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{'item': 'W229 2233267-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlW229 2233267-1 SpruchW229 2233267-1/3E, W229 2233267-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 17.03.2020 (Tag der Ausgabe) die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS).
  2. Mit Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 16.04.2020 wurde das AMS informiert, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aus seinem letzten Dienstverhältnis habe.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 20.05.2020 wurde gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 igF, der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 14.03.2020 bis 16.03.2020 widerrufen und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 97,95 verpflichtet.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 20.05.2020 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, igF, der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 14.03.2020 bis 16.03.2020 widerrufen und gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 97,95 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 14.03.2020 bis 16.03.2020 zu Unrecht bezogen habe, da er laut einer Meldung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger bei der Firma XXXX GmbH Anspruch auf Urlaubsersatzleistung habe.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 14.03.2020 bis 16.03.2020 zu Unrecht bezogen habe, da er laut einer Meldung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger bei der Firma römisch 40 GmbH Anspruch auf Urlaubsersatzleistung habe.
  5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ein, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er keinen Fehler auf seiner Seite sehe und deshalb nicht verstehe, warum er eine Rückzahlung durchführen müsse. Der Fehler liege beim AMS.
  6. Mit Parteiengehör des AMS vom 25.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer nach Darlegung des Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen des AMS Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 30.06.2020 beim AMS ein.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 13.07.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 24.03.2020 seinen Antrag auf Arbeitslosengeld übermittelt habe. Auf Seite 3 des Antragformulares habe der Beschwerdeführer den Punkt 11) („Ich habe Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung Urlaubsentschädigung)“) mit „nein“ beantwortet. Da für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz bestehe, ruhe der Arbeitslosengeldbezug in diesem Zeitraum bzw. sei die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum gesetzlich nicht begründet und daher zu widerrufen gewesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19.11.2004, Zl.: 2000/02/0269), komme es für eine Rückforderung nach § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestanden habe oder nicht. Im Sinne der Judikatur sei die Urlaubsersatzleistung der rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichzuhalten. Somit bestehe eine verschuldensunabhängige Verpflichtung zum Rückersatz.Da für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz bestehe, ruhe der Arbeitslosengeldbezug in diesem Zeitraum bzw. sei die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum gesetzlich nicht begründet und daher zu widerrufen gewesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19.11.2004, Zl.: 2000/02/0269), komme es für eine Rückforderung nach Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestanden habe oder nicht. Im Sinne der Judikatur sei die Urlaubsersatzleistung der rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichzuhalten. Somit bestehe eine verschuldensunabhängige Verpflichtung zum Rückersatz.
  8. Der Beschwerdeführer brachte mit E-Mail von 20.07.2020 fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und brachte weiters vor, dass er den Antrag auf Arbeitslosengeld selber zu Hause ausgefüllt und zum AMS gebracht habe, wo zwei Personen draußen gestanden seien und ihm mitgeteilt worden sei, dass er den Punkt 11 Urlaubsgeld mit „nein“ ankreuzen solle und das AMS werde nachschauen, ob der Beschwerdeführer noch Urlaub habe oder nicht.
  9. Mit Schreiben des AMS vom 22.07.2020 wurden der Vorlageantrag und die Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
  10. Mit Schreiben des AMS vom 22.07.2020 wurden der Vorlageantrag und die Beschwerde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war von 29.04.2019 bis 13.03.2020 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH. Von 14.03.2020 – 16.03.2020 hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf Urlaubsersatzleistung gegenüber der XXXX GmbH. Diese wurde dem Beschwerdeführer ausbezahlt.Der Beschwerdeführer war von 29.04.2019 bis 13.03.2020 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH. Von 14.03.2020 – 16.03.2020 hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf Urlaubsersatzleistung gegenüber der römisch 40 GmbH. Diese wurde dem Beschwerdeführer ausbezahlt. Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer postalisch ein Antragsformular, welches er am 24.03.2020 ausgefüllt an das AMS retournierte, indem er es in die betreffende Postbox der regionalen Geschäftsstelle einwarf. Auf Seite 3 des Antragformulars unter Punkt 11) („Ich habe Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung Urlaubsentschädigung)“) kreuzte der Beschwerdeführer „nein“ an. Ebenso bei den betreffenden Unterpunkten („Die Ansprüche wurden ausbezahlt“ und „Die Ansprüche wurden nicht ausbezahlt, weil die Ansprüche strittig sind bzw. der Dienstgeber insolvent ist“) kreuzte der Beschwerdeführer „nein“ an. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld wurde dem Beschwerdeführer ab 14.03.2020 Arbeitslosengeld in Höhe von € 32,65 täglich zuerkannt und ausbezahlt. Mit Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 16.04.2020 wurde das AMS informiert, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aus seinem letzten Dienstverhältnis habe. Seit 01.05.2020 absolviert der Beschwerdeführer seinen Zivildienst.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum letzten Dienstverhältnis des Beschwerdeführers sowie dem Anspruch auf Urlaubsersatzleistung beruhen auf dem Versicherungsverlauf vom 22.07.2020 sowie der HV-Überlagerungsmeldung vom 16.04.
  13. Dass der Beschwerdeführer nunmehr seinen Zivildienst leistet, ergibt sich ebenso u.a. aus dem Versicherungsverlauf. Dass der Beschwerdeführer den ausgefüllten Antrag in die Postbox des AMS einwarf, ist unstrittig. Das Antragsformular liegt im Akt ein. Dass dem Beschwerdeführer ab 14.03.2020 Arbeitslosengeld zuerkannt und ausbezahlt wurde, ergibt sich aus dem Verfahrensakt des AMS und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass dem Beschwerdeführer die Urlaubsersatzleistung von seinem ehemaligen Dienstgeber ausbezahlt wurde, ergibt sich aus dem Aktenvermerk des AMS vom 09.07.2020, aus welchem ersichtlich ist, dass die XXXX GmbH dem AMS telefonisch die Auszahlung bestätigte. Zwar führt der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 30.06.2020 aus, dass er nicht sagen könne, ob er die Urlaubsersatzleistung erhalten habe, da er keinen Lohnzettel bekommen habe. Damit bringt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor, dass er die Leistung nicht erhalten habe. Auch bestreitet der Beschwerdeführer nicht die Feststellungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2020, dass die XXXX GmbH die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung bestätigt habe.Dass dem Beschwerdeführer die Urlaubsersatzleistung von seinem ehemaligen Dienstgeber ausbezahlt wurde, ergibt sich aus dem Aktenvermerk des AMS vom 09.07.2020, aus welchem ersichtlich ist, dass die römisch 40 GmbH dem AMS telefonisch die Auszahlung bestätigte. Zwar führt der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 30.06.2020 aus, dass er nicht sagen könne, ob er die Urlaubsersatzleistung erhalten habe, da er keinen Lohnzettel bekommen habe. Damit bringt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor, dass er die Leistung nicht erhalten habe. Auch bestreitet der Beschwerdeführer nicht die Feststellungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2020, dass die römisch 40 GmbH die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung bestätigt habe.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  17. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
  18. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während […]
  1. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
  2. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,, […]
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht. Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. […]“Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. […]“ 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955 idgF lauten:3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF lauten: „Ende der Pflichtversicherung § 11.
(1)Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.Paragraph 11,
(1)Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
(2)Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Wird Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ausgezahlt, so ist für die Versicherung die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. Der Dienstgeberanteil (§ 51) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten.
(2)Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß Paragraph 49, nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Wird Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ausgezahlt, so ist für die Versicherung die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. Der Dienstgeberanteil (Paragraph 51,) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten. […]“ 3.
  1. Das Begehren des Beschwerdeführers ist auf Aufhebung des gegenständlichen Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung gerichtet. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, dass er keinen Fehler gemacht habe und er nicht aufgrund eines Fehlers des AMS zur Rückzahlung verpflichtet werden könne. Sein Vorbringen führt aus den folgenden Erwägungen nicht zum Erfolg: 3.4.
  2. Zum Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes: Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, endete das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit der XXXX GmbH mit 13.03.2020 und hatte der Beschwerdeführer von 14.03.2020 bis 16.03.2020 Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, die ihm auch ausbezahlt wurde. Somit ruhte der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. l und Abs. 4 AlVG ab dem Ende des Dienstverhältnisses für den Zeitraum von 14.03.2020 bis 16.03.
  3. Dass der Anspruch auf die Urlaubsersatzleistung strittig oder nicht ausbezahlt worden wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, endete das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit der römisch 40 GmbH mit 13.03.2020 und hatte der Beschwerdeführer von 14.03.2020 bis 16.03.2020 Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, die ihm auch ausbezahlt wurde. Somit ruhte der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l und Absatz 4, AlVG ab dem Ende des Dienstverhältnisses für den Zeitraum von 14.03.2020 bis 16.03.
  4. Dass der Anspruch auf die Urlaubsersatzleistung strittig oder nicht ausbezahlt worden wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall teilte der Beschwerdeführer dem AMS im Zeitpunkt der Antragstellung am 24.03.2020 nicht mit, dass er einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung hatte, sondern wurde dies dem AMS erst mit Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 16.04.2020 bekannt. Infolge des (auf das Zustehen einer Urlaubsentschädigung zurückzuführenden und dem AMS erst nachträglich bekannt gewordenen) Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG vor. Der Widerruf durch das AMS erfolgte somit zu Recht.Infolge des (auf das Zustehen einer Urlaubsentschädigung zurückzuführenden und dem AMS erst nachträglich bekannt gewordenen) Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG vor. Der Widerruf durch das AMS erfolgte somit zu Recht. 3.4.
  5. Zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Rückforderung nach § 25 Abs 1 AlVG 1977 ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das Arbeitsmarktservice vom Arbeitslosen durch unwahre Angaben oder durch das Verschweigen maßgeblicher Tatsachen in Unkenntnis dieses Anspruchs geblieben ist oder ob der Arbeitslose – etwa durch mangelnde Kenntnis der Rechtslage – von seinem möglichen Anspruch auf Urlaubsentschädigung nichts gewusst hat und daher diesbezüglich gar keine wahren Angaben gegenüber dem Arbeitsmarktservice machen konnte. (Hier: Die Auszahlung der Bezüge (als Urlaubsentschädigung) kann zwar nicht mit dem Weiterbestand des anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG bzw. des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 in diesem Zeitraum gleichgesetzt werden, denn gemäß § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG (iVm § 1 Abs. 6 AlVG 1977) endet die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der "Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses" zusammenfällt. Im Hinblick darauf, dass dem Arbeitsmarktservice der mögliche Anspruch der Bfin auf Urlaubsentschädigung nicht bekannt war, muss zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses die (rückwirkende) Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Urlaubsentschädigung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG der - gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG 1977 die Rückersatzpflicht begründenden - rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden.) (vgl. VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Rückforderung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das Arbeitsmarktservice vom Arbeitslosen durch unwahre Angaben oder durch das Verschweigen maßgeblicher Tatsachen in Unkenntnis dieses Anspruchs geblieben ist oder ob der Arbeitslose – etwa durch mangelnde Kenntnis der Rechtslage – von seinem möglichen Anspruch auf Urlaubsentschädigung nichts gewusst hat und daher diesbezüglich gar keine wahren Angaben gegenüber dem Arbeitsmarktservice machen konnte. (Hier: Die Auszahlung der Bezüge (als Urlaubsentschädigung) kann zwar nicht mit dem Weiterbestand des anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bzw. des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 in diesem Zeitraum gleichgesetzt werden, denn gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 6, AlVG 1977) endet die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der "Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses" zusammenfällt. Im Hinblick darauf, dass dem Arbeitsmarktservice der mögliche Anspruch der Bfin auf Urlaubsentschädigung nicht bekannt war, muss zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses die (rückwirkende) Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Urlaubsentschädigung nach Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz ASVG der - gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG 1977 die Rückersatzpflicht begründenden - rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden.) vergleiche VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN.). Im vorliegenden Fall erhielt der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 14.03.2020 bis 16.03.2020 eine Urlaubsersatzleistung und kam es damit zur Verlängerung der Versicherungspflicht nach § 11 Abs. 1 ASVG.Im vorliegenden Fall erhielt der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 14.03.2020 bis 16.03.2020 eine Urlaubsersatzleistung und kam es damit zur Verlängerung der Versicherungspflicht nach Paragraph 11, Absatz eins, ASVG. Wie das AMS bereits ausführte, kommt es im gegenständlichen Fall lediglich darauf an, dass ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung bestand, unabhängig davon, aus welchem Grund dem AMS der Anspruch des Beschwerdeführers nicht bekannt war. Auf ein Verschulden des Beschwerdeführers kommt es nicht an. Die Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 14.03.2020 bis 16.03.2020 in Höhe von € 97,95 (Tagsatz iHv € 32,65 x 3) erfolgte somit dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass, als er den Antrag zum AMS gebracht habe, zwei Personen draußen gestanden seien und ihm mitgeteilt worden sei, dass er den Punkt 11 Urlaubsgeld mit „nein“ ankreuzen solle und das AMS nachschauen werde, ob der Beschwerdeführer noch Urlaub habe oder nicht und im weiteren vorbringt, er könne nicht aufgrund eines Fehlers des AMS zur Rückzahlung verpflichtet werden, ist festzuhalten, dass dies nichts an der rechtlichen Beurteilung zu ändern vermag, da das Arbeitslosengeld unabhängig vom Grund der Unkenntnis des Anspruches auf Urlaubsentschädigung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG rückzufordern ist.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass, als er den Antrag zum AMS gebracht habe, zwei Personen draußen gestanden seien und ihm mitgeteilt worden sei, dass er den Punkt 11 Urlaubsgeld mit „nein“ ankreuzen solle und das AMS nachschauen werde, ob der Beschwerdeführer noch Urlaub habe oder nicht und im weiteren vorbringt, er könne nicht aufgrund eines Fehlers des AMS zur Rückzahlung verpflichtet werden, ist festzuhalten, dass dies nichts an der rechtlichen Beurteilung zu ändern vermag, da das Arbeitslosengeld unabhängig vom Grund der Unkenntnis des Anspruches auf Urlaubsentschädigung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG rückzufordern ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
  6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag ergibt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag ergibt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W229.2233267.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.