RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlW260 2210478-1 SpruchW260 2210478-1/9E, , W260 2210478-1/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie STÜBLER und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gesetzlich vertreten durch seine Sachwalterin/Erwachsenenvertreterin Mag. Elisabeth SCHWENDT, Rechtsanwältin in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 16.07.2018, VSNR XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2018, GZ: 2018-0566-9-002162, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 22.06.2018 bis 28.06.2018 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie STÜBLER und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gesetzlich vertreten durch seine Sachwalterin/Erwachsenenvertreterin Mag. Elisabeth SCHWENDT, Rechtsanwältin in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 16.07.2018, VSNR römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2018, GZ: 2018-0566-9-002162, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 22.06.2018 bis 28.06.2018 gemäß Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2021 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.ris-attachment://image001.jpg TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die Verfahrensparteien auf einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2021 verzichtet haben. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil die Verfahrensparteien auf einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2021 verzichtet haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W260.2210478.1.00
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