RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2021 GeschäftszahlL527 2185559-1 Spruch, L527 2185559-1/51E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte hier am 29.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Ausreise befragt an, dass er den Iran aus religiösen Gründen verlassen habe. Er sei vor etwa acht Monaten im Herzen Christ geworden. Er habe auch Hauskirchen besucht. Eine der Hauskirchen sei vor etwa drei Monaten verraten worden, weshalb er den Iran auf Beschluss seiner Eltern verlassen habe. Bei einer Rückkehr in den Iran habe er Angst um sein Leben. Auf Religionswechsel stünde im Iran die Todesstrafe.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Ausreise befragt an, dass er den Iran aus religiösen Gründen verlassen habe. Er sei vor etwa acht Monaten im Herzen Christ geworden. Er habe auch Hauskirchen besucht. Eine der Hauskirchen sei vor etwa drei Monaten verraten worden, weshalb er den Iran auf Beschluss seiner Eltern verlassen habe. Bei einer Rückkehr in den Iran habe er Angst um sein Leben. Auf Religionswechsel stünde im Iran die Todesstrafe. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er immer wieder Reden gegen den Islam gehalten und geäußert hätte, dass er kein freier Mensch sei. Seinem Gefühl nach habe es im Islam keine freie Bewegungsmöglichkeit gegeben und er habe keine Entscheidungen treffen können. Er habe Angst gehabt, wenn er einer anderen Person Fragen stellt, dass diese von seinen Gedanken erfahre. Aus diesem Grunde hätte er begonnen, sich für das Christentum zu interessieren. Er habe Bücher gelesen und gefunden, dass es für falsches Verhalten nur im Islam Strafen gebe. Im Christentum existiere nur Verzeihung. Gott entscheide über die Fehler der Menschen. Er sei von einer Person, die er im Fitnesszentrum in XXXX kennengelernt habe, vor etwa einem Jahr über alles informiert worden. Je öfter er diesen Mann getroffen hätte, desto mehr hätte er sich in die Religion verliebt. Nach zwei Monaten mit Gesprächen sei er dann von diesem Mann in eine Hauskirche eingeladen worden. Anschließend hätte er öfters die Hauskirche besucht und verschiedene Menschen kennengelernt. Einmal pro Woche oder zweimal im Monat hätten sie die Kirche besucht. Dies habe funktioniert, bis seine Ehegattin zu fragen begonnen habe, was er in dieser Zeit am Abend machen würde. Seine Ehegattin habe zu streiten begonnen, was er dann in der Kirche erzählt hätte. Von den Kirchenbesuchern sei ihm geraten worden, seiner Ehegattin von seinen Kirchenbesuchen zu erzählen. Seine Schwiegerfamilie sei jedoch strenggläubig gewesen. Er hätte nicht gewusst, dass seine Ehegattin alles weitererzähle. Aufgrund der Zugehörigkeit seiner beiden Schwäger zur Basidsch-e Mostaz'afin sei für ihn klar gewesen, dass er ins Ausland gehen müsse. Am nächsten Tag sei seine Ehegattin zu seinen Schwiegereltern gegangen und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Beim Versuch, seine Gattin telefonisch zu erreichen, habe lediglich seine Schwiegermutter abgehoben und gesagt, dass er kein Moslem wäre und er ihre Tochter nicht mehr sehen dürfe, woraufhin er erwidert hätte, dass er seine Ehegattin und sein ungeborenes Kind lieben würde. Seine Schwiegermutter habe geantwortet, dass er ein schmutziger Nichtmuslim wäre und sie das Kind im Spital bereits abtreiben hätten lassen. Insoweit nur der Ehemann eine Scheidung beantragen könne, sei er erpresst worden, in eine Scheidung einzuwilligen, andernfalls sie ihn bei Gericht melden würden. Bei der Hochzeit sei vereinbart worden, dass er bei einer Scheidung 500 Stück Goldmünzen an seine Frau übergeben müsse. Seine Ehegattin habe dies auch von ihm gefordert und ihm ebenfalls erklärt, dass ihr gemeinsames Kind schon tot wäre. Am dritten Tag nach der Scheidung sei bereits die Polizei da gewesen, um die fünfhundert Münzen abzuholen. Er habe seiner Ehegattin mitgeteilt, dass er ihr 250 Münzen geben könne und sie die restlichen Münzen in monatlichen Raten, jeweils ein Stück pro Monat, erhalten würde. Er habe Angst gehabt und sei unter Druck gesetzt worden. Seine Schwäger hätten ihn bei einem Kirchenbesuch verfolgt und dann damit erpresst. Danach habe er nicht nach Hause gehen können und sei bei seinen Freunden gewesen. Er habe seinen Vater um Hilfe gebeten. Dieser habe ihm die Adresse von einem Freund in XXXX gegeben, wo er sich versteckt habe. Sein Vater habe ihm geraten, ins Ausland zu verschwinden.Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er immer wieder Reden gegen den Islam gehalten und geäußert hätte, dass er kein freier Mensch sei. Seinem Gefühl nach habe es im Islam keine freie Bewegungsmöglichkeit gegeben und er habe keine Entscheidungen treffen können. Er habe Angst gehabt, wenn er einer anderen Person Fragen stellt, dass diese von seinen Gedanken erfahre. Aus diesem Grunde hätte er begonnen, sich für das Christentum zu interessieren. Er habe Bücher gelesen und gefunden, dass es für falsches Verhalten nur im Islam Strafen gebe. Im Christentum existiere nur Verzeihung. Gott entscheide über die Fehler der Menschen. Er sei von einer Person, die er im Fitnesszentrum in römisch 40 kennengelernt habe, vor etwa einem Jahr über alles informiert worden. Je öfter er diesen Mann getroffen hätte, desto mehr hätte er sich in die Religion verliebt. Nach zwei Monaten mit Gesprächen sei er dann von diesem Mann in eine Hauskirche eingeladen worden. Anschließend hätte er öfters die Hauskirche besucht und verschiedene Menschen kennengelernt. Einmal pro Woche oder zweimal im Monat hätten sie die Kirche besucht. Dies habe funktioniert, bis seine Ehegattin zu fragen begonnen habe, was er in dieser Zeit am Abend machen würde. Seine Ehegattin habe zu streiten begonnen, was er dann in der Kirche erzählt hätte. Von den Kirchenbesuchern sei ihm geraten worden, seiner Ehegattin von seinen Kirchenbesuchen zu erzählen. Seine Schwiegerfamilie sei jedoch strenggläubig gewesen. Er hätte nicht gewusst, dass seine Ehegattin alles weitererzähle. Aufgrund der Zugehörigkeit seiner beiden Schwäger zur Basidsch-e Mostaz'afin sei für ihn klar gewesen, dass er ins Ausland gehen müsse. Am nächsten Tag sei seine Ehegattin zu seinen Schwiegereltern gegangen und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Beim Versuch, seine Gattin telefonisch zu erreichen, habe lediglich seine Schwiegermutter abgehoben und gesagt, dass er kein Moslem wäre und er ihre Tochter nicht mehr sehen dürfe, woraufhin er erwidert hätte, dass er seine Ehegattin und sein ungeborenes Kind lieben würde. Seine Schwiegermutter habe geantwortet, dass er ein schmutziger Nichtmuslim wäre und sie das Kind im Spital bereits abtreiben hätten lassen. Insoweit nur der Ehemann eine Scheidung beantragen könne, sei er erpresst worden, in eine Scheidung einzuwilligen, andernfalls sie ihn bei Gericht melden würden. Bei der Hochzeit sei vereinbart worden, dass er bei einer Scheidung 500 Stück Goldmünzen an seine Frau übergeben müsse. Seine Ehegattin habe dies auch von ihm gefordert und ihm ebenfalls erklärt, dass ihr gemeinsames Kind schon tot wäre. Am dritten Tag nach der Scheidung sei bereits die Polizei da gewesen, um die fünfhundert Münzen abzuholen. Er habe seiner Ehegattin mitgeteilt, dass er ihr 250 Münzen geben könne und sie die restlichen Münzen in monatlichen Raten, jeweils ein Stück pro Monat, erhalten würde. Er habe Angst gehabt und sei unter Druck gesetzt worden. Seine Schwäger hätten ihn bei einem Kirchenbesuch verfolgt und dann damit erpresst. Danach habe er nicht nach Hause gehen können und sei bei seinen Freunden gewesen. Er habe seinen Vater um Hilfe gebeten. Dieser habe ihm die Adresse von einem Freund in römisch 40 gegeben, wo er sich versteckt habe. Sein Vater habe ihm geraten, ins Ausland zu verschwinden. Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.09.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Taufvorbereitung in Vorlage. Die Landespolizeidirektion XXXX setzte die belangte Behörde über den Abschluss-Bericht vom 25.09.2016 in Kenntnis, wonach der Beschwerdeführer im dringenden Verdacht stünde, am XXXX 2016 gegen 21:45 Uhr im Zuge eines Raufhandels einen syrischen Staatsbürger verletzt zu haben.Die Landespolizeidirektion römisch 40 setzte die belangte Behörde über den Abschluss-Bericht vom 25.09.2016 in Kenntnis, wonach der Beschwerdeführer im dringenden Verdacht stünde, am römisch 40 2016 gegen 21:45 Uhr im Zuge eines Raufhandels einen syrischen Staatsbürger verletzt zu haben. Mit E-Mail vom 12.01.2017 übermittelte das XXXX eine Bestätigung über die Aufnahme des Beschwerdeführers in den Katechumenat der katholischen Kirche. Mit E-Mail vom 12.01.2017 übermittelte das römisch 40 eine Bestätigung über die Aufnahme des Beschwerdeführers in den Katechumenat der katholischen Kirche. Mit Meldung vom 10.06.2017 verständigte die Landespolizeidirektion XXXX die belangte Behörde von einer Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 SMG.Mit Meldung vom 10.06.2017 verständigte die Landespolizeidirektion römisch 40 die belangte Behörde von einer Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG. Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies es den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkte III, IV und V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies es den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkte römisch drei, römisch vier und römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Am 15.01.2018 brachte der Beschwerdeführer per Telefax einen Taufschein bei der belangten Behörde in Vorlage. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dem Rechtsmittelschriftsatz sind bereits vorgelegte Unterlagen bezüglich seiner religiösen Aktivitäten in Österreich und Unterlagen zur Bescheinigung der Integration angeschlossen. Am 11.05.2018, am 20.03.2019 und am 21.05.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen zur Bescheinigung der Integration des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 08.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und ersuchte den Beschwerdeführer in der Ladung um Mitwirkung am Verfahren. Der Beschwerdeführer ließ in der Folge die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ungenützt verstreichen. In der Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht - neben dem Beschwerdeführer - (als Zeugen) den Pfarrer der römisch-katholischen Pfarrgemeinde XXXX und den Pfarrer der römisch-katholischen Pfarrgemeinde XXXX ein. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Verhandlung im Übrigen eine iranische Geburtsurkunde im Original, ein Unterstützungsschreiben der römisch-katholischen Pfarre XXXX , eine Deutschkursbesuchsbestätigung und einen Länderbericht über die Situation von konvertierten Christen im Iran in Vorlage. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an einer mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.In der Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht - neben dem Beschwerdeführer - (als Zeugen) den Pfarrer der römisch-katholischen Pfarrgemeinde römisch 40 und den Pfarrer der römisch-katholischen Pfarrgemeinde römisch 40 ein. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Verhandlung im Übrigen eine iranische Geburtsurkunde im Original, ein Unterstützungsschreiben der römisch-katholischen Pfarre römisch 40 , eine Deutschkursbesuchsbestätigung und einen Länderbericht über die Situation von konvertierten Christen im Iran in Vorlage. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an einer mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Die in der Verhandlung vorgelegte iranische Geburtsurkunde ließ das Bundesverwaltungsgericht übersetzen und von der Landespolizeidirektion XXXX , Landeskriminalamt, Kriminalpolizeiliche Untersuchung XXXX , auf Echtheit und Unverfälschtheit zu überprüfen. Das Ergebnis der Dokumentenuntersuchung langte am 30.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Die in der Verhandlung vorgelegte iranische Geburtsurkunde ließ das Bundesverwaltungsgericht übersetzen und von der Landespolizeidirektion römisch 40 , Landeskriminalamt, Kriminalpolizeiliche Untersuchung römisch 40 , auf Echtheit und Unverfälschtheit zu überprüfen. Das Ergebnis der Dokumentenuntersuchung langte am 30.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2018 erhobene Beschwerde mit Entscheidung vom 18.09.2019, L527 2185559-1/20E, teilweise als unzulässig zurück und im Übrigen als unbegründet ab; die Revision sei
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte – im Zuge einer eingehenden Beweiswürdigung – insbesondere zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei und auch für den Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht ernstlich Gefahr liefe, intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie vor der belangten Behörde sei vor allem durch Widersprüche in zentralen Punkten gekennzeichnet, unplausibel und zusammenfassend zur Glaubhaftmachung eines bestimmten Sachverhalts ungeeignet gewesen. Außerdem legte das Bundesverwaltungsgericht dar, dass es dem Beschwerdeführer an persönlicher Glaubwürdigkeit fehle. Ferner habe sich der Beschwerdeführer nicht tatsächlich vom islamischen Glauben abgewandt und sei auch nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert; der christliche Glaube sei nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführer. Die Hinwendung zum Christentum habe sich als eine Scheinkonversion erwiesen, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen sollte.In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2018 erhobene Beschwerde mit Entscheidung vom 18.09.2019, L527 2185559-1/20E, teilweise als unzulässig zurück und im Übrigen als unbegründet ab; die Revision sei
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte – im Zuge einer eingehenden Beweiswürdigung – insbesondere zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei und auch für den Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht ernstlich Gefahr liefe, intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie vor der belangten Behörde sei vor allem durch Widersprüche in zentralen Punkten gekennzeichnet, unplausibel und zusammenfassend zur Glaubhaftmachung eines bestimmten Sachverhalts ungeeignet gewesen. Außerdem legte das Bundesverwaltungsgericht dar, dass es dem Beschwerdeführer an persönlicher Glaubwürdigkeit fehle. Ferner habe sich der Beschwerdeführer nicht tatsächlich vom islamischen Glauben abgewandt und sei auch nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert; der christliche Glaube sei nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführer. Die Hinwendung zum Christentum habe sich als eine Scheinkonversion erwiesen, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen sollte. Die Behandlung der gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.12.2019, E 3986/2019-7, ab, wies den gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Das Bundesverwaltungsgericht habe keine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen und ihm seien keine groben Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würden. Ferner habe sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Gefährdung des Beschwerdeführers in seinen Rechten auseinandergesetzt. Dem Bundesverwaltungsgericht könne unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art 8 EMRK überwiege.Die Behandlung der gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.12.2019, E 3986/2019-7, ab, wies den gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Das Bundesverwaltungsgericht habe keine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen und ihm seien keine groben Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden. Ferner habe sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Gefährdung des Beschwerdeführers in seinen Rechten auseinandergesetzt. Dem Bundesverwaltungsgericht könne unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiege. Mit Beschluss vom 28.02.2020, L527 2185559-1/35E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der gegen sein Erkenntnis erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zu. Ungeachtet der weder vom Bundesverwaltungsgericht noch im Provisorialverfahren zu beurteilenden Frage, ob das Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers zutreffe, schienen die öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall nicht dergestalt (ausgeprägt), dass sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließen würden. Mit Erkenntnis vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, hob der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2019, Zahl L527 2185559-1/20E, „wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ auf; der Beschwerdeführer habe „im Ergebnis eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende unschlüssige Beweiswürdigung [aufgezeigt]“. Mit Eingabe vom 16.11.2020 gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass er Rechtsanwalt Dr. Christian Schmaus Vollmacht erteilt und ihn mit seiner Vertretung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beauftragt habe; unter einem würden allfällige weitere Vollmachtsverhältnisse für aufgelöst erklärt. Nach Aufforderung zu näher bezeichneter Mitwirkung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren mit Eingabe vom 04.12.2020 eine Stellungnahme samt Urkunden. In weiterer Folge brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 19.06.2020, zur Kenntnis, zu dem dieser innerhalb der gewährten Frist Stellung nahm. Die belangte Behörde machte von der vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Möglichkeit, ebenso zum Länderinformationsblatt und außerdem zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 04.12.2020 Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].
- Feststellungen: 1.
- Zum Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen (konkret den Vornamen XXXX ) und wurde zum dort angegebenen Datum, konkret am XXXX , geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger. Nach seiner illegalen Einreise nach Österreich stellte er am 29.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen (konkret den Vornamen römisch 40 ) und wurde zum dort angegebenen Datum, konkret am römisch 40 , geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger. Nach seiner illegalen Einreise nach Österreich stellte er am 29.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf. 1.1.
- Der Beschwerdeführer war ursprünglich muslimischen Glaubens. Nach seiner Einreise nach Österreich besuchte der Beschwerdeführer zunächst etwa ein oder zwei Wochen eine protestantische Kirche. Anschließend fand er Zugang zur römisch-katholischen Kirche. In Letzterer absolvierte er zunächst in der Betreuung durch das XXXX im Rahmen von mehreren Aufenthalten in XXXX das viermonatige „Vorkatechumenat“. Daraufhin erfolgte am 29.11.2016 nach dem Rituale Romanum die Aufnahme in das Katechumenat der katholischen Kirche und der Beschwerdeführer wurde auf diesem Wege Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Am 07.01.2018 wurde der Beschwerdeführer in XXXX getauft. Nach seiner Einreise nach Österreich besuchte der Beschwerdeführer zunächst etwa ein oder zwei Wochen eine protestantische Kirche. Anschließend fand er Zugang zur römisch-katholischen Kirche. In Letzterer absolvierte er zunächst in der Betreuung durch das römisch 40 im Rahmen von mehreren Aufenthalten in römisch 40 das viermonatige „Vorkatechumenat“. Daraufhin erfolgte am 29.11.2016 nach dem Rituale Romanum die Aufnahme in das Katechumenat der katholischen Kirche und der Beschwerdeführer wurde auf diesem Wege Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Am 07.01.2018 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 getauft. Der Beschwerdeführer war zunächst ab 14.12.2016 bis 11.08.2017 in XXXX wohnhaft. Bereits zuvor ab Oktober 2016 besuchte er in der dortigen Pfarrgemeinde XXXX regelmäßig Gottesdienste, pflegte einen guten Kontakt zum dortigen Pfarrer und engagierte sich bei Pfarrtätigkeiten, wie etwa dem Pfarrcafe und bei Putzaktionen. Nach einem nicht einmal zweimonatigen Aufenthalt (von 06.09.2017 bis 03.11.2017) in XXXX hat der Beschwerdeführer seit 03.11.2017 seinen Hauptwohnsitz (an unterschiedlichen Adressen) in XXXX . Für kurze Zeit besuchte er die Gottesdienste in der Pfarrgemeinde XXXX . Anfang Februar 2018 bezog der Beschwerdeführer eine von der Pfarre XXXX bereitgestellte Einzimmerwohnung. Ca. seit April 2018 nimmt er durchgängig - insoweit dies in den vergangenen Monaten aufgrund der Covid-19-Pandemie überhaupt möglich war - an den Gottesdiensten und am (übrigen) Gemeinschaftsleben in dieser Pfarrgemeinde teil. Er begeht kirchliche Festtage gemeinsam mit der Glaubensgemeinschaft. Vereinzelt besuchte er auch die Männergruppe. Der Beschwerdeführer hilft in dieser Pfarrgemeinde, z. B. beim Putzen, bei Festen und bei der Betreuung der Außenanlagen.Der Beschwerdeführer war zunächst ab 14.12.2016 bis 11.08.2017 in römisch 40 wohnhaft. Bereits zuvor ab Oktober 2016 besuchte er in der dortigen Pfarrgemeinde römisch 40 regelmäßig Gottesdienste, pflegte einen guten Kontakt zum dortigen Pfarrer und engagierte sich bei Pfarrtätigkeiten, wie etwa dem Pfarrcafe und bei Putzaktionen. Nach einem nicht einmal zweimonatigen Aufenthalt (von 06.09.2017 bis 03.11.2017) in römisch 40 hat der Beschwerdeführer seit 03.11.2017 seinen Hauptwohnsitz (an unterschiedlichen Adressen) in römisch 40 . Für kurze Zeit besuchte er die Gottesdienste in der Pfarrgemeinde römisch 40 . Anfang Februar 2018 bezog der Beschwerdeführer eine von der Pfarre römisch 40 bereitgestellte Einzimmerwohnung. Ca. seit April 2018 nimmt er durchgängig - insoweit dies in den vergangenen Monaten aufgrund der Covid-19-Pandemie überhaupt möglich war - an den Gottesdiensten und am (übrigen) Gemeinschaftsleben in dieser Pfarrgemeinde teil. Er begeht kirchliche Festtage gemeinsam mit der Glaubensgemeinschaft. Vereinzelt besuchte er auch die Männergruppe. Der Beschwerdeführer hilft in dieser Pfarrgemeinde, z. B. beim Putzen, bei Festen und bei der Betreuung der Außenanlagen. Der Beschwerdeführer lebt und bezeugt seinen christlichen Glauben konsequent und ist praktizierender Christ. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum bekennt und dementsprechend im Falle der Rückkehr in den Iran nicht zum Islam zurückkehren, sondern Christ bleiben und seinen Glauben aktiv leben würde. Es kann vor dem Hintergrund der unten angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran wegen des Glaubenswechsels mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens iranischer Behörden in Form von Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen hat. 1.
- Zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner: Apostasie, namentlich die Abwendung vom Islam, ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht. Folglich können Personen, die sich zum Atheismus bekennen, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen „Apostasie“ (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Da die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion im Iran als Apostasie bzw. (wertend) als „Abtrünnigkeit vom Islam“ qualifiziert wird und somit verboten ist, ist auch sie mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht. Trotzdem nimmt die Zahl der Konversionen weiter zu. Zumeist werden Konvertierte allerdings nicht wegen Apostasie bestraft, sondern wegen anderer Delikte, z. B. „moharebeh“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. Konkret werden christliche Konvertiten normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern Fälle von Konversion werden als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und diese werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Anklagen lauten meist auf „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass gegen christliche Konvertiten hohe Haftstrafen auch tatsächlich verhängt werden. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen (z. B. Missionierung oder Unterricht im Glauben), kann das zu einem Problem führen. Ebenso wenig kann in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Welche Konsequenzen Iraner, die im Ausland zum Christentum konvertiert sind und in den Iran zurückkehren, erwarten, hängt vom konkreten Einzelfall ab (insbesondere von der religiösen und konservativen Einstellung des Umfelds). Die Rückkehr in den Iran ist kein Problem, wenn die betreffende Person den Behörden nicht bereits bekannt war. Außerdem werden konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse sein; bei Konvertiten, die bereits vor ihrer Ausreise den Behörden bekannt waren, ist das anders zu beurteilen. Im Übrigen hängt es auch vom Verhalten des konvertierten Rückkehrers ab, ob die Behörden auf ihn aufmerksam werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die betreffende Person über ihre Konversion sehr freimütig in den sozialen Medien berichtet. Dann kann es bei der Rückkehr zu Verhaftungen und Befragungen kommen. Die weiteren Konsequenzen hängen wiederum vom Einzelfall ab, namentlich davon, was der Rückkehrer den Behörden erzählt. Harsche Strafen sind zumindest bei missionarischen Tätigkeiten oder anderen Aktivitäten, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, nicht ausgeschlossen. Ansonsten kann eine Veröffentlichung der Konversion in den sozialen Medien die Beobachtung durch die Behörden zur Konsequenz haben, zu einer Verfolgung führt sie jedoch nicht. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um z. B. Nachteile des Islams mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden. Strenger als (bloße) Konversion werden missionarische Tätigkeiten unter Muslimen geahndet. Missionarische Tätigkeiten sind generell verboten und können als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Hauskirchen sind im Iran zwar verboten und werden teils überwacht, ihre Anzahl steigt aber. Erlangen Behörden Kenntnis von einer Hauskirche (z. B. durch Nachbarn), wird eine Überwachung veranlasst. Eine dauerhafte flächendeckende Überwachung ist nicht möglich, die Behörden haben jedoch eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Ein sofortiges Eingreifen ist unwahrscheinlich, weil die Behörden (zunächst) nähere Informationen gewinnen wollen (über die Mitglieder und deren Aktivitäten). Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Im Fokus der Behörden stehen vor allem die Organisatoren von Hauskirchen; ihnen droht, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Sie werden mit dem Ziel festgenommen, die Gemeinschaft zu schwächen. Aber auch einfache Mitglieder von Hauskirchen werden bisweilen verfolgt. Dabei spielt eine Rolle, welchen Aktivitäten das Mitglied nachgeht und ob es im Ausland bekannt ist. Üblicherweise werden Mitglieder bei ihrer ersten Festnahme nach ca. 24 Stunden wieder freigelassen, mitunter unter der Bedingung, sich vom Missionieren fernzuhalten. Leisten sie der Bedingung Folge, hören die Behörden meist auf, Informationen über die betreffenden Personen zu sammeln. Ansonsten riskieren die Mitglieder von Hauskirchen, von den Behörden zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden. Das Ziel ist, die Personen zu schikanieren und einzuschüchtern. In den letzten Jahren gab es jedenfalls mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet. Die dargestellte Lage betrifft ausnahmslos den gesamten Iran. Regionale oder lokale Ausnahmen, z. B. dergestalt, dass in bestimmten Gebieten des Irans die Konversion vom Islam zum Christentum erlaubt wäre, sind nicht feststellbar.
- Beweiswürdigung: 2.
- Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung: 2.1.
- Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. 2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/
- Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vergleiche z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/
- Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz
- Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/
- Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vergleiche Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at). Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vergleiche EuGH 04.10.2018, C-56/17. 2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0441, und VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. z. B. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0441, und VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vergleiche z. B. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vgl. mwN z. B. VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0295, und VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151.Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vergleiche mwN z. B. VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0295, und VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151. In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538.In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vergleiche VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538. 2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit (wohl gemeint: Unglaubhaftigkeit) des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit (wohl gemeint: Unglaubhaftigkeit) des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vergleiche VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091. 2.2. Zu den Feststellungen zum Beschwerdeführer: 2.2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem in Kopie vorgelegten iranischen Personalausweis (AS 67
- ff)und der dem Bundesverwaltungsgericht im Original vorgelegten iranischen Geburtsurkunde (OZ 12, Beilage A, OZ 16 [Übersetzung: OZ 14, 16]). Letztere hat die Landespolizeidirektion XXXX als authentisch qualifiziert; es haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben (OZ 16). Anhand der Angaben in der im Original vorgelegten iranischen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum konnten Geburtsdatum und Identität daher festgestellt werden. Angesichts des in der Stellungnahme vom 25.01.2021 vom Beschwerdeführer geäußerten Begehrens, sein Geburtsdatum in den Verfahrensunterlagen richtigzustellen – er sei, wie die vorgelegten iranischen Ausweisdokumente belegen würden, am XXXX geboren worden (OZ 49) – ist festzuhalten, dass in der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Übersetzung der Geburtsurkunde als Geburtsdatum der XXXX aufscheint, was – im gregorianischen Kalender – tatsächlich dem XXXX entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass zum einen in der Übersetzung irrtümlich das Geburtsdatum im julianischen Kalender statt im gregorianischen Kalender angemerkt wurde und zum anderen mit den gegenständlich getroffenen Feststellungen dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen ist und es jedenfalls keines gesonderten Abspruchs darüber bedarf.2.2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem in Kopie vorgelegten iranischen Personalausweis (AS 67
- ff)und der dem Bundesverwaltungsgericht im Original vorgelegten iranischen Geburtsurkunde (OZ 12, Beilage A, OZ 16 [Übersetzung: OZ 14, 16]). Letztere hat die Landespolizeidirektion römisch 40 als authentisch qualifiziert; es haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben (OZ 16). Anhand der Angaben in der im Original vorgelegten iranischen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum konnten Geburtsdatum und Identität daher festgestellt werden. Angesichts des in der Stellungnahme vom 25.01.2021 vom Beschwerdeführer geäußerten Begehrens, sein Geburtsdatum in den Verfahrensunterlagen richtigzustellen – er sei, wie die vorgelegten iranischen Ausweisdokumente belegen würden, am römisch 40 geboren worden (OZ 49) – ist festzuhalten, dass in der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Übersetzung der Geburtsurkunde als Geburtsdatum der römisch 40 aufscheint, was – im gregorianischen Kalender – tatsächlich dem römisch 40 entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass zum einen in der Übersetzung irrtümlich das Geburtsdatum im julianischen Kalender statt im gregorianischen Kalender angemerkt wurde und zum anderen mit den gegenständlich getroffenen Feststellungen dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen ist und es jedenfalls keines gesonderten Abspruchs darüber bedarf. Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/ Unterlagen dokumentiert (AS 19) und wurde nicht in Zweifel gezogen. Dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal er bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte. Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 50). 2.2.2. Hinsichtlich des Religionsbekenntnisses legte der Beschwerdeführer dar, als Moslem (Schiit) geboren worden zu sein (OZ 12, S 11). Dass der Beschwerdeführer insofern einen Grund haben könnte, wahrheitswidrige Angaben zu machen, ist nicht ersichtlich. Die Feststellungen, wie und wann der Beschwerdeführer (in Österreich) mit dem christlichen Glauben in Berührung kam und zur römisch-katholischen Kirche Zugang fand, inwieweit er an deren Gemeinschaftsleben in den Pfarren teilnahm bzw. teilnimmt und sich engagiert, waren aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers (OZ 12, S 17
- ff)und der vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Pfarrer XXXX und XXXX (OZ 12, Beilage Z [Pfarrer der römisch-katholischen Pfarren XXXX und XXXX ]) sowie der Empfehlungsschreiben von P. XXXX , csj vom 05.05.2017 (AS 233), XXXX vom 22.01.2018 (AS 229) und XXXX vom 04.07.2019 (OZ 12, Beilage A [Bestätigung der Pfarre XXXX ]) in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (AS 35; OZ 50) zu treffen. Grundlagen für die Feststellungen zur Taufe und Vorbereitung darauf sind ebenfalls die Aussagen des Beschwerdeführers (AS 47 f; OZ 12, S 17
- ff)und der Zeugen XXXX (AS 229; OZ 12, Beilage Z [Pfarrer der Pfarre XXXX ], S 2
- f)und XXXX (OZ 12, Beilage A [Bestätigung der Pfarre XXXX vom 04.07.2019]; OZ 12, Beilage Z [Pfarrer der Pfarre XXXX ], S 2); der Beschwerdeführer hat außerdem Bestätigungen über die Absolvierung des „Vorkatechumenats“ (AS 59), die Aufnahme in das Katechumenat (AS 83 f, 231) und ein Taufzeugnis (AS 165, 227) vorgelegt. Des Weiteren verweist das Bundesverwaltungsgericht auf das Bestätigungsschreiben von Pfarrer XXXX und der persönlichen Betreuerin des Beschwerdeführers, XXXX , vom 26.11.2020 (OZ 45), das (undatierte) Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates XXXX sowie des Vorsitzenden des Pfarrkirchenrats XXXX (OZ 45), die mit diesen Schreiben jedenfalls hinsichtlich der getroffenen Feststellungen übereinstimmende schriftliche Darlegung der Glaubensaktivitäten durch den Beschwerdeführer selbst (OZ 45) und schließlich auf die vorgelegten Fotos, die den Beschwerdeführer bei verschiedenen Aktivitäten im Rahmen der Pfarrgemeinde zeigen (OZ 45). Die gerade erwähnten Bescheinigungsmittel (OZ 45) legte der Beschwerdeführer – freilich erst nachdem ihn das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und detailliert zur Mitwirkung aufgefordert hatte (OZ 43) – im fortgesetzten Verfahren vor und konnte damit die fortdauernde Teilnahme am Pfarr(gemeinschafts)leben der Pfarre XXXX glaubhaft machen. Dass der Beschwerdeführer Mitglied der römisch-katholischen Kirche ist, folgt aus einem Schreiben dieser Glaubensgemeinschaft (AS 83 f, 231), einem Taufschein (AS 165, 227) sowie aus der glaubhaften Aussage des vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Pfarrers XXXX (OZ 12, Beilage Z [Pfarrer der Pfarre XXXX ], S 2 f).Die Feststellungen, wie und wann der Beschwerdeführer (in Österreich) mit dem christlichen Glauben in Berührung kam und zur römisch-katholischen Kirche Zugang fand, inwieweit er an deren Gemeinschaftsleben in den Pfarren teilnahm bzw. teilnimmt und sich engagiert, waren aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers (OZ 12, S 17
- ff)und der vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Pfarrer römisch 40 und römisch 40 (OZ 12, Beilage Z [Pfarrer der römisch-katholischen Pfarren römisch 40 und römisch 40 ]) sowie der Empfehlungsschreiben von P. römisch 40 , csj vom 05.05.2017 (AS 233), römisch 40 vom 22.01.2018 (AS 229) und römisch 40 vom 04.07.2019 (OZ 12, Beilage A [Bestätigung der Pfarre römisch 40 ]) in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (AS 35; OZ 50) zu treffen. Grundlagen für die Feststellungen zur Taufe und Vorbereitung darauf sind ebenfalls die Aussagen des Beschwerdeführers (AS 47 f; OZ 12, S 17
- ff)und der Zeugen römisch 40 (AS 229; OZ 12, Beilage Z [Pfarrer der Pfarre römisch 40 ], S 2
- f)und römisch 40 (OZ 12, Beilage A [Bestätigung der Pfarre römisch 40 vom 04.07.2019]; OZ 12, Beilage Z [Pfarrer der Pfarre römisch 40 ], S 2); der Beschwerdeführer hat außerdem Bestätigungen über die Absolvierung des „Vorkatechumenats“ (AS 59), die Aufnahme in das Katechumenat (AS 83 f, 231) und ein Taufzeugnis (AS 165, 227) vorgelegt. Des Weiteren verweist das Bundesverwaltungsgericht auf das Bestätigungsschreiben von Pfarrer römisch 40 und der persönlichen Betreuerin des Beschwerdeführers, römisch 40 , vom 26.11.2020 (OZ 45), das (undatierte) Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates römisch 40 sowie des Vorsitzenden des Pfarrkirchenrats römisch 40 (OZ 45), die mit diesen Schreiben jedenfalls hinsichtlich der getroffenen Feststellungen übereinstimmende schriftliche Darlegung der Glaubensaktivitäten durch den Beschwerdeführer selbst (OZ 45) und schließlich auf die vorgelegten Fotos, die den Beschwerdeführer bei verschiedenen Aktivitäten im Rahmen der Pfarrgemeinde zeigen (OZ 45). Die gerade erwähnten Bescheinigungsmittel (OZ 45) legte der Beschwerdeführer – freilich erst nachdem ihn das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und detailliert zur Mitwirkung aufgefordert hatte (OZ 43) – im fortgesetzten Verfahren vor und konnte damit die fortdauernde Teilnahme am Pfarr(gemeinschafts)leben der Pfarre römisch 40 glaubhaft machen. Dass der Beschwerdeführer Mitglied der römisch-katholischen Kirche ist, folgt aus einem Schreiben dieser Glaubensgemeinschaft (AS 83 f, 231), einem Taufschein (AS 165, 227) sowie aus der glaubhaften Aussage des vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Pfarrers römisch 40 (OZ 12, Beilage Z [Pfarrer der Pfarre römisch 40 ], S 2 f). 2.2.3. Sowohl auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung als auch der Ebene der Beweiswürdigung sind für das Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsabteilung L527, bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion neben den generellen rechtlichen Grundlagen seit jeher die höchstgerichtliche Judikatur (vgl. exemplarisch die unter 2.1. zitierten Entscheidungen sowie etwa VfGH 27.02.2018, E2958/2017, VfGH 23.09.2019, E2272/2019) und die einschlägige Literatur (vgl. namentlich Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern, ZAR 2016, 281 ff, 332
- ff)maßgeblich. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ging das Bundesverwaltungsgericht bislang einerseits in zahlreichen Fällen von der Glaubhaftigkeit einer inneren Konversion aus (vgl. etwa BVwG 29.12.2020, L527 2210740-1/22E, BVwG 30.10.2020, L527 2199324-1/21E, BVwG 29.12.2020, L527 2195927-1/19E, BVwG 24.11.2020, L527 2188790-1/20E, BVwG 20.07.2020, L527 2188415-1/18E, BVwG 09.01.2020, L527 2184221-1/14E, BVwG 17.06.2019, L527 2184311-1/20E, BVwG 31.05.2019, L527 2183850-1/19E), und gelangte andererseits in nicht wenigen Fällen zu dem Schluss, dass eine Scheinkonversion vorliege. Diesbezüglich wurde von den Höchstgerichten abseits der im gegenständlichen Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof gefassten Entscheidung vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, weder die Sachverhaltsermittlung (die der Verwaltungsgerichtshof auch gegenständlich nicht bemängelte) noch die Argumentationslinie oder die konkrete Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts, Gerichtsabteilung L527, je beanstandet; vgl. BVwG 03.07.2020, L527 2197570-1/13E, und VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0295; BVwG 19.02.2019, L527 2170861-1/16E, und VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0434, sowie VfGH 11.06.2019, E 1182/2019-8; BVwG 05.08.2019, L527 2189528-1/17E, und VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151, sowie VfGH 24.02.2020, E 3252/2019-14; BVwG 08.08.2019, L527 2181152-1/19E, und VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0367; BVwG 05.09.2019, L527 2185273-1/14E, und VwGH 09.10.2019, Ra 2019/20/0473, sowie VfGH 28.11.2019, E 3545/2019-9.2.2.3. Sowohl auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung als auch der Ebene der Beweiswürdigung sind für das Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsabteilung L527, bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion neben den generellen rechtlichen Grundlagen seit jeher die höchstgerichtliche Judikatur vergleiche exemplarisch die unter 2.1. zitierten Entscheidungen sowie etwa VfGH 27.02.2018, E2958/2017, VfGH 23.09.2019, E2272/2019) und die einschlägige Literatur vergleiche namentlich Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern, ZAR 2016, 281 ff, 332
- ff)maßgeblich. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ging das Bundesverwaltungsgericht bislang einerseits in zahlreichen Fällen von der Glaubhaftigkeit einer inneren Konversion aus vergleiche etwa BVwG 29.12.2020, L527 2210740-1/22E, BVwG 30.10.2020, L527 2199324-1/21E, BVwG 29.12.2020, L527 2195927-1/19E, BVwG 24.11.2020, L527 2188790-1/20E, BVwG 20.07.2020, L527 2188415-1/18E, BVwG 09.01.2020, L527 2184221-1/14E, BVwG 17.06.2019, L527 2184311-1/20E, BVwG 31.05.2019, L527 2183850-1/19E), und gelangte andererseits in nicht wenigen Fällen zu dem Schluss, dass eine Scheinkonversion vorliege. Diesbezüglich wurde von den Höchstgerichten abseits der im gegenständlichen Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof gefassten Entscheidung vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, weder die Sachverhaltsermittlung (die der Verwaltungsgerichtshof auch gegenständlich nicht bemängelte) noch die Argumentationslinie oder die konkrete Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts, Gerichtsabteilung L527, je beanstandet; vergleiche BVwG 03.07.2020, L527 2197570-1/13E, und VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0295; BVwG 19.02.2019, L527 2170861-1/16E, und VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0434, sowie VfGH 11.06.2019, E 1182/2019-8; BVwG 05.08.2019, L527 2189528-1/17E, und VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151, sowie VfGH 24.02.2020, E 3252/2019-14; BVwG 08.08.2019, L527 2181152-1/19E, und VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0367; BVwG 05.09.2019, L527 2185273-1/14E, und VwGH 09.10.2019, Ra 2019/20/0473, sowie VfGH 28.11.2019, E 3545/2019-9. 2.2.4. Dessen ungeachtet – und ungeachtet auch dessen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen die im gegenständlichen Verfahren ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2019, L527 2185559-1/20E, erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 05.12.2019, E 3986/2019-7, unter Hinweis darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht keine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen habe und ihm keine groben Verfahrensfehler unterlaufen seien, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würden, abgelehnt hatte – ist nunmehr entscheidend, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, besagte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts „wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ aufhob.2.2.4. Dessen ungeachtet – und ungeachtet auch dessen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen die im gegenständlichen Verfahren ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2019, L527 2185559-1/20E, erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 05.12.2019, E 3986/2019-7, unter Hinweis darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht keine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen habe und ihm keine groben Verfahrensfehler unterlaufen seien, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden, abgelehnt hatte – ist nunmehr entscheidend, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, besagte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts „wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ aufhob. In seiner – infolge der Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden – Entscheidung war das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es eine mündliche Verhandlung durchgeführt, sich somit einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft und ihn sowie zwei Zeugen, von denen es einen amtswegig ermittelt und geladen hatte (!) und der zweite zur Verhandlung unangekündigt stellig gemacht worden war, ausführlich befragt hatte (OZ 12), im Zuge einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen, dass sich die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum als eine Scheinkonversion erwiesen habe, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen sollte (vgl. BVwG 18.09.2019, L527 2185559-1/20E, S 9, 28 ff). Ferner hatte das Bundesverwaltungsgericht aus mehreren Gründen starke Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (vgl. BVwG 18.09.2019, L527 2185559-1/20E, S 16, 18, 19, 30, 36) und weiters ausführlich die Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens begründet (vgl. BVwG 18.09.2019, L527 2185559-1/20E, S 21 ff).In seiner – infolge der Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden – Entscheidung war das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es eine mündliche Verhandlung durchgeführt, sich somit einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft und ihn sowie zwei Zeugen, von denen es einen amtswegig ermittelt und geladen hatte (!) und der zweite zur Verhandlung unangekündigt stellig gemacht worden war, ausführlich befragt hatte (OZ 12), im Zuge einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen, dass sich die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum als eine Scheinkonversion erwiesen habe, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen sollte vergleiche BVwG 18.09.2019, L527 2185559-1/20E, S 9, 28 ff). Ferner hatte das Bundesverwaltungsgericht aus mehreren Gründen starke Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vergleiche BVwG 18.09.2019, L527 2185559-1/20E, S 16, 18, 19, 30, 36) und weiters ausführlich die Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens begründet vergleiche BVwG 18.09.2019, L527 2185559-1/20E, S 21 ff). Eine nähere Darlegung der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung BVwG 18.09.2019, L527 2185559-1/20E, erübrigt sich an dieser Stelle. Wesentlich ist nämlich, dass der Verwaltungsgerichtshof am 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, zu den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen es das Vorliegen einer Scheinkonversion begründet hatte, aussprach, dass die Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer und von den Zeugen gemachten Angaben „letztlich einseitig zu Lasten des Revisionswerbers“ erfolgt sei und der Beschwerdeführer „im Ergebnis eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende unschlüssige Beweiswürdigung [aufgezeigt]“ habe. In Bindung generell an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs (§ 63 Abs 1 VwGG) und konkret an die – spezifisch auf den Beschwerdeführer und sein Vorbringen bezogenen – Ausführungen im Erkenntnis vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Schluss, dass zahlreiche äußere, objektive Umstände vorliegen, die für eine (ernstgemeinte) Konversion des Beschwerdeführers sprechen, weiters der Beschwerdeführer persönliche Motive für seinen Glaubenswechsel angeben konnte und schließlich auch die Erklärung des Beschwerdeführers zur Bedeutung des christlichen Glaubens für sein Leben nicht als „plattitüdenhaft“ abgetan werden kann (vgl. im Einzelnen VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440). Daraus wiederum folgert das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe der höchstgerichtlichen Entscheidung, dass sich der Beschwerdeführer dem christlichen Glauben aus innerer Überzeugung angeschlossen hat und dass er nicht lediglich mit dem Ziel, außenwirksam ein (angebliches) Interesse am christlichen Glauben zu dokumentieren, am Leben einer christlichen Gemeinde in Österreich teilnimmt. Dass er nach wie vor regelmäßig am Pfarr(gemeinschafts)leben der Pfarre XXXX teilnimmt, konnte der Beschwerdeführer, wie unter 2.2.2. bereits ausgeführt, anhand der – nach Aufforderung zur Mitwirkung durch das Bundesverwaltungsgericht (OZ 43) – vorgelegten Bescheinigungsmittel (OZ 45) glaubhaft machen.Eine nähere Darlegung der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung BVwG 18.09.2019, L527 2185559-1/20E, erübrigt sich an dieser Stelle. Wesentlich ist nämlich, dass der Verwaltungsgerichtshof am 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, zu den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen es das Vorliegen einer Scheinkonversion begründet hatte, aussprach, dass die Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer und von den Zeugen gemachten Angaben „letztlich einseitig zu Lasten des Revisionswerbers“ erfolgt sei und der Beschwerdeführer „im Ergebnis eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende unschlüssige Beweiswürdigung [aufgezeigt]“ habe. In Bindung generell an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs (Paragraph 63, Absatz eins, VwGG) und konkret an die – spezifisch auf den Beschwerdeführer und sein Vorbringen bezogenen – Ausführungen im Erkenntnis vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Schluss, dass zahlreiche äußere, objektive Umstände vorliegen, die für eine (ernstgemeinte) Konversion des Beschwerdeführers sprechen, weiters der Beschwerdeführer persönliche Motive für seinen Glaubenswechsel angeben konnte und schließlich auch die Erklärung des Beschwerdeführers zur Bedeutung des christlichen Glaubens für sein Leben nicht als „plattitüdenhaft“ abgetan werden kann vergleiche im Einzelnen VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440). Daraus wiederum folgert das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe der höchstgerichtlichen Entscheidung, dass sich der Beschwerdeführer dem christlichen Glauben aus innerer Überzeugung angeschlossen hat und dass er nicht lediglich mit dem Ziel, außenwirksam ein (angebliches) Interesse am christlichen Glauben zu dokumentieren, am Leben einer christlichen Gemeinde in Österreich teilnimmt. Dass er nach wie vor regelmäßig am Pfarr(gemeinschafts)leben der Pfarre römisch 40 teilnimmt, konnte der Beschwerdeführer, wie unter 2.2.2. bereits ausgeführt, anhand der – nach Aufforderung zur Mitwirkung durch das Bundesverwaltungsgericht (OZ 43) – vorgelegten Bescheinigungsmittel (OZ 45) glaubhaft machen. 2.2.5. Im Ergebnis ist daher – unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Verfahren ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs – von der Glaubhaftigkeit einer ernsthaften, inneren Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum auszugehen. 2.3. Zu den Feststellungen zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner: Diese Feststellungen waren auf der Grundlage der Ausführungen zu „Christen“ und „Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen“ im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 19.06.2020, zu treffen. Die Feststellungen geben freilich die Informationen aus dem Länderinformationsblatt nur insoweit wieder, als sie im konkreten Fall entscheidungsrelevant sind. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen erscheinen durchwegs schlüssig, vollständig und richtig, sie sind auch – unter Bedachtnahme auf den Beschwerdeführer und sein Vorbringen – hinreichend aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer (OZ 48) und der belangten Behörde (OZ 47) das Länderinformationsblatt zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer und seine gewillkürte Vertretung traten den Länderinformationen nicht entgegen, sondern sie zogen daraus und aus einem in ihrer Stellungnahme angeführten Bericht, wonach sich die Situation christlichen Konvertiten laufend verschlechtere, den Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten, mindestens jedoch des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei (OZ 49). Die Behörde, die ihren Entscheidungen selbst das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zugrunde legt (vgl. etwa den angefochtenen Bescheid, AS 102, 103 ff), machte von der Möglichkeit zur Stellungnahme nicht Gebrauch.Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer (OZ 48) und der belangten Behörde (OZ 47) das Länderinformationsblatt zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer und seine gewillkürte Vertretung traten den Länderinformationen nicht entgegen, sondern sie zogen daraus und aus einem in ihrer Stellungnahme angeführten Bericht, wonach sich die Situation christlichen Konvertiten laufend verschlechtere, den Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten, mindestens jedoch des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei (OZ 49). Die Behörde, die ihren Entscheidungen selbst das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zugrunde legt vergleiche etwa den angefochtenen Bescheid, AS 102, 103 ff), machte von der Möglichkeit zur Stellungnahme nicht Gebrauch. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs 3 Asyl
G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund iSd Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst. Soweit nicht eine bloß vorübergehende, der Asylerlangung dienende Annahme des christlichen Glaubens (Scheinkonversion) vorliegt, ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend vgl. VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko; diese Judikatur scheint mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einklang zu stehen; siehe EuGH 04.10.2018, C-56/17.Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst. Soweit nicht eine bloß vorübergehende, der Asylerlangung dienende Annahme des christlichen Glaubens (Scheinkonversion) vorliegt, ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend vergleiche VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko; diese Judikatur scheint mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einklang zu stehen; siehe EuGH 04.10.2018, C-56/
- 3.
- Nach dem im Iran vorherrschenden islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem. Wie das Bundesverwaltungsgericht (in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440; vgl. § 63 Abs 1 VwGG) festgestellt hat, hat sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben hingewandt und würde ihn auch im Falle der Rückkehr in den Iran weiterhin leben. Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner wiederum folgt, dass der Beschwerdeführer – unter den konkreten, individuell seine Person betreffenden Umständen – bei einer Rückkehr in den Iran tatsächlich dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt wäre.3.
- Nach dem im Iran vorherrschenden islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem. Wie das Bundesverwaltungsgericht (in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440; vergleiche Paragraph 63, Absatz eins, VwGG) festgestellt hat, hat sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben hingewandt und würde ihn auch im Falle der Rückkehr in den Iran weiterhin leben. Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner wiederum folgt, dass der Beschwerdeführer – unter den konkreten, individuell seine Person betreffenden Umständen – bei einer Rückkehr in den Iran tatsächlich dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt wäre. Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus religiösen und politischen Gründen, auszugehen. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaats zu bedienen. Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen der in Artikel 1 Abschnitt C und F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe und der Ausschlussgründe nach § 6 AsylG 2005 ergeben. Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen der in Artikel 1 Abschnitt C und F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe und der Ausschlussgründe nach Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben. Da dem Beschwerdeführer die genannten Verfolgungshandlungen im gesamten Iran drohen würden, kann eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 nicht erkannt werden. Da dem Beschwerdeführer die genannten Verfolgungshandlungen im gesamten Iran drohen würden, kann eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, AsylG 2005 nicht erkannt werden. 3.
- Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur, namentlich auch des im gegenständlichen Verfahrens ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine (nähere) Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers.
§ 3Abs 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.Da mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer
§ 3Abs 4 Asyl
G 2005 damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren war oder nicht. Hierbei handelt es sich generell nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Hinsichtlich der Beweiswürdigung im konkreten Fall kann zudem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, verwiesen werden. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren war oder nicht. Hierbei handelt es sich generell nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Hinsichtlich der Beweiswürdigung im konkreten Fall kann zudem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, verwiesen werden. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L527.2185559.1.00