Obsah (10)
§ 17§ 39Art. 133§ 6§ 2§ 15§ 2c§ 31§ 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlW255 2232716-1 Spruch, W255 2232716-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
§ 17
Pensionsgesetz 1965 (PG) und den Ersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung
§ 39Abs.
1 und 2 PG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander MILIONIS, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 13.05.2020, Zl. römisch 40 , betreffend den Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
Paragraph 17, Pensionsgesetz 1965 (PG) und den Ersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung
Paragraph 39, Absatz eins und 2 PG, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, BVAE) vom 02.07.2015, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) nach dem Tod seines Vaters und aufgrund des Betreibens des Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität XXXX , ab 01.02.2015 Waisenversorgungsgenuss gewährt.1.
- Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, BVAE) vom 02.07.2015, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) nach dem Tod seines Vaters und aufgrund des Betreibens des Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität römisch 40 , ab 01.02.2015 Waisenversorgungsgenuss gewährt. 1.
- Mit Schreiben vom 30.09.2015 gab der BF der BVAEB seinen Studienwechsel vom Studium der Rechtswissenschaften auf das Studium der Volkswirtschaftslehre an der Universität XXXX bekannt. Er beantragte bei der BVAE die Weitergewährung von Waisenversorgungsgenuss und die Verlängerung des Nachweiszeitraumes nach § 17 Abs. 2c PG. Dies begründete er damit, dass es ihm aufgrund der schweren Krankheit und dem Tod seines Vaters eine gewisse Zeit nicht möglich gewesen sei, Vorlesungen zu besuchen bzw. die erforderlichen Prüfungen abzulegen. Es habe eine vollständige Studienbehinderung im Sinne von § 17 Abs. 2c Z 1 PG bestanden. Dies werde durch die fachärztliche Bescheinigung der den BF betreuenden Ärztin, XXXX , vom 30.09.2015, bestätigt. 1.
- Mit Schreiben vom 30.09.2015 gab der BF der BVAEB seinen Studienwechsel vom Studium der Rechtswissenschaften auf das Studium der Volkswirtschaftslehre an der Universität römisch 40 bekannt. Er beantragte bei der BVAE die Weitergewährung von Waisenversorgungsgenuss und die Verlängerung des Nachweiszeitraumes nach Paragraph 17, Absatz 2 c, PG. Dies begründete er damit, dass es ihm aufgrund der schweren Krankheit und dem Tod seines Vaters eine gewisse Zeit nicht möglich gewesen sei, Vorlesungen zu besuchen bzw. die erforderlichen Prüfungen abzulegen. Es habe eine vollständige Studienbehinderung im Sinne von Paragraph 17, Absatz 2 c, Ziffer eins, PG bestanden. Dies werde durch die fachärztliche Bescheinigung der den BF betreuenden Ärztin, römisch 40 , vom 30.09.2015, bestätigt. Der BF übermittelte der BVAEB eine fachärztliche Stellungnahme von XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 30.09.2015 sowie in weiterer Folge eine ergänzende Stellungnahme von XXXX vom 17.11.
- In diesen Stellungnahmen bestätigt XXXX , dass der BF wegen rezidivierender Depression – ausgelöst durch die Krebserkrankung und den Tod seines Vaters – in psychiatrischer Behandlung stehe und es ihm deshalb im Wintersemester 2014/15 nicht möglich gewesen sei, die erforderlichen Prüfungen termingerecht zu absolvieren. Der BF habe sich über den Sommer 2015 erholen und stabilisieren könnem und sei seither in einem ausgeglichenen, psychischen Zustand.Der BF übermittelte der BVAEB eine fachärztliche Stellungnahme von römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 30.09.2015 sowie in weiterer Folge eine ergänzende Stellungnahme von römisch 40 vom 17.11.
- In diesen Stellungnahmen bestätigt römisch 40 , dass der BF wegen rezidivierender Depression – ausgelöst durch die Krebserkrankung und den Tod seines Vaters – in psychiatrischer Behandlung stehe und es ihm deshalb im Wintersemester 2014/15 nicht möglich gewesen sei, die erforderlichen Prüfungen termingerecht zu absolvieren. Der BF habe sich über den Sommer 2015 erholen und stabilisieren könnem und sei seither in einem ausgeglichenen, psychischen Zustand. 1.
- Mit Schreiben der BVAEB vom 16.02.2016, Zl. XXXX , wurde dem BF mitgeteilt, dass
§ 17Abs.
2c Z 1 PG der Nachweiszeitraum nach den Absätzen 2a und 2b aufgrund der vollständigen Studienbehinderung des BF im Sommersemester 2015 um ein Semester verlängert werde, sodass die Weiterzahlung des Waisenversorgungsgenusses für ein weiteres Semester erfolgen könne. Dem BF werde daher rückwirkend von für 01.10.2015 bis 29.02.2016 Waisenversorgungsgenuss gewährt. Dabei stützte sich die BVAEB auf ein von ihr eingeholtes, neurologisch psychiatrischen Gutachten von XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 22.01.2016 (samt Obergutachten von XXXX vom 02.02.2016), demzufolge dem BF im Studienjahr 2014/15 bis zum Beginn des Wintersemesters 2015 aufgrund rezidivierend depressiver Episoden, keine Tätigkeiten zumutbar gewesen seien. Laut Gutachten hätten beim BF seit dem Wintersemester 2015 nur mehr leichte depressive Episoden, ohne Psychosewertigkeit festgestellt werden können, sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das geplante Studium der Volkswirtschaft positiv abgeschlossen werden könne. 1.3. Mit Schreiben der BVAEB vom 16.02.2016, Zl. römisch 40 , wurde dem BF mitgeteilt, dass
Paragraph 17, Absatz 2 c, Ziffer eins, PG der Nachweiszeitraum nach den Absätzen 2a und 2b aufgrund der vollständigen Studienbehinderung des BF im Sommersemester 2015 um ein Semester verlängert werde, sodass die Weiterzahlung des Waisenversorgungsgenusses für ein weiteres Semester erfolgen könne. Dem BF werde daher rückwirkend von für 01.10.2015 bis 29.02.2016 Waisenversorgungsgenuss gewährt. Dabei stützte sich die BVAEB auf ein von ihr eingeholtes, neurologisch psychiatrischen Gutachten von römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 22.01.2016 (samt Obergutachten von römisch 40 vom 02.02.2016), demzufolge dem BF im Studienjahr 2014/15 bis zum Beginn des Wintersemesters 2015 aufgrund rezidivierend depressiver Episoden, keine Tätigkeiten zumutbar gewesen seien. Laut Gutachten hätten beim BF seit dem Wintersemester 2015 nur mehr leichte depressive Episoden, ohne Psychosewertigkeit festgestellt werden können, sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das geplante Studium der Volkswirtschaft positiv abgeschlossen werden könne. Weiters wurde der BF mit Schreiben der BVAEB vom 16.02.2016, Zl. XXXX aufgefordert, den erforderlichen Studienerfolgsnachweis sowie die Inskriptionsbestätigung für das Sommersemester 2016 vorzulegen.Weiters wurde der BF mit Schreiben der BVAEB vom 16.02.2016, Zl. römisch 40 aufgefordert, den erforderlichen Studienerfolgsnachweis sowie die Inskriptionsbestätigung für das Sommersemester 2016 vorzulegen. 1.
- Der Waisenversorgungsgenuss des BF wurde seitens der BVAEB in weiterer Folge per 01.03.2016 eingestellt und dies damit begründet, dass der BF keinen ausreichenden (Mindest-)Studienerfolg für das Wintersemester 2015/16 nachweisen habe können. 1.
- Mit Schreiben der BVAEB vom 11.07.2016, Zl XXXX , wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm aufgrund des Nachweises des ausreichenden Studienerfolges für das Sommersemester 2016 – aufgrund der vorgesehenen Studienzeit plus Ausbildungsjahr – vom 01.07.2016 bis 29.02.2020 Waisenversorgungsgenuss gewährt werde. Er wurde weiters darüber belehrt, dass er seine Schul- oder Berufsausbildung jährlich bis längstens 31.
- – bei semesterweise Ausbildung außerdem auch bis längstens 31.
- – durch Vorlage entsprechender Bestätigungen unaufgefordert nachzuweisen habe.1.
- Mit Schreiben der BVAEB vom 11.07.2016, Zl römisch 40 , wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm aufgrund des Nachweises des ausreichenden Studienerfolges für das Sommersemester 2016 – aufgrund der vorgesehenen Studienzeit plus Ausbildungsjahr – vom 01.07.2016 bis 29.02.2020 Waisenversorgungsgenuss gewährt werde. Er wurde weiters darüber belehrt, dass er seine Schul- oder Berufsausbildung jährlich bis längstens 31.
- – bei semesterweise Ausbildung außerdem auch bis längstens 31.
- – durch Vorlage entsprechender Bestätigungen unaufgefordert nachzuweisen habe. 1.
- Mit Schreiben der BVAEB vom 20.03.2017, Zl. XXXX , wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm aufgrund des Nachweises des ausreichenden Studienerfolges weiterhin – vorerst vom 01.03.2017 bis 39.09.2017 – Waisenversorgungsgenuss gewährt werde.1.
- Mit Schreiben der BVAEB vom 20.03.2017, Zl. römisch 40 , wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm aufgrund des Nachweises des ausreichenden Studienerfolges weiterhin – vorerst vom 01.03.2017 bis 39.09.2017 – Waisenversorgungsgenuss gewährt werde. 1.
- Mit Schreiben der BVAEB vom 23.10.2017, Zl. XXXX , wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm aufgrund des Nachweises des ausreichenden Studienerfolges rückwirkend von 01.10.2017 bis vorerst 28.02.2018 Waisenversorgungsgenuss gewährt werde.1.
- Mit Schreiben der BVAEB vom 23.10.2017, Zl. römisch 40 , wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm aufgrund des Nachweises des ausreichenden Studienerfolges rückwirkend von 01.10.2017 bis vorerst 28.02.2018 Waisenversorgungsgenuss gewährt werde. 1.
- Mit Schreiben der BVAEB vom 20.03.2018, Zl. XXXX , wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm aufgrund des Nachweises des ausreichenden Studienerfolges rückwirkend von 01.03.2018 bis vorerst 30.09.2018 Waisenversorgungsgenuss gewährt werde.1.
- Mit Schreiben der BVAEB vom 20.03.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm aufgrund des Nachweises des ausreichenden Studienerfolges rückwirkend von 01.03.2018 bis vorerst 30.09.2018 Waisenversorgungsgenuss gewährt werde. 1.
- Mit Schreiben der BVAEB vom 30.08.2018, Zl. XXXX , wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm aufgrund des Nachweises des ausreichenden Studienerfolges rückwirkend von 01.10.2018 bis vorerst 28.02.2019 Waisenversorgungsgenuss gewährt werde.1.
- Mit Schreiben der BVAEB vom 30.08.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm aufgrund des Nachweises des ausreichenden Studienerfolges rückwirkend von 01.10.2018 bis vorerst 28.02.2019 Waisenversorgungsgenuss gewährt werde. 1.
- Mit Schreiben der BVAEB vom 27.02.2019, Zl. XXXX , wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm aufgrund des Nachweises des ausreichenden Studienerfolges von 01.03.2019 bis vorerst 30.09.2019 weiterhin Waisenversorgungsgenuss gewährt werde.1.
- Mit Schreiben der BVAEB vom 27.02.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm aufgrund des Nachweises des ausreichenden Studienerfolges von 01.03.2019 bis vorerst 30.09.2019 weiterhin Waisenversorgungsgenuss gewährt werde. 1.
- Mit Schreiben der BVAEB vom 11.09.2019, Zl. XXXX , wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm aufgrund des Nachweises des ausreichenden Studienerfolges weiterhin bis voraussichtlich 29.02.2020 (Ende der vorgesehenen Studienzeit plus Ausbildungsjahr) Waisenversorgungsgenuss gewährt werde.1.
- Mit Schreiben der BVAEB vom 11.09.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm aufgrund des Nachweises des ausreichenden Studienerfolges weiterhin bis voraussichtlich 29.02.2020 (Ende der vorgesehenen Studienzeit plus Ausbildungsjahr) Waisenversorgungsgenuss gewährt werde. 1.
- Mit Schreiben vom 26.11.2019 übermittelte der BF der BVAEB eine Bestätigung der Wahlkommission der Hochschülerschaft der Universität XXXX betreffend seine Tätigkeit als Studienvertreter im Sinne des Hochschülerinnen– und Hochschülerschaftsgesetzes (HSG) für den Zeitraum 07/17 – 06/
- Er bitte die BVAEB um rechtliche Prüfung, ob bei der Beurteilung des Anspruches auf Waisenversorgungsgenuss auch § 31 Abs. 2 HSG Anwendung finde.1.
- Mit Schreiben vom 26.11.2019 übermittelte der BF der BVAEB eine Bestätigung der Wahlkommission der Hochschülerschaft der Universität römisch 40 betreffend seine Tätigkeit als Studienvertreter im Sinne des Hochschülerinnen– und Hochschülerschaftsgesetzes (HSG) für den Zeitraum 07/17 – 06/
- Er bitte die BVAEB um rechtliche Prüfung, ob bei der Beurteilung des Anspruches auf Waisenversorgungsgenuss auch Paragraph 31, Absatz 2, HSG Anwendung finde. 1.
- Mit Schreiben der BVAEB vom 10.12.2019, Zl. XXXX , wurde dem BF mitgeteilt, dass dem BF unter Einrechnung eines Semesters Studienbehinderung der Waisenversorgungsgenuss aufgrund der Mindeststudienzeit plus Ausbildungsjahr für das Bachelorstudium Volkswirtschaflehre bis zum 29.02.2020 gewährt worden sei. Die Gewährung eines Waisenversorgungsgenusses richte sich nach den Bestimmungen des PG; konkret § 17 PG. Ein Verweis auf die Familienbeihilfe sei in § 17 Abs. 2f PG festgelegt, wonach ein Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss bei Vorliegen einer Familienbeihilfen-Bescheinigung
§ 6Abs.
2 lit. a oder § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) gegeben sei. Das HSG finde keine Berücksichtigung im PG.1.13. Mit Schreiben der BVAEB vom 10.12.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem BF mitgeteilt, dass dem BF unter Einrechnung eines Semesters Studienbehinderung der Waisenversorgungsgenuss aufgrund der Mindeststudienzeit plus Ausbildungsjahr für das Bachelorstudium Volkswirtschaflehre bis zum 29.02.2020 gewährt worden sei. Die Gewährung eines Waisenversorgungsgenusses richte sich nach den Bestimmungen des PG; konkret Paragraph 17, PG. Ein Verweis auf die Familienbeihilfe sei in Paragraph 17, Absatz 2 f, PG festgelegt, wonach ein Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss bei Vorliegen einer Familienbeihilfen-Bescheinigung
Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, oder Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) gegeben sei. Das HSG finde keine Berücksichtigung im PG. 1.
- Mit Schreiben vom 15.01.2020 führte der BF aus, dass er um die Einrechnung eines Semesters Studienbehinderung aufgrund seiner Tätigkeit als Studierendenvertreter angesucht habe, was abgelehnt worden sei. Es sei jedoch in § 17 Abs. 2f PG sehr wohl ein Verweis auf die Familienbeihilfe festgelegt. Die entsprechende Rechtsgrundlage sei demnach das FLAG – wozu auch Verordnungen zählen würden, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden seien, um dieses in einzelnen Punkten zu konkretisieren. Zusätzliche Toleranzsemester aufgrund einer Funktion als Studierendenvertreter seien ganz explizit in der Verordnung der Bundesministerin für Familie und Jugend über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter vorgesehen. Die Verordnung sei unmittelbar für alle Bezieherinnen von Familienbeihilfe wirksam. Somit sei eine Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Studienbehinderung rechtlich nicht haltbar.1.
- Mit Schreiben vom 15.01.2020 führte der BF aus, dass er um die Einrechnung eines Semesters Studienbehinderung aufgrund seiner Tätigkeit als Studierendenvertreter angesucht habe, was abgelehnt worden sei. Es sei jedoch in Paragraph 17, Absatz 2 f, PG sehr wohl ein Verweis auf die Familienbeihilfe festgelegt. Die entsprechende Rechtsgrundlage sei demnach das FLAG – wozu auch Verordnungen zählen würden, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden seien, um dieses in einzelnen Punkten zu konkretisieren. Zusätzliche Toleranzsemester aufgrund einer Funktion als Studierendenvertreter seien ganz explizit in der Verordnung der Bundesministerin für Familie und Jugend über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter vorgesehen. Die Verordnung sei unmittelbar für alle Bezieherinnen von Familienbeihilfe wirksam. Somit sei eine Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Studienbehinderung rechtlich nicht haltbar. 1.
- Mit Schreiben vom 10.02.2020 ersuchte die BVAEB den BF
§ 17Abs.
2f PG um Übermittlung einer aktuellen Familienbeihilfen-Bescheinigung.1.15. Mit Schreiben vom 10.02.2020 ersuchte die BVAEB den BF
Paragraph 17, Absatz 2 f, PG um Übermittlung einer aktuellen Familienbeihilfen-Bescheinigung. 1.
- Mit Schreiben vom 13.02.2020 übermittelte der BF der BVAEB eine Bestätigung des Studienerfolges betreffend den Zeitraum 01.10.2019 bis 31.10.2020 (Summe: 12 ECTS). 1.
- Am 17.02.2020 teilte der BF der BVAEB telefonisch mit, dass er keine Familienbeihilfen-Bescheinigung vorlegen könne, da kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ihn bestehe. 1.
- Mit Schreiben vom 19.02.2020 teilte der BF der BVAEB mit, dass er keine Familienbeihilfen-Bescheinigung vorlegen könne, da er aufgrund Überschreitens der Altersgrenze die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen würde. Der BF habe das
- Lebensjahr noch nicht vollendet und könne eine vollständige Studienbehinderung nachweisen, sodass weiterhin sein Anspruch auf Waisenversorgung aufrecht sei. Die Bestimmung des § 17 Abs. 2f PG sei so zu lesen, dass, solange ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe (also innerhalb der Altersgrenze des vollendeten
- und
- Lebensjahres) die Voraussetzung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit als automatisch erfüllt gelte. Diese Bestimmung besage nicht, dass Studierende, welche die Altersgrenze des 24./
- Lebensjahres überschreiten, aber noch nicht das
- Lebensjahr vollendet hätten, ihren Anspruch mittels Familienbeihilfenbescheinigung nachweisen müssten. Es sei dem BF jedenfalls ein Bescheid mit Begründung über die Zuerkennung oder Ablehnung des Anspruches auf Waisenversorgungsgenuss auszustellen.Der BF habe das
- Lebensjahr noch nicht vollendet und könne eine vollständige Studienbehinderung nachweisen, sodass weiterhin sein Anspruch auf Waisenversorgung aufrecht sei. Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2 f, PG sei so zu lesen, dass, solange ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe (also innerhalb der Altersgrenze des vollendeten
- und
- Lebensjahres) die Voraussetzung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit als automatisch erfüllt gelte. Diese Bestimmung besage nicht, dass Studierende, welche die Altersgrenze des 24./
- Lebensjahres überschreiten, aber noch nicht das
- Lebensjahr vollendet hätten, ihren Anspruch mittels Familienbeihilfenbescheinigung nachweisen müssten. Es sei dem BF jedenfalls ein Bescheid mit Begründung über die Zuerkennung oder Ablehnung des Anspruches auf Waisenversorgungsgenuss auszustellen. 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 13.05.2020, Zl. XXXX wurde festgestellt, dass der BF seit 01.03.2020 keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss habe. Der BF wurde
§ 39Abs.
1 und 2 PG verpflichtet, dem Bund binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Betrag von EUR 992,33 zu ersetzen. 1.19. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 13.05.2020, Zl. römisch 40 wurde festgestellt, dass der BF seit 01.03.2020 keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss habe. Der BF wurde
Paragraph 39, Absatz eins und 2 PG verpflichtet, dem Bund binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Betrag von EUR 992,33 zu ersetzen. Begründend führte die BVAEB aus, dass der BF sein Bachelorstudium der Volkswirtschaftslehre im Wintersemester 2015/16 begonnen habe. Er habe mit Schreiben vom 22.11.2015 eine Studienbehinderung geltend gemacht, welche laut Gutachten für das Sommersemester 2015 anerkannt worden sei. Die Zahlung des Waisenversorgungsgenusses aufgrund der im Sommersemester 2015 vorgelegenen Studienbehinderung sei aufgrund der vorherigen Einstellung des Waisenversorgungsgenusses wegen fehlender Erfolgsnachweise von 01.10.2015 bis 29.02.2016 erfolgt. Aufgrund fehlenden Studienerfolgsnachweises im Wintersemester 2015/16 sei die Zahlung des Waisenversorgungsgenusses von 01.03.2016 bis 30.06.2016 ausgesetzt worden. Mit der Beibringung des Studienerfolgsnachweises sei der Waisenversorgungsgenuss in der Folge vom 01.07.2016 bis 29.02.2020 zur Auszahlung gebracht worden. Durch den Studienbeginn im Wintersemester 2015/16 liege die Studiendauer des BF zum Stichtag 29.02.2020 bei neun Semestern. Einem Kind eines verstorbenen Beamten, der das 18., aber noch nicht das
- Lebensjahr vollendet habe, gebühre auf Antrag ein Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinde, die seine Arbeitskraft überwiegend beanspruche. § 17 Abs. 2a PG sehe vor, dass bei Besuch einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtung, dieses Erfordernis nur dann als erfüllt gelte, wenn das Kind ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibe. Dies sei dann zu bejahen, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreite.Einem Kind eines verstorbenen Beamten, der das 18., aber noch nicht das
- Lebensjahr vollendet habe, gebühre auf Antrag ein Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinde, die seine Arbeitskraft überwiegend beanspruche. Paragraph 17, Absatz 2 a, PG sehe vor, dass bei Besuch einer in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtung, dieses Erfordernis nur dann als erfüllt gelte, wenn das Kind ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibe. Dies sei dann zu bejahen, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreite. Das vom BF betriebene Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre sehe eine Regelstudiendauer von 6 Semestern vor und sei nicht in Studienabschnitte gegliedert. Der BF habe sein Studium im Wintersemester 2015/16 begonnen. Zum Stichtag 29.02.2020 habe sein Studium neun Semester gedauert (6 Semester Regelstudienzeit, 2 Semester Überschreitung, 1 Semester Studienbehinderung): Der BF erfülle somit die Voraussetzungen
§ 17Abs. 2 i
Vm. § 17 Abs. 2a PG nicht mehr, sodass sein Waisenversorgungsgenuss per 29.02.2020 einzustellen gewesen sei. Das vom BF betriebene Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre sehe eine Regelstudiendauer von 6 Semestern vor und sei nicht in Studienabschnitte gegliedert. Der BF habe sein Studium im Wintersemester 2015/16 begonnen. Zum Stichtag 29.02.2020 habe sein Studium neun Semester gedauert (6 Semester Regelstudienzeit, 2 Semester Überschreitung, 1 Semester Studienbehinderung): Der BF erfülle somit die Voraussetzungen
Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2 a, PG nicht mehr, sodass sein Waisenversorgungsgenuss per 29.02.2020 einzustellen gewesen sei. Die vom BF vorgebrachte Tätigkeit als Studienvertreter stelle keine Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 17 Abs. 2c PG da, da die in Aussicht genommene Tätigkeit als Studienvertreter im Vorhinein geplant werde und aus eigenem Entschluss erfolge. Aus diesem Grund sei der Nachweiszeitraum nicht zu verlängern. Die vom BF vorgebrachte Tätigkeit als Studienvertreter stelle keine Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2 c, PG da, da die in Aussicht genommene Tätigkeit als Studienvertreter im Vorhinein geplant werde und aus eigenem Entschluss erfolge. Aus diesem Grund sei der Nachweiszeitraum nicht zu verlängern.
§ 39Abs.
1 PG seien zu Unrecht empfangene Leistungen/Übergenüsse, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen. Die Auszahlung des Waisenversorgungsgenusses von 01.03.2020 bis 31.03.2020 in Höhe von EUR 992,33 sei aufgrund der fehlenden Anspruchsberechtigung des BF
§ 17
PG zu Unrecht erfolgt und somit dem Bund zu ersetzen.
Paragraph 39, Absatz eins, PG seien zu Unrecht empfangene Leistungen/Übergenüsse, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen. Die Auszahlung des Waisenversorgungsgenusses von 01.03.2020 bis 31.03.2020 in Höhe von EUR 992,33 sei aufgrund der fehlenden Anspruchsberechtigung des BF
Paragraph 17, PG zu Unrecht erfolgt und somit dem Bund zu ersetzen. 1.
- Der Bescheid der BVAE vom 13.05.2020, Zl. XXXX , wurde dem BF am 18.05.2020 ohne Rechtsmittelbelehrung übermittelt.1.
- Der Bescheid der BVAE vom 13.05.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem BF am 18.05.2020 ohne Rechtsmittelbelehrung übermittelt. 1.
- Mit Schreiben vom 20.05.2020 übermittelte die BVAEB dem BF nachträglich die Rechtsmittelbelehrung für den Bescheid vom 13.05.2020, Zl. XXXX .1.
- Mit Schreiben vom 20.05.2020 übermittelte die BVAEB dem BF nachträglich die Rechtsmittelbelehrung für den Bescheid vom 13.05.2020, Zl. römisch 40 . 1.
- Mit Schreiben vom 15.06.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid der BVAEB. Die Beschwerde begründete der BF damit, dass er sein Studium – insbesondere in den letzten Semestern – sehr wohl ernsthaft und zielstrebig betrieben habe. Es sei außerdem nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt worden, dass der BF unter pathologisch-psychischen Beeinträchtigungen gelitten habe. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nur für das Sommersemester 2015 anerkennt worden, obwohl sich diese Beeinträchtigung über zumindest ein ganzes Jahr gezogen habe und auch dann nur langsam abgeklungen sei. Gerade auch im letzten Studienjahr habe der BF wieder an einer Reaktivierung seiner Leiden gelitten, was von Seiten der Behörde übergangen worden sei. Dem hätte die Behörde amtswegig nachgehen müssen. Des Weiteren sei von der BVAEB nicht berücksichtig worden, dass der BF lange Zeit als Studienvertreter tätig gewesen sei. Zeiten als Studienvertreter nach dem HSG seien
§ 2Abs.
1 lit. b FLAG unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Es sei ganz allgemein anerkannt, dass § 2 Abs. 1 lit. b FLAG analogiefähig sei und daher auch unter Anwendung des PG zu berücksichtigen sei. Ein Studium werde ganz im Allgemeinen ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn die in § 2 Abs. 1 lit. b FamFLAG idF BGBl 1992/311 angeführten Voraussetzungen erfüllt seien (RS0047687).1.
- Mit Schreiben vom 15.06.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid der BVAEB. Die Beschwerde begründete der BF damit, dass er sein Studium – insbesondere in den letzten Semestern – sehr wohl ernsthaft und zielstrebig betrieben habe. Es sei außerdem nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt worden, dass der BF unter pathologisch-psychischen Beeinträchtigungen gelitten habe. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nur für das Sommersemester 2015 anerkennt worden, obwohl sich diese Beeinträchtigung über zumindest ein ganzes Jahr gezogen habe und auch dann nur langsam abgeklungen sei. Gerade auch im letzten Studienjahr habe der BF wieder an einer Reaktivierung seiner Leiden gelitten, was von Seiten der Behörde übergangen worden sei. Dem hätte die Behörde amtswegig nachgehen müssen. Des Weiteren sei von der BVAEB nicht berücksichtig worden, dass der BF lange Zeit als Studienvertreter tätig gewesen sei. Zeiten als Studienvertreter nach dem HSG seien
Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Es sei ganz allgemein anerkannt, dass Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG analogiefähig sei und daher auch unter Anwendung des PG zu berücksichtigen sei. Ein Studium werde ganz im Allgemeinen ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn die in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamFLAG in der Fassung BGBl 1992/311 angeführten Voraussetzungen erfüllt seien (RS0047687). Abschließend sei die Rückforderung des schon ausbezahlten Waisenversorgungsgenusses auch deshalb unzulässig, weil dieser Betrag vom BF für seinen dringenden Unterhalt schon längst gutgläubig verbraucht worden sei. 1.
- Am 06.07.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und von der BVAEB ua ausgeführt, dass kein Übergenuss mehr aushafte, da die Mutter des BF den festgestellten Übergenuss in Höhe von EUR 992,33 für den im März zu Unrecht ausbezahlten Waisenversorgungsgenuss am 03.06.2020 zurückbezahlt habe. 1.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2020 wurde der BF aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente zu übermitteln, die die von ihm in der Beschwerde behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen indizieren. Weiters wurde der BF aufgefordert, nachzuweisen, von wann bis wann er als Studienvertreter tätig gewesen sei und von wann bis wann er Familienbeihilfe bezogen habe sowie eine Studienbestätigung für das Sommersemester 2020 und für das Wintersemester 2020/21 und einen Studienerfolgsnachweis für das Sommersemester 2020 zu übermitteln. 1.
- Mit Schreiben vom 02.12.2020 führte der BF aus, dass er vom Sommersemester 2017 bis 2019 Mandatar der Studienvertretung und seit Juni 2019, Mandatar der Fakultätsvertretung sei. Er habe seit März 2019 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr. Er legte seinem Schreiben die folgenden Urkunden bei: ● Bestätigungen des Studienerfolges für die Studienjahre 2016/17, 2017/18, 2018/19 und 2019/20; ● Zwei Erklärungen der Zeiten der Tätigkeit als Studienvertreter im Sinne des HSG; ● Mitteilung des Finanzamtes vom 01.04.2019 über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe; ● Fachärztliche Stellungnahme von XXXX vom 17.11.2020; Fachärztliche Stellungnahme von römisch 40 vom 17.11.2020; ● Studienbestätigungen für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21; ● Bestätigung der Vorsitzenden der ständigen Wahlkommission vom 25.11.2020; ● Studienchronologie. Im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen werde auf fachärztliche Stellungnahme von XXXX vom 17.11.2020 verwiesen.Im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen werde auf fachärztliche Stellungnahme von römisch 40 vom 17.11.2020 verwiesen. 1.
- Mit Schreiben des Bundesveraltungsgerichts vom 07.12.2020 wurde der BVAEB die Möglichkeit eingeräumt, zur Stellungnahme (samt Urkunden) des BF vom 02.12.2020 Stellung zu beziehen. 1.
- Mit Schreiben vom 28.12.2020 nahm die BVAEB Stellung. Darin führte sie ua aus, dass im Hinblick auf die Tätigkeit des BF als Studienvertreter auf die Begründung des Bescheides vom 13.05.2020 verwiesen werde. Bezüglich der fachärztlichen Stellungnahme von XXXX werde angemerkt, das für das Sommersemester 2015 eine Studienbehinderung zuerkannt worden sei. Wie im Erfolgsnachweis des BF ersichtlich, habe der BF im Studienjahr 2015/16 einen Studienerfolg im Ausmaß von 23 ECTS erbracht und damit den in § 17 Abs. 2b geforderten Studienerfolg von 16 ECTS erbracht. Es hätten sowohl im Wintersemester 2015/16 als auch im Sommersemester 2016 erfolgreich Prüfungen absolviert werden können, weshalb von einer wie in § 17 Abs. 2c PG geforderten vollständigen Studienbehinderung nicht ausgegangen werden könne. Die nachträgliche Feststellung von XXXX , dass der BF im Sommersemester 2016 nicht in der Lage gewesen sei, den Studienerfolg zu erbringen, werde durch die Tatsache, dass der BF den Studienerfolg tatsächlich erbracht hat, widerlegt. Zudem werde auf das Gutachten vom 17.11.2015 verwiesen, in dem Frau XXXX festgestellt habe, dass sich der BF den Sommer über erholen und stabilisieren habe können und sich seither in einem ausgeglichenen psychischen Zustand befinde. Die nachträglich (5 Jahre später) abgeänderte Beurteilung des Zustandes vom Wintersemester 2015/16 mit Gutachten vom 17.11.2020 sei nicht nachvollziehbar. Dem Gutachten von XXXX vom 17.11.2015 folgend sei keine Studienbehinderung im Wintersemester 2015/16 sowie im Sommersemester 2016 vorgelegen. 1.
- Mit Schreiben vom 28.12.2020 nahm die BVAEB Stellung. Darin führte sie ua aus, dass im Hinblick auf die Tätigkeit des BF als Studienvertreter auf die Begründung des Bescheides vom 13.05.2020 verwiesen werde. Bezüglich der fachärztlichen Stellungnahme von römisch 40 werde angemerkt, das für das Sommersemester 2015 eine Studienbehinderung zuerkannt worden sei. Wie im Erfolgsnachweis des BF ersichtlich, habe der BF im Studienjahr 2015/16 einen Studienerfolg im Ausmaß von 23 ECTS erbracht und damit den in Paragraph 17, Absatz 2 b, geforderten Studienerfolg von 16 ECTS erbracht. Es hätten sowohl im Wintersemester 2015/16 als auch im Sommersemester 2016 erfolgreich Prüfungen absolviert werden können, weshalb von einer wie in Paragraph 17, Absatz 2 c, PG geforderten vollständigen Studienbehinderung nicht ausgegangen werden könne. Die nachträgliche Feststellung von römisch 40 , dass der BF im Sommersemester 2016 nicht in der Lage gewesen sei, den Studienerfolg zu erbringen, werde durch die Tatsache, dass der BF den Studienerfolg tatsächlich erbracht hat, widerlegt. Zudem werde auf das Gutachten vom 17.11.2015 verwiesen, in dem Frau römisch 40 festgestellt habe, dass sich der BF den Sommer über erholen und stabilisieren habe können und sich seither in einem ausgeglichenen psychischen Zustand befinde. Die nachträglich (5 Jahre später) abgeänderte Beurteilung des Zustandes vom Wintersemester 2015/16 mit Gutachten vom 17.11.2020 sei nicht nachvollziehbar. Dem Gutachten von römisch 40 vom 17.11.2015 folgend sei keine Studienbehinderung im Wintersemester 2015/16 sowie im Sommersemester 2016 vorgelegen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF wurde am XXXX geboren.2.1.
- Der BF wurde am römisch 40 geboren. 2.1.
- Der BF ist der Sohn des am XXXX verstorbenen Beamten, Herrn XXXX .2.1.
- Der BF ist der Sohn des am römisch 40 verstorbenen Beamten, Herrn römisch 40 . 2.1.
- Der BF hat im Wintersemester 2014/15 und im Sommersemester 2015 das Studium der XXXX an der XXXX in XXXX betrieben. In diesem Zeitraum hat der BF lediglich einen Studienerfolg im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten nachweisen können.2.1.
- Der BF hat im Wintersemester 2014/15 und im Sommersemester 2015 das Studium der römisch 40 an der römisch 40 in römisch 40 betrieben. In diesem Zeitraum hat der BF lediglich einen Studienerfolg im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten nachweisen können. 2.1.
- Der BF betreibt seit dem Wintersemester 2015/16 durchgehend das Bachelorstudium XXXX an der XXXX in XXXX .2.1.
- Der BF betreibt seit dem Wintersemester 2015/16 durchgehend das Bachelorstudium römisch 40 an der römisch 40 in römisch 40 . Der BF hat bisher folgenden Studienerfolgsnachweis erbracht:, Der BF hat bisher folgenden Studienerfolgsnachweis erbracht: Wintersemester 2015/16: 4 ECTS-Punkte Sommersemester 2016: 19 ECTS-Punkte Studienjahr 2015/2016 gesamt: 23 ECTS-PunkteStudienjahr 2015 aus 2016, gesamt: 23 ECTS-Punkte Wintersemester 2016/17: 8,50 ECTS-Punkte Sommersemester 2017: 10 ECTS-Punkte Studienjahr 2017/2017 gesamt: 18,50 ECTS-PunkteStudienjahr 2017 aus 2017, gesamt: 18,50 ECTS-Punkte Wintersemester 2017/18: 9,50 ECTS-Punkte Sommersemester 2018: 9 ECTS-Punkte Studienjahr 2017/2018 gesamt: 18,50 ECTS-PunkteStudienjahr 2017 aus 2018, gesamt: 18,50 ECTS-Punkte Wintersemester 2018/19: 12 ECTS-Punkte Sommersemester 2019: 14 ECTS-Punkte Studienjahr 2018/2019 gesamt: 26 ECTS-PunkteStudienjahr 2018 aus 2019, gesamt: 26 ECTS-Punkte Wintersemester 2019/20: 12 ECTS-Punkte Sommersemester 2020: 8 ECTS-Punkte Studienjahr 2019/2020 gesamt: 20 ECTS-PunkteStudienjahr 2019 aus 2020, gesamt: 20 ECTS-Punkte 2.1.
- Die Mindeststudienzeit für das Bachelorstudium XXXX an der XXXX in XXXX beträgt sechs Semester. 2.1.
- Die Mindeststudienzeit für das Bachelorstudium römisch 40 an der römisch 40 in römisch 40 beträgt sechs Semester. 2.1.
- Zum Stichtag 29.02.2020 hat der BF das Bachelorstudium XXXX an der XXXX in XXXX neun Semester lang betrieben. 2.1.
- Zum Stichtag 29.02.2020 hat der BF das Bachelorstudium römisch 40 an der römisch 40 in römisch 40 neun Semester lang betrieben. 2.1.
- Der BF war von Juli 2017 bis Juni 2019 als Mandatar der Studienvertretung XXXX tätig.2.1.
- Der BF war von Juli 2017 bis Juni 2019 als Mandatar der Studienvertretung römisch 40 tätig. Der BF ist seit Juni 2019 als Mandatar der Fakultätsvertretung XXXX tätig.Der BF ist seit Juni 2019 als Mandatar der Fakultätsvertretung römisch 40 tätig. 2.1.
- Der BF hat von Februar 1994 bis Februar 2019, ausgenommen von September 2015 bis Mai 2016, Familienbeihilfe bezogen. 2.1.
- Der BF befand sich wegen schwerer depressiver Episoden mit psychotischen Symptomen vom 06.04.2014 bis 05.05.2014 stationär auf der psychiatrischen Abteilung und vom 06.05.2014 bis 08.07.2014 zur tagesklinischen Behandlung am Sonderauftrag für Stationäre Psychotherapie. Auslöser für diese Leiden waren die Krebserkrankung und der Tod seines Vaters. Der BF litt auch im Sommersemester 2015 an rezidivierender Depression und war diesbezüglich in psychiatrischer Behandlung. Dem BF waren im Studienjahr 2014/15 bis zum Beginn des Wintersemester 2015 keine Tätigkeiten – insbesondere nicht das Betreiben eines Studiums – zumutbar. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen lag im Sommersemester 2015 beim BF eine vollständige Studienbehinderung vor. Ab dem Wintersemester 2015/16 war der BF aus gesundheitlicher Sicht in der Lage, ein Studium erfolgreich und zielstrebig zu betreiben. Er hatte sich zuvor über den Sommer 2015 erholt und stabilisiert. Seine psychische Belastbarkeit war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr reduziert. Es konnten ab diesem Zeitpunkt bis dato nur mehr leichte depressive Episoden ohne Psychosewertigkeit festgestellt werden. 2.1.
- Dem BF wurde von 01.02.20215 bis 29.02.2016 und von 01.07.2016 bis 29.02.2020 Waisenversorgungsgenuss gewährt. Der BF hat von 01.03.2016 bis 30.06.2016 keinen Waisenversorgungsgenuss erhalten, da er für das Wintersemester 2015/16 nur 4 ECTS Punkte nachgewiesen hat. 2.1.
- Mit Schreiben der BVAEB vom 11.09.2019 und 10.12.2019, Zl. XXXX , wurde dem BF jeweils mitgeteilt, dass ihm bis voraussichtlich 29.02.2020 Waisenversorgungsgenuss gewährt werde und seine Zeiten als Studienvertreter keine Berücksichtigung finden würden. 2.1.
- Mit Schreiben der BVAEB vom 11.09.2019 und 10.12.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem BF jeweils mitgeteilt, dass ihm bis voraussichtlich 29.02.2020 Waisenversorgungsgenuss gewährt werde und seine Zeiten als Studienvertreter keine Berücksichtigung finden würden. 2.1.
- Mit Bescheid der BVAEB vom 13.05.2020, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der BF seit 01.03.2020 keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss habe. Der BF wurde
§ 39Abs.
1 und 2 PG verpflichtet, dem Bund binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Betrag von EUR 992,33 zu ersetzen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.2.1.12. Mit Bescheid der BVAEB vom 13.05.2020, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF seit 01.03.2020 keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss habe. Der BF wurde
Paragraph 39, Absatz eins und 2 PG verpflichtet, dem Bund binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Betrag von EUR 992,33 zu ersetzen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 2.1.
- Dem BF war von der BVAEB für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2020 bereits EUR 992,33 als Waisenversorgungsgenuss ausbezahlt worden, bevor mit Bescheid der BVAEB vom 13.05.2020, Zl XXXX , festgestellt wurde, dass der BF seit 01.03.2020 keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss habe. Dieser Betrag wurde der BVAEB von der Mutter des BF im Juni 2020 rückerstattet. 2.1.
- Dem BF war von der BVAEB für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2020 bereits EUR 992,33 als Waisenversorgungsgenuss ausbezahlt worden, bevor mit Bescheid der BVAEB vom 13.05.2020, Zl römisch 40 , festgestellt wurde, dass der BF seit 01.03.2020 keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss habe. Dieser Betrag wurde der BVAEB von der Mutter des BF im Juni 2020 rückerstattet. 2.
- Beweiswürdigung: 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt der BVAEB und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum des BF (Punkt 2.1.1.) und der Tod des Vaters des BF (als Beamter) (Punkt 2.1.2.) sind unstrittig. Die diesbezüglichen Feststellungen stützen sich ua auf die Anträge des BF auf Waisenversorgungsgenuss, das Zentrale Melderegister, Bestätigungen über den Bezug der Familienbeihilfe und den Bescheid der BVAEB vom 02.07.2015, Zl. XXXX mit dem dem BF erstmals ab 01.02.2015 Waisenversorgungsgenuss gewährt worden ist.2.2.
- Das Geburtsdatum des BF (Punkt 2.1.1.) und der Tod des Vaters des BF (als Beamter) (Punkt 2.1.2.) sind unstrittig. Die diesbezüglichen Feststellungen stützen sich ua auf die Anträge des BF auf Waisenversorgungsgenuss, das Zentrale Melderegister, Bestätigungen über den Bezug der Familienbeihilfe und den Bescheid der BVAEB vom 02.07.2015, Zl. römisch 40 mit dem dem BF erstmals ab 01.02.2015 Waisenversorgungsgenuss gewährt worden ist. 2.2.
- Das (ehemalige) Betreiben des Studiums der Rechtswissenschaften durch den BF (Punkt 2.1.3.) ist unstrittig. Die diesbezüglichen Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Studienbestätigungen und Studienerfolgsnachweise. 2.2.
- Das Betreiben des Bachelorstudiums der Volkswirtschaftslehre durch den BF samt Studienerfolgsnachweis (Punkt 2.1.4.) ist unstrittig. Die diesbezüglichen Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Studienbestätigungen und Studienerfolgsnachweise. 2.2.
- Die Mindeststudienzeit für das Bachelorstudium XXXX an der XXXX in XXXX (Punkt 2.1.5.) ist unstrittig. Die diesbezügliche Feststellung stützt sich ua auf die vorgelegten Studienbestätigungen und die Einsichtnahme in den Studienplan der XXXX in XXXX .2.2.
- Die Mindeststudienzeit für das Bachelorstudium römisch 40 an der römisch 40 in römisch 40 (Punkt 2.1.5.) ist unstrittig. Die diesbezügliche Feststellung stützt sich ua auf die vorgelegten Studienbestätigungen und die Einsichtnahme in den Studienplan der römisch 40 in römisch 40 . 2.2.
- Die bisherige Studiendauer des BF (Punkt 2.1.6.) ist unstrittig. Die diesbezügliche Feststellung stützt sich ua auf die vorgelegten Studienbestätigungen. 2.2.
- Die Feststellungen zu den Zeiten des BF als Studienvertreter (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf die vom BF vorgelegten „Erklärungen der Zeiten der Tätigkeit als Studienvertreter im Sinne des HSG“ sowie die Bestätigung der Vorsitzenden der ständigen Wahlkommission der Hochschülerinnen und Hochschülerschaft an der Universität XXXX . 2.2.
- Die Feststellungen zu den Zeiten des BF als Studienvertreter (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf die vom BF vorgelegten „Erklärungen der Zeiten der Tätigkeit als Studienvertreter im Sinne des HSG“ sowie die Bestätigung der Vorsitzenden der ständigen Wahlkommission der Hochschülerinnen und Hochschülerschaft an der Universität römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug der Familienbeihilfe (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf die vom BF vorgelegten Mitteilungen des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe sowie die Mitteilung des Finanzamtes vom 01.04.2019 über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe ab 01.03.
- 2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und der damaligen vollständigen Studienbehinderung sowie dem Wegfall der Studienbehinderung (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf das neurologisch psychiatrische Gutachten von XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 22.01.2016, das Obergutachten von XXXX vom 02.02.2016 sowie die fachärztlichen Stellungnahmen von XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 30.09.2015 und 17.11.2015.2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und der damaligen vollständigen Studienbehinderung sowie dem Wegfall der Studienbehinderung (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf das neurologisch psychiatrische Gutachten von römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 22.01.2016, das Obergutachten von römisch 40 vom 02.02.2016 sowie die fachärztlichen Stellungnahmen von römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 30.09.2015 und 17.11.
- Die Feststellung, dass der BF ab dem Wintersemester 2015/16 bis dato aus gesundheitlicher Sicht in der Lage war, sein Studium erfolgreich und zielstrebig zu betreiben, stützt sich ebenso auf die oben genannten Gutachten und fachärztlichen Stellungnahmen. Die den BF betreuende Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , führte in ihrer fachärztlichen Stellungnahme vom 17.11.2015 ua Folgendes aus: Die den BF betreuende Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , führte in ihrer fachärztlichen Stellungnahme vom 17.11.2015 ua Folgendes aus: „[…] Er [gemeint: der BF] konnte sich im Sommer [gemeint: Sommer 2015] über erholen und stabilisieren und wechselte im Herbst die Studienrichtung. Seither ist er in ausgeglichenem psychischen Zustand. Status psychicus: Stimmung ausgeglichen, Antrieb nicht gestört, Affekt adäquat, in alle Richtungen affizierbar […]“ Die von der BVAEB beauftragte Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie XXXX führte in ihrem Gutachten vom 22.01.2016 ua Folgendes aus:Die von der BVAEB beauftragte Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 22.01.2016 ua Folgendes aus: „[…] Diagnose:
- Rezidivierend depressive Episoden, gegenwärtig leichte depressive Episode ohne Psychosewertigkeit. […] Allgemeine Beurteilung: Bei Herrn XXXX besteht eine, zum Zeitpunkt der Untersuchung immer wieder auftretende depressive Episode, gegenwärtig leichte depressive Episode, ohne Psychosewertigkeit. Es besteht ein Zustand nach schweren depressiven Episoden, mit psychotischer Symptomatik. […] Der Untersuchte berichtet, dass er seit Herbst Wintersemester 2015/16 wiederum psychisch stabil ist. Er nimmt derzeit regelmäßig neuro-psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung in Anspruch. Zum Zeitpunkt der Untersuchung konnten weder an der oberen noch unteren Extremität relevante neurologische Reiz- und Ausfallserscheinungen nachgewiesen werden. Die psychische Belastbarkeit ist nicht reduziert. Bei Herrn römisch 40 besteht eine, zum Zeitpunkt der Untersuchung immer wieder auftretende depressive Episode, gegenwärtig leichte depressive Episode, ohne Psychosewertigkeit. Es besteht ein Zustand nach schweren depressiven Episoden, mit psychotischer Symptomatik. […] Der Untersuchte berichtet, dass er seit Herbst Wintersemester 2015/16 wiederum psychisch stabil ist. Er nimmt derzeit regelmäßig neuro-psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung in Anspruch. Zum Zeitpunkt der Untersuchung konnten weder an der oberen noch unteren Extremität relevante neurologische Reiz- und Ausfallserscheinungen nachgewiesen werden. Die psychische Belastbarkeit ist nicht reduziert. […] Zumutbar waren keine Tätigkeiten in den Studienjahren 2014/2015 bis Beginn Wintersemester
- Während dieses Zeitraumes bestanden immer wieder auftretende depressive Episoden, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, sodass aufgrund der vorgelegten Befunde und zum Zeitpunkt der Anamnese keine Tätigkeiten irgendwelcher Art zumutbar gewesen wären.[…]Zumutbar waren keine Tätigkeiten in den Studienjahren 2014 aus 2015, bis Beginn Wintersemester
- Während dieses Zeitraumes bestanden immer wieder auftretende depressive Episoden, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, sodass aufgrund der vorgelegten Befunde und zum Zeitpunkt der Anamnese keine Tätigkeiten irgendwelcher Art zumutbar gewesen wären.[…] Aufgrund des derzeitigen festgestellten Gesundheitszustandes – seit Wintersemester 2015 – konnten nur mehr leichte depressive Episoden, ohne Psychosewertigkeit festgestellt werden, sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das geplante Studium Volkswirtschaftslehre positiv abgeschlossen werden kann. […]“ Der von der BVAEB beauftragte Oberbegutacher, XXXX , führte in seinem Obergutachten vom 02.02.2016 ua Folgendes aus:Der von der BVAEB beauftragte Oberbegutacher, römisch 40 , führte in seinem Obergutachten vom 02.02.2016 ua Folgendes aus: „[…] Es ist im Herbst 2015 mit Beginn des Wintersemesters dann zur psychischen Stabilisierung gekommen. […] Aktuell besteht nur eine leicht depressive Symptomatik, die nicht zu relevanter psychischer Beeinträchtigung führt. Hinweise auf relevante körperliche Beeinträchtigungen bestehen ebenfalls nicht. Seit Beginn des Wintersemesters 2015 kann medizinisch somit davon ausgegangen werden, dass sowohl ein Studium erfolgreich zu absolvieren war, als auch dass eine zu Erwerbszwecken geeignete regelmäßige Tätigkeit erfüllt hätte werden können. […] Der Umstand, dass seit Herbst 2015 keine höhere als nur leicht depressive Symptomatik vorgekommen ist, weist in Richtung günstiger Prognose. […]“ Die Gutachten von XXXX und XXXX sind schlüssig und nachvollziehbar. Der BF ist ihnen nicht entgegengetreten. Auch die Einschätzung von XXXX in ihren fachärztlichen Stellungnahmen stimmt mit jenen der Gutachter überein.Die Gutachten von römisch 40 und römisch 40 sind schlüssig und nachvollziehbar. Der BF ist ihnen nicht entgegengetreten. Auch die Einschätzung von römisch 40 in ihren fachärztlichen Stellungnahmen stimmt mit jenen der Gutachter überein. Der BF konnte in weiterer Folge in den Studienjahren 2015/16 bis inklusive 2019/20 jeweils jährlich mindestens 18,50 – bis maximal jährlich 26 – ECTS-Punkte nachweisen. Es ist in diesem Zeitraum auch zu keinen starken Schwankungen im Hinblick auf die vom BF jährlich erbrachten Studienerfolge gekommen. In seiner Beschwerde vom 15.06.2020 brachte der BF – erstmals im gegenständlichen Verfahren – vor, dass er nicht nur im Sommersemester 2015 unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten habe, sondern gerade auch im letzten Studienjahr wieder an einer Reaktivierung seiner Leiden gelitten habe. Diesbezügliche Unterlagen wurden vom BF mit seiner Beschwerde nicht vorgelegt. In derselben Beschwerde vom 15.06.2020 gab der BF – im Widerspruch zu seinem Vorbringen – an, dass er gerade in den letzten Semestern eine sehr gute Studienleistung erbracht habe, die sich nicht zuletzt an den SWS und ECTS, der von ihm besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen zeige. Der BF bestätigt somit selber, dass er in der Lage war, sein Studium ernsthaft und zielstrebig zu betreiben, andernfalls er keine ECTS-Punkte in diesem Ausmaß erbringen hätte können. Im „letzten Studienjahr“, gemeint ist das Studienjahr 2019/20, hat der BF 20 ECTS-Punkte nachgewiesen. Die Behauptung des BF, er wäre aus gesundheitlichen Gründen gerade im letzten Studienjahr (2019/20) nicht in der Lage gewesen, sein Studium zu betreiben, ist daher widersprüchlich bzw. durch das eigene Vorbringen des BF im Hinblick auf seinen tatsächlichen Studienerfolg widerlegt. In seiner Stellungnahme vom 02.12.2020 konkretisierte der BF seine gesundheitlichen Leiden zwar nicht mit eigenen Worten, übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht jedoch eine fachärztliche Stellungnahme von XXXX vom 17.11.2020 und verwies auf diese. Diese fachärztliche Stellungnahme vom 17.11.2020 ist zunächst über die ersten 1 ¾ Absätze hinweg wortident mit jener vom 17.11.2015.In seiner Stellungnahme vom 02.12.2020 konkretisierte der BF seine gesundheitlichen Leiden zwar nicht mit eigenen Worten, übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht jedoch eine fachärztliche Stellungnahme von römisch 40 vom 17.11.2020 und verwies auf diese. Diese fachärztliche Stellungnahme vom 17.11.2020 ist zunächst über die ersten 1 ¾ Absätze hinweg wortident mit jener vom 17.11.
- Während dem BF in der Stellungnahme vom 17.11.2015 sodann – nach den 1 ¾ Absätzen – bescheinigt wurde: „Er konnte sich den Sommer über erholen und stabilisieren und wechselte im Herbst die Studienrichtung. Seither ist er in ausgeglichenem psychischen Zustand“, wurde dieser Teil der Stellungnahme vom 17.11.2015 durch folgende Ausführungen ersetzt: „Er konnte sich den Sommer über erholen und wechselte im Herbst die Studienrichtung von Jus auf VWL. Er war auch im SS 2016 noch nicht stabil, hatte immer wieder Phasen mit massiver Traurigkeit, Antriebslosigkeit, Unkonzentriertheit, sodass er damals nicht in der Lage war, sein Studium voll in Angriff zu nehmen und die geforderten Studienerfolge einzubringen.“ Der fachärztlichen Stellungnahme vom 17.11.2020 ist nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage XXXX am 17.11.2020 – somit mehrere Jahre zurückblickend – zu einem anderen Ergebnis kommt, als Jahre zuvor, zumal sich XXXX auf das Sommersemester 2016, nicht aber auf den Zeitraum 2017 bis 2020 bezieht. Es bleibt offen, wie sich der Gesundheitszustand des BF aus Sicht von XXXX nach dem Sommersemester 2016 entwickelt hat und warum sie davon Abstand nimmt, in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2020 darauf einzugehen. Es ist nicht ersichtlich, ob und ggfalls wann sich der BF im Zeitraum 2016 bis 2020 bei XXXX in Behandlung befunden hat. Vom BF wurde diesbezüglich trotz Aufforderung nichts vorgebracht. Die Ausführungen von XXXX stehen zudem im Widerspruch zum tatsächlich erbrachten Studienerfolgsnachweis des BF (siehe oben). , Der fachärztlichen Stellungnahme vom 17.11.2020 ist nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage römisch 40 am 17.11.2020 – somit mehrere Jahre zurückblickend – zu einem anderen Ergebnis kommt, als Jahre zuvor, zumal sich römisch 40 auf das Sommersemester 2016, nicht aber auf den Zeitraum 2017 bis 2020 bezieht. Es bleibt offen, wie sich der Gesundheitszustand des BF aus Sicht von römisch 40 nach dem Sommersemester 2016 entwickelt hat und warum sie davon Abstand nimmt, in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2020 darauf einzugehen. Es ist nicht ersichtlich, ob und ggfalls wann sich der BF im Zeitraum 2016 bis 2020 bei römisch 40 in Behandlung befunden hat. Vom BF wurde diesbezüglich trotz Aufforderung nichts vorgebracht. Die Ausführungen von römisch 40 stehen zudem im Widerspruch zum tatsächlich erbrachten Studienerfolgsnachweis des BF (siehe oben). Dem diesbezüglichen Vorbringen des BF war daher nicht zu folgen und festzustellen, dass der BF ab dem Wintersemester 2015/16 aus gesundheitlicher Sicht in der Lage war, ein Studium erfolgreich und zielstrebig zu betreiben. 2.2.
- Die Gewährung des Waisenversorgungsgenusses im dargestellten Zeitraum (Punkt 2.1.10.) ist unstrittig. 2.2.
- Die Schreiben der BVAEB vom 11.09.2019 und 10.12.2019 (Punkt 2.1.11.) sowie der Bescheid der BVAEB vom 13.05.2020 und dessen Inhalt (Punkt 2.1.12.) liegen im Akt ein und sind unstrittig. 2.2.12.Es ist unstrittig, dass dem BF von der BVAEB für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2020 EUR 992,33 als Waisenversorgungsgenuss ausbezahlt worden sind und dieser Betrag der BVAEB von der Mutter des BF im Juni 2020 rückerstattet worden ist (Punkt 2.1.13.). 2.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Zu A.) Abweisung der Beschwerde 2.3.
- Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020, lauten auszugsweise:2.3.
- Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, lauten auszugsweise: „Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß § 17.
(1)Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.Paragraph 17,
(1)Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.
(2)Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(2a)Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(2a)Besucht das Kind eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Absatz 2, nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(2b)Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.
(2b)Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.
(2c)Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b wird verlängert durch
- eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder
- ein nachgewiesenes Auslandsstudium.
(2c)Der Nachweiszeitraum nach den Absatz 2 a und 2 b wird verlängert durch,
- eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder,
- ein nachgewiesenes Auslandsstudium. Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.
(2d)Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 2a und 2b wird gehemmt durch
- Zeiten des Mutterschutzes oder
- Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
(2d)Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Absatz 2 a und 2 b wird gehemmt durch,
- Zeiten des Mutterschutzes oder,
- Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
(2e)Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(2f)Hat
- das Kind eines verstorbenen Beamten, das das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
§ 6Abs.
2 lit. a oder2. eine andere Person für ein solches Kind
§ 2Abs. 1 lit. b
(2f)Hat,
- das Kind eines verstorbenen Beamten, das das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, oder, 2. eine andere Person für ein solches Kind
Paragraph 2, Absatz eins, Litera b des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.des Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Absatz 2, als erfüllt. Absatz eins, letzter Satz wird dadurch nicht berührt. […]“ 2.3.
- Die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. 376/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2020, lauten auszugsweise:2.3.
- Die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt 376 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2020,, lauten auszugsweise: „Familienbeihilfe § 2.
(1)Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- a)für minderjährige Kinder,
- b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
- c)für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
- d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,
- e)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,Paragraph 2,
(1)Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,,
- a)für minderjährige Kinder,,
- b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in Paragraph 17, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach Paragraph 66, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,,
- c)für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,,
- d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera l, Sub-Litera, a, a bis d, d für längstens drei Monate,,
- e)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera l, Sub-Litera, a, a bis d, d und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera l, Sub-Litera, a, a bis d, d begonnen oder fortgesetzt wird, (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
- g)für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
- h)für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
- i)für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
- j)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sieaa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, undbb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, undcc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,),
- g)für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach Litera l, gewährt wurde und die nach Paragraph 12 c, des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,,
- h)für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (Paragraph 8, Absatz 5,), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,,
- i)für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, vorgesehenen Studiendauer,,
- j)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie,
- aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und,
- bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und,
- cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, […]
(2)Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.[…],
(2)Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Absatz eins, genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3)Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Persona) deren Nachkommen,
- b)deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
- c)deren Stiefkinder,
- d)deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).“
(3)Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person,
- a)deren Nachkommen,,
- b)deren Wahlkinder und deren Nachkommen,,
- c)deren Stiefkinder,,
- d)deren Pflegekinder (Paragraphen 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).“ 2.3.3. Die Bestimmungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. 45/2014, in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2016, lauten auszugsweise:2.3.3. Die Bestimmungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt 45 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2016,, lauten auszugsweise: „Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter § 31.
(1)Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion und auf den damit üblicherweise verbundenen Aufwand durch Beschluss der Bundesvertretung oder der jeweiligen Hochschulvertretung eine laufende pauschalierte Entschädigung gewährt werden. Diese Beschlüsse sind der Kontrollkommission unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln.Paragraph 31,
(1)Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion und auf den damit üblicherweise verbundenen Aufwand durch Beschluss der Bundesvertretung oder der jeweiligen Hochschulvertretung eine laufende pauschalierte Entschädigung gewährt werden. Diese Beschlüsse sind der Kontrollkommission unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln.
(2)Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.
(2)Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.
(3)Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter ersetzen die in den Curricula vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte für im Curriculum entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen sowie für frei zu wählende Module oder frei zu wählende Lehrveranstaltungen (z. B. freie Wahlfächer), für jedes Semester, in welchem eine derartige Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird, in folgendem Ausmaß:
- für die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen und die Referentinnen und Referenten sowie die stellvertretenden Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten um je acht ECTS-Anrechnungspunkte,
- für die Vorsitzenden der Organe
§ 15Abs.
2 und der Studienvertretungen sowie die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen um je sechs ECTS-Anrechnungspunkte,3. für die Mandatarinnen und Mandatare in der Bundesvertretung, den Hochschulvertretungen, den Organen
§ 15Abs.
2 und den Studienvertretungen um je sechs ECTS-Anrechnungspunkte,4. für alle anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter um je zwei ECTS-Anrechnungspunkte.
(3)Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter ersetzen die in den Curricula vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte für im Curriculum entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen sowie für frei zu wählende Module oder frei zu wählende Lehrveranstaltungen (z. B. freie Wahlfächer), für jedes Semester, in welchem eine derartige Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird, in folgendem Ausmaß:,
- für die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen und die Referentinnen und Referenten sowie die stellvertretenden Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten um je acht ECTS-Anrechnungspunkte,,
- für die Vorsitzenden der Organe
Paragraph 15, Absatz 2 und der Studienvertretungen sowie die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen um je sechs ECTS-Anrechnungspunkte,, 3. für die Mandatarinnen und Mandatare in der Bundesvertretung, den Hochschulvertretungen, den Organen
Paragraph 15, Absatz 2 und den Studienvertretungen um je sechs ECTS-Anrechnungspunkte,, 4. für alle anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter um je zwei ECTS-Anrechnungspunkte.
(3a)Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, ersetzen die ECTS-Anrechnungspunkte
Abs. 3 nur um die Hälfte des vorgesehenen Ausmaßes.
(3a)Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, ersetzen die ECTS-Anrechnungspunkte
Absatz 3, nur um die Hälfte des vorgesehenen Ausmaßes. […]“ 2.3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.4.
- Beim BF handelt es sich um ein Kind eines verstorbenen Beamten. Er hat das 18., aber noch nicht das
- Lebensjahr vollendet. 2.3.4.
- Der BF betreibt seit dem Wintersemester 2015/16 durchgehend das Bachelorstudium XXXX an der XXXX in XXXX . Er besucht somit eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung. Er hat damit grundsätzlich solange Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, solange er das Studium ordentlich und zielstrebig betreibt, er daher das Studium um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet (vgl. ErläutRV 585 BGlNR
- GP).2.3.4.
- Der BF betreibt seit dem Wintersemester 2015/16 durchgehend das Bachelorstudium römisch 40 an der römisch 40 in römisch 40 . Er besucht somit eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung. Er hat damit grundsätzlich solange Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, solange er das Studium ordentlich und zielstrebig betreibt, er daher das Studium um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet vergleiche ErläutRV 585 BGlNR
- GP). Die Mindeststudienzeit für das Bachelorstudium XXXX an der XXXX in XXXX beträgt sechs Semester. Die Mindeststudienzeit für das Bachelorstudium römisch 40 an der römisch 40 in römisch 40 beträgt sechs Semester. Zum Stichtag 29.02.2020 hat der BF das Bachelorstudium XXXX an der XXXX in XXXX neun Semester lang betrieben. Er lag damit bereits drei Semester über der Mindeststudienzeit.Zum Stichtag 29.02.2020 hat der BF das Bachelorstudium römisch 40 an der römisch 40 in römisch 40 neun Semester lang betrieben. Er lag damit bereits drei Semester über der Mindeststudienzeit.
§ 2c
PG wird der Nachweiszeitraum durch eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) verlängert. Im Falle des BF lag im Sommersemester 2015 eine vollständige Studienbehinderung vor, sodass der Nachweiszeitraum um ein Semester verlängert wurde bzw. das Semester der vollständigen Studienbehinderung nicht „mitzählt“. Somit lag der BF zum Stichtag 29.02.2020 um zwei („mitzuzählende“) Semester bzw. ein („mitzuzählendes“) Ausbildungsjahr über der Mindeststudienzeit.
Paragraph 2 c, PG wird der Nachweiszeitraum durch eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) verlängert. Im Falle des BF lag im Sommersemester 2015 eine vollständige Studienbehinderung vor, sodass der Nachweiszeitraum um ein Semester verlängert wurde bzw. das Semester der vollständigen Studienbehinderung nicht „mitzählt“. Somit lag der BF zum Stichtag 29.02.2020 um zwei („mitzuzählende“) Semester bzw. ein („mitzuzählendes“) Ausbildungsjahr über der Mindeststudienzeit. Davon ausgehend war der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss des BF ab 01.03.2020 beendet, da der BF ab dem Beginn des Sommersemesters 2020 (mit 01.03.2020) drei („mitzuzählende“) Semester bzw. mehr als ein („mitzuzählendes“) Ausbildungsjahr über der zu tolerierenden Zeit gewesen ist. 2.3.4.
- Sofern der BF vorbringt, dass aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht nur im Sommersemester 2015, sondern auch danach eine vollständige Studienbehinderung vorgelegen sei, ist auf die Feststellungen (Punkt 2.1.9.) zu verweisen. Da der BF ab dem Wintersemester 2015/16 aus gesundheitlicher Sicht in der Lage war, ein Studium erfolgreich und zielstrebig zu betreiben und seine psychische Belastbarkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr reduziert war, kann keine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) vorliegen, die den Nachweiszeitraum neuerlich verlängern würde. Der diesbezügliche Einwand des BF geht daher ins Leere. 2.3.4.
- Der BF bringt weiters vor, dass seine Zeiten als Studienvertreter berücksichtigt werden und zu einer Verlängerung seines Anspruches auf Waisenversorgungsgenuss führen hätten müssen. Der BF war von Juli 2017 bis Juni 2019 als Mandatar der Studienvertretung XXXX tätig.Der BF war von Juli 2017 bis Juni 2019 als Mandatar der Studienvertretung römisch 40 tätig. Der BF ist seit Juni 2019 als Mandatar der Fakultätsvertretung XXXX tätig.Der BF ist seit Juni 2019 als Mandatar der Fakultätsvertretung römisch 40 tätig. Das Pensionsgesetz enthält keine Bestimmung, derzufolge Zeiten als Studienvertreter zu einer Verlängerung des Anspruches auf Waisenversorgungsgenuss führen würden und/oder die Tätigkeit als Studienvertreter beispielsweise ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 2c PG darstellen würde. Letzteres würde insofern dem klaren Wortlaut der Bestimmung widersprechen, da eine Tätigkeit als Studienvertreter keinesfalls unvorhergesehen oder unabwendbar ist, sondern eine freiwillige und bewusste Entscheidung bzw. Handlung des Betroffenen darstellt.Das Pensionsgesetz enthält keine Bestimmung, derzufolge Zeiten als Studienvertreter zu einer Verlängerung des Anspruches auf Waisenversorgungsgenuss führen würden und/oder die Tätigkeit als Studienvertreter beispielsweise ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne von Paragraph 17, Absatz 2 c, PG darstellen würde. Letzteres würde insofern dem klaren Wortlaut der Bestimmung widersprechen, da eine Tätigkeit als Studienvertreter keinesfalls unvorhergesehen oder unabwendbar ist, sondern eine freiwillige und bewusste Entscheidung bzw. Handlung des Betroffenen darstellt. 2.3.4.4.
- Der BF stützt sich im gegenständlichen Verfahren auf § 31 HSG.
§ 31Abs.
2 HSG sind Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung wurden vom Bundesminister in der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, BGBl. II Nr. 245/2015, festgelegt. Darunter findet sich die Bestimmung zum Ausmaß der Verlängerung:
§ 3Abs.
3 Z 3 dieser Verordnung wird die höchstzulässige Studienzeit um die Hälfte der Semester, in denen die Funktion als Mandatar in einem Organ der Österreichischen Hochschülerinnen– und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschulvertretung ausgeübt wurde, verlängert. 2.3.4.4.1. Der BF stützt sich im gegenständlichen Verfahren auf Paragraph 31, HSG.
Paragraph 31, Absatz 2, HSG sind Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung wurden vom Bundesminister in der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2015,, festgelegt. Darunter findet sich die Bestimmung zum Ausmaß der Verlängerung:
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, dieser Verordnung wird die höchstzulässige Studienzeit um die Hälfte der Semester, in denen die Funktion als Mandatar in einem Organ der Österreichischen Hochschülerinnen– und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschulvertretung ausgeübt wurde, verlängert. Da der BF von Juli 2017 bis Juni 2019 als Mandatar der Studienvertretung XXXX tätig war und seit Juni 2019 als Mandatar der Fakultätsvertretung XXXX tätig ist, wären hierfür – sofern auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen würden – 3 Semester (Hälfte von 6 Semestern) anzurechnen.Da der BF von Juli 2017 bis Juni 2019 als Mandatar der Studienvertretung römisch 40 tätig war und seit Juni 2019 als Mandatar der Fakultätsvertretung römisch 40 tätig ist, wären hierfür – sofern auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen würden – 3 Semester (Hälfte von 6 Semestern) anzurechnen. Nach dem klaren Wortlaut des § 31 HSG, sind Zeiten als Studienvertreter unter gewissen Umständen zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Eine verwandte Bestimmung für das Pensionsgesetz – konkret im Hinblick auf den Bezug von Waisenversorgungsgenuss – findet sich nicht. Im § 17 Pensionsgesetz finden sich jedoch – insbesondere in den Absätzen 2c und 2d – andere als im HSG und/oder Studienförderungsgesetz geregelte – Bestimmungen zwecks Verlängerung und/oder Hemmung der höchstzulässigen Studienzeit im Zusammenhang mit dem Bezug von Waisenversorgungsgenuss. So beispielweise die Zeiten des Mutterschutzes, Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes, ein nachgewiesenes Auslandsstudium oder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 31, HSG, sind Zeiten als Studienvertreter unter gewissen Umständen zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Eine verwandte Bestimmung für das Pensionsgesetz – konkret im Hinblick auf den Bezug von Waisenversorgungsgenuss – findet sich nicht. Im Paragraph 17, Pensionsgesetz finden sich jedoch – insbesondere in den Absätzen 2c und 2d – andere als im HSG und/oder Studienförderungsgesetz geregelte – Bestimmungen zwecks Verlängerung und/oder Hemmung der höchstzulässigen Studienzeit im Zusammenhang mit dem Bezug von Waisenversorgungsgenuss. So beispielweise die Zeiten des Mutterschutzes, Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes, ein nachgewiesenes Auslandsstudium oder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Der Gesetzgeber hatte in Vergangenheit im Pensionsgesetz auf das Studienförderungsgesetz abgestellt. So lautete § 17 Abs. 2 PG, BGBl. Nr. 340/1965, idF BGBI. Nr. 447/1990, wie folgt:Der Gesetzgeber hatte in Vergangenheit im Pensionsgesetz auf das Studienförderungsgesetz abgestellt. So lautete Paragraph 17, Absatz 2, PG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, in der Fassung BGBI. Nr. 447 aus 1990,, wie folgt: „Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Hat das Kind das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß, solange es ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, nicht überschreitet. Überschreitungen wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe
§ 2Abs.
3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 sind hiebei außer Betracht zu lassen.“ „Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das
- Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Hat das Kind das 25., aber noch nicht das
- Lebensjahr vollendet, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß, solange es ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 436, nicht überschreitet. Überschreitungen wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe
Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 sind hiebei außer Betracht zu lassen.“ Diese Bestimmung ist mit 31.08.1992 außer Kraft getreten. Ab 01.09.1993 wurde im PG nicht mehr auf „eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes“ abgestellt, sondern im § 17 PG explizit geregelt, wann konkret vom Vorliegen eines ernsthaften und zielstrebigen Studiums bzw. einer zu tolerierenden Studiendauer im Zusammenhang mit dem Bezug von Waisenversorgungsgenuss auszugehen ist. Diese Bestimmung ist mit 31.08.1992 außer Kraft getreten. Ab 01.09.1993 wurde im PG nicht mehr auf „eine Studiendauer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes“ abgestellt, sondern im Paragraph 17, PG explizit geregelt, wann konkret vom Vorliegen eines ernsthaften und zielstrebigen Studiums bzw. einer zu tolerierenden Studiendauer im Zusammenhang mit dem Bezug von Waisenversorgungsgenuss auszugehen ist. Eine analoge Anwendung einer Norm kommt nur in Betracht, wenn für einen bestimmten Sachverhalt keine Rechtsnorm existiert. Es muss zudem eine planwidrige Lücke vorliegen, dh eine solche, die vom Gesetzgeber nicht geplant war. Im gegenständlichen Fall kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er hätte es verabsäumt, rechtlich zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Waisen, die ein Studium betreiben, Waisenversorgungsgenuss beziehen können, auch wenn sie ihre Studiendauer um mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Entsprechende Bestimmungen finden sich im Pensionsgesetz. Es kann dem Gesetzgeber daher auch nicht unterstellt werden, er hätte eine analoge Anwendung der im HSG oder Studienförderungsgesetz (in Zusammenhang mit dem Bezug von Studienbeihilfe) normierten Ausnahmebestimmungen für das Pensionsgesetz (in Zusammenhang mit dem Bezug von Waisenversorgungsgenuss) vorgesehen bzw. vorsehen wollen. Es kann dem Gesetzgeber daher auch nicht unterstellt werden, er hätte eine analoge Anwendung der im HSG oder Studienförderungsgesetz (in Zusammenhang mit dem Bezug von Studienbeihilfe) normierten Ausnahmebestimmungen für das Pensionsgesetz (in Zusammenhang mit dem Bezug von Waisenversorgungsgenuss) vorgesehen bzw. vorsehen wollen. , 2.3.4.4.2. Der BF stützt sich im Hinblick auf die Anrechnung seiner Zeiten als Studienvertreter weiters auf § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG).
dieser Bestimmung haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, sofern sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.2.3.4.4.
- Der BF stützt sich im Hinblick auf die Anrechnung seiner Zeiten als Studienvertreter weiters auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG).
dieser Bestimmung haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, sofern sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Während das PG keine Möglichkeit der Anrechnung der Zeiten als Studienvertreter – jedoch andere Ausnahmebestimmungen bzw. Anrechnungs- und Verlängerungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Betreiben eines Studiums und dem Bezug von Waisenversorgungsgenuss – vorsieht, sieht das FLAG somit eine solche Anrechnung im Zusammenhang mit dem Bezug der Familienbeihilfe vor. Auch hier ist festzustellen, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er hätte es verabsäumt, rechtlich zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Waisen, die ein Studium betreiben, Waisenversorgungsgenuss beziehen können, auch wenn sie ihre Studiendauer um mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Entsprechende (Ausnahme)Bestimmungen finden sich im Pensionsgesetz. Es kann dem Gesetzgeber daher auch nicht unterstellt werden, er hätte eine analoge Anwendung der im FLAG (in Zusammenhang mit dem Bezug von Familienbeihilfe) normierten Ausnahmebestimmungen für das Pensionsgesetz (in Zusammenhang mit dem Bezug von Waisenversorgungsgenuss) vorgesehen bzw. vorsehen wollen. Dabei ist weiters zu berücksichtigen, dass die Familienhilfe nur Personen bis zur Vollendung des
- bzw. in Ausnahmefällen des
- Lebensjahres zusteht. Aus diesem Grund hat der BF auch – trotz seiner Tätigkeit als Studienvertreter – ab dem März 2019 keine Familienbeihilfe mehr erhalten. Würde man dem Vorbringen des BF folgen, müsste man § 2 Abs. 1 lit. b FLAG im gegenständlichen Fall so analog auf das PG anwenden, dass dem BF die Verlängerungsmöglichkeit (bzw. Anrechnungsmöglichkeit) aufgrund seiner Tätigkeit als Studienvertreter zu Gute kommt, die damit zusammenhängende Altersgrenze von
- bzw. 25 Jahren jedoch unangewendet bleiben müsste. Andernfalls würde dem BF die analoge Anwendung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht zum Erfolg verhelfen. Auch dies spricht gegen eine analoge Anwendung aufgrund einer (nicht vorliegenden) planwidrigen Lücke. Daran mag auch der Verweis des BF auf 1 Ob 276/07f und RS0047687 nichts zu ändern, da es hier jeweils um die Frage des ernsthaften und zielstrebigen Studiums im Zusammenhang mit dem Bezug von Familienbeihilfe und/oder Unterhalt, nicht aber den Bezug von Waisenversorgungsgenuss, handelt.Würde man dem Vorbringen des BF folgen, müsste man Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG im gegenständlichen Fall so analog auf das PG anwenden, dass dem BF die Verlängerungsmöglichkeit (bzw. Anrechnungsmöglichkeit) aufgrund seiner Tätigkeit als Studienvertreter zu Gute kommt, die damit zusammenhängende Altersgrenze von
- bzw. 25 Jahren jedoch unangewendet bleiben müsste. Andernfalls würde dem BF die analoge Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG nicht zum Erfolg verhelfen. Auch dies spricht gegen eine analoge Anwendung aufgrund einer (nicht vorliegenden) planwidrigen Lücke. Daran mag auch der Verweis des BF auf 1 Ob 276/07f und RS0047687 nichts zu ändern, da es hier jeweils um die Frage des ernsthaften und zielstrebigen Studiums im Zusammenhang mit dem Bezug von Familienbeihilfe und/oder Unterhalt, nicht aber den Bezug von Waisenversorgungsgenuss, handelt. Das FLAG regelt in § 6 detailliert weitere Möglichkeiten für den Bezug der Familienbeihilfe für Vollwaisen, die auf den BF allerdings deshalb keine Anwendung finden, da es sich bei ihm keinen „Vollwaisen“ im Sinne des § 6 FLAG handelt. Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.Das FLAG regelt in Paragraph 6, detailliert weitere Möglichkeiten für den Bezug der Familienbeihilfe für Vollwaisen, die auf den BF allerdings deshalb keine Anwendung finden, da es sich bei ihm keinen „Vollwaisen“ im Sinne des Paragraph 6, FLAG handelt. Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher auch im Hinblick auf das Vorbringen des BF, § 2 Abs. 1 lit. b FLAG analog auf den gegenständlichen Fall anzuwenden, zum Schluss, dass es dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er hätte es verabsäumt, rechtlich zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Waisen, die ein Studium betreiben, Waisenversorgungsgenuss beziehen können, auch wenn sie ihre Studiendauer um mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Es kann dem Gesetzgeber daher auch nicht unterstellt werden, er hätte eine analoge Anwendung der im FLAG (in Zusammenhang mit dem Bezug von Familienbeihilfe) normierten Ausnahmebestimmungen für das Pensionsgesetz (in Zusammenhang mit dem Bezug von Waisenversorgungsgenuss) vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher auch im Hinblick auf das Vorbringen des BF, Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG analog auf den gegenständlichen Fall anzuwenden, zum Schluss, dass es dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er hätte es verabsäumt, rechtlich zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Waisen, die ein Studium betreiben, Waisenversorgungsgenuss beziehen können, auch wenn sie ihre Studiendauer um mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Es kann dem Gesetzgeber daher auch nicht unterstellt werden, er hätte eine analoge Anwendung der im FLAG (in Zusammenhang mit dem Bezug von Familienbeihilfe) normierten Ausnahmebestimmungen für das Pensionsgesetz (in Zusammenhang mit dem Bezug von Waisenversorgungsgenuss) vorgesehen. 2.3.4.4.
- § 17 Abs. 2f PG regelt, dass wenn das Kind eines verstorbenen Beamten, das das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Familienhilfe hat, die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 als erfüllt gelten. Das bedeutet grundsätzlich, dass ein Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das
- Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss gebührt, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. 2.3.4.4.
- Paragraph 17, Absatz 2 f, PG regelt, dass wenn das Kind eines verstorbenen Beamten, das das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Familienhilfe hat, die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, als erfüllt gelten. Das bedeutet grundsätzlich, dass ein Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das
- Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss gebührt, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet.
§ 17Abs.
2a PG gilt dies im Falle des Besuches einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtung aber nur dann, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, daher die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet.
Paragraph 17, Absatz 2 a, PG gilt dies im Falle des Besuches einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtung aber nur dann, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, daher die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Auch in diesem Zusammenhang ist daher vom Gesetzgeber klar geregelt, in welchem Ausmaß der Bezug von Familienbeihilfe bei der Gewährung von Waisenversorgungsgenuss im Falle des Betreibens eines Studiums eine Rolle spielen soll oder nicht.
Abs. 2a nämlich nur solange, solange die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet wird.Auch in diesem Zusammenhang ist daher vom Gesetzgeber klar geregelt, in welchem Ausmaß der Bezug von Familienbeihilfe bei der Gewährung von Waisenversorgungsgenuss im Falle des Betreibens eines Studiums eine Rolle spielen soll oder nicht.
Absatz 2 a, nämlich nur solange, solange die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet wird. Der Gesetzgeber hat somit – anders als vom BF behauptet – bewusst nicht geregelt, dass es im Falle des Betreibens eines Studiums genügen soll, die Familienbeihilfe zu beziehen, um Waisenversorgungsgenuss zu beziehen, sondern der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss davon abhängt, ob dieses Studium ernsthaft und zielstrebig bzw. in welcher Studiendauer es betrieben wird. 2.3.5. Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 39Abs.
1 PG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Paragraph 39, Absatz eins, PG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
§ 39Abs.
2 PG sind die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991 hereinzubringen.
Paragraph 39, Absatz 2, PG sind die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, hereinzubringen. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen (Abs. 3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen (Absatz 3,) Dem BF war von der BVAEB für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2020 bereits EUR 992,33 als Waisenversorgungsgenuss ausbezahlt worden, bevor mit Bescheid der BVAEB vom 13.05.2020, Zl. XXXX festgestellt wurde, dass der BF seit 01.03.2020 keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss habe. Dem BF war von der BVAEB für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2020 bereits EUR 992,33 als Waisenversorgungsgenuss ausbezahlt worden, bevor mit Bescheid der BVAEB vom 13.05.2020, Zl. römisch 40 festgestellt wurde, dass der BF seit 01.03.2020 keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss habe. Mit gegenständlichem Erkenntnis folgt das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der BVAEB, derzufolge der Waisenversorgungsgenuss des BF mit 29.02.2020 geendet hat und ihm ab diesem Zeitpunkt kein Waisenversorgungsgenuss mehr zugestanden ist. Die Auszahlung von EUR 992,33 für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2020 erfolgte daher zu Unrecht. Der BF war zuvor mehrfach von der BVAEB – unter anderem mit Schreiben vom 11.09.2019 und 10.12.2019, Zl. XXXX – darüber informiert worden, dass ihm bis voraussichtlich 29.02.2020 Waisenversorgungsgenuss gewährt würde. Er wurde zudem mehrfach darüber belehrt, dass Waisenversorgungsgenuss nur dann zusteht, solange er sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Schließlich wurde er mit Schreiben der BVAEB vom 10.12.2019 darüber informiert, dass seine Zeiten als Studienvertreter keine Berücksichtigung finden würden und deshalb der Waisenversorgungsgenuss auch nicht verlängert würde. Der BF war zuvor mehrfach von der BVAEB – unter anderem mit Schreiben vom 11.09.2019 und 10.12.2019, Zl. römisch 40 – darüber informiert worden, dass ihm bis voraussichtlich 29.02.2020 Waisenversorgungsgenuss gewährt würde. Er wurde zudem mehrfach darüber belehrt, dass Waisenversorgungsgenuss nur dann zusteht, solange er sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Schließlich wurde er mit Schreiben der BVAEB vom 10.12.2019 darüber informiert, dass seine Zeiten als Studienvertreter keine Berücksichtigung finden würden und deshalb der Waisenversorgungsgenuss auch nicht verlängert würde. Dem Vorbringen des BF, er hätte den für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2020 ausbezahlten Betrag gutgläubig verbraucht, kann daher nicht gefolgt werden. Es ist evident, dass der BF damit rechnen musste, den Betrag zurückzuzahlen. Die Mutter des BF hat der BVAEB den Betrag von EUR 992,33 im Juni 2020 rückerstattet. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung zur Lösung der Frage, ob Zeiten als Studienvertreter im Sinne des HSG in die in § 17 Abs. 2a PG vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen sind bzw. zu einer Verlängerung des in § 17 Abs. 2a und 2b PG normierten Nachweiszeitraumes führen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung zur Lösung der Frage, ob Zeiten als Studienvertreter im Sinne des HSG in die in Paragraph 17, Absatz 2 a, PG vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen sind bzw. zu einer Verlängerung des in Paragraph 17, Absatz 2 a und 2 b PG normierten Nachweiszeitraumes führen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2232716.1.00