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{'item': 'W246 2238210-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 13§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlW246 2238210-1 SpruchW246 2238210-1/6Z, W246 2238210-1/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde), wurde mit Schreiben der Behörde vom 08.06.2020 von der Polizeiinspektion XXXX mit Wirksamkeit vom 09.06.2020 bis 31.08.2020 zum Anhaltezentrum XXXX dienstzugeteilt. Mit Schreiben vom 25.08.2020 verlängerte die Behörde diese Dienstzuteilung bis 30.11.2020.
  2. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde), wurde mit Schreiben der Behörde vom 08.06.2020 von der Polizeiinspektion römisch 40 mit Wirksamkeit vom 09.06.2020 bis 31.08.2020 zum Anhaltezentrum römisch 40 dienstzugeteilt. Mit Schreiben vom 25.08.2020 verlängerte die Behörde diese Dienstzuteilung bis 30.11.
  3. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 08.09.2020 im Wege seines Rechtsvertreters insbesondere die Feststellung mittels Bescheides, dass die Befolgung der o.a. Dienstzuteilung sowie ihrer Verlängerung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die Weisungen vom 08.06.2020 sowie 25.08.2020 zu befolgen habe und ihre Befolgung zu seinen Dienstpflichten gehöre. Am Ende der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides hielt die Behörde Folgendes fest: „[…] Der Beschwerde wird

§ 13Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt. […]“.„[…] Der Beschwerde wird

Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. […]“.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  2. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 28.12.2020 vorgelegt und sind am 30.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zurückweisung des Antrages: 1.

§ 13Abs. 1 Vw

GVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann

§ 13Abs.

2 leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.1.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann

Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. 2. Ihrer Bezeichnung entsprechend stellt die „Belehrung“ über die Rechtsmittel als bloße Mitteilung einer Rechtsansicht selbst keinen normativen Abspruch über Parteienrechte dar, welcher der Rechtskraft fähig ist (s. mit mehreren Judikatur- und Literaturhinweisen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 61, Rz 3). Da die Behörde lediglich am Ende der Rechtsmittelbelehrung und an keiner sonstigen Stelle des angefochtenen Bescheides Ausführungen über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung getroffen hat, liegt ein rechtswirksamer Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

§ 13Abs. 2 Vw

GVG nicht vor. Daran ändern auch die im Beschwerdevorlageschreiben vom 28.12.2020 (und somit nicht im Bescheid) von der Behörde getätigten Ausführungen zu den zwingenden öffentlichen Interessen, welche einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, nichts. Der Beschwerde kommt daher nach wie vor aufschiebende Wirkung iSd § 13 Abs. 1 leg.cit. zu.2. Ihrer Bezeichnung entsprechend stellt die „Belehrung“ über die Rechtsmittel als bloße Mitteilung einer Rechtsansicht selbst keinen normativen Abspruch über Parteienrechte dar, welcher der Rechtskraft fähig ist (s. mit mehreren Judikatur- und Literaturhinweisen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 61,, Rz 3). Da die Behörde lediglich am Ende der Rechtsmittelbelehrung und an keiner sonstigen Stelle des angefochtenen Bescheides Ausführungen über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung getroffen hat, liegt ein rechtswirksamer Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG nicht vor. Daran ändern auch die im Beschwerdevorlageschreiben vom 28.12.2020 (und somit nicht im Bescheid) von der Behörde getätigten Ausführungen zu den zwingenden öffentlichen Interessen, welche einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, nichts. Der Beschwerde kommt daher nach wie vor aufschiebende Wirkung iSd Paragraph 13, Absatz eins, leg.cit. zu. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist daher zurückzuweisen. 3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich der angefochtene Bescheid aus folgenden Gründen als nicht vollzugstauglich erweist: Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, ändert sich nichts an der Rechtsposition des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht könnte der Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn diese von der Behörde in rechtskonformer Weise ausgeschlossen worden wäre. Es ist grundlegende Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die bekämpfte Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist, also ihrem Inhalt nach in die Wirklichkeit umgesetzt werden kann. Der Begriff des „Vollzugs“ geht mithin über jenen der „Vollstreckung“ hinaus und umfasst auch (Tatbestands-)Wirkungen, die an die angefochtene Entscheidung geknüpft sind, etwa indem diese die Voraussetzung für weitere Behördenakte bildet. Vollzugstauglich können dementsprechend auch feststellende und rechtsgestaltende Entscheidungen sein. Erkenntnissen, mit denen eine vom Betroffenen angestrebte Änderung der Rechtsposition abgelehnt worden ist, fehlt es hingegen in aller Regel am Merkmal der Vollzugstauglichkeit. Nicht zuzuerkennen ist die aufschiebende Wirkung weiters dann, wenn die mit dem Antrag angestrebte Rechtstellung dem Betroffenen selbst für den Fall des Aufschubs der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung nicht zukäme (vgl. zu § 30 VwGG mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Judikatur Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anm. 8). Es ist grundlegende Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die bekämpfte Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist, also ihrem Inhalt nach in die Wirklichkeit umgesetzt werden kann. Der Begriff des „Vollzugs“ geht mithin über jenen der „Vollstreckung“ hinaus und umfasst auch (Tatbestands-)Wirkungen, die an die angefochtene Entscheidung geknüpft sind, etwa indem diese die Voraussetzung für weitere Behördenakte bildet. Vollzugstauglich können dementsprechend auch feststellende und rechtsgestaltende Entscheidungen sein. Erkenntnissen, mit denen eine vom Betroffenen angestrebte Änderung der Rechtsposition abgelehnt worden ist, fehlt es hingegen in aller Regel am Merkmal der Vollzugstauglichkeit. Nicht zuzuerkennen ist die aufschiebende Wirkung weiters dann, wenn die mit dem Antrag angestrebte Rechtstellung dem Betroffenen selbst für den Fall des Aufschubs der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung nicht zukäme vergleiche zu Paragraph 30, VwGG mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Judikatur Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 8). Im vorliegenden Fall stellte die Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer die Weisungen vom 08.06.2020 sowie 25.08.2020 zu befolgen habe und ihre Befolgung zu seinen Dienstpflichten gehöre. Selbst wenn nun eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid erfolgen würde, würde eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an der Rechtsposition des Beschwerdeführers nichts ändern, zumal der mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Ausspruch nicht vollzogen werden kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W246.2238210.1.00

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