Obsah (26)
Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 3§ 28§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 9§ 50§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlW268 1228518-2 Spruch, W268 1228518-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein georgischer Staatsbürger reiste am
- März 2001 unter Umgehung der Grenzbestimmungen gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in das Bundesgebiet ein und stellte unter dem Namen „ XXXX “ am
- März 2001 einen Asylantrag. Am
- April 2001 stellte der BF unter dem Namen „ XXXX “ erneut einen Asylantrag.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein georgischer Staatsbürger reiste am
- März 2001 unter Umgehung der Grenzbestimmungen gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in das Bundesgebiet ein und stellte unter dem Namen „ römisch 40 “ am
- März 2001 einen Asylantrag. Am
- April 2001 stellte der BF unter dem Namen „ römisch 40 “ erneut einen Asylantrag. 1.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom
- November 2001, rechtskräftig geworden am
- Dezember 2001, wurde der BF wegen versuchten Diebstahls zu einer zweiwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt.1.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom
- November 2001, rechtskräftig geworden am
- Dezember 2001, wurde der BF wegen versuchten Diebstahls zu einer zweiwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt. 1.
- Mit Bescheid vom 29.04.2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF
§ 7Asyl
G 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 ab und stellte
§ 8leg.
cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Georgien zulässig sei. 1.3. Mit Bescheid vom 29.04.2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF
Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab und stellte
Paragraph 8, leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Georgien zulässig sei. 1.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom
- September 2002, rechtskräftig geworden am
- September 2002, wurde der BF wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.1.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom
- September 2002, rechtskräftig geworden am
- September 2002, wurde der BF wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom
- Dezember 2002, rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der BF wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei acht Monate dieser Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurden. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom
- Dezember 2002, rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der BF wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei acht Monate dieser Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurden. 1.
- Mit Bescheid der BPD Wien vom 07.02.2003 wurde aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des BF gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom
- Oktober 2004, rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der BF wegen Schlepperei und Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer eineinhalbjährigen Strafe verurteilt.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom
- Oktober 2004, rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der BF wegen Schlepperei und Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer eineinhalbjährigen Strafe verurteilt. 1.
- Mit Bescheid der BPD Wien vom 20.11.2008 wurde aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF gegen den BF ein Rückkehrverbot erlassen. 1.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom
- Juli 2006, rechtskräftig geworden am
- Juli 2006, wurde der BF wegen Diebstahls zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.1.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom
- Juli 2006, rechtskräftig geworden am
- Juli 2006, wurde der BF wegen Diebstahls zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. 1.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.05.2009 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2002
§ 7Asylgesetz 1997 (Asyl
G 1997) idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen.1.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.05.2009 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2002
Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen. 1.
- Am 03.09.2013 übermittelte die Caritas Rückkehrhilfe ein Verständigungsformular betreffend die freiwillige Rückkehr, aus welchem hervorgeht, dass der BF eine freiwillige Rückkehr nach Georgien beabsichtigt. 1.
- In Folge reiste der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet aus, wobei aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich ist, wann er das Bundesgebiet tatsächlich verlassen hat. 1.
- Am 30.11.2018 übermittelte der BF ein E-Mail an die Österreichische Botschaft Baku, in welchem er ausführte, dass er sich seit fünf Jahren in Georgien aufhalte, jedoch gerne seine Kinder in Österreich besuchen wolle. Er beantrage daher die Aufhebung seines Aufenthaltsverbots. 1.
- Im Antwortschreiben der Botschaft vom 05.12.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass er sich diesbezüglich an die Behörde wenden solle, die ihm das Aufenthaltsverbot erteilt habe. 1.
- In Folge übermittelte der BF das Schreiben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA). Im Rahmen des weiteren E-Mailverkehrs übermittelte der BF ua seine Passkopie.
- Am 20.09.2019 reiste der BF erneut über Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 22.07.2020 im Rahmen einer Kontrolle angehalten, wobei die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts festgestellt und eine Anzeige nach § 120 FPG erhoben wurde. Der BF wurde daraufhin in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.
- Am 20.09.2019 reiste der BF erneut über Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 22.07.2020 im Rahmen einer Kontrolle angehalten, wobei die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts festgestellt und eine Anzeige nach Paragraph 120, FPG erhoben wurde. Der BF wurde daraufhin in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. 2.
- Am 23.07.2020 wurde der BF zur möglichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Er brachte dabei vor, dass er an Hepatitis B und C leide und Entzugserscheinungen habe. Er konsumiere oral Substitol. Er sei nur in Georgien in Therapie gewesen, in Österreich nicht mehr. Er sei am 20.09.2019 in Österreich eingereist und dann habe Corona begonnen, weshalb er einen Antrag auf Familienzusammenführung bei der MA35 gestellt habe. Er habe in Österreich zwei Kinder, welche georgische Staatsbürger seien. Sie und auch die Kindesmutter, von der der BF getrennt sei, hätten einen Aufenthaltstitel in Österreich. Er spreche nicht mehr mit der Frau, aber er helfe seinen Kindern, indem er ihnen Geld überweise und sie vor die Schule begleite. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch die Restauration von alten Möbeln. Dies mache er jedoch nicht offiziell. Er habe noch nicht geschafft, sich an seiner Adresse anzumelden. Er habe in Österreich noch einen Cousin und einen Neffen. In Georgien habe er noch zwei Schwestern. Er werde nicht mehr strafrechtlich bzw. politisch verfolgt in Georgien. Zur beabsichtigten Entscheidung des BFA (Rückkehrentscheidung) gab der BF keine Stellungnahme ab. 2.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 23.07.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II),
§ 52
Abs.9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VI).2.2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 23.07.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch sechs). Begründend führte das BFA im Wesentlichen an, dass der BF sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, über keine ausreichenden Existenzmittel aus legaler Beschäftigung verfüge, im Bundesgebiet nicht gemeldet sei, seinen Lebensmittelpunkt in Georgien habe, kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich aufweise, von Kenntnissen der Deutschen Sprache abgesehen keine Integrationsmaßnahmen gesetzt habe und aufgrund seiner Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (FPG, NAG, AuslBG und dem SGK/SDÜ) eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung darstelle. Georgien stelle hingegen einen sicheren Herkunftsstaat dar. Im Hinblick auf das Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die Z 6 des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt sei, da sich der BF seit 20.09.2019 im Bundesgebiet aufhalte und zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung nachging, weshalb er offenkundig eingereist sei, um einer unerlaubten Beschäftigung nachzugehen. Aus diesem Grund sei ein zweijähriges Einreiseverbot zu erlassen gewesen.Begründend führte das BFA im Wesentlichen an, dass der BF sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, über keine ausreichenden Existenzmittel aus legaler Beschäftigung verfüge, im Bundesgebiet nicht gemeldet sei, seinen Lebensmittelpunkt in Georgien habe, kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich aufweise, von Kenntnissen der Deutschen Sprache abgesehen keine Integrationsmaßnahmen gesetzt habe und aufgrund seiner Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (FPG, NAG, AuslBG und dem SGK/SDÜ) eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung darstelle. Georgien stelle hingegen einen sicheren Herkunftsstaat dar. Im Hinblick auf das Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt sei, da sich der BF seit 20.09.2019 im Bundesgebiet aufhalte und zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung nachging, weshalb er offenkundig eingereist sei, um einer unerlaubten Beschäftigung nachzugehen. Aus diesem Grund sei ein zweijähriges Einreiseverbot zu erlassen gewesen. 2.
- Mit Verfahrensanordnung vom 23.07.2020 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 2.
- Am 23.07.2020 wurde der BF zur freiwilligen Ausreise aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. 2.
- Mit Schriftsatz vom 06.08.2020 hat der BF fristgerecht Beschwerde gegen den nun angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Darin führt der BF im Wesentlichen an, dass die familiären Umstände nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot eine Verletzung nach Art 8 EMRK darstellen würden, der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die gesundheitliche Sicherheit des BF in Georgien nicht gewährleistet sei.Darin führt der BF im Wesentlichen an, dass die familiären Umstände nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen würden, der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die gesundheitliche Sicherheit des BF in Georgien nicht gewährleistet sei. Es wurde beantragt, den Bescheid in Bezug auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu beheben in eventu die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären, in eventu das ausgesprochene Einreiseverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 2.
- Die Beschwerdevorlage langte am 04.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 2.
- Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt I. dargelegt - festgestellt.1.
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt römisch eins. dargelegt - festgestellt. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Georgien und trägt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist in Georgien geboren und dort mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen. Der BF hielt sich bereits im Zeitraum von 2001 bis 2009 als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Nachdem sein Antrag am 25.05.2009 in zweiter Instanz abgewiesen wurde, reiste der BF in sein Heimatland zurück. Die im Zeitraum von 2001 bis 2006 vom BF begangenen Straftaten, für die er zu Freiheitsstrafen von bis zu 18 Monaten verurteilt wurde, gelten mittlerweile als getilgt. Der BF reiste am 20.09.2019 mit einem gültigen Reisepass und ohne Aufenthaltsberechtigung über Ungarn nach Österreich ein. Er überschritt jedenfalls die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen. Die Einreise erfolgte nicht zu touristischen, sondern zu Erwerbszwecken, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung zu sein. Der BF verdient sich seinen Lebensunterhalt durch die Restaurierung und den Verkauf alter Möbel. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keinen gemeldeten Wohnsitz. Der BF ist ledig und hat zwei Kinder (geboren 1996 und 2007), die bei der Kindesmutter in Österreich leben. Die Kindesmutter sowie die Kinder sind georgische Staatsangehörige. Der BF lebt seit mehr als 10 Jahren von seinen Kindern getrennt. Der BF steht mit der Kindesmutter in keinem Kontakt und möchte diese nicht, dass er Zeit mit den gemeinsamen Kindern verbringt. Der BF unterstützt seine Kinder finanziell und begleitet diese manchmal auf ihren Weg zu Schule. Im österreichischen Bundesgebiet befinden sich ein Cousin des BF in Wiener Neudorf sowie ein Neffe in Linz. In Georgien wohnen die zwei Schwestern des BF. Zum Zeitpunkt seiner Einvernahme verfügte der BF über rund 150 €. Er konnte somit keine ausreichenden Existenzmittel nachweisen. Der BF spricht Deutsch, darüber hinaus hat er keine Integrationsmaßnahmen gesetzt. Der BF leidet an Hepatitis B und C und ist arbeitsfähig. Was die pandemiebedingte Situation betreffend das Virus Sars-CoV-2 bzw. die Krankheit COVID-19 anbelangt, wird festgestellt, dass der BF keiner Risikogruppe angehört, bei der im Falle einer Ansteckung ein schwererer Krankheitsverlauf zu befürchten ist. 1.
- Zur allgemeinen Situation betreffend COVID-19: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Mit Stichtag vom 14.01.2021 werden von der World Health Organization (WHO) sowie von der „Johns Hopkins University“ in Georgien 243.255 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 2.846 diesbezüglicher Todesfälle bestätigt wurden. 1.
- Zur relevanten Situation in Georgien: 1.4.
- Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation Georgien vom 02.12.2020: Politische Lage In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 10.3.2020). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl für maximal zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 10.3.2020). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018). Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020). Bei den trotz COVID-Pandemie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020); vgl. Jam 26.11.
- Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020).
OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weit verbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020). In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020); vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Laut Gesetz muss die Zentrale Wahlkommission bis spätestens
- Dezember 2020 das endgültige Wahlergebnisse bekannt geben und das neue Parlament muss spätestens zehn Tage nach der offiziellen Bekanntgabe der Wahlergebnisse zusammentreten. Die 90 Abgeordneten der Regierungspartei sind ausreichend, damit das Parlament seine Arbeit aufnehmen kann - um Gesetze zu verabschieden, die Abgeordneten auf die Parlamentsausschüsse zu verteilen und eine Regierung zu ernennen. Das Parlament wird jedoch nicht in der Lage sein, die Verfassung zu ändern oder die Präsidentin abzusetzen (Jam 26.11.2020). Stand Ende November 2020 ist es weder durch die Intervention von US-Botschafter Kelly Degnan noch durch andere internationale Moderatoren gelungen, die politische Krise in Georgien zu lösen und die Opposition davon zu überzeugen, den Parlamentsboykott aufzugeben. Im Extremfall könnte die politische Krise nur durch vorgezogene Neuwahlen im Frühling 2021 gelöst werden (Jam 26.11.2020).In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 10.3.2020). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl für maximal zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 10.3.2020). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018). Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vergleiche RFE/RL 28.11.2019). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vergleiche KP 11.4.2020). Bei den trotz COVID-Pandemie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020); vergleiche Jam 26.11.
- Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020).
OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weit verbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020). In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020); vergleiche Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Laut Gesetz muss die Zentrale Wahlkommission bis spätestens
- Dezember 2020 das endgültige Wahlergebnisse bekannt geben und das neue Parlament muss spätestens zehn Tage nach der offiziellen Bekanntgabe der Wahlergebnisse zusammentreten. Die 90 Abgeordneten der Regierungspartei sind ausreichend, damit das Parlament seine Arbeit aufnehmen kann - um Gesetze zu verabschieden, die Abgeordneten auf die Parlamentsausschüsse zu verteilen und eine Regierung zu ernennen. Das Parlament wird jedoch nicht in der Lage sein, die Verfassung zu ändern oder die Präsidentin abzusetzen (Jam 26.11.2020). Stand Ende November 2020 ist es weder durch die Intervention von US-Botschafter Kelly Degnan noch durch andere internationale Moderatoren gelungen, die politische Krise in Georgien zu lösen und die Opposition davon zu überzeugen, den Parlamentsboykott aufzugeben. Im Extremfall könnte die politische Krise nur durch vorgezogene Neuwahlen im Frühling 2021 gelöst werden (Jam 26.11.2020). Sicherheitslage Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. (EDA 23.3.202013.8.2019; vgl. BMEIA 13.5.2020). Die Kriminalität ist gering (MSZ 25.5.2020; vgl. EDA 23.3.2020). 10 Die EU unterstützt durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die EUBeobachtermission (EUMM) aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung. 2009 wurde der Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM) geschaffen, der Risiko- und Sicherheitsfragen der Gemeinden in den abtrünnigen Regionen Abchasiens und Südossetens erörtern soll (EC 30.1.2019).Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. (EDA 23.3.202013.8.2019; vergleiche BMEIA 13.5.2020). Die Kriminalität ist gering (MSZ 25.5.2020; vergleiche EDA 23.3.2020). 10 Die EU unterstützt durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die EUBeobachtermission (EUMM) aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung. 2009 wurde der Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM) geschaffen, der Risiko- und Sicherheitsfragen der Gemeinden in den abtrünnigen Regionen Abchasiens und Südossetens erörtern soll (EC 30.1.2019). Medizinische Versorgung Im Jahr 2013 wurde das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit überwiegend privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vgl. MedCOI 2019). Im Jahr 2013 wurde das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit überwiegend privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vergleiche MedCOI 2019). Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
- Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Garantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vgl. MedCOI 2019). Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
- Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Garantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vergleiche MedCOI 2019). Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen, wie folgt: ● Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus ● Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt ● Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten ● Dialyse ist ebenfalls gewährleistet ● Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von GEL 70 muss entrichtet werden. ● Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit. Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health). Informationen überAnbieter finden sich hier: http://cloud.moh.gov.ge/Default.aspx?languagePair=en-US (IOM 2019) Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018; vgl. MedCOI 2019, IOM 2019). Ambulante und einige stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2019). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2019). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von GEL 12.000, und bei Geburten Kosten nur bis zu GEL 500 bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu GEL 800 übernommen (IOM 2019). Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018; vergleiche MedCOI 2019, IOM 2019). Ambulante und einige stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vergleiche IOM 2019). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2019). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von GEL 12.000, und bei Geburten Kosten nur bis zu GEL 500 bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu GEL 800 übernommen (IOM 2019). Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich GEL 100 für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 19.10.2019). Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 15-05 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden (IOM 2019). Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Wartezeiten möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http: //www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2
- Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem das Rezept zu erhalten (IOM 2019). Für Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018). Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wurden in Georgien bereits frühzeitig und konsequent umgesetzt und somit konnte die Ausbreitung weitgehend unter Kontrolle gehalten (EE 6.4.2020; vgl. ES 3.4.2020, EN 21.5.2020, ChH 4.6.202). Die Infektions- und Sterblichkeitsraten konnten niedrig gehalten werden (CEIP 8.7.2020). Die Pandemie war für das Gesundheitssystem stets bewältigbar, allerdings zu einem hohen wirtschaftlichen Preis (EN 21.5.2020; vgl. ChH 4.6.202) Georgien weist Stand Ende Mai 2020 die niedrigste COVID-19- Todesrate in Europa auf (drei Todesfälle pro einer Million Einwohner). Tests sind ausreichend verfügbar und es gibt keine Hinweise auf eine Untererfassung der Krankheits- und Todesfälle (EN 21.5.2020). Allerdings waren in Folge des strengen Lockdowns Behandlungen für andere Krankheiten nur eingeschränkt verfügbar (IOM 24.4.2020). Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wurden in Georgien bereits frühzeitig und konsequent umgesetzt und somit konnte die Ausbreitung weitgehend unter Kontrolle gehalten (EE 6.4.2020; vergleiche ES 3.4.2020, EN 21.5.2020, ChH 4.6.202). Die Infektions- und Sterblichkeitsraten konnten niedrig gehalten werden (CEIP 8.7.2020). Die Pandemie war für das Gesundheitssystem stets bewältigbar, allerdings zu einem hohen wirtschaftlichen Preis (EN 21.5.2020; vergleiche ChH 4.6.202) Georgien weist Stand Ende Mai 2020 die niedrigste COVID-19- Todesrate in Europa auf (drei Todesfälle pro einer Million Einwohner). Tests sind ausreichend verfügbar und es gibt keine Hinweise auf eine Untererfassung der Krankheits- und Todesfälle (EN 21.5.2020). Allerdings waren in Folge des strengen Lockdowns Behandlungen für andere Krankheiten nur eingeschränkt verfügbar (IOM 24.4.2020). Die EU hat das wegen der COVID-19-Pandemie verhängte Einreiseverbot gegen Georgien sowie 14 weitere Drittstaaten ab
- Juli aufgehoben, wobei die genaue Umsetzung den Mitgliedsstaaten obliegt. Hauptkriterium für eine Aufhebung der Beschränkungen war, dass die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vorangegangenen 14 Tagen mindestens so niedrig wie im EU-Durchschnitt war. Zudem muss es bei den Infektionen einen „stabilen oder sich verringernden Trend“ geben und die Maßnahmen der jeweiligen Regierungen auf die Pandemie müssen gewissen Standards entsprechen. Die Länderliste soll alle zwei Wochen aktualisiert werden (Standard 30.6.2020). Behandlungsmöglichkeiten: Hepatitis C Seit Februar 2015 existiert in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C. (JoH 26.7.2019; vgl. SEM 21.3.2018). Ziel des Programmes war es, bis 2020 90 % aller Infektionen zu heilen. Bis April 2019 haben 60.000 Personen eine Behandlung erhalten. Jedoch ist die Zahl der Personen, die dem Programm beitreten, seit 2016 (damals 4.000 Personen pro Monat) zurückgegangen. Ein guter Teil der geschätzt 150.000 Infizierten muss noch identifiziert und einer Behandlung zugeführt werden (JoH 26.7.2019). Seit Februar 2015 existiert in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C. (JoH 26.7.2019; vergleiche SEM 21.3.2018). Ziel des Programmes war es, bis 2020 90 % aller Infektionen zu heilen. Bis April 2019 haben 60.000 Personen eine Behandlung erhalten. Jedoch ist die Zahl der Personen, die dem Programm beitreten, seit 2016 (damals 4.000 Personen pro Monat) zurückgegangen. Ein guter Teil der geschätzt 150.000 Infizierten muss noch identifiziert und einer Behandlung zugeführt werden (JoH 26.7.2019). Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zum Programm. Eingeschlossen sind auch Personen aus den de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, die im Besitz von neutralen Identitäts- oder Reisepapieren sind. Eine beliebige für Hepatitis C zuständige Klinik gilt als erste Anlaufstelle. Dort wird ein Arztzeugnis ausgestellt. Es ist zusammen mit einem Antragsformular an das georgische Gesundheitsministerium zu richten. Eine Kommission entscheidet, ob und für welche Behandlungsart eine Person zugelassen wird (SEM 21.3.2018; vgl. MedCOI 2019, JoH 26.7.2019), die Wartezeit kann bis zu zwei Monate betragen (MedCOI 2019). Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zum Programm. Eingeschlossen sind auch Personen aus den de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, die im Besitz von neutralen Identitäts- oder Reisepapieren sind. Eine beliebige für Hepatitis C zuständige Klinik gilt als erste Anlaufstelle. Dort wird ein Arztzeugnis ausgestellt. Es ist zusammen mit einem Antragsformular an das georgische Gesundheitsministerium zu richten. Eine Kommission entscheidet, ob und für welche Behandlungsart eine Person zugelassen wird (SEM 21.3.2018; vergleiche MedCOI 2019, JoH 26.7.2019), die Wartezeit kann bis zu zwei Monate betragen (MedCOI 2019). Den Teilnehmern des Programms stehen folgende Leistungen kostenlos zur Verfügung: Screening (erster Test); Behandlung der Hepatitis C mit der neusten Generation von antiviralen Medikamenten; Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Nicht vollständig übernommen werden die Kosten für den Bestätigungstest, der dem Screening folgt, sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung. Letzteres sind zum Beispiel Tests auf Antikörper und die Bestimmung der Viruslast und des Genotyps. IOM Tbilisi nennt Kosten von GEL 363 für Personen mit leichter Leberschädigung und von GEL 401 für Patienten mit schwerer Leberschädigung oder Genotyp
- Für sozial schwache Personen entfallen GEL 187 für die Analyse der Leberschädigung und Bestimmung des Genotyps (SEM 21.3.2018; vgl. MedCOI 2019). Den Teilnehmern des Programms stehen folgende Leistungen kostenlos zur Verfügung: Screening (erster Test); Behandlung der Hepatitis C mit der neusten Generation von antiviralen Medikamenten; Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Nicht vollständig übernommen werden die Kosten für den Bestätigungstest, der dem Screening folgt, sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung. Letzteres sind zum Beispiel Tests auf Antikörper und die Bestimmung der Viruslast und des Genotyps. IOM Tbilisi nennt Kosten von GEL 363 für Personen mit leichter Leberschädigung und von GEL 401 für Patienten mit schwerer Leberschädigung oder Genotyp
- Für sozial schwache Personen entfallen GEL 187 für die Analyse der Leberschädigung und Bestimmung des Genotyps (SEM 21.3.2018; vergleiche MedCOI 2019). Kostenlos zur Verfügung gestellt werden folgende antivirale Medikamente bzw. Kombinationsmedikamente: Kombination von Ledipasvir und Sofosbuvir namens Harvoni; Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon oder in Kombination mit Ribavirin. Laut georgischer Regierung war vorgesehen, dass zukünftig Sofosbuvir in Kombination mit Velpatasvir (Epclusa) eingeführt wird (SEM 21.3.2018; vgl. MedCOI 2019). Kostenlos zur Verfügung gestellt werden folgende antivirale Medikamente bzw. Kombinationsmedikamente: Kombination von Ledipasvir und Sofosbuvir namens Harvoni; Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon oder in Kombination mit Ribavirin. Laut georgischer Regierung war vorgesehen, dass zukünftig Sofosbuvir in Kombination mit Velpatasvir (Epclusa) eingeführt wird (SEM 21.3.2018; vergleiche MedCOI 2019). Seit September 2018 werden folgende Untersuchungen zu 100% durch das staatliche Programm zur Eindämmung der Hepatitis C abgedeckt: die Antikörper-Untersuchung, die Untersuchung mittels Nukleinsäure-Amplifikationstechnologie (NAT), der Antigen-Test, weitere Untersuchungen, einschließlich der Genotypisierung des Hepatitis-C-Virus (HCV) sowie Untersuchungen im Rahmen der Nachbehandlung. Untersuchungen zum Status der Leberfibrose müssen die Patienten bis zu einer Summe von maximal EUR 160 zu 70% selbst übernehmen. Ebenfalls zu 70% müssen die Kontrolltests von den Patienten getragen werden. Für Kriegsveteranen und vulnerable Personen besteht noch die Sonderregelung, dass die Kosten für alle Untersuchungen zu 70% vom staatlichen Programm, und die restlichen 30% von der Gemeinde getragen werden. Die Medikamentenkosten werden zur Gänze vom staatlichen Programm übernommen (PLOS ONE 29.4.2019).“
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem verfügt der BF über einen georgischen Reisepass, der dem Verwaltungsakt im Original beigelegt wurde. Die Feststellung bezüglich des unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich beruht darauf, dass der BF als Besitzer eines georgischen Reisepasses nur als Tourist nach Österreich einreisen durfte. Der BF ist jedoch nach Österreich gereist, um hier zu arbeiten und hat davon abgesehen die erlaubte Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen überschritten, wodurch der Aufenthalt jedenfalls unrechtmäßig wurde. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF in Österreich resultieren aus dem Verwaltungsakt und den Aussagen des BF im Rahmen der Einvernahme durch das BFA. Die Feststellung, dass der BF über keine ausreichenden Existenzmittel verfügt, um sich einen Aufenthalt in Österreich zu sichern, gründen sich auf den Angaben des BF bei der Einvernahme durch das BFA. Dass der BF an Hepatitis B und C leidet und arbeitsfähig ist, kann aufgrund seiner eigenen Angaben festgestellt werden. Dass er keiner an COVID-19 zu erkrankenden Risikogruppe angehört stützt sich darauf, dass er an keiner dafür spezifischen Vorerkrankung, wie einer pulmonalen oder kardialen Vorerkrankung, noch an einer Infektion der unteren Atemwege leidet. Die Feststellung bezüglich der (über zehn Jahre zurückliegenden und inzwischen getilgten) strafgerichtlichen Verurteilungen während seines vorangegangenen Aufenthalts im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung, dass der BF seit seiner Einreise im September 2019 an keiner Wohnadresse gemeldet war, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. 2.
- Die unstrittigen Feststellungen zur aktuellen COVID-19 Pandemie ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (s. jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise u.a.): • https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html • https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/ • https://coronavirus.jhu.edu/map.html • https://covid19.who.int/ (Zugriff jeweils am 12.01.2021). 2.
- Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Aus diesen ergibt sich zusammengefasst, dass in Georgien die medizinische Versorgung gewährleistet ist und staatliche Krankenkassen den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen. Georgien hat früh Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie gesetzt, die Pandemie war für das Gesundheitssystem stets bewältigbar. In Georgien existiert seit 2015 ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C, zu dem alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C Zugang haben und die Medikamentenkosten vom staatlichen Programm übernommen werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.
§ 3BFA-G, BGBl. I 87/2012 id
F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).3.3.
Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.4.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.4.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.1. Zur Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G und Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides): 3.1. Zur Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG und Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen kein Aufenthaltstitel
§ 57
erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: , 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, ,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder ,
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.1.
- Der BF befand sich seit dem 20.09.2019 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor. 3.1.1. Der BF befand sich seit dem 20.09.2019 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des BF betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten: Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). 3.1.
- Der BF hat zwei Kinder im Bundesgebiet, die er auch finanziell unterstützt. Der BF lebt bereits seit seiner freiwilligen Rückreise nach Georgien im Jahr 2009 von seinen Kindern getrennt. Sein erstgeborenes Kind (geboren 1996), ist bereits volljährig. Seit seiner Wiedereinreise nach Österreich im September 2019 beschränkt sich der Kontakt zu seinen Kindern auf kurze Treffen auf deren Weg zur Schule, da ihm die Kindesmutter den Kontakt zu den gemeinsamen Kindern verwehrt. Die familiäre Bindung des BF zu seinen Kindern ist aufgrund seiner 10-jährigen Abwesenheit und des seit seiner Rückkehr nur sehr beschränkt stattfindenden Kontaktes als relativiert zu betrachten. Eine finanzielle Unterstützung seiner Kinder ist dem BF grundsätzlich auch von Georgien aus möglich. Neben den Kindern des BF leben auch ein Cousin des BF sowie ein Neffe in Österreich. Diese leben jedoch in Wiener Neustadt bzw. Linz und wurde ein enger Kontakt vom BF nicht behauptet. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist im Fall des BF nicht von dem Vorliegen einer engen familiären Bindung im Bundesgebiet auszugehen. 3.1.
- Zu einem allfälligen schützenswerten Privatleben des BF im Bundesgebiet: Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der BF reiste zuletzt am 20.09.2019 in das österreichische Bundesgebiet zum Zwecke der unerlaubten Erwerbstätigkeit ein. Der BF war im Bundesgebiet weder ordentlich gemeldet noch ging er einer legalen und angemeldeten Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Der BF stellte auch keinen Antrag auf internationalen Schutz, der ihn zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt hätte. Der BF hielt sich bis zu seiner Entlassung zur freiwilligen Ausreise am 23.07.2020 nur ein knappes Jahr im Bundesgebiet auf und war dieser Aufenthalt mangels einer Aufenthaltsberechtigung und der Überschreitung der sichtvermerkfreien Zeit nicht rechtmäßig. Die Zeit, die er im Rahmen seines Asylverfahrens im Zeitraum 2001 bis 2009 verbracht hat, ist durch seine lange Abwesenheit von etwa 10 Jahren zu relativieren. Während seines Aufenthalts hat der BF gegen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen und ist einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF verfügt in Österreich über keine nennenswerten sozialen Bindungen. Der BF spricht die Deutsche Sprache, er ist jedoch weder beruflich integriert noch hat er ausgeprägte private und persönliche Interessen vorgebracht. Zusammenschauend ist davon auszugehen, dass im Falle des BF insbesondere aufgrund des Fehlens von nachhaltigen Integrationsschritten ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Im Gegensatz dazu weist der BF stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat auf, in welchem er den Großteil seines Lebens verbracht hat und wo er über familiäre Beziehungen verfügt, da seine beiden Schwestern dort leben. Die Dauer dieses Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Verfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).Die Dauer dieses Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Verfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.). 3.1.
- Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF wiegt angesichts des bereits Ausgeführten im gegenständlichen Fall in einer Gesamtbetrachtung in Summe höher als die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. In Summe kann daher nicht erkannt werden, dass sich die Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf Art 8 EMRK als unzulässig erweist.3.1.
- Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF wiegt angesichts des bereits Ausgeführten im gegenständlichen Fall in einer Gesamtbetrachtung in Summe höher als die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. In Summe kann daher nicht erkannt werden, dass sich die Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf Artikel 8, EMRK als unzulässig erweist. 3.1.
- Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 ist daher nicht nur nicht geboten, sondern es war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt, über diesen überhaupt abzusprechen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.1.5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist daher nicht nur nicht geboten, sondern es war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt, über diesen überhaupt abzusprechen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). 3.1.
- Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 liegen deshalb vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.3.1.
- Die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 liegen deshalb vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
§ 46leg.cit.
in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG
- Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
- Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG
- Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.2.
- Wie bereits die belangte Behörde festgehalten hat, konnten keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer Verfolgungsgefährdung iSd. Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und wäre ihm als erwachsenem und arbeitsfähigem Mann mit sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar.3.2.
- Wie bereits die belangte Behörde festgehalten hat, konnten keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer Verfolgungsgefährdung iSd. Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und wäre ihm als erwachsenem und arbeitsfähigem Mann mit sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar. Der BF leidet auch nicht an derart schweren Krankheitszuständen, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet im Lichte des Art. 2 oder 3 EMRK verunmöglichen. Wie unter 1.4 festgestellt, ist die medizinische Versorgung in Georgien soweit gegeben, dass grundsätzlich jede Krankheit, inklusive der beim BF vorliegenden Hepatitis Infektionen, behandelbar ist.Der BF leidet auch nicht an derart schweren Krankheitszuständen, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet im Lichte des Artikel 2, oder 3 EMRK verunmöglichen. Wie unter 1.4 festgestellt, ist die medizinische Versorgung in Georgien soweit gegeben, dass grundsätzlich jede Krankheit, inklusive der beim BF vorliegenden Hepatitis Infektionen, behandelbar ist. Was die pandemiebedingte Situation betreffend das Virus Sars-CoV-2 bzw. die Krankheit COVID-19 in Georgien anbelangt, ist festzuhalten, dass der BF keiner Risikogruppe angehört, bei der im Falle einer Ansteckung ein schwererer Krankheitsverlauf zu erwarten ist. Die absoluten Zahlen von an mit Sars-CoV-2 infizierten Personen in Georgien sind zwar im Entscheidungszeitpunkt relativ hoch (243.255), allerdings stehend diese Zahlen in keiner überwiegenden Relation zu den in Georgien gezählten COVID-bezogenen Todesfällen (2.846). 3.2.
- Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Georgien war gegeben, da keine Gründe vorlagen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben hätte. Die Abschiebung nach Georgien war daher zulässig, sodass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides entsprechend zu bestätigen war.3.2.
- Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Georgien war gegeben, da keine Gründe vorlagen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben hätte. Die Abschiebung nach Georgien war daher zulässig, sodass Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides entsprechend zu bestätigen war. 3.
- Zur Beschwerde gegen die Feststellung, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Beschwerde gegen die Feststellung, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.3.1.
§ 55Abs.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde.3.3.1.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. 3.3.2. Im angefochtenen Bescheid wurde in Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen die Entscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.3.3.2. Im angefochtenen Bescheid wurde in Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde gegen die Entscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 3.3.
- Da im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise ausgesprochen wurde, dass keine Frist gewährt werde, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
§ 18Abs.
5 erster Satz BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. 3.4.
- Wie unter II.3.1 und II.3.2 dargelegt, liegen im gegenständlichen Fall keine Gründe für die Annahme einer realen Gefahr einer Verletzung nach Art. 2, 3 und Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention vor.3.4.
- Wie unter römisch zwei.3.1 und römisch zwei.3.2 dargelegt, liegen im gegenständlichen Fall keine Gründe für die Annahme einer realen Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, 3 und Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention vor. 3.4.
- Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grundlage des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgesprochen. Wie zum Einreiseverbot dargelegt, ist die Aufenthaltsbeendigung des BF im Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten (siehe II.3.5.) und somit ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage der Z 1 des § 18 Abs. 2 BFA-VG als in casu berechtigt anzusehen. Unabhängig davon handelt es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat (vgl. § 1 der HStV). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher rechtens.3.4.
- Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grundlage des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ausgesprochen. Wie zum Einreiseverbot dargelegt, ist die Aufenthaltsbeendigung des BF im Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten (siehe römisch zwei.3.5.) und somit ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage der Ziffer eins, des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG als in casu berechtigt anzusehen. Unabhängig davon handelt es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat vergleiche Paragraph eins, der HStV). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher rechtens. 3.
- Zur Beschwerde gegen das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Beschwerde gegen das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): 3.5.
- Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt ein Einreiseverbot erlassen werden (vgl. VwGH vom 14.11.2017 Ra 2017/21/0151). Einreiseverbote enthalten die normative Anordnung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH vom 14.11.2017 Ra 2017/21/0151). Die Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes verlangt eine Einzelfallprüfung, wobei das gesamte Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten ist, ob der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH vom 20.09.2018 Ra 2018/20/0349). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist dabei nicht zwingend erforderlich (vgl. VwGH vom 24.05.2018 Ra 2017/19/0311). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt indessen keine derartige Gefährdung dar (vgl. VwGH vom 24.06.2018 RA 2018/19/0125). Die Dauer des Einreiseverbotes ist daher abhängig vom bisherigen Unrechtsgehalt des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen (vgl. VwGH vom 24.05.2018 RA 2017/19/0311). Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, wird grundsätzlich ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein (vgl. § 53 Abs 3 FPG). Ist aber keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu erwarten, ist grundsätzlich ein kurzfristiges Einreiseverbot sachgerecht wie z.B. bei der bloßen Erfüllung eines der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG (vgl. VwGH vom 04.08.2016 RA 2016/21/0207). Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigt grundsätzlich ein Einreiseverbot im Ausmaß von mindestens 18 Monaten. Die Ausschöpfung der Höchstfristen kommt bei der bloßen Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG jedoch regelmäßig nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 15.12.2011 2011/21/0237).3.5.
- Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt ein Einreiseverbot erlassen werden vergleiche VwGH vom 14.11.2017 Ra 2017/21/0151). Einreiseverbote enthalten die normative Anordnung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten vergleiche VwGH vom 14.11.2017 Ra 2017/21/0151). Die Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes verlangt eine Einzelfallprüfung, wobei das gesamte Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten ist, ob der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Sicherheit gefährdet vergleiche VwGH vom 20.09.2018 Ra 2018/20/0349). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist dabei nicht zwingend erforderlich vergleiche VwGH vom 24.05.2018 Ra 2017/19/0311). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt indessen keine derartige Gefährdung dar vergleiche VwGH vom 24.06.2018 RA 2018/19/0125). Die Dauer des Einreiseverbotes ist daher abhängig vom bisherigen Unrechtsgehalt des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen vergleiche VwGH vom 24.05.2018 RA 2017/19/0311). Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, wird grundsätzlich ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein vergleiche Paragraph 53, Absatz 3, FPG). Ist aber keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu erwarten, ist grundsätzlich ein kurzfristiges Einreiseverbot sachgerecht wie z.B. bei der bloßen Erfüllung eines der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG vergleiche VwGH vom 04.08.2016 RA 2016/21/0207). Die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigt grundsätzlich ein Einreiseverbot im Ausmaß von mindestens 18 Monaten. Die Ausschöpfung der Höchstfristen kommt bei der bloßen Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, FPG jedoch regelmäßig nicht in Betracht vergleiche VwGH vom 15.12.2011 2011/21/0237). 3.5.
- Nach den getroffenen Feststellungen geht der BF keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und verfügt nicht über eigene, den Lebensunterhalt deckende Mittel. Der BF konnte keine ausreichenden Existenzmittel nachweisen und ist auch aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich, aus welchen Mitteln er künftig seinen Lebensunterhalt bestreiten wird. Es besteht sohin die konkrete Gefahr, dass der BF infolge der Widersetzung fremdenbehördlicher Anordnungen zur illegalen Mittelbeschaffung greift und bzw. oder eine Gebietskörperschaft finanziell belastet (vgl. VwGH 13.09.201, 2011/23/0156). 3.5.
- Nach den getroffenen Feststellungen geht der BF keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und verfügt nicht über eigene, den Lebensunterhalt deckende Mittel. Der BF konnte keine ausreichenden Existenzmittel nachweisen und ist auch aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich, aus welchen Mitteln er künftig seinen Lebensunterhalt bestreiten wird. Es besteht sohin die konkrete Gefahr, dass der BF infolge der Widersetzung fremdenbehördlicher Anordnungen zur illegalen Mittelbeschaffung greift und bzw. oder eine Gebietskörperschaft finanziell belastet vergleiche VwGH 13.09.201, 2011/23/0156). Im gegenständlichen Fall ist somit Ziffer 6 des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt und die Verhängung eines Einreiseverbots gerechtfertigt.Im gegenständlichen Fall ist somit Ziffer 6 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt und die Verhängung eines Einreiseverbots gerechtfertigt. Eine über den bloßen unrechtmäßigen Aufenthalt hinausgehende Gefährdung ist im gegenständlichen Fall insofern gegeben, als der BF die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen bereits über einen längeren Zeitraum hinweg missachtet hat und zur Bestreitung seines Unterhalts einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, für die ihm keine Berechtigung zukam. An der Verhinderung von Schwarzarbeit besteht ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH vom 28.02.2002 99/21/0256) und stellt das Verhalten des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar.Eine über den bloßen unrechtmäßigen Aufenthalt hinausgehende Gefährdung ist im gegenständlichen Fall insofern gegeben, als der BF die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen bereits über einen längeren Zeitraum hinweg missachtet hat und zur Bestreitung seines Unterhalts einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, für die ihm keine Berechtigung zukam. An der Verhinderung von Schwarzarbeit besteht ein großes öffentliches Interesse vergleiche VwGH vom 28.02.2002 99/21/0256) und stellt das Verhalten des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass der BF zwei Kinder im Bundesgebiet hat, hält jedoch fest, dass die familiäre Bindung zu den Kindern durch die 10-jährige Abwesenheit des BF und dem nach seiner Rückkehr nur sehr beschränkt stattgefundenen Kontakt zu den Kindern als relativiert zu betrachten ist (siehe hierzu bereits unter II.3.1). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass der BF zwei Kinder im Bundesgebiet hat, hält jedoch fest, dass die familiäre Bindung zu den Kindern durch die 10-jährige Abwesenheit des BF und dem nach seiner Rückkehr nur sehr beschränkt stattgefundenen Kontakt zu den Kindern als relativiert zu betrachten ist (siehe hierzu bereits unter römisch zwei.3.1). Aufgrund des anzunehmenden künftigen Fehlverhaltens kommt eine Behebung des befristeten Einreiseverbotes nicht in Betracht. Ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer von zwei Jahren ist angesichts der vorliegenden Verfehlungen des BF notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung 4.1.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)4.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017) 4.2. Seit der Erhebung der Beschwerde sind nur wenige Monate vergangen. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu etwa VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben (vgl. dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9). 4.2. Seit der Erhebung der Beschwerde sind nur wenige Monate vergangen. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu etwa VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben vergleiche dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W268.1228518.2.00