G 2005 eine Zuerkennung des Status als Asylberechtigte aus (vgl. VwGH 22.10.2014, Ra 2014/19/0086, mwN). Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die BF bei einer Rückkehr nach Syrien maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Herkunftsstaat scheidet daher nach dem
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 eine Zuerkennung des Status als Asylberechtigte aus vergleiche VwGH 22.10.2014, Ra 2014/19/0086, mwN). II.3.1.2.
G 2005 eine Zuerkennung des Status als Asylberechtigte aus (vgl. VwGH 22.10.2014, Ra 2014/19/0086, mwN).Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, ist es der BF in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung aufzuzeigen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Herkunftsstaat scheidet daher nach dem
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 eine Zuerkennung des Status als Asylberechtigte aus vergleiche VwGH 22.10.2014, Ra 2014/19/0086, mwN). II.3.1.
G 2005 eine Zuerkennung des Status als Asylberechtigte aus (vgl. VwGH 22.10.2014, Ra 2014/19/0086, mwN).Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, ist es der BF in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung aufzuzeigen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Herkunftsstaat scheidet daher nach dem
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 eine Zuerkennung des Status als Asylberechtigte aus vergleiche VwGH 22.10.2014, Ra 2014/19/0086, mwN). II.3.1.3.
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