeden Zusammenhang zu den dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers erfolgt und daher auch ohne dienstliche Notwendigkeit bzw. Berechtigung. Angaben zu den Einkommensverhältnissen hätten sich der Beschuldigtenvernehmung entnehmen lassen. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Feststellungen aus der Gegendarstellung des Beschwerdeführers und dem Einspruch vom XXXX 2020 sowie aus der Beschuldigtenvernehmung hervorgehen würden. Die Einsichtnahme in den PAD-Akt sei nicht bestritten worden; der Einspruch beschränke sich auf ein rein rechtliches Vorbringen. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Feststellungen aus der Gegendarstellung des Beschwerdeführers und dem Einspruch vom römisch 40 2020 sowie aus der Beschuldigtenvernehmung hervorgehen würden. Die Einsichtnahme in den PAD-Akt sei nicht bestritten worden; der Einspruch beschränke sich auf ein rein rechtliches Vorbringen. Rechtlich folge daraus soweit wesentlich, dass der sachliche und räumliche Anwendungsbereich der DSGVO gegeben sei. Die im Akt angeführten Namen der betroffenen Personen würden personenbezogene Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO und die Einsichtnahme in den Aktenvorgang eine Verarbeitung personenbezogener Daten iSd Art. 4 Z 2 DSGVO darstellen. Der Beschwerdeführer sei als Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren, weil der Verarbeitungszweck ein privates Informationsinteresse gewesen sei. Zu prüfen sei weiter, ob die Einsicht von einer wirksamen Einwilligung der Betroffenen iSd Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO gedeckt sei. Von der gegenständlichen Datenverarbeitung seien neben der Tochter des Beschwerdeführers, auf die sich die konkrete Amtshandlung bezogen habe, auch diejenigen Polizeibeamten betroffen, die die Amtshandlung durchgeführt hätten, sowie Opfer oder etwaige Zeugen des Vorfalls sowie weitere Personen, die im Akt als administrative Bedienstete aufscheinen würden. Eine für den bestimmten Fall und auf informierte Weise abgegebene Einwilligung der betroffenen Polizeibeamten sei gegenständlich jedenfalls nicht gegeben. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob eine wirksame Einwilligung der Tochter des Beschwerdeführers bestanden habe. Auch in Bezug auf den möglichen Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO, der ein berechtigtes Interesse, eine Erforderlichkeit der Verarbeitung und kein Überwiegen der Rechte und Freiheiten anderer vorsehen würde, werde festgehalten, dass die Einsichtnahme durch den Beschwerdeführer nur im privaten Interesse erfolgt sei, weshalb ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers selbst daher nicht vorliegen könne. Letztlich würden die Schutzinteressen der betroffenen Person überwiegen, so jedenfalls die der an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten sowie die der im PAD Akt als administrative geführten Bediensteten der LPD, die nicht davon ausgehen hätten müssen, dass ein nicht an der Amtshandlung beteiligter Kollege aus eigenem Interesse an einem bestimmten Polizeivorgang Einsicht in (auch) sie betreffende Aktenvorgänge nehmen würde. Zum Grundsatz der Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 lit b DSGVO werde außerdem noch angeführt, dass der vom Beschwerdeführer festgelegte Zweck, nämlich die ohne dienstliche Notwendigkeit erfolgte Einsicht in einen PAD-Akt für private Informationsinteressen, objektiv betrachtet dadurch, dass er sich widerrechtlich Zugang zu einer Datenverarbeitung verschafft habe, jedenfalls einen Verstoß gegen Dienstanweisungen bzw. Dienstpflichten darstelle, was dagegen sprechen würde, dass der Zweck auch legitim sei. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts habe der Beschwerdeführer als Verantwortlicher daher die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung des Art. 83 Abs. 5 lit a DSGVO zu verantworten, da die verfahrensgegenständliche Einsichtnahme in das Aktenverwaltungssystem auf die oben dargestellte Weise die von Art. 5 Abs. 1 lit a und b DSGVO normierten Verarbeitungsgrundsätze verletze und in keinem der von Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend normierten Rechtmäßigkeitstatbestände Deckung finde. Vom Beschwerdeführer sei die Einsichtnahme mit der Intention, sich den Akteninhalt anzusehen und über die Amtshandlung in Bezug auf seine Tochter zu informieren, eingeräumt worden, weshalb auf subjektiver Tatseite Verschulden in Form von Vorsatz vorliegen würde. Rechtlich folge daraus soweit wesentlich, dass der sachliche und räumliche Anwendungsbereich der DSGVO gegeben sei. Die im Akt angeführten Namen der betroffenen Personen würden personenbezogene Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO und die Einsichtnahme in den Aktenvorgang eine Verarbeitung personenbezogener Daten iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO darstellen. Der Beschwerdeführer sei als Verantwortlicher iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren, weil der Verarbeitungszweck ein privates Informationsinteresse gewesen sei. Zu prüfen sei weiter, ob die Einsicht von einer wirksamen Einwilligung der Betroffenen iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO gedeckt sei. Von der gegenständlichen Datenverarbeitung seien neben der Tochter des Beschwerdeführers, auf die sich die konkrete Amtshandlung bezogen habe, auch diejenigen Polizeibeamten betroffen, die die Amtshandlung durchgeführt hätten, sowie Opfer oder etwaige Zeugen des Vorfalls sowie weitere Personen, die im Akt als administrative Bedienstete aufscheinen würden. Eine für den bestimmten Fall und auf informierte Weise abgegebene Einwilligung der betroffenen Polizeibeamten sei gegenständlich jedenfalls nicht gegeben. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob eine wirksame Einwilligung der Tochter des Beschwerdeführers bestanden habe. Auch in Bezug auf den möglichen Rechtfertigungsgrund des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO, der ein berechtigtes Interesse, eine Erforderlichkeit der Verarbeitung und kein Überwiegen der Rechte und Freiheiten anderer vorsehen würde, werde festgehalten, dass die Einsichtnahme durch den Beschwerdeführer nur im privaten Interesse erfolgt sei, weshalb ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers selbst daher nicht vorliegen könne. Letztlich würden die Schutzinteressen der betroffenen Person überwiegen, so jedenfalls die der an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten sowie die der im PAD Akt als administrative geführten Bediensteten der LPD, die nicht davon ausgehen hätten müssen, dass ein nicht an der Amtshandlung beteiligter Kollege aus eigenem Interesse an einem bestimmten Polizeivorgang Einsicht in (auch) sie betreffende Aktenvorgänge nehmen würde. Zum Grundsatz der Zweckbindung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO werde außerdem noch angeführt, dass der vom Beschwerdeführer festgelegte Zweck, nämlich die ohne dienstliche Notwendigkeit erfolgte Einsicht in einen PAD-Akt für private Informationsinteressen, objektiv betrachtet dadurch, dass er sich widerrechtlich Zugang zu einer Datenverarbeitung verschafft habe, jedenfalls einen Verstoß gegen Dienstanweisungen bzw. Dienstpflichten darstelle, was dagegen sprechen würde, dass der Zweck auch legitim sei. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts habe der Beschwerdeführer als Verantwortlicher daher die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung des Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO zu verantworten, da die verfahrensgegenständliche Einsichtnahme in das Aktenverwaltungssystem auf die oben dargestellte Weise die von Artikel 5, Absatz eins, Litera a und b DSGVO normierten Verarbeitungsgrundsätze verletze und in keinem der von Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend normierten Rechtmäßigkeitstatbestände Deckung finde. Vom Beschwerdeführer sei die Einsichtnahme mit der Intention, sich den Akteninhalt anzusehen und über die Amtshandlung in Bezug auf seine Tochter zu informieren, eingeräumt worden, weshalb auf subjektiver Tatseite Verschulden in Form von Vorsatz vorliegen würde. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung würden die vorsätzliche Begehung und die Art und Schwere des Verstoßes – in Hinblick auf die Vorbildwirkung des Beschwerdeführers als Exekutivbeamter - erschwerend, hingegen die Beteiligung am Verfahren durch die Beitragung zur Wahrheitsfindung, die Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind und das Fehlen einschlägiger Vorstrafen mildernd gewertet. Die verhängte Strafe sei im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert gemessen am Strafrahmen tat- und schuldangemessen. 5. Gegen das Straferkenntnis wurde am XXXX 2020 Beschwerde eingebracht und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Einsichtnahme in den PAD-Akt durch den Beschwerdeführer durch die StPO gerechtfertigt sei: Die Tochter des Beschwerdeführers sei von der Polizei darüber informiert worden, dass sie strafrechtlich zur Anzeige gebracht werde, ab diesem Zeitpunkt sei ihr die strafprozessrechtliche Stellung einer Beschuldigten zugekommen. Als solche hätte sie das Recht gehabt, Akteneinsicht zu nehmen. Zum monierten Zeitpunkt sei die Polizei für die Gewährung der Akteneinsicht zuständig gewesen. Es habe kein Delikt vorgelegen, für das ein Verteidigerzwang bestanden habe, weshalb die Tochter des Beschwerdeführers diesen als Familienangehörigen für die Akteneinsicht hätte heranziehen dürfen. Für die Einsicht in die Daten der sonst im Akt genannten Personen bestehe keine Einwilligungspflicht, da die Kenntnisnahme dieser Daten vom Akteneinsichtsumfang nach der StPO gedeckt sei. So sei gemäß Art. 6 Abs. 1 lit c, in eventu lit e oder f DSGVO die Verarbeitung auch ohne die Zustimmung der sonst im Akt genannten Personen rechtmäßig. Die Oberstaatsanwaltschaft XXXX habe bereits ersucht, ein Verfahren wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs einzustellen, wobei aus der Begründung ersichtlich sei, dass die sonst im PAD-Akt genannten Personen kein Thema der strafrechtlichen Prüfung gewesen seien. Die Tochter des Beschwerdeführers habe diesem mündlich und ausreichend freiwillig, informiert und unmissverständlich die notwendige Einwilligung erteilt. Da der Zugriff daher rechtmäßig gewesen sei, sei kein widerrechtlicher Zugriff auf die im PAD-Akt gespeicherten Daten erfolgt; dieser sei rechtmäßig unter Beachtung des Zwecks der Akteneinsicht geschehen. Durch die Erteilung der Vollmacht liege ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers an der Datenverarbeitung vor. Der festgelegte Zweck der Datenverarbeitung sei darin gelegen, für die Tochter des Beschwerdeführers Akteneinsicht zu nehmen, die ihn dafür bevollmächtigt habe. Der Beschwerdeführer sei weiter zur Abfrage aus dem System PAD berechtigt, und werde dafür eine Zeugeneinvernahme beantragt. Die Abfrage sei nicht widerrechtlich erfolgt, da der Beschwerdeführer dazu grundsätzlich legitimiert sei. Die diesbezügliche Beweiswürdigung der Datenschutzbehörde sei daher eine antizipierende. 5. Gegen das Straferkenntnis wurde am römisch 40 2020 Beschwerde eingebracht und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Einsichtnahme in den PAD-Akt durch den Beschwerdeführer durch die StPO gerechtfertigt sei: Die Tochter des Beschwerdeführers sei von der Polizei darüber informiert worden, dass sie strafrechtlich zur Anzeige gebracht werde, ab diesem Zeitpunkt sei ihr die strafprozessrechtliche Stellung einer Beschuldigten zugekommen. Als solche hätte sie das Recht gehabt, Akteneinsicht zu nehmen. Zum monierten Zeitpunkt sei die Polizei für die Gewährung der Akteneinsicht zuständig gewesen. Es habe kein Delikt vorgelegen, für das ein Verteidigerzwang bestanden habe, weshalb die Tochter des Beschwerdeführers diesen als Familienangehörigen für die Akteneinsicht hätte heranziehen dürfen. Für die Einsicht in die Daten der sonst im Akt genannten Personen bestehe keine Einwilligungspflicht, da die Kenntnisnahme dieser Daten vom Akteneinsichtsumfang nach der StPO gedeckt sei. So sei gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c,, in eventu Litera e, oder f DSGVO die Verarbeitung auch ohne die Zustimmung der sonst im Akt genannten Personen rechtmäßig. Die Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 habe bereits ersucht, ein Verfahren wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs einzustellen, wobei aus der Begründung ersichtlich sei, dass die sonst im PAD-Akt genannten Personen kein Thema der strafrechtlichen Prüfung gewesen seien. Die Tochter des Beschwerdeführers habe diesem mündlich und ausreichend freiwillig, informiert und unmissverständlich die notwendige Einwilligung erteilt. Da der Zugriff daher rechtmäßig gewesen sei, sei kein widerrechtlicher Zugriff auf die im PAD-Akt gespeicherten Daten erfolgt; dieser sei rechtmäßig unter Beachtung des Zwecks der Akteneinsicht geschehen. Durch die Erteilung der Vollmacht liege ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers an der Datenverarbeitung vor. Der festgelegte Zweck der Datenverarbeitung sei darin gelegen, für die Tochter des Beschwerdeführers Akteneinsicht zu nehmen, die ihn dafür bevollmächtigt habe. Der Beschwerdeführer sei weiter zur Abfrage aus dem System PAD berechtigt, und werde dafür eine Zeugeneinvernahme beantragt. Die Abfrage sei nicht widerrechtlich erfolgt, da der Beschwerdeführer dazu grundsätzlich legitimiert sei. Die diesbezügliche Beweiswürdigung der Datenschutzbehörde sei daher eine antizipierende. 6. Mit Schreiben vom XXXX 2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.6. Mit Schreiben vom römisch 40 2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor. 7. Am XXXX 2020 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Vertretung, Vertreter der belangten Behörde sowie zwei Zeugen teilnahmen. 7. Am römisch 40 2020 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Vertretung, Vertreter der belangten Behörde sowie zwei Zeugen teilnahmen. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Replik zur Stellungnahme der Datenschutzbehörde im Rahmen der Aktenvorlage vor und gab weiter im Wesentlichen an, in den PAD-Akt seiner Tochter Einsicht genommen zu haben, nachdem er von dieser dazu ersucht worden sei. Seine Tochter habe bei einem Vorfall mit der Polizei am Vortag keine Belehrungen bekommen und habe wissen wollen, was ihr vorgeworfen werde. Die Tochter des Beschwerdeführers gab als Zeugin befragt zusammengefasst an, ihren Vater gebeten zu haben, sich darum zu kümmern herauszufinden, was ihr denn vorgeworfen werde; es habe damals nach dem Vorfall bei der Polizei große Verwirrung geherrscht. Der zweite Zeuge, ein Chefinspektor, gab im Wesentlichen darüber Auskunft, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Abfrage im PAD berechtigt sei sowie wie die Akteneinsicht in seinem Bereich üblicherweise durchgeführt würde. Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte am Schluss der Verhandlung die Beischaffung des Gerichtsakts betreffend die Tochter des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, dass darin keine Schwärzungen notwendig gewesen seien. Darüber hinaus führte er aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich berechtigt sei, eine Akteneinsicht zu fordern als auch zu gewähren. Eine mögliche Befangenheit des Beschwerdeführers sei eine Polizei-interne Angelegenheit und keine der Datenschutzbehörde. Es gäbe bereits ein Disziplinarverfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer, das vom BVwG wegen des gegenständlichen Verfahrens behoben worden sei. Es werde beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. Die belangte Behörde verwies im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Straferkenntnis, wobei sich aus der Verhandlung nun ergeben habe, dass ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 6 Abs. 1 lit e und f DSGVO nicht schlagen werden könnte, da der Beschwerdeführer für den PAD-Akt, in den er Einsicht genommen habe, nicht zuständig gewesen sei. Die Einwilligung seiner Tochter könne nicht als eine solche für die sonst in ihren Rechten betroffenen Personen herangezogen werden. Auch eine Interessensabwägung nach lit f leg.cit. könne nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen, da keine Erforderlichkeit für eine dringende Akteneinsicht gegeben gewesen wäre. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Replik zur Stellungnahme der Datenschutzbehörde im Rahmen der Aktenvorlage vor und gab weiter im Wesentlichen an, in den PAD-Akt seiner Tochter Einsicht genommen zu haben, nachdem er von dieser dazu ersucht worden sei. Seine Tochter habe bei einem Vorfall mit der Polizei am Vortag keine Belehrungen bekommen und habe wissen wollen, was ihr vorgeworfen werde. Die Tochter des Beschwerdeführers gab als Zeugin befragt zusammengefasst an, ihren Vater gebeten zu haben, sich darum zu kümmern herauszufinden, was ihr denn vorgeworfen werde; es habe damals nach dem Vorfall bei der Polizei große Verwirrung geherrscht. Der zweite Zeuge, ein Chefinspektor, gab im Wesentlichen darüber Auskunft, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Abfrage im PAD berechtigt sei sowie wie die Akteneinsicht in seinem Bereich üblicherweise durchgeführt würde. Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte am Schluss der Verhandlung die Beischaffung des Gerichtsakts betreffend die Tochter des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, dass darin keine Schwärzungen notwendig gewesen seien. Darüber hinaus führte er aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich berechtigt sei, eine Akteneinsicht zu fordern als auch zu gewähren. Eine mögliche Befangenheit des Beschwerdeführers sei eine Polizei-interne Angelegenheit und keine der Datenschutzbehörde. Es gäbe bereits ein Disziplinarverfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer, das vom BVwG wegen des gegenständlichen Verfahrens behoben worden sei. Es werde beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. Die belangte Behörde verwies im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Straferkenntnis, wobei sich aus der Verhandlung nun ergeben habe, dass ein Rechtfertigungsgrund nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e und f DSGVO nicht schlagen werden könnte, da der Beschwerdeführer für den PAD-Akt, in den er Einsicht genommen habe, nicht zuständig gewesen sei. Die Einwilligung seiner Tochter könne nicht als eine solche für die sonst in ihren Rechten betroffenen Personen herangezogen werden. Auch eine Interessensabwägung nach Litera f, leg.cit. könne nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen, da keine Erforderlichkeit für eine dringende Akteneinsicht gegeben gewesen wäre. II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN: 1. FESTSTELLUNGEN Zum vorliegenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist hinsichtlich des Verfahrensgangs auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.Zum vorliegenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist hinsichtlich des Verfahrensgangs auf die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Aufgrund des von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: 1.1. Der Beschwerdeführer stand zum Tatzeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war als Exekutivbeamter dem XXXX zugewiesen. Er verfügte damals grundsätzlich über die Berechtigung, das Kanzlei- und Protokollwesen (PAD) im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zu benützen. 1.1. Der Beschwerdeführer stand zum Tatzeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war als Exekutivbeamter dem römisch 40 zugewiesen. Er verfügte damals grundsätzlich über die Berechtigung, das Kanzlei- und Protokollwesen (PAD) im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zu benützen. Die grundsätzliche Berechtigung, als Exekutivbeamter bzw. -beamtin das PAD zu benützen und damit in die dort gespeicherten Daten Einsicht zu nehmen, unterliegt internen Regelungen; sie betrifft grundsätzlich jene Akten, die ein_e Exekutivbeamter bzw. -beamtin zu bearbeiten hat. 1.2. Am XXXX 2019 war die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , in einen Vorfall mit Beamten der PI XXXX verwickelt, wonach eine Amtshandlung in der PI XXXX selbst durchgeführt wurde, und gegen die Tochter des Beschwerdeführers eine Anzeige wegen Verdachts auf schweren Betrug erstattet wurde. 1.2. Am römisch 40 2019 war die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , in einen Vorfall mit Beamten der PI römisch 40 verwickelt, wonach eine Amtshandlung in der PI römisch 40 selbst durchgeführt wurde, und gegen die Tochter des Beschwerdeführers eine Anzeige wegen Verdachts auf schweren Betrug erstattet wurde. 1.3. Der Beschwerdeführer nahm am XXXX 2019 um XXXX Uhr im XXXX , Einsicht in den Verfahrensakt PAD- Akt XXXX und den darin enthaltenen Aktenvermerk, der das laufende Ermittlungsverfahren betreffend die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , betroffen hat. Er nahm keine Änderungen am Akt vor. Mit dem laufenden Ermittlungsverfahren gegen seine Tochter war der Beschwerdeführer in seiner dienstlichen Funktion nicht befasst. 1.3. Der Beschwerdeführer nahm am römisch 40 2019 um römisch 40 Uhr im römisch 40 , Einsicht in den Verfahrensakt PAD- Akt römisch 40 und den darin enthaltenen Aktenvermerk, der das laufende Ermittlungsverfahren betreffend die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , betroffen hat. Er nahm keine Änderungen am Akt vor. Mit dem laufenden Ermittlungsverfahren gegen seine Tochter war der Beschwerdeführer in seiner dienstlichen Funktion nicht befasst. 1.4. Der Beschwerdeführer führte die Einsicht in den Verfahrensakt PAD- Akt XXXX durch, um einem privaten Informationsinteresse nachzukommen; es handelte sich dabei nicht um eine Akteneinsicht iSd §§ 51ff StPO.1.4. Der Beschwerdeführer führte die Einsicht in den Verfahrensakt PAD- Akt römisch 40 durch, um einem privaten Informationsinteresse nachzukommen; es handelte sich dabei nicht um eine Akteneinsicht iSd Paragraphen 51 f, f, StPO. Eine Akteneinsicht nach der StPO wird üblicherweise nach Antrag vom/von der jeweiligen Sachbearbeiter_in durchgeführt, wobei bei Abwesenheit der Sachbearbeiter_innen im Rahmen von gruppeninternen Regelungen eine Akteneinsicht auch von einer Vertretung innerhalb der Gruppe vorgenommen werden kann und vorgenommen wird. Zugriffe im System werden protokolliert. Dass sich betreffend den Vorfall am XXXX 2019 eine besondere Dringlichkeit ergeben hätte, deretwegen eine Einsicht in den PAD- Akt XXXX am XXXX 2019 durch den Beschwerdeführer angezeigt gewesen wäre, und deretwegen nicht der übliche Weg einer Beantragung einer Akteneinsicht beschritten hätte werden können, kann nicht festgestellt werden. Dass sich betreffend den Vorfall am römisch 40 2019 eine besondere Dringlichkeit ergeben hätte, deretwegen eine Einsicht in den PAD- Akt römisch 40 am römisch 40 2019 durch den Beschwerdeführer angezeigt gewesen wäre, und deretwegen nicht der übliche Weg einer Beantragung einer Akteneinsicht beschritten hätte werden können, kann nicht festgestellt werden. 1.5. Der Beschwerdeführer bezieht 3.000 € netto an monatlichem Einkommen und hat Sorgepflichten für ein Kind. 2. BEWEISWÜRDIGUNG 2.1. Die Feststellungen zum Beruf des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich nicht strittigen Angaben im Laufe des Verfahrens. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich berechtigt ist, im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit das PAD zu benützen, beruht auf den glaubhaften Angaben des Zeugen, Chefinspektor XXXX . Welchen Grundsätzen und Regeln die Benützung des PAD unterliegt, gab insbesondere der vorhin genannte Zeuge glaubhaft und nachvollziehbar im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bekannt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom XXXX 2020, S. 14f). 2.1. Die Feststellungen zum Beruf des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich nicht strittigen Angaben im Laufe des Verfahrens. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich berechtigt ist, im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit das PAD zu benützen, beruht auf den glaubhaften Angaben des Zeugen, Chefinspektor römisch 40 . Welchen Grundsätzen und Regeln die Benützung des PAD unterliegt, gab insbesondere der vorhin genannte Zeuge glaubhaft und nachvollziehbar im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bekannt vergleiche Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 2020, S. 14f). 2.2. Die Feststellungen zum Vorfall am XXXX 2019 beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, auf den Angaben der Zeugin XXXX in der Beschwerdeverhandlung sowie auf dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX 2019. 2.2. Die Feststellungen zum Vorfall am römisch 40 2019 beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, auf den Angaben der Zeugin römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung sowie auf dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2019. 2.3. Die Feststellungen zu 1.3. beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften und konsistenten Angaben des Beschwerdeführers, der im Laufe des Verfahrens das Faktum der Einsichtnahme in den fraglichen PAD-Akt nie bestritten hat. Ebenso wurde nie bestritten, dass der Beschwerdeführer selbst dienstlich nicht mit dem Ermittlungsverfahren gegen seine Tochter befasst war. 2.4. Zur Feststellung betreffend die Intention für die Einsichtnahme in den fraglichen Akt wird ausgeführt wie folgt: Es wird nicht angezweifelt, dass die Tochter des Beschwerdeführers nach dem Vorfall am XXXX 2019 mit Polizeibeamten der PI XXXX verwirrt war und ihren Vater gebeten hat, ihr dabei zu helfen, sich Klarheit zu verschaffen, auch darüber, was ihr denn eigentlich vorgeworfen würde (vgl. Angaben der Zeugin XXXX im Verhandlungsprotokoll, S. 11). Ebenso wird nicht angezweifelt, dass die Tochter des Beschwerdeführers, wie auch dieser selbst durch den Vorfall und die Art und Weise des Verhaltens der Polizeibeamten der PI XXXX aufgewühlt und emotional gefordert waren. Dem erkennenden Senat ist es daher jedenfalls nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer – für sich und für seine Tochter – ein großes Interesse hatte, herauszufinden, wie der Vorfall seitens der PI XXXX dokumentiert, und was der Tochter des Beschwerdeführers konkret vorgeworfen wurde. Es wird nicht angezweifelt, dass die Tochter des Beschwerdeführers nach dem Vorfall am römisch 40 2019 mit Polizeibeamten der PI römisch 40 verwirrt war und ihren Vater gebeten hat, ihr dabei zu helfen, sich Klarheit zu verschaffen, auch darüber, was ihr denn eigentlich vorgeworfen würde vergleiche Angaben der Zeugin römisch 40 im Verhandlungsprotokoll, S. 11). Ebenso wird nicht angezweifelt, dass die Tochter des Beschwerdeführers, wie auch dieser selbst durch den Vorfall und die Art und Weise des Verhaltens der Polizeibeamten der PI römisch 40 aufgewühlt und emotional gefordert waren. Dem erkennenden Senat ist es daher jedenfalls nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer – für sich und für seine Tochter – ein großes Interesse hatte, herauszufinden, wie der Vorfall seitens der PI römisch 40 dokumentiert, und was der Tochter des Beschwerdeführers konkret vorgeworfen wurde. Nicht festgestellt werden kann aber, dass die Einsicht in den PAD-Akt der Tochter des Beschwerdeführers durch diesen als eine Form von Akteneinsicht iSd der Wahrnehmung von Beschuldigtenrechten nach der StPO stattgefunden hat: Es geht bereits aus den Angaben des Zeugen Chefinspektor XXXX (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14ff) hervor, dass die Akteneinsicht für Beschuldigte und deren Vertreter_innen normalerweise durch die Sachbearbeiter_innen vorgenommen wird; im Falle von deren Verhinderung kann es zu Vertretungshandlungen innerhalb der Gruppe kommen (vgl.: Z2: „ […] Wenn der Sachbearbeiter nicht da ist, dann ist es in unserer Gruppe so, dass natürlich jeder andere in der Gruppe auch Akteneinsicht gewähren kann. […]“, Verhandlungsprotokoll, S 15). Hingegen lässt sich aus Angaben des Zeugen nicht der Schluss ziehen, es sei „normal“ oder „usus“, dass Personen durch Einheiten/Büros/Stellen/Inspektionen der Polizei Einsicht in Verfahrensakten gewährt wird, mit denen diese Stellen/Büros/Einheiten sachlich gar nicht befasst sind. Demnach kann auch der Einschätzung des Beschwerdeführers in seiner Replik vom XXXX 2020 nicht gefolgt werden, dass eine allgemeine Zuständigkeit innerhalb der LPD XXXX bestehen würde: Gerade auch aus den Angaben des vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen Chefinspektor XXXX geht hervor, dass grundsätzlich in solche Akten des PAD Einsicht genommen wird, die auch konkret bearbeitet werden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14). Dass daher eine allgemeine – abstrakte – Zuständigkeit in Bezug auf die Einsichtnahme in PAD-Akten für alle Beamtinnen und Beamten der LPD XXXX bestehen würde, kann nicht angenommen werden. Es geht bereits aus den Angaben des Zeugen Chefinspektor römisch 40 vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 14ff) hervor, dass die Akteneinsicht für Beschuldigte und deren Vertreter_innen normalerweise durch die Sachbearbeiter_innen vorgenommen wird; im Falle von deren Verhinderung kann es zu Vertretungshandlungen innerhalb der Gruppe kommen vergleiche, Z2: „ […] Wenn der Sachbearbeiter nicht da ist, dann ist es in unserer Gruppe so, dass natürlich jeder andere in der Gruppe auch Akteneinsicht gewähren kann. […]“, Verhandlungsprotokoll, S 15). Hingegen lässt sich aus Angaben des Zeugen nicht der Schluss ziehen, es sei „normal“ oder „usus“, dass Personen durch Einheiten/Büros/Stellen/Inspektionen der Polizei Einsicht in Verfahrensakten gewährt wird, mit denen diese Stellen/Büros/Einheiten sachlich gar nicht befasst sind. Demnach kann auch der Einschätzung des Beschwerdeführers in seiner Replik vom römisch 40 2020 nicht gefolgt werden, dass eine allgemeine Zuständigkeit innerhalb der LPD römisch 40 bestehen würde: Gerade auch aus den Angaben des vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen Chefinspektor römisch 40 geht hervor, dass grundsätzlich in solche Akten des PAD Einsicht genommen wird, die auch konkret bearbeitet werden vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 14). Dass daher eine allgemeine – abstrakte – Zuständigkeit in Bezug auf die Einsichtnahme in PAD-Akten für alle Beamtinnen und Beamten der LPD römisch 40 bestehen würde, kann nicht angenommen werden. Die Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen Chefinspektor XXXX zu Fragen der Vornahme einer Akteneinsicht im Falle der Verhinderung der jeweiligen Sachbearbeiter_innen erlauben hingegen die Annahme, dass die Durchführung einer solchen durch andere Personen als den/die Sachbearbeiter_in bei deren Verhinderung innerhalb der Gruppe bzw. der Einheit passiert, wobei der/die Sachbearbeiter_in dann von einer solchen Vornahme nach Rückkehr informiert würde (vgl. Angaben Z2 im Verhandlungsprotokoll, S. 15 und S. 17). Für den Fall, dass aber der/die Sachbearbeiter_in anwesend sein würde, würde nur diese_r die Akteneinsicht vornehmen (vgl. wieder Angabe des Z2 im Verhandlungsprotokoll, S. 17). Die Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen Chefinspektor römisch 40 zu Fragen der Vornahme einer Akteneinsicht im Falle der Verhinderung der jeweiligen Sachbearbeiter_innen erlauben hingegen die Annahme, dass die Durchführung einer solchen durch andere Personen als den/die Sachbearbeiter_in bei deren Verhinderung innerhalb der Gruppe bzw. der Einheit passiert, wobei der/die Sachbearbeiter_in dann von einer solchen Vornahme nach Rückkehr informiert würde vergleiche Angaben Z2 im Verhandlungsprotokoll, S. 15 und S. 17). Für den Fall, dass aber der/die Sachbearbeiter_in anwesend sein würde, würde nur diese_r die Akteneinsicht vornehmen vergleiche wieder Angabe des Z2 im Verhandlungsprotokoll, S. 17). Damit kann eine Feststellung dazu, dass die durch den Beschwerdeführer als Vertreter seiner Tochter vorgenommene Einsicht in den diese betreffenden PAD-Akt am XXXX 2019 als Akteneinsicht im Sinne des § 51 StPO angesehen werden könne, nicht erfolgen: Eine solche Akteneinsicht ist grundsätzlich antragsgebunden (vgl. Soyer/Stuefer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 53 RZ 33 (Stand 30.6.2018, rdb.at)) und wird für gewöhnlich durch den/die mit dem Akt betraute_n Sachbearbeiter_in bzw. durch dessen/deren Vertretung gewährt und vorgenommen. Damit kann eine Feststellung dazu, dass die durch den Beschwerdeführer als Vertreter seiner Tochter vorgenommene Einsicht in den diese betreffenden PAD-Akt am römisch 40 2019 als Akteneinsicht im Sinne des Paragraph 51, StPO angesehen werden könne, nicht erfolgen: Eine solche Akteneinsicht ist grundsätzlich antragsgebunden vergleiche Soyer/Stuefer in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 53, RZ 33 (Stand 30.6.2018, rdb.at)) und wird für gewöhnlich durch den/die mit dem Akt betraute_n Sachbearbeiter_in bzw. durch dessen/deren Vertretung gewährt und vorgenommen. Im Übrigen kann auch nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass der Beschwerdeführer in seiner Gegendarstellung vom XXXX 2019 selbst ausführte, dass ihn sein „väterlicher Schutzinstinkt“ zu jener Einsichtnahme getrieben habe und er sich dazu persönlich nichts vorwerfen könne, obwohl es dienstlich möglicherweise eine Verfehlung gewesen sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer zu diesen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angibt, es habe sich dabei um polizeidienstliche Regelungen gehandelt und nichts mit Datenschutz zu tun gehabt, so geht aus dieser Angabe des Beschwerdeführers jedenfalls nicht der Eindruck hervor, er habe selbst am XXXX 2019, aber auch zum Zeitpunkt der Gegendarstellung vom XXXX 2019, gedacht, eine strafprozessrechtliche Akteneinsicht für seine Tochter vorgenommen zu haben. Im Übrigen kann auch nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass der Beschwerdeführer in seiner Gegendarstellung vom römisch 40 2019 selbst ausführte, dass ihn sein „väterlicher Schutzinstinkt“ zu jener Einsichtnahme getrieben habe und er sich dazu persönlich nichts vorwerfen könne, obwohl es dienstlich möglicherweise eine Verfehlung gewesen sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer zu diesen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angibt, es habe sich dabei um polizeidienstliche Regelungen gehandelt und nichts mit Datenschutz zu tun gehabt, so geht aus dieser Angabe des Beschwerdeführers jedenfalls nicht der Eindruck hervor, er habe selbst am römisch 40 2019, aber auch zum Zeitpunkt der Gegendarstellung vom römisch 40 2019, gedacht, eine strafprozessrechtliche Akteneinsicht für seine Tochter vorgenommen zu haben. Die Feststellung, dass jeder Zugriff auf einen PAD-Akt protokolliert wird, beruht auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Chefinspektor XXXX in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass jeder Zugriff auf einen PAD-Akt protokolliert wird, beruht auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Chefinspektor römisch 40 in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung dazu, dass sich im Verfahren keine besondere Dringlichkeit in Hinblick auf die durchgeführte Einsicht in den fraglichen PAD-Akt ergeben hat, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach die Dringlichkeit darauf gefußt haben soll, dass „man wissen wollte, was los sei“ (vgl. S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Es kann jedenfalls nachvollzogen werden, dass subjektiv für den Beschwerdeführer, und auch seine Tochter, eine Dringlichkeit bestanden hat, konkret herauszufinden, was im Akt vermerkt worden war. Allerdings kann den Verfahrensergebnissen nicht entnommen werden, dass betreffend den Vorfall am Vortag eine objektive und sachliche Dringlichkeit bestanden hat, wegen der von der Vornahme einer gewöhnlichen Akteneinsicht Abstand genommen hätte werden müssen, weshalb eine entsprechende Feststellung nicht erfolgen konnte. Die Feststellung dazu, dass sich im Verfahren keine besondere Dringlichkeit in Hinblick auf die durchgeführte Einsicht in den fraglichen PAD-Akt ergeben hat, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach die Dringlichkeit darauf gefußt haben soll, dass „man wissen wollte, was los sei“ vergleiche S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Es kann jedenfalls nachvollzogen werden, dass subjektiv für den Beschwerdeführer, und auch seine Tochter, eine Dringlichkeit bestanden hat, konkret herauszufinden, was im Akt vermerkt worden war. Allerdings kann den Verfahrensergebnissen nicht entnommen werden, dass betreffend den Vorfall am Vortag eine objektive und sachliche Dringlichkeit bestanden hat, wegen der von der Vornahme einer gewöhnlichen Akteneinsicht Abstand genommen hätte werden müssen, weshalb eine entsprechende Feststellung nicht erfolgen konnte. 2.5. Die Feststellungen zum monatlichen Einkommen und zu den Sorgepflichten des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich unstrittigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am XXXX 2020. 2.5. Die Feststellungen zum monatlichen Einkommen und zu den Sorgepflichten des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich unstrittigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am römisch 40 2020. 3. RECHTLICHE BEURTEILUNG ZU A) Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1. GESETZLICHE GRUNDLAGEN 3.1.1. Die gesetzlichen Grundlagen nach der DSGVO lauten auszugsweise wie folgt: Art. 4 Z 7 DSGVO: Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO: Artikel 4: Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann 2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; […] 7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; […] Art. 5 Abs. 1 lit. a und b DSGVO: Artikel 5, Absatz eins, Litera a und b DSGVO: Artikel 5: Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten 1) Personenbezogene Daten müssen
  2. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  3. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“); Art. 6 Abs. 1 DSGVO:Artikel 6, Absatz eins, DSGVO: Artikel 6: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  2. b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
  3. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
  4. d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  5. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  6. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. […] Art. 83 Abs. 5 lit a DSGVO: Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO: Artikel 83: Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen […]
(5)Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:Artikel 83: Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen […],
(5)Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist: a) die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung, gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9, […] 3.1.2. Die gesetzlichen Grundlagen nach dem VStG lauten: Schuld § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a)Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(1a)Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Strafen § 10.
(1)Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.Paragraph 10,
(1)Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2)Soweit für Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch für die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, keine besondere Strafe festgesetzt ist, werden sie mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. Ersatzfreiheitsstrafe § 16.
(1)Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.Paragraph 16,
(1)Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 3.
  1. ZUM VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Nach § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Nach Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. 3.
  2. ZU DEN EINZELNEN BESCHWERDEGRÜNDEN 3.3.
  3. ERFÜLLUNG DES OBJEKTIVEN TATBESTANDS Nach den getroffenen Feststellungen ist nicht weiter strittig, dass der Beschwerdeführer durch seine Einsicht in den PAD-Akt XXXX eine datenschutzrechtliche Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO (hier ua das Erheben, das Auslesen, das Abfragen) von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO (hier Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen, so gegenständlich betreffend die Tochter des Beschwerdeführers, aber auch betreffend alle anderen mit dem Vorfall am XXXX 2019 befassten und im Akt aufgenommenen Personen) vorgenommen hat. Nach den getroffenen Feststellungen ist nicht weiter strittig, dass der Beschwerdeführer durch seine Einsicht in den PAD-Akt römisch 40 eine datenschutzrechtliche Verarbeitung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO (hier ua das Erheben, das Auslesen, das Abfragen) von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO (hier Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen, so gegenständlich betreffend die Tochter des Beschwerdeführers, aber auch betreffend alle anderen mit dem Vorfall am römisch 40 2019 befassten und im Akt aufgenommenen Personen) vorgenommen hat. Als Zweck für die vorgenommene Verarbeitung wurde ein privates Informationsinteresse festgestellt. Der Beschwerdeführer nahm in den fraglichen PAD-Akt nicht Einsicht, weil er für die Angelegenheit im Rahmen seiner Berufstätigkeit zuständig war, noch nahm er eine strafprozessrechtliche Akteneinsicht im Auftrag seiner Tochter vor. Eine entsprechende Verarbeitung muss nach der Rechtsgrundlage der DSGVO den Verarbeitungsgrundsätzen des Art. 5 DSGVO genügen und iSd Art. 6 DSGVO rechtmäßig sein. Eine entsprechende Verarbeitung muss nach der Rechtsgrundlage der DSGVO den Verarbeitungsgrundsätzen des Artikel 5, DSGVO genügen und iSd Artikel 6, DSGVO rechtmäßig sein. Insoferne sich der Beschwerdeführer darauf bezieht, dass im Falle der Einsichtnahme in den PAD-Akt seiner Tochter deren Einwilligung, und damit der Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO vorliegt, so wird ein Vorliegen dieser Einwilligung nicht in Frage gestellt. Hingegen kam im Verfahren nicht hervor, dass es entsprechende Einwilligungen von den weiteren betroffenen Personen gegeben hat, deren personenbezogene Daten ebenfalls in jenem PAD-Akt gespeichert sind: Das können die Daten der Polizeibeamten der PI XXXX sein, die am Vorfall am XXXX 2019 beteiligt waren, sowie Daten allfälliger Zeuginnen und Zeugen und eventuell auch solche administrativer Sachbearbeiter_innen. Mangels Vorliegen dieser Einwilligungen kann von der Erfüllung des Rechtfertigungstatbestands des Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO nicht ausgegangen werden. Insoferne sich der Beschwerdeführer darauf bezieht, dass im Falle der Einsichtnahme in den PAD-Akt seiner Tochter deren Einwilligung, und damit der Rechtfertigungsgrund des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO vorliegt, so wird ein Vorliegen dieser Einwilligung nicht in Frage gestellt. Hingegen kam im Verfahren nicht hervor, dass es entsprechende Einwilligungen von den weiteren betroffenen Personen gegeben hat, deren personenbezogene Daten ebenfalls in jenem PAD-Akt gespeichert sind: Das können die Daten der Polizeibeamten der PI römisch 40 sein, die am Vorfall am römisch 40 2019 beteiligt waren, sowie Daten allfälliger Zeuginnen und Zeugen und eventuell auch solche administrativer Sachbearbeiter_innen. Mangels Vorliegen dieser Einwilligungen kann von der Erfüllung des Rechtfertigungstatbestands des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO nicht ausgegangen werden. Dem Argument des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters, dass ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 6 Abs. 1 lit c, e oder f DSGVO vorliegen würde, da die Einsicht im Rahmen einer strafprozessrechtlichen Akteneinsicht vorgenommen worden sei, kann nicht gefolgt werden: In den Feststellungen wurde bereits klargelegt, dass eine Akteneinsicht bei der Kriminalpolizei nach den §§ 51 ff StPO als antragspflichtiges Beschuldigtenrecht grundsätzlich durch die jeweiligen Sachbearbeiter_innen bzw. deren Vertreter_innen vorzunehmen ist, während das Ermittlungsverfahren nicht ergeben hat, dass Akteneinsicht normalerweise von Beamten und Beamtinnen der Kriminalpolizei durchgeführt wird, wenn sie in anderen Abteilungen, an anderen Orten und in anderen Einheiten tätig sind, als jene, in denen der jeweilige Akt bearbeitet wird. Der Beschwerdeführer hätte wohl, bevollmächtigt durch seine Tochter, bei dem/der jeweiligen Sachbearbeiter_in des fraglichen Verfahrens eine Akteneinsicht beantragen und vornehmen können. Dass eine entsprechende Akteneinsicht nach §§ 51 StPO hingegen schlicht durch eine Einsicht in den PAD-Akt, zu dem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit grundsätzlich Zugang hat, für den jedoch keinerlei sonstige Zuständigkeit besteht, erledigt werden kann, lässt sich mit den grundlegenden Verfahrensvorschriften für die Akteneinsicht (vgl. auch § 53 Abs. 1 StPO, wonach Akteneinsicht grundsätzlich während der Amtsstunden in den jeweiligen Amtsräumen zu ermöglichen ist) sowie mit den Angaben insbesondere des Zeugen Chefinspektor XXXX über die gewöhnliche Organisation der Akteneinsicht durch die jeweiligen Sachbearbeiter_innen in seiner Gruppe nicht in Einklang bringen. Dem Argument des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters, dass ein Rechtfertigungsgrund nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, e, oder f DSGVO vorliegen würde, da die Einsicht im Rahmen einer strafprozessrechtlichen Akteneinsicht vorgenommen worden sei, kann nicht gefolgt werden: In den Feststellungen wurde bereits klargelegt, dass eine Akteneinsicht bei der Kriminalpolizei nach den Paragraphen 51, ff StPO als antragspflichtiges Beschuldigtenrecht grundsätzlich durch die jeweiligen Sachbearbeiter_innen bzw. deren Vertreter_innen vorzunehmen ist, während das Ermittlungsverfahren nicht ergeben hat, dass Akteneinsicht normalerweise von Beamten und Beamtinnen der Kriminalpolizei durchgeführt wird, wenn sie in anderen Abteilungen, an anderen Orten und in anderen Einheiten tätig sind, als jene, in denen der jeweilige Akt bearbeitet wird. Der Beschwerdeführer hätte wohl, bevollmächtigt durch seine Tochter, bei dem/der jeweiligen Sachbearbeiter_in des fraglichen Verfahrens eine Akteneinsicht beantragen und vornehmen können. Dass eine entsprechende Akteneinsicht nach Paragraphen 51, StPO hingegen schlicht durch eine Einsicht in den PAD-Akt, zu dem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit grundsätzlich Zugang hat, für den jedoch keinerlei sonstige Zuständigkeit besteht, erledigt werden kann, lässt sich mit den grundlegenden Verfahrensvorschriften für die Akteneinsicht vergleiche auch Paragraph 53, Absatz eins, StPO, wonach Akteneinsicht grundsätzlich während der Amtsstunden in den jeweiligen Amtsräumen zu ermöglichen ist) sowie mit den Angaben insbesondere des Zeugen Chefinspektor römisch 40 über die gewöhnliche Organisation der Akteneinsicht durch die jeweiligen Sachbearbeiter_innen in seiner Gruppe nicht in Einklang bringen. Da daher gegenständlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Einsicht in den PAD-Akt XXXX am XXXX 2019 unter Ausübung der Beschuldigtenrechte seiner Tochter für diese als Akteneinsicht vorgenommen hat, kann daraus auch keine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 lit c DSGVO (rechtliche Verpflichtung) abgeleitet werden. Der erkennende Senat subsumiert dieses Rechtfertigungsargument – strafprozessrechtliche Akteneinsicht – unter die lit c, und nicht unter die lit e leg.cit. (Wahrnehmung öffentlicher Interessen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt); da allerdings gerade eben die Vornahme einer solchen Akteneinsicht nicht festgestellt wurde, kann der Rechtfertigungsgrund der lit e mit dieser Begründung jedenfalls auch nicht schlagend werden. Andere mögliche Aufgaben im öffentlichen Interesse wurden nicht releviert und kamen im Verfahren auch nicht hervor. Da daher gegenständlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Einsicht in den PAD-Akt römisch 40 am römisch 40 2019 unter Ausübung der Beschuldigtenrechte seiner Tochter für diese als Akteneinsicht vorgenommen hat, kann daraus auch keine Rechtfertigung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO (rechtliche Verpflichtung) abgeleitet werden. Der erkennende Senat subsumiert dieses Rechtfertigungsargument – strafprozessrechtliche Akteneinsicht – unter die Litera c,, und nicht unter die Litera e, leg.cit. (Wahrnehmung öffentlicher Interessen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt); da allerdings gerade eben die Vornahme einer solchen Akteneinsicht nicht festgestellt wurde, kann der Rechtfertigungsgrund der Litera e, mit dieser Begründung jedenfalls auch nicht schlagend werden. Andere mögliche Aufgaben im öffentlichen Interesse wurden nicht releviert und kamen im Verfahren auch nicht hervor. Schließlich kann die Einsichtnahme des Beschwerdeführers in den PAD-Akt seiner Tochter auch nicht als auf einem überwiegenden berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines/einer Dritten fußend angesehen werden (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO): Selbst wenn von einem berechtigten Interesse des Beschwerdeführers, als Bevollmächtigter seiner Tochter, an einer Einsichtnahme in deren PAD-Akt ausgegangen werden soll, erfüllt die gegenständlich monierte Einsichtnahme nicht die Kriterien der Erforderlichkeit und des gelindesten Mittels, um die Interessen am Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Dritten überwiegen zu können (vgl. zu den Kriterien und der Interessensabwägung Heberlein in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung2, RZ 28ff zu Art. 6): Es wäre dem Beschwerdeführer – im Auftrag seiner Tochter – frei gestanden und möglich gewesen, eine Akteneinsicht gemäß der §§ 51 ff StPO bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter_in zu beantragen und – wie grundsätzlich vorgesehen – vorzunehmen. Die Erforderlichkeit einer besonders dringenden Einsichtnahme in den PAD-Akt kam weder im Vorbringen des Beschwerdeführers oder seiner Tochter im Verfahren hervor, noch lässt sie sich dem Verfahren insgesamt entnehmen. Während daher ein Interesse des Beschwerdeführers an einer möglichst raschen Information über den Verfahrensstand betreffend seine Tochter auf menschlicher und emotionaler Ebene jedenfalls nachvollzogen werden kann, ist es objektiv nicht geeignet, die Interessen der anderen betroffenen Personen, deren Daten im PAD-Akt aufscheinen, an deren Schutz zu überwiegen, noch war die Maßnahme zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers tatsächlich erforderlich. Schließlich kann die Einsichtnahme des Beschwerdeführers in den PAD-Akt seiner Tochter auch nicht als auf einem überwiegenden berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines/einer Dritten fußend angesehen werden vergleiche Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO): Selbst wenn von einem berechtigten Interesse des Beschwerdeführers, als Bevollmächtigter seiner Tochter, an einer Einsichtnahme in deren PAD-Akt ausgegangen werden soll, erfüllt die gegenständlich monierte Einsichtnahme nicht die Kriterien der Erforderlichkeit und des gelindesten Mittels, um die Interessen am Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Dritten überwiegen zu können vergleiche zu den Kriterien und der Interessensabwägung Heberlein in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung2, RZ 28ff zu Artikel 6,): Es wäre dem Beschwerdeführer – im Auftrag seiner Tochter – frei gestanden und möglich gewesen, eine Akteneinsicht gemäß der Paragraphen 51, ff StPO bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter_in zu beantragen und – wie grundsätzlich vorgesehen – vorzunehmen. Die Erforderlichkeit einer besonders dringenden Einsichtnahme in den PAD-Akt kam weder im Vorbringen des Beschwerdeführers oder seiner Tochter im Verfahren hervor, noch lässt sie sich dem Verfahren insgesamt entnehmen. Während daher ein Interesse des Beschwerdeführers an einer möglichst raschen Information über den Verfahrensstand betreffend seine Tochter auf menschlicher und emotionaler Ebene jedenfalls nachvollzogen werden kann, ist es objektiv nicht geeignet, die Interessen der anderen betroffenen Personen, deren Daten im PAD-Akt aufscheinen, an deren Schutz zu überwiegen, noch war die Maßnahme zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers tatsächlich erforderlich. Der belangten Behörde muss auch dahingehend gefolgt werden, dass der Grundsatz der Zweckbindung des Art. 5 Abs. 1 lit b DSGVO ua darauf fußt, dass der Zweck für die Datenverarbeitung legitim sein muss: Das bedeutet, dass die Verarbeitung über das Erfordernis eines Rechtsgrundes iSv Art. 6 Abs. 1 DSGVO hinaus im Einklang mit der Rechtsordnung stehen muss (vgl. auch Heberlein in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung2, RZ 15 zu Art. 5). Gegenständlich erfolgte die monierte Einsicht in den PAD-Akt XXXX am XXXX 2019 durch den Beschwerdeführer aufgrund des Zwecks eines privaten Informationsinteresses, der wegen einer fehlenden sachlichen Zuständigkeit weder durch seine dienstlichen Kompetenzen noch durch strafprozessuale Rechte aus der Akteneinsicht für seine Tochter gedeckt war. Der belangten Behörde muss auch dahingehend gefolgt werden, dass der Grundsatz der Zweckbindung des Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO ua darauf fußt, dass der Zweck für die Datenverarbeitung legitim sein muss: Das bedeutet, dass die Verarbeitung über das Erfordernis eines Rechtsgrundes iSv Artikel 6, Absatz eins, DSGVO hinaus im Einklang mit der Rechtsordnung stehen muss vergleiche auch Heberlein in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung2, RZ 15 zu Artikel 5,). Gegenständlich erfolgte die monierte Einsicht in den PAD-Akt römisch 40 am römisch 40 2019 durch den Beschwerdeführer aufgrund des Zwecks eines privaten Informationsinteresses, der wegen einer fehlenden sachlichen Zuständigkeit weder durch seine dienstlichen Kompetenzen noch durch strafprozessuale Rechte aus der Akteneinsicht für seine Tochter gedeckt war. An den gerade dargestellten Beurteilungen kann auch die Note der Oberstaatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .2019 zur GZ XXXX nichts ändern: Nach dieser wurde in der Strafsache gegen den verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer wegen §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs. 1 StGB ersucht, das Ermittlungsverfahren einzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Note der OStA in erster Linie auf die Annahme einer Zustimmung der Ermittlung der Daten durch die Tochter des Beschwerdeführers stützt, wobei diese Einschätzung zum einen bereits iZm einem Ermittlungsverfahren wegen § 302 Abs. 1 StGB, und damit einer anderen Rechtsgrundlage als im gegenständlichen Verfahren, zu sehen ist, und zum anderen die Rechte aus dem Datenschutz anderer betroffener Personen im fraglichen PAD-Akt nicht berücksichtigt, weshalb die Note für die Untersuchung der Wahrung der Rechte dieser weiteren Betroffenen nicht herangezogen werden kann. An den gerade dargestellten Beurteilungen kann auch die Note der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .2019 zur GZ römisch 40 nichts ändern: Nach dieser wurde in der Strafsache gegen den verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer wegen Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB ersucht, das Ermittlungsverfahren einzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Note der OStA in erster Linie auf die Annahme einer Zustimmung der Ermittlung der Daten durch die Tochter des Beschwerdeführers stützt, wobei diese Einschätzung zum einen bereits iZm einem Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB, und damit einer anderen Rechtsgrundlage als im gegenständlichen Verfahren, zu sehen ist, und zum anderen die Rechte aus dem Datenschutz anderer betroffener Personen im fraglichen PAD-Akt nicht berücksichtigt, weshalb die Note für die Untersuchung der Wahrung der Rechte dieser weiteren Betroffenen nicht herangezogen werden kann. Es kann auch der Einrede des Beschwerdeführers im Rahmen der Schlussausführungen bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht gefolgt werden, dass es sich gegenständlich, wenn überhaupt, um Verstöße gegen Polizei-interne Regelungen handeln würde, und die Datenschutzbehörde gar keine Zuständigkeit habe: Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Führung des gegenständlichen Verfahrens gründet sich auf die Art. 51 (Aufsichtsbehörde), Art. 55 (Zuständigkeit), Art. 57 Abs. 1 lit a (Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Verordnung), Art. 58 Abs. 1 lit i (Befugnisse: Verhängung einer Geldbuße gemäß Art. 83) und schließlich Art. 83 DSGVO (Allgemeine Bedingungen zur Verhängung von Geldbußen). Es kann auch der Einrede des Beschwerdeführers im Rahmen der Schlussausführungen bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht gefolgt werden, dass es sich gegenständlich, wenn überhaupt, um Verstöße gegen Polizei-interne Regelungen handeln würde, und die Datenschutzbehörde gar keine Zuständigkeit habe: Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Führung des gegenständlichen Verfahrens gründet sich auf die Artikel 51, (Aufsichtsbehörde), Artikel 55, (Zuständigkeit), Artikel 57, Absatz eins, Litera a, (Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Verordnung), Artikel 58, Absatz eins, Litera i, (Befugnisse: Verhängung einer Geldbuße gemäß Artikel 83,) und schließlich Artikel 83, DSGVO (Allgemeine Bedingungen zur Verhängung von Geldbußen). Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung schließlich auf ein anhängiges Disziplinarverfahren verweist, ist insbesondere in Hinblick auf das Verbot der Doppelbestrafung (vgl. Art. Art. 4 des
  4. ZP zur EMRK) darauf hinzuweisen, dass das diesbezügliche Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMI vom XXXX 2020 in Bezug auf den Schuldspruch zu
  5. gerade vom BVwG mit Erkenntnis vom XXXX 2020 zur GZ. XXXX behoben wurde, weil gemäß § 114 Abs. 2 BDG ein Disziplinarverfahren unterbrochen wird, wenn die Disziplinarbehörde von ua einem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren Kenntnis hat. Da betreffend den Vorwurf der Einsicht des Beschwerdeführers in den fraglichen PAD-Akt am XXXX 2019 um XXXX Uhr ohne dienstlichen Grund und sohin ohne Berechtigung das gegenständliche datenschutzrechtliche Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist, hätte zu diesem
  6. Vorwurf kein Erkenntnis der Disziplinarkommission ergehen dürfen. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung schließlich auf ein anhängiges Disziplinarverfahren verweist, ist insbesondere in Hinblick auf das Verbot der Doppelbestrafung vergleiche "Art". Artikel 4, des
  7. ZP zur EMRK) darauf hinzuweisen, dass das diesbezügliche Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMI vom römisch 40 2020 in Bezug auf den Schuldspruch zu
  8. gerade vom BVwG mit Erkenntnis vom römisch 40 2020 zur GZ. römisch 40 behoben wurde, weil gemäß Paragraph 114, Absatz 2, BDG ein Disziplinarverfahren unterbrochen wird, wenn die Disziplinarbehörde von ua einem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren Kenntnis hat. Da betreffend den Vorwurf der Einsicht des Beschwerdeführers in den fraglichen PAD-Akt am römisch 40 2019 um römisch 40 Uhr ohne dienstlichen Grund und sohin ohne Berechtigung das gegenständliche datenschutzrechtliche Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist, hätte zu diesem
  9. Vorwurf kein Erkenntnis der Disziplinarkommission ergehen dürfen. Demnach geht aus dem Verfahren als Ergebnis hervor, dass die Einsicht des Beschwerdeführers am XXXX 2019 um XXXX Uhr im XXXX in den Verfahrensakt PAD- Akt XXXX und den darin enthaltenen Aktenvermerk, der das laufende Ermittlungsverfahren zur Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , betraf, wobei diese Einsicht aus einem privaten Informationsinteresse und ohne dienstlichen Grund geschah, gegen Art. 5 Abs. 1 lit a und b der DSGVO (Verarbeitungsgrundsätze Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben und Transparenz; Zweckbindung) verstieß, und auch keine rechtmäßige Verarbeitung iSd Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorlag. Demnach geht aus dem Verfahren als Ergebnis hervor, dass die Einsicht des Beschwerdeführers am römisch 40 2019 um römisch 40 Uhr im römisch 40 in den Verfahrensakt PAD- Akt römisch 40 und den darin enthaltenen Aktenvermerk, der das laufende Ermittlungsverfahren zur Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , betraf, wobei diese Einsicht aus einem privaten Informationsinteresse und ohne dienstlichen Grund geschah, gegen Artikel 5, Absatz eins, Litera a und b der DSGVO (Verarbeitungsgrundsätze Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben und Transparenz; Zweckbindung) verstieß, und auch keine rechtmäßige Verarbeitung iSd Artikel 6, Absatz eins, DSGVO vorlag. Die Strafbarkeit dieses Verstoßes gründet sich auf § 83 Abs. 1 und 5 lit a DSGVO. Die Strafbarkeit dieses Verstoßes gründet sich auf Paragraph 83, Absatz eins und 5 Litera a, DSGVO. 3.3.
  10. STRAFRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT UND VERSCHULDEN DES BESCHWERDEFÜHRERS Zur Verantwortlichkeit: Nach Art. 4 Z 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Der belangten Behörde kann dahingehend gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die gegenständliche datenschutzrechtliche Verarbeitung Verantwortlicher iSd Art. 4 Abs. 7 DSGVO ist, da er in Bezug auf gerade diese Verarbeitung über ihre Zwecke und Mittel entschieden hat: Denn sofern natürliche Personen für ihre eigenen Zwecke außerhalb des Tätigkeitsbereichs und der möglichen Kontrolle ihrer Organisation Daten verarbeiten, können sie selbst [in diesem Rahmen] Verantwortliche sein (vgl. Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO (Stand 1.12.2018, rdb.at), RZ 86). Nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Der belangten Behörde kann dahingehend gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die gegenständliche datenschutzrechtliche Verarbeitung Verantwortlicher iSd Artikel 4, Absatz 7, DSGVO ist, da er in Bezug auf gerade diese Verarbeitung über ihre Zwecke und Mittel entschieden hat: Denn sofern natürliche Personen für ihre eigenen Zwecke außerhalb des Tätigkeitsbereichs und der möglichen Kontrolle ihrer Organisation Daten verarbeiten, können sie selbst [in diesem Rahmen] Verantwortliche sein vergleiche Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO (Stand 1.12.2018, rdb.at), RZ 86). Zum Verschulden: Der Beschwerdeführer gab während des gesamten Verfahrens an, wissentlich und willentlich Einsicht in den PAD-Akt seiner Tochter genommen zu haben. Der belangten Behörde ist daher in Bezug auf das Verschulden recht zu geben: auf der subjektiven Tatseite liegt Verschulden in Form von Vorsatz iSd Art. 83 Abs. 2 lit b DSGVO vor. Der Beschwerdeführer gab während des gesamten Verfahrens an, wissentlich und willentlich Einsicht in den PAD-Akt seiner Tochter genommen zu haben. Der belangten Behörde ist daher in Bezug auf das Verschulden recht zu geben: auf der subjektiven Tatseite liegt Verschulden in Form von Vorsatz iSd Artikel 83, Absatz 2, Litera b, DSGVO vor. 3.3.
  11. STRAFBEMESSUNG Der Beschwerdeführer machte im Beschwerdeverfahren aktuelle Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten, womit nun diese den Überlegungen zur Strafbemessung zugrunde gelegt werden. Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106).Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106). Der Strafrahmen reicht gemäß Art. 83 Abs. 5 DSGVO bis zu einem Betrag von 20.000.000 €. Der Strafrahmen reicht gemäß Artikel 83, Absatz 5, DSGVO bis zu einem Betrag von 20.000.000 €. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1 VStG). Überdies sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG).Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG). Überdies sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Art. 83 Abs. 2 DSGVO sieht im Rahmen der Strafbemessung die folgenden Kriterien vor: Artikel 83, Absatz 2, DSGVO sieht im Rahmen der Strafbemessung die folgenden Kriterien vor: Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und i verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt: a) Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens; b) Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes; c) jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens; d) Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen; e) etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters; f) Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern; g) Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind; h) Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat; i) Einhaltung der nach Artikel 58 Absatz 2 früher gegen den für den betreffenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen, wenn solche Maßnahmen angeordnet wurden; j) Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 oder genehmigten Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 und k) jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste. Der belangten Behörde ist dahingehend beizupflichten, dass die Position des Beschwerdeführers als Exekutivbeamter mit entsprechender Vorbildwirkung bei der Strafbemessung miteinbezogen werden muss: Dabei wird nicht nur auf die Vorbildwirkung iZm der Einhaltung der Rechtsvorschriften geblickt, sondern auch auf die Möglichkeiten, die ihm die grundsätzlichen Zugriffsrechte in das PAD geben, mit denen ein Vertrauen darauf einhergehen muss, dass eben gerade diese Möglichkeiten, in Daten Dritter Einsicht zu nehmen, nicht missbraucht wird. Demnach muss – wie es die belangte Behörde angeführt hat – seine Position iSv Art. 83 Abs. 2 lit a DSGVO als erschwerend angesehen werden. Der belangten Behörde ist dahingehend beizupflichten, dass die Position des Beschwerdeführers als Exekutivbeamter mit entsprechender Vorbildwirkung bei der Strafbemessung miteinbezogen werden muss: Dabei wird nicht nur auf die Vorbildwirkung iZm der Einhaltung der Rechtsvorschriften geblickt, sondern auch auf die Möglichkeiten, die ihm die grundsätzlichen Zugriffsrechte in das PAD geben, mit denen ein Vertrauen darauf einhergehen muss, dass eben gerade diese Möglichkeiten, in Daten Dritter Einsicht zu nehmen, nicht missbraucht wird. Demnach muss – wie es die belangte Behörde angeführt hat – seine Position iSv Artikel 83, Absatz 2, Litera a, DSGVO als erschwerend angesehen werden. Auf den Erschwerungsgrund der vorsätzlichen Begehung wurde bereits hingewiesen. Der belangten Behörde wird weiter gefolgt, dass mildernd die Beteiligung des Beschwerdeführers am Verfahren iSd Art. 83 Abs. 2 lit f DSGVO, fehlende einschlägige Vorstrafen (Art. 83 Abs. 2 lit e DSGVO) sowie die Sorgepflichten (Art. 83 Abs. 2 lit k DSGVO) zu werten sind. Der belangten Behörde wird weiter gefolgt, dass mildernd die Beteiligung des Beschwerdeführers am Verfahren iSd Artikel 83, Absatz 2, Litera f, DSGVO, fehlende einschlägige Vorstrafen (Artikel 83, Absatz 2, Litera e, DSGVO) sowie die Sorgepflichten (Artikel 83, Absatz 2, Litera k, DSGVO) zu werten sind. Ergänzend bezieht der erkennende Senat außerdem die sicher besonders herausfordernde emotionale Situation des Beschwerdeführers iSv Art. 83 Abs. 2 lit k DSGVO als mildernd heran, da das Einsetzen des „väterlichen Schutzinstinkts“ in der beunruhigenden Situation für die Tochter des Beschwerdeführers und deren Ersuchen um Hilfe offenkundig zu einer besonderen Stresssituation geführt haben. Ergänzend bezieht der erkennende Senat außerdem die sicher besonders herausfordernde emotionale Situation des Beschwerdeführers iSv Artikel 83, Absatz 2, Litera k, DSGVO als mildernd heran, da das Einsetzen des „väterlichen Schutzinstinkts“ in der beunruhigenden Situation für die Tochter des Beschwerdeführers und deren Ersuchen um Hilfe offenkundig zu einer besonderen Stresssituation geführt haben. Art. 83 Abs. 1 DSGVO sieht vor, dass Geldstrafen nach dieser Bestimmung wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen. Demnach kann ein gänzliches Absehen von einer Bestrafung nicht in Betracht kommen.Artikel 83, Absatz eins, DSGVO sieht vor, dass Geldstrafen nach dieser Bestimmung wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen. Demnach kann ein gänzliches Absehen von einer Bestrafung nicht in Betracht kommen. Zu den im Beschwerdeverfahren ermittelten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 € sowie Sorgepflichten für eine Tochter auszugehen. Besondere general- oder spezialpräventive Faktoren liegen nicht vor. Damit führen diese Erwägungen zum folgenden Ergebnis: Aufgrund der Berücksichtigung eines weiteren Milderungsgrundes muss die von der belangten Behörde vorgesehene Strafe angepasst werden: sie wird daher nunmehr mit 250 € festgesetzt. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß § 16 Abs. 1 VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafen und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafen und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Zur Bemessung von Ersatzfreiheitsstrafen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend der Schuld des Täters unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe und Milderungsgründe zu bemessen ist; hingegen sind – so wie hier – die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567). Die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe ist nun ebenfalls anzupassen, da die Geldstrafe herabgesetzt wurde: daher wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit 15 Stunden festgesetzt. 3.3.
  12. ERGEBNIS Aus den vorgenannten Gründen war der Beschwerde hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe teilweise Folge zu geben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht waren dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VStG nicht aufzuerlegen, weil seiner Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht waren dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VStG nicht aufzuerlegen, weil seiner Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde. 3.
  13. Beweisantrag Der Beweisantrag des Beschwerdeführers betreffend die Beischaffung des Gerichtsaktes von XXXX zum Beweis dafür, dass hier keine Schwärzungen erforderlich gewesen wären, wird abgelehnt, da – wie gerade ausführlich begründet – weder der Gerichtsakt selbst noch das Faktum, ob dort Schwärzungen hätten vorgenommen werden müssen im Falle einer Akteneinsicht, objektiv geeignet gewesen wären, einen Beweis für einen Sachverhalt zu liefern, der eine andere rechtliche Beurteilung nach sich hätte ziehen können. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers betreffend die Beischaffung des Gerichtsaktes von römisch 40 zum Beweis dafür, dass hier keine Schwärzungen erforderlich gewesen wären, wird abgelehnt, da – wie gerade ausführlich begründet – weder der Gerichtsakt selbst noch das Faktum, ob dort Schwärzungen hätten vorgenommen werden müssen im Falle einer Akteneinsicht, objektiv geeignet gewesen wären, einen Beweis für einen Sachverhalt zu liefern, der eine andere rechtliche Beurteilung nach sich hätte ziehen können. ZU B) ZULÄSSIGKEIT DER REVISION Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gibt: So gibt es insbesondere noch keine Rechtsprechung des VwGH zu Verfahren nach Art. 83 DSGVO sowie zu den im Erkenntnis dargestellten Anwendungen der Art. 5 und 6 DSGVO.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gibt: So gibt es insbesondere noch keine Rechtsprechung des VwGH zu Verfahren nach Artikel 83, DSGVO sowie zu den im Erkenntnis dargestellten Anwendungen der Artikel 5 und 6 DSGVO. 3.5. Zahlungsinformation Sie haben den Gesamtbetrag von 275 € (Strafe, Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens) binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden wird.Sie haben den Gesamtbetrag von 275 € (Strafe, Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens) binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden wird., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W211.2232168.1.00

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