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{'item': 'W245 2166738-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlW245 2166738-1 Spruch, W245 2166738-1/16E Schriftliche Ausfertigung des am 27.08.2020 mündlich verkündeten Erkenn

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 eine Zuerkennung des Status als Asylberechtigte aus (vgl. VwGH 22.10.2014, Ra 2014/19/0086, mwN). Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die BF bei einer Rückkehr nach Syrien maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Herkunftsstaat scheidet daher nach dem

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 eine Zuerkennung des Status als Asylberechtigte aus vergleiche VwGH 22.10.2014, Ra 2014/19/0086, mwN). II.3.1.2.

  1. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung der BF wegen des Zwangs zum Tragen eines Kopftuches in Syrien:römisch zwei.3.1.2.
  2. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung der BF wegen des Zwangs zum Tragen eines Kopftuches in Syrien: Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, ist es der BF in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung aufzuzeigen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Herkunftsstaat scheidet daher nach dem

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 eine Zuerkennung des Status als Asylberechtigte aus (vgl. VwGH 22.10.2014, Ra 2014/19/0086, mwN).Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, ist es der BF in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung aufzuzeigen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Herkunftsstaat scheidet daher nach dem

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 eine Zuerkennung des Status als Asylberechtigte aus vergleiche VwGH 22.10.2014, Ra 2014/19/0086, mwN). II.3.1.

  1. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung der BF wegen der Wehrdienstverweigerung ihres Bruders:römisch zwei.3.1.
  2. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung der BF wegen der Wehrdienstverweigerung ihres Bruders: Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, ist es der BF in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung aufzuzeigen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Herkunftsstaat scheidet daher nach dem

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 eine Zuerkennung des Status als Asylberechtigte aus (vgl. VwGH 22.10.2014, Ra 2014/19/0086, mwN).Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, ist es der BF in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung aufzuzeigen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Herkunftsstaat scheidet daher nach dem

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 eine Zuerkennung des Status als Asylberechtigte aus vergleiche VwGH 22.10.2014, Ra 2014/19/0086, mwN). II.3.1.3.

  1. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung der BF wegen sexueller Gewalt gegenüber Frauen im ihrem Herkunftsstaat:römisch zwei.3.1.3.
  2. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung der BF wegen sexueller Gewalt gegenüber Frauen im ihrem He

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