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{'item': 'W229 2167809-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 24§ 15§ 58§ 17Art. 130§ 36a§ 36b§ 25§ 2§ 13j§ 3§ 5§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlW229 2167809-1 Spruch, W229 2167809-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte am 05.01.2017 (Tag der Geltendmachung: 01.01.2017) beim Arbeitsmarktservice Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ein.
  2. Im Rahmen einer Vorsprache am 03.02.2017 meldete der Beschwerdeführer dem AMS, dass er eine tageweise Beschäftigung auf Honorarnotenbasis ausübe.
  3. Am 28.02.2017 legte der Beschwerdeführer mehrere Honorarnoten für im Februar ausgeübte Tätigkeiten vor.
  4. In Niederschriften vom 04.10.2017 gab der Beschwerdeführer jeweils bekannt, dass er seit 01.02.2017 eine selbständige Erwerbstätigkeit, nämlich Auditorentätigkeit und Schulungen zu medizintechnischen Normen und Gesetzen sowie Beratungstätigkeiten zur Prüfung und Zulassung von Medizinprodukten, ausübe.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 27.04.2017 wurde

§ 24Abs. 1 i

Vm §§ 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 in geltender Fassung, das Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.02.2017 eingestellt.5. Mit Bescheid des AMS vom 27.04.2017 wurde

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in geltender Fassung, das Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.02.2017 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchschnittliche Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit ab Februar 2017 die Geringfügigkeitsgrenze von € 425,70 übersteige.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er im Februar 2017 selbständig tätig gewesen sei und dies dem AMS am 03.02.2017 mitgeteilt habe. Auch habe er darüber informiert, dass er nur im Februar 2017 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von über € 425,70 erzielen werde. Ab 01.03.2017 sei er zwar weiterhin im geringsten Ausmaß selbständig tätig gewesen, er werde aber aus seiner Tätigkeit ein monatliches Einkommen von unter € 425,70 erzielen. Da er somit ab 01.03.2017 als arbeitslos gelte, sei das Arbeitslosengeld ab 01.03.2017 zu gewähren. Er ersuche um Aufhebung des bekämpften Bescheides und um Auszahlung von zustehenden AMS-Leistungen ab dem 01.03.
  2. Im Rahmen einer Niederschrift am 07.07.2017 machte der Beschwerdeführer genauere Angaben zu den von ihm ausgeübten Tätigkeiten.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.07.2017 wurde die Beschwerde abgewiesen.
  4. Der Beschwerdeführer brachte am 27.07.2017 einen Vorlageantrag ein, in welchem er im Wesentlichen ausführte, dass in keiner einzigen vom AMS zitierten Gesetzesbestimmung eine rollierende Berechnung oder ähnliche Bestimmung zu finden sei. Auch in dem vom AMS erwähnten Erkenntnis des VwGH finde sich keine rollierende Berechnung. Nach Meinung des Beschwerdeführers sei daher jeder Monat derart gesondert zu betrachten, dass in den Monaten, in welchen er ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe (konkret im Februar 2017), keine AMS-Leistungen zustehen, aber in den Monaten, in welchen er ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe (März, April, Mai, Juni), AMS-Leistungen zustehen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht unter Umständen der Meinung des AMS folgen, dass bei laufender selbständiger Tätigkeit eine rollierende Berechnung vorzunehmen sei, halte der Beschwerdeführer fest, dass es sich um verschiedene vorübergehende Tätigkeit handle, welche auf Grund einzelner Aufträge erfolgen, welche sich zufällig wiederholen können
  5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 18.08.2017 vorgelegt.10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 18.08.2017 vorgelegt.

  1. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurden vom AMS mit Schreiben vom 07.12.2020 die Einkommensteuerdaten 2017 und Umsatzsteuerdaten 2017 übermittelt.
  2. In Beantwortung einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2020 führte das AMS in einer Stellungnahme vom 18.12.2020 aus, dass aufgrund der Steuerbescheide für das Jahr 2017 nach Ansicht des AMS davon auszugehen ist, dass keine Einkünfte bzw. kein Umsatz vorlagen, die dem Bezug von Arbeitslosengeld entgegenstanden. Das AMS erlaube sich darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Umsetzung der aufschiebenden Wirkung auch im Zeitraum 01.01.2018 bis 22.01.2018 ein gegenständlicher Leistungsbezug vorhanden ist. Die Steuerbescheide 2018 legen nahe, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosigkeit im Jahr 2018 nicht gegeben seien, weshalb die Einstellung der Arbeitslosigkeit mit 01.01.2018 zu erfolgen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist in XXXX Wien wohnhaft.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 Wien wohnhaft. Am 05.01.2017 (Tag der Geltendmachung: 01.01.2017) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, welches ihm ab 01.01.2017 in der Höhe von € 55,30 täglich zuerkannt wurde. Im Februar 2017 übte der Beschwerdeführer folgende selbständige Erwerbstätigkeiten aus: am 01.02.2017 und 03.02.2017 für XXXX ,am 01.02.2017 und 03.02.2017 für römisch 40 , am 02.02.2017 und 13.02.2017 für XXXX ,am 02.02.2017 und 13.02.2017 für römisch 40 , am 18.02.2017 und 19.02.2017 für XXXX ,am 18.02.2017 und 19.02.2017 für römisch 40 , am 21.02.2017 für XXXX ,am 21.02.2017 für römisch 40 , am 22.02.2017 für das Institut XXXX .am 22.02.2017 für das Institut römisch 40 . Die Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers umfassten Vortragstätigkeit für das XXXX , Schulungen in Zusammenhang mit QM-Systemen und XXXX , Unterstützung bei der Prüfung und Zulassung von XXXX sowie Auditorentätigkeit.Die Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers umfassten Vortragstätigkeit für das römisch 40 , Schulungen in Zusammenhang mit QM-Systemen und römisch 40 , Unterstützung bei der Prüfung und Zulassung von römisch 40 sowie Auditorentätigkeit. Bezüglich der Vortragstätigkeit für das XXXX wurden mit dem Beschwerdeführer grundsätzlich zwei Termine pro Jahr vereinbart, welche je im Frühjahr und im Herbst stattfinden sollen, wenn es genügend Interessenten gibt. Für den Vortrag am 22.02.2017 erhielt der Beschwerdeführer ein Honorar in Höhe von € 800,00.Bezüglich der Vortragstätigkeit für das römisch 40 wurden mit dem Beschwerdeführer grundsätzlich zwei Termine pro Jahr vereinbart, welche je im Frühjahr und im Herbst stattfinden sollen, wenn es genügend Interessenten gibt. Für den Vortrag am 22.02.2017 erhielt der Beschwerdeführer ein Honorar in Höhe von € 800,
  4. Bezüglich der übrigen Tätigkeiten erhielt der Beschwerdeführer Anfragen von Personen, welche den Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit in der Branche kennen. Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2017 ein Einkommen aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € - 5.812,41 bzw. ein Einkommen von € - 4.221,
  5. Aus den Umsatzsteuerdaten für das Jahr 2017 ergibt sich der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen in Höhe von € 9.493,43, ein Eigenverbrauch in Höhe von € 206,83 und eine Summe von € 9.700,
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zum Wohnort des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus der Beschwerde. Die Feststellungen zum Bezug des Beschwerdeführers von Arbeitslosengeld beruhen auf dem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 05.01.2017 sowie dem Bezugsverlauf vom 16.08.2017, welche jeweils im Akt einliegen. Die Feststellungen zu den unterschiedlichen Bereichen der vom Beschwerdeführer ausgeübten Erwerbstätigkeiten beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Niederschrift vom 07.07.2017 sowie der vorgelegten Honorarnoten. Die Feststellungen zum Einkommen des im Jahr 2017 sowie zu den Umsatzsteuerdaten im Jahr 2017 ergeben sich aus den vom AMS mit Schreiben von 07.12.2020 übermittelten Steuerdaten.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  9. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruchs § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht;
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […]“ „Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist; […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch, […] c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; […]“ „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ „Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
  4. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,. […]

(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.“ „Umsatz § 36b.
(1)Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.Paragraph 36 b,
(1)Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
(2)Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.“ § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS.Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG betrug im Jahr 2017 € 425,70.Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug im Jahr 2017 € 425,

  1. 3.2.
  2. Im gegenständlichen Fall richtet sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen gegen die Beurteilung des AMS in der Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2017, dass die einzelnen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zusammenzufassen seien und lediglich seine Tätigkeit für das XXXX aufgrund ihrer besonderen Natur auszunehmen sei. Weiters sei in keiner vom AMS zitierten Gesetzesbestimmung eine rollierende Berechnung zu finden.3.2.
  3. Im gegenständlichen Fall richtet sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen gegen die Beurteilung des AMS in der Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2017, dass die einzelnen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zusammenzufassen seien und lediglich seine Tätigkeit für das römisch 40 aufgrund ihrer besonderen Natur auszunehmen sei. Weiters sei in keiner vom AMS zitierten Gesetzesbestimmung eine rollierende Berechnung zu finden. 3.2.2.
  4. Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Tätigkeit beim XXXX um zwei von vornherein vereinbarte Vortragstermine handelte, die jeweils etwa zum selben Zeitpunkt, nämlich Frühjahr und Herbst, stattfinden sollten – dies jeweils nur dann, wenn es genügend Interessierte für einen Termin gibt. Diese Tätigkeit stellte somit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine selbständige Erwerbstätigkeit, die zunächst tatsächlich beendet und erst nach einer gewissen Zeit wieder neu aufgenommen wird, dar und ist somit klar von den übrigen abgrenzbar und nicht mit den übrigen Erwerbstätigkeiten zusammenzurechnen (vgl. VwGH 24.11.2010, 2007/08/0190, VwGH 24.11.2010, 2007/08/0190, vgl. VwGH 24.11.2010, 2007/08/0190; 16.11.2011, 2009/08/0189). Zu den übrigen Beschäftigungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Tätigkeiten nicht selbst aktiv wurde, sondern die jeweiligen Personen mit Anfragen an ihn herantraten, da er aufgrund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit in der Branche bekannt ist. Darin kann ein (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum) andauerndes Anbieten gesehen werden, da die Beschäftigungen des Beschwerdeführers zwar nicht regelmäßig stattfinden, jedoch aufgrund der mündlichen Weitergabe in der Branche nach Bedarf potentielle Kunden an den Beschwerdeführer herantreten und er schließlich für diese, wenn auch nicht für alle, tätig wird. Insofern waren die Tätigkeiten grundsätzlich zusammenzufassen und somit der Berechnung zugrunde zu legen.3.2.2.
  5. Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Tätigkeit beim römisch 40 um zwei von vornherein vereinbarte Vortragstermine handelte, die jeweils etwa zum selben Zeitpunkt, nämlich Frühjahr und Herbst, stattfinden sollten – dies jeweils nur dann, wenn es genügend Interessierte für einen Termin gibt. Diese Tätigkeit stellte somit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine selbständige Erwerbstätigkeit, die zunächst tatsächlich beendet und erst nach einer gewissen Zeit wieder neu aufgenommen wird, dar und ist somit klar von den übrigen abgrenzbar und nicht mit den übrigen Erwerbstätigkeiten zusammenzurechnen vergleiche VwGH 24.11.2010, 2007/08/0190, VwGH 24.11.2010, 2007/08/0190, vergleiche VwGH 24.11.2010, 2007/08/0190; 16.11.2011, 2009/08/0189). Zu den übrigen Beschäftigungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Tätigkeiten nicht selbst aktiv wurde, sondern die jeweiligen Personen mit Anfragen an ihn herantraten, da er aufgrund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit in der Branche bekannt ist. Darin kann ein (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum) andauerndes Anbieten gesehen werden, da die Beschäftigungen des Beschwerdeführers zwar nicht regelmäßig stattfinden, jedoch aufgrund der mündlichen Weitergabe in der Branche nach Bedarf potentielle Kunden an den Beschwerdeführer herantreten und er schließlich für diese, wenn auch nicht für alle, tätig wird. Insofern waren die Tätigkeiten grundsätzlich zusammenzufassen und somit der Berechnung zugrunde zu legen. 3.2.
  6. Zur Berechnung des monatlichen Einkommens bzw. Umsatzes:

§ 12Abs. 6 lit. c Al

VG gilt als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG gilt als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt.

§ 36aAbs. 7 Al

VG ist bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG ist bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den Umstand der rollierenden Berechnung verwehrt, ist er darauf zu verweisen, dass diese sich aus der Regelung § 36a Abs.7 AlVG explizit ergibt. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den Umstand der rollierenden Berechnung verwehrt, ist er darauf zu verweisen, dass diese sich aus der Regelung Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG explizit ergibt. Da zwischenzeitlich die Einkommensteuerdaten sowie die Umsatzsteuerdaten aus dem Jahr 2017 verfügbar sind, sind das darin genannte Einkommen gem. § 36a Abs. 7 AlVG der Berechnung des monatlichen Einkommens bzw. der darin genannte Umsatz der Berechnung des monatlichen Umsatzes gem. § 36b AlVG zugrunde zu legen. Gem. § 36a Abs. 7 erster Satz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Gem. § 36b Abs. 2 gilt als monatlicher Umsatz bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.Da zwischenzeitlich die Einkommensteuerdaten sowie die Umsatzsteuerdaten aus dem Jahr 2017 verfügbar sind, sind das darin genannte Einkommen gem. Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG der Berechnung des monatlichen Einkommens bzw. der darin genannte Umsatz der Berechnung des monatlichen Umsatzes gem. Paragraph 36 b, AlVG zugrunde zu legen. Gem. Paragraph 36 a, Absatz 7, erster Satz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Gem. Paragraph 36 b, Absatz 2, gilt als monatlicher Umsatz bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Mit dem im Einkommensteuerbescheid 2017 aufgewiesenem negativen Einkommen des Beschwerdeführers (Einkommen aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € - 5.812,41 bzw. ein Einkommen von € - 4.221,73) liegt das monatliche Einkommen im Kalenderjahr 2017 jedenfalls unter der in § § 5 Abs. 2 ASVG normierten Geringfügigkeitsgrenze. Auch der monatliche Umsatz liegt im Kalenderjahr 2017 unter den in § 12 Abs. 6 lit. c zu errechnenden Wert.Mit dem im Einkommensteuerbescheid 2017 aufgewiesenem negativen Einkommen des Beschwerdeführers (Einkommen aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € - 5.812,41 bzw. ein Einkommen von € - 4.221,73) liegt das monatliche Einkommen im Kalenderjahr 2017 jedenfalls unter der in Paragraph Paragraph 5, Absatz 2, ASVG normierten Geringfügigkeitsgrenze. Auch der monatliche Umsatz liegt im Kalenderjahr 2017 unter den in Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, zu errechnenden Wert. Der Beschwerdeführer war somit im Kalenderjahr 2017 gem. § 12 Abs. 6 lit. c arbeitslos und war der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben.Der Beschwerdeführer war somit im Kalenderjahr 2017 gem. Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, arbeitslos und war der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben. Soweit das AMS in der Stellungnahme vom 18.12.2020 darauf verweist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.01.2018 bis 22.01.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat und die Steuerbescheide betreffend das Jahr 2018 nahe legen, dass die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit im Jahr 2018 nicht gegeben war, ist darauf zu verweisen, dass Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid vom 27.04.2017, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2017, GZ: XXXX betreffend die Einstellung des Arbeitslosengeldes ab dem 01.02.2017, und damit die rollierende Berechnung bzw. die Berechnung des monatlichen Einkommens für das Kalenderjahr 2017, ist. Das Kalenderjahr 2018 ist hingegen nicht Sache des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH vom 06.05.2020, Ra 2019/08/0114).Soweit das AMS in der Stellungnahme vom 18.12.2020 darauf verweist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.01.2018 bis 22.01.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat und die Steuerbescheide betreffend das Jahr 2018 nahe legen, dass die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit im Jahr 2018 nicht gegeben war, ist darauf zu verweisen, dass Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid vom 27.04.2017, römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2017, GZ: römisch 40 betreffend die Einstellung des Arbeitslosengeldes ab dem 01.02.2017, und damit die rollierende Berechnung bzw. die Berechnung des monatlichen Einkommens für das Kalenderjahr 2017, ist. Das Kalenderjahr 2018 ist hingegen nicht Sache des Beschwerdeverfahrens vergleiche VwGH vom 06.05.2020, Ra 2019/08/0114). 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und konnte daher

§ 24Abs.

2 Z 1 von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen werden.Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und konnte daher

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W229.2167809.1.00

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