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{'item': 'W123 2134996-4'}

Obsah (13)Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 53§ 18§ 60§ 78§§ 55§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2021 GeschäftszahlW123 2134996-4 SpruchW123 2134996-4/2E, W123 2134996-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.08.2016, Zl. 723002507/150439510, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 22.01.2004, Zl. 02 30.025, zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 200/2005 (Asyl

G) idgF, aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde weiters festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Z. 2 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 5 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs. 1 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.08.2016, Zl. 723002507/150439510, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 22.01.2004, Zl. 02 30.025, zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde weiters festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Mit Schreiben vom 29.05.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung dieses Einreiseverbotes.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2019, Zl. 723002507-190665942, wurde der Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung

§ 60

FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer

§ 78

AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen 4 Wochen ab Erhalt dieses Bescheides aufgetragen (Spruchpunkt II.).3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2019, Zl. 723002507-190665942, wurde der Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung

Paragraph 60, FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer

Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen 4 Wochen ab Erhalt dieses Bescheides aufgetragen (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Die gegen den Bescheid vom 30.10.2019 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020, G307 2134996-3/2E, als unbegründet abgewiesen.
  2. Mit Schreiben vom 05.06.2020 stellt der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes und führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass er seit Jahren keine Strafen mehr begangen habe und seine Familie in Österreich leben würde. Außerdem werde er im September 2020 Vater eines Kindes.
  3. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes

§ 60

FPG neuerlich zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer

§ 78

AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen 4 Wochen ab Erhalt dieses Bescheides aufgetragen (Spruchpunkt II.).6. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes

Paragraph 60, FPG neuerlich zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer

Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen 4 Wochen ab Erhalt dieses Bescheides aufgetragen (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Mit E-Mail vom 05.01.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angegebene Identität und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2016, Zl. 723002507/150439510, unter anderem ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, welches am 18.04.2017 – nach Rechtsgang zum Bundesverwaltungsgerichtes – in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer wurde am 29.07.2017 in den Kosovo abgeschoben.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang bzw. die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang bzw. die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.
  5. Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 FPG lautet:3.
  6. Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 60, FPG lautet: "§ 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen."§ 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
  2. ein Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid (hier: Beschwerde) mit dem ein Parteiantrag zurückgewiesen wurde, darf die Berufungsbehörde (hier: das BVwG) nur über die Gesetzmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages selbst entscheiden (Hinweis auf E vom 25.4.1951, 1843/50, VwSlg 2066 A/1951). Andernfalls ist der Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben (Hinweis auf E vom 25.4.1951, 1843/50, VwSlg 2066 A/1951, 18.4.1967, 1713/66, 17.3.1983, 81/08/0205 = ZfVB 1984/1/247). (vgl. VwGH 21.06.1994, 93/07/0079.)Im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid (hier: Beschwerde) mit dem ein Parteiantrag zurückgewiesen wurde, darf die Berufungsbehörde (hier: das BVwG) nur über die Gesetzmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages selbst entscheiden (Hinweis auf E vom 25.4.1951, 1843/50, VwSlg 2066 A/1951). Andernfalls ist der Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben (Hinweis auf E vom 25.4.1951, 1843/50, VwSlg 2066 A/1951, 18.4.1967, 1713/66, 17.3.1983, 81/08/0205 = ZfVB 1984/1/247). vergleiche VwGH 21.06.1994, 93/07/0079.) 3.

  1. In der Entscheidung vom 21.01.2020, G307 2134996-3/2E, führte das Bundesverwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung folgendes aus: „Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA, in Rechtskraft erwachsen am 18.07.2017 unter anderem ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Wie die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides zutreffend ausführte, ist in Fällen der Erlassung unbefristeter Einreiseverbote deren Verkürzung oder Aufhebung schon vom Wortlaut des Gesetzes her nicht möglich, zumal das gegen den BF verhängte Einreiseverbot von unbefristeter Dauer ist. Der Antrag des BF wurde daher zu Recht zurückgewiesen. Weder das Bundesamt noch das erkennende Gericht waren daher angehalten, auf inhaltliche Aspekte der Beschwerde einzugehen.“ 3.
  2. Der Sachverhalt hat sich seit der oben zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geändert, sodass die belanget Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes zu Recht zurückgewiesen hat. Aufgrund der klaren Rechts- und Sachlage kann überdies die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, dahinstehen, wobei im Zweifel – mangels Eindeutigkeit – eher von der Rechtzeitigkeit auszugehen ist (vgl. Ende der 4-wöchigen Rechtsmittelfrist: 04.01.2021, 23.59 Uhr und Erhebung der Beschwerde: 05.01.2021, 00.00 Uhr).Aufgrund der klaren Rechts- und Sachlage kann überdies die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, dahinstehen, wobei im Zweifel – mangels Eindeutigkeit – eher von der Rechtzeitigkeit auszugehen ist vergleiche Ende der 4-wöchigen Rechtsmittelfrist: 04.01.2021, 23.59 Uhr und Erhebung der Beschwerde: 05.01.2021, 00.00 Uhr). Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. 3.4.

§ 78Abs.

1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.3.4.

Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. 3.

  1. Im gegenständlichen Fall wurde die Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu Recht dem Beschwerdeführer vorgeschrieben (vgl. Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV, Tarif A Z 2).3.
  2. Im gegenständlichen Fall wurde die Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu Recht dem Beschwerdeführer vorgeschrieben vergleiche Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV, Tarif A Ziffer 2,). Angemerkt sei überdies, dass sich im Beschwerdeschriftsatz auch kein Hinweis findet, wonach die Vorschreibung der Abgabe nicht rechtmäßig wäre. Zum Entfall einer Verhandlung 3.6.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.6.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Eine mündliche Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht beantragt.Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Eine mündliche Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht beantragt. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W123.2134996.4.00

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