RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlW250 2188195-4 SpruchW250 2188195-4/11Z, W250 2188195-4/11Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 25.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er in der Erstbefragung damit begründete, dass Taliban in seinem Heimatdorf an der Macht seien und jene Personen, die sich ihnen nicht anschließen, töten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.02.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde und brachte im Beschwerdeverfahren vor, nie in Afghanistan gelebt zu haben. Sein Vater sei Mitglied einer politischen Partei gewesen und in Afghanistan festgenommen worden. In Österreich habe der Beschwerdeführer die Kirche besucht und fühle sich zum Christentum zugehörig. Den islamischen Glauben habe er schon lange verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 11.07.2018 als unbegründet ab.
- Am 18.06.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag, den er in der Einvernahme beim Bundesamt im Wesentlichen damit begründete „von klein auf“ homosexuell zu sein. Als er sich geoutet habe, habe sein Vater ihn umbringen wollen. Als der Beschwerdeführer 7 Jahre alt gewesen sei, habe sein Onkel mütterlicherseits ihn vergewaltigt. Mit Bescheid vom 11.08.2019 wies die belangte Behörde diesen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status als Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück und erließ wiederum eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2019 abgewiesen. Mit Bescheid vom 11.08.2019 wies die belangte Behörde diesen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status als Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück und erließ wiederum eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2019 abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 10.03.2020 gab der Verfassungsgerichtshof dieser Beschwerde soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan sowie das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise richtete, statt und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2019 insoweit auf. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht gab daraufhin mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.07.2020 der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11.08.2019 gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG statt und behob die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des BF einen glaubhaften Kern aufweise, was in Anbetracht der festgestellten maßgeblichen Lage in Afghanistan für homosexuelle Personen auch als relevant anzusehen sei.Das Bundesverwaltungsgericht gab daraufhin mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.07.2020 der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11.08.2019 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG statt und behob die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des BF einen glaubhaften Kern aufweise, was in Anbetracht der festgestellten maßgeblichen Lage in Afghanistan für homosexuelle Personen auch als relevant anzusehen sei.
- Der Beschwerdeführer brachte am 17.10.2019 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden (dritten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, homosexuell zu sein und dies aktiv und passiv auszuüben. Früher habe er Angst gehabt zu dem zu stehen, der er sei, nunmehr lebe er nicht mehr in Angst, weil er damit umgehen könne.
- Am 25.10.2019 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er homosexuell sei und er wegen seiner sexuellen Orientierung nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Der Unterschied zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen bestehe darin, dass er seit August 2019 seine Sexualität ganz offen auslebe und er sich bisher versteckt habe. Der Beschwerdeführer habe seit XXXX einen Freund, mit dem er auch zusammenlebe.
- Am 25.10.2019 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er homosexuell sei und er wegen seiner sexuellen Orientierung nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Der Unterschied zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen bestehe darin, dass er seit August 2019 seine Sexualität ganz offen auslebe und er sich bisher versteckt habe. Der Beschwerdeführer habe seit römisch 40 einen Freund, mit dem er auch zusammenlebe.
- Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Asylgesetz 2005 – AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht behob diesen Bescheid mit Beschluss vom 04.11.2019.
- Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Asylgesetz 2005 – AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht behob diesen Bescheid mit Beschluss vom 04.11.
- Am XXXX erfolgte die Einvernahme eines vom Beschwerdeführer genannten Zeugen durch das Bundesamt, am 14.01.2020 und am 24.01.2020 wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu seinem Asylfolgeantrag einvernommen.
- Am römisch 40 erfolgte die Einvernahme eines vom Beschwerdeführer genannten Zeugen durch das Bundesamt, am 14.01.2020 und am 24.01.2020 wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu seinem Asylfolgeantrag einvernommen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.10.2019 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG abermals wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig erließ das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt VII.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.10.2019 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abermals wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig erließ das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Mit Schriftsatz vom 06.03.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde langte am 13.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2020 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18.02.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis vom heutigen Tag wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VII. stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben.
- Mit Schriftsatz vom 06.03.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde langte am 13.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2020 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18.02.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis vom heutigen Tag wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz 17.10.2019 mit seiner behaupteten Homosexualität. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesen Antrag zurückgewiesen. Sie kam zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer sei nicht homosexuell. 1.
- Die gegenständliche Beschwerde wendet sich nicht zuletzt gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid und zielt im Ergebnis darauf ab, dass der Beschwerdeführer sehr wohl homosexuell sei. Das Bundesverwaltungsgericht kam im fortgesetzten Beschwerdeverfahrens auf Grund der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11.08.2019 zu dem Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers einen glaubhaften Kern aufweist. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellt aufgrund des im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, fest, dass Homosexualität im Herkunftsstaat des BF bei Strafe verboten ist und mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert wird. Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft haben keinen Zugang zu bestimmten gesundheitlichen Dienstleistungen und können wegen ihrer sexuellen Orientierung ihre Arbeit verlieren. Sie werden diskriminiert, misshandelt, vergewaltigt und verhaftet. Ebenfalls aufgrund dieses Länderinformationsblattes, das allerdings insofern im angefochtenen Bescheid nicht wiedergegeben wird, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Haftbedingungen in den Gefängnissen im Herkunftsstaat des BF nicht den internationalen Standards entsprechen. Der Zugang zu Nahrung, Trinkwasser, sanitären Anlagen, Heizung, Lüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung in den Gefängnissen ist landesweit unzureichend. Als Folge der schlechten Haftbedingungen sind psychische Gesundheitsprobleme weit verbreitet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend sowie dem zitierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG lautet:3.
- Paragraph 32, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG lautet: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ 3.2 Anwendung auf den gegenständlichen Fall: Die belangte Behörde begründete ihre Zurückweisung des Antrages damit, dass von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht die Rede sein könne.Die belangte Behörde begründete ihre Zurückweisung des Antrages damit, dass von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts iSd Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht die Rede sein könne. Generell wäre der Antrag nach der aktuellen Rechtslage bzw. Rechtsprechung – unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren homosexuell war und diesen Umstand nicht vorbrachte. Nach österreichischem Recht kann eine rechtskräftig entschiedene Sache nicht neuerlich entschieden werden. Stellt ein Antragsteller in derselben Sache einen neuerlichen Antrag, ist eine inhaltliche Entscheidung darüber auch dann ausgeschlossen, wenn die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Antragsteller beruft, schon vor Abschluss des Erstverfahrens bestanden haben. In so einem Fall kann ein Antragsteller nur die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens begehren (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091). Diese Rechtslage gilt auch für wiederholte Anträge auf internationalen Schutz (sog. Folgeanträge). Das österreichische Asylrecht enthält insoweit keine Sonderregelungen. Da der Beschwerdeführer (schuldhaft) erst im zweiten und dritten und nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hatte, homosexuell zu sein, stellt sich die Frage, ob die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Folgeantrages abgelehnt werden kann, obwohl Österreich die Vorschriften des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und infolge dessen auch nicht ausdrücklich von der in Art. 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie eingeräumten Möglichkeit, eine Ausnahme von der inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages vorsehen zu dürfen, Gebrauch gemacht hat.Da der Beschwerdeführer (schuldhaft) erst im zweiten und dritten und nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hatte, homosexuell zu sein, stellt sich die Frage, ob die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Folgeantrages abgelehnt werden kann, obwohl Österreich die Vorschriften des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und infolge dessen auch nicht ausdrücklich von der in Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie eingeräumten Möglichkeit, eine Ausnahme von der inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages vorsehen zu dürfen, Gebrauch gemacht hat. In Zusammenhang mit dieser Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Ro 2019/14/0006 mit Beschluss vom 18.12.2019, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt (EU 2019/0008), mit folgenden Vorlagefragen: „
- Erfassen die in Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), im Weiteren:„
- Erfassen die in Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), im Weiteren: Verfahrensrichtlinie, enthaltenen Wendungen "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind", auch solche Umstände, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens vorhanden waren? Falls Frage
- bejaht wird:
- Ist es in jenem Fall, in dem neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im früheren Verfahren ohne Verschulden des Fremden nicht geltend gemacht werden konnten, ausreichend, dass es einem Asylwerber ermöglicht wird, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen früheren Verfahrens verlangen zu können?
- Darf die Behörde, wenn den Asylwerber ein Verschulden daran trifft, dass er das Vorbringen zu den neu geltend gemachten Gründen nicht bereits im früheren Asylverfahren erstattet hat, die inhaltliche Prüfung eines Folgeantrages infolge einer nationalen Norm, die einen im Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatz festlegt, ablehnen, obwohl der Mitgliedstaat mangels Erlassung von Sondernormen die Vorschriften des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und infolge dessen auch nicht ausdrücklich von der in Art. 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie eingeräumten Möglichkeit, eine Ausnahme von der inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages vorsehen zu dürfen, Gebrauch gemacht hat?“
- Darf die Behörde, wenn den Asylwerber ein Verschulden daran trifft, dass er das Vorbringen zu den neu geltend gemachten Gründen nicht bereits im früheren Asylverfahren erstattet hat, die inhaltliche Prüfung eines Folgeantrages infolge einer nationalen Norm, die einen im Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatz festlegt, ablehnen, obwohl der Mitgliedstaat mangels Erlassung von Sondernormen die Vorschriften des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und infolge dessen auch nicht ausdrücklich von der in Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie eingeräumten Möglichkeit, eine Ausnahme von der inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages vorsehen zu dürfen, Gebrauch gemacht hat?“ Dass § 38 AVG Anwendung bei Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) findet, wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt judiziert (vgl VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Der Ausgang des gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahrens ist unmittelbar für die im gegenständlichen Verfahren zu treffende Rechtsfrage präjudiziell, weshalb das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Ro 2019/14/0006 – nach entsprechender Beantwortung der vorgelegten Fragen durch den Europäischen Gerichtshof – auszusetzen war.Dass Paragraph 38, AVG Anwendung bei Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) findet, wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt judiziert vergleiche VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Der Ausgang des gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahrens ist unmittelbar für die im gegenständlichen Verfahren zu treffende Rechtsfrage präjudiziell, weshalb das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Ro 2019/14/0006 – nach entsprechender Beantwortung der vorgelegten Fragen durch den Europäischen Gerichtshof – auszusetzen war. Zu B) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; vgl. die oben zitierte Entscheidung. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; vergleiche die oben zitierte Entscheidung. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W250.2188195.4.00