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{'item': 'W254 2233929-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlW254 2233929-1 Spruch, W254 2233929-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 26.02.2020, eingelangt bei der Technischen Universität Graz am 28.02.2020, einen Antrag auf Beurlaubung für das Sommersemester

  1. Als Grund führte der Beschwerdeführer den handschriftlich hinzugefügten Grund „Unabkömmlichkeit im landwirtschaftlichen Betrieb (gepachtet nach Tod von Vater) (Verlassenschaft noch nicht abgehandelt)“ an. Dem Antrag fügte er eine Kontonachricht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 17.07.2019 als Beilage an. Mit Mail vom 02.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Studienservice die Ablehnung des Antrages vorbereite, da der von ihm angegebene Grund unter keinen der vom Gesetz vorgegebenen Gründen falle und räumte dem Beschwerdeführer dazu Parteiengehör ein. Mit Bescheid vom 07.04.2020, zugestellt am 10.04.2020, wurde der Antrag auf Beurlaubung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Grund „Unabkömmlichkeit im landwirtschaftlichen Betrieb“ unter keinen der vom Gesetz vorgegebenen Gründe falle. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass sein Vater vor ca. einem Jahr verstorben sei und seine Mutter den Betrieb, der sich in Kärnten befinde, nicht alleine führen könne. Er wolle den Betrieb umstrukturieren, das gestalte sich aber langwieriger als erwartet. Aufgrund dieser Umstände sei es ihm nicht möglich in Graz zu studieren. Er empfinde es als ethisch unfaire und unrechte Situation, dass er 400 Euro für ein Semester zu zahlen habe, obwohl er keine Gegenleistung dafür erhalte, nur um seinen E-Mail Account zu behalten und im Studienplan zu verbleiben. Er sei überzeugt, dass die Regelungen in Konflikt mit der Bundesverfassung stünden. Die Satzung der TU müsse in Bezug auf die Beurlaubungsgründe erweitert werden. Vorbild könne die Satzung der Universität Wien sein, die auch den Beurlaubungsgrund „Berufstätigkeit“ umfasse. Seine Beurlaubungsanträge für die vergangenen zwei Semester seien zweimal genehmigt worden und die Gründe hätten sich nicht geändert, daher müsse es rechtlich möglich sein, seinen Beurlaubungsantrag zu genehmigen, andernfalls sei dies ein Beweis für Willkür. Durch das Wegfallen des Beurlaubungsgrundes „Berufstätigkeit“ im Universitätsgesetz sei eine Lücke entstanden. Darüber hinaus sei es eine Ungleichbehandlung zu anderen Beurlaubungsgründen etwa des Beurlaubungsgrundes Schwangerschaft oder Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres, da diese Gründe planbar und nicht zwingend seien. Aus der Ungleichbehandlung ergäbe sich eine Verfassungswidrigkeit. Durch die Regelung werde die Universität auch dem Ziel nicht gerecht, Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Studienabbrecherinnen und Studienabbrecher gemäß § 13 Abs. 2 Punkt 1d Universitätsgesetzes zu setzen. Die Regelung sei unverhältnismäßig. Es sei auch unverhältnismäßig nun von ihm Studiengebühren zu verlangen, obwohl es, als er das Studium angefangen hatte, noch keine Studiengebühren gegeben hätte. Zusammenfassend führte der Beschwerdeführer noch aus, dass er es als unrecht und unethisch ansehe, fast 400 Euro für ein Semester zu verlangen, in welchem er nicht studieren könne. Eine Änderung der Satzung würde für mehr Rechtssicherheit sorgen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass sein Vater vor ca. einem Jahr verstorben sei und seine Mutter den Betrieb, der sich in Kärnten befinde, nicht alleine führen könne. Er wolle den Betrieb umstrukturieren, das gestalte sich aber langwieriger als erwartet. Aufgrund dieser Umstände sei es ihm nicht möglich in Graz zu studieren. Er empfinde es als ethisch unfaire und unrechte Situation, dass er 400 Euro für ein Semester zu zahlen habe, obwohl er keine Gegenleistung dafür erhalte, nur um seinen E-Mail Account zu behalten und im Studienplan zu verbleiben. Er sei überzeugt, dass die Regelungen in Konflikt mit der Bundesverfassung stünden. Die Satzung der TU müsse in Bezug auf die Beurlaubungsgründe erweitert werden. Vorbild könne die Satzung der Universität Wien sein, die auch den Beurlaubungsgrund „Berufstätigkeit“ umfasse. Seine Beurlaubungsanträge für die vergangenen zwei Semester seien zweimal genehmigt worden und die Gründe hätten sich nicht geändert, daher müsse es rechtlich möglich sein, seinen Beurlaubungsantrag zu genehmigen, andernfalls sei dies ein Beweis für Willkür. Durch das Wegfallen des Beurlaubungsgrundes „Berufstätigkeit“ im Universitätsgesetz sei eine Lücke entstanden. Darüber hinaus sei es eine Ungleichbehandlung zu anderen Beurlaubungsgründen etwa des Beurlaubungsgrundes Schwangerschaft oder Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres, da diese Gründe planbar und nicht zwingend seien. Aus der Ungleichbehandlung ergäbe sich eine Verfassungswidrigkeit. Durch die Regelung werde die Universität auch dem Ziel nicht gerecht, Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Studienabbrecherinnen und Studienabbrecher gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Punkt 1d Universitätsgesetzes zu setzen. Die Regelung sei unverhältnismäßig. Es sei auch unverhältnismäßig nun von ihm Studiengebühren zu verlangen, obwohl es, als er das Studium angefangen hatte, noch keine Studiengebühren gegeben hätte. Zusammenfassend führte der Beschwerdeführer noch aus, dass er es als unrecht und unethisch ansehe, fast 400 Euro für ein Semester zu verlangen, in welchem er nicht studieren könne. Eine Änderung der Satzung würde für mehr Rechtssicherheit sorgen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2020 wurde vom Rektorat der Technischen Universität Graz nach Stellungnahme durch den Senat der Technischen Universität die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Senat zur inhaltsgleichen Beschwerde vom Wintersemester 2019/20 ausgeführt habe, dass dem Studierenden empfohlen werde, die Studienberatung im Hinblick auf einen möglichen Umstieg auf eine neue Version des Studienplans XXXX in Anspruch zu nehmen, der zu einem Zeitpunkt möglich sei, an dem er das Studium wiederaufnehmen könne. Die vom Beschwerdeführer ergänzte Kategorie „Unabkömmlichkeit im landwirtschaftlichen Betrieb“ falle unter keinen der vom Gesetz vorgegebenen Gründen. In der Beschwerde würden rechtsphilosophische Gründe und Anregungen für Verbesserungen des Gesetzes und der Satzung der TU Graz angeführt, im gegenwärtigen Verfahren seien jedoch die derzeit geltenden Bestimmungen anzuwenden, die sich eindeutig aus § 67 UG ergäben.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2020 wurde vom Rektorat der Technischen Universität Graz nach Stellungnahme durch den Senat der Technischen Universität die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Senat zur inhaltsgleichen Beschwerde vom Wintersemester 2019/20 ausgeführt habe, dass dem Studierenden empfohlen werde, die Studienberatung im Hinblick auf einen möglichen Umstieg auf eine neue Version des Studienplans römisch 40 in Anspruch zu nehmen, der zu einem Zeitpunkt möglich sei, an dem er das Studium wiederaufnehmen könne. Die vom Beschwerdeführer ergänzte Kategorie „Unabkömmlichkeit im landwirtschaftlichen Betrieb“ falle unter keinen der vom Gesetz vorgegebenen Gründen. In der Beschwerde würden rechtsphilosophische Gründe und Anregungen für Verbesserungen des Gesetzes und der Satzung der TU Graz angeführt, im gegenwärtigen Verfahren seien jedoch die derzeit geltenden Bestimmungen anzuwenden, die sich eindeutig aus Paragraph 67, UG ergäben. Mit Schreiben vom 08.08.2020, eingelangt am 10.08.2020, stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, in welchem er begründend ausführte, dass er die von der TU Graz selbst verfasste Satzung für rechtswidrig, da nicht verfassungskonform halte. Zweimal die Beurlaubung zu genehmigen und dann nicht mehr, bei gleichem Sachverhalt sei Behördenwillkür und verfassungswidrig. Am 12.08.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Vorlageantrag und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF ist seit 16.04.2009 zum Bachelorstudium XXXX und XXXX zugelassen. Er ist ordentlich Studierender an der Technischen Universität Graz. Der BF ist seit 16.04.2009 zum Bachelorstudium römisch 40 und römisch 40 zugelassen. Er ist ordentlich Studierender an der Technischen Universität Graz. Der BF beantragte am 28.02.2020 die Beurlaubung für das Sommersemester 2020 und führte als Grund für den Antrag den am vorgedruckten Formular handschriftlich hinzugefügten Grund „Unabkömmlichkeit im landwirtschaftlichen Betrieb“ an.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und den von der belangten Behörde vorgelegten Studienblatt und Studienzeitbestätigung. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Zu den rechtlichen Grundlagen: § 67 Universitätsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF lautet:Paragraph 67, Universitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF lautet: Die Beurlaubung § 67.

(1)Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegenParagraph 67,
(1)Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen
  1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
  2. Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert oder
  3. Schwangerschaft oder
  4. Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
  5. der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
(2)Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes kann die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters beantragt werden.
(3)Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig. In der Satzung der Technischen Universität Graz sind keine weiteren Gründe für eine Beurlaubung angeführt. 3.
  1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf: 3.2.
  2. Nach der eindeutigen Rechtslage des § 67 Universitätsgesetz in Zusammenschau mit der Satzung der Technischen Universität Graz, die keine weiteren Beurlaubungsgründe vorsieht, ist der vom Beschwerdeführer angegebene Grund „Unabkömmlichkeit im landwirtschaftlichen Betrieb“ unter keinen der gesetzlich festgelegten Beurlaubungsgründe zu subsumieren. 3.2.
  3. Nach der eindeutigen Rechtslage des Paragraph 67, Universitätsgesetz in Zusammenschau mit der Satzung der Technischen Universität Graz, die keine weiteren Beurlaubungsgründe vorsieht, ist der vom Beschwerdeführer angegebene Grund „Unabkömmlichkeit im landwirtschaftlichen Betrieb“ unter keinen der gesetzlich festgelegten Beurlaubungsgründe zu subsumieren. 3.2.
  4. Zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken: Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde auch verfassungsrechtliche Bedenken in Hinblick auf die Regelungen zur Beurlaubung vom Studium vor, da er eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darin sieht, dass sein Verhinderungsgrund „Unabkömmlichkeit im landwirtschaftlichen Betrieb“ nicht ebenfalls als Beurlaubungsgrund normiert ist. Damit macht er wohl eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG geltend.Damit macht er wohl eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 7, B-VG geltend. 3.2.2.
  5. Der Gleichheitsgrundsatz bindet den Gesetzgeber (VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001) bzw. die eine andere Rechtsgrundlage erlassende Institution. Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann – so die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).3.2.2.
  6. Der Gleichheitsgrundsatz bindet den Gesetzgeber (VfSlg. 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,) bzw. die eine andere Rechtsgrundlage erlassende Institution. Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg. 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg. 16.176 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann – so die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg. 14.301 aus 1995,, 15.980 aus 2000, und 16.814 aus 2003,). Der Gesetzgeber kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wohl von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl. zB VfSlg. 14.841/1997, 16.124/2001 und 16.771/2002); dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg. 11.615/1988, 14.841/1997); ebenso wenig können daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen (VfSlg. 8871/1980).Der Gesetzgeber kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wohl von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen vergleiche zB VfSlg. 14.841 aus 1997,, 16.124 aus 2001, und 16.771 aus 2002,); dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg. 11.615 aus 1988,, 14.841 aus 1997,); ebenso wenig können daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen (VfSlg. 8871 aus 1980,). Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 29.6.2013 bzw. 23.9.2013, G 35-40/2013, V 32-36/2013, fest, dass nach Art. 81c Abs. 1 B-VG die öffentlichen Universitäten Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste sind. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 29.6.2013 bzw. 23.9.2013, G 35-40/2013, römisch fünf 32-36/2013, fest, dass nach Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG die öffentlichen Universitäten Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste sind. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Der Verfassungsgerichtshof leitet in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.101/2004 aus der Formulierung, dass die Universitäten „im Rahmen der Gesetze“ autonom handeln und Satzungen erlassen können ab, dass die mit der (damaligen) Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 2 UOG 1993, nunmehr wohl mit der Verfassungsbestimmung des Art. 81c Abs. 1 B-VG verfolgte Absicht des Bundesverfassungsgesetzgebers einerseits darin bestand, mit Blick auf Art. 18 B-VG „klarzustellen“, dass den Universitäten – ungeachtet der Bindung auch der im autonomen Wirkungsbereich der Universität tätigen universitären Organe an bestehende Gesetze und Verordnungen – ein weiterer Handlungsspielraum eröffnet werden sollte als Art. 18 B-VG (arg.: „auf Grund der Gesetze“) zuließe (vgl. dazu auch RV 370 BlgNR
  7. GP, 5 zu Art. 120b Abs. 1 B-VG, wonach durch die Wendung „im Rahmen der Gesetze“ ein Spielraum gewährt werden soll, der weiter als jener des Art. 18 B-VG ist.). Andererseits wurde mit dieser Verfassungsbestimmung aber auch die weisungsfreie (autonome) Besorgung der den Universitäten zukommenden Aufgaben (die nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes [vgl. etwa VfSlg. 13.429/1993 mwH] bis dahin als [bloß] vom Bundesverfassungsgesetzgeber vorausgesetzt und somit im Hinblick auf Art. 20 B-VG verfassungsrechtlich zulässig erachtet wurde) ausdrücklich bundesverfassungsgesetzlich geregelt (vgl. dazu die Erläuterungen zur Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 2 UOG 1993 [RV 1125 BlgNR
  8. GP, 37], wonach als Ziel die Schaffung einer aufgabenadäquaten Organisationsstruktur für die Universitäten sowie die Stärkung der Universitätsautonomie durch Verlagerung wesentlicher Entscheidungskompetenzen an die Universitäten genannt wird.).Der Verfassungsgerichtshof leitet in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.101 aus 2004, aus der Formulierung, dass die Universitäten „im Rahmen der Gesetze“ autonom handeln und Satzungen erlassen können ab, dass die mit der (damaligen) Verfassungsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, UOG 1993, nunmehr wohl mit der Verfassungsbestimmung des Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG verfolgte Absicht des Bundesverfassungsgesetzgebers einerseits darin bestand, mit Blick auf Artikel 18, B-VG „klarzustellen“, dass den Universitäten – ungeachtet der Bindung auch der im autonomen Wirkungsbereich der Universität tätigen universitären Organe an bestehende Gesetze und Verordnungen – ein weiterer Handlungsspielraum eröffnet werden sollte als Artikel 18, B-VG (arg.: „auf Grund der Gesetze“) zuließe vergleiche dazu auch Regierungsvorlage 370 BlgNR
  9. GP, 5 zu Artikel 120 b, Absatz eins, B-VG, wonach durch die Wendung „im Rahmen der Gesetze“ ein Spielraum gewährt werden soll, der weiter als jener des Artikel 18, B-VG ist.). Andererseits wurde mit dieser Verfassungsbestimmung aber auch die weisungsfreie (autonome) Besorgung der den Universitäten zukommenden Aufgaben (die nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes [vgl. etwa VfSlg. 13.429 aus 1993, mwH] bis dahin als [bloß] vom Bundesverfassungsgesetzgeber vorausgesetzt und somit im Hinblick auf Artikel 20, B-VG verfassungsrechtlich zulässig erachtet wurde) ausdrücklich bundesverfassungsgesetzlich geregelt vergleiche dazu die Erläuterungen zur Verfassungsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, UOG 1993 [RV 1125 BlgNR
  10. GP, 37], wonach als Ziel die Schaffung einer aufgabenadäquaten Organisationsstruktur für die Universitäten sowie die Stärkung der Universitätsautonomie durch Verlagerung wesentlicher Entscheidungskompetenzen an die Universitäten genannt wird.). Da die Universitäten „im Rahmen der Gesetze“ autonom handeln, unterliegt die Kompetenz zur Erlassung von Verordnungen einer verdünnten Gesetzesbindung (Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Art. 81c B-VG, VI., 598; Mayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 19, I.1., 65). Verordnungen der Universitätsorgane dürfen zwar nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen, sie bedürfen aber keiner gesetzlichen Grundlage im Sinne des Art. 18 B-VG. Das Gesetz ist für das Handeln der Universitätsorgane zwar Schranke, aber nicht unabdingbare Grundlage. Damit ist der Handlungsspielraum der Universität entsprechend vergrößert, und zwar in allen Bereichen, in denen die Universität hoheitlich tätig wird, insbesondere etwa auch bei der Erlassung der Satzung und der Curricula (Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Art. 81c B-VG, VI., 599). Da die Universitäten „im Rahmen der Gesetze“ autonom handeln, unterliegt die Kompetenz zur Erlassung von Verordnungen einer verdünnten Gesetzesbindung (Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Artikel 81 c, B-VG, römisch sechs., 598; Mayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Paragraph 19,, römisch eins.1., 65). Verordnungen der Universitätsorgane dürfen zwar nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen, sie bedürfen aber keiner gesetzlichen Grundlage im Sinne des Artikel 18, B-VG. Das Gesetz ist für das Handeln der Universitätsorgane zwar Schranke, aber nicht unabdingbare Grundlage. Damit ist der Handlungsspielraum der Universität entsprechend vergrößert, und zwar in allen Bereichen, in denen die Universität hoheitlich tätig wird, insbesondere etwa auch bei der Erlassung der Satzung und der Curricula (Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Artikel 81 c, B-VG, römisch sechs., 599). 3.2.2.
  11. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint unter Heranziehung der soeben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die gesetzliche Regelung, die Beurlaubung nur in einigen wenigen Ausnahmefällen zuzulassen, als verfassungsrechtlich unbedenklich. Studienunterbrechungen enthalten ein gewisses Potenzial der Studienentfremdung. Zugleich ist deren Regelung aus augenfälligen Gründen, die das Leben mit sich bringen kann, rechtlich notwendig (vgl. Unger, Studienerfolgsverträge, Personalisierung und Flexibilisierung des Studiums - Impulse aus dem französischen Studienrecht, zfhr 2020, 145 [150]). Es ist daher sachlich gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber im § 67 Universitätsgesetz nur fünf Beurlaubungsgründe taxativ anführt, jedoch den Universitäten die Entscheidung überlässt, weitere Beurlaubungsgründe in ihren Satzungen festzulegen. Aufgrund der Kann-Bestimmung liegt es unter Zugrundelegung der Universitätsautonomie im Gestaltungsspielraum der jeweiligen Universität in der Satzung weitere Beurlaubungsgründe vorzusehen. Studienunterbrechungen enthalten ein gewisses Potenzial der Studienentfremdung. Zugleich ist deren Regelung aus augenfälligen Gründen, die das Leben mit sich bringen kann, rechtlich notwendig vergleiche Unger, Studienerfolgsverträge, Personalisierung und Flexibilisierung des Studiums - Impulse aus dem französischen Studienrecht, zfhr 2020, 145 [150]). Es ist daher sachlich gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber im Paragraph 67, Universitätsgesetz nur fünf Beurlaubungsgründe taxativ anführt, jedoch den Universitäten die Entscheidung überlässt, weitere Beurlaubungsgründe in ihren Satzungen festzulegen. Aufgrund der Kann-Bestimmung liegt es unter Zugrundelegung der Universitätsautonomie im Gestaltungsspielraum der jeweiligen Universität in der Satzung weitere Beurlaubungsgründe vorzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann keine Verfassungswidrigkeit darin erkennen, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Beurlaubungsgrund „Unabkömmlichkeit im landwirtschaftlichen Betrieb“ weder im Universitätsgesetz noch in der Satzung der Technischen Universität Graz als Beurlaubungsgrund angeführt ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum gewisse Beurlaubungsgründe vorzusehen, andere hingegen nicht, weshalb es keine Veranlassung dazu sieht, einen entsprechenden Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird (zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird (zB VfSlg. 14.301 aus 1995,, 15.980 aus 2000, und 16.814 aus 2003,). 3.2.
  12. Schließlich lässt sich auch aus dem Vorwurf, dass in der Vergangenheit gleichgelagerte Beurlaubungsanträge genehmigt wurden, für den Beschwerdeführer ebenfalls nichts gewinnen, da es der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entspricht, dass ein allfälliges Fehlverhalten der Behörde nicht das Recht auf ein gleiches Fehlverhalten der Behörde gibt, denn das Ergebnis wäre ein Anspruch auf Nichtanwendung des Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit, was ein innerer Widerspruch wäre (vgl etwa VfGH vom 28.09.1976, VfSlg. 7856). Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass in anderen Fällen nicht gesetzmäßig vorgegangen worden ist (VfGH vom 22.02.1985, VfSlg. 10338). Es steht niemandem ein Recht auf ein gleiches - allenfalls vorliegendes – Fehlverhalten einer Behörde in einem anderen Verfahren zu (VwGH vom 26.09.2017, Ro 2015/05/0016 mit Hinweis auf VfGH vom
  13. September 1991, Slg.Nr. 12.796/1991).3.2.
  14. Schließlich lässt sich auch aus dem Vorwurf, dass in der Vergangenheit gleichgelagerte Beurlaubungsanträge genehmigt wurden, für den Beschwerdeführer ebenfalls nichts gewinnen, da es der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entspricht, dass ein allfälliges Fehlverhalten der Behörde nicht das Recht auf ein gleiches Fehlverhalten der Behörde gibt, denn das Ergebnis wäre ein Anspruch auf Nichtanwendung des Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit, was ein innerer Widerspruch wäre vergleiche etwa VfGH vom 28.09.1976, VfSlg. 7856). Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass in anderen Fällen nicht gesetzmäßig vorgegangen worden ist (VfGH vom 22.02.1985, VfSlg. 10338). Es steht niemandem ein Recht auf ein gleiches - allenfalls vorliegendes – Fehlverhalten einer Behörde in einem anderen Verfahren zu (VwGH vom 26.09.2017, Ro 2015/05/0016 mit Hinweis auf VfGH vom
  15. September 1991, Slg.Nr. 12.796 aus 1991,). 3.2.
  16. Es ist dem Rektorat der Technischen Universität Graz letztlich auch zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer lediglich rechtsphilosophische Gründe und Anregungen für Verbesserungen des Gesetzes anführt. 3.
  17. Zur Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Rechtslage klar und eindeutig ist. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Rechtslage klar und eindeutig ist. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W254.2233929.1.00

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