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{'item': 'W250 2188195-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlW250 2188195-4 SpruchW250 2188195-4/10Z, W250 2188195-4/10Z T E I L E R K E N N T N I ST E römisch eins L E R K E

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 25.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er in der Erstbefragung damit begründete, dass Taliban in seinem Heimatdorf an der Macht seien und jene Personen, die sich ihnen nicht anschließen, töten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.02.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde und brachte im Beschwerdeverfahren vor, nie in Afghanistan gelebt zu haben. Sein Vater sei Mitglied einer politischen Partei gewesen und in Afghanistan festgenommen worden. In Österreich habe der Beschwerdeführer die Kirche besucht und fühle sich zum Christentum zugehörig. Den islamischen Glauben habe er schon lange verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 11.07.2018 als unbegründet ab.
  2. Am 18.06.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag, den er in der Einvernahme beim Bundesamt im Wesentlichen damit begründete „von klein auf“ homosexuell zu sein. Als er sich geoutet habe, habe sein Vater ihn umbringen wollen. Als der Beschwerdeführer 7 Jahre alt gewesen sei, habe sein Onkel mütterlicherseits ihn vergewaltigt. Mit Bescheid vom 11.08.2019 wies die belangte Behörde diesen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status als Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück und erließ wiederum eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2019 abgewiesen. Mit Bescheid vom 11.08.2019 wies die belangte Behörde diesen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status als Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück und erließ wiederum eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2019 abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 10.03.2020 gab der Verfassungsgerichtshof dieser Beschwerde soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan sowie das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise richtete, statt und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2019 insoweit auf. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht gab daraufhin mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.07.2020 der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11.08.2019 gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG statt und behob die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des BF einen glaubhaften Kern aufweise, was in Anbetracht der festgestellten maßgeblichen Lage in Afghanistan für homosexuelle Personen auch als relevant anzusehen sei.Das Bundesverwaltungsgericht gab daraufhin mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.07.2020 der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11.08.2019 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG statt und behob die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des BF einen glaubhaften Kern aufweise, was in Anbetracht der festgestellten maßgeblichen Lage in Afghanistan für homosexuelle Personen auch als relevant anzusehen sei.
  3. Der Beschwerdeführer brachte am 17.10.2019 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden (dritten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, homosexuell zu sein und dies aktiv und passiv auszuüben. Früher habe er Angst gehabt zu dem zu stehen, der er sei, nunmehr lebe er nicht mehr in Angst, weil er damit umgehen könne.
  4. Am 25.10.2019 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er homosexuell sei und er wegen seiner sexuellen Orientierung nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Der Unterschied zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen bestehe darin, dass er seit August 2019 seine Sexualität ganz offen auslebe und er sich bisher versteckt habe. Der Beschwerdeführer habe seit XXXX einen Freund, mit dem er auch zusammenlebe.
  5. Am 25.10.2019 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er homosexuell sei und er wegen seiner sexuellen Orientierung nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Der Unterschied zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen bestehe darin, dass er seit August 2019 seine Sexualität ganz offen auslebe und er sich bisher versteckt habe. Der Beschwerdeführer habe seit römisch 40 einen Freund, mit dem er auch zusammenlebe.
  6. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Asylgesetz 2005 – AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht behob diesen Bescheid mit Beschluss vom 04.11.2019.
  7. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Asylgesetz 2005 – AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht behob diesen Bescheid mit Beschluss vom 04.11.
  8. Am XXXX erfolgte die Einvernahme eines vom Beschwerdeführer genannten Zeugen durch das Bundesamt, am 14.01.2020 und am 24.01.2020 wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu seinem Asylfolgeantrag einvernommen.
  9. Am römisch 40 erfolgte die Einvernahme eines vom Beschwerdeführer genannten Zeugen durch das Bundesamt, am 14.01.2020 und am 24.01.2020 wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu seinem Asylfolgeantrag einvernommen.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.10.2019 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG abermals wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig erließ das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt VII.).
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.10.2019 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abermals wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig erließ das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch sieben.).
  12. Mit Schriftsatz vom 06.03.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde langte am 13.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2020 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18.02.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 25.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2018 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2018 als unbegründet abgewiesen wurde. Am 18.06.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.08.2019 vollinhaltlich zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2019 abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 10.03.2020 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2019 im Umfang der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der erlassenen Rückkehrentscheidung und des Ausspruchs der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan sowie des Nichtbestehens einer Frist für die freiwillige Ausreise auf. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erwuchs am 05.09.2019 in Rechtskraft. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war im Zeitpunkt der Stellung des – verfahrensgegenständlichen – Antrages auf internationalen Schutz vom 17.10.2019 das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Asylfolgeantrages vom 18.06.2019 anhängig. Über den Antrag des BF vom 18.06.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde noch nicht rechtskräftig abgesprochen.
  14. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag gemäß § 17 Abs. 8 AsylG im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag gemäß Paragraph 17, Absatz 8, AsylG im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom 18.06.2019 ist auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2020 weiterhin beim Bundesamt anhängig. Während des – auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.03.2020 weiterhin – anhängigen Beschwerdeverfahrens stellte der Beschwerdeführer am 17.10.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag ist hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom Bundesamt im Rahmen des anhängigen Verfahrens auf Grund des Asylfolgeantrages vom 18.06.2019 mitzubehandeln. Dem Bundesamt war es daher hinsichtlich des Antrages vom 17.10.2019 auf Gewährung von subsidiärem Schutz verwehrt, darüber mittels Bescheid während des anhängigen Beschwerdeverfahrens abzusprechen, weshalb Spruchpunkt II. des hier angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.Dem Bundesamt war es daher hinsichtlich des Antrages vom 17.10.2019 auf Gewährung von subsidiärem Schutz verwehrt, darüber mittels Bescheid während des anhängigen Beschwerdeverfahrens abzusprechen, weshalb Spruchpunkt römisch zwei. des hier angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war. Vor der Erlassung einer - wie im angefochtenen Bescheid - auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützten Rückkehrentscheidung ist es erforderlich, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt wurde (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146).Vor der Erlassung einer - wie im angefochtenen Bescheid - auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützten Rückkehrentscheidung ist es erforderlich, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG erteilt wurde vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146). Der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.06.2019 ist nicht zur Gänze abgewiesen, da hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiären Schutzes noch nicht abgesprochen wurde. Das Bundesamt hätte damit im hier angefochtenen Bescheid vom 18.02.2020 auch über die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht absprechen dürfen. Es waren daher auch die Spruchpunkte III. bis VI. ersatzlos zu beheben.Der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.06.2019 ist nicht zur Gänze abgewiesen, da hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiären Schutzes noch nicht abgesprochen wurde. Das Bundesamt hätte damit im hier angefochtenen Bescheid vom 18.02.2020 auch über die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht absprechen dürfen. Es waren daher auch die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. ersatzlos zu beheben. 3.
  16. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen, richtet sich nach § 21 Abs. 3 und 6a BFA-VG (VwGH 08.02.2018, Ra 2018/01/0044).Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählen, richtet sich nach Paragraph 21, Absatz 3 und 6 a BFA-VG (VwGH 08.02.2018, Ra 2018/01/0044). Nach § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Formulierung "unbeschadet des Abs. 7" kann nur so verstanden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben hat, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG vorliegen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Absatz 7, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Formulierung "unbeschadet des Absatz 7, kann nur so verstanden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben hat, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorliegen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018).Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W250.2188195.4.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.