GVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 17.08.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Familienverfahren. Der der gewillkürte Rechtsvertreter begründete den Antrag des BF damit, der er der Vater der am 10.06.2005 in Graz geborenen XXXX sei und dies minderjährige Tochter mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2005, AZ 0509023-BAG, Asyl gewährt und
G festgestellt wurde, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Beigelegt wurde die Geburtsurkunde der Tochter. 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 17.08.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Familienverfahren. Der der gewillkürte Rechtsvertreter begründete den Antrag des BF damit, der er der Vater der am 10.06.2005 in Graz geborenen römisch 40 sei und dies minderjährige Tochter mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2005, AZ 0509023-BAG, Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG festgestellt wurde, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Beigelegt wurde die Geburtsurkunde der Tochter.
G 2005 ab und stellte
G 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte es dem Beschwerdeführer
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte
Vm § 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.), legte
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest(Spruchpunkt VI.). Begründet wurde die Aberkennung, im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF zu befürchten hätte, in der russischen Föderation aufgrund einer der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt zu werden oder aktuell einer relevanten Bedrohungssituation für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Weitere Feststellungen zur Aberkennung des Asylstatus erfolgten nicht. Beweiswürdigend wurde festhalten, dass der BF den Asylstatus aufgrund eines Familienverfahrens in Hinblick auf den Schutzstatus der Tochter XXXX zuerkannt wurde. Eigene Fluchtgründe habe er nicht vorgebracht. Daher gehe die Behörde von keinem eigenen Fluchtgrunde aus. Da der Asylstatus der Tochter nunmehr nach Wegfall der Fluchtgründe abzuerkennen sei, entbehre auch der Schutzstatus des BF eine weitere Grundlage. Zudem habe der BF keine glaubhaften, persönlichen Gründe vorgebracht. In rechtlicher Sicht wurde nach Zitierung des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ausgeführt, dass im konkreten Fall die Umstände gem. Art. 1 Abschnitt C Ziffer 5 der GFK die zur Asylzuerkennung geführt haben, nicht mehr vor. Es war daher gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. 14. Mit gegenständlichen Bescheid vom 18.09.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 15.09.2005, Zahl 05 12 757-EAST Ost, zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte es dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt römisch fünf.), legte
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest(Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde die Aberkennung, im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF zu befürchten hätte, in der russischen Föderation aufgrund einer der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt zu werden oder aktuell einer relevanten Bedrohungssituation für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Weitere Feststellungen zur Aberkennung des Asylstatus erfolgten nicht. Beweiswürdigend wurde festhalten, dass der BF den Asylstatus aufgrund eines Familienverfahrens in Hinblick auf den Schutzstatus der Tochter römisch 40 zuerkannt wurde. Eigene Fluchtgründe habe er nicht vorgebracht. Daher gehe die Behörde von keinem eigenen Fluchtgrunde aus. Da der Asylstatus der Tochter nunmehr nach Wegfall der Fluchtgründe abzuerkennen sei, entbehre auch der Schutzstatus des BF eine weitere Grundlage. Zudem habe der BF keine glaubhaften, persönlichen Gründe vorgebracht. In rechtlicher Sicht wurde nach Zitierung des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ausgeführt, dass im konkreten Fall die Umstände gem. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5 der GFK die zur Asylzuerkennung geführt haben, nicht mehr vor. Es war daher gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054) und dazu festgehalten, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054) und dazu festgehalten, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
G haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Spruchpunkt I auf den § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2006. Dieser Aberkennungsgrund verweist auf § 6 AsylG, welcher vier verschiedene Gründe vorsieht. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Spruchpunkt römisch eins auf den Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2006. Dieser Aberkennungsgrund verweist auf Paragraph 6, AsylG, welcher vier verschiedene Gründe vorsieht. § 6 Abs. 1 AsylG 2006Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2006 § 6.Paragraph 6,
Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;und so lange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
GB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Der BF beging zwar mehrere strafrechtliche Delikte, wurde jedoch nicht wegen eines schweren Verbrechens verurteilt. Zwar war zum Tatzeitpunkt und Zeitpunkt der Verurteilung wegen des gewerbsmäßigen Diebstahls, die Tat ein Verbrechen, so ist sie zum Zeitpunkt dieser Entscheidung kein Verbrechen, sondern stellt ein Vergehen dar. Es ist nicht ableitbar, dass sich daher die versuchte bzw. vollendete Tat des gewerbsmäßigen Diebstahls als schweres Verbrechen subsumierbar ist. In den Feststellungen, der Begründung oder rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I bezog sich das Bundesamt in keinster Weise auf einen etwaigen Grund nach § 6 Abs. 1 Z 1 –
G 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Das Bundesamt kann
G 2005 einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden. Das Bundesamt kann
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Der BF wurde straffällig, sodass auch eine Aberkennung gem. § 7 Abs. 1 Z 2 möglich ist.Der BF wurde straffällig, sodass auch eine Aberkennung gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, möglich ist.
Abschnitt C Z 5 der der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. Art. 1 Abschnitt C Ziffer 5 GFK entspricht Art. 11 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 3 StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5 GFK entspricht Artikel 11, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen. Die Flüchtlingseigenschaft
F, der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 lit. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 lit. c der Richtlinie haben muss (EuGH vom 2.3.2010, Rs C-175/08 ua, Abdulla ua, Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK angeführte Fluchtgründe beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH vom 25.6.1997, 95/01/0326). Die Flüchtlingseigenschaft
F, der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Artikel 2, Litera c, der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Artikel 2, Litera c, der Richtlinie haben muss (EuGH vom 2.3.2010, Rs C-175/08 ua, Abdulla ua, Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK angeführte Fluchtgründe beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH vom 25.6.1997, 95/01/0326). Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Ziffer 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9). Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K9). Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH vom 22.4.1999, 98/20/0567; VwGH vom 25.3.1999, 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraumes wird auch der bloße "Haltungswandel" des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention zum Tragen kommen (VwGH vom 21.11.2002, 99/20/0171). Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung von Art. 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat schlecht ist oder familiäre beziehungsweise emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der Ziffer 5 grundsätzlich irrelevant.Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat schlecht ist oder familiäre beziehungsweise emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der Ziffer 5 grundsätzlich irrelevant. Dem Beschwerdeführer wurde durch das damals zuständige Bundesasylamt am 15.09.2005 Asyl gewährt. Eine nähere Begründung der Asylgewährung ließ das damals zuständige Bundesasylamt unter Berufung auf § 58 Abs. 2 AVG entfallen. Die Asylzuerkennung erfolgte jedoch aufgrund eines Familienverfahrens. Die Tochter des BF wurde bereits Asyl zuerkennt und ihr kam kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Wenn die Behörde begründete nunmehr, dass bei der Tochter ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde. Auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung wurde jedoch dieses noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder ein entsprechender Bescheid durch das BFA erlassen, sodass von keiner Änderung dieser Umstände auszugehen ist.Dem Beschwerdeführer wurde durch das damals zuständige Bundesasylamt am 15.09.2005 Asyl gewährt. Eine nähere Begründung der Asylgewährung ließ das damals zuständige Bundesasylamt unter Berufung auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen. Die Asylzuerkennung erfolgte jedoch aufgrund eines Familienverfahrens. Die Tochter des BF wurde bereits Asyl zuerkennt und ihr kam kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Wenn die Behörde begründete nunmehr, dass bei der Tochter ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde. Auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung wurde jedoch dieses noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder ein entsprechender Bescheid durch das BFA erlassen, sodass von keiner Änderung dieser Umstände auszugehen ist. Das Bundesamt stützte seine Entscheidung im Verfahren des Beschwerdeführers (welchem der Status des Asylberechtigten aufgrund eines Familienverfahrens zuerkannt worden war) in der Begründung des bekämpften Bescheides im Wesentlichen ausschließlich darauf, dass sich die Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei seit der Asylzuerkennung nachhaltig geändert habe, was im Bescheid unkommentiert aus den getroffenen Länderfeststellungen abgeleitet wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterließ zu dieser entscheidungswesentlichen Frage jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit: So führte es im Statusaberkennungsverfahren keine entsprechende Einvernahme zum Umstand der Zuerkennung des Asylstatus durch. Dem Beschwerdeführer wurde lediglich im Rahmen der Einvernahme die Möglichkeit gegeben, Gründe darzulegen, welche ihn nunmehr daran hindern zurückzukehren. Auch der Zeugin wurden entsprechende Fragen gestellt, wobei diese dazu keine klare Antwort geben konnte. Es wurde nicht ansatzweise zu den Umständen der Zuerkennung thematisiert. So konnte auch die Behörde keine entsprechenden Unterlagen dem Gericht vorlegen, aus welchen ersichtlich wären, welche Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Tochter des BF vorlagen. Der BF beantwortete in kurzer Stellungnahme die Gründe, welche nunmehr vorliegen, die gegen eine Rückkehr sprechen. Auch wurde seitens der Behörde dem BF nicht die Möglichkeit gegeben zu der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bezüglich Opiatmissbrauch, Compensan eine Stellungnahme abzugeben, bzw. ist ein solche im Akt nicht auffindbar. Im Bescheid wird zwar wiederholt auf eine Änderung der Lage im Herkunftsstaat Bezug genommen, es wird jedoch in keiner Weise konkretisiert, in wie fern sich eine solche (allgemein) anhand der im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen ableiten ließe, noch wird auch nur im Ansatz aufgezeigt, weshalb die beim Beschwerdeführer von der Tochter abgeleitete Gefährdung nicht mehr vorliegt, zumal die Tochter noch immer ihren Status als Asylberechtigte besitzt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher keine Ermittlungen zu den konkreten Umständen der Zuerkennung durchgeführt und konnte damit auch keinen dementsprechenden Abgleich durchführen. Sodass hier keinerlei Ermittlungen erfolgten die eine Beurteilung der Änderung der Umstände ermöglichen würde oder der BF dazu eine Stellungnahme abgeben konnte. Der pauschale Verweis auf eine Lageänderung in der Russischen Föderation sowie den Umstand, „dass das FSB den BF sofort an die tschetschenische Behörden ausliefern würde, oder eine Gefährdung durch den tschetschenischen Präsidenten Kadyrov, aus den Länderinformationen nicht bestätigt werden“, (Bescheid, Seite 98) erweist sich diesbezüglich als kaum bestimmt und lässt Zugrundelegung der vom Bundesamt im bekämpften Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen – auch keine Rückschlüsse zu, inwiefern sich die Situation für den Beschwerdeführer diesbezüglich tatsächlich nachhaltig geändert haben soll. Wie sich aus der Statistik des BMI ergibt (siehe Seite 6 von 51) https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2019/Asylstatistik_Dezember_2019.pdf wird den Staatsbürgern der Russischen Föderation (hauptsächlich aus Tschetschenien stammend) immer noch zu ca. 35 Prozent der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, sodass der pauschale Verwies auf eine positive Lageveränderung nicht nachvollziehbar ist. Auch weder die vom Bundesamt im bekämpften Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung noch die rechtliche Beurteilung leistet diesbezüglich eine nachvollziehbare und konkrete Zuordnung. Somit ist aber festzustellen, dass dem bekämpften Bescheid für sich genommen – wie auch in der Beschwerde zurecht gerügt wurde – letztlich auch kein schlüssiger individueller Begründungswert zukommt. Wie eingangs schon angesprochen, fehlen im angefochtenen Bescheid, neben Widerspruch im Spruch und der Begründung – zusätzlich zur fehlenden Auseinandersetzung mit dem Wegfall der im Fall des Beschwerdeführers festgestellten Verfolgungsgefahr – konkrete Ermittlungsergebnisse zum allfälligen Vorliegen darüberhinausgehender Rückkehrhindernisse. Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes
G 2005 bzw. Art. 1 Abschnitt C Z 5 der der Genfer Flüchtlingskonvention sowie einem möglichen Grund für die Zuerkennung subsidiären Schutzes
G 2005 auseinandergesetzt hat. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesen zugrundeliegende Verfahren insbesondere gravierender Weise als mangelhaft. Die entscheidenden Ermittlungshandlungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind (umso mehr es sich gegenständlich um ein von dieser von Amts wegen eingeleitetes Verfahren handelt), wären demnach nahezu zur Gänze erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Die dargetanen Mängel lassen sohin im Ergebnis nur die Feststellung zu, dass das Bundesamt völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist.Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 bzw. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der der Genfer Flüchtlingskonvention sowie einem möglichen Grund für die Zuerkennung subsidiären Schutzes
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auseinandergesetzt hat. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesen zugrundeliegende Verfahren insbesondere gravierender Weise als mangelhaft. Die entscheidenden Ermittlungshandlungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind (umso mehr es sich gegenständlich um ein von dieser von Amts wegen eingeleitetes Verfahren handelt), wären demnach nahezu zur Gänze erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Die dargetanen Mängel lassen sohin im Ergebnis nur die Feststellung zu, dass das Bundesamt völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass die beschwerdeführende Partei vom Bundesamt zwar einmal hinsichtlich der relevanten Aspekte ihrer Rückkehrsituation konkret einvernommen wurden, aber nicht zu den Umständen der Zuerkennung, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH 15.11.2018, Zl. Ra 2018/19/0268-9).Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass die beschwerdeführende Partei vom Bundesamt zwar einmal hinsichtlich der relevanten Aspekte ihrer Rückkehrsituation konkret einvernommen wurden, aber nicht zu den Umständen der Zuerkennung, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären vergleiche etwa VwGH 15.11.2018, Zl. Ra 2018/19/0268-9). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl setzte zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG damit auch lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte. Damit liegen auch keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor, die im Zusammenhalt mit einer mündlichen Verhandlung bloß zu vervollständigen wären, weil noch überhaupt kein entscheidungserhebliches Verwaltungsverfahren durch die Behörde geführt wurde, das (nur) zu ergänzen wäre. Aus den im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers ergibt sich ebenso nicht zwingend der Schluss, dass für den Beschwerdeführer jene Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, weggefallen wären, zumal auch im vorliegenden Fall diese Umstände mangels näherer Begründung des damals zuständigen Bundesasylamts im Bescheid vom 15.09.2005 für das Bundesverwaltungsgericht nicht vollständig ersichtlich sind.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl setzte zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG damit auch lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte. Damit liegen auch keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor, die im Zusammenhalt mit einer mündlichen Verhandlung bloß zu vervollständigen wären, weil noch überhaupt kein entscheidungserhebliches Verwaltungsverfahren durch die Behörde geführt wurde, das (nur) zu ergänzen wäre. Aus den im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers ergibt sich ebenso nicht zwingend der Schluss, dass für den Beschwerdeführer jene Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, weggefallen wären, zumal auch im vorliegenden Fall diese Umstände mangels näherer Begründung des damals zuständigen Bundesasylamts im Bescheid vom 15.09.2005 für das Bundesverwaltungsgericht nicht vollständig ersichtlich sind. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine Kassation der angefochtenen Bescheide sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. Dass das Bundesverwaltungsgericht einen möglichen Grund zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten infolge einer amtswegigen Einleitung eines Aberkennungsverfahrens durch die belangte Behörde erstmals auf Sachverhaltsebene festzustellen und einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen hätte, kann nicht als im Sinne des Gesetzes gelegen erachtet Auch vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.Auch vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird in der Folge zu ermitteln haben, ob tatsächlich die Asylaberkennung der Tochter rechtskräftig entschieden wurde oder die Umstände zum ersten Mal zu ermitteln haben die zur Zuerkennung des Asylstatus führten. Danach dem Beschwerdeführer selbst werden nachfolgend die Ergebnisse dieser Ermittlungen vorzuhalten sein bzw. festzulegen, welche Aberkennungsgründe für das BFA gegeben sind.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Der angefochtene Bescheid ist daher
GVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheids ergeht in Entsprechung der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG. Die Zurückverweisung ist im vorliegenden Fall auf jene Auslegung des Asylaberkennungsgrunds des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK gestützt, die der Verwaltungsgerichtshof grundlegend in seinem Erkenntnis vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, traf.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheids ergeht in Entsprechung der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG. Die Zurückverweisung ist im vorliegenden Fall auf jene Auslegung des Asylaberkennungsgrunds des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK gestützt, die der Verwaltungsgerichtshof grundlegend in seinem Erkenntnis vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, traf. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W272.2236288.1.00
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