Obsah (13)
Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlG303 2224212-1 Spruch, G303 2224212-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 18.06.2019 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein.
Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 18.06.2019 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen. Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde eine ärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.07.2019, eingeholt. Darin wird verfahrensgegenständlich aufgeführt, dass der BF entsprechend des Rehabefundes gut mobilisiert und mit geringen Restbeschwerden auf eigenen Wunsch aus der Reha entlassen werden konnte.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde eine ärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.07.2019, eingeholt. Darin wird verfahrensgegenständlich aufgeführt, dass der BF entsprechend des Rehabefundes gut mobilisiert und mit geringen Restbeschwerden auf eigenen Wunsch aus der Reha entlassen werden konnte.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2019 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ derzeit nicht vorliegen würden. Es wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Nach der vorliegenden Aktenlage erstattete der BF dazu keine Stellungnahme.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2019 wurde der Antrag vom 18.06.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die ärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die ärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der VwGH-Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Vertreters vom 30.09.2019 fristgerecht Beschwerde bei der belangten Behörde. Es wurde beantragt den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung vorgenommen werde, in eventu die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass im Sachverständigengutachten (Anmerkung: Stellungnahme) von Dr. XXXX vom 11.07.2019 nicht darauf eingegangen worden sei, inwieweit der BF eine kurze Wegstrecke von mehr als 300 Metern zu Fuß ohne Unterbrechung, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne große Hilfe zurücklegen könne. Des Weiteren sei überhaupt nicht darauf eingegangen, ob das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung möglicherweise auch von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in den öffentlichen Verkehrsmitteln wesentlich beeinträchtigt sei oder noch nicht. Völlig missachtet sei die Tatsache worden, dass der BF orthopädische Schuhe verordnet bekommen habe. (Beweis: Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel). Trotz orthopädischer Schuhversorgung liege eine nahezu gänzliche Versteifung des rechten Sprunggelenkes mit starkem Hinken vor. Warum diese Funktionseinschränkung die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich beeinträchtige, lasse sich dem vorliegenden Gutachten nicht entnehmen. Auch sei nicht auf die Tatsache eingegangen worden, dass jegliche Stiege für den BF ein unüberwindbares Hindernis darstelle. Es fehle jegliche Begründung, warum die vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung bedingen. Die mannigfaltigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF würden ergeben, dass er einen Aktionsradius von nur 200 bis 300 Metern ohne Unterbrechung und ohne übermäßigen Kraftaufwand bewältigen könne. Damit sei die Erreichbarkeit und die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im Sinne eines sicheren und gefährdungsfreien Transports nicht gewährleistet. Der BF sei zudem massiv sturzgefährdet. Es wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie beantragt. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass im Sachverständigengutachten (Anmerkung: Stellungnahme) von Dr. römisch 40 vom 11.07.2019 nicht darauf eingegangen worden sei, inwieweit der BF eine kurze Wegstrecke von mehr als 300 Metern zu Fuß ohne Unterbrechung, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne große Hilfe zurücklegen könne. Des Weiteren sei überhaupt nicht darauf eingegangen, ob das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung möglicherweise auch von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in den öffentlichen Verkehrsmitteln wesentlich beeinträchtigt sei oder noch nicht. Völlig missachtet sei die Tatsache worden, dass der BF orthopädische Schuhe verordnet bekommen habe. (Beweis: Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel). Trotz orthopädischer Schuhversorgung liege eine nahezu gänzliche Versteifung des rechten Sprunggelenkes mit starkem Hinken vor. Warum diese Funktionseinschränkung die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich beeinträchtige, lasse sich dem vorliegenden Gutachten nicht entnehmen. Auch sei nicht auf die Tatsache eingegangen worden, dass jegliche Stiege für den BF ein unüberwindbares Hindernis darstelle. Es fehle jegliche Begründung, warum die vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung bedingen. Die mannigfaltigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF würden ergeben, dass er einen Aktionsradius von nur 200 bis 300 Metern ohne Unterbrechung und ohne übermäßigen Kraftaufwand bewältigen könne. Damit sei die Erreichbarkeit und die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im Sinne eines sicheren und gefährdungsfreien Transports nicht gewährleistet. Der BF sei zudem massiv sturzgefährdet. Es wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie beantragt.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2019 vorgelegt.
- Mit Schriftsatz vom 10.06.2020 brachte der BF weitere medizinische Beweismittel in Vorlage.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des erkennenden Gerichts zwei fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. 8.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 09.07.2020, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 03.07.2020, zur beantragten Zusatzeintragung folgendes festgehalten:8.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 09.07.2020, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 03.07.2020, zur beantragten Zusatzeintragung folgendes festgehalten: Die koronare Herzkrankheit habe sich verschlechtert. Neu angeführt werde das beginnende Polyneuropathiesyndrom sowie die gering eingeschränkte Lungenfunktion. Trotz der koronaren Herzkrankheit und der gering eingeschränkten Lungenfunktion bestehe eine ausreichende cardiopulmonale Leistungsfähigkeit. Trotz des beginnenden Polyneuropathiesyndroms bestehe keine wesentliche Gangstörung, die auf das Polyneuropathiesyndrom zurückzuführen sei. Es würden keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten, keine Erkrankung des Immunsystems und keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit bestehen. Internistischerseits würden keine Einschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten bestehen. Eine kurze Wegstrecke könne selbständig zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied sei ohne fremde Hilfe möglich. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen sei ebenfalls möglich. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem BF daher zumutbar. 8.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, vom 08.04.2020, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 07.04.2020, zur beantragten Zusatzeintragung folgendes festgehalten:8.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, vom 08.04.2020, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 07.04.2020, zur beantragten Zusatzeintragung folgendes festgehalten: Die Beweglichkeiten an beiden Sprunggelenken im Vergleich mit einem gleichaltrigen normal trainierten Mann seien eingeschränkt. Dies rechts stärker als links. Im Gehen zeige sich ein sicheres Gangbild ohne wesentliches Schonhinken mit etwas verkürzter Schrittlänge beidseits. Die Sensibilität der unteren Extremitäten bezüglich Druck und Berührung werde derzeit bis zu sämtlichen Zehenspitzen als normal angegeben. Es würden keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten oder eine erhebliche Erkrankung des Immunsystems vorliegen. Es liege keine erhebliche Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken sei zumutbar. Das sichere Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel bei einem üblichen Niveauunterschied sei ohne fremde Hilfe möglich. Der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sei unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet.
- Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 20.07.2020 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.9. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 20.07.2020 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 9.
- Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert. Der BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert. Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: - Obstruktives Schlafapnoesyndrom mit der Notwendigkeit einer Maskenversorgung und gering eingeschränkte Lungenfunktion - Wirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen und multisegmentalen Discusprotrusionen - Zustand nach Sprunggelenksprothesenimplantation rechts - Koronare Herzkrankheit: mehrfache bis 70-prozentige Gefäßverengungen, noch gute Linksventrikelfunktion und Belastungsatemnot - Bluthochdruck - Beginnendes Polyneuropathiesyndrom der Beine, noch keine wesentliche Gangstörung Es besteht trotz der koronaren Herzkrankheit und der gering eingeschränkten Lungenfunktion eine ausreichende cardiopulmonale Leistungsfähigkeit. Diese Gesundheitsschädigungen bewirken keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Das beginnende Polyneuropathiesyndrom der Beine sowie der Zustand nach Sprunggelenksprothesenimplantation rechts bewirken keine wesentliche Gangstörung. Das Gangbild des BF ist sicher und ohne wesentliches Schonhinken. Es liegen somit beim BF keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Der BF verwendet orthopädische Schuhe beidseits. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden. Der BF ist in der Lage eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Der sichere Transport des BF in öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet. Auch erhebliche Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen bzw. Erkrankungen des Immunsystems liegen beim BF nicht vor. Es besteht auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 09.07.2020, und von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, vom 08.04.2020, die jeweils auf persönlichen Untersuchungen des BF basieren, sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 09.07.2020, und von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, vom 08.04.2020, die jeweils auf persönlichen Untersuchungen des BF basieren, sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens des BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Gutachterlich konnte daraus zweifelsfrei festgestellt werden, dass beim BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, genannt sind, insbesondere keine direkten erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit, dauerhaft vorliegen. Auch wurde durch die fachärztlichen Sachverständigengutachten medizinisch objektiviert, dass der BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) zurückzulegen und Niveauunterschiede zu überwinden. Dies ergibt sich auch daraus, dass seitens der beiden fachärztlichen Sachverständigen keine Gangstörung oder sonstige Mobilitätsstörung festgestellt wurde. Bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten Gehprobleme aufgrund einer Versteifung des rechten Sprunggelenkes und starkem Hinken, wurde im erhobenen Untersuchungsbefund von Dr. XXXX festgestellt, dass die Beweglichkeit an beiden Sprunggelenken (rechts stärker als links) zwar eingeschränkt ist, jedoch zeigt sich ein sicheres Gangbild ohne wesentliches Schonhinken mit etwas verkürzter Schrittlänge beidseits. Dies wurde auch im internistischen Gutachten von Dr. XXXX bestätigt, wonach der Gang des BF gering hinkend und zügig möglich ist.Bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten Gehprobleme aufgrund einer Versteifung des rechten Sprunggelenkes und starkem Hinken, wurde im erhobenen Untersuchungsbefund von Dr. römisch 40 festgestellt, dass die Beweglichkeit an beiden Sprunggelenken (rechts stärker als links) zwar eingeschränkt ist, jedoch zeigt sich ein sicheres Gangbild ohne wesentliches Schonhinken mit etwas verkürzter Schrittlänge beidseits. Dies wurde auch im internistischen Gutachten von Dr. römisch 40 bestätigt, wonach der Gang des BF gering hinkend und zügig möglich ist. Es ergaben sich im Beschwerdeverfahren keine Hinweise darauf, dass der sichere Transport des BF in öffentlichen Verkehrsmitteln unter den üblichen Transportbedingungen nicht gewährleistet wäre. Die Verwendung von orthopädischen Schuheinlagen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und der in Vorlage gebrachten Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel. Der Inhalt der fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 09.07.2020 und von Dr. XXXX vom 08.04.2020 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Die Sachverständigengutachten blieben somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.Der Inhalt der fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 09.07.2020 und von Dr. römisch 40 vom 08.04.2020 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Die Sachverständigengutachten blieben somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 45Abs.
4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die fachärztlichen Begutachtungen im Beschwerdeverfahren basierten auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt der vorliegenden Sachverständigengutachten wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1Abs.
4 Z 3 der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung der BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung der BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt entsprechend den Erläuterungen der gegenständlich anzuwendenden Verordnung vorrangig bei cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen vor, insbesondere bei Vorliegen einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, einer Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen sowie einer hochgradigen Rechtsherzinsuffizienz. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegt entsprechend der Erläuterungen der gegenständlich anzuwendenden Verordnung insbesonders bei eingeschränkten Gelenkfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen vor. Es war aus den folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, in welchem zwei umfassende fachärztliche Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Inneren Medizin und der Unfallchirurgie sowie der Allgemeinmedizin, eingeholt wurden, ergibt sich, dass der BF an einer Vielzahl von unterschiedlichen Gesundheitsschädigungen leidet. Aus dem internistischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX geht jedoch eindeutig hervor, dass die Lungenfunktion nur gering eingeschränkt ist und trotz der koronaren Herzkrankheit eine ausreichende cardiopulmonale Leistungsfähigkeit gegeben ist. Auch besteht trotz des beginnenden Polyneuropathiesyndroms keine wesentliche Gangstörung. Aus dem internistischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 geht jedoch eindeutig hervor, dass die Lungenfunktion nur gering eingeschränkt ist und trotz der koronaren Herzkrankheit eine ausreichende cardiopulmonale Leistungsfähigkeit gegeben ist. Auch besteht trotz des beginnenden Polyneuropathiesyndroms keine wesentliche Gangstörung. Das unfallchirurgische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX bestätigt zwar die eingeschränkte Beweglichkeit an beiden Sprunggelenken, insbesondere am rechten Sprunggelenk, jedoch konnte keine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten festgestellt werden. Das unfallchirurgische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 bestätigt zwar die eingeschränkte Beweglichkeit an beiden Sprunggelenken, insbesondere am rechten Sprunggelenk, jedoch konnte keine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten festgestellt werden. Die anderen festgestellten Erkrankungen (Schlafapnoe-Syndrom, Wirbelsäulen-Syndrom, Bluthochdruck) wirken sich nicht entscheidungsmaßgeblich auf die Mobilität des BF aus. Es konnten beim BF danach keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, dauerhaft festgestellt werden.Es konnten beim BF danach keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, dauerhaft festgestellt werden. Der BF besitzt auch die konkrete Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke für den BF selbständig möglich ist. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden. Der sichere Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen daher die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vor. Die vorliegende Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G303.2224212.1.00