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{'item': 'W281 2238919-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlW281 2238919-1 SpruchW281 2238919-1/5Z, W281 2238919-1/5Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gegen die Rückkehrentscheidung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.), und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die Rückkehrentscheidung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegenden Beschwerde, mit den Anträgen die Spruchpunkte zum Einreiseverbot und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beheben in eventu den Bescheid zu beheben und an das Bundesamt zurückzuverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, bzw. die Befristung des Einreiseverbots herabzusetzen. Begründend wurde zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst ausgeführt, dass das Verhalten des BF keine sofortige Ausreise rechtfertige. Strafrechtliche Verurteilungen alleine würden die Annahme einer sofortigen Ausreise nicht ausreichen. Der BF sei bloß einmalig im österreichischen Bundesgebiet verurteilt worden, er verhalte sich in der Haft wohl und eine vorzeitige Entlassung sei denkbar. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerde eingangs die Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides korrekt wiedergibt. Sodann wird angeführt, dass „Beschwerde gegen das 10 – jährige gegen ihn erlassene Einreiseverbot sowie gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte V. und VI.) an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wird. Auch werden die Anträge gestellt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid in Hinblick auf die Spruchpunkte V. und VI. ersatzlos zu beheben. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerde eingangs die Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides korrekt wiedergibt. Sodann wird angeführt, dass „Beschwerde gegen das 10 – jährige gegen ihn erlassene Einreiseverbot sowie gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs.) an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wird. Auch werden die Anträge gestellt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid in Hinblick auf die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. ersatzlos zu beheben. Spruchpunkt V. betrifft das Einreiseverbot und Spruchpunkt VI. die Frist für die freiwillige Ausreise. Da aber aus der übrigen Beschwerdebegründung klar ersichtlich ist, dass der BF Beschwerde gegen das Einreiseverbot sowie gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erheben möchte, schadet die Bezeichnung eines falschen Spruchpunktes nicht. Spruchpunkt römisch fünf. betrifft das Einreiseverbot und Spruchpunkt römisch sechs. die Frist für die freiwillige Ausreise. Da aber aus der übrigen Beschwerdebegründung klar ersichtlich ist, dass der BF Beschwerde gegen das Einreiseverbot sowie gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erheben möchte, schadet die Bezeichnung eines falschen Spruchpunktes nicht. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und das Einreiseverbot (Spruchpunkt V.) richtet. Spruchpunkt VI. ist somit von der Beschwerde ausdrücklich nicht umfasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch vier. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und das Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.) richtet. Spruchpunkt römisch sechs. ist somit von der Beschwerde ausdrücklich nicht umfasst. Sache des vorliegenden Teilerkenntnisses ist ausschließlich der Abspruch über die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG.Sache des vorliegenden Teilerkenntnisses ist ausschließlich der Abspruch über die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG.

  1. Feststellungen: Der BF führt die Spruch angeführte Identität. Der BF war im Bundesgebiet noch nie behördlich gemeldet, er hat keine nahen Verwandten im Bundesgebiet, er führt hier auch kein intensives Privatleben und ist weder beruflich noch sozial verankert. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.09.2020, rechtskräftig seit 29.09.2020, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs. 1,
  2. Fall, Abs. 2 Z 2 und Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §27 Abs. 1 Z 1 2.Fall SMG gemäß §28a Abs2 SMG in Anwendung des §28 Abs1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum Anfang März 2020 bis 05.05.2020 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt mindestens 442,5 g Heroin, durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen hat und am 05.05.2020 Suchtgift, nämlich ca. 12,5 g Heroin, für den Weiterverkauf besessen hat. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.09.2020, rechtskräftig seit 29.09.2020, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Absatz eins, 5, Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §27 Absatz eins, Ziffer eins, 2.Fall SMG gemäß §28a Abs2 SMG in Anwendung des §28 Abs1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum Anfang März 2020 bis 05.05.2020 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt mindestens 442,5 g Heroin, durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen hat und am 05.05.2020 Suchtgift, nämlich ca. 12,5 g Heroin, für den Weiterverkauf besessen hat. Der BF kam dabei als „Läufer“ einer international agierenden serbischen Tätergruppierung, einer kriminellen Vereinigung, mit dem einzigen Ziel nach Vorarlberg, um hier im Auftrag der kriminellen Vereinigung Heroin an verschiedene Suchtgiftabnehmer entgeltlich zu verkaufen und diesen zu überlassen. Dazu reiste er am 01.03.2020 aus Serbien nach Vorarlberg ein und nahm in der ihm von der kriminellen Vereinigung zur Verfügung gestellten Wohnung sein Quartier. Dort traf er nach seinem Eintreffen Angang März 2020 auf seinen „Vorgänger“ und gleichzeitig „Nachfolger“ SR, von dem er ein von der kriminellen Vereinigung zur Verfügung gestelltes, in deren Eigentum stehendes Mobiltelefon übergeben bekam. Er selbst verfügte ebenfalls über ein in seinem Eigentum stehendes Mobiltelefon mit dessen Hilfe er die einzelnen Suchtgiftgeschäfte abwickelte. Anfänglich bewahrte der BF die Bareinnahmen aus den Suchtgiftgeschäften bei sich in seinem Zimmer in der Unterkunft auf und hinterlegte diese alle zwei bis drei Tage bei einem „Heroinbunker“, von dem er sich auch die vorportionierten Kugeln für die Abwicklung der Suchtgiftgeschäfte abholte. Er bekam dazu jeweils Anweisungen per SMS von nicht näher bekannten Mitgliedern der kriminellen Vereinigung. Auf diese Art und Weise verkaufte und übergab er im bereits genannten Zeitraum in zahlreichen Einzelgeschäften zumindest 442,5 g Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von mindestens 16,8 %. Er klassierte dabei pro Gramm verkauftem Heroin EUR 40,-- an Bargeld. Er erzielte insgesamt einem Umsatz von EUR 17.500,--. AM 05.05.2020 wurde der BF beim Suchtgifthandel auf frischer Tat betreten und befanden sich in seinem Gewahrsam 12,5 g Heroin und EUR 2.080,-- an kleingestückeltem Bargeld, das aus dem Suchtgifthandel herrührte. Das Gericht wertete mildernd die erfolgte Sicherstellung (Suchtgift, Mobiltelefon und Bargeld ) und erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens und Eines Vergehens, die zahlreichen Einzeltaten und somit die Tatwiederholung, die doppelte Qualifikation des Suchtgifthandels als Mitglied in der kriminellen Vereinigung in Bezug auf das Suchtgift in einer das Fünzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, die Begehung des Suchtgifthandels in Bezug auf eine nahezu 25-fache Grenzmenge an reinem Heroin sowie die ausschließlich kriminaltouristisch motivierte Begehungsweise seiner strafbaren Handlungen. Gemäß § 20 Abs 1 StGB wurde das sichergestellte Bargeld in der Höhe von EUR 2.080,-- und gemäß § 20 Abs. 3 StGB ein weiterer Betrag von EUR 15.420,-- für verfallen erklärt.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StGB wurde das sichergestellte Bargeld in der Höhe von EUR 2.080,-- und gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StGB ein weiterer Betrag von EUR 15.420,-- für verfallen erklärt. Der BF war in Serbien als Autoverkäufer tätig und Schulden in der Höhe von EUR 20.000,--. Der BF wurde in Serbien zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, da er ein Auto in Brand gesetzt hat.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, dem angefochtenen Bescheid, dem Urteil vom 25.09.2020 und der Beschwerde sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweg genommen wäre.Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweg genommen wäre. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Einleitend ist festzuhalten, dass es sich bei Serbien gemäß § 1 Z 6 HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ist daher nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.Einleitend ist festzuhalten, dass es sich bei Serbien gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ist daher nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Auch eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 8 EMRK für den Fall, dass der BF den Ausgang des Verfahrens in seinem Heimatstaat abwarten muss, ist nicht gegeben: In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind gemäß § 18 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 8 EMRK stützt, genau zu bezeichnen. Der Beschwerde über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind jedoch keine Angaben zu entnehmen, die auf ein bestehendes Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 ERMK des BF im Bundesgebiet hindeuten würden.Auch eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 8, EMRK für den Fall, dass der BF den Ausgang des Verfahrens in seinem Heimatstaat abwarten muss, ist nicht gegeben: In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind gemäß Paragraph 18, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 8, EMRK stützt, genau zu bezeichnen. Der Beschwerde über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind jedoch keine Angaben zu entnehmen, die auf ein bestehendes Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, ERMK des BF im Bundesgebiet hindeuten würden. Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist festzuhalten, dass diese unter Einem als unbegründet abzuweisen ist:Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist festzuhalten, dass diese unter Einem als unbegründet abzuweisen ist: Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG vom BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG vom BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist". Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH (ua VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224) ist dies unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens zu wie folgt begründen: Das Bundesamt stützte sich zu Recht auf die kürzlich ergangene Verurteilung des BF wegen des Verbrechen des Suchgifthandels und dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften. Entgegen dem Beschwerdevorbringen setzt sich das Bundesamt im Bescheid zumindest noch grundlegend mit den Tatumständen dieser Straftat auseinander. An der Verhinderung des Suchtgifthandels und dem unerlaubten Umgang mit Suchtgift, insbesondere von Heroin, noch dazu in jener Art und Weise wie sie der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung ausgeführt hat, besteht ein sehr großes öffentliches Interesse, zumal der BF auch nur zur Begehung dieser Straftat ins Bundesgebiet eingereist ist. Die Annahme, dass vom BF daher aufgrund der Begehung dieser schwerwiegenden Straftat und den Tatumständen auch eine gravierende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist daher gerechtfertigt. Wenn schon der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG darstellt, kann diese Wertung letztlich im Hinblick auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht anders ausfallen. Liegt also aufgrund der Abwägung der Gefährdungsprognose iSv § 53 Abs. 2 oder 3 FPG eine solche nicht bloß unerhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Fremden- wie im ggst. Fall - vor, ist jedenfalls auch iSd § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG und bei erkennbarem Nichtvorliegen eines Anwendungsfalles des § 18 Abs. 5 BFA-VG davon auszugehen, dass eine sofortige Ausreise im Interesse ebendieser Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten erscheint.Wenn schon der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG darstellt, kann diese Wertung letztlich im Hinblick auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht anders ausfallen. Liegt also aufgrund der Abwägung der Gefährdungsprognose iSv Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG eine solche nicht bloß unerhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Fremden- wie im ggst. Fall - vor, ist jedenfalls auch iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG und bei erkennbarem Nichtvorliegen eines Anwendungsfalles des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG davon auszugehen, dass eine sofortige Ausreise im Interesse ebendieser Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten erscheint. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen und gleichzeitig die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen und gleichzeitig die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W281.2238919.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.