4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt. […]“.„[…] Der Beschwerde wird
Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. […]“.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zurückweisung des Antrages: 1.
GVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann
2 leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.1.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann
Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. 2. Ihrer Bezeichnung entsprechend stellt die „Belehrung“ über die Rechtsmittel als bloße Mitteilung einer Rechtsansicht selbst keinen normativen Abspruch über Parteienrechte dar, welcher der Rechtskraft fähig ist (s. mit mehreren Judikatur- und Literaturhinweisen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 61, Rz 3). Da die Behörde lediglich am Ende der Rechtsmittelbelehrung und an keiner sonstigen Stelle des angefochtenen Bescheides Ausführungen über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung getroffen hat, liegt ein rechtswirksamer Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
GVG nicht vor. Daran ändern auch die im Beschwerdevorlageschreiben vom 28.12.2020 (und somit nicht im Bescheid) von der Behörde getätigten Ausführungen zu den zwingenden öffentlichen Interessen, welche einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, nichts. Der Beschwerde kommt daher nach wie vor aufschiebende Wirkung iSd § 13 Abs. 1 leg.cit. zu.2. Ihrer Bezeichnung entsprechend stellt die „Belehrung“ über die Rechtsmittel als bloße Mitteilung einer Rechtsansicht selbst keinen normativen Abspruch über Parteienrechte dar, welcher der Rechtskraft fähig ist (s. mit mehreren Judikatur- und Literaturhinweisen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 61,, Rz 3). Da die Behörde lediglich am Ende der Rechtsmittelbelehrung und an keiner sonstigen Stelle des angefochtenen Bescheides Ausführungen über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung getroffen hat, liegt ein rechtswirksamer Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG nicht vor. Daran ändern auch die im Beschwerdevorlageschreiben vom 28.12.2020 (und somit nicht im Bescheid) von der Behörde getätigten Ausführungen zu den zwingenden öffentlichen Interessen, welche einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, nichts. Der Beschwerde kommt daher nach wie vor aufschiebende Wirkung iSd Paragraph 13, Absatz eins, leg.cit. zu. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist daher zurückzuweisen. 3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich der angefochtene Bescheid aus folgenden Gründen als nicht vollzugstauglich erweist: Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, ändert sich nichts an der Rechtsposition des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht könnte der Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn diese von der Behörde in rechtskonformer Weise ausgeschlossen worden wäre. Es ist grundlegende Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die bekämpfte Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist, also ihrem Inhalt nach in die Wirklichkeit umgesetzt werden kann. Der Begriff des „Vollzugs“ geht mithin über jenen der „Vollstreckung“ hinaus und umfasst auch (Tatbestands-)Wirkungen, die an die angefochtene Entscheidung geknüpft sind, etwa indem diese die Voraussetzung für weitere Behördenakte bildet. Vollzugstauglich können dementsprechend auch feststellende und rechtsgestaltende Entscheidungen sein. Erkenntnissen, mit denen eine vom Betroffenen angestrebte Änderung der Rechtsposition abgelehnt worden ist, fehlt es hingegen in aller Regel am Merkmal der Vollzugstauglichkeit. Nicht zuzuerkennen ist die aufschiebende Wirkung weiters dann, wenn die mit dem Antrag angestrebte Rechtstellung dem Betroffenen selbst für den Fall des Aufschubs der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung nicht zukäme (vgl. zu § 30 VwGG mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Judikatur Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anm. 8). Es ist grundlegende Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die bekämpfte Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist, also ihrem Inhalt nach in die Wirklichkeit umgesetzt werden kann. Der Begriff des „Vollzugs“ geht mithin über jenen der „Vollstreckung“ hinaus und umfasst auch (Tatbestands-)Wirkungen, die an die angefochtene Entscheidung geknüpft sind, etwa indem diese die Voraussetzung für weitere Behördenakte bildet. Vollzugstauglich können dementsprechend auch feststellende und rechtsgestaltende Entscheidungen sein. Erkenntnissen, mit denen eine vom Betroffenen angestrebte Änderung der Rechtsposition abgelehnt worden ist, fehlt es hingegen in aller Regel am Merkmal der Vollzugstauglichkeit. Nicht zuzuerkennen ist die aufschiebende Wirkung weiters dann, wenn die mit dem Antrag angestrebte Rechtstellung dem Betroffenen selbst für den Fall des Aufschubs der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung nicht zukäme vergleiche zu Paragraph 30, VwGG mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Judikatur Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 8). Im vorliegenden Fall stellte die Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer die Weisungen vom 08.06.2020 sowie 25.08.2020 zu befolgen habe und ihre Befolgung zu seinen Dienstpflichten gehöre. Selbst wenn nun eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid erfolgen würde, würde eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an der Rechtsposition des Beschwerdeführers nichts ändern, zumal der mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Ausspruch nicht vollzogen werden kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W246.2238210.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.