4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zl. XXXX , vom 05.06.2018, ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot
1 und 2 FPG erlassen. 1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zl. römisch 40 , vom 05.06.2018, ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG erlassen. Eine vom BF dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G306 2197755-1/6E, vom 15.11.2018, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des BF zugestellt am 19.11.2018, als unbegründet abgewiesen. Eine vom BF dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G306 2197755-1/6E, vom 15.11.2018, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage des BF zugestellt am 19.11.2018, als unbegründet abgewiesen.
2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF
AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe EUR 6,50,- binnen 14 Tagen auferlegt. (Spruchpunkt II.).5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 23.04.2020, wurde der Antrag des BF vom 06.11.2019 auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 05.06.2018, Zl. römisch 40 , erlassenen Aufenthaltsverbotes,
Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF
Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe EUR 6,50,- binnen 14 Tagen auferlegt. (Spruchpunkt römisch zwei.).
GVG dem RV des BF ausgefolgt. Der BF hat einen Verzicht auf die Erhebung eines außerordentlichen Rechtsmittels an den VwGH und VfGH abgegeben. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG dem Regierungsvorlage des BF ausgefolgt. Der BF hat einen Verzicht auf die Erhebung eines außerordentlichen Rechtsmittels an den VwGH und VfGH abgegeben. Der belangten Behörde wurde ebenfalls eine Ausfertigung der Niederschrift auf elektronischem Wege am 01.12.2020 zugestellt. Ein Rechtsmittelverzicht wurde bis dato nicht abgegeben.
GB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten. 1. LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2014, RK römisch 40 .2014, wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften
Paragraph 15, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Mit Urteil de LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2018, wurde die bedingte Strafsachsicht widerrufen. Mit Urteil de LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2018, wurde die bedingte Strafsachsicht widerrufen. 2. LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2015, RK XXXX .2015, wegen der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
GB, sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten.2. LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2015, RK römisch 40 .2015, wegen der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB, sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Der BF wurde für schuldig befunden, er habe in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana A. Am XXXX .2015 anderen gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf A. Am römisch 40 .2015 anderen gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf a. Überlassen, und zwar M.A. 1,9 Gramm brutto Marihuana um einen Gesamtbetrag von EUR 15,- b. Zu überlassen versucht, und zwar unbekannten Suchtgiftabnehmern weitere 0,9 Gramm brutto Marihuana, indem er dieses an einem amtsbekannten Umschlagplatz für Suchtmittel zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt; B. Zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar Marihuana in der Zeit von XXXX .2014 bis XXXX .2015.B. Zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar Marihuana in der Zeit von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2015. 3. LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2018, RK XXXX .2018, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
GB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate bedingt nachgesehen wurden. 3. LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2018, RK römisch 40 .2018, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate bedingt nachgesehen wurden. Er wurde für schuldig befunden, er habe am XXXX .2018 in XXXX vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich am Vorplatz einer U-Bahnstation, öffentlich Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, im Wahrnehmungsbereich von mindestens 10 Personen, anderen gegen Entgelt, Er wurde für schuldig befunden, er habe am römisch 40 .2018 in römisch 40 vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich am Vorplatz einer U-Bahnstation, öffentlich Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, im Wahrnehmungsbereich von mindestens 10 Personen, anderen gegen Entgelt, I. Überlassen, indem er O.B. ein Baggy mit etwa einem Gramm zum Preis von EUR 10,- verkaufte;römisch eins. Überlassen, indem er O.B. ein Baggy mit etwa einem Gramm zum Preis von EUR 10,- verkaufte; II. Zu überlassen versucht, indem er drei weitere Baggy unbestimmten Gewichts zum unmittelbaren Verkauf an unbekannte Abnehmer an einer Szeneörtlichkeit in seiner Unterhose bereithielt.römisch zwei. Zu überlassen versucht, indem er drei weitere Baggy unbestimmten Gewichts zum unmittelbaren Verkauf an unbekannte Abnehmer an einer Szeneörtlichkeit in seiner Unterhose bereithielt. Aufgrund dieser Verurteilungen wurde mit Bescheid des BFA, Zl. XXXX , vom 05.06.2018, bestätigt durch das Erkenntnis des BVwG, GZ. G306 2197755-1/6E, vom 15.11.2018, gegen den BF ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Aufgrund dieser Verurteilungen wurde mit Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 , vom 05.06.2018, bestätigt durch das Erkenntnis des BVwG, GZ. G306 2197755-1/6E, vom 15.11.2018, gegen den BF ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Beschluss des LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2018, wurde der Vollzug des mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2018 über den BF verhängten unbedingten Teiles der Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten, sowie der mit Beschluss vom selben Tag widerrufenen bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe zu LG XXXX , Zl. XXXX , im Ausmaß von 3 Monaten
1 und Abs. 2 SMG bis XXXX .2020 aufgeschoben. Es wurde angeordnet, dass der BF sich für die Dauer des Aufschubs einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 As. 2 SMG zu unterziehen habe, nämlich :Mit Beschluss des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2018, wurde der Vollzug des mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2018 über den BF verhängten unbedingten Teiles der Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten, sowie der mit Beschluss vom selben Tag widerrufenen bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe zu LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , im Ausmaß von 3 Monaten
Paragraph 39, Absatz eins und Absatz 2, SMG bis römisch 40 .2020 aufgeschoben. Es wurde angeordnet, dass der BF sich für die Dauer des Aufschubs einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach Paragraph 11, As. 2 SMG zu unterziehen habe, nämlich : ● Einer stationären Therapie in der Dauer von sechs Monaten mit wöchentlichen Einzelpsychotherapien, Gruppentherapien und regelmäßigen psychiatrisch-medizinischen sowie sozialarbeiterischen Kontakten als auch begleitenden Harnkontrollen, sowie ● Im Anschluss und für die Dauer der
SMG verbleibenden Aufschubfrist einer ambulanten Therapie mit wöchentlichen Einzelgesprächen und regelmäßiger sozialarbeiterischer Unterstützung samt begleitenden Harnkontrollen. Im Anschluss und für die Dauer der
Paragraph 39, SMG verbleibenden Aufschubfrist einer ambulanten Therapie mit wöchentlichen Einzelgesprächen und regelmäßiger sozialarbeiterischer Unterstützung samt begleitenden Harnkontrollen. Der BF befand sich
der richterlichen Weisung von XXXX .2018 bis XXXX .2019 in stationärer Behandlung, welche er erfolgreich abschloss, und absolviert seit XXXX .2019 weiterhin eine ambulante Behandlung. Der BF zeigt sich therapiewillig, hält Termine stets ein und erweist sich der Behandlungsverlauf als positiv. Der BF befand sich
der richterlichen Weisung von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 in stationärer Behandlung, welche er erfolgreich abschloss, und absolviert seit römisch 40 .2019 weiterhin eine ambulante Behandlung. Der BF zeigt sich therapiewillig, hält Termine stets ein und erweist sich der Behandlungsverlauf als positiv. Dem BF wird zudem von seinem Sozialarbeiter Terminbewusstsein sowie ein positiver Entwicklungsverlauf attestiert. Mit Beschluss des LG XXXX , XXXX , vom XXXX .2020, wurde dem BF der jeweilige Teile der mit Strafurteile vom XXXX .2018 und XXXX .2014 ausgesprochenen Freiheitsstrafen bedingt nachgesehen. Mit Beschluss des LG römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2020, wurde dem BF der jeweilige Teile der mit Strafurteile vom römisch 40 .2018 und römisch 40 .2014 ausgesprochenen Freiheitsstrafen bedingt nachgesehen. Der BF wurde von XXXX .2018 bis XXXX .2018 in einer Justizanstalt in Österreich angehalten. Der BF wurde von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 in einer Justizanstalt in Österreich angehalten. Seit 19.06.2019 geht der BF einer Beschäftigung bei der Firma XXXX , im Ausmaß von 25 Wochenstunden und einem brutto Stundenlohn von EUR 9,71 nach. Zudem ist der BF seit 01.09.2020 bei der XXXX als freier Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt. Insgesamt bringt der BF monatlich netto ca. EUR 1.300,- in Verdienst. Zuvor ging der BF keinen Beschäftigungen in Österreich nach. Seit 19.06.2019 geht der BF einer Beschäftigung bei der Firma römisch 40 , im Ausmaß von 25 Wochenstunden und einem brutto Stundenlohn von EUR 9,71 nach. Zudem ist der BF seit 01.09.2020 bei der römisch 40 als freier Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt. Insgesamt bringt der BF monatlich netto ca. EUR 1.300,- in Verdienst. Zuvor ging der BF keinen Beschäftigungen in Österreich nach. Der BF führt mit seiner Lebensgefährtin, der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , seit 22.05.2019 einen gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin des BF ist in der
Abs. 4 zu verlangen;1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung
Absatz 4, zu verlangen; 2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
Absatz 4, bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.“
Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.“ 3.1.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg cit, als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist. 3.2.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg cit, als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist. Der BF ist aufgrund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist aufgrund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.2.2. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:3.2.2. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. 3.2.
1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden“ (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).„Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den
Paragraph 67, Absatz eins, maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden“ (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, Paragraph 69, römisch drei A1, S 1). „Im Hinblick auf den dem Fremden nach § 39 Abs 1 SMG 1997 gewährten Strafaufschub ist die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes bis zum Vollzug der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw. bis zu deren bedingter Nachsicht aufgeschoben.“ (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0324)„Im Hinblick auf den dem Fremden nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG 1997 gewährten Strafaufschub ist die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes bis zum Vollzug der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw. bis zu deren bedingter Nachsicht aufgeschoben.“ vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0324) „
PolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das ist so zu interpretieren, dass die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in jenen Fällen aufgeschoben wird, in denen über den Fremden auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, aber - etwa auf Grund eines Strafaufschubes nach § 39 Abs.1 SMG 1997 - noch nicht (zur Gänze) vollzogen worden ist (vgl. VwGH 31.3.2000, 99/18/0419, VwSlg. 15390 A /2000; VwGH 18.12.2008, 2007/21/0555). Für die Dauer des Strafaufschubes nach § 39 Abs. 1 SMG 1997 (und die im Zuge dessen durchgeführte Suchtgifttherapie) darf eine Abschiebung des Fremden daher nicht erfolgen.“ (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0240)„
Paragraph 59, Absatz 4, FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das ist so zu interpretieren, dass die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in jenen Fällen aufgeschoben wird, in denen über den Fremden auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, aber - etwa auf Grund eines Strafaufschubes nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG 1997 - noch nicht (zur Gänze) vollzogen worden ist vergleiche VwGH 31.3.2000, 99/18/0419, VwSlg. 15390 A aus 2000,; VwGH 18.12.2008, 2007/21/0555). Für die Dauer des Strafaufschubes nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG 1997 (und die im Zuge dessen durchgeführte Suchtgifttherapie) darf eine Abschiebung des Fremden daher nicht erfolgen.“ vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0240) 3.2.3.2.
G beginnt die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit dem Eintritt seiner Durchsetzbarkeit zu laufen. 3.2.3.2.
Paragraph 67, Absatz 4, zweiter Satz FrG beginnt die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit dem Eintritt seiner Durchsetzbarkeit zu laufen. Dies gilt auch für die hier vorliegende Gewährung eines Aufschubes des Strafvollzuges
Wenn auch in solchen Fällen nach erfolgreicher "gesundheitsbezogener Maßnahme" (§ 11 Abs. 2 leg. cit.) die Freiheitsstrafe
1 leg. cit. bedingt nachzusehen ist, verliert ein derartiger Strafaufschub nicht den Charakter der bloßen Aufschiebung einer (zunächst) unbedingt verhängten Freiheitsstrafe.Dies gilt auch für die hier vorliegende Gewährung eines Aufschubes des Strafvollzuges
Paragraph 39, SMG. Wenn auch in solchen Fällen nach erfolgreicher "gesundheitsbezogener Maßnahme" (Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit.) die Freiheitsstrafe
Paragraph 40, Absatz eins, leg. cit. bedingt nachzusehen ist, verliert ein derartiger Strafaufschub nicht den Charakter der bloßen Aufschiebung einer (zunächst) unbedingt verhängten Freiheitsstrafe. Die Durchsetzbarkeit des vorliegend erlassenen Aufenthaltsverbotes ist daher bis zum Vollzug der über den Beschwerdeführer unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw. bis zu deren bedingter Nachsicht aufgeschoben. Die dem BF aufgetragene Maßnahme wurde absolviert und wurde dem BF der Vollzug der aushaftenden Strafe bedingt am XXXX .2020, Probezeit 3 Jahre, nachgesehen.Die Durchsetzbarkeit des vorliegend erlassenen Aufenthaltsverbotes ist daher bis zum Vollzug der über den Beschwerdeführer unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw. bis zu deren bedingter Nachsicht aufgeschoben. Die dem BF aufgetragene Maßnahme wurde absolviert und wurde dem BF der Vollzug der aushaftenden Strafe bedingt am römisch 40 .2020, Probezeit 3 Jahre, nachgesehen. Der BF wäre daher ab diesem Zeitpunkt dazu verhalten gewesen das Bundesland zu verlassen, es existiert ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot von 3 Jahren. Dies hat der BF jedoch nicht getan, sondern verblieb weiterhin im Bundesgebiet. Der BF befindet sich nach wie vor in einer ambulanten Therapie. Der BF geht seit Juni 2019 einer regelmäßigen Beschäftigung nach. Er weist sogar zwei Anstellungsverhältnisse auf und zeigt sich entschlossen einer geregelten Arbeit nachzugehen. Des Weiteren wohnt der BF mit seiner Lebensgefährtin – einer österreichischen Staatsbürgerin – im gemeinsamen Haushalt. Seine Lebensgefährtin befindet sich in der 23. Schwangerschaftswoche und erwartet somit vom BF ein Kind. Die Kindesmutter ist zurzeit arbeitslos und finanziert der BF im überwiegenden Teil das gemeinsame Leben. Die letzte Straftat erfolgte vor etwas mehr als 2 ½ Jahren und hat sich der BF seither nichts zu Schulden kommen lassen. Auch wenn das vom BF gesetzte strafrechtliche Verhalten im Suchtmittelbereich stark verpönt ist, ist darauf zu verweisen, dass der BF seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2018 eine starke Wandlung zu seinen Gunsten vorgenommen hat. Es haben sich durch die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin und den fixen Beschäftigungen wesentliche Änderungen im Leben des BF ergeben. Ferner wird dem BF seitens seiner Therapieeinrichtung und seinem Sozialarbeiter sowohl eine positive Entwicklung als auch eine positive Einstellung zur Therapie attestiert. Diese positive Entwicklung spiegelt sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch in den aktuellen Lebensumständen des BF wieder. So haben sich diese seit der letzten Verurteilung des BF insofern stabilisiert, als der BF nunmehr seit geraumer Zeit erwerbstätig ist und gezeigt hat, bereit und befähigt zu sein, nachhaltig Verantwortung für sich und seine Familie, welche in naher Zukunft Zuwachs erfahren wird, zu übernehmen. Auch hat sich das Verhältnis des BF zu seinem in Österreich lebenden Vater gebessert und pflegt er zu diesem nunmehr regelmäßigen Kontakt. Dies, gepaart mit der bisher konsequenten Einhaltung und Beachtung gerichtlicher Auflagen sowie mit der gezeigten Therapiebereitschaft und Krankheitseinsicht seitens des BF, lassen jedenfalls eine positive Wandlung beim BF erkennen, welche letztlich eine maßgebliche Reduktion der durch das seinerzeitige strafrechtswidrige Verhalten des BF bewirkten Gefährdung öffentlicher Interessen zur Folge hat. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes weiterhin in Österreich verblieben ist, kann dem BF im Ergebnis aus aktueller Sicht eine durchwegs positive Zukunftsprognose erstellt werden. Eine Gesamtbetrachtung ergibt daher, dass aus aktueller Sicht das private Interesse des BF eines intakten Familienlebens, einer geregelten Beschäftigung sowie der noch anhaltenden Suchtmitteltherapie höher wiegt als das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des BF, und zudem eine maßgebliche, insbesondere aktuelle, Gefährdung öffentlicher Interessen nicht mehr gegeben ist. Insofern dadurch die Gründe, die zur seinerzeitigen Erlassung des gegenständlich angefochtenen Aufenthaltsverbotes geführt haben nunmehr weggefallen sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G306.2197755.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.