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{'item': 'W229 2238385-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlW229 2238385-1 SpruchW229 2238385-1/7E, W229 2238385-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld (im Folgenden: AMS) vom 26.08.2020 wurde der Verlust des Arbeitslosengeldes gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum vom 13.08.2020 bis 23.09.2020 ausgesprochen. Begründend wurde ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer vom AMS vermittelten Stelle bei der Firma XXXX nicht beworben und somit eine Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld (im Folgenden: AMS) vom 26.08.2020 wurde der Verlust des Arbeitslosengeldes gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom 13.08.2020 bis 23.09.2020 ausgesprochen. Begründend wurde ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer vom AMS vermittelten Stelle bei der Firma römisch 40 nicht beworben und somit eine Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Dieser Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 11.11.2020, GZ WF 2020-0566-3-001064, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.08.2020 mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.
  5. Die Beschwerdeführerin stellte keinen Vorlageantrag.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 993,72 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 993,72 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
  8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab darin an, dass sie die Bewerbung, welche die Sperre zur Folge hatte übersehen hat. Da sie über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.08.2020 keine Antwort und dann am 29.10.2020 eine Nachzahlung erhalten habe, dachte Sie ihre Sperre sei damit aufgehoben. Sie verstehe nicht, warum eine Zahlung erfolgt sei, wenn keine gültige Entscheidung der Landesgeschäftsstelle vorgelegen habe. Sie ersuche, die Sachlage zu überprüfen.
  9. Mit Schreiben vom 07.01.2021 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  10. Mit Schreiben vom 12.01.2021 wurde das AMS durch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der fehlenden Dokumentation einer Verständigung über die Hinterlegung im Rückschein ersucht mitzuteilen, inwieweit das AMS von einer rechtswirksamen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2020 ausgeht.
  11. In der Stellungnahme vom 18.01.2021 teilte das AMS mit, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht an das AMS retourniert worden sei und die Beschwerdeführerin eine Ortsabwesenheit nicht bekannt gegeben habe.
  12. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Post die Übernahmebestätigung betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2020, aus der die persönliche Übernahme durch die Beschwerdeführerin an diesem Tag ersichtlich ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 26.08.2020 wurde der Verlust des Arbeitslosengeldes gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum vom 13.08.2020 bis 23.09.2020 ausgesprochen. Der dagegen erhobenen Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu.Mit Bescheid des AMS vom 26.08.2020 wurde der Verlust des Arbeitslosengeldes gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom 13.08.2020 bis 23.09.2020 ausgesprochen. Der dagegen erhobenen Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschwerdevorentscheidung 11.11.2020, GZ WF 2020-0566-3-001064, wurde die gegen den Verlust des Arbeitslosengeldes erhobene Beschwerde, der von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 26.11.2020 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat keinen Vorlageantrag gestellt.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen Bescheid des AMS vom 26.08.2020, sowie Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2020 im Akt ein. Dass der gegen den Bescheid vom 26.08.2020 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG.Dass der gegen den Bescheid vom 26.08.2020 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG. Die Feststellungen zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2020 ergeben sich aus der Rückmeldung der Post und der übermittelten Übernahmebestätigung aus der sich die persönliche Übergabe an die Beschwerdeführerin ergibt. Zwar war die Zustellung durch Hinterlegung aufgrund des mangelhaft ausgefüllten Rückscheins, in dem die Verständigung über die Hinterlegungsanzeige nicht dokumentiert worden ist, nicht rechtswirksam (vgl. zuletzt VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014), jedoch ist dieser Zustellmangel durch die persönliche Ausfolgung an die Beschwerdeführerin mit 26.11.2020 geheilt. Dass die Beschwerdeführerin dagegen keinen Vorlageantrag erhoben hat, ergibt sich daraus, dass dies weder von ihr behauptet wurde, noch ein solcher dokumentiert ist.Die Feststellungen zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2020 ergeben sich aus der Rückmeldung der Post und der übermittelten Übernahmebestätigung aus der sich die persönliche Übergabe an die Beschwerdeführerin ergibt. Zwar war die Zustellung durch Hinterlegung aufgrund des mangelhaft ausgefüllten Rückscheins, in dem die Verständigung über die Hinterlegungsanzeige nicht dokumentiert worden ist, nicht rechtswirksam vergleiche zuletzt VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014), jedoch ist dieser Zustellmangel durch die persönliche Ausfolgung an die Beschwerdeführerin mit 26.11.2020 geheilt. Dass die Beschwerdeführerin dagegen keinen Vorlageantrag erhoben hat, ergibt sich daraus, dass dies weder von ihr behauptet wurde, noch ein solcher dokumentiert ist.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  17. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.
  18. § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idgF lautet wie folgt:3.
  19. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lautet wie folgt: "§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.""§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten." § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 13, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lautet auszugsweise wie folgt: "§ 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung."§ 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen." 3.
  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
  2. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 26.08.2020 mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2020, GZ WF 2020-0566-3-001064, als unbegründet abgewiesen. Mangels Stellung eines Vorlageantrages ist die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen. Im gegenständlichen Fall wurde das Arbeitslosengeld von 13.08.2020 bis 23.09.2020 ursprünglich nur deshalb ausbezahlt, da der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.08.2020 aufschiebende Wirkung zugekommen ist. Dieses Verfahren endete mit der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2020, GZ WF 2020-0566-3-001064, welche den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bestätigte, der Beschwerdeführerin durch persönliche Übergabe am 26.11.2020 rechtswirksam zugestellt wurde und rechtskräftig ist. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist somit erfüllt und gereichen die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin, welche sich ihrem Inhalt nach im Wesentlichen gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2020 rechtskräftig entschiedenen Bescheid vom 26.08.2020 richten, nicht zum Erfolg. Im gegenständlichen Fall wurde das Arbeitslosengeld von 13.08.2020 bis 23.09.2020 ursprünglich nur deshalb ausbezahlt, da der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.08.2020 aufschiebende Wirkung zugekommen ist. Dieses Verfahren endete mit der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2020, GZ WF 2020-0566-3-001064, welche den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bestätigte, der Beschwerdeführerin durch persönliche Übergabe am 26.11.2020 rechtswirksam zugestellt wurde und rechtskräftig ist. Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG ist somit erfüllt und gereichen die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin, welche sich ihrem Inhalt nach im Wesentlichen gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2020 rechtskräftig entschiedenen Bescheid vom 26.08.2020 richten, nicht zum Erfolg. 3.3.
  3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen zu Recht erfolgte, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. 3.3.
  4. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf Spruchteil B (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des bekämpften Bescheids. 3.
  5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall, in dem eine mündliche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde, wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht erforderlich erachtet, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Widersprechende prozessrelevante Behauptungen, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft, liegen nicht vor (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im gegenständlichen Fall, in dem eine mündliche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde, wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht erforderlich erachtet, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Widersprechende prozessrelevante Behauptungen, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft, liegen nicht vor vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W229.2238385.1.01

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