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{'item': 'G303 2225658-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlG303 2225658-1 Spruch, G303 2225658-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 25.03.2019 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel sowie eine Reisepasskopie angeschlossen.
  2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  3. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 31.07.2019, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 29.05.2019, festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. betrage. 2.
  4. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 31.07.2019, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 29.05.2019, festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. betrage.
  5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.08.2019 wurde dem BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein schriftliches Parteiengehör

§ 45

AVG gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.08.2019 wurde dem BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein schriftliches Parteiengehör

Paragraph 45, AVG gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3.

  1. Mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.08.2019, teilte der BF im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass er mit dem Ergebnis nicht einverstanden sei. Er habe nächste Woche eine Untersuchung und werde einen neurologischen Facharztbefund nachreichen. Der BF habe sich bei der Untersuchung bei der Sachverständigen Dr. XXXX sehr schwer getan, und wolle zu einer etwaigen weiteren Untersuchung einen Dolmetscher mitbringen. 3.
  2. Mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.08.2019, teilte der BF im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass er mit dem Ergebnis nicht einverstanden sei. Er habe nächste Woche eine Untersuchung und werde einen neurologischen Facharztbefund nachreichen. Der BF habe sich bei der Untersuchung bei der Sachverständigen Dr. römisch 40 sehr schwer getan, und wolle zu einer etwaigen weiteren Untersuchung einen Dolmetscher mitbringen.
  3. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen und der vorgelegten Befunde des BF beauftragte die belangte Behörde erneut die Amtssachverständige Dr. XXXX mit der Erstattung einer Stellungnahme.
  4. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen und der vorgelegten Befunde des BF beauftragte die belangte Behörde erneut die Amtssachverständige Dr. römisch 40 mit der Erstattung einer Stellungnahme. 4.
  5. In der Stellungnahme vom 16.10.2019 wurde insgesamt festgehalten, dass es durch die nachgereichten Befunde zu keiner Änderung der Einschätzung komme.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2019 wurde der Grad der Behinderung des BF mit 40 % festgesetzt und festgestellt, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weswegen sein Antrag vom 25.03.2019 abgewiesen wurde. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten sowie auf die ärztliche Stellungnahme. Diese wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.
  7. Mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 31.10.2019, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel brachte der BF vor, dass er ständig starke Schmerzen habe und viele Fragen der Sachverständigen nicht verstehen und somit nicht ausreichend beantworten habe können, da kein Dolmetscher dabei gewesen sei. Der BF ersuche um erneute Bewertung und Einschätzung seines Behinderungsgrades.
  8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 22.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
  9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 8.
  10. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.05.2020 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, im Wesentlichen folgendes festgehalten:8.
  11. Im medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.05.2020 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Fehlhaltung, zwei Wirbelsäulenabschnitte betreffend mit Bandscheibenvorwölbungen an der Lendenwirbelsäule Oberer RSW da zwei Wirbelsäulenabschnitte betroffen und lumbale Nervenwurzelreizzeichen gegeben sind 02.01.02 40 2 Sekundär Abnützung (Arthrose) des linken Sprunggelenks eine Stufe über dem unteren RSW, da starke Bewegungseinschränkungen bestehen und Schmerzhaftigkeit gegeben ist. 02.05.32 30 3 Fußheberschwäche (Peroneusparese) links eine Stufe über dem unterem RSW, da Fußhebung beeinträchtigt, aber keine Schiene notwendig sei, bei fehlenden objektivierbaren Stürzen 04.05.13 20 4 Degenerative Schulterveränderungen einseitig Fixe Position bei leichter Bewegungseinschränkung und Schmerzen 02.06.01 10 5 Tinnitus Unterer RSW da kompensiert und ohne nennenswerten psychischen Begleiterscheinungen 12.02.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde ausgeführt, dass die führende Gesundheitsschädigung (GS) 1 durch die GS 2 um eine Stufe angehoben werde, da eine negative Leidensbeeinflussung in der Bewegungskette gegeben sei. Die GS 3, 4 und 5 würden nicht weiter anheben, da keine weitere negative Funktionsbeeinflussung dadurch gegeben sei. Stellungnehmend zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass aktuell eine deutliche Verschlechterung der Gesamtsituation hinsichtlich der Beweglichkeit objektivierbar sei (BF könne alleine nicht gehen und sich anziehen). Es zeige sich ein Schmerzsyndrom über die gesamte linke Körperseite betreffend mit Schwerpunkt im Bereich der Lendenwirbelsäule mit möglicher Ausstrahlungstendenz bei Fußheberschwäche, wobei zusätzlich eine hochgradige Bewegungseinschränkung postoperativ im Sinne einer sekundären Arthrose (durch die Verletzung bedingte schwere Abnützung) im linken Sprunggelenk objektivierbar sei. Eine Medikation um den neuropathischen Schmerz zu lindern sei ebenso gegeben. Daraus resultierend ergebe sich die angeführte Einschätzung.
  12. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 03.06.2020 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 9. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 03.06.2020 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 9.

  1. Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF hat einen Wohnsitz im Inland. Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:  Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Fehlhaltung, zwei Wirbelsäulenabschnitte betreffend mit Bandscheibenvorwölbungen an der Lendenwirbelsäule (Grad der Behinderung: 40 %)  Sekundär Abnützung (Arthrose) des linken Sprunggelenks (Grad der Behinderung: 30 %)  Fußheberschwäche (Peroneusparese) links (Grad der Behinderung: 20 %)  Degenerative Schulterveränderungen einseitig (Grad der Behinderung: 10 %)  Tinnitus (Grad der Behinderung: 10 %) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.). Dieser wird vom führenden Leiden, nämlich der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Fehlhaltung, Bandscheibenvorwölbungen an der Lendenwirbelsäule und lumbalen Nervenwurzelreizzeichen, gebildet. Die Sekundär-Abnützung (Arthrose) des linken Sprunggelenks führt aufgrund einer negativen Leidensbeeinflussung in der Bewegungskette zu einer Anhebung des Gesamtbehinderungsgrades. Die weiteren festgestellten Gesundheitsschädigungen führen zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, da keine weitere negative Funktionsbeeinflussung dadurch gegeben ist.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz des BF ergibt sich aus einem eingeholten Datenauszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben des BF bei der Antragstellung. Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von XXXX Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.05.2020, festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von römisch 40 Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.05.2020, festgestellt. Dieses ist schlüssig, vollständig, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Das Sachverständigengutachten basiert auf einem nach persönlicher Untersuchung des BF erhobenen Befund. Es wurde dabei auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die festgestellten behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren korrekte und nachvollziehbare Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung

der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus. Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 31.07.2019, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, konnte der Sachverständige XXXX Dr. XXXX die höhere Einschätzung der Wirbelsäulenerkrankung schlüssig und nachvollziehbar darlegen, indem im Sachverständigengutachten dazu ausgeführt wird, dass eine deutliche Verschlechterung hinsichtlich der Beweglichkeit des BF eingetreten ist. Der BF ist nicht einmal in der Lage alleine zu gehen oder sich anzuziehen. Zudem leidet der BF an Schmerzen im Bereich der gesamten linken Körperseite, insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie an einer hochgradigen Bewegungseinschränkung aufgrund der vorliegenden „Sekundär-Abnützung“ (Arthrose) im linken Sprunggelenk. Aus diesen Gründen ist eine Erhöhung des Grades der Behinderung jedenfalls gerechtfertigt. Es wurde somit ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert.Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 31.07.2019, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, konnte der Sachverständige römisch 40 Dr. römisch 40 die höhere Einschätzung der Wirbelsäulenerkrankung schlüssig und nachvollziehbar darlegen, indem im Sachverständigengutachten dazu ausgeführt wird, dass eine deutliche Verschlechterung hinsichtlich der Beweglichkeit des BF eingetreten ist. Der BF ist nicht einmal in der Lage alleine zu gehen oder sich anzuziehen. Zudem leidet der BF an Schmerzen im Bereich der gesamten linken Körperseite, insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie an einer hochgradigen Bewegungseinschränkung aufgrund der vorliegenden „Sekundär-Abnützung“ (Arthrose) im linken Sprunggelenk. Aus diesen Gründen ist eine Erhöhung des Grades der Behinderung jedenfalls gerechtfertigt. Es wurde somit ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert. Der Inhalt des oben angeführten Sachverständigengutachtens von XXXX Dr. XXXX wurde vom BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten. Der Inhalt des oben angeführten Sachverständigengutachtens von römisch 40 Dr. römisch 40 wurde vom BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von XXXX Dr. XXXX vom 27.05.2020 wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von römisch 40 Dr. römisch 40 vom 27.05.2020 wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idg

F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers, damit Sprachverständigungsschwierigkeiten ausgeschlossen werden konnten. Der verfahrensrelevante Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970i n der geltenden Fassung, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 22/1970i n der geltenden Fassung, angehören. Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998, in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:  Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947). Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,).  Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.  In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

§ 45Abs.

1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten von XXXX Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.05.2020, zu Grunde gelegt, welches als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchfrei gewertet wurde.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten von römisch 40 Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.05.2020, zu Grunde gelegt, welches als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchfrei gewertet wurde. Die Gesundheitsschädigungen des BF wurden in dem vorliegenden Sachverständigengutachten berücksichtigt und entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Es wurde ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert und einem Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen

§ 40Abs.

1 BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert und einem Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen

Paragraph 40, Absatz eins, BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des BF 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert) beträgt. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G303.2225658.1.00

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