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{'item': 'G306 2197755-2'}

Obsah (13)Art 133§ 67§ 69§ 78§ 29§ 15§§ 27§ 39§ 2§ 70§ 59§ 40§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlG306 2197755-2 Spruch, G306 2197755-2/12E Schriftliche Ausfertigung des am 01.12.2020 mündlich verkündeten Erkenn

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zl. XXXX , vom 05.06.2018, ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

1 und 2 FPG erlassen. 1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zl. römisch 40 , vom 05.06.2018, ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG erlassen. Eine vom BF dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G306 2197755-1/6E, vom 15.11.2018, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des BF zugestellt am 19.11.2018, als unbegründet abgewiesen. Eine vom BF dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G306 2197755-1/6E, vom 15.11.2018, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage des BF zugestellt am 19.11.2018, als unbegründet abgewiesen.

  1. Mit per E-Mail am 04.11.2019 beim BFA eingebrachtem Schreiben, stellte der BF durch seinen RV den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des unter Punkt I.
  2. genannten Aufenthaltsverbotes.
  3. Mit per E-Mail am 04.11.2019 beim BFA eingebrachtem Schreiben, stellte der BF durch seinen Regierungsvorlage den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des unter Punkt römisch eins.
  4. genannten Aufenthaltsverbotes.
  5. Mit Schreiben des BFA vom 13.11.2019 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen. Gleichzeitig wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
  6. Mit per E-Mail am 28.11.2019 beim BFA eingebrachtem Schreiben gab der BF durch seinen RV eine Stellungnahme ab. Zudem brachte der BF mit Schreiben vom 18.02.2020 weitere Unterlagen in Vorlage.
  7. Mit per E-Mail am 28.11.2019 beim BFA eingebrachtem Schreiben gab der BF durch seinen Regierungsvorlage eine Stellungnahme ab. Zudem brachte der BF mit Schreiben vom 18.02.2020 weitere Unterlagen in Vorlage.
  8. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 23.04.2020, wurde der Antrag des BF vom 06.11.2019 auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 05.06.2018, Zl. XXXX , erlassenen Aufenthaltsverbotes,

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF

§ 78

AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe EUR 6,50,- binnen 14 Tagen auferlegt. (Spruchpunkt II.).5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 23.04.2020, wurde der Antrag des BF vom 06.11.2019 auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 05.06.2018, Zl. römisch 40 , erlassenen Aufenthaltsverbotes,

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF

Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe EUR 6,50,- binnen 14 Tagen auferlegt. (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Mit per E-Mail am 28.04.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seinen RV gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit per E-Mail am 28.04.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerde und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes, in eventu die Herabsetzung dessen Befristung beantragt.
  3. Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten wurden seitens des BFA dem BVwG vorgelegt und langten am 20.05.2020 ein.
  4. Am 01.12.2020 fand an der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF und sein RV persönlich teilnahmen, sowie die Lebensgefährtin des BF, XXXX , als Zeugin einvernommen wurde.
  5. Am 01.12.2020 fand an der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF und sein Regierungsvorlage persönlich teilnahmen, sowie die Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , als Zeugin einvernommen wurde. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf die Teilnahme an der Verhandlung. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung

§ 29Abs. 2a Vw

GVG dem RV des BF ausgefolgt. Der BF hat einen Verzicht auf die Erhebung eines außerordentlichen Rechtsmittels an den VwGH und VfGH abgegeben. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG dem Regierungsvorlage des BF ausgefolgt. Der BF hat einen Verzicht auf die Erhebung eines außerordentlichen Rechtsmittels an den VwGH und VfGH abgegeben. Der belangten Behörde wurde ebenfalls eine Ausfertigung der Niederschrift auf elektronischem Wege am 01.12.2020 zugestellt. Ein Rechtsmittelverzicht wurde bis dato nicht abgegeben.

  1. Mit dem per Telefax am 11.12.2020 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz des BFA wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien. Der BF hält sich aktuell seit 11.01.2018 durchgehend in Österreich auf. Zuvor war der BF von Ende 2011/Anfang 2012 bis 27.12.2016 in Österreich sowie von 27.12.2016 bis 11.01.2018 in Italien aufhältig. Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
  3. LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2014, RK XXXX .2014, wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften

§ 15St

GB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten. 1. LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2014, RK römisch 40 .2014, wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften

Paragraph 15, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Mit Urteil de LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2018, wurde die bedingte Strafsachsicht widerrufen. Mit Urteil de LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2018, wurde die bedingte Strafsachsicht widerrufen. 2. LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2015, RK XXXX .2015, wegen der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§§ 27Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 St

GB, sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§ 27Abs.

1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten.2. LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2015, RK römisch 40 .2015, wegen der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB, sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Der BF wurde für schuldig befunden, er habe in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana A. Am XXXX .2015 anderen gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf A. Am römisch 40 .2015 anderen gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf a. Überlassen, und zwar M.A. 1,9 Gramm brutto Marihuana um einen Gesamtbetrag von EUR 15,- b. Zu überlassen versucht, und zwar unbekannten Suchtgiftabnehmern weitere 0,9 Gramm brutto Marihuana, indem er dieses an einem amtsbekannten Umschlagplatz für Suchtmittel zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt; B. Zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar Marihuana in der Zeit von XXXX .2014 bis XXXX .2015.B. Zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar Marihuana in der Zeit von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2015. 3. LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2018, RK XXXX .2018, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§§ 27Abs. 2a SMG, 15 St

GB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate bedingt nachgesehen wurden. 3. LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2018, RK römisch 40 .2018, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate bedingt nachgesehen wurden. Er wurde für schuldig befunden, er habe am XXXX .2018 in XXXX vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich am Vorplatz einer U-Bahnstation, öffentlich Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, im Wahrnehmungsbereich von mindestens 10 Personen, anderen gegen Entgelt, Er wurde für schuldig befunden, er habe am römisch 40 .2018 in römisch 40 vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich am Vorplatz einer U-Bahnstation, öffentlich Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, im Wahrnehmungsbereich von mindestens 10 Personen, anderen gegen Entgelt, I. Überlassen, indem er O.B. ein Baggy mit etwa einem Gramm zum Preis von EUR 10,- verkaufte;römisch eins. Überlassen, indem er O.B. ein Baggy mit etwa einem Gramm zum Preis von EUR 10,- verkaufte; II. Zu überlassen versucht, indem er drei weitere Baggy unbestimmten Gewichts zum unmittelbaren Verkauf an unbekannte Abnehmer an einer Szeneörtlichkeit in seiner Unterhose bereithielt.römisch zwei. Zu überlassen versucht, indem er drei weitere Baggy unbestimmten Gewichts zum unmittelbaren Verkauf an unbekannte Abnehmer an einer Szeneörtlichkeit in seiner Unterhose bereithielt. Aufgrund dieser Verurteilungen wurde mit Bescheid des BFA, Zl. XXXX , vom 05.06.2018, bestätigt durch das Erkenntnis des BVwG, GZ. G306 2197755-1/6E, vom 15.11.2018, gegen den BF ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Aufgrund dieser Verurteilungen wurde mit Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 , vom 05.06.2018, bestätigt durch das Erkenntnis des BVwG, GZ. G306 2197755-1/6E, vom 15.11.2018, gegen den BF ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Beschluss des LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2018, wurde der Vollzug des mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2018 über den BF verhängten unbedingten Teiles der Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten, sowie der mit Beschluss vom selben Tag widerrufenen bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe zu LG XXXX , Zl. XXXX , im Ausmaß von 3 Monaten

§ 39Abs.

1 und Abs. 2 SMG bis XXXX .2020 aufgeschoben. Es wurde angeordnet, dass der BF sich für die Dauer des Aufschubs einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 As. 2 SMG zu unterziehen habe, nämlich :Mit Beschluss des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2018, wurde der Vollzug des mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2018 über den BF verhängten unbedingten Teiles der Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten, sowie der mit Beschluss vom selben Tag widerrufenen bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe zu LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , im Ausmaß von 3 Monaten

Paragraph 39, Absatz eins und Absatz 2, SMG bis römisch 40 .2020 aufgeschoben. Es wurde angeordnet, dass der BF sich für die Dauer des Aufschubs einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach Paragraph 11, As. 2 SMG zu unterziehen habe, nämlich : ● Einer stationären Therapie in der Dauer von sechs Monaten mit wöchentlichen Einzelpsychotherapien, Gruppentherapien und regelmäßigen psychiatrisch-medizinischen sowie sozialarbeiterischen Kontakten als auch begleitenden Harnkontrollen, sowie ● Im Anschluss und für die Dauer der

§ 39

SMG verbleibenden Aufschubfrist einer ambulanten Therapie mit wöchentlichen Einzelgesprächen und regelmäßiger sozialarbeiterischer Unterstützung samt begleitenden Harnkontrollen.  Im Anschluss und für die Dauer der

Paragraph 39, SMG verbleibenden Aufschubfrist einer ambulanten Therapie mit wöchentlichen Einzelgesprächen und regelmäßiger sozialarbeiterischer Unterstützung samt begleitenden Harnkontrollen. Der BF befand sich

der richterlichen Weisung von XXXX .2018 bis XXXX .2019 in stationärer Behandlung, welche er erfolgreich abschloss, und absolviert seit XXXX .2019 weiterhin eine ambulante Behandlung. Der BF zeigt sich therapiewillig, hält Termine stets ein und erweist sich der Behandlungsverlauf als positiv. Der BF befand sich

der richterlichen Weisung von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 in stationärer Behandlung, welche er erfolgreich abschloss, und absolviert seit römisch 40 .2019 weiterhin eine ambulante Behandlung. Der BF zeigt sich therapiewillig, hält Termine stets ein und erweist sich der Behandlungsverlauf als positiv. Dem BF wird zudem von seinem Sozialarbeiter Terminbewusstsein sowie ein positiver Entwicklungsverlauf attestiert. Mit Beschluss des LG XXXX , XXXX , vom XXXX .2020, wurde dem BF der jeweilige Teile der mit Strafurteile vom XXXX .2018 und XXXX .2014 ausgesprochenen Freiheitsstrafen bedingt nachgesehen. Mit Beschluss des LG römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2020, wurde dem BF der jeweilige Teile der mit Strafurteile vom römisch 40 .2018 und römisch 40 .2014 ausgesprochenen Freiheitsstrafen bedingt nachgesehen. Der BF wurde von XXXX .2018 bis XXXX .2018 in einer Justizanstalt in Österreich angehalten. Der BF wurde von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 in einer Justizanstalt in Österreich angehalten. Seit 19.06.2019 geht der BF einer Beschäftigung bei der Firma XXXX , im Ausmaß von 25 Wochenstunden und einem brutto Stundenlohn von EUR 9,71 nach. Zudem ist der BF seit 01.09.2020 bei der XXXX als freier Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt. Insgesamt bringt der BF monatlich netto ca. EUR 1.300,- in Verdienst. Zuvor ging der BF keinen Beschäftigungen in Österreich nach. Seit 19.06.2019 geht der BF einer Beschäftigung bei der Firma römisch 40 , im Ausmaß von 25 Wochenstunden und einem brutto Stundenlohn von EUR 9,71 nach. Zudem ist der BF seit 01.09.2020 bei der römisch 40 als freier Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt. Insgesamt bringt der BF monatlich netto ca. EUR 1.300,- in Verdienst. Zuvor ging der BF keinen Beschäftigungen in Österreich nach. Der BF führt mit seiner Lebensgefährtin, der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , seit 22.05.2019 einen gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin des BF ist in der

  1. Woche mit dem gemeinsamen Kind schwanger und aktuell ohne Arbeit. Der BF führt mit seiner Lebensgefährtin, der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , seit 22.05.2019 einen gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin des BF ist in der
  2. Woche mit dem gemeinsamen Kind schwanger und aktuell ohne Arbeit. In Österreich halten sich nach wie vor Angehörige des BF, konkret der Vater, eine Tante und zwei Cousinen, auf. Die Beziehung zwischen dem BF und seinem Vater hat sich mittlerweile stabilisiert und pflegen der BF und sein Vater regelmäßigen Kontakt zueinander. Im Herkunftsstaat hält sich weiterhin die Großmutter des BF auf, und lebt die Mutter des BF nach wie vor In Italien. Zu beiden pflegt der BF Kontakt.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  5. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  6. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  7. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde. Die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich, die Anhaltung in einer Justizanstalt sowie der gemeinsame Haushalt zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegisters sowie auf den übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung. Der frühere Aufenthalt des BF in Österreich und in Italien sowie der aktuell anhaltende durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet seit 11.01.2018, beruhen auf den konsistenten Angaben des BF, welche mit den Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich übereinstimmen. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich samt den teils näheren Ausführungen, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie jeweils einer Ausfertigung der beiden letzten Strafurteile. Die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe beruht ebenfalls auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Verhängung eines dreijährigen Aufenthaltsverbotes aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich beruht ferner auf dem oben zitierten Bescheid des BFA sowie Erkenntnis des BVwG. (siehe AS 43ff; 84ff) Der Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafen im Ausmaß von 6 Monaten samt den diesbezüglichen Auflagen, beruht wiederum eine einer Ausfertigung des oben zitierten Beschlusses des LG XXXX , vom XXXX .2018 (siehe AS 111f).Der Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafen im Ausmaß von 6 Monaten samt den diesbezüglichen Auflagen, beruht wiederum eine einer Ausfertigung des oben zitierten Beschlusses des LG römisch 40 , vom römisch 40 .2018 (siehe AS 111f). Die Absolvierung einer stationären sowie einer noch immer andauernde ambulanten Therapie konnte der BF durch die Vorlage diverser Bestätigungen der den BF betreuenden Institution (siehe OZ 3, 4 und 7) sowie seines Sozialarbeiters (siehe OZ 6) belegen. Ferner wird dem BF in den besagten Bestätigungen jeweils ein kooperatives und therapieinteressiertes Verhalten sowie ein positiver Entwicklungsverlauf attestiert. Die Erwerbstätigkeiten des BF ergeben sich aus einem Sozialversicherungsauszug. Ferner wurden diese vom BF in der mündlichen Verhandlung vorgebracht und seitens des BF durch Vorlage von Arbeitsverträgen belegt (siehe OZ 4). Zudem brachte der BF zum Beleg seiner monatlichen Einkünfte mehrere Lohnzettel in Vorlage. (siehe Beilagen zum Verhandlungsprotokoll) Die familiären Bezugspunkte des BF in Österreich wurden zum einen von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt und vom BF in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und konsistent, auch im Hinblick auf die Ausgestaltung der Kontaktpflege zu seinem Vater, konkretisiert. Die Schwangerschaft der Lebensgefährtin des BF wurde sowohl vom BF als auch von seiner Lebensgefährtin vorgebracht und letztlich durch die Vorlage einer Ablichtung des Mutter-Kind-Passes nachgewiesen. (siehe Beilage zum Verhandlungsprotokoll) Letztlich folgen die familiären Bezüge, samt der Kontakthaltung zu diesen, im Herkunftsstaat und in Italien den konkreten Angaben des BF, sowie die Erwerbslosigkeit der Lebensgefährtin des BF deren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Kenntnisse der Deutschen Sprache beruhen auf dem Umstand, dass die Verhandlung in deutscher Sprache durchgeführt wurde und der BF Dolmetschleistungen nicht in Anspruch nehmen musste. 2.2.
  8. Sowohl der BF als auch dessen Lebensgefährtin vermittelten im Zuge der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck und ließen sich keine Wiedersprüche zwischen deren Angaben feststellen. Beide waren durchgehend in der Lage auf die Fragen des erkennenden Richters ohne Aufschub schlüssige Antworten zu geben. Anhaltspunkte, wonach der BF und dessen Lebensgefährtin die Unwahrheit gesagt hätten, konnten letztlich nicht festgestellt werden.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  10. Rechtliches: 3.1.
  11. Der mit „Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse“ betitelte § 29 VwGVG lautet wie folgt:3.1.
  12. Der mit „Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse“ betitelte Paragraph 29, VwGVG lautet wie folgt: „§ 29.

(1)Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
(2)Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(2a)Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen: 1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

Abs. 4 zu verlangen;1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

Absatz 4, zu verlangen; 2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

(2b)Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

(2b)Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

(3)Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
  1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder
  2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
(4)Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.
(4)Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.
(5)Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.“

(5)Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.“ 3.1.

  1. Das BFA hat keinen Verzicht auf die Erhebung eines außerordentlichen Rechtsmittels beim VwGH oder VfGH nach erfolgter Zustellung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung und Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses am 01.12.2020 abgegeben, und letztlich am 11.12.2020 einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung gestellt. Der besagte Antrag erweist sich als fristgerecht und war diesem zu entsprechen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg cit, als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist. 3.2.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg cit, als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist. Der BF ist aufgrund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist aufgrund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.2.2. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:3.2.2. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.,
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 69 FPG lautet:„§ 69.
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.Der mit „Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 69, FPG lautet:, „§ 69.
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3)Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.“

§ 70Abs.

1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. 3.2.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen: 3.2.3.
  2. „Nach der - unverändert aufrechtzuerhaltenden - Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (vgl. E
  3. Jänner 2012, 2011/18/0267).“ (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156)3.2.3.
  4. „Nach der - unverändert aufrechtzuerhaltenden - Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FNG 2014 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre vergleiche E
  5. Jänner 2012, 2011/18/0267).“ vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156) „Bei der Entscheidung nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist also zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergehen dürfte (sh. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0050).“ (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156)„Bei der Entscheidung nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist also zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergehen dürfte (sh. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0050).“ vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156) „Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den

§ 67Abs.

1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden“ (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).„Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den

Paragraph 67, Absatz eins, maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden“ (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, Paragraph 69, römisch drei A1, S 1). „Im Hinblick auf den dem Fremden nach § 39 Abs 1 SMG 1997 gewährten Strafaufschub ist die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes bis zum Vollzug der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw. bis zu deren bedingter Nachsicht aufgeschoben.“ (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0324)„Im Hinblick auf den dem Fremden nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG 1997 gewährten Strafaufschub ist die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes bis zum Vollzug der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw. bis zu deren bedingter Nachsicht aufgeschoben.“ vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0324) „

§ 59Abs. 4 Fr

PolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das ist so zu interpretieren, dass die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in jenen Fällen aufgeschoben wird, in denen über den Fremden auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, aber - etwa auf Grund eines Strafaufschubes nach § 39 Abs.1 SMG 1997 - noch nicht (zur Gänze) vollzogen worden ist (vgl. VwGH 31.3.2000, 99/18/0419, VwSlg. 15390 A /2000; VwGH 18.12.2008, 2007/21/0555). Für die Dauer des Strafaufschubes nach § 39 Abs. 1 SMG 1997 (und die im Zuge dessen durchgeführte Suchtgifttherapie) darf eine Abschiebung des Fremden daher nicht erfolgen.“ (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0240)„

Paragraph 59, Absatz 4, FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das ist so zu interpretieren, dass die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in jenen Fällen aufgeschoben wird, in denen über den Fremden auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, aber - etwa auf Grund eines Strafaufschubes nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG 1997 - noch nicht (zur Gänze) vollzogen worden ist vergleiche VwGH 31.3.2000, 99/18/0419, VwSlg. 15390 A aus 2000,; VwGH 18.12.2008, 2007/21/0555). Für die Dauer des Strafaufschubes nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG 1997 (und die im Zuge dessen durchgeführte Suchtgifttherapie) darf eine Abschiebung des Fremden daher nicht erfolgen.“ vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0240) 3.2.3.2.

§ 67Abs. 4 zweiter Satz Fr

G beginnt die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit dem Eintritt seiner Durchsetzbarkeit zu laufen. 3.2.3.2.

Paragraph 67, Absatz 4, zweiter Satz FrG beginnt die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit dem Eintritt seiner Durchsetzbarkeit zu laufen. Dies gilt auch für die hier vorliegende Gewährung eines Aufschubes des Strafvollzuges

§ 39SMG.

Wenn auch in solchen Fällen nach erfolgreicher "gesundheitsbezogener Maßnahme" (§ 11 Abs. 2 leg. cit.) die Freiheitsstrafe

§ 40Abs.

1 leg. cit. bedingt nachzusehen ist, verliert ein derartiger Strafaufschub nicht den Charakter der bloßen Aufschiebung einer (zunächst) unbedingt verhängten Freiheitsstrafe.Dies gilt auch für die hier vorliegende Gewährung eines Aufschubes des Strafvollzuges

Paragraph 39, SMG. Wenn auch in solchen Fällen nach erfolgreicher "gesundheitsbezogener Maßnahme" (Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit.) die Freiheitsstrafe

Paragraph 40, Absatz eins, leg. cit. bedingt nachzusehen ist, verliert ein derartiger Strafaufschub nicht den Charakter der bloßen Aufschiebung einer (zunächst) unbedingt verhängten Freiheitsstrafe. Die Durchsetzbarkeit des vorliegend erlassenen Aufenthaltsverbotes ist daher bis zum Vollzug der über den Beschwerdeführer unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw. bis zu deren bedingter Nachsicht aufgeschoben. Die dem BF aufgetragene Maßnahme wurde absolviert und wurde dem BF der Vollzug der aushaftenden Strafe bedingt am XXXX .2020, Probezeit 3 Jahre, nachgesehen.Die Durchsetzbarkeit des vorliegend erlassenen Aufenthaltsverbotes ist daher bis zum Vollzug der über den Beschwerdeführer unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw. bis zu deren bedingter Nachsicht aufgeschoben. Die dem BF aufgetragene Maßnahme wurde absolviert und wurde dem BF der Vollzug der aushaftenden Strafe bedingt am römisch 40 .2020, Probezeit 3 Jahre, nachgesehen. Der BF wäre daher ab diesem Zeitpunkt dazu verhalten gewesen das Bundesland zu verlassen, es existiert ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot von 3 Jahren. Dies hat der BF jedoch nicht getan, sondern verblieb weiterhin im Bundesgebiet. Der BF befindet sich nach wie vor in einer ambulanten Therapie. Der BF geht seit Juni 2019 einer regelmäßigen Beschäftigung nach. Er weist sogar zwei Anstellungsverhältnisse auf und zeigt sich entschlossen einer geregelten Arbeit nachzugehen. Des Weiteren wohnt der BF mit seiner Lebensgefährtin – einer österreichischen Staatsbürgerin – im gemeinsamen Haushalt. Seine Lebensgefährtin befindet sich in der 23. Schwangerschaftswoche und erwartet somit vom BF ein Kind. Die Kindesmutter ist zurzeit arbeitslos und finanziert der BF im überwiegenden Teil das gemeinsame Leben. Die letzte Straftat erfolgte vor etwas mehr als 2 ½ Jahren und hat sich der BF seither nichts zu Schulden kommen lassen. Auch wenn das vom BF gesetzte strafrechtliche Verhalten im Suchtmittelbereich stark verpönt ist, ist darauf zu verweisen, dass der BF seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2018 eine starke Wandlung zu seinen Gunsten vorgenommen hat. Es haben sich durch die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin und den fixen Beschäftigungen wesentliche Änderungen im Leben des BF ergeben. Ferner wird dem BF seitens seiner Therapieeinrichtung und seinem Sozialarbeiter sowohl eine positive Entwicklung als auch eine positive Einstellung zur Therapie attestiert. Diese positive Entwicklung spiegelt sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch in den aktuellen Lebensumständen des BF wieder. So haben sich diese seit der letzten Verurteilung des BF insofern stabilisiert, als der BF nunmehr seit geraumer Zeit erwerbstätig ist und gezeigt hat, bereit und befähigt zu sein, nachhaltig Verantwortung für sich und seine Familie, welche in naher Zukunft Zuwachs erfahren wird, zu übernehmen. Auch hat sich das Verhältnis des BF zu seinem in Österreich lebenden Vater gebessert und pflegt er zu diesem nunmehr regelmäßigen Kontakt. Dies, gepaart mit der bisher konsequenten Einhaltung und Beachtung gerichtlicher Auflagen sowie mit der gezeigten Therapiebereitschaft und Krankheitseinsicht seitens des BF, lassen jedenfalls eine positive Wandlung beim BF erkennen, welche letztlich eine maßgebliche Reduktion der durch das seinerzeitige strafrechtswidrige Verhalten des BF bewirkten Gefährdung öffentlicher Interessen zur Folge hat. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes weiterhin in Österreich verblieben ist, kann dem BF im Ergebnis aus aktueller Sicht eine durchwegs positive Zukunftsprognose erstellt werden. Eine Gesamtbetrachtung ergibt daher, dass aus aktueller Sicht das private Interesse des BF eines intakten Familienlebens, einer geregelten Beschäftigung sowie der noch anhaltenden Suchtmitteltherapie höher wiegt als das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des BF, und zudem eine maßgebliche, insbesondere aktuelle, Gefährdung öffentlicher Interessen nicht mehr gegeben ist. Insofern dadurch die Gründe, die zur seinerzeitigen Erlassung des gegenständlich angefochtenen Aufenthaltsverbotes geführt haben nunmehr weggefallen sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G306.2197755.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.