Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen den im Kopf genannten Bescheid, die sie mit Schriftsatz vom 08.01.2021, hg eingelangt am 18.01.2021, zurückgezogen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat über diese Beschwerde bislang nicht entschieden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der zu Punkt I. geschilderte Verfahrensgang, der im unbedenklichen Verfahrensakt gründet, steht fest.Der zu Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang, der im unbedenklichen Verfahrensakt gründet, steht fest. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich vergleiche bspw VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur lösenden Rechtsfrage fehlt.
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur lösenden Rechtsfrage fehlt. Die zeitlichen Grenzen und die rechtliche Wirkung der Zurückziehung einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt (siehe dazu die jeweils in der Begründung zu Spruchpunkt A zitierten Entscheidungen). Mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W258.2228569.1.00
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