RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlW277 2149242-1 Spruch277 2149242-1/39E, , 277 2149242-1/39E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSESGEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM römisch 40 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und am XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 und am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegen XXXX alias XXXX alias XXXX auf Dauer unzulässig sind. römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegen römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 auf Dauer unzulässig sind. Gemäß §§ 54 iVm. 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX alias XXXX die „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Gemäß Paragraphen 54, in Verbindung mit 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 die „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Der Spruchpunkt IV. des Bescheides vom XXXX , Zl. XXXX , wird ersatzlos behoben.römisch drei. Der Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextHinweis zur gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gegenständliche, gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses seitens des BF und dessen rechtsfreundlicher Vertretung sowie der belangten Behörde verzichtet wurde. Auf die Beschwerde beim VfGH und ao. Revision beim VwGH wurde nach Verkündung, ebenfalls von den beteiligten Parteien verzichtet.Die gegenständliche, gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am römisch 40 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses seitens des BF und dessen rechtsfreundlicher Vertretung sowie der belangten Behörde verzichtet wurde. Auf die Beschwerde beim VfGH und ao. Revision beim VwGH wurde nach Verkündung, ebenfalls von den beteiligten Parteien verzichtet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W277.2149242.1.00
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