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{'item': 'W245 2186790-1'}

Obsah (7)§ 3Art. 133§ 52§ 52a§§ 4§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlW245 2186790-1 Spruch, W245 2186790-1/18E Schriftliche Ausfertigung des am 08.06.2020 mündlich verkündeten Erkenn

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und ihm

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.06.2023 erteilt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. am römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und ihm

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.06.2023 erteilt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX geb. am XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 geb. am römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Im Rahmen der am 04.12.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er in Pakistan seine Schulausbildung gemacht habe. Als er zurück nach Afghanistan gekommen sei, sei er von den Taliban mehrmals bedroht worden. Die Taliban hätten geglaubt, dass er für Pakistan als Informant arbeite und er sei auch von den Taliban geschlagen worden. Sie hätten ihn umbringen wollen. Deshalb sei er geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr, werde er von den Taliban getötet. römisch eins.
  4. Im Rahmen der am 04.12.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er in Pakistan seine Schulausbildung gemacht habe. Als er zurück nach Afghanistan gekommen sei, sei er von den Taliban mehrmals bedroht worden. Die Taliban hätten geglaubt, dass er für Pakistan als Informant arbeite und er sei auch von den Taliban geschlagen worden. Sie hätten ihn umbringen wollen. Deshalb sei er geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr, werde er von den Taliban getötet. I.
  5. Mit Verfahrensanordnung vom 10.02.2016 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) wurde festgestellt, dass es sich beim BF um eine volljährige Person handelt.römisch eins.
  6. Mit Verfahrensanordnung vom 10.02.2016 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) wurde festgestellt, dass es sich beim BF um eine volljährige Person handelt. I.
  7. Bei der Einvernahme durch die bB am 11.01.2018 gab der BF an, dass er im Jänner 2015 zu seiner Familie nach XXXX zurückgekehrt sei. Eine Woche danach habe er erfahren, dass von Seiten der Pakistanischen Botschaft 600 Stipendien zum Studieren vergeben werden, welches „Premierminister Scolarship“ geheißen habe. Er habe sich dafür eintragen wollen. Die Bedingung dafür sei jedoch gewesen, dass seine Unterlagen vom afghanischen Konsulat in Pakistan, vom Außenministerium in Peshawar und von der Interprovinciale Koordination sowie vom „Board of Intermdiate and Secondary Education“ bestätigt werden. Nach dieser Bestätigung habe man dann nach Kabul müssen und es vom Außenministerium von Afghanistan in Kabul und vom Bildungsministerium in Kabul bestätigen lassen. Wegen dieser Bestätigungen sei er 15 bis 20 Mal nach Pakistan gereist und oft nach Kabul. Als er den ersten Teil seiner Bestätigungen fertig gehabt habe, das sei im März gewesen, sei er dann in sein Heimatdorf gegangen. Er habe dann wegen der Abschlusszeugnisse noch einem zu diesen Behörden müssen. Im März, nachdem er den ersten Teil der Bestätigungen fertig gehabt habe, sei er in seinem Heimatdorf gewesen. Ungefähr eine Woche danach hätten die Taliban seinen Vater angerufen und hätten seinem Vater gesagt, dass sie erfahren hätten, dass er oft nach Peshawar, also Pakistan, und nach Kabul reise und sie den Verdacht hätten, dass er gegen sie arbeite. Sie hätten zu seinem Vater gesagt, dass er ihn nach XXXX (=phonetisch) schicken solle, die Taliban würden kommen, ihn mitnehmen und befragen. Sein Vater habe ihnen gesagt, dass sie falsch informiert worden seien und dass der BF gegen niemanden arbeite, im speziellen, dass er nicht gegen die Taliban arbeite und dass er den BF nicht nach Pakistan zu den Taliban schicke. Sein Vater habe aufgelegt.römisch eins.
  8. Bei der Einvernahme durch die bB am 11.01.2018 gab der BF an, dass er im Jänner 2015 zu seiner Familie nach römisch 40 zurückgekehrt sei. Eine Woche danach habe er erfahren, dass von Seiten der Pakistanischen Botschaft 600 Stipendien zum Studieren vergeben werden, welches „Premierminister Scolarship“ geheißen habe. Er habe sich dafür eintragen wollen. Die Bedingung dafür sei jedoch gewesen, dass seine Unterlagen vom afghanischen Konsulat in Pakistan, vom Außenministerium in Peshawar und von der Interprovinciale Koordination sowie vom „Board of Intermdiate and Secondary Education“ bestätigt werden. Nach dieser Bestätigung habe man dann nach Kabul müssen und es vom Außenministerium von Afghanistan in Kabul und vom Bildungsministerium in Kabul bestätigen lassen. Wegen dieser Bestätigungen sei er 15 bis 20 Mal nach Pakistan gereist und oft nach Kabul. Als er den ersten Teil seiner Bestätigungen fertig gehabt habe, das sei im März gewesen, sei er dann in sein Heimatdorf gegangen. Er habe dann wegen der Abschlusszeugnisse noch einem zu diesen Behörden müssen. Im März, nachdem er den ersten Teil der Bestätigungen fertig gehabt habe, sei er in seinem Heimatdorf gewesen. Ungefähr eine Woche danach hätten die Taliban seinen Vater angerufen und hätten seinem Vater gesagt, dass sie erfahren hätten, dass er oft nach Peshawar, also Pakistan, und nach Kabul reise und sie den Verdacht hätten, dass er gegen sie arbeite. Sie hätten zu seinem Vater gesagt, dass er ihn nach römisch 40 (=phonetisch) schicken solle, die Taliban würden kommen, ihn mitnehmen und befragen. Sein Vater habe ihnen gesagt, dass sie falsch informiert worden seien und dass der BF gegen niemanden arbeite, im speziellen, dass er nicht gegen die Taliban arbeite und dass er den BF nicht nach Pakistan zu den Taliban schicke. Sein Vater habe aufgelegt. In der Zeit, wo er im Dorf gewesen sei, habe sein Vater immer gesagt, dass er nicht aus dem Haus gehen dürfe. Er habe nur in die Moschee gehen dürfen. Nach diesem Anruf habe ihm sei Vater auch nicht mehr erlaubt, in die Moschee zu gehen. Am nächsten Tag sei sein Vater zur Bezirkshauptmannschaft, also zur Polizei, und habe Anzeige erstattet, dass sie angerufen und bedroht worden seien, und dass sie ihnen helfen sollen. Sie hätten gesagt, dass sie die Nummer des Anrufers hergeben sollen. Dieser Anruf sei jedoch von einer anonymen Nummer gekommen. Sein Vater habe also keine Nummer gehabt. Sie hätten zu ihm gesagt: „Da du keine Nummer hast, können wir dir nicht helfen“. Sein Vater sei nach Hause zurückgekehrt und habe ihm gesagt, dass er jetzt zu Hause bleiben müsse. Einige Wochen danach sei das Zertifikat vom College da gewesen. Er habe seinen Vater angefleht, dass er seinen Collegeabschluss bestätigen lassen müsse. Am Anfang habe er es nicht erlaubt, aber er habe ihn angefleht und ihm gesagt, dass dies die Bedeutung seines Lebens sei, damit er das Stipendium bekomme und sobald er das Stipendium bekomme, er nach Pakistan studieren könne und keine Probleme mehr bekommen würde. Sein Vater habe es ihm erlaubt und er sei nach Pakistan. Er sei wieder zu den Behörden, die er vorhin erwähnt habe. Er habe es bestätigen lassen und sei wieder in sein Heimatland zurückgekehrt. Er sei dann wieder zu Hause gewesen. Ungefähr eineinhalb Wochen danach sei er auf dem Weg zum XXXX Garten gewesen, um Gemüse zu holen. Er sei in der Nähe dieses Gartens gewesen, als ein Kombi in weißer und gelber Farbe mit hoher Geschwindigkeit gekommen und vor ihm stehen geblieben sei. Eine Person sei von vorne und zwei von hinten ausgestiegen. Sie seien vermummt gewesen und hätten lange Haare gehabt. Sie hätten ihn am Kragen genommen und ihm gesagt: „Wir haben dich gewarnt, dass du von deiner Arbeit ablassen sollst, aber du hast dich geweigert.“ Mit dieser Aussage hätten sie ihn am Boden geschmissen und zu dritt hätten sie damit begonnen, ihn zu treten. Er habe nur geschrien. Ungefähr drei bis vier Minuten danach habe der Wachmann von diesem Garten namens Kommandant XXXX die Tür aufgemacht, weil er meine Schreie gehört habe. Als er die Tür aufgemacht habe, seien drei Leute schnell in das Auto gestiegen und seien in Richtung Stadt gefahren. Kommandant XXXX habe ihn in den Garten gebracht und seinen Vater informiert. Sein Vater habe ihn dann abgeholt und dann seien sie wieder nach Hause. Von da an sei er nur mehr zu Hause gewesen und habe nicht mehr rausgehen dürfen. Zum Abschlusszeugnis von seinem College hätten ihm nur zwei Bestätigungen, und zwar die vom Außenministerium Kabul und vom Bildungsministerium in Kabul gefehlt. Er könne sich erinnern, dass sich dieser Vorfall Ende April ereignet habe. Er habe seinen Vater angefleht, dass er nur mehr diese zwei Bestätigungen vom Außenministerium und Bildungsministerium benötige, er die Unterlagen in der Botschaft abgebe und dann nicht mehr außer Haus gehe. Am Anfang habe er dies verweigert, aber ungefähr ein bis eineinhalb Monate danach habe er es ihm erlaubt. Er sei dann nach Kabul und habe sich die Bestätigung geholt und sei wieder zurück in sein Heimatdorf gekehrt. Als er wieder zurückgekehrt sei, also einige Tage vor dem Fastenmonat, habe er zu seinem Vater gesagt, dass er das Freitagsgebet in der Moschee machen wolle. Er sei in die Moschee XXXX , habe gebetet und sei wieder auf dem Weg nach Hause gewesen. Vor der Tür des Nachbarn XXXX seien zwei Leute gestanden. Die nächste Tür sei ihr Haus gewesen, er habe nach Hause gehen wollen. Als er auf deren Höhe gewesen sei, habe einer von diesen sehr schnell ein Tuch auf sein Gesicht geschmissen, der andere habe angefangen, ihn mit Faustschlägen am Bauch und Oberkörper zu schlagen. Als sie gesehen hätten, dass andere Leute aus der Moschee rausgekommen seien, hätten sie ihn in den Straßengraben gestoßen und seien in Richtung Friedhof gelaufen. Er sei dann nach Hause. Er habe seinem Vater davon erzählt, was passiert sei. Er sei dann wütend gewesen und habe gesagt: „Ich habe dir doch gesagt, dass du nicht rausgehen sollst“ und ich mich richtig verstecken solle und wieso er ihn nicht verstehe. Es sei ungefähr Ende des Fastenmonats gewesen, als er vom Bildungsministerium sein Dokument geholt habe. Einige Tage danach, als in der Nacht der Toten, wo man zum Friedhof gehe und Gaben opfere, habe er zum Friedhof gewollt, um für seinen Großvater und für seine weiteren Verwandten zu beten. An diesem Tag seien zwei Freunde namens XXXX und XXXX bei ihnen zu Hause gewesen. Er habe seinen Vater gefragt, ob er zum Friedhof dürfe und er habe dies verneint. Seine Freunde hätten zu seinem Vater gesagt, dass sie ihn begleiten würden. Als sie am Friedhof angekommen seien, ungefähr 20 Minuten danach, als er mit dem Beten fertig gewesen sei, habe er einen Kombi in gelber und weißer Farbe gesehen. Es sei bei Vorfahren beim Friedhof gewesen. Das Auto sei langsamer geworden. Er habe zwei Leute mit langen Haaren darin gesehen. Sie hätten ihn mit einem wütenden Blick angeschaut. Er habe so große Angst gehabt, dass er umgefallen sei, da ihm schwindlig geworden sei. Sie hätten lange Haare gehabt und er habe sich gedacht, dass sie wieder hier seien, um ihn zu schlagen. Sie seien vorbeigefahren. Er habe zu XXXX und XXXX gesagt, dass sie ihn nach Hause bringen sollen. Er habe so große Angst gehabt, dass er drei Tage lang traumatisiert gewesen sei. Dann habe ihm sein Vater gesagt, dass er unter gar keinen Umständen aus dem Haus gehen dürfe. Er habe nicht einem zum Opferfestgebet gehen dürfen. Er habe auch nicht zum Opferfest gehen und sich mit anderen Leuten treffen dürfen. Bis ungefähr vier oder fünf Wochen nach dem Opferfest, also bis Ende August, sei die Frist für die Registrierung des Stipendiums gewesen. Ungefähr fünf Wochen nach dem Opferfest habe er zu seinem Vater gesagt, dass er seinen Unterlagen in der Botschaft abgeben wolle, da er alle Bestätigungen abgeben wolle. Er habe vergessen zu erwähnen, dass sein Vater dem Fahrer namens XXXX , mit dem er gefahren sei, sehr vertraut habe und er die einzige Person gewesen sei, die ihn immer aus dem Dorf gebracht habe. Er sei nur mit ihm gefahren, um die Unterlagen zu bestätigen. Er habe vorhin vergessen, dies zu erwähnen. Sein Vater habe an diesem Tag XXXX angerufen, damit er ihn nach Kabul bringe, um seine Unterlagen in der Botschaft abzugeben. Als sie aufgebrochen seien und auf der Höhe von XXXX gewesen seien, sei ein Pick-up vor dem Auto von XXXX stehen geblieben. XXXX habe versucht zu flüchten und einen anderen Weg zu nehmen, er habe jedoch keinen anderen Weg gefunden. Von diesem Pick-up seien drei Leute der Taliban sehr schnell ausgestiegen. Ihre Gesichter seien vermummt gewesen. Diese seien mit hoher Geschwindigkeit in Richtung des Autos von XXXX mit einer Kalaschnikow gekommen. Sie hätten XXXX aus dem Auto rausgenommen und ihn ein wenig geschlagen. Einer habe die Kalaschnikow auf ihn gerichtet und die anderen zwei seien in seine Richtung gekommen. Als sie ihn aus dem Auto gezogen hätten, habe er gesehen, dass zwei weitere Personen beim Pick-up gestanden seien und zwei weitere hinter dem Auto mit Kalaschnikows gestanden hätten. Am Anfang hätten sie ihn geschlagen, dann hätten sie eine Art Maske, also so etwas Ähnliches wie einen Sack, über seinen Kopf gezogen, ihn an den Händen und Füßen genommen, ihn in den Pick-up geschmissen und ihn mitgenommen. Er wisse nicht genau, wie lange, aber ungefähr, zwei bis zweieinhalb Stunden lang, sei das Auto mit hoher Geschwindigkeit gefahren. Als es stehengeblieben sei, hätten sie ihn wieder an Händen und Füßen genommen und ihn in einen Keller gebracht. Das sei kein Haus, sondern ein Bunker gewesen. In dieser Nacht hätten sie ihn sehr viel geschlagen. Er sei so sehr schlagen worden, dass er dann bewusstlos geworden sei. Am nächsten Tag seien Leute gekommen und hätten ihm gesagt, dass er gegen sie arbeite, und dass er gegen sie Informationen weitergebe und sie glauben würden, dass er jemanden bei den Taliban kenne, die ihm gegen die Taliban Informationen geben würde, die er dann weitergebe und er die zwei Personen nennen solle, und zwar die Person, die ihm ihre Information gebe und die Person, an die er die Information gebe. Sie hätten zu ihm gesagt, dass, seitdem er in sein Dorf zurückgekehrt sei, er sehr oft nach Pakistan und nach Kabul gereist sei und sie darüber informiert worden seien. Er habe ihnen gesagt, dass er nach Pakistan und nach Kabul nur gereist sei, wegen seiner Unterlagen und dass er nicht gegen sie arbeite. Sie hätten das aber nicht geglaubt und hätten ihn geschlagen. Die erste Woche sei sehr schwer gewesen, da sie ihn immer geschlagen hätten. Mit der Faust hätten sie ihn geschlagen, mit den Füßen hätten sie ihn getreten und mit dem Kolben der Kalaschnikow und mit einem Holz auf der flachen Fußsohle und Handfläche geschlagen und sie hätten gesagt, dass sie ihn köpfen werden. Es wäre gut für ihn, wenn er ihnen diese Informationen gäbe, hätten sie gesagt. Er habe ihnen nur gesagt, dass er gegen niemanden etwas habe und dass er nur nach Pakistan und Kabul wegen seiner Dokumente sei. Er habe immer diese Antwort gegeben. Alle zwei oder drei Wochen seien die Leute ausgetauscht worden. Es seien immer vier Leute gekommen. In der zweiten und dritten Woche hätten sie ihn mal zwei oder drei Mal geschlagen und ihm diese Fragen gestellt. Er habe immer dieselbe Antwort gegeben. Er glaube, es sei in der dritten oder vierten Woche gewesen, als neue Leute gekommen seien und diese ausgetaucht hätten. Sie hätten ihn auch am Anfang sehr viel geschlagen. Davor in den drei Wochen habe er nur ein Stück Brot und eine Flasche Wasser, das Wasser sei sogar von einem Teich gewesen, bekommen. Als die Leute dann ausgetauscht worden seien, hätten sie ihn am Anfang sehr oft geschlagen und hätten diese Frage gestellt und er habe dieselbe Antwort gegeben. Einige Zeit danach habe einer von den vier Personen angefangen, ihm etwas Besseres zu essen zu geben, mit eine bisschen Gemüse und er habe versucht, es über den sanften Weg aus ihm herauszuholen. Er habe gesagt: „Sohn, sag, denen für wen du arbeitest. Gib uns die Information. Wir lassen dich frei und sagen nichts mehr.“ Er habe dies jedoch verweigert und habe gesagt, dass er nichts Falsches gemacht habe. Er habe mit niemandem etwas zu tun gehabt, weder mit der Regierung, noch mit deren Gruppe, habe er gesagt. Eine Woche lang habe er es auf dem sanften Weg versucht, aber bei ihm sei es immer die gleiche Antwort gewesen. Nachdem er gesehen habe, dass er immer dieselbe Antwort gebe, hätten sie wieder angefangen, auf dem harten Weg an Informationen zu gelangen. Sie hätten ihn wieder geschlagen und trotzdem habe er immer dieselbe Antwort gegeben, nämlich, dass er niemanden aus der Talibangruppe kenne und keine Informationen weitergebe und keinen aus der Regierung kenne, welchem er die Informationen geben könne. Er glaube, es sei in der sechsten Woche gewesen, als diese Person, die über den sanften Weg und dann über den harten Weg, ihm gesagt habe, dass er jetzt glaube, dass er wirklich nichts gemacht habe und dass er wolle, dass er von dort fliehe und dass er nicht glaube, dass die anderen Taliban ihm glauben werden. Er habe gesagt: „Ich gebe dir heute Nacht die Chance, ich helfe dir, damit du flüchten kannst.“. Er habe Angst bekommen. Er habe sich gedacht, dass es vielleicht ein Trick von denen sei. Er habe sich gedacht, wenn er fliehe, würden sie ihn von hinten erschießen. Vielleicht hätten sie so einen Plan gemacht. Er habe gesagt: „Nein, ich glaube dir wirklich, dass du nichts gemacht hast und ich möchte, dass du fliehst.“. Er habe gesagt, „In der Nacht sind wir wieder drei Leute. Sobald die anderen zwei eingeschlafen seien, kommt er in der Nacht und macht die Fußfessel auf.“. Er sei in der Nacht gekommen, habe ihm seine Fußfessel abgenommen, habe ihn rauf vor die Bunkertür gebracht und habe ihm gesagt, dass er gerade aus in die Richtung laufen solle. Am Anfang habe er Angst gehabt, dass wenn er laufe, von hinten geschossen werde. Er habe gedacht, wenn ich in dem Bunker bleibe, er sterben werde, da sie ihn umbringen würden und er diese Chance wahrnehmen müsse, um zu fliehen. Deshalb sei er geflohen und habe deshalb auf diesen Mann gehört. Er sei gerade aus ungefähr zwei bis drei Stunden gelaufen. Es gebe eine große Moschee dort namens XXXX , welche er von weitem gesehen habe. Die Minarette von dieser habe er gesehen, da dort ein Licht befestigt gewesen sei. Da habe er gewusst, wo er gewesen sei und wohin er laufen solle. Er sei in die Richtung gelaufen und habe gewusst, dass dann das Dorf namens XXXX komme. Es sei am Laufen gewesen und habe bemerkt, dass es dort eine Klinik gebe. Da habe er entschieden, dass er zum Arzt gehe und sich behandeln lasse, da er an seinem ganzen Körper Schmerzen gehabt habe und sein Rücken komplett grün von den Faustschlägen und vom Kolben gewesen sei. Er habe dem Arzt gesagt, dass er Angst habe und dass er diese Schwierigkeit habe. Er habe ihm erzählt, was er alles überstanden habe. Er habe am Anfang gesagt, dass er nach XXXX ins Krankenhaus müsse. Er habe jedoch verweigert und habe gesagt, dass er nicht mehr gehen könne und auch Angst habe, dass die Taliban ihn unterwegs aufgreifen würden. Er habe den Arzt angefleht, habe geweint und sich vor seine Füße geworfen. Nachdem er ihn angefleht habe, habe er gesagt, dass er sehen werde, was er machen könne. Er habe von seiner Hand, seinem Rücken und von seinem Fuß eine Röntgenaufnahme gemacht. Er habe gesagt, dass die Knochen in Ordnung seien, aber die Schmerzen vom Fleisch kommen würden. Er habe gesagt, dass er sehr schwach sei und daraufhin habe er ihm Infusionen und Spritzen gegeben sowie Schmerztabletten. Er habe zu ihm gesagt, dass er bitte seine Familie, seinen Vater informieren solle, dass er in der Klinik sei. Der Arzt, der ihn behandelt habe, habe XXXX geheißen. Der Name der Klinik sei XXXX gewesen. Dann sei sein Vater zu Mittag gekommen. Als er ihn gesehen habe, habe er geschrien, geweint und seine Mutter sei auch ohnmächtig geworden und habe gesagt, dass sie große Angst gehabt hätten und nicht mehr gewusst hätten, ob sie ihn noch einmal sehen werden oder nicht. Sie hätten ihn umarmt und seien sehr froh gewesen, dass er am Leben sei. Zwei bis drei Tage, nein, es seien vier Tage gewesen, sei er in der Klinik gewesen. Sein Vater habe ihm dann Geld gegeben und habe ihm gesagt, dass er sich in der Stadt XXXX verstecken solle, bis sich die Lage in seinem Dorf verbessert habe und dann solle er wieder in sein Heimatdorf zurückkehren. Er habe nicht mehr zurückgewollt in sein Heimatdorf und auch seine Mutter sei gegen diese Entscheidung gewesen. Er habe dann erfahren, dass es einen Ort in XXXX gebe, wo es einen Schlepper gebe. Nach vier Tagen in dieser Klinik sei er direkt zum Schlepper und habe mit ihm ausgemacht, dass er ihn bis in die Türkei bringen solle. Seine Familie und sein Vater hätten von dieser Entscheidung nichts gewusst. Sie hätten erst davon erfahren, als er im Iran gewesen sei. Sein Vater habe gewollt, dass er in sein Heimatdorf zurückkehre. Er habe dies jedoch nicht gewollt. Deshalb habe er selbst mit dem Schlepper gesprochen. Als er dann im Iran gewesen sei, habe er seinem Vater gesagt, dass er im Iran sei und vorhabe, in die Türkei zu reisen. Sein Vater habe gesagt, dass wenn er diese Entscheidung schon getroffen habe, er sich in einem sicheren Land aufhalten solle, denn auch die Türkei schiebe Leute ab. Er habe ihn nach dem Schlepper gefragt. Er habe ihm die Informationen über den Schlepper gegeben. Er habe einen Teil von dem Grundstück verkauft, es dem Schlepper gegeben und ihn damit weggeschickt. Er sei dann in Österreich angekommen. Er sei dann wieder zu Hause gewesen. Ungefähr eineinhalb Wochen danach sei er auf dem Weg zum römisch 40 Garten gewesen, um Gemüse zu holen. Er sei in der Nähe dieses Gartens gewesen, als ein Kombi in weißer und gelber Farbe mit hoher Geschwindigkeit gekommen und vor ihm stehen geblieben sei. Eine Person sei von vorne und zwei von hinten ausgestiegen. Sie seien vermummt gewesen und hätten lange Haare gehabt. Sie hätten ihn am Kragen genommen und ihm gesagt: „Wir haben dich gewarnt, dass du von deiner Arbeit ablassen sollst, aber du hast dich geweigert.“ Mit dieser Aussage hätten sie ihn am Boden geschmissen und zu dritt hätten sie damit begonnen, ihn zu treten. Er habe nur geschrien. Ungefähr drei bis vier Minuten danach habe der Wachmann von diesem Garten namens Kommandant römisch 40 die Tür aufgemacht, weil er meine Schreie gehört habe. Als er die Tür aufgemacht habe, seien drei Leute schnell in das Auto gestiegen und seien in Richtung Stadt gefahren. Kommandant römisch 40 habe ihn in den Garten gebracht und seinen Vater informiert. Sein Vater habe ihn dann abgeholt und dann seien sie wieder nach Hause. Von da an sei er nur mehr zu Hause gewesen und habe nicht mehr rausgehen dürfen. Zum Abschlusszeugnis von seinem College hätten ihm nur zwei Bestätigungen, und zwar die vom Außenministerium Kabul und vom Bildungsministerium in Kabul gefehlt. Er könne sich erinnern, dass sich dieser Vorfall Ende April ereignet habe. Er habe seinen Vater angefleht, dass er nur mehr diese zwei Bestätigungen vom Außenministerium und Bildungsministerium benötige, er die Unterlagen in der Botschaft abgebe und dann nicht mehr außer Haus gehe. Am Anfang habe er dies verweigert, aber ungefähr ein bis eineinhalb Monate danach habe er es ihm erlaubt. Er sei dann nach Kabul und habe sich die Bestätigung geholt und sei wieder zurück in sein Heimatdorf gekehrt. Als er wieder zurückgekehrt sei, also einige Tage vor dem Fastenmonat, habe er zu seinem Vater gesagt, dass er das Freitagsgebet in der Moschee machen wolle. Er sei in die Moschee römisch 40 , habe gebetet und sei wieder auf dem Weg nach Hause gewesen. Vor der Tür des Nachbarn römisch 40 seien zwei Leute gestanden. Die nächste Tür sei ihr Haus gewesen, er habe nach Hause gehen wollen. Als er auf deren Höhe gewesen sei, habe einer von diesen sehr schnell ein Tuch auf sein Gesicht geschmissen, der andere habe angefangen, ihn mit Faustschlägen am Bauch und Oberkörper zu schlagen. Als sie gesehen hätten, dass andere Leute aus der Moschee rausgekommen seien, hätten sie ihn in den Straßengraben gestoßen und seien in Richtung Friedhof gelaufen. Er sei dann nach Hause. Er habe seinem Vater davon erzählt, was passiert sei. Er sei dann wütend gewesen und habe gesagt: „Ich habe dir doch gesagt, dass du nicht rausgehen sollst“ und ich mich richtig verstecken solle und wieso er ihn nicht verstehe. Es sei ungefähr Ende des Fastenmonats gewesen, als er vom Bildungsministerium sein Dokument geholt habe. Einige Tage danach, als in der Nacht der Toten, wo man zum Friedhof gehe und Gaben opfere, habe er zum Friedhof gewollt, um für seinen Großvater und für seine weiteren Verwandten zu beten. An diesem Tag seien zwei Freunde namens römisch 40 und römisch 40 bei ihnen zu Hause gewesen. Er habe seinen Vater gefragt, ob er zum Friedhof dürfe und er habe dies verneint. Seine Freunde hätten zu seinem Vater gesagt, dass sie ihn begleiten würden. Als sie am Friedhof angekommen seien, ungefähr 20 Minuten danach, als er mit dem Beten fertig gewesen sei, habe er einen Kombi in gelber und weißer Farbe gesehen. Es sei bei Vorfahren beim Friedhof gewesen. Das Auto sei langsamer geworden. Er habe zwei Leute mit langen Haaren darin gesehen. Sie hätten ihn mit einem wütenden Blick angeschaut. Er habe so große Angst gehabt, dass er umgefallen sei, da ihm schwindlig geworden sei. Sie hätten lange Haare gehabt und er habe sich gedacht, dass sie wieder hier seien, um ihn zu schlagen. Sie seien vorbeigefahren. Er habe zu römisch 40 und römisch 40 gesagt, dass sie ihn nach Hause bringen sollen. Er habe so große Angst gehabt, dass er drei Tage lang traumatisiert gewesen sei. Dann habe ihm sein Vater gesagt, dass er unter gar keinen Umständen aus dem Haus gehen dürfe. Er habe nicht einem zum Opferfestgebet gehen dürfen. Er habe auch nicht zum Opferfest gehen und sich mit anderen Leuten treffen dürfen. Bis ungefähr vier oder fünf Wochen nach dem Opferfest, also bis Ende August, sei die Frist für die Registrierung des Stipendiums gewesen. Ungefähr fünf Wochen nach dem Opferfest habe er zu seinem Vater gesagt, dass er seinen Unterlagen in der Botschaft abgeben wolle, da er alle Bestätigungen abgeben wolle. Er habe vergessen zu erwähnen, dass sein Vater dem Fahrer namens römisch 40 , mit dem er gefahren sei, sehr vertraut habe und er die einzige Person gewesen sei, die ihn immer aus dem Dorf gebracht habe. Er sei nur mit ihm gefahren, um die Unterlagen zu bestätigen. Er habe vorhin vergessen, dies zu erwähnen. Sein Vater habe an diesem Tag römisch 40 angerufen, damit er ihn nach Kabul bringe, um seine Unterlagen in der Botschaft abzugeben. Als sie aufgebrochen seien und auf der Höhe von römisch 40 gewesen seien, sei ein Pick-up vor dem Auto von römisch 40 stehen geblieben. römisch 40 habe versucht zu flüchten und einen anderen Weg zu nehmen, er habe jedoch keinen anderen Weg gefunden. Von diesem Pick-up seien drei Leute der Taliban sehr schnell ausgestiegen. Ihre Gesichter seien vermummt gewesen. Diese seien mit hoher Geschwindigkeit in Richtung des Autos von römisch 40 mit einer Kalaschnikow gekommen. Sie hätten römisch 40 aus dem Auto rausgenommen und ihn ein wenig geschlagen. Einer habe die Kalaschnikow auf ihn gerichtet und die anderen zwei seien in seine Richtung gekommen. Als sie ihn aus dem Auto gezogen hätten, habe er gesehen, dass zwei weitere Personen beim Pick-up gestanden seien und zwei weitere hinter dem Auto mit Kalaschnikows gestanden hätten. Am Anfang hätten sie ihn geschlagen, dann hätten sie eine Art Maske, also so etwas Ähnliches wie einen Sack, über seinen Kopf gezogen, ihn an den Händen und Füßen genommen, ihn in den Pick-up geschmissen und ihn mitgenommen. Er wisse nicht genau, wie lange, aber ungefähr, zwei bis zweieinhalb Stunden lang, sei das Auto mit hoher Geschwindigkeit gefahren. Als es stehengeblieben sei, hätten sie ihn wieder an Händen und Füßen genommen und ihn in einen Keller gebracht. Das sei kein Haus, sondern ein Bunker gewesen. In dieser Nacht hätten sie ihn sehr viel geschlagen. Er sei so sehr schlagen worden, dass er dann bewusstlos geworden sei. Am nächsten Tag seien Leute gekommen und hätten ihm gesagt, dass er gegen sie arbeite, und dass er gegen sie Informationen weitergebe und sie glauben würden, dass er jemanden bei den Taliban kenne, die ihm gegen die Taliban Informationen geben würde, die er dann weitergebe und er die zwei Personen nennen solle, und zwar die Person, die ihm ihre Information gebe und die Person, an die er die Information gebe. Sie hätten zu ihm gesagt, dass, seitdem er in sein Dorf zurückgekehrt sei, er sehr oft nach Pakistan und nach Kabul gereist sei und sie darüber informiert worden seien. Er habe ihnen gesagt, dass er nach Pakistan und nach Kabul nur gereist sei, wegen seiner Unterlagen und dass er nicht gegen sie arbeite. Sie hätten das aber nicht geglaubt und hätten ihn geschlagen. Die erste Woche sei sehr schwer gewesen, da sie ihn immer geschlagen hätten. Mit der Faust hätten sie ihn geschlagen, mit den Füßen hätten sie ihn getreten und mit dem Kolben der Kalaschnikow und mit einem Holz auf der flachen Fußsohle und Handfläche geschlagen und sie hätten gesagt, dass sie ihn köpfen werden. Es wäre gut für ihn, wenn er ihnen diese Informationen gäbe, hätten sie gesagt. Er habe ihnen nur gesagt, dass er gegen niemanden etwas habe und dass er nur nach Pakistan und Kabul wegen seiner Dokumente sei. Er habe immer diese Antwort gegeben. Alle zwei oder drei Wochen seien die Leute ausgetauscht worden. Es seien immer vier Leute gekommen. In der zweiten und dritten Woche hätten sie ihn mal zwei oder drei Mal geschlagen und ihm diese Fragen gestellt. Er habe immer dieselbe Antwort gegeben. Er glaube, es sei in der dritten oder vierten Woche gewesen, als neue Leute gekommen seien und diese ausgetaucht hätten. Sie hätten ihn auch am Anfang sehr viel geschlagen. Davor in den drei Wochen habe er nur ein Stück Brot und eine Flasche Wasser, das Wasser sei sogar von einem Teich gewesen, bekommen. Als die Leute dann ausgetauscht worden seien, hätten sie ihn am Anfang sehr oft geschlagen und hätten diese Frage gestellt und er habe dieselbe Antwort gegeben. Einige Zeit danach habe einer von den vier Personen angefangen, ihm etwas Besseres zu essen zu geben, mit eine bisschen Gemüse und er habe versucht, es über den sanften Weg aus ihm herauszuholen. Er habe gesagt: „Sohn, sag, denen für wen du arbeitest. Gib uns die Information. Wir lassen dich frei und sagen nichts mehr.“ Er habe dies jedoch verweigert und habe gesagt, dass er nichts Falsches gemacht habe. Er habe mit niemandem etwas zu tun gehabt, weder mit der Regierung, noch mit deren Gruppe, habe er gesagt. Eine Woche lang habe er es auf dem sanften Weg versucht, aber bei ihm sei es immer die gleiche Antwort gewesen. Nachdem er gesehen habe, dass er immer dieselbe Antwort gebe, hätten sie wieder angefangen, auf dem harten Weg an Informationen zu gelangen. Sie hätten ihn wieder geschlagen und trotzdem habe er immer dieselbe Antwort gegeben, nämlich, dass er niemanden aus der Talibangruppe kenne und keine Informationen weitergebe und keinen aus der Regierung kenne, welchem er die Informationen geben könne. Er glaube, es sei in der sechsten Woche gewesen, als diese Person, die über den sanften Weg und dann über den harten Weg, ihm gesagt habe, dass er jetzt glaube, dass er wirklich nichts gemacht habe und dass er wolle, dass er von dort fliehe und dass er nicht glaube, dass die anderen Taliban ihm glauben werden. Er habe gesagt: „Ich gebe dir heute Nacht die Chance, ich helfe dir, damit du flüchten kannst.“. Er habe Angst bekommen. Er habe sich gedacht, dass es vielleicht ein Trick von denen sei. Er habe sich gedacht, wenn er fliehe, würden sie ihn von hinten erschießen. Vielleicht hätten sie so einen Plan gemacht. Er habe gesagt: „Nein, ich glaube dir wirklich, dass du nichts gemacht hast und ich möchte, dass du fliehst.“. Er habe gesagt, „In der Nacht sind wir wieder drei Leute. Sobald die anderen zwei eingeschlafen seien, kommt er in der Nacht und macht die Fußfessel auf.“. Er sei in der Nacht gekommen, habe ihm seine Fußfessel abgenommen, habe ihn rauf vor die Bunkertür gebracht und habe ihm gesagt, dass er gerade aus in die Richtung laufen solle. Am Anfang habe er Angst gehabt, dass wenn er laufe, von hinten geschossen werde. Er habe gedacht, wenn ich in dem Bunker bleibe, er sterben werde, da sie ihn umbringen würden und er diese Chance wahrnehmen müsse, um zu fliehen. Deshalb sei er geflohen und habe deshalb auf diesen Mann gehört. Er sei gerade aus ungefähr zwei bis drei Stunden gelaufen. Es gebe eine große Moschee dort namens römisch 40 , welche er von weitem gesehen habe. Die Minarette von dieser habe er gesehen, da dort ein Licht befestigt gewesen sei. Da habe er gewusst, wo er gewesen sei und wohin er laufen solle. Er sei in die Richtung gelaufen und habe gewusst, dass dann das Dorf namens römisch 40 komme. Es sei am Laufen gewesen und habe bemerkt, dass es dort eine Klinik gebe. Da habe er entschieden, dass er zum Arzt gehe und sich behandeln lasse, da er an seinem ganzen Körper Schmerzen gehabt habe und sein Rücken komplett grün von den Faustschlägen und vom Kolben gewesen sei. Er habe dem Arzt gesagt, dass er Angst habe und dass er diese Schwierigkeit habe. Er habe ihm erzählt, was er alles überstanden habe. Er habe am Anfang gesagt, dass er nach römisch 40 ins Krankenhaus müsse. Er habe jedoch verweigert und habe gesagt, dass er nicht mehr gehen könne und auch Angst habe, dass die Taliban ihn unterwegs aufgreifen würden. Er habe den Arzt angefleht, habe geweint und sich vor seine Füße geworfen. Nachdem er ihn angefleht habe, habe er gesagt, dass er sehen werde, was er machen könne. Er habe von seiner Hand, seinem Rücken und von seinem Fuß eine Röntgenaufnahme gemacht. Er habe gesagt, dass die Knochen in Ordnung seien, aber die Schmerzen vom Fleisch kommen würden. Er habe gesagt, dass er sehr schwach sei und daraufhin habe er ihm Infusionen und Spritzen gegeben sowie Schmerztabletten. Er habe zu ihm gesagt, dass er bitte seine Familie, seinen Vater informieren solle, dass er in der Klinik sei. Der Arzt, der ihn behandelt habe, habe römisch 40 geheißen. Der Name der Klinik sei römisch 40 gewesen. Dann sei sein Vater zu Mittag gekommen. Als er ihn gesehen habe, habe er geschrien, geweint und seine Mutter sei auch ohnmächtig geworden und habe gesagt, dass sie große Angst gehabt hätten und nicht mehr gewusst hätten, ob sie ihn noch einmal sehen werden oder nicht. Sie hätten ihn umarmt und seien sehr froh gewesen, dass er am Leben sei. Zwei bis drei Tage, nein, es seien vier Tage gewesen, sei er in der Klinik gewesen. Sein Vater habe ihm dann Geld gegeben und habe ihm gesagt, dass er sich in der Stadt römisch 40 verstecken solle, bis sich die Lage in seinem Dorf verbessert habe und dann solle er wieder in sein Heimatdorf zurückkehren. Er habe nicht mehr zurückgewollt in sein Heimatdorf und auch seine Mutter sei gegen diese Entscheidung gewesen. Er habe dann erfahren, dass es einen Ort in römisch 40 gebe, wo es einen Schlepper gebe. Nach vier Tagen in dieser Klinik sei er direkt zum Schlepper und habe mit ihm ausgemacht, dass er ihn bis in die Türkei bringen solle. Seine Familie und sein Vater hätten von dieser Entscheidung nichts gewusst. Sie hätten erst davon erfahren, als er im Iran gewesen sei. Sein Vater habe gewollt, dass er in sein Heimatdorf zurückkehre. Er habe dies jedoch nicht gewollt. Deshalb habe er selbst mit dem Schlepper gesprochen. Als er dann im Iran gewesen sei, habe er seinem Vater gesagt, dass er im Iran sei und vorhabe, in die Türkei zu reisen. Sein Vater habe gesagt, dass wenn er diese Entscheidung schon getroffen habe, er sich in einem sicheren Land aufhalten solle, denn auch die Türkei schiebe Leute ab. Er habe ihn nach dem Schlepper gefragt. Er habe ihm die Informationen über den Schlepper gegeben. Er habe einen Teil von dem Grundstück verkauft, es dem Schlepper gegeben und ihn damit weggeschickt. Er sei dann in Österreich angekommen. I.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die bB den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit XXXX ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die bB den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit römisch 40 ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.
  11. Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2018 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG XXXX , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch

§ 52aAbs.

2 BFA-VG angeordnet.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2018 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG römisch 40 , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet. I.

  1. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 16.02.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde.römisch eins.
  2. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 16.02.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde. I.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 21.02.2018 von der bB vorgelegt.römisch eins.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 21.02.2018 von der bB vorgelegt. I.
  5. Am 12.12.2018 erstattete der BF eine Stellungnahme.römisch eins.
  6. Am 12.12.2018 erstattete der BF eine Stellungnahme. I.
  7. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter der bB nahm an der Verhandlung nicht teil. römisch eins.
  8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter der bB nahm an der Verhandlung nicht teil. I.
  9. Am 27.02.2019, 04.12.2019 und 02.06.2020 erstattete der BF weitere Stellungnahmen.römisch eins.
  10. Am 27.02.2019, 04.12.2019 und 02.06.2020 erstattete der BF weitere Stellungnahmen. I.
  11. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 08.06.2020 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter der bB nahm an der Verhandlung nicht teil. römisch eins.
  12. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 08.06.2020 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter der bB nahm an der Verhandlung nicht teil. I.
  13. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wurde der bB samt Hinweis auf die mündliche Verkündung übermittelt. Die bB beantragte fristgerecht beim BVwG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.römisch eins.
  14. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wurde der bB samt Hinweis auf die mündliche Verkündung übermittelt. Die bB beantragte fristgerecht beim BVwG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  15. Feststellungen:römisch zwei.
  16. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
  17. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.
  18. Zum sozialen Hintergrund des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Der BF ist gesund. Er nimmt bzw. nahm regelmäßig psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Der BF ist gesund. Er nimmt bzw. nahm regelmäßig psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch. Der BF wurde nach seinen Angaben im dem Dorf XXXX , Distrikt Chaparhar, Provinz Nangarhar geboren. Im Jahr 2000 hat der BF Afghanistan verlassen und lebte ca. 14 Jahre in Pakistan. Im Jänner 2015 kehrte er nach Afghanistan zu seinen Familienangehörigen in sein Heimatdorf zurück. Der BF wurde nach seinen Angaben im dem Dorf römisch 40 , Distrikt Chaparhar, Provinz Nangarhar geboren. Im Jahr 2000 hat der BF Afghanistan verlassen und lebte ca. 14 Jahre in Pakistan. Im Jänner 2015 kehrte er nach Afghanistan zu seinen Familienangehörigen in sein Heimatdorf zurück. Der BF hat eine Mutter, eine Schwester und einen Bruder. Der Vater des BF ist verstorben. Der BF hat noch weitere Verwandte in Afghanistan, in der Provinz Nangarhar. Der BF hat Afghanistan zuletzt im Oktober 2015 verlassen. Der BF heiratete während seines Aufenthaltes in Österreich XXXX , eine österreichische Staatsbürgerin. XXXX ist Atheistin. Sie führen keine Scheinehe. Die Staatsanwaltschaft Wien stellte ein Verfahren wegen des Verdachtes der Aufenthaltsehe ein. Der BF heiratete während seines Aufenthaltes in Österreich römisch 40 , eine österreichische Staatsbürgerin. römisch 40 ist Atheistin. Sie führen keine Scheinehe. Die Staatsanwaltschaft Wien stellte ein Verfahren wegen des Verdachtes der Aufenthaltsehe ein. Der BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, er hat ein B2-Zertifikat. Der BF übte während seines Aufenthaltes in Österreich unterschiedliche berufliche Tätigkeiten aus. Dadurch trug er zum Unterhalt seiner Familie bei. Der BF ist in Österreich nicht von Sozialleistungen abhängig. Der BF übt für XXXX demnächst wieder eine berufliche Tätigkeit aus.Der BF übt für römisch 40 demnächst wieder eine berufliche Tätigkeit aus. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. II.1.
  19. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.1.
  20. Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF stellte am 03.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er in seinem Herkunftsstaat von den Taliban verfolgt werde. Der BF wurde vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat von den Taliban verfolgt, weil sie ihn der Spionage verdächtigten. Er wurde von den Taliban in seiner Heimatprovinz entführt und misshandelt. Der BF nimmt jedoch keine exponierte Stellung ein, sodass ihm im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine psychische und oder psychische Gewalt seitens der Taliban landesweit droht. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde dem BF physische und/oder psychische Gewalt durch die staatlichen Behörden drohen, weil er mit einer Nichtgläubigen (Atheistin) verheiratet ist. Darüber hinaus besteht die Gefahr einer Bedrohung des BF aufgrund seiner persönlichen Wertehaltung, die vielfach nicht der afghanischen Tradition entspricht. II.1.
  21. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.
  22. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (Länderinformationsblatt für Afghanistan (in der Folge auch „LIB“) vom 13.11.2019, Seite 12). II.1.3.
  23. Sicherheitslage:römisch zwei.1.3.
  24. Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (LIB 13.11.2019, Seite 18). Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89ff; LIB 13.11.2019, Seite 18ff). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung. Die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden sind, sodass Engpässe entstehen. Dadurch können manchmal auch Kräfte fehlen, um Territorium zu halten. Die Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau (LIB 13.11.2019, Seite 19). Für das gesamte Jahr 2018 gab es gegenüber 2017 einen Anstieg in der Gesamtzahl ziviler Opfer und ziviler Todesfälle. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine niedrigere Anzahl ziviler Opfer registriert. Im Juli, August und September lag ein hohes Gewaltniveau vor. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren 2018 am stärksten vom Konflikt betroffen (LIB 13.11.2019, Seite 24). Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion, weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele (High Profile Angiffe – HPA) aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind jedoch stetig zurückgegangen. Zwischen 01.06.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 01.12.2018 und 15.05.2019 waren es 6 HPAs (LIB 13.11.2019, Seite 25). II.1.3.
  25. Regierungsfeindliche Gruppierungen:römisch zwei.1.3.
  26. Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB 13.11.2019, Seite 26). II.1.3.2.
  27. Taliban römisch zwei.1.3.2.
  28. Taliban Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel – die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB 13.11.2019, Seite 26; Seite 29). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest seien Teil der lokalen Milizen). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB 13.11.2019, Seite 27). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 13.11.2019, Seite 27). II.1.3.2.
  29. Haqani-Netzwerkrömisch zwei.1.3.2.
  30. Haqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB 13.11.2019, Seite 27). II.1.3.2.
  31. Islamischer Staat (IS/Daesh)römisch zwei.1.3.2.
  32. Islamischer Staat (IS/Daesh) Islamischer Staat Khorasan Provinz: Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB 13.11.2019, Seite 27f). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungsziele bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab, konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB 13.11.2019, Seite 29). II.1.3.2.
  33. Al-Qaidarömisch zwei.1.3.2.
  34. Al-Qaida Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen (LIB 13.11.2019, Seite 29). II.1.3.
  35. Sicherheitsbehörden:römisch zwei.1.3.
  36. Sicherheitsbehörden: Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF – Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police) (LIB 13.11.2019, Seite 249). Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert (LIB 13.11.2019, Seite 250). Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan Local Police (ALP) wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB 13.11.2019, Seite 251). II.1.3.
  37. Lage in der Herkunftsprovinz Nangarhar des BF:römisch zwei.1.3.
  38. Lage in der Herkunftsprovinz Nangarhar des BF: II.1.3.4.
  39. Grundinformationen: römisch zwei.1.3.4.
  40. Grundinformationen: Nangarhar liegt im Osten Afghanistans, an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Die Provinz grenzt im Norden an Laghman und Kunar, im Osten und Süden an Pakistan und im Westen an Logar und Kabul. Die afghanische zentrale Statistikorganisationschätzte die Bevölkerung von Nangarhar für den Zeitraum 2019-20 auf 1.668.481 Personen – davon 263.312 Einwohner in der Hauptstadt Jalalabad. Die Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Pashai, Arabern und Tadschiken Mitglieder der Sikh- und Hindu-Gemeinschaft lebten in der Provinz Nangarhar, insbesondere in und um Jalalabad (LIB 13.11.2019, Seite 159). II.1.3.4.
  41. Erreichbarkeit: römisch zwei.1.3.4.
  42. Erreichbarkeit: Die asiatische Autobahn AH-1 führt durch die Distrikte Surkhrod, Jalalabad, Behsud, Rodat, Batikot, Shinwar, Muhmand Dara zum afghanisch-pakistanischen Grenzübergang Torkham. Die Provinz, die an die ehemaligen Stammesgebiete unter Bundesverwaltung Pakistans grenzt, dient als inoffizieller Korridor für in- und ausländische Aufständische (LIB 13.11.2019, Seite 160). II.1.3.4.
  43. Sicherheitslage: römisch zwei.1.3.4.
  44. Sicherheitslage: In Nangarhar, die als strategische Provinz gilt, war seit 2011 eine Verschlechterung der politischen und sicherheitspolitischen Situation zu beobachte. Im Februar 2019 galt Nangarhar als eine der ISKP-Hochburgen Afghanistans. Die Taliban sind in Nangahar aktiv und kontrollieren manche Gebiete; wie z.B. in den Distrikten Khugyani und Sher Zad (LIB 13.11.2019, Seite 160). II.1.3.
  45. Bewegungsfreiheitrömisch zwei.1.3.
  46. Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt die Bewegung der Bürger gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB 13.11.2019, Seite 327). II.1.3.
  47. Meldewesenrömisch zwei.1.3.
  48. Meldewesen Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB 13.11.2019, Seite 328). II.1.3.
  49. Allgemeine Menschenrechtslagerömisch zwei.1.3.
  50. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB 13.11.2019, Seite 264). II.1.3.
  51. Korruption:römisch zwei.1.3.
  52. Korruption: Die Korruption ist in Afghanistan sehr hoch. Es bestehen zwar strafrechtliche Sanktionen gegen Korruption, diese werden jedoch nicht effektiv umgesetzt. Korruption findet in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens statt, unter anderem in der Justiz, bei der Beschaffung von Gütern, bei Staatseinnahmen und bei der Bereitstellung von Leistungen des Staates (LIB 13.11.2019, Seite 254 f.). II.1.3.
  53. Medizinische Versorgung:römisch zwei.1.3.
  54. Medizinische Versorgung: Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt (LIB 13.11.2019, Seite 344). Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden (LIB 13.11.2019, Seite 350). II.1.3.
  55. Wirtschaftrömisch zwei.1.3.
  56. Wirtschaft Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (LIB 13.11.2019, Seite 333). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen, wobei Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen können. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB 13.11.2019, Seite 334 f.). Es gibt lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarktes. Der Arbeitsmarkt besteht Großteiles aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Viele bewerben sich, nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt für Hilfsarbeiter meist USD 4,3 und für angelernte Kräfte bis zu USD 14,5 pro Tag (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Seite 29 f.). II.1.3.
  57. Rückkehrer:römisch zwei.1.3.
  58. Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB 13.11.2019, Seite 353). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 13.11.2019, Seite 354). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 13.11.2019, Seite 354). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 13.11.2019, Seite 355). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 13.11.2019, Seite 355). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB 13.11.2019, Seite 355). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 13.11.2019, Seite 356). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 13.11.2019, Seite 356). Die „Reception Assistance“ umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB 13.11.2019, S. 358). In Kabul und im Umland sowie in Städten stehen Häuser und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Die Lebenshaltungskosten sind für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul höher als in ländlichen Gebieten (LIB 13.11.2019, S. 359). Es ist auch möglich an Stelle einer Wohnung ein Zimmer zu mieten, da dies billiger ist. Heimkehrer mit Geld können Grund und Boden erwerben und langfristig ein eigenes Haus bauen. Vertriebene in Kabul, die keine Familienanbindung haben und kein Haus anmieten konnten, landen in Lagern, Zeltsiedlungen und provisorischen Hütten oder besetzen aufgelassene Regierungsgebäude. In Städten gibt es Hotels und Pensionen unterschiedlichster Preiskategorien. Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen, ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte chai khana (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen, um dort eingelassen zu werden (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Seite 31). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 13.11.2019, Seite 362). II.1.3.
  59. Ethnische Minderheiten:römisch zwei.1.3.
  60. Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben zwischen 32-35 Millionen Menschen. Es sind ca. 40-42% Pashtunen, rund 27-30% Tadschiken, ca. 9-10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB 13.11.2019, Seite. 287f). II.1.3.
  61. Religionen:römisch zwei.1.3.
  62. Religionen: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 30.4.2019; vgl. AA 2.9.2019). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (AA 2.9.2019; vgl. CIA 30.4.2019, USDOS 21.6.2019); in Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vgl. BBC 11.4.2019). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist. Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie. Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie.Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 30.4.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (AA 2.9.2019; vergleiche CIA 30.4.2019, USDOS 21.6.2019); in Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vergleiche BBC 11.4.2019). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist. Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie. Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie. Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen berichteten, dass sie weiterhin vor Bestrafung durch Regierung sowie Repressalien durch Familie und Gesellschaft fürchteten. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen. Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist, sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor. Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung. Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen. Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig. Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (LIB 13.11.2019, S. 277). II.1.3.
  63. Apostasie, Blasphemie, Konversion römisch zwei.1.3.
  64. Apostasie, Blasphemie, Konversion Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (AA 2.9.2019). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist

hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist. Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie; auch auf höchster Ebene scheint die afghanische Regierung kein Interesse zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen – weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben und Auch zur Strafverfolgung von Blasphemie existieren keine Berichte. Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen. Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, der Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (in der Folge kurz „Erstbefragung“ bezeichnet), der Einvernahme des BF durch die bB (in der Folge kurz „Niederschrift“ bezeichnet), der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid der bB, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.12.2018 (in der Folge kurz „
  3. Verhandlungsprotokoll“ bezeichnet), der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.06.2020 (in der Folge kurz „
  4. Verhandlungsprotokoll“ bezeichnet), der im Verfahren vorgelegten Dokumente der Parteien, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellungen zum Auftreten des BF in der Beschwerdeverhandlung ergeben sich aus der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. II.2.
  5. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.2.
  6. Zum sozialen Hintergrund des BF: Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl.
  7. Verhandlungsprotokoll, Seite 10). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren, da seine Identität – mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel – nicht abschließend geklärt werden konnte. Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vergleiche
  8. Verhandlungsprotokoll, Seite 10). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren, da seine Identität – mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel – nicht abschließend geklärt werden konnte. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu (vgl.
  9. Verhandlungsprotokoll, Seite 3 und Seite 10;
  10. Verhandlungsprotokoll, Seite 2).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu vergleiche
  11. Verhandlungsprotokoll, Seite 3 und Seite 10;
  12. Verhandlungsprotokoll, Seite 2). Der Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Afghanistan ergibt sich aus den dahingehend glaubhaften Angaben des BF im Verfahren (vgl. AS 389,
  13. Verhandlungsprotokoll, Seite 15). Der Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Afghanistan ergibt sich aus den dahingehend glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vergleiche AS 389,
  14. Verhandlungsprotokoll, Seite 15). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl.
  15. Verhandlungsprotokoll, Seite 3;
  16. Verhandlungsprotokoll, Seite 3) und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche
  17. Verhandlungsprotokoll, Seite 3;
  18. Verhandlungsprotokoll, Seite 3) und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF, wie Schul- und Berufsausbildung, seiner Berufserfahrung sowie zu seiner Vermögenslage und Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren (vgl.
  19. Verhandlungsprotokoll, Seite 12 ff). Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF, wie Schul- und Berufsausbildung, seiner Berufserfahrung sowie zu seiner Vermögenslage und Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren vergleiche
  20. Verhandlungsprotokoll, Seite 12 ff). Die Feststellungen zur familiären Situation des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl.
  21. Verhandlungsprotokoll, Seite 18). Dass die Ehefrau des BF Atheistin ist, ergibt sich aus dem Austritt aus der Religionsgemeinschaft vom 12.11.2019 und den dahingehenden glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (
  22. Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Die Feststellungen zur familiären Situation des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vergleiche
  23. Verhandlungsprotokoll, Seite 18). Dass die Ehefrau des BF Atheistin ist, ergibt sich aus dem Austritt aus der Religionsgemeinschaft vom 12.11.2019 und den dahingehenden glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (
  24. Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich durch Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug. Die integrativen Leistungen des BF beruhen auf den im Verfahren vorgelegten Dokumenten sowie den zahlreichen vorgelegten Empfehlungsschreiben (siehe dazu auch Verhandlungsprotokoll der ersten Beschwerdeverhandlung). Die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft Wien ein Verfahren wegen des Verdachtes der Aufenthaltsehe eingestellt hat, konnte aufgrund der Benachrichtigung der/des Beschuldigten von der Einstellung des Verfahrens vom 17.09.2019 getroffen werden (Beilage./D). Auch im gegenständlichen Verfahren sind keine Gründe ersichtlich, dass der BF mit seiner Ehefrau eine Ehe nur zum Schein führt. Vielmehr konnte er durch seine substantiierten Angaben glaubhaft vermitteln, seine nunmehrige Ehefrau aus Liebe geheiratet zu haben (
  25. Verhandlungsprotokoll). II.2.
  26. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.2.
  27. Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF begründete im Verfahren seinen Antrag auf internationalen Schutz mit einer Bedrohung bzw. Verfolgung durch die Taliban. Der BF konnte dahingehend vor der bB und in in den mündlichen Verhandlungen ein im Großen und Ganzen in sich geschlossenes, lineares, in zahlreichen Details übereinstimmendes und sohin glaubhaftes Fluchtvorbringen hinsichtlich der Verfolgung durch die Taliban aufgrund eines bestehenden Spionageverdachtes erstatten und bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens. Dass sich der BF aber in einer Weise exponiert habe, sodass im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland von einer landesweiten Verfolgung durch die Taliban auszugehen ist, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Nachdem der BF aufgrund seiner Position kein höherrangiges Ziel für die Taliban darstellt, ist davon auszugehen, dass eine landesweite Bedrohung bzw. Verfolgung im Falle einer Rückkehr nicht besteht. Es waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung aufgrund seiner nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Angaben glaubhaft machen, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt durch die staatlichen Behörden ausgesetzt zu sein, weil er mit einer Nichtgläubigen (Atheistin), XXXX , verheiratet ist (
  28. Verhandlungsprotokoll, Seite 4 f). Die Angaben des BF stehen insbesondere mit den vorliegenden Länderinformationen der Staatendokumentation in Einklang. Diesen ist zu entnehmen, dass ein Muslim eine nicht-muslimische Frau heiraten dürfe, die Frau muss aber konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Die Ehefrau des BF ist jedoch Atheistin; sie ist nicht Angehörige einer abrahmitischen Religion und ist nicht zum Islam konvertiert. Der BF hat sie auch noch nicht zu einem Religionswechsel zum Islam motiviert (
  29. Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Nachdem der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bei den Behörden Informationen über seine österreichische Ehefrau angeben müsste, insbesondere zu ihrem Religionsbekenntnis (
  30. Verhandlungsprotokoll, Seite 6), würde spätestens zu diesem Zeitpunkt den staatlichen Behörden bekannt werden, dass der BF eine Atheistin geheiratet hat und besteht – wie den Länderberichten zu entnehmen ist (Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) – deswegen eine maßgebliche Gefahr der Bedrohung/Verfolgung durch die afghanischen Behörden im gesamten Staatsgebiet, zumal der BF durch dieses Verhalten den Islam beleidigt hat. Zwar konnte der BF einer allfälligen Verfolgung durch die afghanischen Behörden entgehen, indem er die religiöse Einstellung seiner Ehefrau verschleiert; dies ist dem BF jedoch keinesfalls zuzumuten. Zudem bekräftigte der BF in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang auch, seine Ehefrau und ihre Einstellung zum Glauben keinesfalls zu verleugnen (
  31. Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Selbst wenn, der BF die religiöse Einstellung seiner Ehefrau trotzdem verschleiere, bestehe dennoch die Gefahr, dass die Behörden von seiner Ehe mit einer Atheistin Kenntnis erlangen würden, da einerseits seine Bekannten und Verwandten, zu denen er kein gutes Verhältnis pflegt, weil er aus deren Sicht durch die Heirat die Familie verraten habe und ihre Ehre verletzt habe (
  32. Verhandlungsprotokoll, Seite 6 und Seite 9), von seiner Ehe Kenntnis hätten und ihn gegebenenfalls an die staatlichen Behörden verraten könnten und er andererseits mit großer Wahrscheinlichkeit auch nach seiner Einreise Informationen über seine Ehefrau gegenüber den staatlichen Behörden bekanntgeben müsse und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut in eine gefährliche Situation geraten könnte. Aus einer Gesamtschau dieser Angaben des BF ergibt sich, dass eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft gemacht werden konnte bzw. maßgeblich wahrscheinlich ist. Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung aufgrund seiner nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Angaben glaubhaft machen, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt durch die staatlichen Behörden ausgesetzt zu sein, weil er mit einer Nichtgläubigen (Atheistin), römisch 40 , verheiratet ist (
  33. Verhandlungsprotokoll, Seite 4 f). Die Angaben des BF stehen insbesondere mit den vorliegenden Länderinformationen der Staatendokumentation in Einklang. Diesen ist zu entnehmen, dass ein Muslim eine nicht-muslimische Frau heiraten dürfe, die Frau muss aber konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Die Ehefrau des BF ist jedoch Atheistin; sie ist nicht Angehörige einer abrahmitischen Religion und ist nicht zum Islam konvertiert. Der BF hat sie auch noch nicht zu einem Religionswechsel zum Islam motiviert (
  34. Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Nachdem der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bei den Behörden Informationen über seine österreichische Ehefrau angeben müsste, insbesondere zu ihrem Religionsbekenntnis (
  35. Verhandlungsprotokoll, Seite 6), würde spätestens zu diesem Zeitpunkt den staatlichen Behörden bekannt werden, dass der BF eine Atheistin geheiratet hat und besteht – wie den Länderberichten zu entnehmen ist (Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) – deswegen eine maßgebliche Gefahr der Bedrohung/Verfolgung durch die afghanischen Behörden im gesamten Staatsgebiet, zumal der BF durch dieses Verhalten den Islam beleidigt hat. Zwar konnte der BF einer allfälligen Verfolgung durch die afghanischen Behörden entgehen, indem er die religiöse Einstellung seiner Ehefrau verschleiert; dies ist dem BF jedoch keinesfalls zuzumuten. Zudem bekräftigte der BF in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang auch, seine Ehefrau und ihre Einstellung zum Glauben keinesfalls zu verleugnen (
  36. Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Selbst wenn, der BF die religiöse Einstellung seiner Ehefrau trotzdem verschleiere, bestehe dennoch die Gefahr, dass die Behörden von seiner Ehe mit einer Atheistin Kenntnis erlangen würden, da einerseits seine Bekannten und Verwandten, zu denen er kein gutes Verhältnis pflegt, weil er aus deren Sicht durch die Heirat die Familie verraten habe und ihre Ehre verletzt habe (
  37. Verhandlungsprotokoll, Seite 6 und Seite 9), von seiner Ehe Kenntnis hätten und ihn gegebenenfalls an die staatlichen Behörden verraten könnten und er andererseits mit großer Wahrscheinlichkeit auch nach seiner Einreise Informationen über seine Ehefrau gegenüber den staatlichen Behörden bekanntgeben müsse und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut in eine gefährliche Situation geraten könnte. Aus einer Gesamtschau dieser Angaben des BF ergibt sich, dass eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft gemacht werden konnte bzw. maßgeblich wahrscheinlich ist. Ferner hat sich der BF durch seine sehr starken integrativen Bemühungen in Österreich schon sehr von der afghanischen Tradition wegbewegt. Er konnte in diesem Zusammenhang darlegen, bereits in Afghanistan einige Dinge nicht akzeptiert zu haben und zu seinen Meinungen gestanden zu haben (
  38. Verhandlungsprotokoll; Seite 7). In Österreich schloss der BF eine Ehe mit einer Atheistin. Dadurch brachte der BF eindeutig zum Ausdruck, dass er sich – spätestens zu diesem Zeitpunkt – klar von den afghanischen Traditionen losgelöst hat. Dass der BF nicht mehr nach den afghanischen Traditionen lebt, konnte der BF außerdem durch ein weiteres substantiiertes Beispiel untermauern, konkret hat er sich in Österreich für eine Frau und ihre Rechte eingesetzt (
  39. Verhandlungsprotokoll, Seite 7 f), sodass – auch vor dem Hintergrund der weit fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich – keine Zweifel bestehen, dass eine liberale Einstellung wesentlicher Bestandteil seiner Identität in Österreich geworden ist und er auch aktiv nach außen nach diesen Prinzipien handelt und lebt. Für diese Beurteilung spricht auch, dass der BF von der afghanischen Community in Österreich wegen seiner aus afghanischer Sicht unkonventionellen Eheschließung eingeschüchtert und aufgrund seiner Verhaltensweisen von den Familienangehörigen in Afghanistan ausgeschlossen wurde (
  40. Verhandlungsprotokoll, Seite 8 f). Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des BF ist nicht davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr des BF ihm afghanische Behörden ausreichenden Schutz bieten werden. II.2.
  41. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.2.
  42. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Dahingehend wurde Beweis erhoben durch Einsicht in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 13.11.2019 (auch „LIB 13.11.2019“); Bericht EASO, Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018; ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019; Bericht Landinfo, Rekrutierung durch die Taliban vom 29.06.2017; Bericht Landinfo, Afghanistan, der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne, 23.08.2017; ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von 1) vom Islam abgefallenen, Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, vom 01.06.2017 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan, Christen Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan, vom 12.07.2017; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan, Lage in Herat- Stadt und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre, vom 13.09.2018; Anfragebeantwortung ACCORD, Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.
  43. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die notorischen Richtlinien von UNHCR (Richtlinien vom 30.08.2018) und EASO (Country Guidance von Juni 2019) wurden ausreichend berücksichtigt (vgl. zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vgl. auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Die notorischen Richtlinien von UNHCR (Richtlinien vom 30.08.2018) und EASO (Country Guidance von Juni 2019) wurden ausreichend berücksichtigt vergleiche zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vergleiche auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). II.2.
  44. Zu den Beweisanträgen:römisch zwei.2.
  45. Zu den Beweisanträgen: Insoweit in den Stellungnahmen vom 12.12.2018, 04.12.2019 und 02.06.2020 seitens des BF die Anträge gestellt wurden, Zeugen u.a. zum Beweis dafür, dass dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der aus der Eheschließung und der gemeinsamen Lebensführung resultierenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr bei sonstiger Gefahr für Leib und Leben nicht möglich sei, ist festzuhalten, dass sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens und insbesondere der in das Verfahren eingebrachten Länderberichte ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergibt, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (VwGH
  46. 1991, 90/09/0097;
  47. 1992, 91/09/0187;
  48. 1997, 96/06/0004;
  49. 2002, 99/12/0139; vgl auch VwGH
  50. 1991, 87/07/0054). Die Einvernahme der Zeugen war daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes zur Klärung des Sachverhaltes nicht mehr erforderlich.Insoweit in den Stellungnahmen vom 12.12.2018, 04.12.2019 und 02.06.2020 seitens des BF die Anträge gestellt wurden, Zeugen u.a. zum Beweis dafür, dass dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der aus der Eheschließung und der gemeinsamen Lebensführung resultierenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr bei sonstiger Gefahr für Leib und Leben nicht möglich sei, ist festzuhalten, dass sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens und insbesondere der in das Verfahren eingebrachten Länderberichte ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergibt, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (VwGH
  51. 1991, 90/09/0097;
  52. 1992, 91/09/0187;
  53. 1997, 96/06/0004;
  54. 2002, 99/12/0139; vergleiche auch VwGH
  55. 1991, 87/07/0054). Die Einvernahme der Zeugen war daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes zur Klärung des Sachverhaltes nicht mehr erforderlich. II.
  56. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  57. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  58. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.
  59. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: II.3.1.
  60. Maßgebliche Rechtslage:römisch zwei.3.1.
  61. Maßgebliche Rechtslage: § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 – Status des Asylberechtigten – lauten: Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 – Status des Asylberechtigten – lauten:

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. § 3 Abs. 2 AsylG 2005 ist Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 337/9 vom 20.12.2011, (Statusrichtlinie) nachgebildet.Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 ist Artikel 5 Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337/9 vom 20.12.2011, (Statusrichtlinie) nachgebildet. Art. 5 Abs. 2 Statusrichtlinie lautet:Artikel 5, Absatz 2, Statusrichtlinie lautet: Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. In diesem Zusammenhang ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den UNHCR-Richtlinien unter Berücksichtigung des gegebenen Sachverhaltes besondere Beachtung zu schenken (vgl. VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118-5, mwN).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. In diesem Zusammenhang ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den UNHCR-Richtlinien unter Berücksichtigung des gegebenen Sachverhaltes besondere Beachtung zu schenken vergleiche VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118-5, mwN). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende - Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende - Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). II.3.1.

  1. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:römisch zwei.3.1.
  2. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: Der BF konnte aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat aufzeigen. II.3.1.2.
  3. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF durch Taliban:römisch zwei.3.1.2.
  4. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF durch Taliban: Der BF konnte in diesem Zusammenhang glaubhaft machen, vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat von den Taliban verfolgt bzw. bedroht worden zu sein. Jedoch ist – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – mangels exponierter Stellung des BF nicht zu erwarten, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat landesweit von den Taliban gesucht und einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt ist. Eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, scheidet aus diesem Grund daher aus (vgl. VwGH 22.10.2014, Ra 2014/19/0086, mwN).Der BF konnte in diesem Zusammenhang glaubhaft machen, vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat von den Taliban verfolgt bzw. bedroht worden zu sein. Jedoch ist – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – mangels exponierter Stellung des BF nicht zu erwarten, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat landesweit von den Taliban gesucht und einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt ist. Eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, scheidet aus diesem Grund daher aus vergleiche VwGH 22.10.2014, Ra 2014/19/0086, mwN). II.3.1.2.
  5. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF durch die staatlichen Behörden aufgrund seiner Ehe mit einer Atheistin:römisch zwei.3.1.2.
  6. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF durch die staatlichen Behörden aufgrund seiner Ehe mit einer Atheistin: Mit dem Vorbringen des BF wegen seiner Eheschließung mit XXXX , einer Atheistin, im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, machte der BF einen (subjektiven) Nachfluchtgrund geltend (vgl. § 3 Abs. 2 AsylG 2005).Mit dem Vorbringen des BF wegen seiner Eheschließung mit römisch 40 , einer Atheistin, im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, machte der BF einen (subjektiven) Nachfluchtgrund geltend vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zl. 96/20/0923). Wie in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt, geht aus den Länderberichten hervor, dass der BF wegen seiner Ehe mit einer Atheistin gegen die vorherrschenden religiösen Regeln in Afghanistan verstoßen hat und ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat konkrete asylrelevante Verfolgung durch die staatlichen Behörden droht. Der BF wäre daher im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität von staatlicher Seite ausgesetzt und ist nicht davon auszugehen, dass den afghanischen Behörden verborgen bleiben würde, dass er mit einer Atheistin verheiratet ist; dies kann mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Im Falle der Wiedereinreise bzw. während eines Aufenthaltes in seinen Herkunftsstaat ist davon auszugehen, dass der BF Betätigungen vornehmen und seine Ehe mit einer Atheistin preisgeben muss, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Es ist dem BF auch nicht zuzumuten auf diese Betätigungen zu verzichten, weil er dadurch gegen die gesetzlichen Vorschriften handeln würde. Darüber hinaus besteht die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass ihn Verwandte oder Bekannte an die staatlichen Behörden verraten würden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko wegen religiösen Gründen vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus religiösen Gründen wegen der Ehe mit einer Atheistin von den staatlichen Behörden verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Auf Grund des in ganz Afghanistans gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen ist in ganz Afghanistan davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistan ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 3Abs. 4 i

Vm § 75 Abs. 24 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurden am 03.12.2015 und damit nach dem 15.11.2015 gestellt; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 finden daher

§ 75Abs.

24 leg.cit. im vorliegenden Fall Anwendung und war dem BF eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurden am 03.12.2015 und damit nach dem 15.11.2015 gestellt; die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 finden daher

Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im vorliegenden Fall Anwendung und war dem BF eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Zusätzlich ist noch festzuhalten, dass dem BF auch aufgrund seiner in seiner Identität verfestigten „westlichen“ Lebenseinstellung im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, Verfolgung wegen seiner politischen Einstellung drohen würde. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W245.2186790.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.