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{'item': 'L527 2182549-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2021 GeschäftszahlL527 2182549-1 Spruch, L527 2182549-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den ehemaligen Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2020 und 11.09.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den ehemaligen Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2020 und 11.09.2020 zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.B) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. C) Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, § 46 und § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.C) Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 18.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung fand die Erstbefragung statt. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er habe vor etwa zwei Monaten seine Religion gewechselt und sei jetzt Protestant. Sein Freund, welcher dies auch gemacht habe, sei festgenommen worden. Er habe daher Angst gehabt, dass „sie“ ihn auch jederzeit festnehmen würden. Darüber hinaus würden im Iran die Araber, wie er einer sei, unmenschlich behandelt werden. Alles, was bei ihnen passiere, werde den Arabern in die Schuhe geschoben. Im Falle der Rückkehr in den Iran befürchte er, dass er ins Gefängnis gehen müsse. Am 07.11.2015 stellte XXXX , geb. XXXX , die sich zum damaligen Zeitpunkt in einer aufrechten Ehe mit dem Beschwerdeführer befand, nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung am 09.12.2015 gab diese an, sie sei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer aus dem Iran geflüchtet. Dieser habe den Entschluss zur Ausreise gefasst, weshalb sie den Iran verlassen habe. Als Fluchtgrund nannte sie die schlechte Sicherheitslage im Iran und fehlende gesellschaftliche Freiheit/ Meinungsfreiheit. Des Weiteren würde sie sich um ihre Kinder sorgen. Abschließend führte sie an, dass ihr Bruder vor etwa 23 Jahren wegen einer Konversion zum Christentum mit dem Tode bestraft worden sei. Am 07.11.2015 stellte römisch 40 , geb. römisch 40 , die sich zum damaligen Zeitpunkt in einer aufrechten Ehe mit dem Beschwerdeführer befand, nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung am 09.12.2015 gab diese an, sie sei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer aus dem Iran geflüchtet. Dieser habe den Entschluss zur Ausreise gefasst, weshalb sie den Iran verlassen habe. Als Fluchtgrund nannte sie die schlechte Sicherheitslage im Iran und fehlende gesellschaftliche Freiheit/ Meinungsfreiheit. Des Weiteren würde sie sich um ihre Kinder sorgen. Abschließend führte sie an, dass ihr Bruder vor etwa 23 Jahren wegen einer Konversion zum Christentum mit dem Tode bestraft worden sei. Am 22.12.2015 kehrte XXXX , geb. XXXX , freiwillig in den Iran zurück.Am 22.12.2015 kehrte römisch 40 , geb. römisch 40 , freiwillig in den Iran zurück. Nach Zulassung des Verfahrens erstattete der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 04.09.2017 gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) als Grund für seinen Asylantrag im Wesentlichen folgendes Vorbringen: Sein bester Freund sei Christ gewesen und habe ihn zu einer christlichen Sitzung mitgenommen. Insgesamt seien sie fünf Freunde gewesen, welche sich jeden Freitag bei einem Freund namens XXXX getroffen hätten. Ein Freund namens XXXX habe immer über den christlichen Glauben gesprochen und ihnen den Glauben erklärt. Ca. fünf Monate nach dem ersten Treffen, seien sie, wie immer an einem Freitag, bei XXXX gewesen, nur XXXX sei nicht da gewesen. An dem Tag sei die Polizei gekommen und habe sie verhaftet. Die Polizei habe ihn beschuldigt, dass er missionieren und andere Personen zum christlichen Glauben einladen würde. Er sei etwa einen Monat in Untersuchungshaft gewesen. Dort sei er in den ersten Tagen geschlagen und beschimpft worden, weil er an das Christentum glauben würde. Nach vier Tagen seien sie zu einem Richter geschickt worden, welcher sie an einen anderen Ort verlegt habe. Dort sei er nicht gefoltert worden. Nachdem die Polizei nicht beweisen habe können, dass sie missioniert haben, seien sie alle vier freigelassen worden. Nach ca. fünf oder sechs Monaten sei dann sein Freund XXXX festgenommen worden. Eine Woche nach dieser Festnahme habe er eine Ladung vom Gericht erhalten, dass er sich dort melden solle. Noch am selben Tag, an dem er die Ladung erhalten habe, sei er nach XXXX gefahren und habe sich dort zwei Monate lang versteckt. In diesen zwei Monaten habe sein Schwager einen Schlepper organisiert. Bei einer Rückkehr würde er festgenommen und gefoltert werden. Er wisse nicht, ob er am Leben bleiben würde.Nach Zulassung des Verfahrens erstattete der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 04.09.2017 gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) als Grund für seinen Asylantrag im Wesentlichen folgendes Vorbringen: Sein bester Freund sei Christ gewesen und habe ihn zu einer christlichen Sitzung mitgenommen. Insgesamt seien sie fünf Freunde gewesen, welche sich jeden Freitag bei einem Freund namens römisch 40 getroffen hätten. Ein Freund namens römisch 40 habe immer über den christlichen Glauben gesprochen und ihnen den Glauben erklärt. Ca. fünf Monate nach dem ersten Treffen, seien sie, wie immer an einem Freitag, bei römisch 40 gewesen, nur römisch 40 sei nicht da gewesen. An dem Tag sei die Polizei gekommen und habe sie verhaftet. Die Polizei habe ihn beschuldigt, dass er missionieren und andere Personen zum christlichen Glauben einladen würde. Er sei etwa einen Monat in Untersuchungshaft gewesen. Dort sei er in den ersten Tagen geschlagen und beschimpft worden, weil er an das Christentum glauben würde. Nach vier Tagen seien sie zu einem Richter geschickt worden, welcher sie an einen anderen Ort verlegt habe. Dort sei er nicht gefoltert worden. Nachdem die Polizei nicht beweisen habe können, dass sie missioniert haben, seien sie alle vier freigelassen worden. Nach ca. fünf oder sechs Monaten sei dann sein Freund römisch 40 festgenommen worden. Eine Woche nach dieser Festnahme habe er eine Ladung vom Gericht erhalten, dass er sich dort melden solle. Noch am selben Tag, an dem er die Ladung erhalten habe, sei er nach römisch 40 gefahren und habe sich dort zwei Monate lang versteckt. In diesen zwei Monaten habe sein Schwager einen Schlepper organisiert. Bei einer Rückkehr würde er festgenommen und gefoltert werden. Er wisse nicht, ob er am Leben bleiben würde. Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.09.2017 brachte der Beschwerdeführer einen iranischen Personalausweis, mehrere Deutschkursbesuchsbestätigungen, ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch-Zertifikat A1 vom 21.04.2017 „bestanden“, ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch-Zertifikat A2 vom 03.07.2017 „nicht bestanden“, ein Schreiben des (katholischen) Pfarramts XXXX und ein Unterstützungsschreiben bezüglich der Vorbereitung des Beschwerdeführers auf die Aufnahme in die Kirche durch die Taufe und ein Bestätigungsschreiben des Sozialhilfeverbands XXXX bezüglich der Verrichtung einer gemeinnützigen Tätigkeit in Vorlage.Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.09.2017 brachte der Beschwerdeführer einen iranischen Personalausweis, mehrere Deutschkursbesuchsbestätigungen, ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch-Zertifikat A1 vom 21.04.2017 „bestanden“, ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch-Zertifikat A2 vom 03.07.2017 „nicht bestanden“, ein Schreiben des (katholischen) Pfarramts römisch 40 und ein Unterstützungsschreiben bezüglich der Vorbereitung des Beschwerdeführers auf die Aufnahme in die Kirche durch die Taufe und ein Bestätigungsschreiben des Sozialhilfeverbands römisch 40 bezüglich der Verrichtung einer gemeinnützigen Tätigkeit in Vorlage. Am 19.09.2017 brachte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde persönlich ein Schriftstück (Ladung) eines iranischen Gerichts in Kopie in Vorlage. Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Dagegen erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Eingabe vom 30.04.2018 brachte der Beschwerdeführer das bereits einmal vorgelegte Schriftstück (Ladung) eines iranischen Gerichts nunmehr im Original in Vorlage. Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 29.08.2019 bezüglich des vorgelegten iranischen Dokuments (Ladung) an die Landespolizeidirektion XXXX , Landeskriminalamt, Kriminalpolizeiliche Untersuchung XXXX , ein Ersuchen, das Dokument auf Echtheit und Unverfälschtheit zu überprüfen. Das Ergebnis der Dokumentenuntersuchung langte am 13.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 29.08.2019 bezüglich des vorgelegten iranischen Dokuments (Ladung) an die Landespolizeidirektion römisch 40 , Landeskriminalamt, Kriminalpolizeiliche Untersuchung römisch 40 , ein Ersuchen, das Dokument auf Echtheit und Unverfälschtheit zu überprüfen. Das Ergebnis der Dokumentenuntersuchung langte am 13.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 15.07.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, übermittelte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt für den Iran sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Corona-Situation im Iran vom 07.05.2020 und ersuchte den Beschwerdeführer in der Ladung unter Einräumung einer Frist um Mitwirkung am Verfahren. Der Beschwerdeführer ließ in der Folge die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ungenützt verstreichen. Am 13.07.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Urkundenvorlage des Beschwerdeführers ein. Vorgelegt wurden ein Taufschein der (Erz-)Diözese XXXX , eine Bescheinigung über den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft, ein Unterstützungsschreiben bzw. Teilnahmebestätigungen am Kirchenleben sowie eine (kaum lesbare) Arbeitsbestätigung.Am 13.07.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Urkundenvorlage des Beschwerdeführers ein. Vorgelegt wurden ein Taufschein der (Erz-)Diözese römisch 40 , eine Bescheinigung über den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft, ein Unterstützungsschreiben bzw. Teilnahmebestätigungen am Kirchenleben sowie eine (kaum lesbare) Arbeitsbestätigung. In der Verhandlung am 15.07.2020 vernahm das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein; eine einzuvernehmende Zeugin wurde vom Beschwerdeführer erst am Ende der mündlichen Verhandlung beantragt. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Verhandlung weitere Bescheinigungsmittel vor, darunter die bereits per Telefax am 13.07.2020 vorgelegten Urkunden, insbesondere eine besser lesbare Kopie der Arbeitsbestätigung, und ein Konvolut an Fotografien. Des Weiteren folgte der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Kurzinformation der Staatendokumentation zu COVID-19 in der Zone Russische Föderation/ Kaukasus und Iran vom 09.06.2020, den Situation Report - 176 der World Health Organization (WHO) zum Coronavirus disease (COVID-19), Stand 14.07.2020 und das Länderinformationsblatt für den Iran (Stand 19.06.2020) aus und stellte ihm hierzu auf Antrag der gewillkürten Vertretung innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme frei. Am 27.07.2020 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den ihm zum Parteiengehör in der Verhandlung am 15.07.2020 ausgehändigten Länderdokumentationsunterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 11.09.2020 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung an, übermittelte dem Beschwerdeführer die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 15.07.2020 zum Thema „Zone Russische Föderation/ Kaukasus und Iran COVID-19 Informationen“ und ersuchte den Beschwerdeführer in der Ladung um Mitwirkung am Verfahren. Der Beschwerdeführer ließ in der Folge die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ungenützt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 08.09.2020 an die belangte Behörde ein Ersuchen, eine schriftliche Stellungnahme diesbezüglich abzugeben, ob Verlauf, Gegenstand und Inhalt der Einvernahme am 04.09.2017 in der Niederschrift vollständig und richtig festgehalten worden sind, zumal die Niederschrift nicht von der Leiterin der Amtshandlung unterschrieben wurde. Die Stellungnahme der belangten Behörde langte am 09.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 11.09.2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung fort. Der Beschwerdeführer erschien zur mündlichen Verhandlung ohne Vertreter der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation bzw. Rechtsberater sowie ohne Vertreter des bevollmächtigten MigrantInnenvereins St. Marx, obwohl ihm mit der Ladung zur Verhandlung eine diesbezügliche Information übermittelt wurde. Nach neuerlicher Rechtsbelehrung zu Beginn der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, die Verhandlung ohne seine gewillkürte Vertretung und ohne Rechtsberater verrichten zu wollen. Das gegenständliche Verfahren unterscheidet sich damit wesentlich vom Sachverhalt, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.05.2016, Ro 2016/18/0001, zugrunde lag. In der mündlichen Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht neben dem Beschwerdeführer die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugin XXXX ein. Des Weiteren folgte der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Kurzinformation der Staatendokumentation zu COVID-19 in der Zone Russische Föderation/ Kaukasus und Iran vom 01.09.2020, und das Weekly Epidemiological Update der World Health Organization (WHO) zum Coronavirus disease (COVID-19), Stand 06.09.2020, aus und erörterte diese mit dem Beschwerdeführer.Am 11.09.2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung fort. Der Beschwerdeführer erschien zur mündlichen Verhandlung ohne Vertreter der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation bzw. Rechtsberater sowie ohne Vertreter des bevollmächtigten MigrantInnenvereins St. Marx, obwohl ihm mit der Ladung zur Verhandlung eine diesbezügliche Information übermittelt wurde. Nach neuerlicher Rechtsbelehrung zu Beginn der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, die Verhandlung ohne seine gewillkürte Vertretung und ohne Rechtsberater verrichten zu wollen. Das gegenständliche Verfahren unterscheidet sich damit wesentlich vom Sachverhalt, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.05.2016, Ro 2016/18/0001, zugrunde lag. In der mündlichen Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht neben dem Beschwerdeführer die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugin römisch 40 ein. Des Weiteren folgte der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Kurzinformation der Staatendokumentation zu COVID-19 in der Zone Russische Föderation/ Kaukasus und Iran vom 01.09.2020, und das Weekly Epidemiological Update der World Health Organization (WHO) zum Coronavirus disease (COVID-19), Stand 06.09.2020, aus und erörterte diese mit dem Beschwerdeführer. Am 21.09.2020 langten beim Bundesverwaltungsgericht zwei von einer Person ausgestellte Unterstützungsschreiben ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde am XXXX geboren; seine Identität steht fest. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Farsi (Muttersprache) in Wort und Schrift. Er hat außerdem einfache Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an und wurde als Moslem (Schiit) geboren; mittlerweile bezeichnet er sich als römisch-katholischer Christ. Er gehört weiterhin der islamischen Glaubensrichtung an. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde am römisch 40 geboren; seine Identität steht fest. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Farsi (Muttersprache) in Wort und Schrift. Er hat außerdem einfache Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an und wurde als Moslem (Schiit) geboren; mittlerweile bezeichnet er sich als römisch-katholischer Christ. Er gehört weiterhin der islamischen Glaubensrichtung an. Der Beschwerdeführer ging mit der iranischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , im Iran eine Ehe ein. Es kann nicht festgestellt werden, ob diese Ehe noch formal besteht oder mittlerweile bereits geschieden ist (siehe unten). Der Beschwerdeführer ist kinderlos.Der Beschwerdeführer ging mit der iranischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , im Iran eine Ehe ein. Es kann nicht festgestellt werden, ob diese Ehe noch formal besteht oder mittlerweile bereits geschieden ist (siehe unten). Der Beschwerdeführer ist kinderlos. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung. Er hat keine chronischen Erkrankungen und Leiden. Er ist gesund. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX in der Provinz Chuzestan geboren. Er zog in der Folge im Volksschulalter nach XXXX in der Provinz Fars, wo er aufwuchs und bis kurz vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und vier Brüdern im Elternhaus lebte. Die - unter Umständen mittlerweile ehemalige - Ehegattin des Beschwerdeführers hielt sich zeitweise beim Beschwerdeführer in XXXX in der Provinz Fars und zeitweise bei ihren vier - aus ihrer erster Ehe entstammenden - erwachsenen Kindern in XXXX in der Provinz Chuzestan auf. Ein gemeinsamer Haushalt bestand nie. Der Beschwerdeführer besuchte im Iran neun Jahre die Schule ohne Maturaabschluss. Im Anschluss arbeitete der Beschwerdeführer in verschiedenen Berufsfeldern, beispielsweise als Lichttechniker oder übernahm er den Innenausbau von Häusern. Es kann nicht festgestellt werden, welche berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zuletzt ausübte. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise problemlos in der Lage, seinen Alltag zu bestreiten und hatte keine finanziellen Probleme; er konnte sich Ersparnisse anlegen.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 in der Provinz Chuzestan geboren. Er zog in der Folge im Volksschulalter nach römisch 40 in der Provinz Fars, wo er aufwuchs und bis kurz vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und vier Brüdern im Elternhaus lebte. Die - unter Umständen mittlerweile ehemalige - Ehegattin des Beschwerdeführers hielt sich zeitweise beim Beschwerdeführer in römisch 40 in der Provinz Fars und zeitweise bei ihren vier - aus ihrer erster Ehe entstammenden - erwachsenen Kindern in römisch 40 in der Provinz Chuzestan auf. Ein gemeinsamer Haushalt bestand nie. Der Beschwerdeführer besuchte im Iran neun Jahre die Schule ohne Maturaabschluss. Im Anschluss arbeitete der Beschwerdeführer in verschiedenen Berufsfeldern, beispielsweise als Lichttechniker oder übernahm er den Innenausbau von Häusern. Es kann nicht festgestellt werden, welche berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zuletzt ausübte. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise problemlos in der Lage, seinen Alltag zu bestreiten und hatte keine finanziellen Probleme; er konnte sich Ersparnisse anlegen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Familie/ Verwandte, namentlich seine Eltern und sechs Brüder und zwei Schwestern. Seine Eltern leben weiterhin im Haus der Familie in XXXX in der Provinz Fars. Ein Bruder lebt in der Bundesrepublik Deutschland, ein Bruder in Australien und eine Schwester in Kuwait. Sein Vater befindet sich im Ruhestand und seiner Mutter führt den Haushalt. Zwei seiner im Iran lebenden Brüder sind derzeit ohne Beschäftigung, ein Bruder arbeitet in einem staatlichen Erdölunternehmen, ein Bruder im Musikbereich, ein Bruder als Maler und ein Bruder als Schweißer. Der Beschwerdeführer hat zumindest mit seiner Mutter regelmäßig telefonischen Kontakt. Seiner Familie geht es gut.Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Familie/ Verwandte, namentlich seine Eltern und sechs Brüder und zwei Schwestern. Seine Eltern leben weiterhin im Haus der Familie in römisch 40 in der Provinz Fars. Ein Bruder lebt in der Bundesrepublik Deutschland, ein Bruder in Australien und eine Schwester in Kuwait. Sein Vater befindet sich im Ruhestand und seiner Mutter führt den Haushalt. Zwei seiner im Iran lebenden Brüder sind derzeit ohne Beschäftigung, ein Bruder arbeitet in einem staatlichen Erdölunternehmen, ein Bruder im Musikbereich, ein Bruder als Maler und ein Bruder als Schweißer. Der Beschwerdeführer hat zumindest mit seiner Mutter regelmäßig telefonischen Kontakt. Seiner Familie geht es gut. Der Beschwerdeführer verließ den Iran Anfang Oktober 2015 - das genaue Datum kann nicht festgestellt werden - illegal und reiste am 18.10.2015 illegal nach Österreich ein, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ebenso wenig kann festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat allein oder gemeinsam mit seiner - unter Umständen mittlerweile ehemaligen - Ehegattin verließ. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlaubten, die in der Verhandlung am 15.07.2020 in deutscher Sprache gestellten Fragen auf einfache Weise zu beantworten. Er hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht: „Deutsch-Grundkurs“ der Caritas von
  3. Jänner 2016 bis
  4. Mai 2016 im Ausmaß von 72 Unterrichtseinheiten; „Deutsch A1 - Teil 1 für Asylwerber“ von
  5. April 2016 bis
  6. Juni 2016 im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten; „Deutsch A1 Modul A“ von
  7. November 2016 bis
  8. Jänner 2017 im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten; „Deutsch A1 Modul B“ von
  9. Jänner 2017 bis
  10. März 2017 im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten; „Deutschkurs für Asylwerber A2, Teil 1“ von
  11. April 2017 bis
  12. Mai 2017 im Ausmaß von 75 Trainingseinheiten; „Deutschkurs für Asylwerber A2, Teil 2“ von
  13. Mai 2017 bis
  14. Juni 2017 im Ausmaß von 75 Trainingseinheiten. Er hat ferner die Sprachprüfung des Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch auf dem Niveau A1 am 21.04.2017 bestanden. Die Sprachprüfung des Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch auf dem Niveau A2 am 03.07.2017 hat der Beschwerdeführer nicht bestanden. Der Beschwerdeführer bezieht seit Ende Oktober 2015 laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Dass er in Österreich legal erwerbstätig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer verrichtet derzeit gegen einen Anerkennungsbeitrag im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemeinnützige Arbeiten gemäß § 7 GVG-B. Er übernimmt in seiner Wohnortgemeinde Arbeiten im Ausmaß von 23 Stunden pro Monat und erhält hierfür pro Stunde EUR
  15. Konkret war der Beschwerdeführer beispielsweise in den Monaten Mai bis Oktober 2019 beim städtischen Bauhof mit Reinigungs- und Straßenarbeiten betraut und wurde auch zur Mithilfe bei Gartenarbeiten eingeteilt. Ansonsten war er im Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit beim Sozialhilfeverband XXXX mit Abrissarbeiten bei einem Bezirksalten- und Pflegeheim beschäftigt. Darüber hinaus und abgesehen vom unter 1.2.1.
  16. festgestellten Engagement in einer katholischen Pfarrgemeinde war und ist er weder ehrenamtlich noch gemeinnützig tätig. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der römisch-katholischen Kirche und nimmt am Gemeinschaftsleben der Stadtpfarre XXXX in XXXX teil. Abgesehen von der Mitgliedschaft in dieser Kirche und Teilnahme an deren Gemeinschaftsleben ist der Beschwerdeführer nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Der Beschwerdeführer verrichtet derzeit gegen einen Anerkennungsbeitrag im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemeinnützige Arbeiten gemäß Paragraph 7, GVG-B. Er übernimmt in seiner Wohnortgemeinde Arbeiten im Ausmaß von 23 Stunden pro Monat und erhält hierfür pro Stunde EUR
  17. Konkret war der Beschwerdeführer beispielsweise in den Monaten Mai bis Oktober 2019 beim städtischen Bauhof mit Reinigungs- und Straßenarbeiten betraut und wurde auch zur Mithilfe bei Gartenarbeiten eingeteilt. Ansonsten war er im Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit beim Sozialhilfeverband römisch 40 mit Abrissarbeiten bei einem Bezirksalten- und Pflegeheim beschäftigt. Darüber hinaus und abgesehen vom unter 1.2.1.
  18. festgestellten Engagement in einer katholischen Pfarrgemeinde war und ist er weder ehrenamtlich noch gemeinnützig tätig. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der römisch-katholischen Kirche und nimmt am Gemeinschaftsleben der Stadtpfarre römisch 40 in römisch 40 teil. Abgesehen von der Mitgliedschaft in dieser Kirche und Teilnahme an deren Gemeinschaftsleben ist der Beschwerdeführer nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Der Neffe des Beschwerdeführers, XXXX , lebt ebenfalls in Österreich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2020, XXXX -1/17E, wurde diesem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat mit seinem in XXXX lebenden Neffen gelegentlich persönlich Kontakt. Ein Bruder des Beschwerdeführers befindet sich - wie zuvor bereits festgestellt - in der Bundesrepublik Deutschland. Zu dieser Person besteht telefonischer Kontakt. Der Beschwerdeführer verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Dabei handelt es sich vor allem um Personen, die der Beschwerdeführer aus der Pfarrgemeinde kennt. Der Kontakt besteht hauptsächlich über die gemeinsame Teilnahme am Leben der Pfarrgemeinde. Mit einzelnen Freundinnen und Freunden unterhält der Beschwerdeführer auch darüberhinausgehenden Kontakt, namentlich in Form von privaten Besuchen samt Hilfeleistungen seitens des Beschwerdeführers etwa bei Gartenarbeiten. Der Beschwerdeführer hat (neben Schreiben zu seiner religiösen Betätigung) im gegenständlichen Verfahren auch Unterstützungserklärungen seiner Katechistin, welche auch als Zeugin einvernommen wurde, und einer weiteren Freundin vorgelegt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung.Der Neffe des Beschwerdeführers, römisch 40 , lebt ebenfalls in Österreich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2020, römisch 40 -1/17E, wurde diesem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat mit seinem in römisch 40 lebenden Neffen gelegentlich persönlich Kontakt. Ein Bruder des Beschwerdeführers befindet sich - wie zuvor bereits festgestellt - in der Bundesrepublik Deutschland. Zu dieser Person besteht telefonischer Kontakt. Der Beschwerdeführer verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Dabei handelt es sich vor allem um Personen, die der Beschwerdeführer aus der Pfarrgemeinde kennt. Der Kontakt besteht hauptsächlich über die gemeinsame Teilnahme am Leben der Pfarrgemeinde. Mit einzelnen Freundinnen und Freunden unterhält der Beschwerdeführer auch darüberhinausgehenden Kontakt, namentlich in Form von privaten Besuchen samt Hilfeleistungen seitens des Beschwerdeführers etwa bei Gartenarbeiten. Der Beschwerdeführer hat (neben Schreiben zu seiner religiösen Betätigung) im gegenständlichen Verfahren auch Unterstützungserklärungen seiner Katechistin, welche auch als Zeugin einvernommen wurde, und einer weiteren Freundin vorgelegt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Der Beschwerdeführer lernte die afghanische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , während ihres gemeinsamen Aufenthalts in einer Unterkunft für Asylwerber in der Gemeinde XXXX im Zeitraum von November 2015 bis Juli 2016 kennen. Anschließend gingen die beiden nach einem Wohnsitzwechsel eine Beziehung zueinander ein, ca. Mitte des Jahres
  19. Seither lebt der Beschwerdeführer auch in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin, zuletzt unter der Meldeadresse, XXXX XXXX . XXXX stellte am 09.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2018, Zahl XXXX , abgewiesen, es wurde kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und schließlich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Freundin des Beschwerdeführers erhob dagegen fristgerecht Beschwerde, das Beschwerdeverfahren ist unerledigt beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Aktuell bestreiten der Beschwerdeführer und seine Freundin ihren Lebensunterhalt jeweils aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Die Freundin spricht Dari und Farsi. Der Beschwerdeführer kommuniziert mit ihr in Farsi. Die beiden sind nicht verheiratet, eine Hochzeit steht nicht unmittelbar bevor und es gibt auch keine konkreten Pläne für eine Hochzeit. Die beiden haben keine Kinder und die Freundin des Beschwerdeführers ist nicht schwanger. Zwischen den beiden besteht kein finanzielles oder anderweitiges (wechselseitiges) Abhängigkeitsverhältnis. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen den beiden trat im Verfahren nicht zutage. Im Falle der Rückkehr in den Iran könnte der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Freundin auf unterschiedlichem Wege aufrechterhalten (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.). Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen. Der Beschwerdeführer und seine Freundin waren sich beim Eingehen der Beziehung und allen nachfolgenden Schritten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst.Der Beschwerdeführer lernte die afghanische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , während ihres gemeinsamen Aufenthalts in einer Unterkunft für Asylwerber in der Gemeinde römisch 40 im Zeitraum von November 2015 bis Juli 2016 kennen. Anschließend gingen die beiden nach einem Wohnsitzwechsel eine Beziehung zueinander ein, ca. Mitte des Jahres
  20. Seither lebt der Beschwerdeführer auch in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin, zuletzt unter der Meldeadresse, römisch 40 römisch 40 . römisch 40 stellte am 09.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2018, Zahl römisch 40 , abgewiesen, es wurde kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und schließlich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Freundin des Beschwerdeführers erhob dagegen fristgerecht Beschwerde, das Beschwerdeverfahren ist unerledigt beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Aktuell bestreiten der Beschwerdeführer und seine Freundin ihren Lebensunterhalt jeweils aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Die Freundin spricht Dari und Farsi. Der Beschwerdeführer kommuniziert mit ihr in Farsi. Die beiden sind nicht verheiratet, eine Hochzeit steht nicht unmittelbar bevor und es gibt auch keine konkreten Pläne für eine Hochzeit. Die beiden haben keine Kinder und die Freundin des Beschwerdeführers ist nicht schwanger. Zwischen den beiden besteht kein finanzielles oder anderweitiges (wechselseitiges) Abhängigkeitsverhältnis. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen den beiden trat im Verfahren nicht zutage. Im Falle der Rückkehr in den Iran könnte der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Freundin auf unterschiedlichem Wege aufrechterhalten (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.). Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen. Der Beschwerdeführer und seine Freundin waren sich beim Eingehen der Beziehung und allen nachfolgenden Schritten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst. Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf. Dem Beschwerdeführer fehlt es an persönlicher Glaubwürdigkeit. 1.
  21. Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt. Dazu sei hervorgehoben: 1.2.
  22. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen und den geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr: 1.2.1.
  23. Der Beschwerdeführer ist aus seinem Herkunftsstaat nicht geflohen, er wurde dort nicht verfolgt und nicht bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt; es gab keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden. Der Beschwerdeführer war im Iran - abgesehen von der im folgenden Absatz angeführten Anhaltung - nie in Haft, wurde nie strafrechtlich verurteilt und es besteht auch kein Haftbefehl gegen ihn. Die iranischen Behörden such(t)en nicht bzw. der iranische Staat sucht(e) nicht nach dem Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Familie wurde etwa im Jahr 2009 oder 2010 die Bebauung eines Grundstücks in XXXX im Grenzgebiet zum Irak untersagt. Die Familie ging rechtlich gegen diese Entscheidung vor. Als Folge einer verbalen Auseinandersetzung mit Polizeibeamten wurden der Beschwerdeführer und sein Bruder in diesem Zusammenhang für einige Stunden angehalten. Es erfolgte eine Enteignung des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Familie hinsichtlich dieser Liegenschaft und verläuft nunmehr zwecks Grenzschutz ein Stacheldrahtzaun über dieses Grundstück an der Grenze zum Irak. Der Beschwerdeführer und seine Familie waren nicht die einzigen von einer Enteignung zum Zweck der Errichtung des Grenzzauns betroffenen Personen im Grenzgebiet. Eine Entschädigung für dieses Grundstück erhielt die Familie bislang nicht. Ein entsprechendes vom Beschwerdeführer angestrengtes Entschädigungsverfahren ist derzeit noch anhängig. Weitere Konsequenzen gab es nicht und sind auch weder gegenwärtig noch für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat zu erwarten. Die Anhaltung sowie die Enteignung gingen nicht mit Gewalt, Übergriffen, Misshandlungen oder dergleichen einher, hatten keine weitergehenden Folgen und haben weder die politische noch die religiöse Einstellung/Haltung des Beschwerdeführers beeinflusst.Dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Familie wurde etwa im Jahr 2009 oder 2010 die Bebauung eines Grundstücks in römisch 40 im Grenzgebiet zum Irak untersagt. Die Familie ging rechtlich gegen diese Entscheidung vor. Als Folge einer verbalen Auseinandersetzung mit Polizeibeamten wurden der Beschwerdeführer und sein Bruder in diesem Zusammenhang für einige Stunden angehalten. Es erfolgte eine Enteignung des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Familie hinsichtlich dieser Liegenschaft und verläuft nunmehr zwecks Grenzschutz ein Stacheldrahtzaun über dieses Grundstück an der Grenze zum Irak. Der Beschwerdeführer und seine Familie waren nicht die einzigen von einer Enteignung zum Zweck der Errichtung des Grenzzauns betroffenen Personen im Grenzgebiet. Eine Entschädigung für dieses Grundstück erhielt die Familie bislang nicht. Ein entsprechendes vom Beschwerdeführer angestrengtes Entschädigungsverfahren ist derzeit noch anhängig. Weitere Konsequenzen gab es nicht und sind auch weder gegenwärtig noch für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat zu erwarten. Die Anhaltung sowie die Enteignung gingen nicht mit Gewalt, Übergriffen, Misshandlungen oder dergleichen einher, hatten keine weitergehenden Folgen und haben weder die politische noch die religiöse Einstellung/Haltung des Beschwerdeführers beeinflusst. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren [persönlichen] und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hatte weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner politischen Gesinnung oder Religion Probleme. Von etwaigen oberflächlichen Informationen, wie sie allenfalls beispielsweise durch Schulbildung oder allgemeinen, das heißt nicht spezifisch auf christliche Inhalte ausgerichteten, Medienkonsum, erlangt werden können, abgesehen, hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum. Er hat sich im Übrigen vor seiner Ausreise mit dem christlichen Glauben nicht auseinandergesetzt und auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht versucht, den christlichen Glauben im Iran jemandem näherzubringen. Im Iran hat er keine Hauskirche oder anderweitige christliche Treffen besucht. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt. 1.2.1.
  24. Nach seiner Einreise in Österreich fand der Beschwerdeführer Zugang zur römisch-katholischen Kirche. In Letzterer absolvierte er zunächst in der Betreuung durch das XXXX und mit Unterstützung der als Zeugin einvernommenen Katechistin von September 2017 bis Februar 2018 das „Vorkatechumenat“. Daraufhin erfolgte am 23.02.2018 nach dem Rituale Romanum in XXXX in der XXXX kapelle die Aufnahme in das Katechumenat der römisch-katholischen Kirche und der Beschwerdeführer wurde auf diesem Wege Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer weiterhin zur Vorbereitung auf die Taufe von der als Zeugin einvernommenen Katechistin unter Beiziehung eines Dolmetschers für Farsi etwa alle zwei Wochen in XXXX und einmal pro Monat in XXXX in Fragen des christlichen Glaubens unterrichtet bzw. nahm er am Katechumenatskurs teil. Die liturgische „Feier der Zulassung“ fand am 07.12.2019 statt. Am 12.01.2020 wurde der Beschwerdeführer in XXXX in der Kapelle „ XXXX “ getauft und gefirmt. 1.2.1.
  25. Nach seiner Einreise in Österreich fand der Beschwerdeführer Zugang zur römisch-katholischen Kirche. In Letzterer absolvierte er zunächst in der Betreuung durch das römisch 40 und mit Unterstützung der als Zeugin einvernommenen Katechistin von September 2017 bis Februar 2018 das „Vorkatechumenat“. Daraufhin erfolgte am 23.02.2018 nach dem Rituale Romanum in römisch 40 in der römisch 40 kapelle die Aufnahme in das Katechumenat der römisch-katholischen Kirche und der Beschwerdeführer wurde auf diesem Wege Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer weiterhin zur Vorbereitung auf die Taufe von der als Zeugin einvernommenen Katechistin unter Beiziehung eines Dolmetschers für Farsi etwa alle zwei Wochen in römisch 40 und einmal pro Monat in römisch 40 in Fragen des christlichen Glaubens unterrichtet bzw. nahm er am Katechumenatskurs teil. Die liturgische „Feier der Zulassung“ fand am 07.12.2019 statt. Am 12.01.2020 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 in der Kapelle „ römisch 40 “ getauft und gefirmt. Der Beschwerdeführer war zunächst ab 10.11.2015 bis 07.07.2016 in XXXX wohnhaft. In dieser Zeit besuchte er dort erstmals eine römisch-katholische Kirche. Nach einem beinahe einjährigen Aufenthalt (von 07.07.2016 bis 29.06.2017) in XXXX hat der Beschwerdeführer seit 29.06.2017 seinen Hauptwohnsitz (an unterschiedlichen Adressen) in XXXX . In XXXX besuchte er gemeinsam mit seiner Katechistin ebenfalls eine - von ihm nicht näher bezeichnete - römisch-katholische Kirche. Seit Juli 2017 besucht der Beschwerdeführer nunmehr die römisch-katholische Stadtpfarre XXXX in XXXX . Der Beschwerdeführer nimmt - insoweit dies in den vergangenen Monaten aufgrund der Covid-19-Pandemie überhaupt möglich war - regelmäßig an den Sonntagsgottesdiensten und anderen Veranstaltungen/ Aktivitäten bzw. am Gemeinschaftsleben der Pfarrgemeinde teil. Er engagiert(e) sich bei Pfarrtätigkeiten, wie etwa dem Pfarrcafe oder bei den Vorbereitungen für den Pfarrball in den vergangen beiden Jahren. Der Beschwerdeführer nimmt keine besondere Funktion in der Kirchengemeinde ein und übernimmt auch keine bestimmten Aufgaben dort. Der Beschwerdeführer war zunächst ab 10.11.2015 bis 07.07.2016 in römisch 40 wohnhaft. In dieser Zeit besuchte er dort erstmals eine römisch-katholische Kirche. Nach einem beinahe einjährigen Aufenthalt (von 07.07.2016 bis 29.06.2017) in römisch 40 hat der Beschwerdeführer seit 29.06.2017 seinen Hauptwohnsitz (an unterschiedlichen Adressen) in römisch 40 . In römisch 40 besuchte er gemeinsam mit seiner Katechistin ebenfalls eine - von ihm nicht näher bezeichnete - römisch-katholische Kirche. Seit Juli 2017 besucht der Beschwerdeführer nunmehr die römisch-katholische Stadtpfarre römisch 40 in römisch 40 . Der Beschwerdeführer nimmt - insoweit dies in den vergangenen Monaten aufgrund der Covid-19-Pandemie überhaupt möglich war - regelmäßig an den Sonntagsgottesdiensten und anderen Veranstaltungen/ Aktivitäten bzw. am Gemeinschaftsleben der Pfarrgemeinde teil. Er engagiert(e) sich bei Pfarrtätigkeiten, wie etwa dem Pfarrcafe oder bei den Vorbereitungen für den Pfarrball in den vergangen beiden Jahren. Der Beschwerdeführer nimmt keine besondere Funktion in der Kirchengemeinde ein und übernimmt auch keine bestimmten Aufgaben dort. Der Beschwerdeführer meldete am 27.03.2018 bei einer österreichischen Verwaltungsbehörde seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Der Beschwerdeführer hat oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen des römisch-katholischen Glaubens. Der Beschwerdeführer hat sich nicht tatsächlich, und schon gar nicht aus Überzeugung, vom islamischen Glauben abgewandt. Die Austrittserklärung aus Islamischen Glaubensgemeinschaft ist allein asyltaktisch motiviert. In den vergangenen Jahren hat er zwar ein gewisses Interesse am Christentum entwickelt und sich damit befasst, er ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer missioniert nicht und würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren. Jene Personen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die von seiner – nicht aus innerer Überzeugung geschehenen – Hinwendung zum Christentum wissen, haben damit zumindest kein gravierendes Problem. Wenn ansonsten jemand von der christlichen Taufe und den christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Kenntnis hat, kann es sich nur um Personen handeln, die der Beschwerdeführer selbst informiert hat und von denen er nichts zu befürchten hat. Die Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers haben von der - nicht aus innerer Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden. Dasselbe gilt im Hinblick auf den - ebenso wenig aus Überzeugung - erklärten Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft. Selbst für den Fall, dass (weitere) Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von der Austrittserklärung, den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis haben oder erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. 1.2.
  26. Der Beschwerdeführer war weder im Iran, noch ist er in Österreich politisch aktiv. In XXXX hat er Anfang 2020 zur Unterstützung der iranischen Bevölkerung einmal an einer Kundgebung vor der Iranischen Botschaft teilgenommen. 1.2.
  27. Der Beschwerdeführer war weder im Iran, noch ist er in Österreich politisch aktiv. In römisch 40 hat er Anfang 2020 zur Unterstützung der iranischen Bevölkerung einmal an einer Kundgebung vor der Iranischen Botschaft teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat wegen dieser Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgung zu befürchten. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, wegen seiner Demonstrationsteilnahme intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. Auch in Kombination mit seinen religiösen Aktivitäten in Österreich, seiner behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls würde sich keine persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben. Insbesondere wäre der Beschwerdeführer nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, unmittelbaren (persönlichen) und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt. Die Angehörigen der arabischen Volksgruppe, die ca. 3 % der 82 Millionen Einwohner des Iran ausmachen, sind im Iran im Allgemeinen, ohne Hinzutreten von individuellen Momenten, keiner ernsthaften Gefahr physischer oder psychischer Gewalt oder Strafverfolgung oder einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, generell einer existenzbedrohende Notlage oder Benachteiligungen, die das Leben im Iran unerträglich machen, oder sonst einer (ernsthaften Gefahr einer) Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung (regelmäßig) ausgesetzt. 1.2.
  28. Zur allgemeinen Lage im Iran und der allgemeinen Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat: 1.2.3.
  29. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, namentlich auch der COVID-19-Pandemie, und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des
  30. und
  31. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.1.2.3.
  32. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, namentlich auch der COVID-19-Pandemie, und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder des
  33. und
  34. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts. Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen in erster Linie auf der - nicht zutreffenden - Prämisse einer echten, inneren Konversion zum Christentum (AS 11, 70, 263 ff; OZ 17, S 31, OZ 18). Auch ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem
  35. und dem
  36. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen in erster Linie auf der - nicht zutreffenden - Prämisse einer echten, inneren Konversion zum Christentum (AS 11, 70, 263 ff; OZ 17, S 31, OZ 18). Auch ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 2, oder 3 EMRK oder dem
  37. und dem
  38. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde. 1.2.3.
  39. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.1.2.3.
  40. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im gesamten Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer stammt außerdem nicht aus einer Minderheitenregion, wie dem Nordwesten des Iran oder der Region um den Persischen Golf, sondern er lebte, wie bereits festgestellt, viele Jahre vor seiner Ausreise in der XXXX XXXX in der zentralen Südprovinz Fars, wo etwa seine Eltern nach wie vor ohne Probleme leben.Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im gesamten Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer stammt außerdem nicht aus einer Minderheitenregion, wie dem Nordwesten des Iran oder der Region um den Persischen Golf, sondern er lebte, wie bereits festgestellt, viele Jahre vor seiner Ausreise in der römisch 40 römisch 40 in der zentralen Südprovinz Fars, wo etwa seine Eltern nach wie vor ohne Probleme leben. 1.2.3.
  41. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben. 1.2.3.
  42. Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, laut World Health Organization haben 98 % aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in XXXX in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard.1.2.3.
  43. Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, laut World Health Organization haben 98 % aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in römisch 40 in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Schulbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Anknüpfungspunkte) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar. 1.2.3.
  44. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, „Mohareb“, homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen, terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin und der Abfall vom islamischen Glauben sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt mittlerweile auf Verurteilungen wegen Mord und Sexualdelikten. Folter ist zwar offiziell verboten, dennoch sind bei Verhören und in Haft seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung durchaus üblich. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene. Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.
  45. Beweiswürdigung: 2.
  46. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung: 2.1.
  47. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. 2.1.
  48. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/
  49. Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vergleiche z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/
  50. Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6

(2018)Rz
  1. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/
  2. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vergleiche Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at). Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vergleiche EuGH 04.10.2018, C-56/17. 2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vergleiche VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vgl. jeweils mwN z. B. VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151, VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0295.Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vergleiche jeweils mwN z. B. VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151, VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0295. In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538.In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vergleiche VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538. 2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vergleiche VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091. 2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. 2.2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt (vgl. insbesondere AS 3 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], 64 f; OZ 17, S 4, 13, 24 f; OZ 25, S 5). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt seit Schluss der mündlichen Verhandlung (OZ 25, S 12) keine Änderung eingetreten ist, da sich der durch den ehemaligen Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie den MigrantInnenverein St. Marx vertretene Beschwerdeführer, seither - abgesehen von zwei im September 2020 in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben - nicht mehr geäußert hat. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer diese Umstände im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf allfällige Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten, sondern insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat; vgl. § 15 AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10, 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at).2.2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt vergleiche insbesondere AS 3 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], 64 f; OZ 17, S 4, 13, 24 f; OZ 25, S 5). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt seit Schluss der mündlichen Verhandlung (OZ 25, S 12) keine Änderung eingetreten ist, da sich der durch den ehemaligen Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie den MigrantInnenverein St. Marx vertretene Beschwerdeführer, seither - abgesehen von zwei im September 2020 in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben - nicht mehr geäußert hat. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer diese Umstände im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf allfällige Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten, sondern insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat; vergleiche Paragraph 15, AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 10, 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at). 2.3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.3.1. Wie das Bundesverwaltungsgericht noch näher ausführen wird, fehlt es dem Beschwerdeführer an persönlicher Glaubwürdigkeit und er hat vielfach unglaubhafte Angaben gemacht. In umfassender Würdigung waren dennoch einzelne Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde zu legen. 2.3.2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht (insbesondere AS 1, 65; OZ 17, S 9) in Zusammenschau mit einem (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht im Original) vorgelegten iranischen Personalausweis (Farbkopie, AS 111 [Übersetzung: AS 99, 107]). Die Landespolizeidirektion XXXX , XXXX – Abt.: Kriminalpolizeiliche Untersuchung (KPU) unterzog den iranischen Personalausweis einer Dokumentenüberprüfung und konnten keine Abänderungen in den Ausfüllschriften bzw. keine Auswechslung des Lichtbildes festgestellt werden (AS 123), weshalb dieser als „unbedenklich“ zu klassifizieren ist. Anhand der Angaben in der vorliegenden Übersetzung des iranischen Personalausweises (AS 99, 107, 123) konnte darüber hinaus das Geburtsdatum auf XXXX (Umrechnung in gregorianischen Kalender: XXXX ) korrigierend festgestellt werden.2.3.2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht (insbesondere AS 1, 65; OZ 17, S 9) in Zusammenschau mit einem (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht im Original) vorgelegten iranischen Personalausweis (Farbkopie, AS 111 [Übersetzung: AS 99, 107]). Die Landespolizeidirektion römisch 40 , römisch 40 – Abt.: Kriminalpolizeiliche Untersuchung (KPU) unterzog den iranischen Personalausweis einer Dokumentenüberprüfung und konnten keine Abänderungen in den Ausfüllschriften bzw. keine Auswechslung des Lichtbildes festgestellt werden (AS 123), weshalb dieser als „unbedenklich“ zu klassifizieren ist. Anhand der Angaben in der vorliegenden Übersetzung des iranischen Personalausweises (AS 99, 107, 123) konnte darüber hinaus das Geburtsdatum auf römisch 40 (Umrechnung in gregorianischen Kalender: römisch 40 ) korrigierend festgestellt werden. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage von stringenten und insoweit glaubhaften Angaben im behördlichen (AS 1 ff, 63 ff und 70
  1. ff)und gerichtlichen (OZ 17, S 9 ff, OZ 25, S 7
  2. ff)Verfahren, teils in Zusammenschau mit Bescheinigungsmitteln (z. B. AS 111 [Kopie des iranischen Personalausweises], AS 77 bis 83, 87, 89 [Teilnahmebestätigungen Deutschkurse], AS 85 [Österreichisches Sprachdiplom Deutsch-Zertifikat A1 „bestanden“], AS 91 [Österreichisches Sprachdiplom Deutsch-Zertifikat A2 „nicht bestanden“], AS 95; OZ 15 [Empfehlungsschreiben Katechistin], AS 97 [Bestätigung gemeinnütziger Arbeit], OZ 15; OZ 17, Beilage A [Arbeitsbestätigung - städtischer Bauhof der Wohnortgemeinde], OZ 17, Beilage B [Fotografien bezüglich der Aktivitäten in der Pfarrgemeinde], OZ 26 [Empfehlungsschreiben einer weiteren Bekannten/ Unterstützerin] und vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Unterlagen bezüglich des Beschwerdeführers und seiner afghanischen Freundin (z. B. OZ 31 f [jeweils Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister] und OZ 14 [Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 28.02.2019 bezüglich der afghanischen Freundin]; vgl. im Übrigen auch die entsprechenden Unterlagen betreffend die - unter Umständen mittlerweile ehemalige - Ehegattin [AS 41 ff]), zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein:Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage von stringenten und insoweit glaubhaften Angaben im behördlichen (AS 1 ff, 63 ff und 70
  3. ff)und gerichtlichen (OZ 17, S 9 ff, OZ 25, S 7
  4. ff)Verfahren, teils in Zusammenschau mit Bescheinigungsmitteln (z. B. AS 111 [Kopie des iranischen Personalausweises], AS 77 bis 83, 87, 89 [Teilnahmebestätigungen Deutschkurse], AS 85 [Österreichisches Sprachdiplom Deutsch-Zertifikat A1 „bestanden“], AS 91 [Österreichisches Sprachdiplom Deutsch-Zertifikat A2 „nicht bestanden“], AS 95; OZ 15 [Empfehlungsschreiben Katechistin], AS 97 [Bestätigung gemeinnütziger Arbeit], OZ 15; OZ 17, Beilage A [Arbeitsbestätigung - städtischer Bauhof der Wohnortgemeinde], OZ 17, Beilage B [Fotografien bezüglich der Aktivitäten in der Pfarrgemeinde], OZ 26 [Empfehlungsschreiben einer weiteren Bekannten/ Unterstützerin] und vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Unterlagen bezüglich des Beschwerdeführers und seiner afghanischen Freundin (z. B. OZ 31 f [jeweils Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister] und OZ 14 [Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 28.02.2019 bezüglich der afghanischen Freundin]; vergleiche im Übrigen auch die entsprechenden Unterlagen betreffend die - unter Umständen mittlerweile ehemalige - Ehegattin [AS 41 ff]), zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein: Zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ist auf dessen Angaben in der Erstbefragung (AS 1) und in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 63) zu verweisen. Von den Deutschkenntnissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 15.07.2020 selbst ein Bild machen (OZ 17, S 19); im Übrigen fußen die Feststellungen auf den unbedenklichen im Akt enthaltenen Urkunden (AS 77 bis 83, 87, 89 [Teilnahmebestätigungen Deutschkurse], AS 85 [Österreichisches Sprachdiplom Deutsch-Zertifikat A1 „bestanden“], AS 91 [Österreichisches Sprachdiplom Deutsch-Zertifikat A2 „nicht bestanden“]). Dass er als Moslem, Schiit, geboren wurde, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus (OZ 17, S 12). Dass er sich mittlerweile als Christ, römisch-katholisch, bezeichne, trat an mehreren Stellen zu Tage (z. B. AS 68; OZ 17, S 12 f, 21 f, 28). Dass er der arabischen Volksgruppe angehört, hat der Beschwerdeführer durchgehend angegeben und erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft (AS 66, 69 f). Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich ferner an dieser Stelle anzumerken, dass bereits ein erstes Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers der Umstand darstellt, dass dieser offensichtlich nicht bereit ist, konkrete und widerspruchsfreie Angaben zu seinem Familienstand zu tätigen. So gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am 04.09.2017 zunächst an, bereits einmal verheiratet gewesen zu sein, aber seine Frau habe sich scheiden lassen wollen. Auf Nachfrage stellte der Beschwerdeführer in der Folge klar, dass er bereits in Österreich gewesen sei, als sich seine Frau von ihm scheiden lassen habe. Seine Frau sei dann in den Iran zurückgekehrt sei und habe sich dort von ihm scheiden lassen. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie sich von ihm scheiden lasse. Seither habe es keinen Kontakt mehr gegeben. Ergänzend merkte der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, wie er beweisen solle, dass er nicht mehr verheiratet sei (AS 65). In der mündlichen Verhandlung am 15.07.2020 modifizierte der Beschwerdeführer seine Ausführungen und erklärte, verheiratet zu sein. Seine Frau habe den Entschluss gefasst, in den Iran zurückzukehren. Er könne nicht sagen, ob sie sich von ihm scheiden lassen habe (OZ 17, S 11). Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung gestand der Beschwerdeführer zudem ein, dass seine derzeitige private Lebenssituation - unverheiratetes Zusammenleben mit einer Frau während einer möglicherweise noch aufrechten Ehe - in Bezug auf die christlichen, insbesondere katholischen Werte und Normen, nicht korrekt sei; er habe mit seiner Frau gesprochen, dass sie sich scheiden lassen sollten (OZ 17, S 18). Befragt, wann er seiner Ehefrau die Scheidung vorgeschlagen habe, erwiderte der Beschwerdeführer „Wir haben die ganze Zeit miteinander gestritten und diese Telefonate, die wir geführt haben, waren wie Drohungen für mich. Sie hat mir gesagt, wenn ich in den Iran zurückkehre, wird sie sich scheiden lassen. Als sie in den Iran zurückgegangen ist, war sie bei meinen Eltern, hat ihre Sachen mitgenommen und hat meinen Eltern bekanntgegeben, dass sie bald eine geschiedene Frau sein wird, weil sie mich nicht mehr akzeptieren kann.“ (OZ 17, S 18 f). Er befinde sich in Österreich und könne nichts unternehmen, um eine Scheidung zu erreichen (OZ 17, S 19). Abgesehen von dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu den Schilderungen in der mündlichen Verhandlung - in der Einvernahme vor der belangten Behörde den Eindruck erweckte, dass er bereits geschieden sei, zeigen sich weitere Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers zu dieser Thematik. So deutete der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, die Initiative zur Scheidung sei von seiner Ehegattin ausgegangen, da er nicht zu einer gemeinsamen Rückkehr in der Iran bereit gewesen sei. Des Weiteren indizieren die Aussagen des Beschwerdeführers, dass es nach der freiwilligen Rückkehr seiner Ehegattin am 22.12.2015 keinen Kontakt mehr zu ihr gegeben habe. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer hingegen zum Ausdruck, dass er sehr wohl nach der Rückkehr seiner Frau in telefonischem Kontakt mit ihr gestanden sei und er eine Scheidung gewollt habe. Mit dieser Argumentation versuchte der Beschwerdeführer augenscheinlich - nach Vorhalt durch den erkennenden Richter - darzulegen, dass er selbst Schritte gesetzt habe, um sein den katholischen Werten und Normen widersprechendes Privatleben zu ordnen. Beachtlich ist hierbei auch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde vermittelte, dass seine Ehegattin eine gemeinsame Rückkehr in den Iran verlangt habe, um eine Scheidung abzuwenden, während er in der mündlichen Verhandlung nunmehr behauptete, dass sie eine Rückkehr von ihm in den Iran verlangt habe, um sich scheiden zu lassen. Im Übrigen darf nicht völlig unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde anmerkte, dass er nicht wisse, wie er beweisen solle, dass er nicht mehr verheiratet sei, was wenig überzeugend wirkt. Denn gerade bei der vom Beschwerdeführer zur Sprache gebrachten Scheidung handelt es sich auch um einen im Iran verifizierbaren Rechtsakt. Angesichts der vorliegenden Fakten erscheint eine Beischaffung von Scheidungsunterlagen – deren Existenz vorausgesetzt – jedenfalls möglich. Bei tatsächlichem Zutreffen seines Vorbringens wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen, welche dieses Vorbringen belegen können, in Vorlage gebracht hätte, wie es auch von anderen Beschwerdeführern aus seiner Herkunftsregion praktiziert wird. Anscheinend hält es der Beschwerdeführer - entgegen seiner Mitwirkungspflicht - nicht für erforderlich, sich Dokumente oder Ablichtungen bezüglich dieses Ereignisses aus seinem Herkunftsland nachschicken zu lassen bzw. legt dieses Verhalten den Verdacht nahe, dass die Scheidung sich nie ereignete und entsprechende Unterlagen nicht existieren und dem Beschwerdeführer daher eine Vorlage nicht möglich ist. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten: In der Verhandlung am 15.07.2020 fragte der Richter den Beschwerdeführer konkret nach (chronischen) Krankheiten und Leiden. Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund sei, sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und keine Medikamente einnehme (OZ 17, S 3 f, 15). Auch im behördlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer stets ausgesagt, gesund zu sein (AS 64). Dass der Beschwerdeführer Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht im Geringsten ersichtlich. Nicht durchgängig schlüssig sind die Angaben des Beschwerdeführers zur Frage, welche berufliche Tätigkeit er vor seiner Ausreise zuletzt ausübte. So legte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung dar, sein zuletzt ausgeübter Beruf sei Lichttechniker gewesen (AS 1). Gegenüber der belangten Behörde (AS 65) führte der Beschwerdeführer in ähnlicher Weise aus, dass er die letzten acht Jahre vor seiner Ausreise Lichtkonstruktionen geplant und aufgebaut hätte. Vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer hingegen, selbständig im Bereich Innenausbau tätig gewesen zu sein („[…] Wenn ein Dach fertig ist, wird innen eine Decke aus Gips angebracht, das war meine Aufgabe. […]“, OZ 17, S 11). Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar fest, dass der Beschwerdeführer im Iran in diesen Berufsfeldern tätig gewesen ist. Dessen ungeachtet hat das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass sich dessen Angaben zum zeitlichen Rahmen dieser Tätigkeiten als nicht stringent erweisen. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise problemlos in der Lage war, seinen Alltag zu bestreiten und keine finanziellen Probleme hatte, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 17, S 12). Dass der Beschwerdeführer zumindest mit seiner Mutter regelmäßig - etwa einmal pro Monat - in telefonischem Kontakt steht, brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst vor (OZ 17, S 12). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen. Dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig war und ist sowie seit Ende Oktober 2015 Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ist einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (OZ 31) zu entnehmen und deckt sich mit seinen Angaben im Verfahren (OZ 17, S 20). Abgesehen von der nicht belegten Behauptung in der mündlichen Verhandlung am 11.09.2020, wonach er ab 14.09.2020 als Saisonarbeiter in einem Bauunternehmen eine Beschäftigung beginnen werde (OZ 25, S 8), hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht, noch ist es ansonsten ersichtlich, dass er erwerbstätig gewesen wäre. Trotz Aufforderung in der mündlichen Verhandlung am 11.09.2020 hat er bis heute keine Unterlagen vorgelegt, dass er nunmehr tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Stattdessen teilte eine Unterstützerin mit, dass der Beschwerdeführer zwar arbeitswillig sei, es für den Beschwerdeführer aber schwierig sei, eine Beschäftigung zu erhalten (OZ 26). Weitere Angaben zur allfälligen Beschäftigung machte der Beschwerdeführer ebenso wenig, wie er eine schriftliche Bestätigung oder eine Einstellungszusage bezüglich einer anderen Tätigkeit vorlegte. Die Feststellungen zur Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten - auch gegen einen Anerkennungsbeitrag im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten - fußen einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers (AS 71; OZ 17, S 20) und sind andererseits durch Nachweise belegt (AS 97 [Bestätigung gemeinnütziger Arbeit], OZ 15; OZ 17, Beilage A [Arbeitsbestätigung - städtischer Bauhof der Wohnortgemeinde]). Dass der Beschwerdeführer Mitglied der römisch-katholischen Kirche ist, folgt aus einem Schreiben der als Zeugin einvernommenen Katechistin (OZ 15, OZ 17, Beilage A), einem Schreiben des Instituts XXXX vom 11.07.2020 (OZ 15, OZ 17, Beilage A), einem Taufschein (OZ 15, OZ 17, Beilage A) sowie aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers (OZ 17, S 21) und der vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommenen XXXX (OZ 25, Beilage Z [Katechistin], S 4 f). Dass der Beschwerdeführer abseits der festgestellten Aktivitäten im Rahmen der Pfarrgemeinde XXXX in XXXX nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv oder Mitglied ist, folgt (im Umkehrschluss) aus den Angaben des Beschwerdeführers (AS 71; OZ 17, S 15) und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Die Feststellungen zur Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten - auch gegen einen Anerkennungsbeitrag im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten - fußen einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers (AS 71; OZ 17, S 20) und sind andererseits durch Nachweise belegt (AS 97 [Bestätigung gemeinnütziger Arbeit], OZ 15; OZ 17, Beilage A [Arbeitsbestätigung - städtischer Bauhof der Wohnortgemeinde]). Dass der Beschwerdeführer Mitglied der römisch-katholischen Kirche ist, folgt aus einem Schreiben der als Zeugin einvernommenen Katechistin (OZ 15, OZ 17, Beilage A), einem Schreiben des Instituts römisch 40 vom 11.07.2020 (OZ 15, OZ 17, Beilage A), einem Taufschein (OZ 15, OZ 17, Beilage A) sowie aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers (OZ 17, S 21) und der vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommenen römisch 40 (OZ 25, Beilage Z [Katechistin], S 4 f). Dass der Beschwerdeführer abseits der festgestellten Aktivitäten im Rahmen der Pfarrgemeinde römisch 40 in römisch 40 nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv oder Mitglied ist, folgt (im Umkehrschluss) aus den Angaben des Beschwerdeführers (AS 71; OZ 17, S 15) und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Dass ein Bruder des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland lebt, zu dem telefonischer Kontakt besteht, und der Beschwerdeführer in Österreich - abgesehen von einem Neffen - keine Verwandten hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 66, 70; OZ 17, S 16). Dass dem Neffen des Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01. XXXX , XXXX ; vgl. auch OZ 33 (Auszug aus Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister). Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass er mit seinem Neffen regelmäßig Kontakt hat und sich mit diesem gelegentlich trifft, ein Abhängigkeitsverhältnis wurde jedoch nicht behauptet und wäre ein solches bereits aufgrund der Entfernung - der Neffe des Beschwerdeführers lebt in XXXX - nicht nachvollziehbar (OZ 17, S 15 f, OZ 33). Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich liegen ebenfalls die Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 71; OZ 17, S 20) zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer verschiedene private Kontakte - auch zu österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen - unterhält. Hinweise auf eine einem Familienleben entsprechende Beziehung gibt es - angesichts der Darstellung der Kontakte - nicht (vgl. OZ 17, S 20). Unterstützerinnen und Unterstützer attestieren dem Beschwerdeführer durchwegs positive Charaktereigenschaften, sie heben vor allem seine Intelligenz, Hilfsbereitschaft, freundliche Art und seine Aufgeschlossenheit bzw. seine Bemühungen zur Integration hervor. Dass der Beschwerdeführer diese Eigenschaften hat, zieht das Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel. Weder aus diesen Eigenschaften noch aus den Charakterisierungen und auch nicht im Hinblick auf die festgestellten und im (gerichtlichen) Verfahren genannten Aktivitäten (vgl. auch z. B. OZ 17, S 20) lässt sich jedoch ableiten, dass ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung bestünde.Dass ein Bruder des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland lebt, zu dem telefonischer Kontakt besteht, und der Beschwerdeführer in Österreich - abgesehen von einem Neffen - keine Verwandten hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 66, 70; OZ 17, S 16). Dass dem Neffen des Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01. römisch 40 , römisch 40 ; vergleiche auch OZ 33 (Auszug aus Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister). Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass er mit seinem Neffen regelmäßig Kontakt hat und sich mit diesem gelegentlich trifft, ein Abhängigkeitsverhältnis wurde jedoch nicht behauptet und wäre ein solches bereits aufgrund der Entfernung - der Neffe des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 - nicht nachvollziehbar (OZ 17, S 15 f, OZ 33). Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich liegen ebenfalls die Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 71; OZ 17, S 20) zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer verschiedene private Kontakte - auch zu österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen - unterhält. Hinweise auf eine einem Familienleben entsprechende Beziehung gibt es - angesichts der Darstellung der Kontakte - nicht vergleiche OZ 17, S 20). Unterstützerinnen und Unterstützer attestieren dem Beschwerdeführer durchwegs positive Charaktereigenschaften, sie heben vor allem seine Intelligenz, Hilfsbereitschaft, freundliche Art und seine Aufgeschlossenheit bzw. seine Bemühungen zur Integration hervor. Dass der Beschwerdeführer diese Eigenschaften hat, zieht das Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel. Weder aus diesen Eigenschaften noch aus den Charakterisierungen und auch nicht im Hinblick auf die festgestellten und im (gerichtlichen) Verfahren genannten Aktivitäten vergleiche auch z. B. OZ 17, S 20) lässt sich jedoch ableiten, dass ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung bestünde. Den Feststellungen zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin, der afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , liegen Aussagen des Beschwerdeführers (insbesondere OZ 17, S 16
  5. ff)und der vom Bundesverwaltungsgericht als Partei in deren eigenem Beschwerdeverfahren am 28.02.2019 einvernommenen Lebensgefährtin (OZ 14), zugrunde. Den Feststellungen zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin, der afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , liegen Aussagen des Beschwerdeführers (insbesondere OZ 17, S 16
  6. ff)und der vom Bundesverwaltungsgericht als Partei in deren eigenem Beschwerdeverfahren am 28.02.2019 einvernommenen Lebensgefährtin (OZ 14), zugrunde. Die Feststellungen zum Stand des Asylverfahrens der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Umstand, dass ihr Beschwerdeverfahren nach wie vor vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, der Einsichtnahme in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2019, OZ 14, sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 32). Die Feststellungen zum Kennenlernen, Beginn der Beziehung und zum Zusammenleben stützen sich in erster Linie auf die Aussagen des Beschwerdeführers, außerdem auch auf die Aussagen der Freundin. Auffällig ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers bisweilen relativ unpräzise waren. So antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, seit wann er mit seiner Freundin liiert sei: „Seit ca. eineinhalb Jahren.“ (OZ 17, S 17). Erst auf die Frage „Wann sind Sie mit Ihrer Freundin zusammengezogen?“ erwiderte der Beschwerdeführer „Ich habe meine Freundin in XXXX kennengelernt. In der Zeit, in der wir in derselben Unterkunft gelebt haben, hatten wir keine Beziehung. Seit wir XXXX verlassen haben, sind wir ein Paar und jetzt leben wir zusammen.“ (OZ 17, S 17 f), womit sich nach Einsichtnahme in die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister bezüglich des Beschwerdeführers und seiner Freundin (OZ 31
  7. f)sowie unter Berücksichtigung der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Freundin (OZ 17, S 18; OZ 14, S 6) erst ergibt, dass er diese Beziehung seit etwa Mitte 2016 führt. Wenngleich im Ergebnis davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin zusammenwohnt und seit der gemeinsamen Wohnsitznahme eine Beziehung führt, ist im Hinblick auf die Qualität und Intensität des Zusammenlebens hervorzuheben, dass dessen Schilderungen bezüglich des Ablaufs eines typischen Tags in der Beziehung oberflächlich blieben (OZ 17, S 18). Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf die Aufzählung weniger gemeinsamer Aktivitäten (kochen, einkaufen, spazieren und fernsehen) sowie die Feststellung, dass er seiner Freundin im Haushalt helfe (OZ 17, S 18). Schwerer wiegt freilich, dass die Freundin zunächst zur Intensivität der Beziehung befragt aussagte, sie seien gut bzw. nett zueinander und würden ein schönes Leben führen (OZ 14, S 8). Auf die Frage „Leben sie auch wie ein Ehepaar zusammen?“ erwiderte die Freundin zunächst sogar „Nein, wir sind Freunde, wir leben zusammen.“ (OZ 14, S 8). Erst auf Nachfrage und nach einer Gegenfrage durch die Freundin schilderte diese die gemeinsamen Aktivitäten in ähnlicher Weise, wobei sie auf eine ausdrückliche Frage auch bestätigte, dass es sich um eine sexuelle Beziehung handle (OZ 14, S 8). Generell lassen die allgemein gehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers und der Freundin nicht auf eine (außergewöhnlich) enge Bindung des Beschwerdeführers und seiner Freundin schließen. Die Feststellungen zum Kennenlernen, Beginn der Beziehung und zum Zusammenleben stützen sich in erster Linie auf die Aussagen des Beschwerdeführers, außerdem auch auf die Aussagen der Freundin. Auffällig ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers bisweilen relativ unpräzise waren. So antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, seit wann er mit seiner Freundin liiert sei: „Seit ca. eineinhalb Jahren.“ (OZ 17, S 17). Erst auf die Frage „Wann sind Sie mit Ihrer Freundin zusammengezogen?“ erwiderte der Beschwerdeführer „Ich habe meine Freundin in römisch 40 kennengelernt. In der Zeit, in der wir in derselben Unterkunft gelebt haben, hatten wir keine Beziehung. Seit wir römisch 40 verlassen haben, sind wir ein Paar und jetzt leben wir zusammen.“ (OZ 17, S 17 f), womit sich nach Einsichtnahme in die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister bezüglich des Beschwerdeführers und seiner Freundin (OZ 31
  8. f)sowie unter Berücksichtigung der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Freundin (OZ 17, S 18; OZ 14, S 6) erst ergibt, dass er diese Beziehung seit etwa Mitte 2016 führt. Wenngleich im Ergebnis davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin zusammenwohnt und seit der gemeinsamen Wohnsitznahme eine Beziehung führt, ist im Hinblick auf die Qualität und Intensität des Zusammenlebens hervorzuheben, dass dessen Schilderungen bezüglich des Ablaufs eines typischen Tags in der Beziehung oberflächlich blieben (OZ 17, S 18). Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf die Aufzählung weniger gemeinsamer Aktivitäten (kochen, einkaufen, spazieren und fernsehen) sowie die Feststellung, dass er seiner Freundin im Haushalt helfe (OZ 17, S 18). Schwerer wiegt freilich, dass die Freundin zunächst zur Intensivität der Beziehung befragt aussagte, sie seien gut bzw. nett zueinander und würden ein schönes Leben führen (OZ 14, S 8). Auf die Frage „Leben sie auch wie ein Ehepaar zusammen?“ erwiderte die Freundin zunächst sogar „Nein, wir sind Freunde, wir leben zusammen.“ (OZ 14, S 8). Erst auf Nachfrage und nach einer Gegenfrage durch die Freundin schilderte diese die gemeinsamen Aktivitäten in ähnlicher Weise, wobei sie auf eine ausdrückliche Frage auch bestätigte, dass es sich um eine sexuelle Beziehung handle (OZ 14, S 8). Generell lassen die allgemein gehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers und der Freundin nicht auf eine (außergewöhnlich) enge Bindung des Beschwerdeführers und seiner Freundin schließen. Der Beschwerdeführer und seine Freundin beziehen nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung (OZ 23 f). Demnach besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Unter Bedachtnahme auf die bereits erörterten Aussagen und folgende Umstände war ferner insgesamt festzustellen, dass eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen den beiden im Verfahren nicht zutage trat: Sowohl seine Angaben als die seiner Freundin zum Kennenlernen waren knapp gehalten und gänzlich emotionslos (OZ 17, S 17; OZ 14, S 9). Ferner ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer nach rund vier Jahren Beziehung das Geburtsdatum seiner Freundin nicht nennen konnte; er wusste lediglich ihr ungefähres Alter (OZ 17, S 17; vgl. auch OZ 32). Im Hinblick auf die Intensität der Beziehung ist neben den bisherigen Ausführungen des Weiteren nicht außer Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, welchen aufenthaltsrechtlichen Status seine Freundin besitzt. Unpräzise legte der Beschwerdeführer dar, dass diese noch keinen Bescheid erhalten habe (OZ 17, S 17), was nicht stimmt, zumal der Antrag auf internationalen Schutz seiner Freundin zweifelsfrei mit Bescheid der belangten Behörde am 04.05.2018 abgelehnt wurde (OZ 14, S 3). In Anbetracht der Aussage des Beschwerdeführers am 15.07.2020, seine Freundin sei jetzt sei etwa zwei Jahren Christin (OZ 17, S 18), irritiert es schließlich, dass diese in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2019 zwar erwähnte, dass ihr Freund Christ sei (OZ 14, S 8, 10). Eine Konversion ihrer Person oder Bestrebungen zum Glaubenswechsel erwähnte die Beschwerdeführerin hingegen nicht, sondern brachte lediglich vor, seit einem Jahr kein Kopftuch mehr zu tragen (OZ 14, S 12).Unter Bedachtnahme auf die bereits erörterten Aussagen und folgende Umstände war ferner insgesamt festzustellen, dass eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen den beiden im Verfahren nicht zutage trat: Sowohl seine Angaben als die seiner Freundin zum Kennenlernen waren knapp gehalten und gänzlich emotionslos (OZ 17, S 17; OZ 14, S 9). Ferner ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer nach rund vier Jahren Beziehung das Geburtsdatum seiner Freundin nicht nennen konnte; er wusste lediglich ihr ungefähres Alter (OZ 17, S 17; vergleiche auch OZ 32). Im Hinblick auf die Intensität der Beziehung ist neben den bisherigen Ausführungen des Weiteren nicht außer Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, welchen aufenthaltsrechtlichen Status seine Freundin besitzt. Unpräzise legte der Beschwerdeführer dar, dass diese noch keinen Bescheid erhalten habe (OZ 17, S 17), was nicht stimmt, zumal der Antrag auf internationalen Schutz seiner Freundin zweifelsfrei mit Bescheid der belangten Behörde am 04.05.2018 abgelehnt wurde (OZ 14, S 3). In Anbetracht der Aussage des Beschwerdeführers am 15.07.2020, seine Freundin sei jetzt sei etwa zwei Jahren Christin (OZ 17, S 18), irritiert es schließlich, dass diese in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2019 zwar erwähnte, dass ihr Freund Christ sei (OZ 14, S 8, 10). Eine Konversion ihrer Person oder Bestrebungen zum Glaubenswechsel erwähnte die Beschwerdeführerin hingegen nicht, sondern brachte lediglich vor, seit einem Jahr kein Kopftuch mehr zu tragen (OZ 14, S 12). Dass es dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich wäre, mit seiner in Österreich lebenden Freundin zu kommunizieren, steht schon deshalb außer Frage, weil der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit seiner Familie kommunizierte; die technische Möglichkeit besteht also, was sich im Übrigen grundsätzlich auch aus zahlreichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt (vgl. statt vieler: BVwG 08.05.2019, L527 2182555-1/13E). Dass (gegenseitige) Besuche grundsätzlich unmöglich wären, ist nicht hervorgekommen; vgl. auch z. B. die Informationen auf der Website der Österreichischen Botschaft in XXXX (https://www.bmeia.gv.at/oeb- XXXX / [29.01.2021]). Zu bedenken ist auch, dass gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot besteht (§ 53 FPG; vgl. auch § 11 Abs 1 Z 3 NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] sowie nach dem FPG). Dass es dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich wäre, mit seiner in Österreich lebenden Freundin zu kommunizieren, steht schon deshalb außer Frage, weil der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit seiner Familie kommunizierte; die technische Möglichkeit besteht also, was sich im Übrigen grundsätzlich auch aus zahlreichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt vergleiche statt vieler: BVwG 08.05.2019, L527 2182555-1/13E). Dass (gegenseitige) Besuche grundsätzlich unmöglich wären, ist nicht hervorgekommen; vergleiche auch z. B. die Informationen auf der Website der Österreichischen Botschaft in römisch 40 (https://www.bmeia.gv.at/oeb- römisch 40 / [29.01.2021]). Zu bedenken ist auch, dass gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot besteht (Paragraph 53, FPG; vergleiche auch Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] sowie nach dem FPG). Da der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin die Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet haben, zu dem sich die Zulässigkeit des Aufenthalts der beiden Personen allein auf ihre unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz stützen konnte, kann davon ausgegangen werden, dass sie sich des jeweiligen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 31). Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/ Unterlagen dokumentiert (AS 3) und unstrittig. Es ist auch naheliegend, dass der Beschwerdeführer, kurz bevor er den Antrag auf internationalen Schutz stellte, in das Bundesgebiet eingereist ist. Dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal er bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte (vgl. auch AS 5). Zu seiner illegalen Ausreise aus dem Iran hat der Beschwerdeführer im Verfahren gleichbleibende Angaben gemacht (AS 5, 67), die dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Wann genau der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verließ, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht exakt feststellen, das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch deshalb von Anfang Oktober 2015 aus, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung die Dauer der Reise von seinem Herkunftsstaat bis zur Einreise nach Österreich mit zehn Tagen angab (AS 7), was auch durchaus glaubhaft erscheint, zumal auch ein Eurodac-Treffer („GR2 …“) vom 10.10.2015 (AS 9) vorliegt. Ebenso wenig kann festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat allein oder gemeinsam mit seiner - unter Umständen mittlerweile ehemaligen - Ehegattin verließ. Zwar gab der Beschwerdeführer selbst an, die Reise aus dem Herkunftsstaat alleine angetreten zu haben (AS 67), die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche ebenfalls in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, aber am 22.12.2015 wieder in den Iran zurückgekehrt ist, gab jedoch in ihrer Erstbefragung am 09.12.2015 widersprüchlich dazu an, den Iran gemeinsam mit dem Beschwerdeführer verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer habe den Entschluss zur Ausreise gefasst und die Reise organisiert (AS 43 f). Auch auf Vorhalt der Aussagen seiner - unter Umständen mittlerweile ehemaligen - Ehegattin in der Einvernahme vor der belangten Behörde war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, diese Divergenzen zur Ausreise aus dem Iran plausibel zu erklären, sondern beschränkte er sich auf die Aussage „Das stimmt nicht, meine Frau war nicht mit mir mit.“ (AS 67). Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/ Unterlagen dokumentiert (AS 3) und unstrittig. Es ist auch naheliegend, dass der Beschwerdeführer, kurz bevor er den Antrag auf internationalen Schutz stellte, in das Bundesgebiet eingereist ist. Dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal er bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte vergleiche auch AS 5). Zu seiner illegalen Ausreise aus dem Iran hat der Beschwerdeführer im Verfahren gleichbleibende Angaben gemacht (AS 5, 67), die dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Wann genau der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verließ, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht exakt feststellen, das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch deshalb von Anfang Oktober 2015 aus, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung die Dauer der Reise von seinem Herkunftsstaat bis zur Einreise nach Österreich mit zehn Tagen angab (AS 7), was auch durchaus glaubhaft erscheint, zumal auch ein Eurodac-Treffer („GR2 …“) vom 10.10.2015 (AS 9) vorliegt. Ebenso wenig kann festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat allein oder gemeinsam mit seiner - unter Umständen mittlerweile ehemaligen - Ehegattin verließ. Zwar gab der Beschwerdeführer selbst an, die Reise aus dem Herkunftsstaat alleine angetreten zu haben (AS 67), die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche ebenfalls in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, aber am 22.12.2015 wieder in den Iran zurückgekehrt ist, gab jedoch in ihrer Erstbefragung am 09.12.2015 widersprüchlich dazu an, den Iran gemeinsam mit dem Beschwerdeführer verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer habe den Entschluss zur Ausreise gefasst und die Reise organisiert (AS 43 f). Auch auf Vorhalt der Aussagen seiner - unter Umständen mittlerweile ehemaligen - Ehegattin in der Einvernahme vor der belangten Behörde war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, diese Divergenzen zur Ausreise aus dem Iran plausibel zu erklären, sondern beschränkte er sich auf die Aussage „Das stimmt nicht, meine Frau war nicht mit mir mit.“ (AS 67). 2.4. Zur Feststellung „Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren (persönlichen) und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.“: 2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Niederschriften über die Erstbefragung sowie über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und die Niederschriften über die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung liefern ([§ 17 VwGVG iVm] § 15 AVG) und sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden konnten, zumal der Beschwerdeführer keine Beanstandungen hinsichtlich der Niederschriften vorbrachte (vgl. insbesondere OZ 17, S 9 f). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Niederschrift über die Einvernahme vor der belangten Behörde lediglich vom Beschwerdeführer und der der Einvernahme beigezogenen Dolmetscherin, nicht jedoch von der Leiterin der Amtshandlung unterfertigt wurde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde - unter Bedachtnahme auf § 14 und § 15 AVG - aufforderte, schriftlich hierzu Stellung zu nehmen (OZ 22). Mit Stellungnahme vom 09.09.2020 (OZ 22) stellte die belangte Behörde nunmehr klar, dass es sich hierbei um ein bloßes Versehen handelte. Beanstandungen bezüglich Verlauf, Gegenstand und Inhalt der Einvernahme wurden nicht dargelegt, sondern abschließend festgehalten, dass zu diesen Themen keine Aussage getroffen werden könne, da die zum damaligen Zeitpunkt verfahrensführende Referentin nun nicht mehr mit dem Verfahren betraut sei. 2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Niederschriften über die Erstbefragung sowie über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und die Niederschriften über die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung liefern ([§ 17 VwGVG iVm] Paragraph 15, AVG) und sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden konnten, zumal der Beschwerdeführer keine Beanstandungen hinsichtlich der Niederschriften vorbrachte vergleiche insbesondere OZ 17, S 9 f). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Niederschrift über die Einvernahme vor der belangten Behörde lediglich vom Beschwerdeführer und der der Einvernahme beigezogenen Dolmetscherin, nicht jedoch von der Leiterin der Amtshandlung unterfertigt wurde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde - unter Bedachtnahme auf Paragraph 14 und Paragraph 15, AVG - aufforderte, schriftlich hierzu Stellung zu nehmen (OZ 22). Mit Stellungnahme vom 09.09.2020 (OZ 22) stellte die belangte Behörde nunmehr klar, dass es sich hierbei um ein bloßes Versehen handelte. Beanstandungen bezüglich Verlauf, Gegenstand und Inhalt der Einvernahme wurden nicht dargelegt, sondern abschließend festgehalten, dass zu diesen Themen keine Aussage getroffen werden könne, da die zum damaligen Zeitpunkt verfahrensführende Referentin nun nicht mehr mit dem Verfahren betraut sei. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren bemängelt (AS 249 ff), hat er ein weitgehend verfehltes und unsubstantiiertes Vorbringen erstattet, was seine Glaubwürdigkeit ebenfalls schmälert: Der Beschwerdeführer hatte in der behördlichen Einvernahme am 04.09.2017 zunächst die Gelegenheit, in freier Erzählung zu schildern, weshalb er einen Asylantrag in Österreich stelle und machte diesbezüglich auch detaillierte Angaben (AS 67). In der Folge fragte die Leiterin der Amtshandlung den Beschwerdeführer, ob dieser alle Fluchtgründe vorgebracht habe, was der Beschwerdeführer bejahte, und stellte dem Beschwerdeführer im Anschluss konkrete Fragen zu dessen Fluchtgrund (AS 67 ff). Am Ende der Einvernahme fragte die L

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