Obsah (16)
Art 133§ 24§ 38§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 39Artikel 1Art. 11Art. 65§ 25§ 50§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlG308 2224225-2 Spruch, G308 2224225-1/13E G308 2224227-1/8E G308 2224225-2/2EG308 2224225-2/2E, IM NAMEN DER REPU
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im Abschlussbericht des Erhebungsdienstes des AMS vom 14.06.2019 wurde festgehalten, dass XXXX , (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) geb. XXXX , seit 15.10.2012 mit Hauptwohnsitz an der angegebenen Adresse gemeldet ist. Seine Gattin ist philippinische Staatsbürgerin und ist seit 05.01.2015 an dieser Adresse gemeldet, und habe bisher noch nicht in Österreich gearbeitet. Der BF befindet sich in Therapie in einem physiotherapeutischen Institut in XXXX . Der BF ist deutscher Staatsbürger und gab dem AMS gegenüber an, in seinem Heimatland Deutschland keine Adresse mehr zu haben. Er wohne mit seiner Gattin an der angegebenen Adresse in XXXX , und habe keinen Pkw.
- Im Abschlussbericht des Erhebungsdienstes des AMS vom 14.06.2019 wurde festgehalten, dass römisch 40 , (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) geb. römisch 40 , seit 15.10.2012 mit Hauptwohnsitz an der angegebenen Adresse gemeldet ist. Seine Gattin ist philippinische Staatsbürgerin und ist seit 05.01.2015 an dieser Adresse gemeldet, und habe bisher noch nicht in Österreich gearbeitet. Der BF befindet sich in Therapie in einem physiotherapeutischen Institut in römisch 40 . Der BF ist deutscher Staatsbürger und gab dem AMS gegenüber an, in seinem Heimatland Deutschland keine Adresse mehr zu haben. Er wohne mit seiner Gattin an der angegebenen Adresse in römisch 40 , und habe keinen Pkw. Laut Auskunft der Meldebehörde sind an dieser Adresse 16 Personen gemeldet. Die Vermieter sind mit ihren beiden Söhnen ebenfalls an dieser Adresse gemeldet. An der Adresse XXXX sind zwölf Personen gemeldet.Laut Auskunft der Meldebehörde sind an dieser Adresse 16 Personen gemeldet. Die Vermieter sind mit ihren beiden Söhnen ebenfalls an dieser Adresse gemeldet. An der Adresse römisch 40 sind zwölf Personen gemeldet. Laut der örtlichen Erhebung am 13.05.2019 handelt es sich bei der angegebenen Adresse um ein Einfamilienhaus mit Zubau, wobei nicht gesagt werden kann wie viele Wohneinheiten sich im Haus befinden. Es gibt zwei Eingänge im Erdgeschoss und einen Eingang über die Stiege im ersten Stock. Es gibt keine Postkästen, keine Klingeln und keine Namen an der Tür. Da dieser niemand angetroffen werden kann, erfolgt am 16.05.2019 eine neuerliche Erhebung, bei der nach dem BF gefragt wird. Dabei wird von einem jungen Mann angegeben, dass er den BF nicht kenne bzw. nicht hier wohne. Die Vermieterin kommt hinzu und gibt an, dass dieser gerade nicht da sei, sie könne ihn aber anrufen. Es gebe hinter dem Haus einen Eingang, wo sich fünf Wohnungen befinden, der BF würde dort wohnen. Bei dem jungen Mann handelte es sich um den Sohn der Vermieterin. Bei der neuerlichen Erhebung am 21.05.2019 konnte kein Eingang zu der besagten Wohnung gefunden und wiederum niemand angetroffen werden. Der BF wird mittels RSA- Schreiben vom 23.05.019 für den 06.06.2019 ins Büro des Erhebungsdienstes geladen. Am 06.06.2019 erscheint der BF nicht und ist auch telefonisch zweimal nicht erreichbar. Der Erhebungsdienst fährt nochmals zu der angebegenen Adresse, und klopft an der Tür. Es kann niemand angetroffen werden. Am 07.06.2019 spricht der BF im AMS vor, es wird eine neuerliche Vorsprache am 11.06.2019 vereinbart. Eine Nachfrage bei der GKK ergibt, dass der BF vor etlichen Jahren seinerseits eine Adresse in Slowenien bekannt gegeben hat. Am 11.06.2019 spricht der BF im Büro des Erhebungsdienstes vor. Es wird mit ihm ein Lokalaugenschein vereinbart, wobei er angibt, eine halbe Stunde zu brauchen bis er in der Wohnung zurück ist. An der angegebenen Adresse wird der BF bereits erwartet. Er kommt nach etwas mehr als einer halben Stunde zu Fuß zum Wohnhaus, spricht im Hof kurz mit der Vermieterin und betritt den Eingang links unten, wo bereits bisher nach ihm gesucht wurde. Der Erhebungsdienst betritt den Hof und fragt die Vermieterin nach dem BF. Sie führt ihn zur Eingangstüre, der BF ist in der Wohnung und sichtlich überrascht, dass der Erhebungsdienst schon da ist. Die Wohnung wirkt bewohnt und ist gut eingerichtet. Er wird zum Sachverhalt befragt und zeigt Bekleidungsstücke vor, die ihm gehören sollen. Dabei handelt es sich um fünf Pullover, obwohl es bereits sommerlich warm ist. Er macht den Eindruck, als ob er in der Wohnung nicht vertraut ist. Bei der Eingangstür hängen vier Autoschlüssel, wobei er angibt, dass diese dem Vermieter gehören würden. Dieser hänge seine Autoschlüssel in seiner Wohnung auf und habe einen Schlüssel. Es wird eine Niederschrift aufgenommen. Da die Angaben immer unglaubwürdiger werden, wird ein Ausdruck der slowenischen Adresse aus Google Maps vorgelegt und er gefragt was er zu der Adresse sagen könne. Der BF wirkt daraufhin sehr nervös und sprachlos. Er gibt an, dass dies seine Adresse in Slowenien sei, seine persönlichen Gegenstände dort seien und er am Vortag für ein paar Stunden dort gewesen sei um zu grillen. Er sei mit einem Kollegen dorthin gefahren. Der BF wird zunehmend nervöser und fragt den Erhebungsdienst, was er jetzt machen solle. Es wird ihm erklärt, dass eine Aussage mit der Wahrheit für alle Beteiligten am einfachsten wäre. Es wird daher eine neue Niederschrift aufgenommen, in der er angibt, an der Grazer Adresse nicht wohnhaft zu sein, sondern im letzten Jahr nach Slowenien gezogen zu sein. Er pendle seither immer nach Graz. Seine persönlichen Gegenstände sowie die seiner Gattin seien in Slowenien und der Inhalt der anderen Niederschrift unwahr. Zum Ende des Gesprächs kommt ein Herr in die Wohnung und ist sehr verwundert, dass sich der Erhebungsdienst und der BF dort befinden. Offensichtlich handelt es sich um den Mann der Vermieterin, und bei der Wohnung um die Wohnung der Vermieterin. 2a. Mit Bescheid, GZ VSNR XXXX vom 31.07.2019 widerrief das AMS
§ 24Abs. 2 Al
VG den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 16.09.2016 und verpflichtete den BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.616,12. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF das Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen habe, da er falsche Angaben über seinen Wohnsitz in Österreich gemacht habe.2a. Mit Bescheid, GZ VSNR römisch 40 vom 31.07.2019 widerrief das AMS
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 16.09.2016 und verpflichtete den BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.616,12. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF das Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen habe, da er falsche Angaben über seinen Wohnsitz in Österreich gemacht habe. 2b. Mit Bescheid, GZ VSNR vom 31.07.2019 wurde
§ 38i
Vm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 17.09.2016 bis 05.06.2019 widerrufen und der BF zur Rückzahlung in Höhe von € 27.959,16 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF über keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfüge, sondern 2018 nach Slowenien gezogen ist. Die Ermittlungen ergaben, dass der BF auch davor nicht in Österreich wohnhaft war, und aufgrund der falschen Angaben zur Wohnsitzsituation zur Rückzahlung verpflichtet ist.2b. Mit Bescheid, GZ VSNR vom 31.07.2019 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 17.09.2016 bis 05.06.2019 widerrufen und der BF zur Rückzahlung in Höhe von € 27.959,16 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF über keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfüge, sondern 2018 nach Slowenien gezogen ist. Die Ermittlungen ergaben, dass der BF auch davor nicht in Österreich wohnhaft war, und aufgrund der falschen Angaben zur Wohnsitzsituation zur Rückzahlung verpflichtet ist. 2c. Mit Bescheid, GZ VSNR vom 29.08.2019 sprach das AMS aus, dass
§ 24i
Vm § 38 und § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1917 idgF der Anspruch auf Notstandshilfe des BF ab 06.06.2019 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthalts eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass, da sich Zweifel an dem tatsächlichen Aufenthalt ergeben haben, vom AMS eine Wohnsitzüberprüfung an der vom BF angegebenen Adresse durchgeführt wurde. Nach mehreren erfolglosen Versuchen den BF an dieser Adresse zu erreichen, konnte mit ihm am 11.06.2019 ein Termin für einen Lokalaugenschein vereinbart werden. Im Zuge dessen gab der der BF zuerst bekannt, dass er seit 8 Jahren dort wohne, Mietverträge oder Mietzahlungen gäbe es jedoch keine. Die Wohnung erschien ihm nicht vertraut, er wurde dazu näher befragt und gab bekannt, dass keine persönlichen Gegenstände in der Wohnung seien, da er diese aufgrund der kürzlich erfolgten Trennung von seiner Gattin zu einer Bekannten gebracht hätte. Der sich in der Wohnung befindliche Autoschlüssel sei von seinen Vermietern, den diese dort immer ablegen. Angesprochen auf die Zweitadresse in Slowenien wirkte er nervös und sprachlos, und revidierte die bisher aufgenommenen Aussagen und gab an, dass er bereits seit Mai 2018 mit seiner Gattin in Slowenien lebe und nach Graz gependelt ist. Es stellte sich heraus, dass die Wohnung nicht seine, sondern die seines Vermieters ist. Er verfügt demnach über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.2c. Mit Bescheid, GZ VSNR vom 29.08.2019 sprach das AMS aus, dass
Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 38 und Paragraph 44, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1917, idgF der Anspruch auf Notstandshilfe des BF ab 06.06.2019 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthalts eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass, da sich Zweifel an dem tatsächlichen Aufenthalt ergeben haben, vom AMS eine Wohnsitzüberprüfung an der vom BF angegebenen Adresse durchgeführt wurde. Nach mehreren erfolglosen Versuchen den BF an dieser Adresse zu erreichen, konnte mit ihm am 11.06.2019 ein Termin für einen Lokalaugenschein vereinbart werden. Im Zuge dessen gab der der BF zuerst bekannt, dass er seit 8 Jahren dort wohne, Mietverträge oder Mietzahlungen gäbe es jedoch keine. Die Wohnung erschien ihm nicht vertraut, er wurde dazu näher befragt und gab bekannt, dass keine persönlichen Gegenstände in der Wohnung seien, da er diese aufgrund der kürzlich erfolgten Trennung von seiner Gattin zu einer Bekannten gebracht hätte. Der sich in der Wohnung befindliche Autoschlüssel sei von seinen Vermietern, den diese dort immer ablegen. Angesprochen auf die Zweitadresse in Slowenien wirkte er nervös und sprachlos, und revidierte die bisher aufgenommenen Aussagen und gab an, dass er bereits seit Mai 2018 mit seiner Gattin in Slowenien lebe und nach Graz gependelt ist. Es stellte sich heraus, dass die Wohnung nicht seine, sondern die seines Vermieters ist. Er verfügt demnach über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. 3a. Mit Schreiben vom 21.08.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheid vom 31.07.
- In dieser führte er aus, dass er seit 25 Jahren in Österreich aufhältig ist, hier niedergelassen ist und hier seinen Lebensmittelpunkt habe. Er wohne hier, nehme die medizinischen Dienstleistungen in Anspruch und habe hier seine sozialen Kontakte. Die Niederschrift vom 11.06.2019 habe er unterschrieben ohne den Inhalt verstanden zu haben, da er die dringend benötigte Brille nicht dabeihatte, weshalb er den Inhalt gar nicht erfassen konnte. Er wurde zur Unterschrift gedrängt. Seine Unterschrift ist daher nicht korrekt zustande gekommen und damit der Inhalt der Niederschrift nicht geeignet den angefochtenen Bescheid zu stützen. Seine zuletzt vielleicht etwas häufigeren Kurzaufenthalte in Slowenien sind dadurch begründet, dass sein Vater verstorben ist und er deshalb in Slowenien sein musste. Zur Rückforderung ist anzumerken, dass er dem AMS gegenüber niemals falsche Angaben gemacht habe und er seit 2016 ein korrektes Behördenergebnis angenommen habe, auf das er vertrauen konnte. Wenn nunmehr rückwirkend ein neuer Sachverhalt willkürlich angenommen werde, könne ihm das nicht angelastet werden. Er übermittelte zahlreiche medizinische Unterlagen sowie die Sterbeurkunde des Vaters in slowenischer Sprache. 3b. Mit Schreiben vom 21.08.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.08.
- 3c. Mit Schreiben vom 19.09.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.08.
- Begründend führte er aus, dass er seit 25 Jahren in Österreich aufhältig sei und hier seinen Lebensmittelpunkt habe. Die Niederschrift beim AMS am 11.06.2019 habe er unterschrieben ohne den Inhalt verstanden zu haben. Ihn mangelte es an seiner Brille, weshalb er den Inhalt gar nicht erfassen konnte. Er wurde zur Unterschrift gedrängt. Angesichts dessen ist die Unterschrift nicht korrekt zustande gekommen um der Inhalt nicht geeignet die behördliche Entscheidung zu stützen bzw. zitiert zu werden. 4a. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 25.09.2019 wies das AMS die Beschwerde vom 19.09.2019 in einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.4a. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 25.09.2019 wies das AMS die Beschwerde vom 19.09.2019 in einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen führte das AMS begründend aus, dass in Abetracht der Ermittlungen und des Lokalaugenscheins durch den Erhebungsdienst die behaupteten Wohnverhältnisse, die Niederlassung und der Lebensmittelpunkt in Österreich unglaubwürdig ist. Zu den vorgelegten medizinischen Unterlagen wird ausgeführt, dass diese im Raum XXXX erfolgten. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen führte das AMS begründend aus, dass in Abetracht der Ermittlungen und des Lokalaugenscheins durch den Erhebungsdienst die behaupteten Wohnverhältnisse, die Niederlassung und der Lebensmittelpunkt in Österreich unglaubwürdig ist. Zu den vorgelegten medizinischen Unterlagen wird ausgeführt, dass diese im Raum römisch 40 erfolgten. Seine Angaben in der Beschwerde insgesamt erscheinen als wenig glaubhaft, sondern vielmehr als untaugliches Mittel, die negativen Folgen des finanziellen Verlustes der Bescheide abzuwenden. 4b.Ebenfalls mit Bescheid, GZ XXXX vom 25.09.2019 wies das AMS die Beschwerde vom 19.09.2019 in einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.4b.Ebenfalls mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 25.09.2019 wies das AMS die Beschwerde vom 19.09.2019 in einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. 5a. Mit Schreiben vom 03.10.2019 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Begründend führte er aus, dass die Entscheidung der Behörde inhaltlich nicht korrekt sei. 5b. Ebenfalls mit Schreiben vom 03.10.2019 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Begründend führte er aus, dass die Entscheidung der Behörde inhaltlich nicht korrekt sei.
- Mit Schreiben vom 09.10.2019 legte das AMS die Vorlageanträge mitsamt Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor, wo sie am selben Tag eingelangt sind.
- Am 27.07.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der BF, ein Vertreter der Behörde, sowie die Vermieterin und das ermittelnde Organ des Erhebungsdienstes als Zeugen teilnahmen. In dieser gab der BF an, dass die Angaben des AMS nicht zutreffen. Er sei nicht immer zu Hause und gehe öfters Radfahren. Er habe seinen Vater im Februar verloren, und habe zu dieser Zeit Probleme mit seiner Gattin gehabt und sei deshalb öfters in Slowenien gewesen, sei aber immer nach Österreich zurückgekommen. Er sei unter Druck gesetzt worden, dass er sich an der slowenischen Adresse aufgehalten habe, er habe jedoch diese schon sehr lange. Auch die ganze Zeit in Deutschland habe er diese nicht storniert. Seine Tochter lebe ebenso wie sein Enkelkind in XXXX . An der Adresse in Slowenien halte sich derzeit seine philippinische Frau auf. Er habe das Protokoll nicht genau durchgelesen.
- Am 27.07.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der BF, ein Vertreter der Behörde, sowie die Vermieterin und das ermittelnde Organ des Erhebungsdienstes als Zeugen teilnahmen. In dieser gab der BF an, dass die Angaben des AMS nicht zutreffen. Er sei nicht immer zu Hause und gehe öfters Radfahren. Er habe seinen Vater im Februar verloren, und habe zu dieser Zeit Probleme mit seiner Gattin gehabt und sei deshalb öfters in Slowenien gewesen, sei aber immer nach Österreich zurückgekommen. Er sei unter Druck gesetzt worden, dass er sich an der slowenischen Adresse aufgehalten habe, er habe jedoch diese schon sehr lange. Auch die ganze Zeit in Deutschland habe er diese nicht storniert. Seine Tochter lebe ebenso wie sein Enkelkind in römisch 40 . An der Adresse in Slowenien halte sich derzeit seine philippinische Frau auf. Er habe das Protokoll nicht genau durchgelesen. 2015 hatte er einen Unfall, und sei seitdem bis auf kurze Unterbrechungen arbeitslos. Er wohne seit 2012 in der Wohnung, in der ihn das AMS aufgesucht habe. Er habe in dieser Wohnung, die ca. 30 m² groß sei wohnen können, weil er der Vermieterin in der Vergangenheit geholfen habe. Die slowenische Adresse hätte er der GKK im Zuge der gesamten Überprüfung bekannt gegeben. Zu seinem Haus nach Slowenien fahre er ungefähr 1 Stunde, er sei immer nach XXXX zurückgekehrt.Zu seinem Haus nach Slowenien fahre er ungefähr 1 Stunde, er sei immer nach römisch 40 zurückgekehrt. Am nächsten Tag gebe es eine Verhandlung bei der Staatsanwaltschaft XXXX . Er legt dazu die Ladung vor, in der eine neue Adresse in XXXX angegeben ist.Am nächsten Tag gebe es eine Verhandlung bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 . Er legt dazu die Ladung vor, in der eine neue Adresse in römisch 40 angegeben ist. Die Zeugin gibt an, dass sie selten zu Hause sei, da sie viel arbeite und auch Sonntag und Montag oft in Slowenien sei. Es gebe nur einen Postkasten, derjenige der komme, teile die Post auf. Der Briefträger wisse wer in dem Haus wohnt aufgrund der Hausnummer. Sie habe keine Miete vom BF aus alter Verbundenheit verlangt. Seit einem halben Jahr wohne er nicht mehr dort, da er Probleme mit seinem Vater hatte. An die Kontrolle könne sie sich nicht erinnern, sie wisse auch nicht wann der BF in ihrem Haus umgezogen sei, er habe dann einfach auf der Couch geschlafen. Es gebe keine Mietverträge, da es sich um Freunde handle. Es gibt nur einen Mietvertrag mit einer Familie die im Haus wohnt. Der Zeuge, das Organ des Erhebungsdienstes, schildert nochmals seine Wahrnehmungen vor Ort. Die fragliche Wohnung war bewohnt, es gab Lebensmittel und einen Schreibtisch mit vielen Zetteln. Der Mann der Vermieterin kam gegen Ende der Überprüfung in die Wohnung und kannte sich nicht aus warum Fremde in seiner Wohnung waren. Er fragte was los sei, seine Frau zog ihn dann am Arm heraus. Der Sohn des Hauses gab an, den BF nicht zu kennen. Der BF gab an, die Einladung vom AMS sei in der Post zwischen der Werbung gewesen, und von ihm daher fast übersehen worden. Er habe sich vom Erhebungsdienst unter Druck gesetzt gefühlt. Seine Meldung des Hauptwohnsitzes in Slowenien habe er wegen seiner Amateurfunklizenz nicht aufgegeben, er hätte sonst Probleme mit dieser gehabt. Er sei Doppelstaatsbürger von Deutschland und Slowenien, und seit 25 Jahren in Österreich. Der Hausarzt ist in der Nähe von XXXX , da er schneller einen Termin bekomme. Alle sonstigen Ärzte habe er jedoch in Graz besucht. Seine Meldung des Hauptwohnsitzes in Slowenien habe er wegen seiner Amateurfunklizenz nicht aufgegeben, er hätte sonst Probleme mit dieser gehabt. Er sei Doppelstaatsbürger von Deutschland und Slowenien, und seit 25 Jahren in Österreich. Der Hausarzt ist in der Nähe von römisch 40 , da er schneller einen Termin bekomme. Alle sonstigen Ärzte habe er jedoch in Graz besucht. Das AMS legt Berichte über eine Vermittlung für einen Job vor. Beim Bericht wird auf den ungewöhnlichen Umstand hingewiesen, dass drei Termine telefonisch erfolgt sind. Das weise darauf hin, dass man weiter weg ist.
- Auf Aufforderung des BVwG wird die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX .2020 mit Schreiben vom 26.08.2020 vorgelegt. Darin wird der BF schuldig gesprochen durch die Vorgabe seines Wohnsitzes in XXXX XXXX zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe berechtigt zu sein und durch das Verschweigen seines tatsächlichen Aufenthaltes in Slowenien das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges gem. §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB begangen zu haben.
- Auf Aufforderung des BVwG wird die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 zur Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2020 mit Schreiben vom 26.08.2020 vorgelegt. Darin wird der BF schuldig gesprochen durch die Vorgabe seines Wohnsitzes in römisch 40 römisch 40 zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe berechtigt zu sein und durch das Verschweigen seines tatsächlichen Aufenthaltes in Slowenien das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges gem. Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB begangen zu haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist deutscher und slowenischer Staatsangehöriger. Im fraglichen Zeitraum lebte er mit seiner Frau in Slowenien. Die Fahrzeit zwischen dem Wohnsitz im Beschäftigungsmitgliedsstaat und der Unterkunft des BF im Wohnmitgliedsstaat beträgt ca.1 Stunde. ER besitzt in Slowenien ein Haus mit ca. 100m2 Wohnfläche Er engagiert sich weder in Österreich noch in Slowenien in einem Verein oder in einer sonstigen gemeinnützigen Einrichtung. Der BF spricht perfekt Deutsch. Es konnten keine über die berufliche Tätigkeit hinausgehenden persönlichen oder sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse des Beschwerdeführers in Slowenen gelegen sind.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass der BF den gewöhnlichen Aufenthalt im hier in Frage stehenden Zeitraum in Slowenien hatte. Dass der Beschwerdeführer keine über die berufliche Tätigkeit hinausgehenden persönlichen oder sozialen Bindungen in Österreich hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung. Aus allen diesen Umständen ergibt sich, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Slowenien gelegen ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide einer Landesstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide einer Landesstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, , Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:
§ 39Abs.
2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass derselbe BF betroffen ist und den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,
§ 39Abs. 2 AVG i
Vm. § 17 VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass derselbe BF betroffen ist und den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,
Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Über alle drei seitens des BF anhängigen Beschwerden wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen. 3.3. Zu den rechtlichen Bestimmungen: § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
Abs. 2 ist bei einem Wohnsitz im Ausland die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
Absatz 2, ist bei einem Wohnsitz im Ausland die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Seit dem Beitritt Österreichs zur EU am 01.01.1995 war die auf Grundlage des Art 51 (nunmehr Art. 42) des EG-Vertrages beschlossene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die so genannte "Wanderarbeitnehmerverordnung") sowie die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 574/72 zu beachten. Diese wurde inzwischen durch die ab 1.5.2010 anwendbare VO (EG) Nr. 883/2004 und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ersetzt.Seit dem Beitritt Österreichs zur EU am 01.01.1995 war die auf Grundlage des Artikel 51, (nunmehr Artikel 42,) des EG-Vertrages beschlossene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die so genannte "Wanderarbeitnehmerverordnung") sowie die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 574/72 zu beachten. Diese wurde inzwischen durch die ab 1.5.2010 anwendbare VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, ersetzt. Diese Verordnungen stehen aufgrund des Anwendungsvorranges des EG-Rechts automatisch über dem nationalen Recht, koordinieren mit unmittelbarer Wirksamkeit die Anwendung der unterschiedlichen Sozialsysteme der Mitgliedsstaaten und enthalten auch Grundsätze der Arbeitslosenversicherung von Grenzgängern. Die VO (EG) Nr. 883/2004 und ihre Durchführungsverordnung gelten für sämtliche EU-Staaten. Diese Verordnungen stehen aufgrund des Anwendungsvorranges des EG-Rechts automatisch über dem nationalen Recht, koordinieren mit unmittelbarer Wirksamkeit die Anwendung der unterschiedlichen Sozialsysteme der Mitgliedsstaaten und enthalten auch Grundsätze der Arbeitslosenversicherung von Grenzgängern. Die VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und ihre Durchführungsverordnung gelten für sämtliche EU-Staaten. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet (auszugsweise) wie folgt:Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet (auszugsweise) wie folgt: "Artikel 65 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1)[...]
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitssuchender zu melden, so muss er den in den Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4)[...]
(5)- a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
- b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt. [...]" Der Begriff des Grenzgängers wird in Art. 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.Der Begriff des Grenzgängers wird in Artikel eins, Litera f, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Vom echten Grenzgänger sind Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Beschäftigerstaat gewohnt haben und auf Grund seltener Rückkehr in den Wohnmitgliedsstaat keine Grenzgänger sind, zu unterscheiden. Die Literatur spricht im Zusammenhang mit diesem Personenkreis von "unechten Grenzgängern" (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz. 476/2). Die Eigenschaft eines unechten Grenzgängers ist auch bei einer Person gegeben, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort ihre Tätigkeit auszuüben. (Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Auflage, Art. 65, Rz. 8; vgl. auch EuGH, Rs. 236/87 Bergemann)Die Eigenschaft eines unechten Grenzgängers ist auch bei einer Person gegeben, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort ihre Tätigkeit auszuüben. (Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Auflage, Artikel 65,, Rz. 8; vergleiche auch EuGH, Rs. 236/87 Bergemann) Nach Ansicht des EuGH ist der Begriff des Wohnortes eng auszulegen.
Artikel 1lit.
j VO (EG) 883/2004 handelt es sich hierbei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet. (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Felten, Art 65, Rz. 7) Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitsnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen. (vgl. EuGH, Adanez-Vega, Rz 37)Nach Ansicht des EuGH ist der Begriff des Wohnortes eng auszulegen.
Artikel 1
Litera j, VO (EG) 883 aus 2004, handelt es sich hierbei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet. (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Felten, Artikel 65,, Rz. 7) Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitsnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen. vergleiche EuGH, Adanez-Vega, Rz 37) Der jeweilige nationale melderechtliche Status einer Person nach dem Meldegesetz (Hauptwohnsitz) ist nicht unbedingt identisch mit dem Wohnort einer Person für die Anwendung der VO (EG) 883/2004 (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Spiegel, Art. 1, Rz. 35).Der jeweilige nationale melderechtliche Status einer Person nach dem Meldegesetz (Hauptwohnsitz) ist nicht unbedingt identisch mit dem Wohnort einer Person für die Anwendung der VO (EG) 883 aus 2004, (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Spiegel, Artikel eins,, Rz. 35). Für die Feststellung des Wohnortes zählt die Durchführungsverordnung (EG-DVO) Nr. 987/2009 in Art. 11 Kriterien auf, die im Zweifelsfalle einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind. Die genannten Kriterien folgen dabei der bestehenden Rechtsprechung (vgl. Reibold, Rs 216/89). Als solche Kriterien gelten
Art. 11EG-DVO Nr.
987/2009:Für die Feststellung des Wohnortes zählt die Durchführungsverordnung (EG-DVO) Nr. 987 aus 2009, in Artikel 11, Kriterien auf, die im Zweifelsfalle einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind. Die genannten Kriterien folgen dabei der bestehenden Rechtsprechung vergleiche Reibold, Rs 216/89). Als solche Kriterien gelten
Artikel 11, EG-DVO Nr.
987/2009:
- a)Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;
- b)die Situation der Person, einschließlich: I) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübtenrömisch eins) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, II) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,römisch zwei) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, III) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,römisch drei) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, IV) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,römisch vier) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle, V) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,römisch fünf) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, VI) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.römisch sechs) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt. Führt die Berücksichtigung der Kriterien zu keinem schlüssigen Ergebnis, ist der Wille der Person, wie er sich aus den Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung der Gründe für den Wohnortwechsel, ausschlaggebend (Art. 11 Abs. 2 EG-DVO Nr. 987/2009).Führt die Berücksichtigung der Kriterien zu keinem schlüssigen Ergebnis, ist der Wille der Person, wie er sich aus den Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung der Gründe für den Wohnortwechsel, ausschlaggebend (Artikel 11, Absatz 2, EG-DVO Nr. 987 aus 2009,). 3.4. Zu Spruchteil A): „
Art. 11Abs.
3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt. Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff).„
Artikel 11
, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt. Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat vergleiche die zu Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vergleiche grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff). Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Art. 65
der Verordnung (EG) 883/2004 erhält,
Art. 11Abs.
3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Personen im letztgenannten Sinnzusammenhang sind echte Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 65
, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, erhält,
Artikel 11
, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Personen im letztgenannten Sinnzusammenhang sind echte Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.
Art. 1lit.
f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein echter Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.
Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist ein echter Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Artikel eins, Litera j, leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom
- April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31).Nach Artikel 65, Absatz 5, Litera a, leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten vergleiche das Urteil des EuGH vom
- April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Im vorliegenden Fall stand der Beschwerdeführer zuletzt 2015 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Wohnsitz befand sich in Slowenien. Wohnort und Ort der letzten Beschäftigung fallen somit auseinander. Wie oben festgestellt und beweisgewürdigt hatte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wohnverhältnisse (in Österreich schlief er zuletzt auf einer Couch bei Freunden) und seiner Familiensituation seinen Lebensmittelpunkt in Slowenien und war das Hauptinteresse des Beschwerdeführers in Slowenien gelegen. Im Lichte der o.a. Judikatur folgt für den gegenständlichen Fall daraus, dass der Beschwerdeführer- trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt bis einschließlich des Antragsstellungszeitpunktes in Slowenien hatte; dies insbesondere aufgrund der dortigen Anwesenheit seiner Ehefrau und aufgrund der Rückkehr nach Slowenien. Er ist somit ein echter Grenzgänger. Wie festgestellt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in Slowenien, wo seine Familie lebt, hinausgehen.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- 11.1983, Zl. 08/3678/80 (Slg. Nr. 11.223/A), ausgeführt, dass unter dem gewöhnlichen Aufenthalt derjenige Ort zu verstehen sei, in dem in der bestimmten und erkennbaren Absicht Aufenthalt genommen werde, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Der bloße Versuch, sich an einem Ort niederzulassen, genügt nicht, wenn die Umstände (fehlende Wohnung oder Arbeitsmöglichkeit) die Verwirklichung nicht zulassen. Der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" erfordere nicht die Absicht, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, sondern es komme nur darauf an, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen gemacht hat; für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes sei es erforderlich, dass dieser eine gewisse Dauer habe und dort auch tatsächlich der Mittelpunkt des Lebens liege. Als gewöhnlicher Aufenthaltsort könne nur der Ort angesehen werden, wo sich jemand gewöhnlich, das ist die meiste Zeit, aufhält; daher komme der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes dem des Wohnsitzes ziemlich nahe, wobei als Unterscheidungsmerkmal nur das Fehlen der Absicht, sich dauernd an diesem Ort niederzulassen, bezeichnet werden könne. Ein bloß kurzfristiger Aufenthalt an einem Ort ohne die Absicht, dort Wohnung zu nehmen, wie z.B. ein Aufenthalt während einer Reise oder ein Aufenthalt zu Besuchszwecken, reiche zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus (VwGH 16.06.1992, Zl. 92/11/0031). Die belangte Behörde qualifiziert in ihrer Entscheidung die mangelnde Zuständigkeit damit, dass der vom BF angegeben Wohnsitz in Österreich nur als Wohnmöglichkeit während der Arbeit zu werten ist, und der dauernde Aufenthalt in Slowenien ist. Auch von einem gewöhnlichen Aufenthalt kann nicht gesprochen werden, da er in Österreich im fraglichen Zeitraum lediglich einer Beschäftigung nachgegangen ist, seine sonstigen Lebensinteressen jedoch in Slowenien waren. Er arbeitet unter der Woche und kehrt dann in seinen Heimatstaat zurück. Somit ergeben auch die äußeren Umstände keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Der Beschwerdeführer hat bisher seine berufliche Tätigkeit in Österreich ausgeübt. Hier gibt es keine familiären Anknüpfungspunkte, in Slowenien hingegen schon. Die Wohnsituation ist sowohl in Österreich als auch in Slowenien dauerhaft gegeben. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist daher Slowenien. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2020 wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Ihm wurde – soweit verfahrensrelevant – zur Last gelegt, im Zuge seiner Antragstellungen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die im Urteil Genannten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet zu haben, welche die Genannten, darunter Verfügungsberechtigte des Arbeitsmarktservice, am Vermögen schädigte, wodurch Leistungen des Arbeitsmarktservice in Höhe von € 30.575,28 zu Unrecht ausgezahlt wurden. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2020 wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Ihm wurde – soweit verfahrensrelevant – zur Last gelegt, im Zuge seiner Antragstellungen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die im Urteil Genannten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet zu haben, welche die Genannten, darunter Verfügungsberechtigte des Arbeitsmarktservice, am Vermögen schädigte, wodurch Leistungen des Arbeitsmarktservice in Höhe von € 30.575,28 zu Unrecht ausgezahlt wurden. Auch dem ist zu entnehmen, dass der BF einen Wohnsitz in Österreich nur vorgetauscht hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Rückforderung der Notstandshilfe:
§ 25Abs. 1 erster Satz Al
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Ein Antragsteller hat die von der Behörde im Antragsformular (§ 46 Abs. 1 AlVG) gestellten rechtserheblichen Fragen richtig und vollständig zu beantworten. Diese Angaben dienen dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Leistungsanspruch besteht. Weiters ist
§ 50Abs. 1 Al
VG der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche, der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem AMS (Sdoutz/Zechner, 17. Lfg. April 2020, § 25 AlVG, Rz 521).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Ein Antragsteller hat die von der Behörde im Antragsformular (Paragraph 46, Absatz eins, AlVG) gestellten rechtserheblichen Fragen richtig und vollständig zu beantworten. Diese Angaben dienen dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Leistungsanspruch besteht. Weiters ist
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche, der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem AMS (Sdoutz/Zechner, 17. Lfg. April 2020, Paragraph 25, AlVG, Rz 521). Dadurch, dass der Beschwerdeführer eine Wohnadresse in Österreich vortäuschte, war er gem. § 25 AlVG zur Rückzahlung zu verpflichten.Dadurch, dass der Beschwerdeführer eine Wohnadresse in Österreich vortäuschte, war er gem. Paragraph 25, AlVG zur Rückzahlung zu verpflichten. Die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, und ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch die teilweise zu früheren Rechtslagen ergangene Judikatur des VwGH auf inhaltlich bzw. dem Sinn meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertagbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G308.2224225.2.00